Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Das Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Der Rat der Europäischen Union hatte am 29. November 2012 einen Beschluss zur Ermächtigung der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Aushandlung eines Abkommens über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits angenommen. Die Verhandlungen wurden im April 2013 aufgenommen und im April 2018 abgeschlossen. Das Abkommen soll im Rahmen des EU-Japan Gipfeltreffens voraussichtlich am 11. Juli 2018 unterzeichnet werden.
Das Abkommen bildet die rechtliche Grundlage für die Verbesserung der bilateralen Zusammenarbeit sowie der Zusammenarbeit in internationalen und regionalen Organisationen und Foren. Es soll dazu beitragen, gemeinsame Werte und Grundsätze, insbesondere Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten, zu fördern.
Das Abkommen bietet eine Plattform für eine engere Zusammenarbeit und einen intensiveren Dialog zu einer Vielzahl bilateraler, regionaler und multilateraler Fragen. Es dient zur Intensivierung der politischen, wirtschaftlichen und sektorbezogenen Zusammenarbeit in einer Vielzahl von Politikfeldern wie Klimawandel, Forschung und Innovation, Meerespolitik, Bildung, Beschäftigung und Soziales, Kultur, Migration, Terrorismusbekämpfung und Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Cyberkriminalität. Durch das Abkommen wird auch das Eintreten der Vertragsparteien für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit durch Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und durch Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen erneut bekräftigt.
Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der die Koordinierung der umfassenden, strategischen Partnerschaft, die auf der Grundlage dieses Abkommen errichtet wird, übernehmen soll.
Das Abkommen sieht die Möglichkeit vor, bei Verstößen gegen die wesentlichen Elemente des Abkommen, d. h. die Menschenrechtsklausel (Art. 2 Abs. 1) und die Nichtverbreitungsklausel von Massenvernichtungswaffen (Art. 5 Abs. 1), seine Anwendung auszusetzen.
Gemäß Art. 47 des Abkommens ist eine vorläufige Anwendung bestimmter unionsrechtlicher Teile des Abkommens vorgesehen. Die vorläufige Anwendung umfasst die Grundsätze und wesentlichen Elemente des Abkommens (Art. 1, 2, 3, 4 und 5 Abs. 1) sowie die Artikel 11, 12, 13, 14, 15 (mit Ausnahme von Abs. 2 Buchstabe B), 16, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 37, 38 Abs. 1, 39, 40, 41, 42 (mit Ausnahme von Abs. 2 Buchstabe c), 43, 44, 45, 46, 47, 48 Abs. 3, 49, 50 und 51.
Das vorliegende Abkommen und das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und Japan sind Teil eines Verhandlungspakets und sind rechtlich eng mit einander verbunden. Zusammen genommen sollen die beiden Abkommen greifbare Vorteile und Chancen für die Menschen in der EU und Japan bringen.
Da das vorliegende Abkommen Bestimmungen enthält, die in die Kompetenzen sowohl der EU als auch der Mitgliedstaaten fallen, handelt es sich um ein sogenanntes gemischtes Abkommen und bedarf daher auf Seite der Europäischen Union auch der Ratifikation bzw. Genehmigung durch alle Mitgliedstaaten.
Die Durchführung dieses Abkommens wird keine finanziellen Auswirkungen haben. Sofern es dennoch zu solchen kommen sollte, finden die mit der Durchführung dieses Abkommens verbundenen Kosten ihre Bedeckung in den Budgets des/der zuständigen Ressorts.
Besonderer Teil
Zur Präambel:
Die Präambel skizziert die Grundlagen und Ziele des Abkommens: Auf Basis der gemeinsamen Werte und Grundsätze (Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten) und im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen soll vor dem Hintergrund der zunehmenden weltweiten Verflechtung sowohl die Zusammenarbeit bei großen globalen Herausforderungen als auch im bilateralen Bereich verstärkt werden.
Zu Art. 1: Zweck und allgemeine Grundsätze
Zweck des Abkommens ist die Förderung der politischen und Sektor-bezogenen Partnerschaft, die Schaffung rechtlicher Grundlagen für die Verbesserung der bilateralen und internationalen Zusammenarbeit sowie die Förderung der friedlichen Streitbeilegung und der gemeinsamen Werte und Grundsätze. Diese Ziele sollen, basierend auf gegenseitigem Respekt und internationalem Recht, durch den Austausch auf allen Ebenen (politische Ebene, Beamtenebene, Zivilgesellschaft) umgesetzt werden.
