316 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (274 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 geändert wird

Das Seilbahnwesen fällt unter den verfassungsrechtlichen Kompetenztatbestand des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG und im Hinblick auf die ebenfalls zum Seilbahnbegriff zählenden Schlepplifte unter Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes). Es handelt sich daher um eine Materie, welche in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist.

 

Um den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1, zu entsprechen sowie daraus resultierende Widersprüche, Lücken und Doppelregelungen zu vermeiden, ist es erforderlich, das Seilbahngesetz 2003 zu novellieren. Darüber hinaus ist es notwendig, weitere Änderungen im Seilbahngesetz 2003 durchzuführen, um weiterhin ein reibungsloses Genehmigungs- und Aufsichtssystem in Österreich gewährleisten zu können.

 

Insbesondere die Definition der „für die Seilbahn verantwortlichen Person“ gemäß der Verordnung (EU) 2016/424 obliegt den Mitgliedstaaten und ist im Seilbahngesetz 2003 zu regeln. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, welche Aufgaben dieser verantwortlichen Person nach der Verordnung (EU) 2016/424 zukommen.

 

Ebenso sind Sanktionen bei Verstößen der Wirtschaftsakteure gegen die Verordnung (EU) 2016/424 von den Mitgliedstaaten zu normieren, welche u. a. wirksam, verhältnismäßig und abschreckend zu sein haben. Gleichzeitig soll auch das bisherige Strafausmaß bei Verstößen der Organe oder Bediensteten eines Seilbahnunternehmens gegen das Seilbahngesetz 2003 erhöht werden, einerseits im Sinne einer Wertanpassung und andererseits da sich gezeigt hat, dass dieses nicht ausreichend abschreckend bemessen war. Des Weiteren soll ein neuer Straftatbestand (dauernde Betriebseinstellung und Abtragung ohne Genehmigung) normiert werden und es soll die Zuständigkeit für die Durchführung bestimmter Verwaltungsstrafverfahren auf die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde übertragen werden.

 

Aufgrund der in der Verordnung (EU) 2016/424 enthaltenen Bestimmungen über die Marktüberwachung (Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile und Schutzklauselverfahren der Union) ist es insbesondere notwendig, im Seilbahngesetz 2003 die Behördenzuständigkeiten sowie bestimmte Informationspflichten festzulegen. Dies hat unter Berücksichtigung der zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem jeweiligen Landeshauptmann geteilten Zuständigkeit zu erfolgen.

 

Unabhängig von der Verordnung (EU) 2016/424 ist vorgesehen, im Seilbahngesetz 2003 das Konzessionsverfahren in einzelnen Punkten zu novellieren. Bisher wurde die jeweilige Konzessionsdauer für eine Seilbahn unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse am Bestehen dieser Seilbahn und ihre technische Lebensdauer, welche je nach Seilbahnsystem unterschiedlich war, festgelegt. Dies hatte zur Folge, dass erst bei Ablauf der Konzession in einem Konzessionsverlängerungsverfahren Maßnahmen festgelegt wurden, um die Seilbahn an das zeitgemäße Sicherheitsniveau heranzuführen. Diese Verknüpfung von Konzession und technischer Lebensdauer soll hinkünftig gelöst werden, um ein für alle Seilbahnsysteme einheitliches Intervall einer Generalrevision einzuführen. Damit verbunden ist auch die Normierung einer längeren, einheitlichen Konzessionsdauer für alle Seilbahnsysteme. Eine sicherheitsbedingte Neuerung ist, dass nunmehr auch die nicht öffentlichen Seilbahnen, mit denen ebenfalls Personen befördert werden, mit Ausnahme der Schlepplifte, einer Generalrevision zu unterziehen sind.

 

In der gegenständlichen Novelle ist auch vorgesehen, den Inhalt des Sicherheitsberichtes im Sinne einer Annäherung an die Anforderungen der Praxis zu überarbeiten, da sich gezeigt hat, dass laufend Verbesserungen notwendig waren. Sein Schwerpunkt soll auf der inhaltlichen Prüfung der Vollständigkeit, Aktualität und Widerspruchsfreiheit des Bauentwurfes sowie auf der Prüfung der vollständigen Abdeckung aller betroffenen Fachbereiche und der fachlichen Eignung der Gutachter liegen. Des Weiteren soll die Bestätigung des Standes der Technik nunmehr in den jeweiligen Fachgutachten erfolgen. Der genaue Inhalt des Sicherheitsberichtes soll in eine Verordnung aufgenommen werden.

 

Als Erleichterung für die Seilbahnwirtschaft ist es vorgesehen, zu normieren, dass einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung erteilt wurde, keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Seilbahnunternehmen sollen insbesondere nicht daran gehindert werden, mit einer betriebsbewilligten Seilbahn den öffentlichen Betrieb aufzunehmen. Es soll jedoch die Möglichkeit für die Beschwerde führende Partei geben, zu beantragen, dass die aufschiebende Wirkung im Einzelfall zuerkannt wird.

 

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. Oktober 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Franz Hörl die Abgeordneten Konrad Antoni, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff und Stephanie Cox, BA sowie der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Ing. Norbert Hofer und der Ausschussobmann Abgeordneter Alois Stöger, diplômé.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (274 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 10 17

                                     Franz Hörl                                                                 Alois Stöger, diplômé

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann