315 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (257 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, das Funker-Zeugnisgesetz 1998, das Postmarktgesetz, das Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden

Zur Novelle des TKG 2003:

Die vorgeschlagenen Regelungen bauen auf dem derzeit in Kraft stehenden Text des TKG 2003 auf.

Sie beinhalten Maßnahmen, die zum Erreichen der Regierungsziele "landesweite Versorgung mit Gigabit-Anschlüssen" und "landesweite mobile Versorgung mit 5G" bis zum Jahr 2025 erforderlich sind. Ein dringliches Anliegen des Entwurfes ist die Vornahme der Änderungen, die auf Grund der Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlich sind. Durch die Einarbeitung des Amateurfunkgesetzes (AFG) wird weiters eine Straffung des Rechtsbestandes im Telekombereich bewirkt. Darüber hinaus erfolgt eine Straffung der Behördenstruktur durch die Zusammenlegung der bislang vier Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und TK-Endeinrichtungen zu einem einzigen Fernmeldebüro. Auch wird die erforderliche Anpassung an das Datenschutzgesetz (DSG) bzw. die Datensicherheits-Grundverordnung (DSGV) vorgenommen.

Weitere Änderungen betreffen die Abschaffung des Relikts "Zulassung und Typenzulassung", ein im Rahmen der letzten Novelle offen gebliebenes bzw. nur teilweise verwirklichtes Konsumentenschutzanliegen, eine Anpassung an das Allgemeine Streitbeilegungsgesetz, die Befristung sämtlicher bislang nicht befristeter Bewilligungen, die Ermöglichung der Mehrfachnutzung von Frequenzen, die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Valorisierung der Gebühren, die Überarbeitung von Abschnitt 12 "Datenschutz", die Anpassung des TKG 2003 an das FMaG 2016, die Übernahme einiger Bestimmungen aus dem FMaG 2016.

Darüber hinaus sollen auch Erfahrungen aus der Vollziehung der geltenden Bestimmungen zu Adaptierungen einiger Regelungen führen.

Aus Anlass der Einarbeitung des Amateurfunkgesetzes (AFG) in das TKG 2003 wurden gleichzeitig die seit dem Inkrafttreten des AFG im Jahr 1999 erforderlich gewordenen Änderungen vorgenommen. Dadurch werden unzeitgemäße Restriktionen für die Ausübung des Amateurfunkdienstes abgebaut, der Prüfungsablauf von Amateurfunkprüfungen modernisiert, der Rufzeichenraum durch Befristung von Amateurfunkbewilligungen geschützt sowie die Administration der Bewilligungserteilung mittels zeitgemäßer IT-Unterstützung ermöglicht. Insgesamt wird eine Verwaltungsvereinfachung bewirkt.

 

Zur Novelle des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes FMaG 2016:

Die Verpflichtung der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze Beschreibungen der von ihnen bereit gestellten Schnittstellen zu veröffentlichen, einige Bestimmungen, welche auch Telekommunikationsendeinrichtungen betreffen, die keine Funkanlagen sind, sowie die diesbezüglichen Strafbestimmungen werden in das TKG 2003 übernommen.

 

Zur Novelle des KommAustria-Gesetzes:

Der Frequenzbereich von 694 bis 790 MHz ("700 MHz-Band") ist aufgrund der internationalen Frequenzwidmung derzeit in Europa für die Nutzung durch den Rundfunk gewidmet. Da dieses 700 MHz-Band aber besonders gut geeignet ist, um ländliche Gebiete mit schnellem Internet zu versorgen, ist entsprechend den geänderten internationalen und europarechtlichen Vorgaben bis 30. Juni 2020 eine Umwidmung für drahtlose Breitbandkommunikation vorzunehmen. Im Zuge der vollständigen Räumung dieses Frequenzbereichs müssen die Rundfunkplattformbetreiber, die bislang Frequenzen in diesem Frequenzbereich insbesondere für das digitale Antennenfernsehen nutzten, Umplanungen etc. vornehmen. Nach vorläufigen Schätzungen entstehen den Zulassungsinhabern Umplanungskosten im Sinne dieses Gesetzes von bis zu EUR 3,55 Mio.

Die Novelle sieht vor, diese Umplanungskosten nach Prüfung der Voraussetzungen durch die RTR-GmbH zu kompensieren und dafür Mittel bis zu einer Höhe von insgesamt EUR 3,55 Mio. bereitzustellen.

Für eine derartige Kompensationszahlung gibt es im österreichischen Recht bislang keine Rechtsgrundlage; im Ministerratsbeschluss 68/8 vom 7. Juli 2015, GZ BMVIT-630.180/0018-III/PT/1/2015, Punkt 4, findet sich aber folgende Absichtsbekundung: "Sollten im Zuge der Umsetzung internationaler Verpflichtungen bzw. ausgehend von der beabsichtigten Widmung des Frequenzbereiches 694 – 790 MHz Eingriffe in bestehende Bewilligungen und Nutzungsrechte erforderlich sein, können aus diesem Titel bei Vorliegen berechtigter Interessen Kompensationsmechanismen vorgesehen werden."

 

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. Oktober 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Christian Hafenecker, MA die Abgeordneten Philip Kucher, Franz Leonhard Eßl, Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Stephanie Cox, BA, Melanie Erasim, MSc, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek und Andreas Ottenschläger sowie der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Ing. Norbert Hofer und der Ausschussobmann Abgeordneter Alois Stöger, diplômé.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Christian Hafenecker, MA und Eva-Maria Himmelbauer, BSc einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Artikel 1 (Telekommunikationsgesetz 2003)

Zu §§ 92 Abs. 3 Z 16a und 99 Abs. 2:

Das aufklärungstechnische Ziel, eine Identifizierung von Nutzern im Falle von NAT innerhalb von lokalen Netzwerken zu erreichen, kann nach einhelliger Meinung von Experten in den allermeisten Fällen aus technischen Gründen nicht erreicht werden, und zwar unabhängig vom betriebenen Aufwand (so müsste jeder Betreiber pro Sekunde etwa 200.000 Datensätze speichern), weil die für eine Zuordnung von internen Adressen in lokalen Netzwerken die darüber hinaus erforderlichen Port-Nummern der Exekutive üblicherweise nur ganz selten bekannt sind. Die das genannte Ziel verfolgenden Bestimmungen sollen daher entfallen.

Zu § 100 Abs. 1b:

Bei Teilnehmerverhältnissen, dessen Vertragsinhalt nicht die Zusendung von Rechnungen oder Einzelentgeltnachweisen in elektronischer Form ermöglicht, kann die Pflicht zur Zusendung in Papierform durch den Betreiber nicht dadurch beseitigt werden, dass er dem Kunden, ohne dass die Internetverbindung Gegenstand des Vertrages ist, für die Zwecke der Zustellung der Rechnung eine Emailadresse nennt. Zu denken ist etwa an einen reinen Sprachtelefonie-Festnetzvertrag. Der Kunde kann natürlich freiwillig auf die Papierrechnung verzichten.

Zu § 100 Abs. 1c:

Die Pflicht, die Emailadresse für die Übermittlung der Rechnung oder des Einzelentgeltnachweises bekannt zu geben, dient der besseren Information des Kunden, damit ihm tatsächlich bewusst wird, dass er die Rechnung auf diesem Weg erhält. So wird verhindert, dass die Rechnung in einem Postfach landet, das der Kunde nicht regelmäßig abruft oder dessen Existenz nicht bekannt ist.

Zu Artikel 4 (Postmarktgesetz):

Zu §§ 3 Z 4a und 25 Abs. 2:

Am 31.05.2018 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil (Rechtssache C – 259/16 und C‑ 260/16), in dem die Kriterien zur Erbringung eines Postdienstes näher beleuchtet wurden. Das vorlegende Gericht war der Auffassung, dass der Begriff ,Postdienst‘ nicht die Straßentransport-, Speditions- und Kurierdiensttätigkeiten umfassen sollte und nur Pakete, die von Postdiensteanbietern nach den diesem Postdienst eigenen Modalitäten weitergeleitet würden, als ,Postsendungen‘ im Sinne des Art 2 Z 6 der der Postdienste-Richtlinie 97/67/EG qualifiziert werden sollten.

In RZ 34 seines Urteils stellte der EuGH jedoch klar, dass ein Unternehmen als ,Postdiensteanbieter‘ im Sinne von Art 2 Z 1a der Postdienste-Richtlinie 97/67/EG zu qualifizieren ist, wenn ,es mindestens einen der in Art 2 Z 1 dieser Richtlinie aufgezählten Dienste erbringt und der so erbrachte Dienst oder die so erbrachten Dienste eine Postsendung betreffen, wobei seine Tätigkeit jedoch nicht auf die bloße Transportleistung beschränkt sein darf.‘ Das Gericht folgerte, dass somit Straßentransport- oder Speditionsunternehmen, die als Haupttätigkeit einen Transportdienst für Postsendungen und als Hilfstätigkeit Dienste der Abholung, des Sortierens oder der Zustellung dieser Sendungen anbieten, nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen werden und verwies darauf, dass sich die Auslegungsschwierigkeiten dieser Richtlinie vervielfachen würden, ,wenn man zuließe, dass Straßentransport- oder Speditionsunternehmen bloß mit der Begründung, dass sie die Tätigkeiten der Abholung, des Sortierens oder der Zustellung von Postsendungen nur als Hilfstätigkeiten erbrächten, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 97/67 ausgenommen würden. Es müsste nämlich von Fall zu Fall geprüft werden, ob die als Hilfstätigkeiten erbrachten Dienste im Verhältnis zu der als Haupttätigkeit erbrachten Transportleistung einen größeren oder kleineren Anteil ausmachen, damit festgestellt werden könnte, welche rechtliche Regelung zur Anwendung kommt.‘

Zu den Kurierdiensten hielt der EUGH überdies fest, dass sich der Kurierdienst zwar durch die Erbringung eines Mehrwertes vom Universaldienst abhebe. Ein solches Unterscheidungskriterium sei aber im Hinblick auf die Art der in Art 2 Z 1 der Richtlinie 97/67 aufgezählten Dienste völlig belanglos und der Umstand, dass solche Dienste gegebenenfalls einen Mehrwert erbringen, auch nicht geeignet, ihnen ihre Eigenschaft als ,Postdienste‘ im Sinne dieser Bestimmung zu nehmen.

Zur Abgrenzung von Postdiensten, Rechtslage in Österreich:

§ 3 Z 2 Postmarktgesetz (PMG) definiert Postdienste ausgehend von der in der Postdienste Richtlinie (RL 2008/6/EG) definierten Leistungskette als ,Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen.

Nach der bisherigen Auslegung durch die zuständigen Behörden mussten die Elemente Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung zwar nicht kumulativ vorliegen; das Element der Sortierung wurde jedoch als wesentlich für einen Postdienst erachtet, ebenso wie ein gewisser betrieblicher Organisationsgrad.

Aufgrund dieser Auslegung, die sich auch auf den Erlass des BMVIT vom 22.12.2010 (GZ 630.036/0002-III/PT1/2010) stützen konnte, wurden Botendienste (insbesondere Radkurierdienste) bis dato mangels entsprechender betrieblicher Organisation nicht als Postdienste bewertet.

Änderungsbedarf durch das vorliegende Urteil:

Das Urteil des EuGH erfordert hinsichtlich der Definition von Postdiensten eine Überarbeitung der bisherigen Abgrenzungskriterien für Postdienste in Österreich, was zwangsläufig zu einer erheblichen Erweiterung des Kreises der Postdiensteanbieter führt und ohne entsprechende Änderungen im PMG zu einer deutlichen Mehrbelastung für die betroffenen Unternehmen und die Regulierungsbehörde führen würde.

Zur Entlastung der betroffenen Unternehmen und des behördlichen Verwaltungsaufwandes wird vorgeschlagen, eine Definition von Kurierdiensten (wie bereits jetzt in § 26 Abs. 3 Z 3 PMG für Briefsendungen) in § 3 PMG aufzunehmen und diese Unternehmen in der Bestimmung des § 25 Abs. 3 von allen, soweit nicht durch Bestimmungen der Postdienste-Richtlinie obligatorisch vorgesehenen, Verpflichtungen des PMG zu befreien. Durch diese Maßnahmen sollen die aus dem Urteil resultierenden Belastungen für überwiegend auf diesem Gebiet tätigen Klein- und Kleinstunternehmen auf ein Minimum reduziert werden.

Zu § 52:

Diese Bestimmung sieht in der derzeitigen Fassung eine Verordnungsermächtigung für den BMVIT vor, statistische Erhebungen zur Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens anzuordnen, wobei die Durchführung der Erhebungen bereits jetzt bei der Regulierungsbehörde liegt. Durch das Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/644 vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste im Mai 2018 einerseits und die sich nun aus den obengenannten Auswirkungen des Urteils des EuGH anderseits notwendigen Anpassungen der Post- Erhebungs-Verordnung (PEV), wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vorgeschlagen, die Verordnungsermächtigung auf die Regulierungsbehörde zu übertragen, die auch über die entsprechende Marktnähe verfügt.

Zu Artikel 6 (KommAustria-Gesetz):

Zu § 33b Abs. 1:

Die Anpassung ist notwendig, da Multiplex-Betreiber bereits Kanalumstellungen durchgeführt haben und diese aber, soweit sie den inhaltlichen Kriterien für die Modalitäten der Kostenerstattung entsprechen, ebenfalls erfasst sein sollen. Die vorgeschlagene Textierung dient der Herstellung der Konsistenz zwischen § 33b Abs. 1 und § 33c Abs. 2 Z 2. Nach § 33c Abs. 2 Z 2 haben die von der RTR im Einvernehmen mit der KommAustria zu erstellenden Richtlinien auch den Zeitpunkt festzulegen, ab dem angefallene Kosten erstattet werden, wobei der frühestmögliche Zeitpunkt der 26. Oktober 2016 ist. Schon dieser vorgeschlagenen Textierung in § 33c Abs. 2 KOG liegt daher die evidente Absicht zugrunde, bereits – mit Blick auf die per Juli 2020 normierte Änderung der Frequenznutzung - vorgenommene (und abgeschlossene) Kanalumstellungen zu berücksichtigen. Die nunmehrige Formulierung macht auch deutlicher, dass es auf die Dauer der aufrechten MUX Zulassung und nicht auf die Dauer der jeweiligen Frequenzzuordnung ankommt.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Christian Hafenecker, MA und Eva-Maria Himmelbauer, BSc mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, dagegen: S, N, P) beschlossen.

 

Ferner beschloss der Verkehrsausschuss mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, dagegen: S, N, P) folgende Feststellungen:

 Zu § 5 Abs. 7:

Der Ausschuss geht davon aus, dass diese Bestimmung sicherstellt, dass die Entgelte für vertraglich eingeräumte Entgelte für Antennentragemasten sich ausschließlich an der Wertminderung orientieren.

Zu § 5 Abs.  8:

Bei der Inanspruchnahme von privaten Liegenschaften in der Widmungskategorie Grünland/Freiland ist zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtsposition der Eigentümer ein Richtsatz festzulegen, der alle zu berücksichtigenden Aspekte im Zusammenhang mit der Einräumung des Leitungsrechts (Legalservituts) enthält. Ein Abstellen auf die Wertminderung hat somit auch Aspekte zu berücksichtigen, die mit dem Gesamtwert der Liegenschaft einhergehen, als auch die mit einer Servitut allgemein verbundenen Nachteile.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 10 17

                       Christian Hafenecker, MA                                                   Alois Stöger, diplômé

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann