Bundesgesetz, mit dem das Patentamtsgebührengesetz geändert wird
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2018 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2019 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Die vom Bund durch die im Österreichischen Patentamt laufend erweiterten modernen elektronischen Anmeldeformen lukrierten Kostenvorteile werden bisher nur im Markenbereich (z.B. nationale Markenanmeldung „Fast Track“), nicht jedoch in anderen Verfahrensbereichen, zur weiteren Förderung von E-Government-Anwendungen eingesetzt.
Die im Falle von Firmenwortlaut- und Namensänderungen pro Schutzrecht bzw. Anmeldung zu zahlenden Gebühren erscheinen unangemessen hoch.
Für schriftliche Ausfertigungen des Patentamtes sind neben Gebühren nach dem Gebührengesetz auch Bagatell-Gebühren gemäß Patentamtsgebührenverordnung zu entrichten.
Ein Änderungsbedarf wird darin gesehen, dass die bisherigen Nichtigkeitsgebühren im europäischen Vergleich sehr hoch sind und auch in einem unpassenden Verhältnis zu den Verfahrensgebühren in den Rechtsmittelverfahren stehen.
Im Interesse der nachhaltigen Stärkung des Innovationsstandorts sollen die Gebührenreduktionen dauerhaft gelten.
Ziel(e)
Weitergabe von Einsparungen im Verwaltungsbereich durch Gebührensenkungen für Online-Anmeldungen.
Gebührenentlastung bei Bekanntgabe von Firmenwortlaut- und Namensänderungen zu mehreren Schutzrechten sowie bei schriftlichen Ausfertigungen.
Gebührenentlastung bei schriftlichen Ausfertigungen.
Angleichung der Nichtigkeitsgebühren an die durchschnittliche Gebührenhöhe im europäischen Vergleich.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Ausweitung des derzeit nur für nationale Markenanmeldungen gültigen Online-Bonus auf weitere Verfahren mit elektronischer Einreichung, z.B. Patentanmeldungen, internationale Markenanmeldungen, Designanmeldungen, Übersetzungsvorlagen zu europäischen Patenten, für Anträge betreffend Recherchen und Gutachten zum Stand der Technik.
Verrechnung nur einer Antragsgebühr für mehrere gleich lautende Anträge auf Namensänderungen und Firmenwortlautänderungen zu Schutzrechten
Aufhebung der Patentamtsgebührenverordnung und damit Reduzierung der Gebührenlast für schriftliche Ausfertigungen.
Senkung der Verfahrensgebühren für Löschungsanträge an die Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Aufgrund des geplanten Inkrafttretens Anfang 2019 sind ab diesem Jahr Mindereinnahmen im Detailbudget 41.01.03 zu erwarten.
Hinsichtlich der Gebührenreduktion bei Online-Anmeldungen ist davon auszugehen, dass der Anteil der Einreichungen – ausgehend von 70% im ersten Jahr – um jährlich ca. 3 % steigen wird. Die Berechnung der finanziellen Auswirkungen erfolgte unter Zugrundelegung der für das Jahr 2017 ermittelten gerundeten Fallzahlen (2900 Erfindungsanmeldungen, 175 Recherchen und Gutachten, 7200 Übersetzungsvorlagen zu europäischen Patenten). Musteranmeldungen werden voraussichtlich erst ab dem Jahr 2020 online eingereicht werden können; hier wurde eine Gesamtanmeldungszahl von 800 pro Jahr angenommen.
Ausgehend von 1220 Anträgen auf Firmenwortlaut- bzw. Namensänderungen jährlich, die je Schutzrecht einer Gebühr von 41 € unterliegen und der Annahme von durchschnittlich 5 Schutzrechten pro Antragseingabe ergibt sich ein Gebührenentfall von ca. 80 %.
Die Gebühren für schriftliche Ausfertigungen, die durch den Entfall der PAGV in Hinkunft nicht mehr zu entrichten sind, wurden anhand des durchschnittlichen Aufkommens pro Jahr kalkuliert. Darin sind insbesondere die Gebühren für Prioritätsbelege für Patente, Marken, Muster etc. enthalten (1830 zu je 25 €).
Ausgehend von 70 Nichtigkeitsanträgen pro Jahr und einer Gebührenreduktion in Höhe von 150 € ergeben sich Mindereinnahmen von 10500 € jährlich.
Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme
Maßnahme |
|
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
Online-Bonus/Ausweitung |
0 |
‑144.000 |
‑151.000 |
‑155.500 |
‑160.000 |
Entfall von Gebühren für Mehrfachanträge bei Firmenwortlaut- oder Namensänderungen |
0 |
‑40.000 |
‑40.000 |
‑40.000 |
‑40.000 |
Entfall von Gebühren für schriftliche Ausfertigungen |
0 |
‑46.000 |
‑46.000 |
‑46.000 |
‑46.000 |
Senkung der Nichtigkeitsgebühren |
0 |
‑10.500 |
‑10.500 |
‑10.500 |
‑10.500 |
Gesamte Mindereinnahmen |
0 |
‑240.500 |
‑247.500 |
‑252.000 |
‑256.500 |
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgesehenen Regelungen stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1443047702).