Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Angemessener Ersatz für die Abschaffung des Pflegeregresses zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit des Pflegesystems

Durch den verfassungsgesetzlich vorgesehenen Entfall des Pflegeregresses (§ 330a ASVG) entstehen den Ländern und Gemeinden Mindereinnahmen, die durch den bisher vorgesehenen Ausgleich iHv. 100 Mio. Euro (§ 330b ASVG) nicht abgedeckt sind. Diese Finanzierungslücke bei Ländern und Gemeinden wird mit dem vorliegenden Gesetz geschlossen.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Zweckzuschuss an die Länder

Um einen angemessenen Ausgleich für die Abschaffung des Pflegeregresses zu schaffen, erhalten die Länder und Gemeinden für das Jahr 2018 zusätzlich bis zu 240 Millionen Euro in Form eines Zweckzuschusses.

 

Wesentliche Auswirkungen

Der zusätzliche Zweckzuschuss des Bundes an die Länder hat finanzielle Auswirkungen in der vorgesehenen Höhe von bis zu 240 Mio. Euro.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Der Bund stellt den Ländern als Ausgleich für die Abschaffung des Pflegeregresses für das Jahr 2018 einen Zweckzuschuss in Höhe von maximal 340 Mio. Euro zur Verfügung, wobei allerdings die jene Beträge, die gemäß § 330b ASVG bereits zur Auszahlung gelangt sind (100 Mio. €), anzurechnen sind. Die Länder haben mit diesen Mitteln die Gemeinden in einem näher geregelten Verhältnis zu beteilen. Der Zweckzuschuss unterliegt einer Endabrechnung im Folgejahr.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Nettofinanzierung Bund

‑240.000

0

0

0

0

Nettofinanzierung Länder

240.000

0

0

0

0

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Ein Zugriff auf das Vermögen von Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommen sind, zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 nicht mehr zulässig. Das gleiche gilt für das Vermögen von deren Angehörigen, Erben und Erbinnen sowie Geschenknehmern und Geschenknehmerinnen. Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche demnach nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen.

 

Durch diesen Entfall des Pflegeregresses (§ 330a ASVG) entstehen den Ländern und Gemeinden Mindereinnahmen, die durch den bisher vorgesehenen Ausgleich iHv. 100 Mio. Euro (§ 330b ASVG) nicht abgedeckt sind. Die daraus entstandene Finanzierungslücke führt zu einer erheblichen budgetären Belastung für Länder und Gemeinden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die Länder und Gemeinden würden ohne eine bundesgesetzliche Erhöhung für das Jahr 2018 keinen angemessenen Ausgleich für die Abschaffung des Pflegeregresses erhalten.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: § 4 des ggstdl. Bundesgesetzes sieht im Jahr 2019 eine Endabrechnung über die tatsächlichen Auswirkungen der Abschaffung des Pflegeregresses für die Länder und Gemeinden vor.

 

Ziele

 

Ziel 1: Angemessener Ersatz für die Abschaffung des Pflegeregresses zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit des Pflegesystems

 

Beschreibung des Ziels:

Länder und Gemeinden erhalten einen angemessenen Ausgleich für die Abschaffung des Pflegeregresses.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Durch den verfassungsgesetzlich vorgesehenen Entfall des Pflegeregresses (§ 330a ASVG) entstehen den Ländern und Gemeinden Mindereinnahmen, die durch den bisher vorgesehenen Ausgleich iHv. 100 Mio. Euro (§ 330b ASVG) nicht angemessen abgedeckt sind.

Länder und Gemeinden erhalten für das Jahr 2018 bis zu 340 Millionen Euro als Ausgleich für die Abschaffung des Pflegeregresses.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Zweckzuschuss an die Länder

Beschreibung der Maßnahme:

Der Bund stellt als Ersatz der Auswirkungen des Verbots des Pflegeregresses nach § 330a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, den Ländern für das Jahr 2018 einen Höchstbetrag von 340 Millionen Euro aus dem Pflegefonds zur Verfügung. Darauf sind jene Beträge, die gemäß § 330b ASVG bereits zur Auszahlung gelangt sind, anzurechnen. Die Länder haben mit diesen Mitteln die Gemeinden in einem näher geregelten Verhältnis zu beteilen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Länder und Gemeinden erhalten für das Jahr 2018 einen Ausgleich für die Abschaffung des Pflegeregresses iHv. 100 Mio. Euro.

