321 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (237 der Beilagen): Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits

Das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Am 10. Februar 2014 ermächtigte der Rat die Kommission zu Verhandlungen mit der Republik Kuba über ein Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit. Diese Verhandlungen wurden am 29. April 2014 aufgenommen und nach sieben Verhandlungsrunden am 11. März 2016 mit der Paraphierung des Abkommens in Havanna abgeschlossen. Am 12. Dezember 2016 wurde das Abkommen in Brüssel unterzeichnet.

Das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits ersetzt den Gemeinsamen Standpunkt der EU 96/697/GASP vom 2. Dezember 1996, welcher zuvor die Beziehungen zwischen der EU und Kuba bestimmte und welcher mit Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 6. Dezember 2016 mit Wirkung vom 12. Dezember 2016 aufgehoben wurde.

Bei dem Abkommen handelt es sich um das erste bilaterale Abkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kuba andererseits. Es schafft einen stabilen Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und Kuba, der an die Stelle des Ad-hoc-Dialogs und der punktuellen Zusammenarbeit tritt.

Das Ziel des Abkommens ist die Konsolidierung und Stärkung der Verbindungen zwischen der EU (und ihren MS) und Kuba in den Bereichen politischer Dialog, Zusammenarbeit und Handel. Die Beziehungen werden auf die Unterstützung der Modernisierung der kubanischen Wirtschaft und Gesellschaft ausgerichtet, wobei bilateral und in internationalen Foren im Hinblick auf die Stärkung von Menschenrechten und Demokratie, der nachhaltigen Entwicklung und die Bekämpfung von Diskriminierung zusammengearbeitet wird. Das Abkommen umfasst die wesentlichen Standardklauseln der EU, die Menschenrechtsklausel und die Klausel über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen. Ein Verstoß gegen diese Klauseln kann zur Aussetzung des Abkommens führen.

Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 29. November 2016 (s. Pkt. 13 des Beschl.Prot. Nr. 23) und der entsprechenden Ermächtigung durch das die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Präsidium des Nationalrates wurde das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits am 16. Dezember 2016 in Brüssel vom Ständigen Vertreter Österreichs bei der Europäischen Union unterzeichnet.

Aus europarechtlicher Sicht handelt es sich um ein „gemischtes Abkommen.“Das Abkommen ist in 23 Amtssprachen der Europäischen Union authentisch. Dem Nationalrat soll gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische deutsche, englische und spanische Sprachfassung zur Genehmigung vorgelegt werden.

Art. 86 Abs. 3 des Abkommens sieht seine vorläufige Anwendung bis zu seinem Inkrafttreten vor. Gemäß Art. 3 des Beschlusses 2016/2232 des Rates vom 6. Dezember 2016 (ABl. Nr. L 337 I/1 vom 13.12.2016; S.2) über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits werden die Teile I bis IV sowie Teil V, soweit dessen Bestimmungen auf die Sicherstellung der vorläufigen Anwendung des Abkommens beschränkt sind, von der Europäischen Union und der Republik Kuba seit 1. November 2017 vorläufig angewandt, aber nur soweit dadurch Bereiche in der Zuständigkeit der Union berührt werden, einschließlich der Zuständigkeit der Union, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik festzulegen. Ungeachtet des Art. 3 Abs. 1 finden die Artikel 29, 35, 55 (soweit er die Zusammenarbeit bei dem Seeschifffahrtsverkehr betrifft), 58, 71 (soweit er die Grenzsicherheit betrifft) und 73 (soweit er die Zusammenarbeit bei nichtagrarischen geografischen Angaben betrifft) keine vorläufige Anwendung.

Das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann jedoch von jeder Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei gekündigt werden

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 19. Oktober 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Roman Haider und Petra Bayr, MA MLS sowie die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres Dr.in Karin Kneissl.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits (237 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2018 10 19

                             Mag. Roman Haider                                                       Mag. Andreas Schieder

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann