Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und von Veräußerungsgewinnen samt Protokoll hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Im Verhältnis zum Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wird die Doppelbesteuerung derzeit nach den Bestimmungen des am 30. April 1969 in London unterzeichneten Abkommens, BGBl. Nr. 390/1970 idF BGBl. III Nr. 135/2010, vermieden. Das Abkommen ist jedoch trotz mehrfacher Revisionen veraltet und entspricht nicht mehr den neuesten Entwicklungen im internationalen Steuerrecht. Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zum Vereinigten Königreich erfordert die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines neuen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäß den neuesten Entwicklungen im internationalen Steuerrecht. Es soll damit der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen – auch in Hinblick auf den Austritt Großbritanniens aus der EU – gestärkt werden. Im Rahmen des neuen Abkommens ist nicht zuletzt den jüngsten Arbeiten auf Ebene der OECD/G20 zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) Rechnung zu tragen.

2011 wurden Verhandlungen zum Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens aufgenommen, welches an die Stelle des am 30. April 1969 unterzeichneten Abkommens treten soll. Die Verhandlungen wurden in der zweiten Jahreshälfte 2017 mit der einvernehmlichen Erstellung des vorliegenden Abkommensentwurfs abgeschlossen.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, das heißt soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens.

Mit dem Inkrafttreten des Abkommens werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.


 

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Das Abkommen ist auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Vertragsstaaten gemäß Art. 4 ansässig sind (persönlicher Anwendungsbereich).

Zu Art. 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für die in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen (sachlicher Anwendungsbereich). Abweichend vom OECD-Musterabkommen fallen Lohnsummensteuern nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens.

Zu Art. 3:

Abs. 1 enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen, OECD-konformen Begriffsumschreibungen. Abs. 2 legt fest, dass im Abkommen nicht definierte Begriffe vorrangig nach dem nationalen Steuerrecht eines Vertragsstaats unter Berücksichtigung des Abkommenszusammenhanges auszulegen sind.

Zu Art. 4:

Diese Bestimmungen enthalten in Abs. 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffs Ansässigkeit. Abs. 2 hält ausdrücklich fest, dass Pensionskassen und für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, kulturelle oder erzieherische Zwecke errichtete Organisationen als ansässige Personen gelten.

Abs. 3 sieht die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen vor.

Abs. 4 sieht entsprechend dem OECD-Musterabkommen vor, dass bei Ansässigkeitskonflikten in Bezug auf juristische Personen der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung entscheidend ist. Abweichend vom OECD-Musterabkommen sieht Abs. 4 ausdrücklich vor, dass in Fällen, in denen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten kein Einvernehmen über den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung einer juristischen Person erzielen, der Anspruch dieser Person auf die Vergünstigungen des Abkommens weitgehend eingeschränkt wird.

Zu Art. 5:

Abs. 1 enthält die Definition des Begriffs „Betriebstätte“. In OECD-konformer Weise versteht man unter dem Begriff „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung für die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit.

Abs. 2 enthält eine beispielhafte Aufzählung von Betriebstätten.

Gemäß Abs. 3 gelten Bauausführungen und Montagen nur dann als Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

Abs. 4 listet Einrichtungen auf, die im Zusammenhang mit der Ausübung der genannten Tätigkeiten nicht als Betriebstätten gelten.

Abs. 5 regelt die Begründung einer Betriebsstätte durch einen abhängigen Vertreter (Vertreterbetriebstätte).

Abs. 6 stellt klar, dass Tätigkeiten, die ein unabhängiger Vertreter im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit ausübt, keine Betriebsstätte begründen.

Abs. 7 legt fest, dass bei verbundenen Unternehmen das Beherrschungsverhältnis nicht dazu führt, dass die beherrschte Gesellschaft (Tochtergesellschaft) als Betriebstätte der beherrschenden Gesellschaft (Muttergesellschaft) behandelt wird.

Zu Art. 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Abs. 1) und aus der Nutzung von unbeweglichem Vermögen (Abs. 3) werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Vertragsstaat besteuert, in dem sich das unbewegliche Vermögen befindet. Abs. 2 enthält eine Definition des Ausdrucks „unbewegliches Vermögen“. Der Artikel gilt auch für unternehmerisch genutztes unbewegliches Vermögen (Abs. 4).

Zu Art. 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die OECD-Regel vor dem OECD Update 2010 betreffend die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Betriebstätte und Stammhaus. Gemäß dem Betriebstättenprinzip in Abs. 1 dürfen Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, nur insoweit im anderen Staat besteuert werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Gemäß Abs. 2 sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können (Fremdvergleichsgrundsatz). Die Absätze 3 bis 6 enthalten besondere Vorschriften für die Ermittlung von Betriebstättengewinnen. Abs. 7 regelt das Verhältnis des Artikels zu den anderen Artikeln des Abkommens.

Zu Art. 8:

Abs. 1 sieht vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur im Sitzstaat des Seeschifffahrt- oder Luftfahrtunternehmens besteuert werden dürfen. Gemäß Abs. 2 umfassen Gewinne im Sinne dieses Artikels auch Gewinne aus der Vercharterung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen und Gewinne aus der Nutzung oder Vermietung von Containern.

Zu Art. 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Art. 10:

In Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen weist Abs. 1 das Besteuerungsrecht für Dividenden dem Vertragsstaat zu, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist.

Daneben wird auch dem Quellenstaat der Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt (Abs. 2). Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats wird gemäß Abs. 2 lit. a (i) bei Portfoliodividenden generell auf 10% beschränkt, während sich diese Beschränkung gemäß Abs. 2 lit. a (ii) auf 15% erhöht, wenn die Dividenden von einem maßgeblichen Investmentvehikel im Sinne des Abs. 6 des Artikels gezahlt werden. Abs. 2 lit. b sieht eine Quellensteuerfreiheit für Schachteldividenden ab einer Mindestbeteiligung von 10% sowie für Dividenden vor, deren Nutzungsberechtigter eine Pensionskasse ist.

Abs. 3 enthält eine Definition des Begriffes „Dividenden“. Entsprechend dem OECD-Musterabkommen enthält Abs. 4 einen Betriebstättenvorbehalt. Abs. 5 schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus. Abs. 6 enthält eine Definition des Begriffes „maßgebliches Investmentvehikel“. Darunter versteht man in Österreich einen Immobilien-Investmentfonds, der die Voraussetzungen des österreichischen Immobilien-Investmentfondsgesetzes (ImmoInvFG) erfüllt.

Zu Art. 11:

Das Besteuerungsrecht für Zinseinkünfte wird in Abs. 1 ausschließlich dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Nutzungsberechtigte der Zinsen ansässig ist. Die in Abs. 2 vorgesehene Definition des Begriffs „Zinsen“ ist OECD-konform. Der in Abs. 3 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich auch im OECD-Musterabkommen. Abs. 4 bestimmt den Quellenstaat der Zinsen. Abs. 5 enthält entsprechend dem OECD-Musterabkommen eine Missbrauchsbestimmung zur Vermeidung der Erlangung ungerechtfertigter Abkommensvorteile.

Zu Art. 12:

Das Besteuerungsrecht für Lizenzeinkünfte wird in Abs. 1 in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen ausschließlich dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Nutzungsberechtigte der Lizenzzahlungen ansässig ist. Der Lizenzgebührenbegriff wird in Abs. 2 definiert und ist OECD-konform. Der in Abs. 3 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich auch im OECD-Musterabkommen. Abs. 4 enthält entsprechend dem OECD-Musterabkommen eine Missbrauchsbestimmung zur Vermeidung der Erlangung ungerechtfertigter Abkommensvorteile.

Zu Art. 13:

Gemäß Abs. 1 dürfen Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Belegenheitsstaat besteuert werden.

Ebenso dürfen Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft, deren Vermögenswerte überwiegend aus unbeweglichem Vermögen bestehen, im Belegenheitsstaat besteuert werden, sofern die veräußerten Anteile nicht an der Börse gehandelt werden (Abs. 2).

Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens einer Betriebstätte dürfen im Betriebstättenstaat besteuert werden (Abs. 3).

Gewinne, die Unternehmen der Seeschifffahrt und der Luftfahrt im internationalen Verkehr aus der Veräußerung beweglichen Betriebsvermögens erzielen, dürfen nur im Sitzstaat des Seeschifffahrt- oder Luftfahrtunternehmens besteuert werden (Abs. 4).

Abs. 5 teilt das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung des in den vorstehenden Absätzen nicht genannten Vermögens dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zu.

Zu Art. 14:

Nach Abs. 1 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Art. 18 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Abs. 2 enthält die Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeiten (183-Tage-Klausel) und Abs. 3 eine Ausnahmeregelung für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird.

Zu Art. 15:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, die die Aufsichtsratsbezüge auszahlt, ihren Sitz hat.

Zu Art. 16:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen. Demnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1).

Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler, sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2).

Abweichend vom OECD-Musterabkommen sieht Abs. 3 eine Ausnahme vom Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates vor, wenn der Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers im anderen Staat ganz oder überwiegend vom Ansässigkeitsstaat oder von einer dort als gemeinnützig anerkannten Einrichtung subventioniert wird.

Zu Art. 17:

Abs. 1 weist in OECD-konformer Weise das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche, die nicht unter Art. 18 fallen) und für Sozialversicherungspensionen dem Ansässigkeitsstaat zu.

Abs. 2 weist dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht für Einmalzahlungen aus Pensionskassen zu.

Abs. 3 legt fest, dass Beitragszahlungen, die ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit einer im Gaststaat ausgeübten unselbständigen oder selbständigen Arbeit an eine im Heimatstaat steuerlich anerkannte Pensionskasse leistet, im Gaststaat steuerlich gleich behandelt werden wie Beiträge an eine im Gaststaat steuerlich anerkannte Pensionskasse.

Durch Abs. 4 wird die steuerliche Gleichbehandlung von Beitragszahlungen an Pensionskassen im Sinne des Abs. 3 eingeschränkt.

Abs. 5 enthält eine Definition für eine steuerlich anerkannte Pensionskasse.

Zu Art. 18:

Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen an öffentlich Bedienstete gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 18 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet, wobei diese Regelung unter Staatsbürgerschaftsvorbehalt steht (Absätze 1 und 2). Ebenso steht die Regelung unter dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betätigungen der öffentlichen Hand (Abs. 3).

Diese Bestimmung bezieht sich auch auf Bezüge, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts gezahlt werden, wodurch für Bezüge Bediensteter österreichischer Kammern das Kassenstaatsprinzip gilt.

Zu Art. 19:

Gemäß Abs. 1 werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus ihrem Wohnsitzstaat zufließenden Zuwendungen im anderen Vertragsstaat (Gaststaat) steuerfrei gestellt. Diese Regelung gilt ebenso für Praktikanten und Lehrlinge.

Gemäß Abs. 2 gilt diese Steuerfreiheit auch für Einkünfte aus einer im anderen Vertragsstaat (Gaststaat) kurzfristig ausgeübten Beschäftigung, sofern diese Beschäftigung in engem Zusammenhang mit dem Studium oder der Ausbildung im Wohnsitzstaat steht.

Zu Art. 20:

Abs. 1 sieht in OECD-konformer Weise vor, dass dem Staat das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen wird, in dem die Person, die die Einkünfte bezieht, ansässig ist, sofern im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.

Abs. 2 enthält eine Sonderbestimmung für Treuhandvermögen und Nachlassverwaltungen, wonach die Nutzungsberechtigten so behandelt werden, als hätten sie die Einkünfte aus dem Treuhandvermögen oder der Nachlassverwaltung unabhängig vom Treuhänder oder Nachlassverwalter unmittelbar erzielt.

Abs. 3 enthält einen Betriebstättenvorbehalt, von dem Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen ausgenommen sind.

Durch Abs. 4 soll eine im Quellenstaat vorgesehene Steuerfreiheit von Einkünften auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche auch im Wohnsitzstaat gewährleistet werden.

Zu Art. 21:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:

Österreich wendet auf OECD-Grundlage die Anrechnungsmethode unter Progressionsvorbehalt in Bezug auf steuerfreizustellende Einkünfte an (Abs. 1).

Das Vereinigte Königreich wendet grundsätzlich die Anrechnungsmethode an. In bestimmten Fällen wendet das Vereinigte Königreich die Befreiungsmethode an, sofern die dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs erfüllt sind (Abs. 2).

Absatz 3 legt fest, dass für Zwecke der Anrechnung der ausländischen Steuer durch einen Vertragsstaat die maßgeblichen Einkünfte dann als aus dem anderen Staat bezogen gelten, wenn sie dort besteuert werden dürfen.

Zu Art. 22:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapitalbeteiligung (Abs. 4). Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt (Abs. 2). Durch Abs. 3 wird die steuerliche Gleichbehandlung von Zahlungen eines Unternehmens in der Form von Zinsen, Lizenzgebühren und anderen Entgelten sichergestellt, unabhängig davon, ob der Empfänger der Zahlungen im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens oder im anderen Staat ansässig ist. Abweichend vom OECD-Musterabkommen gelten die Diskriminierungsverbote des Artikels 22 nur für unter das Abkommen fallende Steuern (Abs. 5).

Zu Art. 23:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Das Verständigungsverfahren in Einzelfällen wird in den Absätzen 1 und 2 geregelt. Können die zuständigen Behörden in Einzelfällen innerhalb von zwei Jahren keine Verständigungslösung für den Besteuerungsfall erzielen, sieht Abs. 5 ein Schiedsverfahren vor. Gemäß Abs. 6 findet das Schiedsverfahren für doppelt ansässige juristische Personen nicht Anwendung.

Abs. 3 sieht ein Konsultationsverfahren zwischen den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Abkommens vor.

Zu Art. 24:

Durch diesen Artikel verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten dem OECD-Musterabkommen folgend zum umfassenden Informationsaustausch. Davon sind entsprechend dem OECD-Standard betreffend Transparenz und Amtshilfebereitschaft auch Bankinformationen (Abs. 5) erfasst.

Die im Protokoll zu Art. 24 vereinbarten Durchführungsbestimmungen sind zu beachten.

Zu Art. 25:

Dieser Artikel regelt in OECD-konformer Weise die Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steueransprüchen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten. Die Amtshilfe ist nicht auf den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens beschränkt. Abweichend vom Musterabkommen kann die Vollstreckungsamtshilfe auch dann abgelehnt werden, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Besteuerung im ersuchenden Staat gegen allgemein anerkannte Besteuerungsgrundsätze oder gegen ein Doppelbesteuerungsabkommen oder sonstige bilaterale Vereinbarung verstößt (Abs. 8 lit. e).

Zu Art. 26:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Art. 27:

Abs. 1 enthält eine Missbrauchsregelung in der Form des Hauptzweck-Kriteriums (Principal Purpose-Test), wonach bei Gestaltungen und Transaktionen keine Abkommensvergünstigungen gewährt werden, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke dieser Gestaltungen und Transaktionen der Erhalt solcher Vergünstigungen ist.

Durch Abs. 1 wird somit der von der OECD/G20 im BEPS-Aktionspunkt 6 (Verhinderung von Abkommensmissbrauch) und in Artikel 7 Absatz 1 des von Österreich ratifizierten Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („MLI“) vorgesehene Mindeststandard umgesetzt.

Abs. 2 berücksichtigt eine Besonderheit des britischen Steuerrechts, wonach bestimmte Personen aufgrund ihres Steuerstatus nur dann mit ihren ausländischen Einkünften im Vereinigten Königreich der Besteuerung unterliegen, wenn diese Einkünfte in das Vereinigte Königreich überwiesenen werden (Remittance Base Taxation). Durch Abs. 2 wird für Zwecke der Vermeidung einer doppelten Nicht- bzw. Niedrigbesteuerung somit sichergestellt, dass Österreich nur in dem Ausmaß zur Gewährung von Abkommensvorteilen verpflichtet ist, als die maßgeblichen Einkünfte tatsächlich in das Vereinigte Königreich überwiesen und dort besteuert werden.

Zu Art. 28 und 29:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.


 

Protokoll

Zu Z 1:

Diese Bestimmung stellt klar, dass der Zinsenbegriff des Artikels 11 keine Dividenden im Sinne des Artikels 10 umfasst.

Zu Z 2:

Gemäß dieser Bestimmung dürfen Einkünfte aus echten stillen Beteiligungen, partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen grundsätzlich betragsmäßig uneingeschränkt im Quellenstaat besteuert werden.

Zu Z 3:

Diese Bestimmung legt fest, dass auch Trägergesellschaften von Orchestern, Theatern oder Balletten unter Art. 16 Abs. 3 fallen.

Zu Z 4:

Gemäß dieser Protokollbestimmung umfassen gesetzliche Versorgungsrechtsansprüche auch Vergütungen, die auf Grund bestimmter erlittener Schäden gezahlt werden. Darüber hinaus werden derartige Vergütungen bei der Ermittlung des Progressionsvorbehaltes nicht berücksichtigt.

Zu Z 5:

Diese Protokollbestimmung legt fest, dass Artikel 23 (Verständigungsverfahren) und Artikel 25 (Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern) des Abkommens auch für Besteuerungs- oder Erhebungszeiträume Anwendung findet, die vor dem In-Kraft-Treten des Abkommens liegen.

Zu Z 6:

Diese Protokollbestimmung regelt die verwaltungstechnischen Auslegungsgrundsätze betreffend die Durchführung des steuerlichen Informationsaustausches entsprechend dem international üblichen Standard.

Die Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte wird im Protokoll analog zu Art. 5 Abs. 5 des OECD-Musters für Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen (“TIEA”) geregelt (lit. a).

Es wird auch klargestellt, dass die in Art. 24 vorgesehene Amtshilfe nicht Maßnahmen (“fishing expeditions” oder „Streifzüge“) einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen (lit. b).

Zu Z 7:

Durch das Protokoll soll klargestellt werden, dass für die Auslegung des Abkommens die Grundsätze des OECD-Kommentars zum OECD-Musterabkommen maßgebend sind. Dieser Kommentar kann von Zeit zu Zeit überarbeitet werden (lit. a).

Ebenso wird unter Bezugnahme auf den OECD-Kommentar zu Artikel 1 des OECD-Musterabkommens klargestellt, dass ein Vertragsstaat nicht daran gehindert wird, die Gewährung von Abkommensvergünstigungen in Fällen des Abkommensmissbrauchs auf Grund innerstaatlicher Missbrauchsvorschriften zu verwehren (lit. b).