Die Länder und Gemeinden erhalten für das Jahr 2018 einen Ausgleich für die Abschaffung des Pflegeregresses iHv. bis zu 340 Mio. Euro.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Transferaufwand

240.000

0

0

0

0

Aufwendungen gesamt

240.000

0

0

0

0

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Erlöse

240.000

0

0

0

0

 

Wenngleich die Länder Empfänger des Zweckzuschusses des Bundes sind, sind diese verpflichtet, die Mittel entsprechend den – länderweise unterschiedlich geregelten – Auswirkungen an die Gemeinden weiterzuleiten.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Sozialversicherungsträger.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

240.000

 

 

 

 

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2018

2019

2020

2021

2022

Durch Mehreinzahlungen

21.02.02 Pflegefonds, 24h- Betreuung, pflegende Angehörige

 

240.000

 

 

 

 

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung der Mehrausgaben iHv. bis zu 240 Mio. Euro erfolgt durch zweckgebundene Mehreinnahmen des Pflegefonds, welche wiederum durch eine Erhöhung des Umsatzsteueranteiles für den Pflegefonds finanziert werden. Dieser Anteil der Finanzierung des Pflegefonds erfolgt nur zu Lasten der Ertragsanteile des Bundes und nicht auch derjenigen der Länder und Gemeinden (siehe die Anpassung des FAG 2017 im Art. 2).

 

Diese Auszahlungen führen zu einer Maastricht-relevanten Saldenverschlechterung beim Bund, jedoch zu einer Saldenverbesserung bei den Ländern in gleicher Höhe, sodass der gesamtstaatliche Saldo sich nicht verändert.

 

Projekt – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2018

2019

2020

2021

2022

Bund

240.000.000,00

 

 

 

 

 

 

 

2018

2019

2020

2021

2022

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Mittelbereitstellung Bund an Land Burgenland

Bund

1

6.217.248,35

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelbereitstellung Bund an Land Kärnten

Bund

1

6.688.042,58

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelbereitstellung Bund an Land NÖ

Bund

1

37.592.905,33

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelbereitstellung Bund an Land OÖ

Bund

1

42.216.044,18

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelbereitstellung Bund an Land Salzburg

Bund

1

17.315.172,11

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelbereitstellung Bund an Land Steiermark

Bund

1

46.512.362,34

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelbereitstellung Bund an Land Tirol

Bund

1

37.034.380,05

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelbereitstellung Bund an Land Vorarlberg

Bund

1

11.198.267,20

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelbereitstellung Bund an Stadt Wien

Bund

1

35.225.577,86

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es wird lt. Gesetz vom Bund ein Gesamtbetrag von maximal 340 Mio. € zur Verfügung gestellt. Von diesem sind die bereits ausbezahlten Beträge aufgrund der bisher schon vorhandenen Bestimmung des § 330b ASVG (gesamt 100 Mio. €) abzuziehen, sodass die finanziellen Auswirkungen dieses Bundesgesetzes aus Sicht des Bundes gesamt 240 Mio. € betragen. Die Aufteilung der Mittel erfolgt nach einem Prozentschlüssel: Burgenland 2,81%, Kärnten 3,85%, Niederösterreich 16,65%, Oberösterreich 17,33%, Salzburg 6,93%, Steiermark 17,83%, Tirol 13,39%, Vorarlberg 4,60% und Wien 16,61%.

 

Die genannten Zahlen für die Länder sind als vorläufig zu betrachten und können sich im Rahmen der Endabrechnung noch verändern.

 

Die Auszahlung soll noch im Jahr 2018 erfolgen.

 

Da die Buchhaltungsagentur des Bundes als endabrechnende Stelle fungieren soll, werden noch vertraglich zu vereinbarende und daher hier auch nicht ziffernmäßig ausgewiesene Kosten für den Abschluss eines Werkvertrags entstehen, wobei die Kosten für die Beauftragung der Buchhaltungsagentur des Bundes das Bundesministerium für Finanzen tragen soll.

 

Projekt – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2018

2019

2020

2021

2022

Länder

240.000.000,00

 

 

 

 

 

 

 

2018

2019

2020

2021

2022

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Mittelbereitstellung Bund an Land Burgenland

Länder

1

6.217.248,35

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelbereitstellung Bund an Land Kärnten

Länder

1

6.688.042,58

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelbereitstellung Bund an Land NÖ

Länder

1

37.592.905,33

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelbereitstellung Bund an Land OÖ

Länder

1

42.216.044,18

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelbereitstellung Bund an Land Salzburg

Länder

1

17.315.172,11

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelbereitstellung Bund an Land Steiermark

Länder

1

46.512.362,34

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelbereitstellung Bund an Land Tirol

Länder

1

37.034.380,05

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelbereitstellung Bund an Land Vorarlberg

Länder

1

11.198.267,20

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelbereitstellung Bund an Stadt Wien

Länder

1

35.225.577,86

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die weiter oben dargestellten Transfers des Bundes stellen bei den Ländern Erträge in jeweils gleicher Höhe dar.

 

Die Länder haben gem. § 2 dieses Gesetzes die Gemeinden bzw. Städte sowie Gemeindeverbände im Verhältnis von deren 2018 tatsächlich getragenen Nettoausgaben an diesen Bundesmitteln zu beteiligen. Die konkrete Aufteilung zwischen Ländern und Gemeinden ist demnach von einer frühestens Ende 2018 durchzuführenden Ist-Erhebung durch die Länder abhängig und kann daher hier noch nicht dargestellt werden.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1772196955).