323 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 387/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Hermann Brückl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung (STS-Verbriefungsvollzugsgesetz - STS-VVG) erlassen wird und mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Aktiengesetz, das Immobilieninvestmentfondsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden und

den Antrag 143/A(E) der Abgeordneten Josef Schellhorn, Kolleginnen und Kollegen betreffend Finanzierung von Klein- und Mittelunternehmen durch Umdenken in der Kapitalmarktpolitik

Antrag 387/A betreffend STS-Verbriefungsvollzugsgesetz und weitere Gesetze

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Hermann Brückl, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Antrag am 26. September 2018 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35, soll den derzeit stark fragmentierten Markt der Verbriefungen harmonisieren. Ziel dieser Verordnung ist einerseits die Schaffung eines Qualitätslabels für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen (STS-Verbriefungen), damit diese Produkte besser von komplexen, undurchsichtigen und risikohaltigen Instrumenten abgegrenzt werden können, und andererseits die Neubelebung der Verbriefungsmärkte für Verbriefungen hoher Qualität, bei der die vor der Finanzkrise von 2008 begangenen Fehler vermieden werden sollten. Um diese Ziele zu erreichen, sieht die Verordnung (EU) 2017/2402 im Wesentlichen folgende unionsweite Regelungen vor:

·         Die derzeit uneinheitlichen Bestimmungen des Verbriefungsrechts über Begriffsbestimmungen, Offenlegung und Sorgfaltsprüfung werden harmonisiert, damit es zu keinen uneinheitlichen Wettbewerbsvoraussetzungen und zur Regulierungsarbitrage kommt;

·         Die Schaffung eines stärker risikoorientierten Aufsichtsrahmens für STS-Verbriefungen;

·         Einführung von zwei unterschiedlichen Arten von STS-Anforderungen: Anforderungen für langfristige Verbriefungen und Anforderungen für kurzfristige Verbriefungen (ABCP);

·         Schaffung verhältnismäßiger Sorgfaltspflichten für institutionelle Investoren, um das Vertrauen in den Verbriefungsmarkt zu stärken (Due-Diligence-Anforderungen);

·         Ein Risikoselbstbehalt soll dadurch sichergestellt werden, indem Originatoren, Sponsoren oder ursprüngliche Kreditgeber in einem signifikantem Umfang an den der Verbriefung zugrundeliegenden Risikopositionen beteiligt sind;

·         Schaffung eines umfassenden Systems, das Anlegern und potenziellen Anlegern Zugang zu sämtlichen relevanten Informationen bietet (Verbriefungsregister).

Mit dem STS-Verbriefungsvollzugsgesetz (STS-VVG) sollen jene Bestimmungen in das österreichische Recht eingefügt werden, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2017/2402 wirksam werden kann. Dementsprechend muss insbesondere eine zuständige Behörde, welche die in der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, benannt werden. Überdies müssen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 und die für einen wirkungsvollen Vollzug notwendigen sonstigen begleitenden Aufsichts- und Verfahrensvorschriften vorgesehen werden.

Da mit den Art. 38, 39 und 41 der Verordnung (EU) 2017/2402 auch die Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17. November 2009 S. 32, Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17. Dezember 2009 S. 1 und Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. Nr. L 174 vom 01. Juli 2011 S. 1 geändert werden, soll auch eine Anpassung der Bestimmungen betreffend Verbriefungen im Investmentfondsgesetz 2011, Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und im Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz vorgenommen werden.

Die Verordnung (EU) 2017/2402 trat am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab 1. Jänner 2019.

Die Novelle soll außerdem zum Anlass genommen werden, auch jenen Aktiengesellschaften, deren Aktien nicht an einem geregelten Markt, sondern über ein multilaterales Handelssystem (MTF) gehandelt werden, die Verwendung von Inhaberaktien zu erlauben.

Zu Artikel 1 (STS-Verbriefungsvollzugsgesetz – STS-VVG)

Zu § 1:

Durch das STS-Verbriefungsvollzugsgesetz (STS-VVG) sollen im österreichischen Recht die für das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2017/2402 erforderlichen Bestimmungen geschaffen werden.

