Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

1. Das Regierungsprogramm 2017 – 2022 sieht unter dem Titel „Moderner Bundesstaat“ eine Reduktion der Zustimmungsrechte von Bund und Ländern zu Maßnahmen der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft vor. Zweck dieses Vorhabens ist es, rasche und effiziente Anpassungen im Bereich der Verwaltung zu ermöglichen. Mit dem vorliegenden Entwurf soll dieses Vorhaben verwirklicht werden.

Das Regierungsprogramm sieht außerdem eine Entflechtung der Kompetenzverteilung vor. Die Kompetenztatbestände der Art. 10 bis 15 B‑VG sollen überprüft und neu geordnet werden. Mit dem vorliegenden Entwurf soll eine erste Entflechtung der Kompetenzverteilung verwirklicht werden.

Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz – Verfassungsdienst hat einen Gesetzentwurf ausgearbeitet, der mit den Ländern koordiniert wurde. Die Landeshauptleutekonferenz hat sich in ihrer Tagung am 18. Mai 2018 im Beisein des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz mit der Kompetenzentflechtung und Strukturbereinigung befasst und einen Beschluss gefasst, wonach sie die Initiative des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz unterstützt. Der Gesetzentwurf wurde auf Grund der Ergebnisse des allgemeinen Begutachtungsverfahrens überarbeitet; die weitere Entflechtung der Kompetenzverteilung, insbesondere der noch in Art. 12 B‑VG verbleibenden Kompetenztatbestände, soll in einer politischen Bund-Länder-Arbeitsgruppe einer Lösung zugeführt werden.

2. Das Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, wurde zuletzt durch das Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018, BGBl. I Nr. 24/2018, novelliert. Damit wurden die erforderlichen Anpassungen an die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und die Arbeiten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89, abgeschlossen.

Im Sinne der Deregulierung im Datenschutzbereich sollen Änderungen betreffend die Kompetenzrechtslage auf dem Gebiet des Datenschutzes und eine Neufassung des Grundrechts auf Datenschutz vorgenommen werden.

3. Auch Verordnungen der Gemeinden sollen im RIS kundgemacht werden können.

4. Schaffung einer Möglichkeit, den Verwaltungsgerichten durch (einfaches) Gesetz weitere Aufgaben zuzuweisen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich überwiegend aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Bundesverfassung“) sowie aus Art. 150 Abs. 2 B‑VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Entwurf kann gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Im Hinblick auf die vorgesehene Einschränkung der Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung bzw. Vollziehung bedarf er gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG der qualifizierten Zustimmung des Bundesrats.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

Zu Z 1 (Art. 10 Abs. 1 Z 6), Z 2 und 3 (Art. 10 Abs. 1 Z 11), Z 5 (Art. 10 Abs. 1 Z 17), Z 6 (Art. 11 Abs. 1 Z 8 und 9), Z 7 (Art. 12 Abs. 1 Z 1), Z 8 (Art. 12 Abs. 1 Z 2 bis 6), Z 14 (Art. 97 Abs. 4), Z 18 (Art. 102 Abs. 2) und Z 22 (Art. 118 Abs. 3 Z 10):

Änderung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung. Die meisten Kompetenztatbestände des Art. 12 B‑VG sollen aufgehoben und in andere Kompetenzartikel integriert werden.

Zu Art. 12 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Art. 10 fällt“):

Der Kompetenzbegriff „Bevölkerungspolitik“ wird sowohl in Art. 10 Abs. 1 Z 17 B‑VG als auch in Art. 12 B‑VG genannt. Grund dafür ist, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes „Maßnahmen zur Erleichterung der Familiengründung und zur Hebung der Geburtenfreudigkeit durch Gewährung von Familienbeihilfen“ eine Maßnahme der Bevölkerungspolitik darstellen. Um es dem Bund zu ermöglichen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, wurden diese Angelegenheiten durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 8/1955 aus dem umfassenden Kompetenztatbestand der Bevölkerungspolitik herausgehoben und in Art. 10 Abs. 1 Z 17 B‑VG überstellt. Es liegt daher nahe, bei einer Arrondierung der Kompetenztatbestände des Art. 12 B‑VG die in Art. 10 Abs. 1 Z 17 B‑VG vorgesehenen Ausnahmen vom Kompetenztatbestand der Bevölkerungspolitik des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B‑VG aufzugeben. Bevölkerungspolitische Maßnahmen der Länder in Form der Privatwirtschaftsverwaltung bleiben voraussetzungsgemäß weiterhin zulässig.

Zu Art. 12 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Volkspflegestätten“):

Entsprechend der sogenannten „Versteinerungstheorie“ ergibt sich der Inhalt des Kompetenztatbestandes „Volkspflegestätten“ aus dem Inhalt des Gesetzes vom 30. Mai 1919 über die Errichtung und Unterbringung von Volkspflegestätten, StGBl. Nr. 309/1919, samt Novellen und der auf seiner Grundlage erlassenen Volkspflegestättenordnung, StGBl. Nr. 349/1919. Auf das Wesentliche zusammengefasst, konnten nach dem Volkspflegestättengesetz zum Zweck der Errichtung von Volkspflegestätten, und zwar „Heil- und Pflegestätten [in der Terminologie des B-VG: Heil- und Pflegeanstalten, heute also Krankenanstalten] (insbesondere für Kriegsbeschädigte, Arbeitsinvalide und an Tuberkulose Erkrankte) sowie öffentliche Kinder- und Jugendfürsorgestätten zur Erstarkung und Ertüchtigung der Jugend [heute: Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, also der früheren Kinder- und Jugendfürsorge bzw. ‑wohlfahrt]“ im Wege der Enteignung Liegenschaften in Anspruch genommen werden (vgl. auch VfSlg. 13.237/1992). Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung soll sich die Zuständigkeit zur Erlassung derartiger Regelungen künftig nach dem Adhäsionsprinzip richten.

Zu Art. 12 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge“):

Überstellung in die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung der Länder gemäß Art. 15 Abs. 1 B‑VG. Der Kompetenztatbestand „Sozial- und Vertragsversicherungswesen“ des Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG bleibt unberührt; medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung für Kinder und Jugendliche sind daher weiterhin diesem Kompetenztatbestand zuzuordnen.

Das bisherige Schutzniveau in den Angelegenheiten der Jugendfürsorge soll aufrechterhalten werden. Die Länder sind daher übereingekommen, sich in diesen Angelegenheiten abzustimmen und eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG abzuschließen.

Der vorgeschlagene Art. 151 Abs. 63 Z 5 sieht für das Inkrafttreten der Änderung der Kompetenzrechtslage betreffend den Kompetenztatbestand „Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge“ daher auch Besonderes vor: Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist durch Verordnung der Bundesregierung zu bestimmen, wobei die Erlassung dieser Verordnung voraussetzt, dass die Länder rechtswirksam eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über die Kinder- und Jugendhilfe abgeschlossen haben.

Zu Art. 12 Abs. 1 Z 1 B‑VG („vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen“):

Überstellung in die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung der Länder gemäß Art. 15 Abs. 1 B‑VG.

Zu Art. 12 Abs. 1 Z 1 B‑VG („natürliche Heilvorkommen“):

Überstellung in die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung der Länder gemäß Art. 15 Abs. 1 B‑VG.

Zu Art. 12 Abs. 1 Z 2 B‑VG („öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten“):

Dieser Kompetenztatbestand bildet die Grundlage für die sogenannten Gemeindevermittlungsämter (siehe grundlegend Peter G. Mayr, Rechtsschutzalternativen in der österreichischen Rechtsentwicklung [1995], sowie ders., Einführung in die außergerichtliche Streitschlichtung, und Weber/Walzel von Wiesentreu, Öffentlichrechtliche Fragen der Organisation und der Funktionen der Gemeindevermittlungsämter, in Peter G. Mayr [Hrsg.], Öffentliche Einrichtung zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten [1999]). Im Hinblick sieht der Entwurf Folgendes vor:

–      Die „außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten“ soll in die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG überstellt werden; zugleich soll der Inhalt des neuen Kompetenztatbestandes durch eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens präzisiert werden.

