Erläuterungen Allgemeiner Teil

 

Die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und die Bundesanstalt für Bergbauernfragen sind im Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004, geregelt.

Im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus wurde mittels einer Reorganisation eine grundlegende Änderung der Verwaltungsorganisation durchgeführt. Im Gefolge dessen sollen nun die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und die Bundesanstalt für Bergbauernfragen zu einer Bundesanstalt mit der Bezeichnung „Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen“ zusammengeführt werden. Dafür soll durch eine Novellierung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004, die gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

Derzeit umfasst der Wirkungsbereich der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft das Gebiet Agrarwirtschaft unter mikro- und makroökonomischen Gesichtspunkten; zum Wirkungsbereich gehören insbesondere Forschung auf dem Gebiet der Agrarwirtschaft Österreichs sowie Analysen agrarpolitischer Maßnahmen. Der Wirkungsbereich der Bundesanstalt für Bergbauernfragen umfasst das Gebiet Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur und der in diesen Räumen lebenden Bevölkerung; zum Wirkungsbereich gehören insbesondere Forschung in Angelegenheiten des Bergraumes sowie Analysen der natürlichen, gesellschaftlichen, ökonomischen und politischen Ursachen der Probleme des Bergraumes. Durch die Zusammenführung der beiden Bundesanstalten, die bereits an einem Standort untergebracht sind, sollen allfällige Überschneidungen in den Aufgaben- und Fragestellungen ausgeschlossen werden.

Infolge der Zusammenführung zu einer Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen unter einer einzigen Leitung wird eine größere Organisationseinheit mit einer breiteren fachlichen Basis geschaffen, und werden so Synergieeffekte genutzt, da sich die beiden Bundesanstalten inhaltlich hervorragend ergänzen.

Weiters sollen Aufgabenstellungen der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten präzisiert und an den technischen Fortschritt angepasst werden.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 1):

In § 2 (Landwirtschaftliche Bundesanstalten) wird in Abs. 1 Z 1 statt der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft die neue Bundesanstalt mit der Bezeichnung „Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen“ genannt.

Zu Z 2 (Entfall § 2 Abs. 1 Z 4):

Aufgrund der Zusammenführung der beiden Bundesanstalten kann der bisherige § 2 Abs. 1 Z 4 entfallen.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 1 Z 5):

Die Bezeichnung dieser Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt soll korrespondierend zu jener in Rotholz, Tirol gestaltet werden.

Zu den Z 4 und 5 (§§ 13 Abs. 3 und 14 Abs. 3):

Die Wirkungsbereiche der Bundesämter für Wein- und Obstbau sowie für Weinbau sollen klarer formuliert werden. Weiters sollen gesetzliche Neuerungen abgebildet werden, unter anderem aufgrund der Novelle des Pflanzgutgesetzes.

Zu Z 6 (§ 16):

Im neuen § 16 werden Sitz (Abs. 1) und Wirkungsbereich der neuen Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen (Abs. 2 und 3) geregelt. Inhaltlich entspricht § 16 Abs. 2 dem bisherigen § 16 Abs. 2 ergänzt durch den nun aufzuhebenden § 19 Abs. 2. Weiters entspricht § 16 Abs. 3 Z 1 bis 4 dem bisherigen § 16 Abs. 3 Z 1 bis 4 (Bundesanstalt für Agrarwirtschaft). § 16 Abs. 3 Z 5 bis 7 entspricht dem nun aufzuhebenden § 19 Abs. 3 Z 1 bis 3 (Bundesanstalt für Bergbauernfragen).

Zu Z 7 (§ 18 Abs. 3):

Der Wirkungsbereich der 2016 neu geschaffenen Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol soll ergänzt werden.

Zu Z 8 (Entfall § 19):

Aufgrund der Zusammenführung der beiden Bundesanstalten kann der bisherige § 19 (Bundesanstalt für Bergbauernfragen) entfallen.

Zu Z 9 (Überschrift zu § 20):

Die Bezeichnung dieser Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt soll korrespondierend zu jener in Rotholz, Tirol gestaltet werden.

Zu Z 10 (§ 20 Abs. 2 und 3):

Der Wirkungsbereich der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco-Josephinum in Wieselburg soll angepasst und ergänzt werden. Es soll insbesondere auf aktuelle Herausforderungen im Bereich der Agrartechnologie Bezug genommen werden. Weiters sollen die Aufgaben des Lebensmitteltechnologischen Zentrums explizit im Gesetz verankert werden.

Zu Z 11 (§ 21 Abs. 3 Z 7 und 8):

Der Wirkungsbereich der Bundesgärten in der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau und Österreichische Bundesgärten soll ergänzt werden.

Zu Z 12 (§ 22 Abs. 2a):

Die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und die Bundesanstalt für Bergbauernfragen sollen mit 1. Jänner 2019 zur neuen Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen zusammengeführt werden.

Zu Z 13 (§ 22 Abs. 3a):

Es handelt sich um eine notwendige Übergangsbestimmung. Bis zur Neuerlassung sollen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Geschäfts- und Personaleinteilungen, Geschäftsordnungen und Tarife der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft sowie der Bundesanstalt für Bergbauernfragen in Geltung bleiben. Weiters sollen auch die bisherigen Personalvertretungsorgane bis zum Ablauf der gesetzlichen Funktionsperiode aufrecht bleiben.

Zu Z 14 (§ 22 Abs. 7):

Infolge der Zusammenlegung der Österreichischen Bundesgärten mit der Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau zu einer gemeinsamen Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau und Österreichische Bundesgärten sollte im Interesse einer Gleichbehandlung der Dienstnehmer § 1 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes zur Anwendung gelangen und die vorliegende Rechtsvorschrift daher überarbeitet werden. Es sind entsprechende Übergangsbestimmungen zur ordnungsgemäßen Überleitung der Vertretungsorgane in ein gemeinsames Personalvertretungsorgan der Dienststelle Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau und Österreichische Bundesgärten vorzusehen.

Zu den Z 15 und 16 (§§ 3 bis 6, 8 bis 11, 14a und 23):

Diese Novellierungsanordnungen dienen der Anpassung an die Novelle des Bundesministeriengesetzes BGBl. I Nr. 164/2017, mit dem ein Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus eingerichtet worden ist.