278 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Patentamtsgebührengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Patentamtsgebührengesetz, BGBl. I Nr. 149/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2017, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die gemäß diesem Bundesgesetz und der aufgrund dessen erlassenen Verordnungen jeweils geltenden Gebühren und Entgelte sind inklusive der gemäß der geltenden Fassung des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zu zahlenden Schriftengebühren auf der Website des Patentamtes in leicht zugänglicher und übersichtlicher Form zu veröffentlichen.“

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Recherchen- und Prüfungsgebühr gemäß Abs. 1 um 20 Euro.“

3. Der bisherige Text des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Bei elektronischer Einreichung reduziert sich die Veröffentlichungsgebühr gemäß Abs. 1 um 20 Euro.“

4. § 14 lautet:

§ 14. (1) Die Gebühren betragen für

           1. den Antrag auf Durchführung einer Recherche ............................... 208 Euro,

           2. den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens,

wenn der Stand der Technik vom Antragsteller

bekanntgegeben wird ....................................................................... 208 Euro,

           3. den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens,

wenn der Stand der Technik vom Patentamt zu

recherchieren ist ............................................................................... 313 Euro.

(2) Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind 160 Euro, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 3 sind 240 Euro zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.

(3) Die Gebühren für den Antrag auf Durchführung einer Recherche und auf Erstattung eines Gutachtens sind durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamts nach Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung des Prinzips der Kostendeckung zu bestimmen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Stand der Technik vom Antragsteller bekannt gegeben oder vom Patentamt zu recherchieren ist. Die Verordnung darf nur in Abständen von mindestens zwei Jahren geändert werden. Von der Gebühr gemäß der Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamtes sind 90 % zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.

(4) Solange keine Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamtes aufgrund Abs. 3 in Kraft tritt, sind Abs. 1 und 2 weiter anzuwenden.

(5) Bei elektronischer Antragstellung reduziert sich die Gebühr gemäß Abs. 1 oder 3 um 20 Euro.“

5. Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Recherchengebühr gemäß Abs. 1 um 20 Euro.“

6. Der bisherige Text des § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr gemäß Abs. 1 Z 1 um 5 Euro.“

7. § 25 lautet:

§ 25. (1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ist neben der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 141 Euro zu zahlen.

(2) Wird der Antrag gemäß Abs. 1 elektronisch unter Verwendung des „Madrid eFiling“-Systems des Internationalen Büros eingereicht, ist als Teil der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 141 Schweizer Franken zu entrichten.“

8. § 28 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag ......................  ....................  320 Euro,“

9. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand des Antrages ist. Die in Abs. 1 Z 3 festgesetzte Gebühr ist jedoch nur einmal zu zahlen, wenn mehrere gleichartige Schutzrechte Gegenstand des Antrages sind.“

10. Der bisherige Text des § 37 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 eingereicht werden, ist § 28 Abs. 1 Z 2 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

11. In § 40 Abs. 9 entfällt der zweite Satz.

12. § 40a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) §§ 1 und 3 Abs. 3, §§ 8, 14 und 15 Abs. 5, §§ 20, 25 und 28 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 37 sowie § 40 Abs. 9 und § 40a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend im Bereich des Patentamts zu zahlende Gebühren (Patentamtsgebührenverordnung – PAGV), BGBl. II Nr. 469/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II 234/2017, außer Kraft.“