–      Die Organisation von öffentlichen Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten soll nicht unter den neuen Kompetenztatbestand zu subsumieren sein; vielmehr soll sich die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung insoweit nach den allgemeinen Grundsätzen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung richten. Was namentlich die Organisation der Gemeindevermittlungsämter betrifft, soll diese als Angelegenheit des Gemeinderechts im Sinne des Art. 115 Abs. 2 B-VG in Gesetzgebung Landessache sein.

–      Art. 118 Abs. 3 Z 10 B-VG ist entsprechend anzupassen.

Beratungsstellen, Antidiskriminierungsstellen udgl., die in anderen Angelegenheiten eingerichtet wurden, sind nicht unter diesen Kompetenztatbestand zu subsumieren und können in diesen anderen Angelegenheiten weiterhin eingerichtet werden.

Zu Art. 12 Abs. 1 Z 3 B‑VG („Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung“):

Überstellung in die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung der Länder gemäß Art. 15 Abs. 1 B‑VG. Der Kompetenztatbestand „Zivilrechtswesen ...“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG bleibt unberührt. Jene Regelungen, die bisher unter den Kompetenztatbestand „Bodenreform“ zu subsumieren waren, werden in Zukunft durch Landesgesetz getroffen werden können, mögen sie auch einen gewissen inhaltlichen Zusammenhang zur Zivilrechtskompetenz des Bundes aufweisen. Angelegenheiten, die nicht unter den Kompetenztatbestand „Bodenreform“, sondern unter den Kompetenztatbestand „Zivilrechtswesen“ zu subsumieren sind, können von den Ländern hingegen nur unter den Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 9 B‑VG geregelt werden.

Zu Art. 12 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge“):

Überstellung in die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung der Länder gemäß Art. 15 Abs. 1 B‑VG.

Zu Art. 12 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“):

Der in Art. 12 Abs. 1 Z 6 genannte Teilbereich des Arbeitsrechts soll in Gesetzgebung Bundessache und in Vollziehung Landessache sein. Hinsichtlich des Umfangs dieses Teilbereichs sollen keine Änderungen eintreten. Es erscheint zweckmäßig, in diesem Zusammenhang die Regelungen des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. Juni 1948, betreffend die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiete des Arbeiterrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der Berufsvertretung, BGBl. Nr. 139/1948, – ohne Änderung der Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenzen – in das B-VG zu übernehmen. Die in Art. 10 Abs. 1 Z 11 vorgeschlagenen Änderungen orientieren sich grundsätzlich am Text von Walter, Überlegungen zu einer Neukodifikation des österreichischen Bundesverfassungsrechts, Bd. 2, 90 f. Außerdem soll aus diesem Anlass ein Redaktionsversehen im Bundesforstegesetz 1996 berichtigt werden (siehe dazu näher Art. 4).

Zu Z 4 (Art. 10 Abs. 1 Z 13) und Z 17 (Art. 102 Abs. 2):

Die bisherige Kompetenzrechtslage auf dem Gebiet des Datenschutzes erwies sich vor allem seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 95/46/EG, die sowohl für automationsunterstützt als auch für konventionell (manuell) in einer Datei geführte Datenanwendungen gilt, als unzweckmäßig. Infolge der zwischen Bund und Ländern geteilten Gesetzgebungskompetenz musste diese Richtlinie durch das DSG 2000 und eigene Datenschutzgesetze der Länder umgesetzt werden, wobei der den Ländern – infolge der Vorgaben der Richtlinie und des Grundrechts auf Datenschutz gemäß § 1 DSG 2000 – verbliebene Gestaltungsspielraum äußerst gering war.

Die bisherige Einschränkung der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes auf den Schutz personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr soll entfallen. Dadurch soll der Bund in die Lage versetzt werden, die DSGVO und die Richtlinie (EU) 2016/680 einheitlich und vollständig, also auch hinsichtlich manueller personenbezogener Dateisysteme durchzuführen bzw. umzusetzen.