Zu Art. 2: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten
Dieser Artikel, der die Bedeutung der gemeinsamen Werte der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Achtung der Menschenrechtsbestimmungen der Vereinten Nationen betont, zählt zu den wesentlichen Elementen des Abkommens. Diese Werte sollen in internationalen Foren gemeinsam gefördert und verwirklicht werden.
Zu Art. 3: Förderung von Frieden und Sicherheit
Eine Zusammenarbeit zur Förderung von Frieden und Sicherheit und zur Unterstützung friedlicher Konfliktlösung in Einklang mit dem Völkerrecht wird vereinbart.
Zu Art. 4: Krisenbewältigung
Der Meinungsaustausch und die Kooperation im Bereich der Krisenbewältigung und der Friedenswahrung sollen verstärkt werden.
Zu Art. 5: Massenvernichtungswaffen
Das Bekenntnis zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und zur diesbezüglichen Zusammenarbeit stellt neben den Menschenrechten das weitere wesentliche Element des Abkommens dar. Es beinhaltet die Unterstützung des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, die weitere Bekämpfung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme, insbesondere durch ein wirksames Exportkontrollsystem sowie einen verstärkten Dialog in diesem Bereich.
Zu Art. 6: Konventionelle Waffen, einschließlich Klein- und leichter Waffen
Um die Abzweigung von konventionellen Waffen und Gütern mit doppelten Verwendungszweck hintan zu halten und um einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit und Stabilität zu leisten, wird eine breite Zusammenarbeit auf nationaler, regionaler und globaler Ebene vereinbart. Darüber hinaus bekennen sich die Parteien zu ihren Verpflichtungen im Rahmen einschlägiger internationaler Übereinkünfte und zu einer diesbezüglichen Kooperation, die auch die Unterstützung der Umsetzung dieser Übereinkünfte in Drittländern vorsieht. Für die Umsetzung dieser Vorhaben wird die Intensivierung eines diesbezüglichen Dialogs vereinbart.
Zu Art. 7: Schwere Verbrechen von internationalem Belang und Internationaler Strafgerichtshof
Es ist ein Ausbau der Zusammenarbeit in Bezug auf die Verfolgung schwerer Verbrechen von internationalem Belang unter anderem durch den Internationalen Strafgerichtshof (ICC) vorgesehen. Darüber hinaus sollen die Ziele des Römischen Statuts gefördert werden, indem die Universalität
und Integrität des Status des ICC unterstützt und geschützt und die Wirksamkeit gesteigert wird.
Zu Art. 8: Terrorismusbekämpfung
Zur Bekämpfung terroristischer Handlungen aller Art wird die bilaterale, regionale und internationale Zusammenarbeit in Einklang mit einschlägigem internationalem Recht vereinbart. Dabei sollen die „Weltweite Strategie“ der VN zur Bekämpfung des Terrorismus sowie relevante VN-Resolutionen berücksichtigt werden. Ein diesbezüglicher politischer Dialog und Informationsaustausch soll unter Achtung des Datenschutzes und des Völkerrechts stattfinden.
Zu Art. 9: Eindämmung von chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Risiken
Die Zusammenarbeit bei der Verhütung, Verringerung, Kontrolle und Abwehr von chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Risiken, einschließlich der Stärkung der einschlägigen Kapazitäten von Drittländern, soll verstärkt werden.
Zu Art. 10: Internationale und regionale Zusammenarbeit und Reform der Vereinten Nationen
Um einen wirksamen Multilateralismus zu stärken, werden ein Informationsaustausch, verstärkte Kooperation sowie eine mögliche Abstimmung von Positionen innerhalb der VN und anderen internationalen und regionalen Gremien vereinbart. Auch die Reform der VN soll im Sinne einer Stärkung von Effizienz, Wirksamkeit, Transparenz, Rechenschaftspflicht, Kapazität und Repräsentativität unterstützt werden.
Zu Art. 11: Entwicklungspolitik
Im Bereich der Entwicklungspolitik soll der Meinungsaustausch intensiviert und – falls erforderlich – auf globaler Ebene abgestimmt werden. Ferner sollen der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Fachagenturen gefördert und illegale Aktivitäten in der Entwicklungshilfe, die die finanziellen Interessen der Geber- und Empfängerländer beeinträchtigen, durch den Austausch von Erfahrungen und Informationen bekämpft werden.
