Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz und das Prüfungstaxengesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2018)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 die Behördenstruktur im Schulbereich in den Ländern reformiert und es wird für jedes Bundesland eine Bildungsdirektion als gemeinsame Bund-Länder-Behörde errichtet. Ein wesentliches Aufgabengebiet des Bereichs Pädagogischer Dienst in der Bildungsdirektion besteht in der Steuerung des Qualitätsmanagements und der Arbeit an der Qualitätsentwicklung der durch regionale Teams in den Bildungsregionen einzurichtenden Schulaufsicht.

Gemäß § 5 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG sind die Organisation und das Profil der Schulaufsicht und die Arbeitsweise des Qualitätsmanagements neu zu gestalten. § 6 BD-EG enthält für die Zeit bis zum 31. August 2020 die durch die neu zu gestaltende Schulaufsicht wahrzunehmenden Aufgaben.

Derzeit ist das Dienstrecht der Schulaufsicht nur im Beamt/innen-Dienstrecht geregelt, eine vertragliche Alternative für den Bereich der Schulaufsicht fehlt. Nunmehr wird auch ein vertragliches Schema für Organe der Schulaufsicht eingeführt, sodass die künftig zu bestellenden Organe der Schulaufsicht keiner Ernennung mehr bedürfen.

 

Die zunehmende Digitalisierung der Verwaltungsprozesse macht es möglich, auch moderne Arbeitsformen wie etwa die Telearbeit im Bundesdienst einzusetzen. Neben den schon bestehenden Möglichkeiten zur Telearbeit soll hier eine weitere Flexibilisierung Platz greifen, die auch eine situative bzw. tageweise Inanspruchnahme eröffnen soll.

Die Entwicklung der Judikatur im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht einerseits, Änderungen in Materiengesetzen mit Anknüpfungspunkten im Dienstrecht andererseits machen zahlreiche Anpassungen erforderlich. Diese verfolgen das Ziel einen einheitlichen Vollzug sicher zu stellen.

Im Bereich der Aufnahme von Exekutivbediensteten erweist sich die Wartefrist von einem Jahr für eine neuerliche Bewerbung bei einem Aufnahmeverfahren in der Praxis als nicht zweckmäßig (z.B. bei Körpertests), weshalb hier auch kürzere Wartefristen ermöglicht werden sollen.

Im Bereich des Pensionsgesetzes finden sich Regelungslücken in gewissen Bereichen von Beamtinnen und Beamten, die bereits dem Vollanwendungsbereich des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, unterliegen, die durch die vorliegende Novelle geschlossen werden sollen. Im Bereich der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Korridorpension bestehen für Beamtinnen im Vergleich zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, Schlechterstellungen, die in kostenneutraler Form nachjustiert werden sollen.

 

Ziel(e)

-Neuaufstellung der Schulaufsicht entsprechend der Vorgaben aus dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz

- Flexibilisierung der Telearbeit

- Sicherstellung eines einheitlichen Vollzuges des Dienstrechts durch Anpassung an aktuelle Entwicklungen der Judikatur bzw. Änderungen

- Beschleunigung des Aufnahmeverfahrens in den Exekutivdienst im Ausschreibungsgesetz

- Vermeidung von Versicherungslücken im Pensionssystem

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

-Einführung der Verwendungsgruppe "SQM" sowie der Entlohnungsgruppe "sqm" (vertragliches Schema für die Schulaufsicht) für die ab 1. Jänner 2019 neu zu bestellenden Bediensteten der Schulaufsicht.

- Die Ermöglichung auch tageweise Telearbeit in Abstimmung mit den Vorgesetzten in Anspruch zu nehmen, flexibilisiert die derzeit bestehenden Regelungen.

- Entwicklungen in der Judikatur und mit dem Dienstrecht korrespondierenden Materiengesetzen machen diverse Anpassungen erforderlich, damit ein einheitlicher, rechtskonformer Vollzug gestellt ist. Dies betrifft etwa die Gebührlichkeit der Abfertigung für Antragsbeamtinnen und Beamte sowie die damit verbundenen Beitragsleistungen im Bereich der "Abfertigung Neu", Klarstellungen im Hinblick auf die "Höherverwendung" von Vertragsbediensteten, Klarstellungen hinsichtlich der Erbringung von Mehrdienstleistungen bei All-In- und Fixbezüglern in Verbindung mit gleitender Dienstzeit, Regelungen zur Wiedereingliederungsteilzeit von Beamtinnen und Beamten.

- Die Wartefrist für einen Wiederantritt zur Aufnahme in den Exekutivdienst wird von derzeit einem Jahr auf eine im Einvernehmen zwischen BMI bzw. BMVRDJ und jeweils dem BMöDS festzulegenden Zeitraum flexibilisiert werden. Dadurch sollen Wiederantritte etwa aufgrund des Scheiterns in einer Disziplin des Körpertests früher möglich werden und damit das Aufnahmeverfahren im Exekutivdienst beschleunigt werden.

- "Vollharmonisierte" (d.h. vom Vollanwendungsbereich des APG umfasste) Beamtinnen und Beamten unterliegen aufgrund einer Regelungslücke derzeit im Falle von ex lege- Außerdienststellungen keiner Versicherungspflicht. Um daraus resultierende Lücken zu vermeiden, wird die Möglichkeit der Weiterzahlung von Pensionsbeiträgen geschaffen. Im Bereich der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Korridorpension bestehen für Beamtinnen im Vergleich zum ASVG Schlechterstellungen dahingehend, dass sog. Anschlusskarenzurlaube nicht für die Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit berücksichtigt werden und daher eine Inanspruchnahme der (mit Abschlägen verbundenen) Korridorpension in gewissen Konstellationen nicht möglich ist.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Derzeit sind in der Schulaufsicht 178 Personen beschäftigt. Davon befinden sich 71 Personen als LandesschulinspektorInnen im Besoldungsschema SI1 und 107 Personen als PflichtschulinspektorInnen im Besoldungsschema SI2.

In Zukunft ist die Besoldung der Leiter/innen einer Bildungsregion analog SI1 und der Mitarbeiter/innen im Schulqualitätsmanagement analog SI2 vorgesehen. Alleine aus der Konstruktion der Besoldung Neu in Verbindung mit den quantitativ unveränderten Personenkreises leiten sich daher keine finanziellen Mehr- oder Minderbedarfe ab. In einigen Fällen kann es dazu kommen, dass Abteilungsleitungen durch bisherige PflichtschulinspektorInnen oder durch Schulleitungen großer Schulen im alten Dienstrecht besetzt werden, was zu einem vorrübergehenden budgetären Mehrbedarf führt. Auf der anderen Seite ist auf Basis der derzeit absehbaren Situation in den einzelnen Bundesländern eine ungefähre Zahl von 33 Bildungsregionen zu erwarten. Insgesamt ist daher mittelfristig davon auszugehen, dass die Zahl der im Schema SI1 eingestuften Personen um 71 – 33 = 38 zurückgehen wird. Dies wird den oben dargestellten Effekt der Ausgabensteigerung, der auf Grund der derzeit noch ungewissen Situation bei der Besetzung der Abteilungsleitungen nicht genau beziffert werden kann, jedenfalls kompensieren, wodurch von einem kostenneutralen Gesamteffekt auszugehen ist.

 

Die Regelungen zur Wiedereingliederungsteilzeit bei Beamtinnen und Beamten verursachen keine Mehrkosten, da die Bezüge der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsprechen.

 

Die Berücksichtigung zusätzlicher Kindererziehungszeiten bei Beamtinnen für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verursacht keine Mehrkosten, da dies keine Auswirkungen auf die Höhe des Ruhegenusses hat.

 

Die Ermöglichung von Fachkarrieren sowie die Anwendbarkeit von bestehenden Sonderbestimmungen für Kabinettsverwendungen auch für Verwendungen in vergleichbaren Stellen die im Bundeskanzleramt oder im Vizekanzleramt zur Unterstützung und Beratung gemäß § 7 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, im Bereich der Analyse und langfristigen strategischen Planung der allgemeinen Regierungspolitik eingerichtet werden und der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler direkt unterstellt sind, verursachen keine Mehrkosten, da es sich lediglich um eine organisatorische Verankerung im BDG 1979 handelt und mit den vorhandenen Planstellen das Auslangen zu finden ist.

 

Die sonstigen Maßnahmen (Anpassungen der Judikatur bzw. geänderte Materiengesetze) verursachen ebenfalls keinen finanziellen Mehraufwand.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Keines

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 779462664).