Durch die Einschränkung auf allgemeine Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten soll die Zuständigkeit zur Erlassung von auf einen bestimmten Gegenstand bezogenen datenschutzrechtlichen Regelungen – wie bisher auch – unberührt bleiben. Die Regelungen betreffend allgemeine Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten werden auf den neuen Kompetenztatbestand in Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG gestützt; hingegen sollen die spezifischen datenschutzrechtlichen Regelungen sowohl in Angelegenheiten der Bundesgesetzgebung als auch in Angelegenheiten der Landesgesetzgebung weiterhin auf die Kompetenztatbestände der jeweiligen Materie gestützt werden (materienspezifischer Datenschutz als Annexmaterie).

Die landesgesetzlichen Vorschriften in den allgemeinen Angelegenheiten des Datenschutzes in Bezug auf den nicht-automationsunterstützten Datenverkehr treten außer Kraft.

Die Regelungen im DSG betreffend den Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich gründen sich insbesondere auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG. Dienst- und organisationsrechtliche Vorschriften im Bereich der Länder sind daher nicht von der Bundeskompetenz umfasst.

Zudem soll auch die Vollziehung des Datenschutzrechts zur Gänze beim Bund liegen und von diesem in unmittelbarer Bundesverwaltung (Art. 102 Abs. 2 B‑VG) vollzogen werden können.

Keine Vollziehung des Datenschutzrechts stellt die bloße Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Länder und Gemeinden als Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter dar (so zutreffend auch Ennöckl, Der Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Datenverarbeitung [2014], 339 ff, 341). Da es für die faktische Handhabung personenbezogener Daten durch Behörden insofern keiner allgemeinen datenschutzrechtlichen Vollzugskompetenz, sondern lediglich einer Zuständigkeit aus einem „Materiengesetz“ bedarf, und der Vollzug des DSG bzw. der DSGVO ausschließlich bei der unabhängigen Aufsichtsbehörde liegen soll, bedarf es keiner gesonderten Regelung im DSG.

Zu Z 9 (Art. 15 Abs. 7) und Z 16 (Art. 101a):

Gemäß § 6 Z 1 des Bundesgesetzblattgesetzes – BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, dient das Rechtsinformationssystem des Bundes der Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde in Art. 101a B‑VG eine verfassungsgesetzliche Ermächtigung geschaffen, wonach auch die im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes kundgemacht werden können.

Künftig sollen die Rechtsvorschriften aller Behörden – also etwa auch der Bezirksverwaltungsbehörden (soweit diese Angelegenheiten, die in Vollziehung Landessache sind, besorgen) der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der im Bereich der Vollziehung der Länder eingerichteten Selbstverwaltungskörper (etwa der Ärztekammern in den Bundesländern) oder der Verwaltungsgerichte (zB deren Geschäftsordnung) – im Rechtsinformationssystem des Bundes kundgemacht werden können.

Zur Bedeutung der Wendung „im Bereich der Vollziehung der Länder eingerichtet“ siehe VfSlg. 4413/1963. Wegen des Grundsatzes der Trennung der (Gesetzgebungs- und) Vollziehungsbereiche des Bundes und der Länder bedarf die Kundmachung der Rechtsvorschriften der im Bereich der Vollziehung der Länder eingerichteten Behörden (einschließlich der Organe der Selbstverwaltungskörper) im Rechtsinformationssystem des Bundes einer entsprechenden verfassungsgesetzlichen Ermächtigung. Demgegenüber ist die Kundmachung der Rechtsvorschriften der im Bereich der Vollziehung des Bundes eingerichteten Behörden schon derzeit verfassungsrechtlich zulässig und kann daher ohne weiteres einfachgesetzlich vorgesehen werden.

Zu Z 10 (Art. 15 Abs. 10):

Das Zustimmungsrecht der Bundesregierung zu Landesgesetzen, durch die die bestehende Organisation der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern geändert oder neu geregelt wird, soll entfallen.