Zu § 2:

In Österreich soll die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) als zuständige Behörde gemäß Art. 29 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 benannt werden. Die Mitgliedstaaten haben eine für Originatoren, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber, zugelassene Dritte und Verbriefungszweckgesellschaften zuständige Behörde zu benennen, die für die Erfüllung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2017/2402 verantwortlich ist. Zudem wird durch die Ergänzung in § 2 FMABG sichergestellt, dass die FMA als zuständige Behörde die Einhaltung der Bestimmungen des STS-VVG überwacht und durchsetzt. Die Aufsicht über Kreditinstitute und Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten ist von der FMA als Aufsichtsaufgabe wahrzunehmen. Die Aufzählung der Vorschriften im BWG dient der Sicherstellung der Durchführung der aus der Verordnung (EU) 2017/2402 erwachsenden bankaufsichtlichen Aufgaben gemäß der im BWG vorgesehenen Aufgabenteilung zwischen FMA und OeNB.

Abs. 2 wurde § 69 Abs. 5 BWG nachgebildet und regelt die Anwendung von Leitlinien und Empfehlungen der EBA, EIOPA oder ESMA im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2402. Zudem sieht die Verordnung (EU) 2017/2402 an zahlreichen Stellen Ermächtigungen zur Erlassung von delegierten Rechtsakten und technischen Standards durch die Europäische Kommission vor.

In Abs. 3 wird ein Zuständigkeitsvorbehalt für die EZB-Zuständigkeit nach dem Vorbild gemäß § 77d Abs. 1 BWG vorgesehen.

Zu § 3:

In Art. 2 Z 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 werden institutionelle Investoren definiert. Diese Definition umfasst auch Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27. Juni 2013 S. 1 (CRR-Kreditinstitute). Nachdem die Betrieblichen Vorsorgekassen nicht von dieser Definition umfasst sind, aber jedenfalls auch den institutionellen Investoren im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2402 zuzurechnen sind, soll eine entsprechende Klarstellung vorgenommen werden.

Zu § 4:

Hierbei handelt es sich um eine ergänzende Ausgestaltung für die Zulassung Dritter gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2017/2402.

Zu § 5:

Diese Bestimmung stellt die gesetzliche Begleitmaßnahme zu Art. 30 der Verordnung (EU) 2017/2402 dar. Nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die FMA über die Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse verfügt, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2017/2402 erforderlich sind.

In Abs. 1 nimmt die FMA die Überwachung der Einhaltung des Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 durch institutionelle Anleger gemäß Art. 2 Z 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 nach den einschlägigen Aufsichtsgesetzen, die zur Umsetzung oder Wirksamwerden der in Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind, wahr. Ihr kommen dabei hinsichtlich ihrer Aufsichtstätigkeit die in den jeweiligen Aufsichtsgesetzen festgelegten Befugnisse zu.

In Abs. 2 und 3 hat die FMA die Ausübung der Befugnisse als zuständige Behörde gemäß Art. 29 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 entsprechend den übrigen von der FMA zu vollziehenden Aufsichtsgesetzen durch Ausübung der bewährten Ermittlungsbefugnisse zu erfolgen.

Zu § 6:

§ 6 Abs. 1 bis 5 setzt Art. 32 der Verordnung (EU) 2017/2402 um. Die gemäß Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 innerstaatlich zu ihrer vollen Anwendbarkeit erforderlichen verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen sollen mit Abs. 1 und 4 in Bezug auf Originatoren und Sponsoren, mit Abs. 2 auf ursprüngliche Kreditgeber, mit Abs. 3 auf Verbriefungszweckgesellschaften und mit Abs. 5 auf zugelassene Dritte geschaffen werden.

Die Strafhöhen entsprechen den Vorgaben des Art. 32 Abs. 2 Buchstabe e und g der Verordnung (EU) 2017/2402.

Abs. 6 wurde § 4 Abs. 6 RW-VG nachgebildet.

Zu § 7:

Die Bestimmung ist § 99d BWG nachgebildet und sieht die direkte Verantwortlichkeit und Sanktionierung von juristischen Personen gemäß Art. 32 Abs. 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/2402 vor.

Die Obergrenze für den Strafrahmen und die Definition des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 3 und 4 ist durch Art. 32 Abs. 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgegeben.

Abs. 5 wurde § 4 Abs. 6 RW-VG nachgebildet.

Zu § 8:

§ 8 normiert jene innerstaatlichen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die gemäß Art. 32 Abs. 2 Buchstabe b bis d und h der Verordnung (EU) 2017/2402 erforderlich sind.

Zu § 9:

Setzt Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 um.

Zu § 10:

Setzt Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/2402 um.

Zu § 11:

Die Verpflichtung zur Meldung der Verstöße an die ESMA ergibt sich aus Art. 37 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/2402.

Zu § 12:

§ 12 soll eine einheitliche Übermittlung der Informationen gemäß Art. 7 Abs. 2 Uabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 an die FMA sicherstellen. Die Implementierung einer entsprechenden Verordnungsermächtigung wird vorgesehen, mit der Konzessionsträgern eine Übermittlung über die Incoming Plattform der FMA vorgeschrieben werden kann. Die Bestimmung wurde § 73a BWG nachgebildet.

Zu § 13:

§ 13 regelt den Informationsaustausch mit zuständigen Behörden in Drittstaaten. An Verbriefungen sind regelmäßig Akteure inner- und außerhalb des EWR gemeinsam beteiligt. So betrifft die Begriffsdefinition des „Sponsors“ gemäß Art. 2 Nr. 5 STS-VO ausdrücklich auch Sponsoren, die außerhalb der Union ansässig sind. Für eine effektive Aufsicht ist es daher wesentlich, dass auch ein Informationsaustausch mit zuständigen Behörden in Drittstaaten auf dem Grundsatz der Reziprozität möglich ist. Die Bestimmung wurde § 90 Abs. 6 WAG 2018 nachgebildet.

Zu § 14:

Die FMA nimmt gemäß § 2 die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2017/2402 als Aufsichtsaufgabe wahr. Daher erscheint es in Abs. 1 zweckmäßig, die anfallenden Aufsichtskosten demjenigen Rechnungskreis bzw. Subrechnungskreis zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den einschlägigen Aufsichtsgesetzen, die zur Umsetzung oder Wirksamwerden der in Art. 29 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind, zuzuordnen ist. Nachdem Betriebliche Vorsorgekassen nicht direkt von der Verordnung (EU) 2017/2402 umfasst sind, soll ein entsprechender Verweis zur Sicherstellung einer kohärenten Kostenzuordnung aufgenommen werden. Allenfalls verbleibende Kosten der FMA, die nicht gemäß Abs. 1 zugeordnet werden können, sollen zu den nicht zuordenbaren Gemeinkosten gemäß § 19 Abs. 2 FMABG zugeordnet werden.

Zu § 15:

Sprachliche Gleichbehandlungsbestimmung.

Zu § 16:

Vollzugsbestimmung.

Zu § 17:

Verweise auf andere Bundesgesetze sind dynamisch.

Zu § 18:

Die Verordnung (EU) 2017/2402 gilt ab 1. Jänner 2019. Das Bundesgesetz soll daher mit 1. Jänner 2019 in Kraft treten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzmarktaufsichtbehördengesetzes)

Zu Z 1 (§ 2):

Durch die Ergänzung in § 2 wird sicherstellt, dass die FMA als zuständige Behörde die Einhaltung der Bestimmungen des STS-VVG und der Verordnung (EU) 2017/2402 überwacht und durchsetzt.

Zu Z 2 (§ 28 Abs. 38):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 3 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011)

Zu § 84a und § 166 Abs. 2:

Damit wird Art. 38 der Verordnung (EU) 2017/2402 hinsichtlich der Änderung des Art. 50a der Richtlinie 2009/65/EG umgesetzt. Diese Bestimmung soll nur auf OGAW anwendbar sein, da für AIF eine korrespondierende Bestimmung in § 15 AIMFG anwendbar ist. Gemäß § 164 Abs. 2 ist § 84a für Spezialfonds nicht anwendbar und gemäß § 166 Abs. 2 wird für andere Sondervermögen eine entsprechende Ausnahmebestimmung geschaffen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes)

Zu § 15:

Damit wird Art. 41 der Verordnung (EU) 2017/2402 hinsichtlich der Änderung Art. 17 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt.

Zu Artikel 5 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016)

Zu Z 1 (§ 5 Z 9):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 13 Nummer 7 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37, umgesetzt.

Zu Z 2 (§ 5 Z 63 lit. d):

Diese Bestimmung enthält eine Verweisanpassung aufgrund der Richtlinie (EU) 2016/2341.

Zu Z 3 (§ 335 Abs. 11):

Redaktionelle Anpassung an die Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35.

Zu Z 4 (§ 340 Abs. 7 und 8):

Enthält die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmung. Die Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 sollen mit 13. Jänner 2019 in Kraft treten.

Zu Z 5 (§ 342 Abs. 2 Z 14):

Enthält eine Verweisanpassung aufgrund der Richtlinie (EU) 2016/2341.