Zu Art. 12: Katastrophenmanagement und humanitäre Hilfe
Die Zusammenarbeit beim Katastrophenmangement soll intensiviert werden, um Risiken zu mindern und die Resilienz zu steigern. Auch bei humanitären Maßnahmen wird ein wirksames und koordiniertes Vorgehen vereinbart.
Zu Art. 13: Wirtschafts- und Finanzpolitik
Zur Umsetzung gemeinsamer wirtschaftlicher Ziele, wie nachhaltigen Wachstums, Schaffung von Arbeitsplätzen, Kampf gegen Protektionismus und makroökonomisches Ungleichgewicht, soll der Informations- und Erfahrungsaustausch ausgebaut werden. Auch zur Finanzpolitik und zu Finanzvorschriften soll die Zusammenarbeit intensiviert werden, um Finanzstabilität und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten.
Zu Art. 14: Wissenschaft, Technologie und Innovation
Basierend auf der bestehenden Vereinbarung zwischen Japan und der Europäischen Gemeinschaft vom 30. November 2009 soll verstärkt in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation zusammengearbeitet werden.
Zu Art. 15: Verkehr
Der Dialog zur Verkehrspolitik umfasst den Luft-, See- und Schienenverkehr und soll intensiviert werden. Diese Kooperation kann auch die Koordination der jeweiligen Positionen in internationalen Foren umfassen.
Zu Art. 16: Weltraum
Der Informations- und Meinungsaustausch bezüglich der Aktivitäten beider Vertragsparteien im Weltraum soll ausgebaut werden. Darüber hinaus wird eine Zusammenarbeit zur Erforschung und friedlichen Nutzung des Weltraums angestrebt.
Zu Art. 17: Industrielle Kooperation
Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen soll der Austausch von Erfahrungen und bewährter Verfahren sowohl auf öffentlicher als auch privater Ebene gefördert werden. Dies beinhaltet auch die Internationalisierung von Klein- und Mittelbetrieben, Innovation und Normung und soziale Verantwortung von Unternehmen.
Zu Art. 18: Zoll
Die Zusammenarbeit im Zollbereich soll, basierend auf einem am 30. Jänner 2008 von Japan und der Europäischen Gemeinschaft unterzeichneten relevanten Abkommen, weiter verstärkt werden Diese Zusammenarbeit soll auch in einschlägigen internationalen Rahmen zum Tragen kommen.
Zu Art. 19: Steuern
Im Einklang mit international geltenden Steuernormen sollen in einer gemeinsamen Vorgangsweise insbesondere Drittländer zur Transparenz und zur Beseitigung von schädlichen Steuerpraktiken bewegt werden.
Zu Art. 20: Tourismus
Eine verstärkte Zusammenarbeit soll zur nachhaltigen Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit der Tourismusbranche beitragen.
Zu Art. 21: Informationsgesellschaft
Es soll ein Meinungsaustausch über Politik und Regelungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien stattfinden und die Zusammenarbeit in den Bereichen elektronische Kommunikation, Förderung und Vernetzung von Forschung sowie Normung und Verbreitung neuer Technologien verstärkt werden.
Zu Art. 22: Verbraucherschutz
Der Dialog und Meinungsaustausch zu einem wirksamen Verbraucherschutz einschließlich Produktsicherheit, Verbraucherrecht und Rechtsschutz soll gefördert werden.
Zu Art. 23: Umwelt
Bei der zu intensivierenden Zusammenarbeit im Umweltbereich stehen Ressourceneffizienz, biologische Vielfalt, Technologien, Produkte und Leistungen, die zum Umweltschutz beitragen, sowie nachhaltige Forstwirtschaft im Mittelpunkt. Die verstärkte Zusammenarbeit soll auch im Rahmen einschlägiger internationaler Abkommen und internationaler Foren stattfinden.
Zu Art. 24: Klimawandel
Die Vertragsparteien bekennen sich zu einer Führungsrolle bei der Bekämpfung des Klimawandels, einschließlich der Senkung der Treibhausgase und der Begrenzung des Temperaturanstieges. Die Zusammenarbeit soll im Kontext der Klimakonventionen der Vereinten Nationen erfolgen und Klimaschutzmaßnahmen (z. B. Forschung zu CO2–armen Technologien), Anpassung an die Konsequenzen des Klimawandels und Unterstützung von Drittländern beinhalten.
Zu Art. 25: Städtepolitik
Es wird ein Ausbau des Erfahrungsaustausches im Bereich der Städtepolitik vereinbart, um gemeinsame Herausforderungen zu bewältigen, wie jene, die durch demografische Veränderungen und den Klimawandel verursacht sind. Dieser Austausch soll auch auf lokaler Ebene gefördert werden.
Zu Art. 26: Energie
Im Bereich der Energie (Energiesicherheit, Energieeffizienz, Handel, Märkte) soll verstärkt zusammengearbeitet und im Bedarfsfall im Rahmen internationaler Organisationen enger koordiniert werden.
Zu Art. 27: Landwirtschaft
Bei Strategien in den Bereichen Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft sollen in Zukunft intensiver kooperiert werden. Dies schließt nachhaltige Landwirtschaft, Entwicklung des ländlichen Raums, Qualitätspolitik sowie Forschung und Innovation in den oben genannten Bereichen ein.
Zu Art. 28: Fischereien
Die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Fischereiressourcen soll durch verstärkte Zusammenarbeit bei der Fischereipolitik gefördert werden. Ferner soll die illegale Fischerei bekämpft werden und eine diesbezügliche Zusammenarbeit auf internationaler Ebene verstärkt werden. Darüber hinaus soll auch die Zusammenarbeit zwischen regionalen Fischereiorganisationen ausgebaut werden.
Zu Art. 29: Maritime Angelegenheiten
Im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Völkerrechts sollen die Rechtsstaatlichkeit in diesem Bereich, einschließlich der Freiheit der Schifffahrt, und die langfristige Erhaltung der Ökosysteme und Ressourcen der Meere gefördert werden.
Zu Art. 30: Beschäftigung und Soziales
Es soll ein verstärkter Austausch bei Fragen der Beschäftigungspolitik und sozialen Sicherheit stattfinden. Im Rahmen der einschlägigen Verpflichtungen und Instrumente sollen die international anerkannten Arbeits- und Sozialstandards eingehalten und gefördert werden.
Zu Art. 31: Gesundheit
Ein intensivierter Meinungs-, Erfahrungs- und Informationsaustausch zielt auf die Prävention und Kontrolle von übertragbaren und nicht übertragbaren Krankheiten, gegebenenfalls im Rahmen internationaler Gesundheitsübereinkünfte, ab.
Zu Art. 32: Justizielle Zusammenarbeit
Die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen und die auf Basis des 2009 unterzeichneten Abkommens bereits bestehende Zusammenarbeit in Strafsachen sollen intensiviert werden.
Zu Art. 33: Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität
Die Kooperation im Bereich der Korruptionsbekämpfung, grenzüberschreitender Kriminalität, illegalen Feuerwaffenhandels sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität soll – gegebenenfalls auch durch die Förderung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte – forciert werden.
Zu Art. 34: Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Unter Berücksichtigung der Standards einschlägiger internationaler Gremien, sollen durch verbesserte Zusammenarbeit und Informationsaustausch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bekämpft werden.
Zu Art. 35: Bekämpfung illegaler Drogen
Mit einer intensivierten Zusammenarbeit bei der Drogenprävention und -bekämpfung sollen eine Reduktion von Angebot und Nachfrage, eine Verhinderung der Abzweigung von Grundstoffen, Schutz der Gesundheit und Zerschlagung transnationaler krimineller Netze betrieben werden.
Zu Art. 36: Zusammenarbeit in Cyberfragen
Die verstärkte Zusammenarbeit im Cyberbereich zielt auf einen möglichst weitgehenden freien Informationsfluss unter Anwendung des Völkerrechts sowie die Prävention und Bekämpfung der Cyberkriminalität ab. Auch eine mögliche Zusammenarbeit mit Drittländern zu Cybersicherheit und Bekämpfung von Cyberkriminalität ist vorgesehen.
Zu Art. 37: Fluggastdatensätze
Fluggastdatensätze sollen im Einklang mit den jeweiligen Gesetzen und unter Wahrung des Rechts auf Schutz der Privatsphäre und des Schutzes von personenbezogenen Daten zur Terrorismus- und Kriminalitätsbekämpfung genutzt werden.
Zu Art. 38: Migrationsfragen
Die Förderung eines Dialogs zu migrationspolitischen Fragen umfasst legale Migration, illegale Eiwanderung, Menschenhandel, Asyl und die Sicherheit von Reisedokumenten. Zur Bekämpfung der irregulären Einwanderung soll die unverzügliche Rückübernahme der jeweiligen Staatsangehörigen gewährleistet sein.
Zu Art. 39: Schutz personenbezogener Daten
Ein hohes Niveau an Schutz personenbezogener Daten soll durch verstärkte Zusammenarbeit gewährleistet werden.
Zu Art. 40: Bildung, Jugend und Sport
In bildungs-, jugend- und sportpolitischen Fragen sollen der Meinungs- und Informationsaustausch verstärkt und Kooperationen in diesen Bereichen, wie etwa Austauschprogramme, gefördert werden.
Zu Art. 41: Kultur
Um das gegenseitige Verständnis zu verbessern, sollen ein verstärkter Austausch von Künstlern und Kunstwerken auch auf Ebene der Zivilgesellschaft und durch Kultureinrichtungen erfolgen und gemeinsame Kulturinitiativen durchgeführt werden. Auch in einschlägigen internationalen Foren soll zusammengearbeitet werden, um gemeinsame Ziele zu verwirklichen und zur kulturellen Vielfalt und zum Schutz des Kulturerbes beizutragen.
Zu Art. 42: Gemischter Ausschuss
Zur Koordinierung der Partnerschaft und zur Umsetzung des Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt, eingesetzt. Der Ausschuss kann unter Anderem zusätzliche Bereiche der Zusammenarbeit identifizieren so ferne diese mit den Zielen des Abkommens im Einklang stehen und Empfehlungen erteilen. Der Ausschuss tagt jährlich und fasst seine Beschlüsse einstimmig.
Zu Art. 43: Streitbeilegung
Streitigkeiten über Auslegung, Durchführung oder Anwendung des Abkommens sollen durch Konsultationen beigelegt werden und können bei Bedarf an den Gemischten Ausschuss und auch auf die Ministerebene verwiesen werden. Bei einem Verstoß gegen wesentliche Elemente des Abkommens (vgl. Art. 2 und Art. 5) und in besonders dringenden Fällen können die Bestimmungen des Abkommens ausgesetzt werden.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Zu Art. 44: Verschiedenes
Die Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Verwirklichung dieses Abkommens haben im Einklang mit der jeweiligen Rechtsgrundlage der Vertragsparteien zu erfolgen.
Zu Art. 45: Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“
Als „Vertragspartei“ werden die Europäische Union und/oder ihre Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits definiert.
Zu Art. 46: Offenlegung der Informationen
Im Falle von Sicherheitsbedenken kann der Informationsaustausch unterbleiben.
Zu Art. 47: Inkrafttreten und Anwendung in der Zeit bis zum Inkrafttreten
Neben den formalen und technischen Einzelheiten für das Inkrafttreten des Abkommens werden die unionsrechtlichen Teile des Abkommens definiert, die einer vorläufigen Anwendung unterzogen werden. Es handelt sich dabei um die Artikel 1, 2, 3, 4, den Artikel 5 Absatz 1, die Artikel 11, 12, 13, 14, den Artikel 15 (mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b), die Artikel 16, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 37, den Artikel 38 Absatz 1, die Artikel 39, 40, 41, den Artikel 42 (mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe c), die Artikel 43, 44, 45, 46, 47, den Artikel 48 Absatz 3 und den Artikel 49, 50, 51.
Zu Art. 48: Beendigung
Es werden die formalen und technischen Einzelheiten für eine Beendigung mittels schriftlicher Notifikation festgelegt. Das Abkommen bleibt nach seiner Unterzeichnung in Kraft, sofern nicht eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Absicht mitteilt, das Abkommen aufzukündigen. In diesem Falle wird die Beendigung des Abkommens sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.
Zu Art. 49: Künftige Beitritte zur Union
Es wird eine Informationspflicht der Europäischen Union an Japan im Falle eines Beitrittsantrages eines Drittlandes zur Europäischen Union bzw. der Unterzeichnung und des Inkrafttretens eines Beitritts vereinbart.
Zu Art. 50: Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Abkommens umfasst den Raum der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und das Gebiet Japans.
Zu Art. 51: Verbindlicher Wortlaut
Als authentische Sprachfassungen werden die 23 Amtssprachen der Europäischen Union und Japanisch festgelegt.