Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Intensivierung des Dialogs der EU mit Japan und umfassende Zusammenarbeit

Beim Abkommen über eine strategische Partnerschaft handelt es sich um das erste bilaterale Rahmenabkommen zwischen der EU und Japan. Das Abkommen bietet eine Plattform für eine engere Zusammenarbeit und einen intensiveren Dialog zu einer Vielzahl bilateraler, regionaler und multilateraler Fragen.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Schaffung einer Plattform für eine engere Zusammenarbeit und intensiveren Dialog zwischen der EU und Japan

Intensivierung der politischen, wirtschaftlichen und sektorbezogenen Zusammenarbeit in einer Vielzahl von Politikfeldern wie Klimawandel, Forschung und Innovation, Meerespolitik, Bildung, Kultur, Migration, Terrorismusbekämpfung und Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Cyberkriminalität. Darin wird auch das Eintreten der Vertragsparteien für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit durch Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und durch Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen erneut bekräftigt.

 

Wesentliche Auswirkungen

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Pflege und Weiterentwicklung der bilateralen und multilateralen Beziehungen Österreichs, inkl. der Vertragsbeziehungen sowie Umsetzung europa-, außen-, wirtschafts- und sicherheitspolitischer Interessen, wie etwa durch die Durchführung regelmäßiger Treffen auf politischer und BeamtInnenebene“ für das Wirkungsziel „Sicherstellung der außen-, sicherheits-, europa- und wirtschaftspolitischen Interessen Österreichs in Europa und in der Welt; weiterer Ausbau des Standortes Österreich als Amtssitz und Konferenzort sowie der Beziehungen zu den Internationalen Organisationen; umfassende Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern“ der Untergliederung 12 Äußeres bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Aus europarechtlicher Sicht handelt es sich bei dem gegenständlichen Abkommen um ein „gemischtes Abkommen“.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2023

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die EU und Japan blicken auf eine Tradition umfassender politischer, wirtschaftlicher und sektorbezogener Zusammenarbeit zurück, die sich im Laufe der Zeit weiterentwickelt hat. Auf der Grundlage gemeinsamer Grundwerte haben die EU und Japan im Jahr 2001 eine strategische Partnerschaft gegründet. Bei dem Abkommen über eine strategische Partnerschaft handelt es sich um das erste bilaterale Rahmenabkommen zwischen der EU und Japan.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne das Abkommen wäre die angestrebte umfassende Vertiefung der Beziehungen zwischen der EU und Japan nicht in vergleichbarer Form möglich. Die aufgrund des Abkommens zu erwartende neue Dynamik in den Beziehungen zwischen der EU und Japan würde weitgehend ausbleiben.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2023

Evaluierungsunterlagen und -methode: Ein Gemischter Ausschuss, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien auf angemessen hoher Ebene zusammensetzt, wird für die Umsetzung des Abkommens sorgen sowie Empfehlungen für die Verwirklichung der Ziele setzen. Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel jährlich zusammen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Intensivierung des Dialogs der EU mit Japan und umfassende Zusammenarbeit

 

Beschreibung des Ziels:

Spezifische Kooperationsmaßnahmen in Form von politischen Dialogen sowie Zusammenarbeit, Meinungs-, Erfahrungs- und Informationsaustausch einschlägiger Institutionen in einem großen Spektrum von Bereichen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Punktuelle Zusammenarbeit

Ausbau und Konsolidierung der Zusammenarbeit zwischen der EU und Japan in den im Abkommen definierten Bereichen in Form von Dialogen, Informations-, Erfahrungs- und Meinungsaustausch einschlägiger Institutionen; verbesserte Rahmenbedingungen für eine umfassende Zusammenarbeit; Stärkung der people-to-people Kontakte.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Schaffung einer Plattform für eine engere Zusammenarbeit und intensiveren Dialog zwischen der EU und Japan

Beschreibung der Maßnahme:

Das Abkommen beinhaltet Maßnahmen zur Verstärkung der bilateralen und regionalen Zusammenarbeit; zur Intensivierung der Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit (u.a. Datenschutz, Migration, Bekämpfung organisierter Kriminalität und illegaler Drogen, Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten); in den Bereichen Internationale Stabilität, Justiz, Sicherheit und Entwicklung (u.a. Terrorismusbekämpfung; Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen; Korruptionsbekämpfung); in Wirtschafts- und Finanzfragen (u.a. Zoll, Steuern); im Umweltbereich (u.a. Klimawandel, Landwirtschaft, Fischerei); sowie zur Verstärkung der sektoralen Zusammenarbeit (u.a. Wissenschaft, Technologie und Innovation, Energie, Verkehr, Kultur, Industriepolitik, Gesundheit).

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1406074432).