Zu Artikel 6 (Änderung des Aktiengesetzes)

Zu Z 1 (§ 10):

Die mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 (GesRÄG 2011), BGBl. I Nr. 53/2011, geschaffene Rechtslage in Bezug auf Namens- und Inhaberaktien soll behutsam fortentwickelt werden, um auch jenen Aktiengesellschaften, denen eine Börsenotierung an einem geregelten Markt nicht erstrebenswert erscheint, Zugang zum Kapitalmarkt zu gewähren, ohne das erreichte hohe Niveau an Beteiligungstransparenz abzusenken.

An der Grundintention des GesRÄG 2011, wonach die Namensaktie den gesetzlichen Standardfall darstellt, soll sich nichts ändern (vgl. den von der vorgeschlagenen Gesetzesänderung nicht umfassten § 9 AktG). Die Ausgabe von Inhaberaktien soll auch weiterhin nur in gesetzlich genau determinierten und sachlich gerechtfertigten Ausnahmefällen zulässig sein.

Wie bisher soll eine solche Ausnahme vor allem dann gewährt werden, wenn die Gesellschaft bereits börsenotiert iSd. § 3 AktG ist (vgl. Abs. 1 Z 1) oder wenn die Satzung vorsieht, dass die Notierung an einer anerkannten Börse für die Zukunft beabsichtigt wird (vgl. Abs. 1 Z 3 erster Fall).

Neu hinzu kommen soll die Konstellation, dass die Aktien einer Gesellschaft nicht an einer anerkannten Börse bzw. einem gleichwertigen Markt, sondern mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem (MTF) gehandelt werden (vgl. Abs. 1 Z 2) bzw. gemäß der Satzung gehandelt werden sollen (vgl. Abs. 1 Z 3 zweiter Fall). Diese maßvolle Ausdehnung des Einsatzbereichs von Inhaberaktien erscheint notwendig, weil auch kleine und mittlere Gesellschaften – für die eine Börsenotierung iSd. § 3 AktG organisatorisch und finanziell häufig zu aufwändig wäre – ihre Aktien am Kapitalmarkt platzieren können sollen.

Ob eine Aktiengesellschaft berechtigt ist, mit Inhaberaktien zu operieren, ist vom Firmenbuchgericht anlässlich der erstmaligen Eintragung der Gesellschaft oder bei einer späteren Satzungsänderung zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist dem Gericht daher entweder nachzuweisen, dass die Gesellschaft bereits börsenotiert bzw. in ein multilaterales Handelssystem einbezogen ist, oder die Satzung muss eine Regelung über eine diesbezügliche Absicht beinhalten.

Zusätzlich zum Handelserfordernis an einer anerkannten Börse oder über ein multilaterales Handelssystem ist eine Ausgabe von Inhaberaktien weiterhin nur zulässig, wenn diese Aktien in einer oder mehreren Sammelurkunden verbrieft und bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt werden (vgl. Abs. 2). Im zeitlichen Vorfeld der Börsenotierung bzw. der Einbeziehung in ein multilaterales Handelssystem sowie ein Jahr nach deren Beendigung sind außerdem wie bisher die Regelungen über Namensaktien sinngemäß anzuwenden (vgl. Abs. 3). Dadurch sowie durch den Umstand, dass die Hinterlegung der Inhaberaktien bei der Wertpapiersammelbank in Hinkunft nicht erst bei bereits bestehender Börsenotierung, sondern sofort zu erfolgen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 38 Abs. 5 BörseG 2018), wird Missbrauch – etwa in Form einer lediglich behaupteten, tatsächlich aber gar nicht bestehenden Absicht eines zukünftigen Börsengangs – wirksam ausgeschlossen. Auch das sonstige Sanktionsregime – darunter die Möglichkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe durch das Firmenbuchgericht gemäß § 258 Abs. 1 AktG, wenn der Vorstand trotz bestehender Verpflichtung das Aktienbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß führt – bleibt weiterhin voll anwendbar.

Festzuhalten ist, dass sich das Niveau der Beteiligungstransparenz bei Kapitalgesellschaften seit dem GesRÄG 2011 insgesamt erheblich verbessert hat. Dies gilt nicht nur für die Aktionäre bzw. Gesellschafter im rechtlichen Sinn („legal owner“ nach der FATF-Terminologie), sondern auch für die – im Kontext der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besonderes relevanten – wirtschaftlichen Eigentümer („beneficial owner“) von Gesellschaften, die nach den Vorgaben des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) zu ermitteln und zu registrieren sind. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die vorgeschlagene Ausweitung des Einsatzbereichs der Inhaberaktie gerechtfertigt.