Zu Z 11 (Art. 15 Abs. 11), Z 12 (Art. 83 Abs. 1) und Z 27 (Art. 151 Abs. 63 Z 3):

Mit dem vorgeschlagenen Art. 15 Abs. 11 und der vorgeschlagenen Änderung des Art. 83 Abs. 1 sollen Anordnungen des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925 (im Folgenden: ÜG 1920), in das B‑VG übernommen werden.

Da § 8 Abs. 5 lit. d ÜG 1920 gemäß § 8 Abs. 8 ÜG 1920 für die Verwaltung im Land Wien nicht anzuwenden ist, sieht der vorgeschlagene Art. 151 Abs. 63 Z 3 vor, dass gesetzliche Bestimmungen betreffend die Festlegung der Sprengel der Bezirksgerichte (vgl. insb. das Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, BGBl. Nr. 203/1985) vorerst unberührt bleiben sollen.

Auch wenn Änderungen der Sprengel der Bezirksgerichte künftig nicht mehr der Zustimmung der Länder bedürfen, sollen deren Interessen weiterhin entsprechend berücksichtigt werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Organisation der Landesgerichte. Auch insoweit sollen die Interessen der Länder weiterhin berücksichtigt werden, und zwar in der Form, dass in jedem Land zumindest ein Landesgericht bestehen soll.

Zu Z 13 (Art. 97 Abs. 2) und Z 15 (Art. 98):

Das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung der Bundesregierung zum Gesetzesbeschluss eines Landtages, das bisher in Art. 97 Abs. 2 B‑VG geregelt ist, soll in einer eigenen Bestimmung geregelt werden. Der vorgeschlagene Art. 98 orientiert sich an der korrespondierenden Bestimmung des Art. 42a B‑VG und soll insbesondere auch auf den Fall des § 11 Abs. 3 letzter Satz des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 – F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, anzuwenden sein.

Zu Z 19 (Art. 106), Z 21 (Art. 117 Abs. 7) und Z 27 (Art. 151 Abs. 63 Z 2):

Gemäß Art. 106 B‑VG kann nur ein Beamter, der – spätestens mit dem Zeitpunkt seiner Bestellung – dem Dienststand des Amtes der Landesregierung angehört, Landesamtsdirektor sein. Da nicht in jedem Land derartige Beamte zur Verfügung stehen, soll der Beamtenvorbehalt entfallen. Entsprechendes soll für den Magistratsdirektor vorgesehen werden. Gemäß dem vorgeschlagenen Art. 151 Abs. 63 Z 2 sollen die Voraussetzungen der vorgeschlagenen Art. 106 und 117 Abs. 7 für Personen, die bereits zum Landesamtsdirektor bzw. Magistratsdirektor bestellt sind, als erfüllt gelten.

Zu Z 20 (Art. 116 Abs. 3):

Das Zustimmungsrecht der Bundesregierung zu Landesgesetzen, mit denen einer Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern ein eigenes Statut (Stadtrecht) verliehen wird, soll entfallen.

Zu Z 23 (Art. 130 Abs. 2 Z 3 und 4), Z 24 (Art. 130 Abs. 2 zweiter Satz), Z 25 (Art. 131 Abs. 6) und Z 26 (Art. 136 Abs. 3b):

Die Kompetenzen der Verwaltungsgerichte sind verfassungsgesetzlich abschließend geregelt. Die Zuweisung neuer Aufgaben bedarf daher einer verfassungsgesetzlichen Grundlage. Durch die vorgeschlagene Änderung wird eine generelle Ermächtigung an die (einfache) Gesetzgebung geschaffen, den Verwaltungsgerichten (neue) Aufgaben zuzuweisen. Das Verhältnis der neuen Generalklausel zu den bereits bestehenden möglichen Aufgaben der Verwaltungsgerichte ist eines von lex generalis zu leges speciales: Sofern eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte einer bereits bestehenden Kompetenz der Verwaltungsgerichte zugeordnet werden kann, geht diese Kompetenz der Verwaltungsgerichte der neuen Generalklausel vor.

