Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMASGK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Derzeit ist im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz die ambulante Rehabilitation als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation angeführt, jedoch nicht ausdrücklich die Telerehabilitation.

 

Ziel(e)

Im Sinne einer modernen Gesundheitspolitik soll auch die Telerehabilitation im Rahmen der ambulanten medizinischen Rehabilitation zum Einsatz gelangen.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst folgende Maßnahme:

Klarstellung, dass auch die Telerehabilitation als Maßnahme der ambulanten medizinischen Rehabilitation gilt.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich vorerst nur marginale finanzielle Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger. Mittel- und langfristig wird die Maßnahme zu Einsparungen führen.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Die Telerehabilitation sollte anfangs vor allem im Bereich der Kardiologie eingesetzt werden. Um überhaupt valide Zahlen zu bekommen, muss im Rahmen von Pilotprojekten entsprechende Erfahrung, auch in der Frage des Leistungsprofils, gesammelt werden.

 

Um entsprechende Erfahrungen zu sammeln, wird die Pensionsversicherungsanstalt gemeinsam mit der Tiroler Gebietskrankenkasse, den Tirolkliniken und dem Austrian Institute of Technology ein Pilotprojekt starten. Mit dem Projekt „Herzmobil Tirol“ soll die Möglichkeit der Digitalisierung im Disease Management von vorerst 50 Herzpatient/inn/en ausgelotet werden. Der Gesamtaufwand für Behandlungskosten sowie für Kosten der einhergehenden wissenschaftlichen Betreuung beträgt rund EUR 171 000,- und wird von der Pensionsversicherungsanstalt getragen.

 

Neben den Einsparungseffekten durch den Wegfall der stationären Behandlung liegt der wesentliche Vorteil dieser Art der Rehabilitation vor allem darin, dass sie in einem Großteil der Fälle berufsbegleitend stattfinden kann.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen

Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA–Tools erstellt (Hash-ID: 92081725).