281 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP
Bericht
des Umweltausschusses
über die Regierungsvorlage (272 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Umwelthaftungsgesetz und das Umweltinformationsgesetz geändert werden
Der vorliegende Entwurf dient der Anpassung des
Bundes-Umwelthaftungsgesetzes an den Urteilsspruch des EuGH in der Rechtssache
C-529/15 betreffend ein österreichisches Vorabentscheidungsersuchen
aufgrund der Umweltbeschwerde eines Fischereiberechtigten betreffend eine
Wasserkraftanlage.
Der EuGH hat mit Urteil vom 1. Juni 2017 darüber entschieden, wie Art. 2
Nr. 1 Buchst. b, Art. 12 und 13 sowie Art. 17 der Richtlinie 2004/35/EG
über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden,
Abl. Nr. 143 vom 30.04.2004 S. 56, zuletzt geändert durch die Richtlinie
2009/31/EG, Abl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114 auszulegen sind.
Darüber hinaus hat dazu die Europäische Kommission vor dem selben Hintergrund im Oktober 2017 die Republik Österreich im Verfahren Nr. 2017/2118 aufgefordert, die Rechtsvorschriften betreffend Umwelthaftung mit der Umwelthaftungsrichtlinie in Einklang zu bringen.
Mit dem vorliegenden Entwurf der Novelle des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes werden daher die Definition des Gewässerschadens und das Instrument der Umweltbeschwerde entsprechend richtlinienkonform angepasst.
Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 04. Oktober 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Ernst Gödl die Abgeordneten Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Andreas Kollross sowie die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus Elisabeth Köstinger.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F,P dagegen: N) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (272 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2018 10 04
Mag. Ernst Gödl Johannes Schmuckenschlager
Berichterstatter Obmann