Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Die Stärkung elementarer Bildungseinrichtungen in ihrer Rolle als erste Bildungsinstitution im Leben eines Kindes

-       Die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und damit verbunden die Gleichstellung der Geschlechter

-       Bereitstellung eines bedarfsgerechten ganzjährigen, ganztägigen Betreuungsangebots für Kinder bis zum Schuleintritt, das zumindest den Barcelona-Zielen (Betreuungsquote 33 % für unter Dreijährige und mind. 90 % für Drei- bis Sechsjährige) entspricht sowie mit einer Vollzeitbeschäftigung der Eltern zu vereinbaren ist.

-       Verbesserung der Bildungschancen von Kindern unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft durch vorschulische Förderung

-       Verstärkte frühe sprachliche Förderung in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Ausbau des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots für die unter Dreijährigen

-       Beibehaltung der derzeit bestehenden einjährigen Besuchspflicht im letzten Jahr vor Beginn der Schulzeit

-       Weiterentwicklung einer österreichweiten einheitlichen Qualifikation der Tagesmütter und -väter

-       Verbesserung der Betreuungsqualität in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

-       Intensivierung der frühen sprachlichen Förderung

-       Qualitative Weiterentwicklung und Vereinheitlichung der Qualifikation der Fachkräfte

 

Wesentliche Auswirkungen

Ausweitung des elementaren Kinderbildungs- und -betreuungsangebots für unter Dreijährige

Verbesserung der Betreuungsqualität in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch die gegenständliche Vereinbarung entstehen den Ländern Kosten für den Ausbau des Kinderbildungs- und -betreuungsangebotes, die beitragsfreie Besuchspflicht und die frühe sprachliche Förderung. Der Bund stellt in den Kindergartenjahren 2018/19 bis 2021/22 jährlich für die genannten Bereich in Summe 142,5 Mio. Euro zur Verfügung. Die Aufteilung der Zweckzuschüsse des Bundes auf die Länder berechnet sich aus dem Anteil der unter Sechsjährigen pro Bundesland an der gleichaltrigen Gesamtbevölkerung. Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden liegt in der Autonomie dieser Gebietskörperschaften.

Die Länder stellen für die beiden Maßnahmen des Ausbaus elementarer Bildung und der frühen sprachlichen Förderung zusätzlich Finanzmittel in der Höhe von 52,5% des verwendeten Zweckzuschusses (ca. 38 Mio. Euro) zur Verfügung (Kofinanzierung).

 

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Nettofinanzierung Bund

‑35.000

‑142.500

‑142.500

‑142.500

‑90.000

Nettofinanzierung Länder

‑88.896

‑30.321

‑32.209

‑34.134

‑57.214

Nettofinanzierung Gemeinden

‑113.072

‑115.333

‑117.640

‑119.992

‑122.392

Nettofinanzierung Gesamt

‑236.968

‑288.154

‑292.349

‑296.626

‑269.606

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend:

Durch den Ausbau des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots wird eine verbesserte Betreuungssituation (quantitativ und qualitativ) in der elementaren Kinderbildung und -betreuung erzielt.

 

Um allen Kindern beste Bildungsmöglichkeiten und Startchancen in das spätere Berufsleben unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft zu bieten, soll der Besuch von elementaren Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtungen im letzten Jahr vor Schuleintritt verpflichtend und für die Eltern kostenfrei bleiben.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen den Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam mit

Bundeskanzleramt – Sektion V Familien und Jugend

Vorhabensart:

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Ausweitung des Kinderbetreuungsangebots für Kinder bis zum Schuleintritt durch Kostenbeteiligung des Bundes“ für das Wirkungsziel „Gleichstellungsziel

Erleichterung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf“ der Untergliederung 25 Familien und Jugend im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Ausweitung des Kinderbetreuungsangebots für Kinder bis zum Schuleintritt durch Kostenbeteiligung des Bundes (Zweckzuschuss von € 52,5 Mio. für 2018) in Koordination mit dem BKA (UG 25)“ für das Wirkungsziel „Gleichstellungsziel

Verbesserung des Kinderbetreuungsangebots in den Ländern.“ der Untergliederung 44 Finanzausgleich im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Verbesserung der Bildungsübergänge/Ausbau der Schnittstellensteuerung“ für das Wirkungsziel „Gleichstellungsziel

Verbesserung der Bedarfsorientierung sowie der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit im Bildungswesen“ der Untergliederung 30 Bildung im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Seit Beginn der Kostenbeteiligung des Bundes im Jahr 2008 wurden durch die gemeinsame Initiative von Bund, Ländern und Gemeinden insgesamt mehr als 71.000 zusätzliche Betreuungsplätze geschaffen. Während bei der Altersgruppe der 3- bis 6-Jährigen bereits 2009 das Barcelona-Ziel von 90% erreicht wurde und sich die österreichweite Betreuungsquote bei rund 95% stabilisiert hat, wurde für die Altersgruppe der unter Dreijährigen zwar eine Verdopplung der Betreuungsquote von 14% auf 28,6% erreicht, aber das Barcelona-Ziel von 33% noch verfehlt. Aktuell fehlen rund 5 Prozentpunkte oder ca. 11.500 Plätze zur Zielerreichung.