Bisher erfolgte die Schaffung neuer Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte verfassungsgesetzlich im Einzelfall (so im Fall der Begründung von Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend Zwangsmittel gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates und der Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Validierung der Europäischen Ermittlungsanordnung). Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Validierung der Europäischen Ermittlungsanordnung kann sich auf die neue Generalklausel stützen, weshalb die besonderen verfassungsgesetzlichen Ermächtigungen entfallen können.

Zu Artikel 2 (Änderung des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925):

Zu Z 1 (Titel):

Der Titel soll neu gefasst werden und es soll diesem in Klammern eine Abkürzung angefügt werden.

Zu Z 2 (§ 8 Abs. 5):

Die Bestellung des Landesamtsdirektors soll ohne Zustimmung der Bundesregierung erfolgen können. Ebenso sollen die Zustimmungsrechte der Bundesregierung und der Landesregierung zu Änderungen in den Sprengeln der politischen Bezirke (also in den Sprengeln der Bezirkshauptmannschaften) bzw. in den Sprengeln der Bezirksgerichte entfallen (siehe näher die Erläuterungen zu Art. 1 Z 11 [Art. 15 Abs. 11 B‑VG], Z 12 [Art. 83 Abs. 1 B‑VG] und Z 27 [Art. 151 Abs. 63 Z 3 B‑VG]).

Zu Z 3 (§ 8 Abs. 8):

Der Verweis auf § 8 Abs. 5 lit. c geht ins Leere und soll daher entfallen.

Zu Z 4 (§ 43):

Berichtigung eines Wiederverlautbarungsversehens.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien):

Zu Z 1 (Titel):

Der Titel soll neu gefasst werden und es sollen diesem in Klammern ein Kurztitel und eine Abkürzung angefügt werden.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 3):

Für die Bestellung des Stellvertreters des Landesamtsdirektors sollen dieselben Voraussetzungen wie für die Bestellung des Landesamtsdirektors gelten.

Zu Z 3 (§ 2), Z 4 (§ 3 Abs. 1), Z 5 (§ 3 Abs. 2) und Z 6 (§ 3 Abs. 3):

Die (innere) Einrichtung des Amtes der Landesregierung soll nicht mehr durch Bundesverfassungsgesetz vorgegeben sein, sondern durch Landesgesetz und eine auf Grund desselben zu erlassende Geschäftseinteilung geregelt werden können.

Die Erlassung und Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung soll auch dann, wenn sie Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung betrifft, nicht der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen.

Der Anordnung des bisherigen § 2 Abs. 5 letzter Satz bedarf es im Grunde nicht, da auch eine Änderung der Geschäftseinteilung eine Erlassung derselben im Sinne des geltenden § 2 Abs. 5 erster Satz (des vorgeschlagenen § 2 Abs. 2) darstellt (vgl. Wielinger, BVG ÄmterLReg. § 8/5 lit a und b ÜG 1920, in Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Kommentar, 10. Lfg., 2011, Rz. 46). Die Verweisung in § 3 Abs. 2 ist entsprechend neu zu formulieren.

Schließlich sollen die Beamtenvorbehalte in Bezug auf die Betrauung von Bediensteten des Amtes der Landesregierung mit gewissen Leitungsfunktionen und die Vertretung des Landeshauptmannes, der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben bei der Besorgung der Amtsgeschäfte entfallen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesforstegesetzes 1996):

Zu Z 1 (§ 13 Abs. 4):

Wie die Vorbildbestimmung des Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG (siehe den in Art. 1 Z 6 vorgeschlagenen Art. 11 Abs. 1 Z 9 B‑VG) zeigt, müsste es in dieser Bestimmung statt „Arbeitsrecht“ richtig bzw. präziser „Arbeiterrecht“ lauten. Dieses Redaktionsversehen soll berichtigt werden.

Zu Artikel 5 (Änderung des Datenschutzgesetzes):

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Im Inhaltsverzeichnis sollen die Einträge zu den Bestimmungen entfallen, deren Aufhebung vorgeschlagen wird.

Zu Z 2 (§ 1):

In § 1 soll das Grundrecht auf Datenschutz im Verfassungsrang verankert werden. Das bereits in § 1 DSG 2000 in der Stammfassung verankerte Grundrecht und Art. 8 Abs. 2 EMRK dienen hierbei als Basis. Jedoch soll die komplexe Formulierung des Grundrechts, die in der Praxis zahlreiche Fragestellungen aufgeworfen hat, vermieden werden und eine verständlichere Ausgestaltung der Voraussetzungen für einen Eingriff in das Grundrecht erfolgen, wobei das bestehende Schutzniveau grundsätzlich beibehalten und an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst werden soll. Im Vergleich zur Ausgestaltung des Grundrechts auf Datenschutz in der Regierungsvorlage zum Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (1664 d. B. XXV. GP) werden Klarstellungen dahingehend vorgenommen, dass die Wahrnehmung der Nebenrechte (Recht auf Auskunft sowie auf Richtigstellung unrichtiger Daten und auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten) nach Maßgabe einer gesetzlichen Grundlage erfolgen kann und die Eingriffstatbestände jenen der DSGVO entsprechen. Die DSGVO gewährleistet zudem keinen Datenschutz für juristische Personen; demgemäß soll das Grundrecht auch nur natürliche Personen umfassen. Weiterhin beibehalten werden soll die Drittwirkung des Grundrechts, die nun in Abs. 3 ausdrücklich geregelt wird.

Darüber hinaus soll der Anwendungsbereich keine maßgeblichen Änderungen erfahren. So sollen etwa auch weiterhin die Datenverarbeitungen der Gesetzgebung vom Grundrecht auf Datenschutz – wie im Übrigen auch grundsätzlich von § 4 Abs. 1 – umfasst sein. Soweit keine Datenverarbeitung zu Verwaltungszwecken erfolgt, ist jedoch die Kontrolltätigkeit der Datenschutzbehörde aufgrund des Grundsatzes der Gewaltentrennung ausgeschlossen. Grundsätzlich Gleiches soll für die Gerichtsbarkeit gelten.

Im Grundrecht soll auf das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten abgestellt werden. Zwar kennt die DSGVO auch ein Recht auf Beschränkung (statt Löschung); dies erscheint jedoch nicht in jedem Fall als gleichwertige Alternative zum Löschungsrecht und muss daher – als Teilrecht des Löschungsrechts – nicht gesondert im Grundrecht angeführt werden.

Eine gesetzliche Grundlage nach § 1 Abs. 2 ist ein Gesetz oder ein gesetzesrangiger Staatsvertrag, der unmittelbar anwendbar ist. Die gesetzliche Grundlage muss ausreichend präzise – also für jedermann vorhersehbar – sein. Ein Gesetz, das die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt, hat gemäß den Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 zumindest die Ziele der Verarbeitung, die personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden sollen, und die Zwecke der Verarbeitung zu enthalten. Datenverarbeitungen im Rahmen hoheitlicher oder schlicht hoheitlicher Tätigkeiten benötigen eine gesonderte gesetzliche Grundlage (§ 1 DSG und Art. 18 B‑VG).

Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs sind mit Einwilligung der betroffenen Person oder im lebenswichtigen Interesse der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zulässig. Die „Einwilligung“ in § 1 Abs. 2 soll der „Einwilligung“ nach Art. 4 Z 11 DSGVO entsprechen. Eine Einwilligung der betroffenen Person ist demnach jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Darüber hinaus können – wie auch in Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorgesehen – Beschränkungen im öffentlichen Interesse aufgrund einer gesetzlichen Grundlage, im berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten, aufgrund eines Vertrages (einschließlich vorvertraglicher Maßnahmen) oder einer rechtlichen Verpflichtung erfolgen. Diese Beschränkungsmöglichkeiten sollen grundsätzlich gleichrangig sein. Für Eingriffe im öffentlichen Interesse ist jedenfalls eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Auch Gesetze, die eine Interessenabwägung zugunsten oder zulasten Privater vornehmen, können im öffentlichen Interesse liegen. Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs aufgrund eines berechtigten Interesses benötigen hingegen nicht zwingend eine gesetzliche Grundlage. Besondere gesetzliche Regelungen zur Einwilligung (zB § 17 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) ebenso wie das absolute Verbot einer Einwilligung (zB § 67 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994) bleiben weiterhin zulässig.

Auch bei Beschränkungen des Rechts auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie auf Richtigstellung unrichtiger Daten und auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten müssen notwendig und verhältnismäßig sein. Überdies sind die Vorgaben des Art. 23 DSGVO zu beachten.

Auch im Falle einer zulässigen Verarbeitung von vom Abs. 1 umfassten Daten darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur dem Zweck angemessen und sachlich relevant sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“).

Im Übrigen sind auch ohne ausdrückliche Anordnung die Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, zu beachten.

Zu Z 3 (§§ 2 und 3):

Infolge der Kompetenzverschiebung soll § 2 entfallen. Der räumliche Anwendungsbereich ergibt sich bereits unmittelbar anwendbar aus Art. 3 DSGVO.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 7):

Infolge der Kompetenzverschiebung wird der bisherige § 4 Abs. 7 hinsichtlich der Verarbeitung manueller Dateisysteme nicht mehr benötigt.

Zu Z 5 (§ 16 Abs. 5):

Die vorgeschlagene Anpassung der Ressortbezeichnung soll die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, abbilden.

Zu Z 6 (§ 61):

Im Interesse der Deregulierung und Rechtsklarheit soll § 61 Abs. 4 aufgehoben werden.

Zu Z 7 (§ 70 Abs. 6, 7, 9, 10 und 12), Z 8 (§ 70 Abs. 11) und Z 9 (§ 70 Abs. 8):

In § 70 soll eine legistische Neuordnung der Inkrafttretensbestimmungen vorgenommen werden und in diesem Zusammenhang auch die Inkrafttretensbestimmung des ehemaligen § 60 Abs. 8 in § 70 verschoben werden.

Zu Z 10 (§ 70 Abs. 13) und Z 11 (§ 70 Abs. 14):

Die Bestimmungen regeln das Inkrafttreten.

Zu Artikel 6 (Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes):

Zu Z 1 (§ 6):

Siehe die in Art. 1 Z 9 (Art. 15 Abs. 7 B-VG) und Z 16 (Art. 101a B-VG) vorgeschlagenen Änderungen samt Erläuterungen.

Zu Artikel 7 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes):

Gemäß § 13 Abs. 6 NAG hat die Bundesregierung bei Erlassung der Niederlassungsverordnung auf die Aufnahmefähigkeit des inländischen Arbeitsmarktes und die Vorschläge der Länder Bedacht zu nehmen; eine zahlenmäßige Überschreitung eines solchen Vorschlages ist nur mit Zustimmung des betroffenen Landes zulässig. Eine Regelung für den Fall, dass sich ein Land verschweigt, fehlt. Um in diesem Fall einen zeitlich unbegrenzten Schwebezustand zu vermeiden, soll das Verfahren betreffend die Erteilung dieser Zustimmung analog den Fällen, in denen ein Landesgesetz der Zustimmung der Bundesregierung (siehe den vorgeschlagenen Art. 98) und ein Bundesgesetz der Zustimmung der Landesregierung (siehe Art. 42a B-VG) bedarf, geregelt werden.

Zu Artikel 8 (Änderung des Bundesgesetzes über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen):

Zu Z 1 (Titel) und Z 2 (Überschrift nach der Promulgationsklausel):

Berichtigung von Redaktionsversehen.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 2), Z 4 (§ 21 Abs. 1) und Z 5 (§ 21 Abs. 2):

Siehe die in Art. 1 Z 23 (Art. 130 Abs. 2 erster Satz B‑VG), Z 24 (Art. 130 Abs. 2 zweiter Satz B‑VG), Z 25 (Art. 131 Abs. 6 B‑VG) und Z 26 (Art. 136 Abs. 3b B‑VG) vorgeschlagenen Änderungen samt Erläuterungen.