Zu Z 2 (§ 111):

Aus der Anordnung der sinngemäßen Anwendbarkeit des § 111 Abs. 1 bis 4 AktG auf Gesellschaften, die über ein multilaterales Handelssystem gehandelt werden, folgt insbesondere, dass sich die Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung – falls die Satzung diesbezüglich keine abweichenden Regelungen enthält – nach dem Nachweisstichtagssystem richtet. Nicht satzungsdispositiv ist allerdings der Umstand, dass bei Inhaberaktien der Nachweis des Anteilsbesitzes mit einer Depotbestätigung zu erfolgen hat (vgl. dazu § 10a AktG).

Zu Z 3 und 4 (§ 262):

Zeitgleich mit dem Inkrafttreten der geänderten §§ 10 und 111 AktG kann § 262 Abs. 30 AktG aufgehoben werden, weil auch der Dritte Markt der Wiener Börse ein multilaterales Handelssystem iSd. § 1 Z 24 WAG 2018 ist.

Zu Artikel 7 (Änderung des Immobilieninvestmentfondsgesetzes)

Zu § 40 und § 44 ImmoInvFG:

Mit der gesetzlichen Änderung im BGBl. I Nr. 67/2018 wurde eine Annäherung der Besteuerung von Immobilienfonds an die Besteuerung von Kapitalanlagefonds vorgenommen. Mit der nunmehrigen Änderung sollen Redaktionsversehen beseitigt werden, um sicherzustellen, dass sämtliche Kapitaleinkünfte im Sinne des § 27 EStG 1988 von Immobilienfonds tatsächlich nach den Vorschriften des § 186 InvFG 2011 besteuert werden.

Zu Artikel 8 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu Z 1 (§ 69 Abs. 1)

Die Einfügung der Verordnung (EU) 2017/2402 und des STS-Verbriefungsvollzugsgesetzes dient zur Sicherstellung der Durchführung der aus der Verordnung (EU) 2017/2402 erwachsenden bankaufsichtlichen Aufgaben gemäß dem im BWG vorgesehenen risikobasierten Ansatz.

Zu Z 2 (§ 107 Abs. 100)

Inkrafttretensbestimmung.“

 

Antrag 143/A(E) der Abgeordneten Josef Schellhorn, Kolleginnen und Kollegen betreffend Finanzierung von Klein- und Mittelunternehmen durch Umdenken in der Kapitalmarktpolitik

Die Abgeordneten Josef Schellhorn, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 28. Februar 2018 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

KMU Finanzierung mehr als Startup-Rhetorik

Das Thema Unternehmensfinanzierung ist in den vergangenen Jahren in der öffentlichen Diskussion größtenteils als Start-up und Frühfinanzierungs-Thema behandelt worden. In diesem Bereich gab es in den letzten Jahren, mitunter durch die NEOS Start-up Position, Fortschritte.

Unternehmensfinanzierung betrifft allerdings nicht nur Start-ups, sondern die gesamte österreichische Wirtschaft. Keine Pressekonferenz im Bereich Wirtschaft kommt ohne den Satz: „KMUs sind das Rückgrat unserer Wirtschaft“ aus, doch die praktischen Probleme der Unternehmen im Bereich der Projektfinanzierungen werden von der Politik übersehen.

Mit ein Grund dafür ist der Umstand, dass Unternehmer_innen im österreichischen Parlament – gegenüber der Überzahl an Gewerkschafter_innen, Lehrervertreter_innen, Beamt_innen und Bauern/Bäuerinnen –  nach wie vor Exotenstatus genießen.

Unsere wirtschaftliche Zukunft hängt von den Rahmenbedingungen ab, die es Unternehmen ermöglichen, ausreichend Kapital zu bekommen, um zu investieren und zu innovieren. Es gilt daher, sinnvolle Regeln zu schaffen, die am besten proaktiv umgesetzt werden müssen.

Finanzierungsmöglichkeiten für den gesamten Unternehmenszyklus

Einerseits schüttet die Zentralbank Liquidität in einer in Europa noch nie dagewesen Größenordnung in den Markt, andererseits gibt es speziell in Österreich nach wie vor viele Unternehmen, die nicht ausreichend liquide Mittel für Projektfinanzierungen bekommen. Angesichts der unglaublichen Geldflut von Seiten der Europäischen Zentralbank ist das mehr als verwunderlich.

Österreich ist in diesem Zusammenhang eines der schlechtesten Länder in Europa. Speziell bei Finanzierungen und Projekten im Größenbereich zwischen 2-10 Millionen Euro kommt es bei Klein- und Mittelunternehmen in den letzten Jahren, aufgrund von fehlenden Geldgeber/innen und Risikoträgern, immer öfter zu Engpässen.

Small-Cap Markets gesucht

In Österreich gibt es regulatorische Rahmenbedingungen, die einem funktionierenden Small-Cap Market nicht zuträglich sind. Das langbekannte Problem des Aktionärsbuchs ist, im Zusammenhang mit der verpflichtenden Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien, der nicht am geregelten Markt (MTF) notierten Unternehmen, aufgrund des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2011 (GesRÄG 2011), weiterhin ungelöst. Seit 2011 dürfen Aktiengesellschaften in Österreich nur mehr Namensaktien ausgeben, außer sie notieren an der Börse. Dafür brauchen sie IFRS und müssen ad-hoc Pflichten nachkommen. Das ist für mittelständische Unternehmen ungeeignet.

Warum ist die Situation in Österreich besonders verfahren?

Die Bankenlandschaft in Österreich ist so dicht wie kaum sonst wo auf der Welt. Aus diesem Grund war in den letzten Jahrzehnten für österreichische Unternehmen – im Falle von neuen Investments oder Projekten – auch der erste Weg oft jener zur Hausbank und damit verbunden eine Finanzierung mittels Kredit. Dieser Umstand erklärt auch, warum österreichische Unternehmen im internationalen Vergleich einen ausgesprochen hohen Anteil an Fremdkapital in ihren Bilanzen aufweisen und Veräußerungen von Firmenanteilen eher die Ausnahme sind. Schon üblicher ist es, Firmenkonstrukte über Stiftungen, Vereine oder sonstige Konstruktion aufzubauen, welche eine Finanzierung mittels Eigenkapital oft noch komplizierter und juristisch aufwändiger gestalten.

Mit dem Platzen der Immobilienblase in den USA und Lehmann traten strengere Regulatoren auf EU-Ebene für Banken und Versicherungen in Kraft. Österreichische Unternehmen wurden von diesen Regulatoren – aufgrund der engen Kooperation zwischen Banken und Klein- und Mittelunternehmen – besonders stark getroffen. Seit der Wirtschaftskrise und den dadurch in Kraft getretenen neuen Auflagen, wie Basel III bei Banken und Solvency II bei Versicherungen, ist es für Klein- und Mittelständische noch schwerer geworden, Fremdkapital in der Größenordnung zwischen 2 bis 10 Mio Euro zu bekommen, da dies von Seiten der Banken und Versicherungen im Risikomanagement mit Sicherheiten unterlegt werden muss.“

 

Der Finanzausschuss hat den Entschließungsantrag 143/A(E) erstmals in seiner Sitzung am 14. März 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Josef Schellhorn der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen MMag. DDr. Hubert Fuchs. Danach wurden die Verhandlungen vertagt.

Ein weiteres Mal stand der Entschließungsantrag 143/A(E) am 8. Mai 2018 auf der Tagesordnung des Finanzausschusses. Nach Wortmeldungen der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker und Ing. Robert Lugar wurde der Antrag neuerlich vertagt.

Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 19. Oktober 2018 den Antrag 387/A erstmals und den Entschließungsantrag 143/A(E) neuerlich in Verhandlung genommen. An der Debatte, die über die in diesem Bericht zusammengefassten Verhandlungsgegenstände unter einem geführt wurde, beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Andreas Hanger die Abgeordneten Hermann Brückl, Josef Schellhorn, Mag. Selma Yildirim, Mag. Bruno Rossmann, Doris Margreiter sowie der Bundesminister für Finanzen Hartwig Löger und der Ausschussobmann Abgeordneter Karlheinz Kopf.

 

Bei der Abstimmung wurde der im Antrag 387/A enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, N, dagegen: S, P) beschlossen.

Der Entschließungsantrag 143/A(E) gilt damit als miterledigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 10 19

                           Mag. Andreas Hanger                                                             Karlheinz Kopf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann