Vorblatt
Ziel(e)
- Kaufkraftstärkung sowie Kaufkrafterhaltung von Pensionist/inn/en sowie der Bezieher/inne/n von Renten aus der Sozialentschädigung.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Der Höhe nach gestaffelte Pensionsanpassung 2019 sowie Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze über den Anpassungsfaktor hinaus.
- Erhöhung der Rentenleistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen.
Wesentliche Auswirkungen
Abweichend von § 108h ASVG ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2019 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern gestaffelt vorzunehmen. Die Renten nach den Sozialentschädigungsgesetzen werden um den Faktor 1,026 erhöht. Abweichend von den §§ 293 Abs. 2 und 700 Abs. 5 ASVG werden die Ausgleichszulagenrichtsätze nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern um 2,6% erhöht.
Auch die Pensionen der Beamt/inn/en des Bundes sowie der Pensionist/inn/en der ÖBB werden nach demselben Modell angepasst.
Bei Menschen mit niedrigem Einkommen und Pensionen stehen die alltäglichen Kosten im Vordergrund. Das betrifft beispielsweise Lebensmittel oder Wohnen. Diese Kosten sind in den letzten Monaten stärker gestiegen. Hier wird angesetzt, um dieser Entwicklung mit einer gestaffelten Anpassung der Pensionen entgegenzuwirken.
In der gesetzlichen Pensionsversicherung erhalten 1,327 Millionen Bezieher eine Pensionsanpassung von über 2%. Die übrigen 760.000 Bezieher/innen erhalten eine Anpassung von 2%. Damit ist auch ihre Kaufkraft erhalten. In der gesetzlichen Pensionsversicherung gibt es – von einigen Ausnahmen abgesehen – keine Anpassung unter 2%.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Durch die gestaffelte Pensionsanpassung 2019 und die Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze über den Anpassungsfaktor hinaus werden die zusätzlichen Kosten für Pensionist/inn/en abgefedert. Dadurch entstehen Mehraufwendungen/Einsparungen in den UG 22 und 23.
Die Anpassung der Renten in der Sozialentschädigung mit dem Faktor 1,026 für das Kalenderjahr 2019 (Übernahme der Regelung bei den Pensionen) verursacht Mehrkosten, die in den entsprechenden Detailbudgets Deckung finden.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Nettofinanzierung Bund |
‑55.887 |
‑54.138 |
‑52.263 |
‑50.341 |
‑48.288 |
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Pensionsanpassung 2019
Einbringende Stelle: |
BMASGK |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2019 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2019 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Problemanalyse
Problemdefinition
Die Teuerung in dem für die Pensionsanpassung 2019 maßgeblichen Beobachtungszeitraum August 2017 bis Juli 2018 beträgt 2,0 %. Gerade kleine und mittlere Pensionen sind aber von den überdurchschnittlich steigenden Lebensmittelkosten oder Lebenshaltungskosten im engeren Sinn (Essen, Trinken, Wohnen) betroffen. Die Bundesregierung schlägt nun ein Modell vor, das dies berücksichtigt und ausgleicht sowie die gesetzliche Automatik für 2019 außer Kraft setzt.
In der Sozialversicherung sollen die niedrigeren Pensionen bzw. die Ausgleichszulagenrichtsätze im Jahr 2019 gesetzlich um den Faktor 1,026 erhöht werden – und somit um 0,6%-Punkte über den Anpassungsfaktor hinaus.
Das gleiche Modell wird für die Pensionen der Beamt/inn/en des Bundes und der Bediensteten der ÖBB umgesetzt.
Die Renten in der Sozialentschädigung, die einen Einkommens- und Pensionsersatz darstellen, sind auf Grund der gesetzlichen Vorgaben jährlich mit dem Anpassungsfaktor für Pensionen zu erhöhen. Dieser beträgt für 2019 1,020.
Diese Erhöhung von 1,026 soll in der Sozialentschädigung nachvollzogen werden.
Eine solche Erhöhung erfordert gesetzliche Regelungen in den Bereichen des Kriegsopferversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Impfschadengesetzes, des Verbrechensopfergesetzes und des Heimopferrentengesetzes.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Sämtliche Pensionen und die Ausgleichszulagenrichtsätze werden nur entsprechend dem Richtwert (1,020) angepasst.
Die Renten in der Sozialentschädigung werden nur mit dem Anpassungsfaktor (1,020) angepasst.
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
Warenkorb der Statistik Austria zur Ermittlung des Verbraucherpreisindex.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2024
Evaluierungsunterlagen und -methode: Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung wird auf Basis der Informationen aus den vorgesehenen Berichten durchgeführt.
Ziele
Ziel 1: Kaufkraftstärkung sowie Kaufkrafterhaltung von Pensionist/inn/en sowie der Bezieher/innen von Renten aus der Sozialentschädigung.
Beschreibung des Ziels:
Kaufkraftstärkung der niedrigen Pensionen sowie Kaufkrafterhaltung der höheren Pensionen sowie der Bezieher/innen von Renten aus der Sozialentschädigung.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Keine Kaufkraftstärkung der niedrigen Pensionen und der Renten nach der Sozialentschädigung. |
Kaufkraftstärkung der niedrigen Pensionen sowie Kaufkrafterhaltung der höheren Pensionen durch gestaffelte Pensionsanpassung in Jahr 2019 über den Anpassungsfaktor hinaus. Dies gilt ebenso für die Renten nach den der Sozialentschädigung. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Der Höhe nach gestaffelte Pensionsanpassung 2019 sowie Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze über den Anpassungsfaktor hinaus.
Beschreibung der Maßnahme:
Abweichend von der im Gesetz vorgesehenen Pensionserhöhung sollen die Gesamtpensionseinkommen für das Jahr 2019 außertourlich angepasst werden, um die Kaufkraft unserer Seniorinnen und Senioren zu stärken.
1. wenn die Pension nicht mehr als 1 115 € beträgt, um 2,6%;
2. wenn die Pension über 1 115 € bis zu 1 500 € beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 2,6% auf 2% linear absinkt;
3. wenn die Pension über 1 500 € bis zu 3 402 € beträgt, um 2%;
4. wenn die Pension über 3 402 € beträgt, um 68 €;
Die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2019 sind nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,026 zu vervielfachen."
Im Bereich der Pensionen der Bundesbeamt/inn/en sowie im Bereich der Pensionen der ÖBB-Bediensteten wird das gleiche Anpassungsmodell umgesetzt.
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 2: Erhöhung der Rentenleistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen.
Beschreibung der Maßnahme:
Erhöhung der Rentenleistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen (Kriegsopferversorgungsgesetz, Opferfürsorgegesetz, Impfschadengesetz, Verbrechensopfergesetz und Heimopferrentengesetz) um den Faktor 1,026.
Umsetzung von Ziel 1
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Erträge |
13.074 |
12.688 |
12.269 |
11.775 |
11.312 |
Transferaufwand |
68.961 |
66.826 |
64.532 |
62.116 |
59.600 |
Aufwendungen gesamt |
68.961 |
66.826 |
64.532 |
62.116 |
59.600 |
Nettoergebnis |
‑55.887 |
‑54.138 |
‑52.263 |
‑50.341 |
‑48.288 |
UG 23:
2019: betroffene Personen: 247.000, Minderaufwand: € 13,1 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € -52,93;
2020: betroffene Personen: 235.000, Minderaufwand: € 12,7 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € -53,99;
2021: betroffene Personen: 223.000, Minderaufwand: € 12,3 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € -55,02;
2022: betroffene Personen: 210.000, Minderaufwand: € 11,8 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € -56,07;
2023: betroffene Personen: 198.000, Minderaufwand: € 11,3 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € -57,13;
UG 22:
2019: betroffene Personen: 1.326.958, Mehraufwand: € 68,8 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 51,85;
2020: betroffene Personen: 1.260.610, Mehraufwand: € 66,7 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € 52,88;
2021: betroffene Personen: 1.194.262, Mehraufwand: € 64,4 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € 53,89;
2022: betroffene Personen: 1.127.914, Mehraufwand: € 61,9 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € 55,91;
2023: betroffene Personen: 1.061.566, Mehraufwand: € 59,4 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € 55,96;
UG 21 – Opferfürsorgegesetz
2019: betroffene Personen: 1.345, Mehraufwand: € 39,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 29,-;
2020: betroffene Personen: 1.291, Mehraufwand: € 38,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € 29,40;
2021: betroffene Personen: 1.240, Mehraufwand: € 37,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € 29,80;
2022: betroffene Personen: 1.190, Mehraufwand: € 37,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € 31,10;
2023: betroffene Personen: 1.142, Mehraufwand: € 36,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € 31,50;
UG 21 – Impfschadengesetz
2019: betroffene Personen: 90, Mehraufwand: € 17,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 188,90;
2020: betroffene Personen: 90, Mehraufwand: € 17,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 188,90;
2021: betroffene Personen :90, Mehraufwand: € 17,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 188,90;
2022: betroffene Personen: 90, Mehraufwand: € 18,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 200,-;
2023: betroffene Personen: 90, Mehraufwand: € 18,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 200,-;
UG 21 – Verbrechensopfer- und Heimopfergesetz
2019: betroffene Personen: 2.671, Mehraufwand: € 102,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 38,20;
2020: betroffene Personen: 2.932, Mehraufwand: € 109,9 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 37,50;
2021: betroffene Personen :3.193, Mehraufwand: € 119,1 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 37,30;
2022: betroffene Personen: 3.455, Mehraufwand: € 127,1 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 36,80-;
2023: betroffene Personen: 3.718, Mehraufwand: € 140,9 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 37,90;
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
68.961 |
66.826 |
64.532 |
62.116 |
59.600 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
gem. BFRG/BFG |
22.01.01 Bundesbeitrag, Partnerleistung variabel |
|
68.803 |
66.661 |
64.359 |
61.934 |
59.405 |
gem. BFRG/BFG |
21. |
|
158 |
165 |
173 |
182 |
195 |
Erläuterung der Bedeckung
Für die entstehenden Mehraufwendungen ist im BVA 2019 sowie den geltenden BFR für die Folgejahre Bedeckung gegeben.
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Bund |
68.960.812,24 |
66.825.942,79 |
64.531.829,16 |
62.115.913,19 |
59.600.114,86 |
|
|
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
UG 22 Mehraufwand durch Pensionserhöhung |
Bund |
1.326.958 |
51,85 |
1.260.610 |
52,88 |
1.194.262 |
53,89 |
1.127.914 |
54,91 |
1.061.566 |
55,96 |
UG 21 Mehraufwand Rentenerhöhung |
Bund |
4.106 |
38,49 |
4.313 |
38,23 |
4.523 |
38,26 |
4.735 |
38,47 |
4.950 |
39,37 |
UG 22:
2019: betroffene Personen: 1.326.958, Mehraufwand: € 68,8 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 51,85;
2020: betroffene Personen: 1.260.610, Mehraufwand: € 66,7 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € 52,88;
2021: betroffene Personen: 1.194.262, Mehraufwand: € 64,4 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € 53,89;
2022: betroffene Personen: 1.127.914, Mehraufwand: € 61,9 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € 55,91;
2023: betroffene Personen: 1.061.566, Mehraufwand: € 59,4 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € 55,96;
UG 21 – Opferfürsorgegesetz
2019: betroffene Personen: 1.345, Mehraufwand: € 39,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 29,-;
2020: betroffene Personen: 1.291, Mehraufwand: € 38,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € 29,40;
2021: betroffene Personen: 1.240, Mehraufwand: € 37,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € 29,80;
2022: betroffene Personen: 1.190, Mehraufwand: € 37,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € 31,10;
2023: betroffene Personen: 1.142, Mehraufwand: € 36,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € 31,50;
UG 21 – Impfschadengesetz
2019: betroffene Personen: 90, Mehraufwand: € 17,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 188,90;
2020: betroffene Personen: 90, Mehraufwand: € 17,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 188,90;
2021: betroffene Personen :90, Mehraufwand: € 17,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 188,90;
2022: betroffene Personen: 90, Mehraufwand: € 18,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 200,-;
2023: betroffene Personen: 90, Mehraufwand: € 18,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 200,-;
UG 21 – Verbrechensopfer- und Heimopfergesetz
2019: betroffene Personen: 2.671, Mehraufwand: € 102,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 38,20;
2020: betroffene Personen: 2.932, Mehraufwand: € 109,9 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 37,50;
2021: betroffene Personen :3.193, Mehraufwand: € 119,1 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 37,30;
2022: betroffene Personen: 3.455, Mehraufwand: € 127,1 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 36,80-;
2023: betroffene Personen: 3.718, Mehraufwand: € 140,9 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 37,90;
Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Körperschaft (Angaben in €) |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Bund |
13.073.710,00 |
12.687.650,00 |
12.269.460,00 |
11.774.700,00 |
11.311.740,00 |
|
|
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
UG 23 Minderausgaben |
Bund |
247.000 |
52,93 |
235.000 |
53,99 |
223.000 |
55,02 |
210.000 |
56,07 |
198.000 |
57,13 |
UG 23:
2019: betroffene Personen: 247.000, Minderaufwand: € 13,1 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € -52,93;
2020: betroffene Personen: 235.000, Minderaufwand: € 12,7 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € -53,99;
2021: betroffene Personen: 223.000, Minderaufwand: € 12,3 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € -55,02;
2022: betroffene Personen: 210.000, Minderaufwand: € 11,8 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € -56,07;
2023: betroffene Personen: 198.000, Minderaufwand: € 11,3 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € -57,13;
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