Verbesserungsbedarf besteht für die Altersgruppe der Drei bis Sechsjährigen hinsichtlich der Öffnungszeiten. So sind elementare Bildungseinrichtungen zwar flächendeckend vorhanden, aber nur weniger als die Hälfte der betreuten Kinder (43,6%) besucht Einrichtungen, deren Öffnungszeiten mit einer Vollbeschäftigung ihrer Eltern vereinbar sind (VIF-konform). 9 von 10 unter 3-Jährigen hingegen werden entweder in VIF-konformen (60,1%) oder ganztägig geöffneten (30,7%) Einrichtungen betreut.

 

Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter zu stärken, ist der Schwerpunkt der Bemühungen daher auf den Ausbau von elementaren Bildungsangeboten für Kleinkinder und die Verlängerung der Öffnungszeiten im Kindergartenbereich sowie die Ergänzung durch flexible Angebote von Tagesmüttern und -vätern zu legen.

 

Im letzten Jahr vor der Schulpflicht wird der Kindergartenbesuch weiterhin im Ausmaß von 20 Stunden beitragsfrei angeboten. Zur Finanzierung dieser Maßnahme leistete der Bund seit 2009 Zweckzuschüsse in der Höhe von 70 Mio. Euro pro Kindergartenjahr. Die Mitfinanzierung des Bundes ist derzeit bis zum Ende des Kindergartenjahres 2017/18 befristet und soll bis zum Ende des Kindergartenjahres 2021/22 verlängert werden.

 

Laut Kindertagesheimstatistik 2017/18 haben etwa 31,8 Prozent der Kinder in elementaren Bildungseinrichtungen eine andere Erstsprache als Deutsch. Aber auch Kinder mit der Erstsprache Deutsch weisen laut dem aktuellen Evaluationsbericht des Österreichischen Integrationsfonds zum Teil einen Sprachförderbedarf auf. Demzufolge haben rund zwei Drittel jener Kinder, die Sprachförderung im Kindergarten erhalten haben, weiterhin einen Förderbedarf. Die Daten im Schulbereich zeigen, dass bei knapp 18 Prozent der Kinder bei Eintritt in die Schule ein außerordentlicher Status festgestellt wird. Ein wesentlicher Teil dieser a.o.-SchülerInnen hat die Besuchspflicht absolviert.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Würden keine Maßnahmen zum Ausbau des elementaren Bildungsangebots gesetzt werden, hätte dies für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf negative Auswirkungen. Die Erhöhung der Betreuungsquote der unter Dreijährigen könnte nicht gewährleistet werden. Im Hinblick auf das Erfordernis eines qualitativen und quantitativen Ausbaus des elementaren Bildungsangebots und auf die damit verbundenen finanziellen Notwendigkeiten bestehen keine Alternativen zum gegenständlichen Vorhaben.

 

Sollten die Zweckzuschüsse des Bundes mit dem Kindergartenjahr 2017/18 auslaufen, ist eine Weiterführung des halbtägig beitragsfreien und verpflichtenden elementaren Bildungsangebots ab dem Kindergartenjahr 2018/19 nicht gesichert.

 

Bei Nicht-Fortsetzung und Intensivierung der frühen sprachlichen Förderung wird eine steigende Anzahl an SchülerInnen mit einem außerordentlichen Status aufgrund mangelnder Kenntnisse der Bildungssprache Deutsch angenommen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluation erfolgt durch quantitative Erhebung der zusätzlich geschaffenen elementaren Betreuungsplätze und der Entwicklung der Betreuungsquoten auf Bundes-, Landes- und Bezirksebene von der Statistik Austria.

 

Die quantitativen Auswirkungen der Entwicklung des Kindertagesheimbesuchs der fünfjährigen Kinder werden jährlich auf Basis der Kindertagesheimstatistik der Statistik Austria und der Sonderauswertungen zur Kindertagesheimstatistik evaluiert.

 

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung im Bereich der frühen sprachlichen Förderung erfolgt auf Grundlage der im Rahmen der Ist-Stands-Analysen je Kindergartenjahr auf Standortebene erhobenen Daten (Anzahl Kinder mit Förderbedarf in der Bildungssprache Deutsch auf Grundlage der Testungen in der Jahrgangsstufe 4 und 5 zu Beginn bzw. zu Ende des Kindergartenjahres, Personaleinsatz in der frühen sprachlichen Förderung in Vollbeschäftigungsäquivalenten und Stunden).

 

Ziele

 

Ziel 1: Die Stärkung elementarer Bildungseinrichtungen in ihrer Rolle als erste Bildungsinstitution im Leben eines Kindes

 

Beschreibung des Ziels:

Elementarpädagogische Bildungseinrichtungen haben die Aufgabe, die individuellen Fähigkeiten und Talente der Kinder ganzheitlich zu fördern und sie insbesondere kindgerecht für den Übertritt in die Schule und für die gesamte weitere Bildungslaufbahn zu befähigen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Bedeutung der frühkindlichen Bildung in elementaren Einrichtungen wird im gesellschaftlichen Kontext nicht ausreichend anerkannt und bedarf einer weiteren Stärkung im Sinne einer Anerkennung als erste Bildungsinstitution im Leben eines Kindes.

Mit der gegenständlichen Vereinbarung soll das Bewusstsein des Bildungsaspektes im Sinne einer ganzheitlichen Förderung und Entwicklung des Kindes, die durch den Besuch von elementaren Bildungseinrichtung unterstützt wird, verstärkt werden.

 

Ziel 2: Die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und damit verbunden die Gleichstellung der Geschlechter

 

Beschreibung des Ziels:

Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird von Paaren in der Familiengründungsphase gefordert und es ist die Aufgabe der Politik, die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen. Für Gemeinden ist Vereinbarkeitspolitik ein Standortfaktor. Neben entsprechenden Rahmenbedingungen im Arbeits- und Sozialrecht sowie in der Arbeitswelt ist die Bereitstellung eines qualitativen, bedarfsgerechten Kinderbildungs- und -betreuungsangebots, das einen Wiedereinstieg nach der Karenz – unabhängig von deren Dauer – ermöglicht, eine unabdingbare Voraussetzung.

 

Zu starre Betreuungsarrangements in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen beeinträchtigen zudem Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Eltern und auch ihre Wahlfreiheit. Deshalb sollen die Träger geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen flexible Betreuungszeitmodelle erstellen oder diese weiterentwickeln. Anstelle der traditionellen Betreuungszeiten halbtags, halbtags mit Mittagstisch oder ganztags sollen abgestufte Betreuungszeitmodelle zB 6 Stunden, 8 Stunden, 10 Stunden täglich treten. Dadurch können Familien bedarfsgerechte Angebote wählen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Nach dem „Vereinbarkeitsindikator Familie & Beruf“ (VIF-konform) betreute Kinder im Kindergartenjahr 2017/18:

60,1 % bei den unter Dreijährigen und 43,6 % bei den Drei- bis Sechsjährigen.

Nach dem „Vereinbarkeitsindikator Familie & Beruf“ (VIF-konform) betreute Kinder im Kindergartenjahr 2021/22:

66 % bei den unter Dreijährigen und 50 % bei den Drei- bis Sechsjährigen.

 

Ziel 3: Bereitstellung eines bedarfsgerechten ganzjährigen, ganztägigen Betreuungsangebots für Kinder bis zum Schuleintritt, das zumindest den Barcelona-Zielen (Betreuungsquote 33 % für unter Dreijährige und mind. 90 % für Drei- bis Sechsjährige) entspricht sowie mit einer Vollzeitbeschäftigung der Eltern zu vereinbaren ist.

 

Beschreibung des Ziels:

Die Vereinbarung setzt als Schwerpunkt die Erhöhung des Betreuungsangebots für unter Dreijährige, wobei die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende Kinderbetreuung besonders zu berücksichtigen ist. Für die Drei- bis Sechsjährigen sollen zur Beseitigung regionaler Defizite Anreize für die qualifizierte Ganztagesbetreuung, die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbar ist, geschaffen werden.

 

Ein weiterer Schwerpunkt der gegenständlichen Vereinbarung liegt in der quantitativen und qualitativen Förderung von Tageselternangeboten. Die Erhöhung des Tagesmütter- und Tagesväterangebots erfolgt durch Übernahme der Ausbildungskosten nach dem Gütesiegel für „Ausbildungslehrgänge zur Tagesmutter/-vater“ des Bundeskanzleramtes, Investitionskosten und durch die sozialrechtliche Absicherung mittels Anstellungsverhältnisses.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Betreuungsquote im Kindergartenjahr 2017/18:

28,6 % bei den unter Dreijährigen (inklusive Tageselternbetreuung) und 94,7 % bei den Drei- bis Sechsjährigen.

Betreuungsquote im Kindergartenjahr 2021/22:

33 % bei den unter Dreijährigen (inklusive Tageselternbetreuung) und 97 % bei den Drei- bis Sechsjährigen.

 

Ziel 4: Verbesserung der Bildungschancen von Kindern unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft durch vorschulische Förderung

 

Beschreibung des Ziels:

Sicherstellung des einjährig beitragsfreien, verpflichtenden Besuchs an geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen zur gezielten Vorbereitung auf den Übergang in die Schule

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Mit dem Kindergartenjahr 2017/18 endet die rechtliche Verpflichtung zur vorschulischen Förderung im Rahmen des beitragsfreien, verpflichtenden Besuchs von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen.

Fortführung der Fördermaßnahmen im Rahmen des beitragsfreien, verpflichtenden Besuchs von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen bis zum Ende des Kindergartenjahres 2021/22.

 

Ziel 5: Verstärkte frühe sprachliche Förderung in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen

 

Beschreibung des Ziels:

Laut Kindertagesheimstatistik 2017/18 haben etwa 31,8 Prozent der Kinder in elementaren Bildungseinrichtungen eine andere Erstsprache als Deutsch. Aber auch Kinder mit der Erstsprache Deutsch weisen laut dem aktuellen Evaluationsbericht des Österreichischen Integrationsfonds zum Teil einen Sprachförderbedarf auf. Da 96 Prozent der Vierjährigen bereits eine elementare Bildungseinrichtung besuchen, soll eine intensive Sprachförderung bereits in diesem Alter beginnen.

 

Dies bedeutet, dass die bestehenden Formen der frühen sprachlichen Förderung in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im Zeitraum der Kindergartenjahr 2018/19 bis 2021/22 intensiviert und hierzu österreichweit einheitliche Sprachstandsfeststellungsinstrumente eingesetzt werden sollen. Kinder sollen durch gezielte frühe sprachliche Förderung bereits bei Schuleintritt jene Sprachkompetenzen in der Bildungssprache Deutsch aufweisen, die sie brauchen, um dem Unterricht folgen zu können. Damit wird den Kindern ein besserer Start in ihr Schulleben ermöglicht.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Kindergartenjahr 2017/18 weisen rund zwei Drittel aller in elementaren Bildungseinrichtungen geförderte Kinder nach einem Jahr Sprachförderung weiterhin einen sprachlichen Förderbedarf auf.

Durch die Intensivierung der frühen sprachlichen Förderung sollen am Ende der Vereinbarungslaufzeit (Kindergartenjahr 2021/22) weniger als 60 % aller in elementaren Bildungseinrichtungen geförderte Kinder nach einem Jahr Sprachförderung weiterhin einen sprachlichen Förderbedarf aufweisen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Ausbau des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots für die unter Dreijährigen

Beschreibung der Maßnahme:

Kinderbildungs- und -betreuungsangebote für unter Dreijährige, werden weiter ausgebaut, Öffnungszeiten flexibilisiert und verlängert und die Bildungsbedingungen werden verbessert;

 

Der Zweckzuschuss des Bundes kann in der Höhe von mindestens 47,125 Millionen Euro pro Jahr für den Ausbau des Bildungsangebots verwendet werden.

 

Umsetzung von Ziel 3, 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Anzahl der unter Dreijährigen in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen: 68.168

Anzahl der unter Dreijährigen bei Tageseltern: 6.512

Anzahl der unter Dreijährigen in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen: ca. 78.000

Anzahl der unter Dreijährigen bei Tageseltern: 8.000

 

Maßnahme 2: Beibehaltung der derzeit bestehenden einjährigen Besuchspflicht im letzten Jahr vor Beginn der Schulzeit

Beschreibung der Maßnahme:

Als Beitrag zum Aufwand für den beitragsfreien Besuch von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen stellt der Bund jeweils 70 Millionen Euro für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 zur Verfügung.

 

Umsetzung von Ziel 4, 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Kosten der Länder und Gemeinden werden bis zum Ende des Kindergartenjahres 2017/18 durch die Zweckzuschüsse des Bundes weitgehend abgedeckt. Dadurch ist der beitragsfreie und verpflichtende Besuch in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im letzten Jahr vor Schuleintritt nur bis zu diesem Zeitpunkt sichergestellt.

Weiterführung des beitragsfreien verpflichtenden Besuchs für Fünfjährige bis zum Ende des Kindergartenjahres 2021/22.

 

Künftig soll diese Verpflichtung für jenes Bundesland gelten, in dem die Besuchspflicht erfüllt wird. Dabei kann es sich entweder um das Wohnsitzbundesland oder jenes Bundesland handeln, in dem die elementare Bildungseinrichtung (zB Betriebskindergarten) besucht wird.

 

Maßnahme 3: Weiterentwicklung einer österreichweiten einheitlichen Qualifikation der Tagesmütter und -väter

Beschreibung der Maßnahme:

Tagesmütter und -väter bieten eine gute Alternative und Ergänzung zu elementaren Bildungseinrichtungen und können flexibel auf die Bedürfnisse der Familien eingehen. Um die Qualifizierung der Tageseltern weiter voranzutreiben, werden künftig nur noch Ausbildungen finanziell unterstützt, die mit dem Gütesiegel des Bundeskanzleramtes ausgezeichnet wurden. Weiters soll die Anstellung von Tagesmütter/-vätern forciert werden, da die Begleitung und Beratung durch Anstellungsträger zur Qualitätssicherung beiträgt.

 

Umsetzung von Ziel 3, 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bis zum Kindergartenjahr 2017/18 wurden die Ausbildungen von Tageseltern nach den landesgesetzlichen Bestimmungen und nach dem Gütesiegel „Ausbildungslehrgänge für Tagesmütter/-väter“ des Bundeskanzleramtes gefördert.

Um die österreichweit einheitliche Qualifizierung der Tageseltern weiter voranzutreiben, werden ausschließlich Ausbildungen, die mit dem Gütesiegel des Bundeskanzleramtes ausgezeichnet wurden, finanziell unterstützt.

 

Maßnahme 4: Verbesserung der Betreuungsqualität in elementaren Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtungen

Beschreibung der Maßnahme:

Zur Verbesserung der Betreuungsqualität sollen mit der Bund-Länder-Vereinbarung Mittel für die Verbesserung des Kind-Fachkraft-Schlüssels auf 1 : 4 bei unter Dreijährigen und 1:10 bei Drei- bis Sechsjährigen zur Verfügung gestellt werden.

 

Zur Ermöglichung einer erforderlichen barrierefreien Nutzung der Einrichtungen können Zuschüsse für Investitionen in der Höhe von 30.000 Euro für jede vorhandene oder zu bildende Gruppe verwendet werden.

 

Umsetzung von Ziel 1, 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der Betreuungsschlüssel reicht derzeit von 1 : 3,5 bis 1 : 7,5 bei unter Dreijährigen und bei Drei- bis Sechsjährigen von 1 : 10 bis 1 : 16,7

Der Betreuungsschlüssel soll 1 : 4 bei unter Dreijährigen und bei Drei- bis Sechsjährigen 1 : 10 betragen.

 

Maßnahme 5: Intensivierung der frühen sprachlichen Förderung

Beschreibung der Maßnahme:

Anwendung einheitlicher Feststellungsinstrumente und Beobachtungszeiträume.

Eine gezielte Sprachförderung mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt soll jedenfalls ab dem Alter von vier Jahren durchgeführt werden. Die Feststellung eines Sprachförderbedarfs soll durch die Fachkräfte in den geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen anhand eines einheitlichen, standardisierten Beobachtungsbogens für Deutsch als Erstsprache und Deutsch als Zweitsprache erfolgen. Ab dem Kindergartenjahr 2019/20 steht hierzu der bereits durch das BIFIE in Entwicklung befindliche bundesweit einheitliche Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK kompakt) oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ kompakt) zur Verfügung. Dabei handelt es sich um die weiterentwickelte und auf die wesentlichen Indikatoren verschlankte Form des bisherigen BESK 2.0 bzw. BESK-DaZ 2.0.

Damit der Einsatz des neuen Beobachtungsbogens bestmöglich vorbereitet werden kann, gilt für das Kindergartenjahr 2018/19 eine Übergangsregelung. In diesem Übergangsjahr werden die Fachkräfte entsprechend auf das neue vereinfachte Instrument vorbereitet.

 

Die in elementaren Bildungseinrichtungen durchgeführte frühe sprachliche Förderung steht in engem Zusammenhang mit der Zahl der außerordentlichen Schülerinnen und Schülern, da diese den außerordentlichen Status erhalten, wenn sie dem Unterricht aufgrund ihrer Sprachkenntnisse nicht ausreichend folgen können. Durch eine stärkere Verzahnung elementarpädagogischer Einrichtungen mit dem Schulwesen in der frühen sprachlichen Förderung, vor allem durch Verwendung auf einander abgestimmter Testinstrumente und durch die bereits im Schuljahr 2018/19 eingeführte Deutschförderung inklusive Deutschförderpläne insbesondere für Volksschulen, soll die Anzahl der außerordentlichen Schülerinnen und Schüler in der ersten Schulstufe pro Bundesland nachhaltig gesenkt werden.

 

Umsetzung von Ziel 5, 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Kindergartenjahr 2017/18 werden unterschiedliche Instrumente zur Erhebung des Sprachstandes in den Bundesländern eingesetzt. Die Beobachtungszeiträume unterscheiden sich signifikant und erschweren einen Vergleich zwischen den Bundesländern.

In den geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen sind ab dem Kindergartenjahr 2019/20 einheitliche, standardisierte Beobachtungsbögen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache im Einsatz. Einheitliche Beobachtungszeiträume im Zusammenspiel mit festgelegten Berichtszeitpunkten ermöglichen die Vergleichbarkeit zwischen den Bundesländern und der Förderzeiträume.

Die Wirkungskennzahl (= der prozentuelle Zahlenwert, um den sich der Sprachförderbedarf nach den durchgeführten Fördermaßnahmen im Zeitraum eines Kindergartenjahres, gemessen an der Anzahl der Kinder, verringert hat) beträgt im Kindergartenjahr 2017/18 knapp 30 Prozent.

Die Wirkungskennzahl der frühen sprachlichen Förderung überschreitet die Höhe von 30 Prozent pro Bundesland pro Förderjahr, wobei die Überschreitung von 40 Prozent pro Bundesland und Förderjahr angestrebt wird.

 

Maßnahme 6: Qualitative Weiterentwicklung und Vereinheitlichung der Qualifikation der Fachkräfte

Beschreibung der Maßnahme:

Die Ausbildung der Fachkräfte, die in elementarpädagogischen Einrichtungen zum Einsatz kommen, wie etwa leitendes Kindergartenpersonal oder sonstiges qualifiziertes Personal, soll verbessert werden. Dabei ist insbesondere für jenes Personal, das die frühe sprachliche Förderung durchführt, das C1-Sprachniveau verpflichtend vorzusehen sowie eine Qualifizierung entsprechend dem Lehrgang für frühe sprachliche Förderung voranzutreiben.

 

Umsetzung von Ziel 1, 4, 5

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Kindergartenjahr 2017/18 gibt es keine einheitliche Regelung über die notwendigen Sprachkenntnisse bei Fachkräften und sonstigem qualifizierten pädagogischen Personal, das für die frühe sprachliche Förderung zuständig ist.

Auch liegt keine vollständige Übersicht, wie viele Personen der Zielgruppe bereits eine entsprechende Qualifizierung im Bereich der frühen sprachlichen Förderung absolviert haben, vor.

Des Weiteren ist der Umfang an Fort- und Weiterbildung für gruppenführende KindergartenpädagogInnen in allen neun Bundesländern unterschiedlich geregelt.

Einheitliche Qualitätsstandards wie das Sprachniveau C1 und das Erfordernis der Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung sind bundesweit festgelegt.

Ein Anteil von 15 Prozent der Fachkräfte weist eine Qualifizierung entsprechend dem Lehrgang für die frühe sprachliche Förderung auf.

Darüber hinaus wird ein bundesweit einheitliches Mindestmaß von 2 Fort- und Weiterbildungstagen verbindlich vorgesehen.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Transferaufwand

35.000

142.500

142.500

142.500

90.000

Aufwendungen gesamt

35.000

142.500

142.500

142.500

90.000

 

Der Einsatz der Mittel erfolgt zur Schaffung von zusätzlichen Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtungen (Personalausgaben oder Infrastruktur), zur Herstellung des barrierefreien Zugangs und durch zusätzliches Betreuungspersonal in bereits bestehenden Gruppen, sowie im Bereich der frühen sprachlichen Förderung. Die Auszahlungen erfolgen gem. der vorliegenden Vereinbarung zu 2 Terminen im Kalenderjahr.

 

Der Transferaufwand des Bundes wird den Ländern zu 100 % des Bundeszuschusses zur Verfügung gestellt.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Erlöse

35.000

142.500

142.500

142.500

90.000

Personalkosten

68.528

69.899

71.297

72.723

74.177

Betriebliche Sachkosten

55.368

102.922

103.412

103.911

73.037

Kosten gesamt

123.896

172.821

174.709

176.634

147.214

Nettoergebnis

‑88.896

‑30.321

‑32.209

‑34.134

‑57.214

 

Der Bund stellt den Ländern die Mittel zur Verfügung, um den Ausbau des Kinderbildungs- und ‑betreuungsangebots schneller voranzutreiben und Qualitätsverbesserungen vorzunehmen.

Zusätzlich stellt der Bund den Ländern einen Zweckzuschuss für den verpflichtenden beitragsfreien Besuch vor Schuleintritt zur Abdeckung der Kosten für den Entfall der Elternbeiträge zur Verfügung.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Personalkosten

83.757

85.432

87.141

88.883

90.661

Betriebliche Sachkosten

29.315

29.901

30.499

31.109

31.731

Kosten gesamt

113.072

115.333

117.640

119.992

122.392

 

Die Gemeinden erhalten von den Ländern einen prozentuellen Anteil des Zweckzuschusses des Bundes. Den Berechnungen liegt die Annahme zugrunde, dass die Kosten für die Fach- und Hilfskräfte in den Betreuungseinrichtungen weiterhin zu 45 % von den Ländern und zu 55 % von den Gemeinden getragen werden.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Auswirkungen auf die allgemeine oder berufliche Bildung, die Erwerbstätigkeit und/oder das Einkommen von Frauen und Männern

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die allgemeine oder berufliche Bildung, die Erwerbstätigkeit und/oder das Einkommen von Frauen und Männern.

 

Erläuterung

Durch das gegenständliche Vorhaben ist beabsichtigt, zusätzliche Betreuungsplätze für ca. 12.000 Kinder unter drei Jahren zu schaffen, wodurch der Wiedereinstieg von ca. 12.000 Elternteilen vornehmlich Müttern positiv unterstützt wird, damit wird aber nicht das Wesentlichkeitskriterium von 50.000 Betroffenen erreicht.

 

Soziale Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen.

 

Erläuterung

Durch das gegenständliche Vorhaben ist beabsichtigt, zusätzliche Betreuungsplätze für ca. 12.000 Kinder unter drei Jahren zu schaffen, wodurch der Wiedereinstieg von ca. 12.000 Elternteilen, vornehmlich Müttern, positiv unterstützt wird. Weiters werden zumindest 2.500 zusätzliche Arbeitsplätze für Fach- und Hilfskräfte in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen geschaffen. Damit wird aber nicht das Wesentlichkeitskriterium von 150.000 Arbeitnehmer/-innen erreicht.

Auswirkungen auf Kinder und Jugend

 

Auswirkungen auf den Zugang von Kindern zu Bildung und das Erreichen eines Bildungsziels

Durch die Vereinbarung wird das Angebot der ganztägigen elementaren Kinderbildung und -betreuung für Kinder bis zum Schuleintritt in öffentlichen und privaten Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtungen in bedarfsgerechter Form sowohl hinsichtlich der Anzahl der Betreuungsplätze als auch hinsichtlich der Betreuungsdauer ausgebaut. Diese Maßnahme soll ein bedarfsorientiertes Angebot für die Eltern darstellen und zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen, den Kindern eine qualitätsvolle, vorschulische, außerhäusliche Bildung und Betreuung bieten und diese in ihrer sozialen, körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung durch geeignete Spiele und die erzieherische Wirkung der Gruppe unterstützen und die Chancengleichheit der Kinder hinsichtlich der Bildungslaufbahnen fördern.

 

Um allen Kindern beste Bildungsmöglichkeiten und Startchancen in das spätere Berufsleben unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft zu bieten, soll der halbtägige Besuch von elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im letzten Jahr vor Schuleintritt verpflichtend und für die Eltern kostenfrei bleiben.

 

Quantitative Auswirkungen auf die Betreuung und Bildung von Kindern

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Kinder von 0 bis 3 Jahren

10.000

eigene Berechnungen

5-jährige Kinder 2018/19

84.184

Bevölkerungsstatistik 2018

5-jährige Kinder 2019/20

83.515

Bevölkerungsstatistik 2018

5-jähriger Kinder 2020/21

85.562

Bevölkerungsstatistik 2018

5-jähriger Kinder 2021/22

86.582

Bevölkerungsstatistik 2018

5-jähriger Kinder 2022/23

87.722

Bevölkerungsstatistik 2018

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

35.000

142.500

142.500

142.500

90.000

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2018

2019

2020

2021

2022

gem. BFRG/BFG

25.02.01 Familienpolitische Maßnahmen

 

25.000

70.000

0

0

0

gem. BFRG/BFG

44.01.04 Transfers an Länder und Gemeinden, nicht variabel

 

10.000

20.000

0

0

0

gem. BFRG/BFG

30.

 

 

52.500

142.500

142.500

90.000

 

Erläuterung der Bedeckung

Im BFG 2018 sind für Kinderbetreuung insgesamt Zweckzuschüsse iHv. 142,5 Mio. Euro vorgesehen, sodass sowohl für die Zweckzuschüsse gemäß den drei auslaufenden 15a-Vereinbarungen als auch für die erste Tranche der neuen Zweckzuschüsse hinreichend vorgesorgt ist. Ab dem Jahr 2019 sind allerdings im BFG 2019 sowie im BFRG 2019 bis 2022 nur 90,0 Mio. Euro konkret für diesen Zweck berücksichtigt, sodass für die im September 2019 fällige Rate iHv. 52,5 Mio. Euro budgetär noch vorzusorgen sein wird.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2018

2019

2020

2021

2022

Bund

35.000.000,00

142.500.000,00

142.500.000,00

142.500.000,00

90.000.000,00

 

 

 

2018

2019

2020

2021

2022

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Zweckzuschuss des Bundes

Bund

1

35.000.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

Zweckzuschuss des Bundes

Bund

 

 

1

142.500.000,00

1

142.500.000,00

1

142.500.000,00

1

90.000.000,00

 

Erlöse: Der Bund stellt den Ländern die Mittel zur Verfügung um den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots schneller voranzutreiben und Qualitätsverbesserungen vorzunehmen.

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2018

2019

2020

2021

2022

Länder

35.000.000,00

142.500.000,00

142.500.000,00

142.500.000,00

90.000.000,00

 

 

 

2018

2019

2020

2021

2022

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Zweckzuschuss des Bundes

Länder

1

35.000.000,00

1

142.500.000,00

1

142.500.000,00

1

142.500.000,00

1

90.000.000,00

 

Zweckzuschuss des Bundes im vereinbarten Ausmaß

 

Projekt – Personalaufwand

 

 

2018

2019

2020

2021

2022

Körperschaft

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Länder

68.528,24

1.125,00

69.898,81

1.125,00

71.296,78

1.125,00

72.722,72

1.125,00

74.177,17

1.125,00

Gemeinden

83.756,74

1.375,00

85.431,87

1.375,00

87.140,51

1.375,00

88.883,32

1.375,00

90.660,99

1.375,00

GESAMTSUMME

152.284,98

2.500,00

155.330,68

2.500,00

158.437,29

2.500,00

161.606,04

2.500,00

164.838,16

2.500,00

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2018

2019

2020

2021

2022

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

Personalkosten für Fachkräfte

Länder

VB-VD-Gehob. Dienst 1 v2/5-v2/6

675,00

675,00

675,00

675,00

675,00

 

Gemd.

VB-VD-Gehob. Dienst 1 v2/5-v2/6

825,00

825,00

825,00

825,00

825,00

Personalkosten für Hilfskräfte

Länder

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

450,00

450,00

450,00

450,00

450,00

 

Gemd.

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

550,00

550,00

550,00

550,00

550,00

 

Unter der Annahme, dass 10.000 neue Betreuungsplätze für unter Dreijährige bundesweit geschaffen werden können, und durchschnittlich 10 Kinder pro Gruppe betreut werden, können 1.000 zusätzliche Gruppen eingerichtet werden, wofür zumindest 2.500 zusätzliche Fach- und Hilfskräfte notwendig wären. Es wird angenommen, dass diese Kosten weiterhin zu 45 % von den Ländern und zu 55 % von den Gemeinden getragen werden.

 

Projekt – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2018

2019

2020

2021

2022

Länder

23.984.884,35

24.464.582,04

24.953.873,68

25.452.951,15

25.962.010,17

Gemeinden

29.314.858,65

29.901.155,82

30.499.178,94

31.109.162,51

31.731.345,77

GESAMTSUMME

53.299.743,00

54.365.737,86

55.453.052,62

56.562.113,66

57.693.355,94

 

Projekt – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2018

2019

2020

2021

2022

Länder

31.383.088,00

78.457.720,00

78.457.720,00

78.457.720,00

47.074.632,00

 

 

 

2018

2019

2020

2021

2022

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Einkommensentfall von Elternbeiträgen

Länder

1

31.383.088,00

1

78.457.720,00

1

78.457.720,00

1

78.457.720,00

1

47.074.632,00

 

Bei einem durchschnittlichen monatlichen Elternbeitrag in der Höhe von 85 Euro, welcher 11mal jährlich eingehoben wird, entsteht für einen Geburtsjahrgang (Wohnbevölkerung) der angegebene Einkommensentfall. In den Jahren 2018 und 2022 sind diese Beiträge nach Laufzeit der Vereinbarung aliquotiert.

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gleichstellung von Frauen und Männern

Bildung, Erwerbstätigkeit und Einkommen

-       Bildung: ab 10 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist

-       Erwerbstätigkeit: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist

-       Einkommen: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist

Soziales

Arbeitsbedingungen

Mehr als 150 000 ArbeitnehmerInnen sind aktuell oder potenziell betroffen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 944122536).