Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

–      Einführung eines neuen Dienstrechtes für die Schulaufsicht

–      Flexibilisierung der Telearbeit

–      Sicherstellung eines einheitlichen Vollzuges des Dienstrechts durch Anpassung an aktuelle Entwicklungen der Judikatur bzw. Änderungen

–      Beschleunigung des Aufnahmeverfahrens in den Exekutivdienst im Ausschreibungsgesetz

–      Vermeidung von Versicherungslücken im Pensionssystem

Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Vorblatt verwiesen.

Finanzielle Auswirkungen

Es wird auf die Ausführungen in der WFA verwiesen.

 

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich

           1. hinsichtlich der Art. 1 bis 4 (BDG 1979, GehG, VBG, RStDG), 9 bis 11 und 14 bis 16 (BLVG, RGV, PG 1965, AusG, PVG und RPG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten),

           2. hinsichtlich der Art. 5 und 7 (LDG 1984, LVG) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen),

           3. hinsichtlich der Art. 6 und 8 (LLDG 1985, LLVG) aus Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen),

           4. hinsichtlich der Art. 12 und 13 (BThPG und BB-PG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen),

           5. hinsichtlich des Art. 17 (Prüfungstaxengesetz) aus Art. 14 Abs. 1 B-VG (Schulwesen).

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979):

Zu Art. 1 Z 1 (§ 15b Abs. 6):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 15c Abs. 3):

Kindererziehungszeiten zählen nur in bestimmten Fällen (z.B. bei einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979) zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. Durch Inanspruchnahme sog. „Anschlusskarenzurlaube“ wird es für Frauen oft schwierig bis unmöglich, die für die Korridorpension erforderlichen 40 Jahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit zu erreichen. Um diese Härten abzumildern, wird die für die Inanspruchnahme der Korridorpension erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit pro Kind um maximal je sechs Monate reduziert. Kindererziehungszeit ist die Zeit der tatsächlichen und überwiegenden Erziehung eines Kindes (Wahlkindes, Pflegekindes) im Inland im Zeitraum bis zum 4. Geburtstag des Kindes (bei Mehrlingsgeburten bis zum 5. Geburtstag).

Beispiel:

Erstes Kind: geboren März 1991, 24 Monate im Beschäftigungsverbot und in einer Karenz nach dem MSchG (März 1991 bis Februar 1993), danach 1 Jahr „Anschlusskarenzurlaub“ (März 1993 bis Februar 1994), anschließend Dienstantritt.

Zwillinge: geboren November 1994, 24 Monate im Beschäftigungsverbot und in einer Karenz nach dem MSchG (November 1994 bis Oktober 1996), danach 10 Monate „Anschlusskarenzurlaub“ (November 1996 bis August 1997), anschließend Dienstantritt.

Die Kindererziehungszeit für das erste Kind von März 1991 bis Februar 1995 beträgt 48 Monate. Davon zählen bereits 36 Monate zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, nämlich die Zeiten im Beschäftigungsverbot und in Karenz nach dem MSchG von März 1991 bis Februar 1993 und von November 1994 bis Februar 1995 sowie die Dienstzeit nach Wiederantritt des Dienstes von März 1994 bis Oktober 1994. Für das erste Kind verringert sich die für den Antrritt der Korridorpension erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit um das Höchstausmaß von 6 Monaten.

Die Kindererziehungszeit für die Zwillinge von November 1994 bis Oktober 1999 beträgt 60 Monate. Davon zählen bereits 50 Monate zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, nämlich die Zeiten im Beschäftigungsverbot und in Karenz nach dem MSchG von November 1994 bis Oktober 1996 und die Dienstzeit nach Wiederantritt des Dienstes von September 1997 bis Oktober 1999). Für die Zwillinge verringert sich die für den Antritt der Korridorpension erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit um 10 Monate.

Insgesamt verringert sich die erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit in diesem Fall um 16 Monate.

Für die Inanspruchnahme der Korridorpension ab Vollendung des 62. Lebensjahres reicht daher eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 38 Jahren und 8 Monaten.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 36a Abs. 6):

Die Regelungen betreffend Telearbeit im Bundesdienst haben sich grundsätzlich bewährt. Diese Regelungen sollen nun um die anlassfallbezogene, nicht regelmäßige Verrichtung von dienstlichen Arbeiten außerhalb der Dienststelle mit Zustimmung der oder des Betroffenen (mobiles Arbeiten) ergänzt werden. Abgesehen von der Regelmäßigkeit sowie der sich daraus ergebenden Gewährung für den Zeitraum eines Jahres sind die nach § 36a BDG 1979 erforderlichen Voraussetzungen auch für die fallweise anlassbezogene Telearbeit zu erfüllen, wie etwa die Zustimmung der Beamtin oder des Beamten bzw. der oder des Vertragsbediensteten, die Ausstattung durch den Dienstgeber sowie die Eignung sowohl der Beamtin oder des Beamten bzw. der oder des Vertragsbediensteten als auch der dienstlichen Aufgaben zur Telearbeit. Auch die Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 3 lit. m PVG zur schriftlichen Mitteilung an den Dienstellenausschuss über die Absicht, einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter Telearbeit zu gewähren, ist zu berücksichtigen. Geht die Anordnung bzw. die Vereinbarung der Telearbeit über kurze Zeiträume oder gelegentliche Einzelfälle hinaus, ist von Regelmäßigkeit auszugehen und gemäß § 36a Abs. 3 BDG 1979 und § 5c Abs. 3 VBG für die voraussichtliche Dauer, maximal jedoch ein Jahr, anzuordnen bzw. zu vereinbaren.

Analog zu den in den Bundesministerien erlassenen Richtlinien für die regelmäßige Telearbeit wären die weiteren Details für die Gewährung der anlassbezogenen Telearbeit ebenfalls für jedes Oberste Organ zu regeln.

Zu Art. 1 Z 4, 9, 15 und 35 (§ 37 Abs. 3 Z 1, § 50f, § 56 Abs. 4 Z 1, § 76 Abs. 3 und § 213 Abs. 1 und 10):

Für den Bereich der Privatwirtschaft wurde mit dem Wiedereingliederungsteilzeitgesetz, BGBl. I Nr. 30/2017, für Menschen, die in Beschäftigung stehen und ernsthaft für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind, ein arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell normiert, das es ihnen ermöglicht, schrittweise in den Arbeitsprozess zurückzukehren.

Die zum Ausgleich von mit einer solchen Wiedereingliederungsteilzeit verbundenen Entgelteinbußen vorgesehene Sozialleistung (Wiedereingliederungsgeld) soll nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 143d Abs. 7 ASVG auch für eine Wiedereingliederungsteilzeit, die – außerhalb des Anwendungsbereichs des AVRAG – nach landes- oder bundesgesetzlichen Regelungen vereinbart wurde, zustehen. Für die Vertragsbediensteten des Bundes wurde daher mit der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, ein ausdrücklicher, an der Regelung des § 13a AVRAG orientierter Tatbestand einer Wiedereingliederungsteilzeit in den Allgemeinen Teil des VBG aufgenommen.

Mit den gegenständlichen Bestimmungen soll nunmehr auch für beamtete Bedienstete die Möglichkeit geschaffen werden, nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) in Anspruch zu nehmen. Um die Wiedereingliederungsteilzeit auch für beamtete Lehrpersonen zu ermöglichen, wird bei diesen an Stelle einer Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf die Hälfte auf eine Bandbreite der Herabsetzung zwischen 45% und 55% der Lehrverpflichtung bzw. der Jahresnorm abgestellt.

Die Wiedereingliederungsteilzeit kann für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbart werden. Sofern die medizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbart werden.

Die Wiedereingliederungsteilzeit kann nicht nur im direkten Anschluss an den mindestens sechswöchigen Krankenstand, sondern spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung angetreten werden. Dies soll auch noch nach der Gesundung verhindern, dass Bedienstete, die ihre Arbeits- und Einsatzkraft zunächst höher einschätzen und einen Arbeitsversuch unternehmen, gegenüber jenen, die im direkten Anschluss Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen, benachteiligt werden. Der Möglichkeit des Antritts der Wiedereingliederungsteilzeit innerhalb eines Monats nach dem Wiederantritt des Dienstes soll dabei ein zwischenzeitiger neuerlicher Krankenstand (infolge einer anderen Erkrankung oder eines Wiederauflebens jener Erkrankung, die für die Inanspruchnahme der Wiedereingliederungsteilzeit ursächlich ist) nicht entgegenstehen.

Voraussetzung für die Gewährung der Wiedereingliederungsteilzeit sowie einer allfälligen Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit ist, dass sich die Beamtin oder der Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 Abs. 2 erster und zweiter Satz BDG 1979 unterzieht, um der Dienstbehörde die Feststellung der Dienstfähigkeit und der medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu ermöglichen. Im Regelfall wird der Vertrauensarzt der Dienstbehörde (Allgemeinmediziner) heranzuziehen sein.

Personen, die die Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen, gelten dienstrechtlich als „dienstfähig“ (beispielsweise können sie also auch Erholungsurlaub konsumieren).

Die Beamtin oder der Beamte kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn die medizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist.

Die geleistete regelmäßige Wochendienstzeit beträgt 50% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Umfangs. Für Lehrerinnen und Lehrer kann die Wochendienstzeit innerhalb einer Bandbreite von 45 – 55% vereinbart werden.

Im Rahmen der Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit dürfen seitens des Dienstgebers keine Mehrdienstleistungen angeordnet werden.

Entsprechend dem herabgesetzten Beschäftigungsausmaß ist eine Änderung des Urlaubsmaßes gemäß § 66 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 vorzunehmen.

Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit bedarf der Mitwirkung des zuständigen Personalvertretungsorgans (§ 9 Abs. 1 PVG). § 12 Abs. 1 lit. e PVG ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

Entsprechend § 12j GehG gebührt der Beamtin oder dem Beamten bei einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50f BDG 1979 der Monatsbezug in der Höhe jenes Ausmaßes, das der Beamtin oder dem Beamten gemäß § 13c GehG gebühren würde. Bei herabgesetztem Beschäftigungsausmaß, das bereits aufgrund von § 13c GehG auf 80% gekürzt wurde, könnte es dazu kommen, dass dieser Anspruch weniger als 50% des Bezugs bei Vollbeschäftigung ausmacht. Als Untergrenze für den Bezug während der Wiedereingliederungsteilzeit wird daher jener normiert, der der tatsächlichen Beschäftigung entspricht.

Auf die Frist des § 13c GehG (182 Kalendertage) ist der Zeitraum der Wiedereingliederungsteilzeit anzurechnen. Die Zeit der Wiedereingliederungsteilzeit wird daher ausschließlich für die Frist des § 13c GehG besoldungsrechtlich als Dienstverhinderung behandelt. Somit ist die Zeit der Wiedereingliederungsteilzeit für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen. Es liegt kein Hemmungszeitraum im Sinne des § 10 GehG vor.

In Hinblick auf pauschalierte Nebengebühren ist § 15a GehG zu beachten, hinsichtlich anderer Geldleistungen (Vergütungen) wird auf die jeweiligen Bestimmungen verwiesen.

Daher wurden in etlichen Bestimmungen notwendige Zitatanpassungen auf Grund der Einführung der Möglichkeit der Wiedereingliederungsteilzeit für Beamtinnen und Beamte vorgenommen.

Es wurden auch entsprechende Regelungen für den Bereich der Lehrpersonen vorgenommen. Schulleitungen sind ebenfalls von der Wiedereingliederungsteilzeit erfasst. Auch im Rahmen der Wiedereingliederungsteilzeit greift die für Schulleitungen vorgesehene teilweise Vertretungsmöglichkeit (§ 213a BDG 1979 und § 49a LDG 1984).

Die Verarbeitung insbesondere der betroffenen Gesundheitsdaten in Bezug auf die Wiedereingliederungsteilzeit als besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, findet Deckung in Artikel 9 Abs. 2 lit. b DSGVO.

Die dienstrechtlichen Bestimmungen über die Wiedereingliederungsteilzeit sollen zunächst befristet bis 31. Dezember 2020 in Kraft gesetzt werden.

Zu Art. 1 Z 5 und 8 (§ 48 Abs. 3 Z 2 und § 49 Abs. 9 Z 2):

Im Zusammenhang mit der Festlegung der Obergrenze für das übertragbare Zeitguthaben im Rahmen des Gleitzeitdienstplans hat sich die Begrenzung auf den jeweiligen Folgemonat in der Praxis als zu eng erwiesen. Die nunmehrige Änderung der Übertragungsmöglichkeit auf einen Folgezeitraum soll es dem Vollzug im Sinne der Flexibilität ermöglichen, auf die spezifischen Bedürfnisse des jeweiligen Ressorts eingehen zu können. Dabei kann im Dienstplan als Folgezeitraum entweder ein Folgemonat, ein Folgequartal oder ein Zeitraum bis zu einem Jahr vorgesehen werden. Die Formulierung wird in § 49 Abs. 9 Z 2 entsprechend nachvollzogen.

Zu Art. 1 Z 6 (§ 48 Abs. 3a und 3b):

Bestimmte Zulagen beinhalten Anteile, durch die alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht besoldungsrechtlich als abgegolten gelten (z. B. §§ 30 Abs. 4, 34 Abs. 5, 36a, 36b Abs. 3, 49a, 74 Abs. 4, 75 Abs. 6, 77a Abs. 3, 91 Abs. 4, 92 Abs. 5, 94a Abs. 3 und 121 Abs. 5 GehG). Durch den Bezug eines Fixgehalts gelten ebenfalls alle Mehrleistungen der Beamtin oder des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten (z. B. §§ 31 Abs. 4, 74a Abs. 4, 87 Abs. 4 GehG).

Derzeit lassen es die Regelungen zweifelhaft erscheinen, inwiefern diesen Bedienstetengruppen die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Guthaben aus der gleitenden Dienstzeit offen steht.

Aufgrund des derzeit bestehenden unterschiedlichen Vollzugs in den Ressorts und in den obersten Organen soll eine einheitliche Regelung geschaffen werden: § 48 Abs. 3a normiert nunmehr, dass die Übertragung von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit in den jeweiligen Folgemonat nur in dem Ausmaß zulässig ist, als das im jeweils vorhergehenden Kalendermonat aufgebaute Guthaben aus der gleitenden Dienstzeit bei Bezug einer Zulage mit Mehrleistungsanteil 11 Stunden, bei Bezug eines Fixgehalts 18 Stunden übersteigt. Wird also durch einen Bezieher oder eine Bezieherin einer Zulage mit Mehrleistungsanteil ein Guthaben von 15 Stunden in einem Monat aufgebaut, werden hiervon 4 Stunden in das Folgemonat übertragen. Wird lediglich ein Guthaben von 5 Stunden aufgebaut, werden keine Stunden in das Folgemonat übertragen, es erfolgt jedoch auch kein Abzug der Differenz zwischen 5 und 11 Stunden vom Gleitzeitguthaben des Folgemonats.

Für Beamtinnen oder Beamte, deren regelmäßige Wochendienstzeit auf Grund der Bestimmungen der §§ 50a, 50b, 50e, 50f oder des MSchG oder des Väterkarenzgesetzes – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, herabgesetzt ist oder die nach den §§ 17 Abs. 1, 78a oder 78c Abs. 3 teilweise vom Dienst freigestellt sind, ändert sich die Grenze für die Übertragbarkeit von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit in den Folgemonat entsprechend.

Hat eine Beamtin oder ein Beamter von der Möglichkeit des Opting-out Gebrauch gemacht, findet § 48 Abs. 3a und 3b keine Anwendung.

Zu Art. 1 Z 7, 22, 24, 27 bis 30 und 32 (§ 48f Abs. 2 Z 2, § 138 Abs. 5 Z 2, § 141 Abs. 2 Z 1, § 141a Abs. 9 Z 1, § 145b Abs. 8 Z 1, § 148 Abs. 6 Z 2, § 152b Abs. 2 Z 1 und § 152c Abs. 11 Z 1):

Die bestehenden Sonderbestimmungen für Kabinettsverwendungen werden auch für Verwendungen in vergleichbaren Stellen anwendbar gemacht, die bei der Bundeskanzlerin oder beim Bundeskanzler oder bei der Vizekanzlerin oder beim Vizekanler zur Unterstützung und Beratung gemäß § 7 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, im Bereich der Analyse und langfristigen strategischen Planung der allgemeinen Regierungspolitik eingerichtet werden und der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler direkt unterstellt sind.

Darüber hinaus wird das Büro der Regierungssprecherin bzw. des Regierungssprechers in weiteren Bestimmungen für Kabinettsverwendungen berücksichtigt.

Zu Art 1 Z 10 und 11 (§ 59 Abs. 1 und 2):

Da vom Begriff des Vorteils auch ein Vermögensvorteil umfasst ist, werden die bestehenden Formulierungen zum Verbot der Geschenkannahme dahingehend terminologisch vereinfacht, dass allgemein auf ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil abgestellt wird. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten von geringem Wert auch nicht die Absicht verfolgen darf, einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Zu Art. 1 Z 12 (§ 59 Abs. 6 Z 4):

Dadurch, dass nur noch auf ein konkretes Amtsgeschäft abgestellt wird, soll klargestellt werden, dass ein Vorteil – abgesehen von einem inhaltlichen Bezug zu der Veranstaltung, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht – unabhängig von der zeitlichen Lage eines konkreten Amtsgeschäftes in keinem Konnex zu einem solchen konkreten Amtsgeschäft stehen darf.

Zu Art. 1 Z 13 (§ 72 Abs. 1 Z 1):

Es erfolgt eine Zitatanpassung.

Zu Art 1 Z 14 (§ 75 Abs. 3):

Die Bestimmung, dass der Karenzurlaub spätestens mit dem Ende des Kalenderjahres enden muss, in dem die Beamtin oder der Beamte das 64. Lebensjahr vollendet, wurde seinerzeit eingeführt, um das Entstehen einer ASVG-Pension bei karenzierten Beamten zu verhindern. Im ASVG kann nämlich der Anspruch auf eine Alterspension bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres (bei Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres) entstehen. Somit wäre es möglich gewesen, dass der Anspruch auf eine ASVG-Pension während der Karenzierung entsteht, weil der Beamte erst am Ende des Jahres, in dem er 65 wurde, in den Beamten-Ruhestand übertreten musste und so lange im Karenzurlaub bleiben konnte. Da seit 31. Dezember 2016 auch die Beamtinnen und Beamten bereits mit Ende des Monats, in dem sie 65 Jahre alt werden, in den Ruhestand übertreten (also zum selben Zeitpunkt, in dem der ASVG-Pensionsanspruch entstehen würde) und ein Überweisungsbetrag auch zu leisten ist, wenn mit dem Ende des Karenzurlaubs ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt, kann nunmehr bei einem zum Zeitpunkt des Übertritts in den Ruhestand karenzierten Beamten kein ASVG-Pensionsanspruch mehr entstehen, wenn zum gleichen Zeitpunkt vom Dienstgeber der Beamtin oder des Beamten der Überweisungsbetrag (in das Beamtenpensionssystem) beantragt wird. Die Regelung ist daher nunmehr entbehrlich.

Zu Art. 1 Z 16, 17, 33, 36 und 37 (§ 76 Abs. 5 und 6, § 198 Abs. 4 und § 219 Abs. 6 Z 5 und 6):

Der Verbrauch der Pflegefreistellung war ursprünglich tageweise vorgesehen. Um die Regelung praxisnäher zu machen und an die Bedürfnisse der Bediensteten anzupassen, wurden der halbtageweise und schließlich der stundenweise Verbrauch bzw. im Falle von Restansprüchen der Verbrauch in Stundenbruchteilen ermöglicht. Mittlerweile entstehen jedoch in der Vollziehung bei automatischer Zeiterfassung (Zeitterminals) Probleme, die gesetzlichen Vorgaben korrekt zu erfüllen, da in diesem System minutengenau abgerechnet wird. Kommen bzw. gehen die Bediensteten nicht exakt zu dem Zeitpunkt, der eine volle Stundenanzahl bis zum Ende der Sollarbeitszeit zulässt, ist eine Abrechnung ohne „händische“ Eingriffe nicht möglich. Daher wird nun von einer genauen gesetzlichen Regelung, in welcher „Zeiteinheit“ die Pflegefreistellung zu verbrauchen ist, abgesehen. Das bedeutet aber nicht, dass die bisherigen Abrechnungsmodalitäten in den Ressorts zwingend geändert werden müssen, sondern diese können beibehalten werden, sofern die Zeiterfassung diesbezüglich unproblematisch ist. Den Interessen der Bediensteten wird damit ebenfalls entgegengekommen, da sie nicht an eine starre Stundenregelung gebunden sind. An den Voraussetzungen ändert sich dadurch aber nichts. Die Bediensteten müssen daher auch in der beantragten Dauer an der Dienstleistung verhindert sein. Da nicht mehr genau auf einen stundenweisen Verbrauch abgestellt wird, ist die Rundungsbestimmung auf volle Stunden in Abs. 6 obsolet und kann daher entfallen.

Für Lehrerinnen und Lehrer bleiben die geltenden Regelungen aufrecht, weshalb in den Maßgabebestimmungen entsprechende Zitatanpassungen erfolgen.

Zu Art. 1 Z 18 (§ 78c Abs. 1a):

Der Begriff des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der allgemeinen Dienstfreistellung gegen Refundierung soll dahingehend präzisiert werden, dass in einer demonstrativen Aufzählung Kriterien für die Beurteilung, wann eine Dienstfreistellung als im öffentlichen Interesse liegend angesehen werden kann, angeführt werden. Der demonstrative Charakter der Aufzählung erlaubt eine Berücksichtigung weiterer, nicht aufgezählter Kriterien, in denen eine Dienstfreistellung im öffentlichen Interesse liegen kann. Auch die weiteren in § 78c Abs. 1 Z 1 und 2 BDG 1979 und § 29j Abs. 1 Z 1 und 2 VBG genannten Voraussetzungen sind in jedem Fall zu erfüllen.

Zu Art. 1 Z 19 (§ 80 Abs. 5):

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Bestimmung des § 80 Abs. 5 betreffend die Entziehung von Dienst- und Naturalwohnungen – ungeachtet der Verwendung des Wortes „kann“ – nicht um eine Ermessensbestimmung (vgl. u.a. Erkenntnis des VwGH vom 6. Mai 2013, GZ 2013/12/0013). Um im Sinne der Förderung der Mobilität von Bediensteten eine Versetzung in einen nahe gelegenen Dienstort unter Beibehaltung der Wohnung verwaltungsökonomisch zu ermöglichen, wird eine ausdrückliche Ausnahme vom Entziehungstatbestand des § 80 Abs. 5 Z 1 für den Fall geschaffen, dass die oder der Bedienstete in einen nicht weiter als 50 Kilometer entfernten Dienstort versetzt wird.

Für alle anderen Fälle bleibt – wie bisher – die Möglichkeit der Gestattung gemäß § 80 Abs. 9.

Zu Art. 1 Z 20 (§ 136b Abs. 4):

Im Hinblick darauf, dass für Beamtinnen und Beamte gemäß § 136b BDG 1979 die für Vertragsbedienstete maßgebenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind und Beamtinnen und Beamte nach § 136b BDG 1979 gemäß § 84 Abs. 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG Wiedereingliederungsgeld beanspruchen können, wenn eine entsprechende Wiedereingliederungsteilzeit eingegangen wird, sollen sich die Voraussetzungen der Wiedereingliederungsteilzeit für Beamtinnen und Beamte nach § 136b BDG 1979 nach § 20c VBG richten, der sich eng an der Regelung des § 13a AVRAG orientiert.

Ähnlich wie bei der Regelung des Sabbaticals setzt die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine Vereinbarung zwischen der Beamtin oder dem Beamten und der Dienstbehörde über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung voraus, die sich innerhalb der Vorgaben des § 20c VBG bewegen muss.

Entsprechend § 20c VBG hat der Vereinbarung eine Befassung des Case Managements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz – AGG oder alternativ der Arbeitsmedizinerin oder des Arbeitsmediziners oder des arbeitsmedizinischen Zentrums sowie die Erstellung eines Wiedereingliederungsplans vorauszugehen.

Zu Art. 1 Z 21 (§ 136b Abs. 4a und 4b):

Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2014, Zl. 2013/12/0194, in dem einem Beamten gemäß § 136b BDG 1979 eine Abfertigung zugesprochen wurde, erfolgt eine gesetzliche Klarstellung, dass bezüglich der Abfertigung bzw. der Mitarbeitervorsorgekasse dieselben Rechte wie vergleichbaren Vertragsbediensteten zukommen. So gebührt Beamtinnen und Beamte gemäß § 136b BDG 1979 bei einem Verschulden an der Entlassung oder einem Amtsverlust nach § 27 StGB wie vergleichbaren Vertragsbediensteten keine Abfertigung nach § 84 VBG.

Da diese gesetzliche Klarstellung in einigen Fällen deutlich nach der Verjährungsfrist erfolgt, ist auch für diese Fälle eine bis ins Jahr 1999 bzw. 2003 zurückreichende nachträgliche Auszahlung der Abfertigung bzw. Nachzahlung in die Mitarbeitervorsorgekasse geboten.

Zu Art. 1 Z 23 (§ 140 Abs. 5 Z 3):

Hier wird ein redaktionelles Versehen berichtigt.

Zu Art. 1 Z 25 und 26 (§ 141 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2, § 141a Abs. 7, § 145b Abs. 6, § 152b Abs. 10 und § 152c Abs. 7):

Die vereinzelten Regelungen betreffend Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht für die Zuweisung von Arbeitsplätzen im Rahmen von Verwendungsänderungen werden aus den dienstrechtlichen Bestimmungen herausgelöst und im AusG zusammengeführt. Weiters wird eine nicht beabsichtigte Regelungslücke hinsichtlich einzelner Bedienstetengruppen geschlossen und eine durch Zeitablauf obsolet gewordene Regelung des AusG aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.

Zu Art. 1 Z 31 (§ 152c Abs. 8):

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Art. 1 Z 34 (§ 203h Abs. 5):

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Art. 1 Z 38 (§ 225):

Durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 die Behördenstruktur im Schulbereich in den Ländern reformiert und es wird für jedes Bundesland eine Bildungsdirektion als gemeinsame Bund-Länder-Behörde errichtet. Die Bildungsdirektion weist eine Untergliederung in den Präsidialbereich und in den Bereich Pädagogischer Dienst auf.

Ein wesentliches Aufgabengebiet des Bereichs Pädagogischer Dienst besteht in der Steuerung des Qualitätsmanagements und der Arbeit an der Qualitätsentwicklung vor allem der durch regionale Teams in den Bildungsregionen einzurichtenden Schulaufsicht.

Gemäß § 5 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, sind die Organisation und das Profil der Schulaufsicht und die Arbeitsweise deren Qualitätsmanagements neu zu gestalten. § 6 BD-EG enthält für die Zeit bis zum 31. August 2020 die durch die neu zu gestaltende Schulaufsicht wahrzunehmenden Aufgaben. Zeitgleich mit der der Einrichtung der Bildungsdirektionen werden Außenstellen der Bildungsdirektion in den Bildungsregionen geschaffen. Die Tätigkeit und Arbeitsweise der bisher in vielen Fällen beim Landesschulrat eingerichteten Schulaufsicht soll künftig überwiegend in diesen Außenstellen und damit dezentral in unmittelbarer Nähe der zugeordneten zu betreuenden Schulen erfolgen.

Derzeit ist das Dienstrecht der Schulaufsicht nur im Dienstrecht für Beamtinnen und Beamte geregelt, eine vertragliche Alternative für den Bereich der Schulaufsicht fehlt bisher. Im Rahmen der Neuausrichtung der Schulaufsicht wird nunmehr auch ein vertragliches Schema für Organe der Schulaufsicht eingeführt, sodass die künftig zu bestellenden Organe der Schulaufsicht keiner Ernennung mehr bedürfen.

Für den Bereich der Fachinspektor/innen des Bundes (mit Ausnahme der in den Minderheiten-Schulgesetzen für Kärnten und für das Burgenland genannten Fachinspektor/innen) sind Neubestellungen nicht mehr vorgesehen. Bereits mit der Funktion der Fachinspektion betraute oder zur Fachinspektorin oder zum Fachinspektor ernannte Lehrpersonen sollen ihre Funktion mit teilweise abgeänderten Aufgaben fortführen.

Für den Bereich des Besoldungsrechtes soll die bisher für die Schulaufsichtsorgane der Verwendungsgruppe SI 2 vorgesehene Laufbahn für die Organe des Schulqualitätsmanagements beibehalten werden. Weiters wird die bisher für die Schulaufsicht vorgesehene Verwendungsgruppe SI 1 für neu zu bestellende Schulaufsichtsorgane zwar nicht mehr als eigene Verwendungsgruppe geführt werden, die für die Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe SI 1 vorgesehene Laufbahn (Gehalt und Vergütung für die Funktionsgruppen 2 und 3) wird jedoch für die neu geschaffene Funktion der Leitung einer Bildungsregion übernommen.

Zur Schulaufsicht im Minderheitenschulwesen gibt es durch den gegenständlichen Entwurf keine Änderungen. Für die Inspektorinnen und Inspektoren des Minderheitenschulwesens bleiben nicht nur die bisherigen Bezeichnungen, sondern auch das Aufgabenfeld und die Besoldungsgruppen im Übergangsrecht unverändert erhalten.

Für den Bereich der seitens der Kirchen und Religionsgemeinschaften zu bestellenden kirchlichen Fachinspektorinnen und –inspektoren sind durch den gegenständlichen Entwurf keine Änderungen vorgesehen.

Mit der Verwendungsgruppe „SQM“ wird für die ab 1. Jänner 2019 neu zu bestellenden Bediensteten der Schulaufsicht eine neue Verwendungsgruppe geschaffen. Die Bediensteten der Verwendungsgruppe SQM sollen künftig überwiegend in den in den Bildungsregionen einzurichtenden Schulaufsichtsteams tätig sein und den für die Bildungsregionen jeweils zu bestellenden Leitungen des Schulqualitätsmanagements unterstehen. Darüber hinaus können Bedienstete des Schulqualitätsmanagements in der Bildungsdirektion unter der Leitung des Bereiches Pädagogischer Dienst verwendet werden.

Für die Bestellung der Bediensteten des Schulqualitätsmanagements wird das durch das Bildungsreformgesetz 2017 geänderte Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren übernommen; die Auswahlentscheidung kommt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu.

Jeder dauernden Bestellung einer oder eines Bediensteten des Schulqualitätsmanagements hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach dem Ausschreibungsgesetz voranzugehen. Spezifische Erfordernisse an die Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund der verschiedenen Schularten des differenzierten österreichischen Schulsystems ergeben, sind in der Ausschreibung angemessen zu berücksichtigen. Das Ausschreibungsgesetz findet hierbei mit der Maßgabe Anwendung, dass der jeweils im Einzelfall einzurichtenden Auswahlkommission als Vertretung des Bundes die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor sowie die Leitung des Bereiches Pädagogischer Dienst oder eine von diesen beiden Organen jeweils eingesetzte Vertretung sowie zwei Vertreter/innen der Dienstnehmer/innen angehören (Abs. 3).

Einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Schulqualitätsmanagements obliegt neben der Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schulen (ua § 2 Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962) insbesondere die Sicherstellung der Implementierung von Reformen und Entwicklungsvorgaben in der Region, die Mitwirkung am Qualitätsmanagement (evidenzbasierte Steuerung der regionalen Bildungsplanung) und an der schularten- und standortbezogenen Schulentwicklung, das laufende Qualitäts-Controlling, die strategische Personalführung auf Ebene der Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen, die Bereitstellung pädagogischer Expertise an Schnittstellen und das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Aufgaben der Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Qualitätsmanagements im Rahmen der verschiedenen Schularten des differenzierten österreichischen Schulsystems näher durch Verordnung festzulegen (Abs. 5).

Einer Beamtin oder einem Beamten des Minderheitenschulwesens für Kärnten oder für das Burgenland obliegt weiterhin die Wahrnehmung der gemäß § 32 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder gemäß den §§ 15 und 16 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994 vorgesehenen Aufgaben (Abs. 6).

Die Organe des Schulqualitätsmanagements sind aufgrund der ihnen obliegenden Multiplikatorenfunktion verpflichtet, spezifisch auf ihren Tätigkeitsbereich abgestimmte Weiterbildungsveranstaltungen zu absolvieren. Der besonderen Bedeutung dieser Funktion entsprechend und um gleiche Inhalte sicherzustellen, sollen der Umfang und die Inhalte dieser Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mittels Verordnung festgelegt werden (Abs. 7).

Ist ein bestelltes Organ des Schulqualitätsmanagements voraussichtlich für die Dauer von mindestens drei Monaten an der Ausübung seiner Funktion gehindert, darf die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens eine Lehrperson bis zu einem Jahr mit der Funktion einer Schulqualitätsmanagerin oder eines Schulqualitätsmanagers betrauen. Diese Betrauung ist dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Eine über die Dauer von einem Jahr hinausgehende Betrauung obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Die Möglichkeit einer vorübergehenden Betrauung mit der Funktion des Schulqualitätsmanagements gilt hingegen nicht für den Fall des Ausscheidens eines Organs des Schulqualitätsmanagements aus seiner Funktion. Diesfalls ist vielmehr durch die rechtzeitige Einleitung des Ausschreibungsverfahrens die rasche Abwicklung des Besetzungsverfahrens und eine zeitgerechte Nachbesetzung der freiwerdenden Planstelle sicher zu stellen (Abs. 8).

Zu Art. 1 Z 38 (§ 226):

Für jede Bildungsregion ist eine Leiterin oder ein Leiter der Abteilung Bildungsregion zu bestellen. § 226 Abs. 1 enthält sohin neben der Festlegung der für diese Funktion vorgesehenen Aufgaben auch organisationsrechtlich die Vorsehung der betreffenden Leitungsfunktion.

Einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungsregion obliegt die Entwicklung und Implementierung von regionalen Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsqualität und Erhöhung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit, die Steuerung der Bildungsangebote in der Bildungsregion, die Abstimmung der Bildungsangebote aufeinander sowie deren Weiterentwicklung, die strategische Personalführung und -entwicklung der regionalen Teams, die Förderung der Zusammenarbeit aller Schulen (Schulcluster) sowie deren Zusammenarbeit mit den außerschulischen Einrichtungen einer Bildungsregion, die Steuerung des Qualitätsmanagements und der Agenden der Inklusion und Diversität, die Steuerung der Umsetzung regionaler Bildungskonzepte (z. B. Bildungsregionen, Cluster/Campus) und zentraler Reformen und Entwicklungsvorgaben, die Unterstützung der Leitung des Pädagogischen Bereiches in Planungs- und Steuerungsangelegenheiten der Bildungsdirektion sowie die Kommunikation und Zusammenarbeit mit Stakeholdern und externen Partnerinnen und Partnern in der Region. Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Bildungsregion hat die Dienst- und Fachaufsicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bildungsregion. Die Leitung einer Bildungsregion hat für die Zuständigkeit der Organe des Schulqualitätsmanagements für die einzelnen Schulen Vorsorge zu treffen (Abs. 1).

Entsprechend der für die leitenden Funktionen im Schuldienst vorgesehenen einmaligen Befristung, erfolgt die Bestellung der Leitungen der Bildungsregionen zunächst nur befristet auf die Dauer von fünf Jahren. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat der Inhaberin oder dem Inhaber der Leitungsfunktion frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der fünfjährigen Befristung schriftlich mitzuteilen, ob sie oder er neuerlich bestellt werden soll. Eine neuerliche Bestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird die Leiterin oder der Leiter einer Bildungsregion nicht auf Dauer bestellt, übt sie künftig die Aufgaben des Schulqualitätsmanagements aus (Abs. 2).

Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor kann ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens Bedienstete der Verwendungsgruppen SQM, SI 1 oder SI 2 oder der Entlohnungsgruppe sqm mit der Leitung der Abteilung Bildungsregion betrauen, sofern die Leiterin oder Leiter der Abteilung Bildungsregion diese Funktion für die Dauer von mindestens einem Monat vorübergehend nicht ausübt. Diese Betrauung ist dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Eine über ein Jahr hinausgehende Betrauung obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Abs. 3).

Für die erstmalige Besetzung der Leitungen der Bildungsregionen kommen lediglich Schulinspektorinnen oder Schulinspektoren der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 in Betracht. Auf diese Beschränkung des Kreises der Bewerberinnen und Bewerber ist in der Ausschreibung hinzuweisen. Im Sinne eines sparsamen Umgangs mit den vorhandenen Personalressourcen sollten vorrangig Beamtinnen und Beamte der Verwendungsgruppe SI 1 als Leiterin oder Leiter einer Bildungsregion bestellt werden (Abs. 4).

Zu Art. 1 Z 38 (§ 227):

Für Bedienstete der Verwendungsgruppe SQM werden die Ausnahmebestimmungen für Bedienstete der Verwendungsgruppen SI 1, SI 2, FI 1 und FI 2 übernommen.

Zu Art. 1 Z 38 (§ 227a):

Für den Bereich der Schulaufsicht mit der Ausnahme der Schulaufsicht für das Minderheitenschulwesen werden die bisherigen Amtstitel „Landesschulinspektor/in“, „Pflichtschulinspektor/in“ und „Berufsschulinspektor/in“ durch die Amtstitel „Schulqualitätsmanagerin“ und „Schulqualitätsmanager“ ersetzt. Für die Leitung einer Bildungsregion wird der Amtstitel „Leiterin der Bildungsregion“ und „Leiter der Bildungsregion“ mit einem die Region kennzeichnenden Zusatz versehen.

Zu Art 1 Z 39 (§ 237):

In dieser Übergangsbestimmung wird festgeschrieben, dass nach der bisherigen Richtverwendung der Anlage 1 Z 1.6.17 bewertete Fachexpertinnen- und Fachexperten-Arbeitsplätze auch nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ihre A 1/5-Wertigkeit behalten und als Arbeitsplätze nach der neuen Z 1.6.17 lit. a der Anlage 1 gelten. Bei Ausscheiden einer solchen Fachexpertin oder eines solchen Fachexperten und beabsichtigter Nachbesetzung ist jedoch eine Bewertung anhand der Kriterien der neu gefassten Richtverwendung erforderlich. Weiters wird klargestellt, dass bisherige Fachexpertinnen und Fachexperten auf die nunmehr ausdrücklich normierten Höchstzahlen anzurechnen sind.

Zu Art. 1 Z 40 (§ 248d Abs. 4):

§ 207g BDG 1979 bestimmt, dass bei weniger als drei geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern die Planstelle neuerlich ausgeschrieben werden kann. Weiters ist eine ausgeschriebene Planstelle bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben, wenn die ausgeschriebene Planstelle für eine leitende Funktion nicht verliehen wird. Analog zu den leitenden Funktionen an Schulen soll diese Bestimmung auch für die Planstellen der Schulaufsichtsorgane gelten.

Zu Art. 1 Z 41 (§ 248d Abs. 5):

Im Zuge der Bildungsreform 2017 wurde in der Rechtstellung jener Personen, die leitende Funktionen an Bundesschulen innehaben und bei denen die zeitliche Begrenzung der Innehabung der leitenden Funktion nach der bis 31. Dezember 2018 geltenden Rechtslage noch nicht entfallen ist, eine Änderung dahingehend beschlossen, dass für diese Bestellungen eine Einrechnung von früheren Leitungszeiten im Umfang von bis zu zwei Jahren auf den Zeitraum der befristeten Bestellung als Leiterin oder als Leiter zwingend vorgesehen ist. Dies bewirkt jedoch, dass der für die unbefristete Übertragung der leitenden Funktion erforderliche Abschluss der Schulmanagementausbildung nicht immer rechtzeitig abgeschlossen werden kann und die Funktion damit unwiderruflich endet. Demgemäß wird nun die Möglichkeit eröffnet, dass auf Antrag von der zwingenden Einrechnung früherer Leitungszeiten auf die Zeit der vorläufigen befristeten Bestellung in der leitenden Funktion Abstand genommen werden kann.

Zu Art. 1 Z 42 (§ 273):

Die bisherigen für die Schulaufsicht vorgesehenen dienstrechtlichen Bestimmungen werden in das Übergangsrecht des 13. Unterabschnitts des zweiten Abschnitts des Schlussteils des BDG 1979 übergeführt. Somit bleiben für bereits ernannte Organe der Schulaufsicht die bisherigen Verwendungsgruppen bestehen (Abs. 1).

Ernennungen auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 sowie FI 1 und FI 2 sind nach dem 31. Dezember 2018 allerdings nur mehr für Bewerberinnen oder Bewerber zulässig, für die die Kollegien der Landesschulräte (des Stadtschulrates für Wien) bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge beschlossen haben. Auf diese Bestellungen finden die in Anlage 1 Z 28 und Z 29 des BDG 1979 am 31. Dezember 2018 in Geltung stehenden Bestimmungen betreffend die Ernennungserfordernisse weiterhin Anwendung (Abs. 2).

Für Fachinspektorinnen und Fachinspektoren des Minderheitenschulwesens ergeben sich durch die gegenständliche Novelle keine Änderungen, diesen obliegt weiterhin die Wahrnehmung der im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland vorgesehenen Aufgaben (Abs. 3 und Abs. 4).

Den Schulinspektorinnen und Schulinspektoren der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 obliegt jedoch ab 1. Jänner 2019 die Wahrnehmung der gemäß § 225 und § 226 BDG 1979 dem Schulqualitätsmanagement zukommenden Aufgaben. Hierzu sind sie bei Bedarf an den Sitz der Bildungsdirektion oder einer Bildungsregion zu versetzen (Abs. 5).

Abs. 6 erklärt die für die Leitung einer Bildungsregion vorgesehenen dienstrechtlichen Bestimmungen und zum Amtstitel „Leiterin der Bildungsregion“ bzw. „Leiter der Bildungsregion“ auf die mit der Leitung einer Bildungsregion bestellten Schulaufsichtsbeamtinnen und –beamte der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 für anwendbar.

Neben dem Aufgabenbereich für die Schulinspektorinnen und die Schulinspektoren wird – mit Ausnahme der Fachinspektorinnen und Fachinspektoren aus dem Bereich des Minderheitenschulwesens und der kirchlichen Fachinspektorinnen und der kirchlichen Fachinspektoren – auch der Aufgabenbereich der Fachinspektorinnen und Fachinspektoren modifiziert. Diesen Fachinspektorinnen und Fachinspektoren obliegt es, die Lehrpersonen des jeweiligen Fachbereiches zu beaufsichtigen und zu beraten (Fachaufsicht) sowie ihre Fachexpertise in das Schulqualitätsmanagement einzubringen. Zusätzlich obliegen ihnen künftig auch die ihnen von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zusätzlich übertragenen fachbezogenen Aufgaben (Abs. 7).

Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger – StGG, RGBl. Nr. 142/1867, ordnet den Religionsunterricht durch den Wortlaut „ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen“ eindeutig den gesetzlichen anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu. Im nächsten Satz des Art. 17 wird sodann festgehalten, dass „dem Staate rücksichtlich des Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zukommt“.

In der Beaufsichtigung des Religionsunterrichts sind die Fachinspektorinnen und Fachinspektoren als Organe der Kirche oder Religionsgesellschaft, als „religiöse Funktionsträger“, tätig. In schulrechtlichen und dienstrechtlichen Angelegenheiten unterstehen sie den Organen der staatlichen Verwaltung. In dienstrechtlichen Angelegenheiten ist dabei zwischen den Lehrpersonen und Fachinspektorinnen und Fachinspektoren, deren Dienstgeber eine Gebietskörperschaft ist, und jenen, die kirchlich bestellte Religionslehrpersonen sind, zu unterscheiden. Erstere unterstehen nicht nur den allgemeinen dienstrechtlichen Regelungen (z.B. Arbeitszeit, Führung von Amtsschriften usw.) sondern auch der disziplinären Verantwortung des Staates. Kirchlich bestellte Lehrpersonen sind ebenfalls an die allgemeinen dienstrechtlichen Regelungen gebunden, die disziplinäre Verantwortung liegt aber bei der Kirche oder Religionsgesellschaft. Nur in jenen Fällen, in welchen Gefahr im Verzug ist, d.h. wenn der Weiterverbleib der Lehrperson an der Schule eine schwere Schädigung der Interessen der Schule oder der Schülerinnen und Schüler mit sich brächte, wäre ein sofortiges Betretungsverbot zu erlassen und Religionsgesellschaft sowie Kultusamt zu verständigen.

Diese Konstruktion ist Ausfluss des Prinzips der Kooperation zwischen der Republik Österreich und den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften. Die Grenzen der Religionsfreiheit im Religionsunterricht und zugleich den Prüfungsmaßstab für die Schädigung der Interessen der Schule und der Schülerinnen und Schüler bilden dabei die verfassungsrechtlichen Grundwerte des Staates und der Schule. Diese Grundwerte und die „Ziele der staatsbürgerlichen Erziehung“ ergeben sich insbesondere aus den Baugesetzen der Bundesverfassung, Staatszielbestimmungen, den Grund- und Freiheitsrechten des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 14 Abs. 5a B-VG sowie den Aufgaben der österreichischen Schule in § 2 SchOG. Diese sind daher das demokratische, republikanische, bundesstaatliche, gewaltentrennende, liberale und rechtsstaatliche Prinzip, Gleichheit vor dem Gesetz allgemein (Art. 7 Abs. 1), Gleichbehandlung von Behinderten (Art. 7 Abs. 1), Gleichheit von Mann und Frau (Art. 7 Abs. 2 und 3), Staatssprache (Art. 8 Abs. 1), Schutz und Förderung der autochthonen Volksgruppen (Art. 8 Abs. 2), umfassende Landesverteidigung (Art. 9a B-VG) und gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht (Art. 13 Abs. 2 B-VG).

Staatsziele in einzelnen Verfassungsgesetzen sind insbesondere das Verbot nationalsozialistischer Wiederbetätigung (BVG, BGBl. Nr. 152/1955), die immerwährende Neutralität (BVG, BGBl. Nr. 211/1955), die Nachhaltigkeit, der Tierschutz, der umfassende Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung (BVG, BGBl. I Nr. 111/2013). Grundwerte der österreichischen Schule sind gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede, Gerechtigkeit, Offenheit, Toleranz und partnerschaftliches Zusammenwirken von Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen und Eltern.

Ziele der Erziehung gemäß. Art. 14 Abs. 5a B-VG sind:

•       Bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung

•       Gesundheit

•       Selbstbewusstsein

•       Glück

•       Leistungsorientierung

•       Pflichterfüllung

•       musisch-kreative Bildung

•       Friedens- und Freiheitsliebe

•       Fähigkeit zur Orientierung an sozialen, religiösen und moralischen Werten

•       Verantwortungsbewusstsein für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen

•       Befähigung der Schüler zu selbstständigem Urteilen und sozialem Verständnis

•       Aufgeschlossenheit gegenüber dem politischen, weltanschaulichen und religiösen Denken anderer

•       Teilnahme am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs

•       Teilnahme am Kultur- und Wirtschaftsleben Europas

•       Teilnahme am Kultur- und Wirtschaftsleben der Welt allgemein

•       Mitwirkung an den gemeinsamen Aufgaben der Menschen

Aufgaben der Schule und Ziele der Erziehung nach § 2 SchOG (sofern nicht durch Art. 14 Abs. 5a umfasst):

•       Entwicklung der Jugend nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen

•       Erziehung zu Mitgliedern von Gesellschaft und Staat Österreich und zu Arbeitsfleiß (Abs. 8).

Abs. 9 beinhaltet eine Verordnungsermächtigung für die Festlegung des Aufgabenbereichs der Fachinspektorinnen und Fachinspektoren.

Für den Übergangszeitraum bis zur erstmaligen Besetzung der Leitungen in den Außenstellen der Bildungsdirektionen mittels eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens können Schulinspektorinnen und Schulinspektoren der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor vorläufig mit der Leitung der Außenstelle der Bildungsdirektion betraut werden (Abs. 10).

Zu Art. 1 Z 42 (§ 274):

Für die Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 ändern sich ab 1. Jänner 2019 die Amtstitel, sie führen künftig ebenfalls die Amtstitel „Schulqualitätsmanagerin“ und „Schulqualitätsmanager“.

Zu Art. 1 Z 43 und 44 (§ 284 Abs. 98 bis 100):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 1 Z 45 (Anlage 1 Z 1.2.4 lit. f):

Der Bundesminister für Inneres beabsichtigt mit 1. Jänner 2019 eine neue Sektion „Fremdenwesen“ einzurichten. In dieser Sektion V soll der gesamte Bereich des Asyl- und Fremdenwesens zusammengefasst werden.

Zu Art. 1 Z 46 und 47 (Anlage 1 Z 1.5.20, 1.5.21 und 1.6.17):

Bereits bisher war es für herausragend qualifizierte Bedienstete möglich, als unmittelbar einer Sektionsleitung zugeordnete Fachexpertin bzw. zugeordneter Fachexperte eine Einstufung in die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zu erreichen.

Die Möglichkeiten solcher Fachkarrieren werden nunmehr als Parallele zu Führungskarrieren aber auch als Alternative nach langjähriger Wahrnehmung von Führungsfunktionen näher präzisiert und ausgebaut.

Wie bisher soll besonders qualifizierten Bediensteten mit langjähriger fachspezifischer Erfahrung die Möglichkeit offen stehen, statt einer Führungskarriere mit Übernahme einer Leitungsfunktion eine Fachkarriere einzuschlagen (Z 1.6.17 lit. a). Voraussetzung ist eine außergewöhnliche Qualifikation und eine fachspezifische Zusatzausbildung. Dieses Erfordernis wird durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium und durch ein Wissen erfüllt sein, das auf Grund einzeln abgeschlossener oder kontinuierlich aufbauender Zusatzausbildungen erweitert wurde. Das durch die langjährige spezielle Tätigkeit erworbene Wissen kann nur schwer ersetzt werden und die Fachexpertin oder der Fachexperte nimmt so eine Schlüsselposition innerhalb des Ressorts ein, die sich in einer Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten ausdrückt. Typischerweise sind mit der Expertenfunktion Zusatztätigkeiten wie etwa Koordinationstätigkeiten oder Vortrags- oder Publikationstätigkeiten verbunden.

Neben dieser Fachkarriere soll es langjährigen Führungskräften ermöglicht werden, Führungsverantwortung abzugeben und als Fachexpertinnen und Fachexperten weiterhin ihre außergewöhnliche fachliche Qualifikation einzubringen (Z 1.5.21 und 1.6.17 lit. b). Dies soll einerseits das Wissen und die Erfahrung für die Organisation sichern, andererseits dazu beitragen, dass motivierte und leistungsfähige Bedienstete bis zum Pensionsantrittsalter gehalten werden. Als Voraussetzung wird eine langjährige Erfahrung in einer Leitungsfunktion im Bundesdienst in A 1/5 oder höher festgeschrieben. Wurde diese langjährige Führungserfahrung in einer besonders bedeutenden Organisationseinheit gewisser Größe erworben (mit einer Zuordnung zu A 1/6 oder höher), ist eine Einstufung als Fachexpertin oder Fachexperte in A 1/6 vorgesehen (Z 1.5.21). Als Zusatztätigkeiten kommen hier neben Koordinationstätigkeiten und Vortrags- und Publikationstätigkeiten insbesondere auch Aufgaben im Bereich des Wissensmanagements, wie etwa Mentoring für Nachwuchskräfte in Betracht.

Anders als nach der bisherigen Regelung können Fachexpertinnen und Fachexperten nicht mehr nur unmittelbar einer Sektionsleitung einer Zentralstelle zugeordnet sein, sondern in der Zentralstelle auch der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär, einer Gruppenleitung oder einer stellvertretenden Leitung nach Anlage 1 Z 1.4.2 lit. a direkt unterstellt werden.

Die Anzahl wird ausdrücklich zahlenmäßig mit zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten nach Z 1.6.17 lit. a und insgesamt zwei nach Z 1.5.21 und 1.6.17 lit. b pro Generalsekretariat oder Sektion begrenzt, wobei jedoch pro Zentralstelle eine Gesamtzahl nicht überschritten werden darf, die sich aus dem Vierfachen der Sektionsanzahl im Ressort errechnet. In der Praxis wurde schon bisher auf eine Beschränkung der Anzahl pro Sektion Bedacht genommen, die nunmehr auf Grund der Erweiterung der Zugangsmöglichkeiten zur Fachexpertenfunktion ausgeweitet und gleichzeitig festgeschrieben wird.

Die gegenständlichen Richtverwendungen beziehen sich nicht auf einen konkreten Arbeitsplatz, sondern umschreiben die erforderlichen Voraussetzungen generell. Die Zuordnung eines Arbeitsplatzes als Fachexpertin oder Fachexperte erfordert dabei ein Abstellen auf konkrete personenbezogene Anforderungen insbesondere die Qualifikation und Vorerfahrung betreffend. Bei Ausscheiden einer Fachexpertin oder eines Fachexperten aus der Funktion und beabsichtigter Nachbesetzung mit einer oder einem anderen Bediensteten, ist daher im Rahmen einer Bewertung nach § 137 (allenfalls in Verbindung mit § 65 VBG) eine neuerliche Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen anhand der Richtverwendungen erforderlich.

Siehe auch Art. 1 Z 39 (Übergangsbestimmung in § 237).

Zu Art. 1 Z 48 (Anlage 1 Z 8.16):

Da die Abs. 2 und 3 durch die Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, aufgehoben wurden, hat im einzig verbleibenden Abs. 1 die Absatzbezeichnung zu entfallen. Da auch die lit. b durch die Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011, aufgehoben wurde, wird die bisherige lit. c in lit. b geändert.

Zu Art. 1 Z 49 (Anlage 1 Z 28):

Die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe SQM werden durch die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Leitung einer mittleren oder höheren Bundesschule, einer Neuen Mittelschule, einer Polytechnischen Schule, einer Sonderschule, einer Berufsschule oder einer Volksschule durch eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehr- oder Schulleitungspraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im SchOG, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen, erfüllt.

Für den Bereich des Minderheitenschulwesens kommen überdies die im Minderheitenschulgesetz für Kärnten bzw. im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland festgelegten besonderen Erfordernisse hinzu.

Zu Art. 1 Z 50 (Anlage 1 Z 29):

Nunmehr erfolgt eine Neuordnung bzw. Klarstellung betreffend Einreihung in die Verwendungsgruppen FI 1 oder FI 2.

Der Verwendungsgruppe FI 1 können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen lediglich jene Lehrpersonen zugeordnet werden, die eine der Verwendung facheinschlägige abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979 (Doktor-, Master- oder Diplomstudium) abgeschlossen haben und eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an einer der betreffenden Schularten mit erfolgreicher Lehrpraxis aufweisen.

Für die Verwendungsgruppe FI 2 ist lediglich die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendung als Lehrperson der betreffenden Schulart maßgebend. Mit dieser Differenzierung können für die kirchlichen Fachinspektorinnen und Fachinspektoren fachspezifische Ausbildungen zusätzlich berücksichtigt werden.

Zu Art. 2 (Änderung des Gehaltsgesetzes 1956):

Zu Art. 2 Z 1 (§ 2 Z 5):

Es erfolgt eine Anpassung im Hinblick auf die Einführung der neuen Verwendungsgruppe SQM.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 4 Abs. 8):

Durch die Regelung wird sichergestellt, dass im Ausland verwendeten Beamtinnen und Beamten unabhängig vom Aufenthaltsort der Beamtin oder des Beamten, der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder des Kindes ein Kinderzuschuss nach § 4 GehG gebührt. Der Anspruch nach § 4 Abs. 8 kann sich auf eine gegenwärtige oder eine nicht mehr als vier Jahre zurückliegende Auslandsverwendung stützen. Gebührt für ein Kind aus anderen Gründen – wie beispielsweise ein Überschreiten der Altersgrenze des Kindes – keine Familienbeihilfe, so gebührt auch bei Vorliegen einer Auslandsverwendung weiterhin kein Kinderzuschuss.

Zu Art. 2 Z 3, 4, 5 und 9 (§ 12j, § 13c Abs. 2a, § 15a Abs. 1 Z 1, § 40b Abs. 5 Z 1, § 83 Abs. 2 Z 1 und § 112 Abs. 4 Z 1):

Siehe Art. 1 Z 4, 9, 15 und 35.

Zu Art. 2 Z 6 (§ 23b Abs. 4):

Es erfolgt durch die Neufassung des ersten Satzes eine sprachliche Verdeutlichung dahingehend, dass die Dienstbehörde den Bestand der Ansprüche auf Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung zu prüfen hat, sofern dies nicht im Zuge eines gerichtlichen Zivil- oder Strafverfahrens erfolgt ist. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn es zu keinen meritorischen gerichtlichen Entscheidungen über Ersatzansprüche gekommen ist, sondern z.B. ein Versäumungsurteil ergangen ist oder im Zuge eines Strafverfahrens hinsichtlich der Ersatzansprüche eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg erfolgt ist.

Zu Art. 2 Z 7, 24 und Z 26 (§ 30 Abs. 4a, § 74 Abs. 4a, § 91 Abs. 4a):

Die Opting-out-Regelung für Bedienstete, die eine Funktionszulage beziehen, mit denen sämtliche Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten, soll nunmehr unbefristet gelten und auch unterjährig für einen Zeitraum von zwölf Monaten das Opting-out ermöglichen.

Durch den Wechsel von der Betrachtung des Kalenderjahres auf einen 12-Monate-Zeitraum müssen Bestimmungen hinsichtlich der Dauer der jeweiligen Erklärung aufgenommen werden. Das Opting-out kann frühestens in dem Monat, in dem die Erklärung abgegeben wird, wirksam werden, um zu gewährleisten, dass die Abrechnung im selben Zeitraum erfolgt. Eine weiter gefasste Rückwirkung wird im Gegensatz zur derzeitigen Regelung wegen der Problematik der nachträglichen Anordnung von Überstunden nicht als zweckmäßig erachtet. Beispielsweise würde ein rückwirkendes Opting-out im Dezember für das gesamte Kalenderjahr eine Planung des im Kalenderjahr verfügbaren Überstundenbudgets unmöglich machen. Eine Beendigung der Verwendung auf einem Arbeitsplatz bzw. einer Betrauung soll jedenfalls das Opting-out vorzeitig beenden. Die 40-Stunden-Obergrenze für die Anordnung von Mehrdienstleistungen bzw. für die Pauschalierung von Überstunden bleibt aufrecht. Darüber hinausgehende Diensterbringung ist nicht als Leistung von Überstunden abzugelten, sondern ausschließlich 1:1 in Freizeit auszugleichen.

Zu Art. 2 Z 8 (§ 34 Abs. 7 Z 1 lit. b):

Siehe Art. 1 Z 7, 22, 24, 27 bis 30 und 32.

Zu Art. 2 Z 10 bis 20 (§ 58 Abs. 4 und Abs. 5 Z 1, 3 und 4, § 59 Abs. 5 Z 2, § 59a Abs. 4 Z 3, 4 und 5, § 59b Abs. 1, 1a und 4, § 60 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3 Z 2 sowie § 61c Abs. 1 Z 2):

Entfall der Hauptschulen mit Ablauf des 31. August 2019 (siehe § 3 Abs. 4 Z 2 SchOG).

Zu Art. 2 Z 21 (§ 64 Abs. 1 und 2):

Es erfolgt eine Anpassung im Hinblick auf die Einführung der neuen Verwendungsgruppe SQM.

Zu Art. 2 Z 22 (§ 65):

Dem Entgelt der Bediensteten der Verwendungsgruppe SQM wird das für die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren der Verwendungsgruppe SI 2 vorgesehene Gehalt sowie die für diese Verwendungsgruppe bisher vorgesehenen drei Fixgehaltsstufen und Vorrückungen zugrunde gelegt. Durch die Verkürzung der Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 auf fünf Jahre für eine Beamtin oder einen Beamten, welche als Leiterin oder welcher als Leiter einer Schule (eines Schulclusters) in der Verwendungsgruppe L 1 verwendet worden ist sowie durch die Schaffung einer Zulage für die Leitungen großer Schulen soll ein zusätzlicher Anreiz für einen Wechsel in die Funktion Schulqualitätsmanagement geschaffen werden.

Durch die Übernahme der für die Schulaufsicht durch die Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127/1999, vorgesehenen neuen Besoldung mittels Fixgehalt sind für Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe SQM mit dem Gehalt alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten.

Zu Art. 2 Z 22 (§ 66):

Einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungsregion gebührt zusätzlich zum Entgelt gemäß § 65 GehG eine Dienstzulage. Ab einer mehr als fünf Jahre dauernden Leitung erhöht sich diese Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt in den ersten fünf Jahren der Ausübung der Funktion 973,20 Euro und ab einer Funktionsdauer von mehr als fünf Jahren 1.157,20 Euro. Die Höhe der Dienstzulagen wurde anhand der Differenzbeträge zwischen SI 1 und SI 2 in den Stufen 2 und 3 berechnet.

Im Falle einer vorübergehenden Betrauung gemäß § 226 Abs. 3 BDG 1979 gebührt der Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements eine Dienstzulage in der Höhe von 973,20 Euro.

Zu Art. 2 Z 22 (§ 67):

Die derzeit für Beamtinnen und Beamte der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 vorgesehene monatliche Vergütung in der Höhe von 3,5% ihres oder seines Gehaltes wird auch für die Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe SQM übernommen.

Zu Art. 2 Z 22 (§ 68):

Wird eine Lehrperson mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut, gebührt ihr für die Dauer dieser Verwendung zu ihrem Monatsbezug als Lehrperson eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung.

Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt der Lehrperson (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Fixgehalt, auf das sie Anspruch hätte, wenn sie zur Beamtin oder zum Beamten des Schulqualitätsmanagements ernannt worden wäre.

Zu Art. 2 Z 23 (§§ 71 und 71a):

Diese Bestimmungen betreffen die Schulaufsicht „alt“ und wurden deshalb in das Übergangsrecht übertragen (§§ 168 und 169).

Zu Art. 2 Z 25 (§ 90a Abs. 5):

§ 48 Abs. 3a BDG 1979 sieht vor, dass Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch eine Zulage oder ein Fixgehalt besoldungsrechtlich abgegolten sind, Zeitguthaben aus der Gleitzeit nur dann übertragen können, wenn das von ihnen im Vormonat aufgebaute Guthaben 11 Stunden (bei Bezug einer Zulage) bzw. 18 Stunden (bei Bezug eines Fixgehalts) übersteigt. Da auch Militärpersonen während ihrer Ausbildung zum Truppenoffizier oder Unteroffizier ein Fixgehalt beziehen, ist eine ausdrückliche Regelung, dass diese Personen von dieser Bestimmung nicht erfasst sein sollen, erforderlich. Da sie mangels Leitungsfunktion die Dienstzeit nicht frei bestimmen können, sondern an die von der Militär- oder Heeresunteroffiziersakademie vorgegebenen Zeiten gebunden sind, fallen sie nicht in den auf bestimmte höhere Funktionen abzielenden Adressatenkreis des § 48 Abs. 3a BDG 1979.

Zu Art. 2 Z 27 (§§ 164 bis 166):

Für bereits ernannte Organe der Schulaufsicht der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 bleibt die besoldungsrechtliche Stellung gewahrt. Die bisher in den §§ 65 bis 67 geregelte Besoldung wird in das Übergangsrecht übertragen.

Zu Art. 2 Z 27 (§ 167):

Wird eine Schul- oder Fachinspektorin oder ein Schul- oder Fachinspektor zur Leiterin oder zum Leiter einer Bildungsregion gemäß § 226 Abs. 2 BDG 1979 bestellt, so gebührt ihr oder ihm eine Dienstzulage, die nach § 66 zu bemessen ist. Diese Dienstzulage gebührt jedoch nur soweit, als das einer Beamtin oder einem Beamten des Schulqualitätsmanagements gemäß § 65 gebührende Gehalt (einschließlich der gemäß § 67 gebührenden Vergütung) und die der Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements für die Leitung einer Bildungsregion gebührende Dienstzulage gemäß § 66 ihr oder sein gemäß § 164 gebührendes Gehalt (einschließlich der gemäß § 165 gebührenden Vergütung) übersteigt. In den Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 zurückgelegte Zeiten sind in diese Vergleichsrechnung miteinzubeziehen.

Zu Art. 2 Z 27 (§ 168):

Die bisher in § 71 vorgesehene Bestimmung betreffend die Fachinspektion wird in das Übergangsrecht übergeführt.

Zu Art. 2 Z 27 (§ 169):

Die bisher in § 71a vorgesehene Bestimmung wird in das Übergangsrecht übergeführt.

Zu Art. 2 Z 28 (§ 175 Abs. 93 Z 8):

Gesetzliche Klarstellung, dass eine auf Antrag einer oder eines Bediensteten zu erfolgende Neubemessung des Vorbildungsausgleiches gemäß § 175 Abs. 93 Z 8 GehG bzw. § 100 Abs. 83 Z 9 VBG rückwirkend zu jenem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem zuletzt die Voraussetzungen für eine Bemessung des Vorbildungsausgleiches vorlagen. Gemäß § 12a Abs. 1 Z 1 bis 3 GehG bzw. § 15 Abs. 1 Z 1 bis 3 VBG kommen als Wirksamkeitsdatum der Beginn des Dienstverhältnisses, das Datum der Überstellung in eine akademische Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder das Datum eines nachträglichen Studienabschlusses in Betracht, wobei bei Vorliegen mehrerer der genannten Ereignisse das zeitlich letztere maßgebend ist. Ist beispielsweise nach der erstmaligen Bemessung eines Vorbildungsausgleiches (zuletzt) ein nachträglicher Studienabschluss erfolgt, wirkt die Neubemessung auf Antrag auf den Zeitpunkt des Studienabschlusses zurück.

Zu Art. 2 Z 29 (§ 175 Abs. 94 und 95):

Siehe Art. 1 Z 44. Die Zulage gemäß § 65 Abs. 7 GehG (§ 175 Abs. 94 Z 3) wird auf fünf Jahre befristet, um eine Evaluierung zu ermöglichen.

Zu Art. 3 (Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948):

Zu Art. 3 Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Es erfolgt eine Adaptierung des Inhaltsverzeichnisses im Hinblick auf die Einführung einer vertraglichen Alternative für den Bereich der Schulaufsicht.

Zu Art. 3 Z 2, 3, 22, 24, 30 und 31 (§ 4a Abs. 1 Z 1 und 3, § 66 Abs. 6 Z 2, § 69 Abs. 7 Z 1, § 75 Abs. 8 Z 4 lit. c und § 75 Abs. 9 Z 2):

Siehe Art. 1 Z 7, 22, 24, 27 bis 30 und 32.

Zu Art. 3 Z 4 (§ 5 Abs. 1)

Siehe Art. 1 Z 4, 9, 15 und 35.

Zu Art. 3 Z 5 (§ 5c Abs. 6):

Siehe Art. 1 Z 3.

Zu Art. 3 Z 6, 25, 26, 28 und 29 (§ 11 Abs. 1 und 2, § 71 Abs. 1a, § 72 Abs. 1a, § 73 Abs. 7 und § 74 Abs. 6):

Das VBG enthält für den Verwaltungsdienst – abweichend vom Besoldungsrecht für Beamtinnen und Beamte – keine Regelungen über die Abgeltung von vorübergehenden höherwertigen Verwendungen. So besteht ein Anspruch auf eine Funktionszulage einer Bewertungsgruppe nur dann, wenn die oder der Vertragsbedienstete dauernd mit einem dieser Bewertungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz betraut ist.

In der Praxis wird zur Abgeltung von vorübergehenden höherwertigen Verwendungen, wenn diese über eine gewisse Zeitspanne ausgeübt werden, auf das Institut des Sondervertrages gemäß § 36 zurückgegriffen.

Nunmehr wird gesetzlich der Anspruch auf ein höheres Monatsentgelt einschließlich der höheren Funktionszulage bzw. des höheren fixen Monatsentgelts festgeschrieben, wenn die vorübergehende Verwendung eine bestimmte Dauer überschreitet. In Anlehnung an § 36b GehG wird auf einen Sechsmonatszeitraum abgestellt. Wird dieser erreicht, sollen das höhere Monatsentgelt und gegebenenfalls die höhere Funktionszulage bzw. das höhere fixe Monatsentgelt von Beginn der Höherverwendung an zustehen. Voraussetzung ist stets, dass der höherwertige Arbeitsplatz gemäß § 65 Abs. 3 VBG iVm § 137 BDG 1979 bewertet und zugeordnet wurde.

Entsprechend der in Bezug auf die Entlohnungsschemata I und v herrschenden Einstufungsjudikatur, kommt es für den Anspruch auf das Monatsentgelt nicht darauf an, ob die oder der Vertragsbedienstete auch die im BDG 1979 genannten Ausbildungserfordernisse für die entsprechende Verwendungsgruppen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes erfüllt. Übt sie oder er die auf dem höherwertigen Arbeitsplatz geforderten Tätigkeiten über den geforderten Zeitraum tatsächlich im vollen Umfang aus, soll das Monatsentgelt der höheren Entlohnungsgruppe zustehen. Bei der Ermittlung der Entlohnungsstufe ist jedoch ein allfälliger Vorbildungsausgleich zu berücksichtigen.

Ebenso soll die für den höherwertigen Arbeitsplatz vorgesehene Funktionszulage anstelle der für den bisherigen Arbeitsplatz zustehenden gebühren.

Wenn für den höherwertigen Arbeitsplatz ein fixes Monatsentgelt vorgesehen ist, soll dieses zustehen.

Befindet sich die oder der Vertragsbedienstete in der Ausbildungsphase, richtet sich das Monatsentgelt nach § 72 und steht gemäß § 73 Abs. 6 keine Funktionszulage zu. Ebensowenig gebührt bei vorübergehender Betrauung ein fixes Monatsentgelt nach § 74. Bei der Heranziehung von Vertragsbediensteten in der Ausbildungsphase zu vorübergehenden höherwertigen Tätigkeiten wird aber die Bestimmung des § 66 Abs. 4 zu beachten sein, nach der Vertragsbedienstete in der Ausbildungsphase nur ausnahmsweise zu Vertretungstätigkeiten herangezogen werden können.

Da die Dauer der Ausbildungsphase am Beginn des Dienstverhältnisses je nach Entlohnungsgruppe unterschiedlich geregelt ist, kann der Fall eintreten, dass eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter zwar die für ihre oder seine bisherige Entlohnungsgruppe vorgesehene Ausbildungsphase bereits absolviert hat, das Dienstverhältnis aber noch nicht die Dauer der für die höhere Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase erreicht hat. Diesfalls kommt für die höhere Verwendung das Ausbildungsphasen-Monatsentgelt zur Anwendung und entfällt ein Anspruch auf Funktionszulage. Beispiel: Eine v3/2-Bedienstete befindet sich bereits im dritten Dienstjahr, ihre Ausbildungsphase ist daher abgeschlossen. Sie soll vorübergehend einen v2-Bediensteten während dessen Karenz vertreten. Da die Ausbildungsphase für die Entlohnungsgruppe v2 vier Jahre beträgt, erhält sie bis zum Ablauf des vierten Jahres ihres Dienstverhältnisses das Monatsentgelt für v2 nach § 72 und keine Funktionszulage.

Wäre diesfalls das Ausbildungsphasenentgelt der höheren Entlohnungsgruppe jedoch niedriger als das Monatsentgelt einschließlich einer Funktionszulage nach der bisherigen Einstufung, soll zur Vermeidung eines Nachteils für die Vertragsbedienstete bzw. den Vertragsbediensteten für die Dauer der Ausbildungsphase in der höheren Verwendung das bisherige Monatsentgelt einschließlich der bisherigen Funktionszulage weitergebühren.

Zu Art. 3 Z 7 (§ 20 Abs. 4):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 6 (§ 48 Abs. 3a und 3b BDG 1979).

Durch den Verweis in § 20 Abs. 1 gelten die Bestimmungen des neu eingefügten § 48 Abs. 3a und 3b BDG 1979 auch für Vertragsbedienstete mit All-in-Zulage bzw. fixem Monatsentgelt. Mit der Maßgabebestimmung des § 20 Abs. 4 wird auf die Möglichkeit einer Teilbeschäftigung im Sinne des Abs. 3 leg. cit. sowie auf die gesonderten Rechtsgrundlagen für Dienstfreistellungen Bedacht genommen.

Vom Begriff des fixen Monatsentgelts sind vereinbarte Sonderentgelte, mit denen alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten, nicht erfasst.

Zu Art. 3 Z 8, 9, 16, 17, 37 und 38 (§ 29f Abs. 5 und 6, § 42a Abs. 6 Z 4 und 5 sowie § 91c Abs. 2 Z 5 und 6):

Siehe Art. 1 Z 16, 17, 33, 36 und 37.

Zu Art. 3 Z 10 (§ 29j Abs. 1a):

Siehe Art. 1 Z 18.

Zu Art. 3 Z 11 (§ 30 Abs. 8):

Wenn das Dienstverhältnis endet und zeitnah die Inanspruchnahme einer Alterspension oder einer Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension beabsichtigt ist oder eine solche bereits bezogen wird, wird nunmehr die oder der Vertragsbedienstete verpflichtet, die beabsichtigte Inanspruchnahme bzw. den Bezug einer Pensionsleistung bekannt zu geben. Dies soll dem Dienstgeber ein zeitgemäßes Controlling sowie eine vorausschauende Personaleinsatzplanung und ‑steuerung ermöglichen. Zu diesem Zweck hat die Bekanntgabe auch die Art der Pensionsleistung (beispielsweise Korridorpension, Schwerarbeitspension) zu umfassen.

Zu Art. 3 Z 12 (§ 35 Abs. 2):

Die Anwendbarmachung des Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, gemäß § 136b Abs. 4a BDG 1979 erfordert eine Anpassung des § 35 Abs. 2 VBG 1948.

Zu Art. 3 Z 13 (§ 38 Abs. 10a):

Bezüglich des Unterrichtsgegenstandes Religion besteht im „Altrecht“ (Anlage 1 Z 23.1 Abs. 4 BDG 1979) eine Regelung für eine alternative Erfüllung der Anstellungserfordernisse („in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium“). Durch die Zitaterweiterung im neuen Lehrpersonendienstrecht ist für Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiums für Religionspädagogik (in Verbindung mit § 38 Abs. 7 VBG) nun ein dem Altrecht entsprechender Zugang zum Lehrberuf eröffnet worden.

Zu Art. 3 Z 14 (§ 38 Abs. 11a):

Da das Entlohnungsschema pd ein Entlohnungsschema auf Master-Niveau darstellt und für einzelne unterrichtliche Verwendungen vereinzelt nicht genügend Lehrpersonen zur Verfügung stehen, die die Einreihungsvoraussetzungen erfüllen, soll eine Rechtsgrundlage für sondervertragliche Regelungen eröffnet werden, die eine Entlohnung unterhalb des Entlohnungsschemas pd zulässt.

Zu Art. 3 Z 15 (§ 41 Abs. 4b bis 4d):

Im Rahmen der Neuaufstellung der Schulaufsicht wird nunmehr auch ein vertragliches Schema für Organe der Schulaufsicht eingeführt, sodass die künftig für die Funktion der Schulaufsicht zu bestellenden Vertragslehrpersonen nicht mehr zu ernennen sein werden.

Hier sind die Bestimmungen betreffend die Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst im Hinblick auf die Betrauung mit der Funktion Schulaufsicht enthalten.

Zu Art. 3 Z 18 (§ 46a Abs. 11c):

Abs. 11c enthält die Bestimmung der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst im Hinblick auf die Betrauung mit der Funktion Schulaufsicht.

Zu Art. 3 Z 19 und 20 (§ 46a Abs. 12):

Es wird ein Zitat angepasst und klargestellt, dass die Dienstzulage für die Spezialfunktion Sonder- und Heilpädagogik auch zu aliquotieren ist, wenn eine Lehrperson nur mit einem Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung in der Spezialfunktion Sonder- und Heilpädagogik verwendet wird.

Zu Art. 3 Z 21 (§ 48r):

Siehe Art. 1 Z 38 und 49.

Zu Art. 3 Z 21 (§ 48s):

Siehe Art. 1 Z 38.

Zu Art. 3 Z 21 (§ 48t und § 48u):

Siehe Art. 1 Z 38.

Zu Art. 3 Z 21 (§§ 48v, 48w, 48x und 48y):

Siehe Art. 2 Z 22. Durch die Übernahme der für die Schulaufsicht durch die Dienstrechts-Novelle 1999 vorgesehenen neuen Besoldung mittels Fixgehalt sind für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe sqm mit dem Entgelt alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten.

Zu Art. 3 Z 23 (§ 68 Abs. 3 und 4 sowie § 69 Abs. 4):

Siehe Art. 1 Z 25 und 26.

Zu Art. 3 Z 27 (§ 73 Abs. 3a):

Siehe Art. 2 Z 6, 24 und 26.

Zu Art. 3 Z 32 (§ 84 Abs. 1 Z 3):

Richtigstellung eines Verweises.

Zu Art. 3 Z 33 bis 36 (§ 90h Abs. 1, § 90p Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 und § 90q Abs. 1 und 1a):

Siehe Art. 2 Z 10 bis 20.

Zu Art. 3 Z 39 (§ 100 Abs. 83 Z 9):

Siehe Art. 2 Z 28.

Zu Art. 3 Z 40 (§ 100 Abs. 85):

Siehe Art. 1 Z 44. Die Zulage gemäß § 48v Abs. 7 VBG (§ 100 Abs. 85 Z 4) wird auf fünf Jahre befristet, um eine Evaluierung zu ermöglichen.

Zu Art. 4 (Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes):

Zu Art. 4 Z 1, 12, 14 und 15 (Artikel IIa Abs. 2, § 79, § 206 und § 208):

Nach Art. 134 Abs. 5 B-VG können den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrats, des Bundesrats, eines Landtags oder des Europäischen Parlaments nicht angehören; dem Verwaltungsgerichtshof ferner auch nicht Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers. Nach Art. 134 Abs. 6 B-VG kann zum Präsidenten oder Vizepräsidenten eines Verwaltungsgerichts oder des Verwaltungsgerichtshofs nicht ernannt werden, wer in den letzten fünf Jahren diese erwähnten Funktionen ausgeübt hat. § 208 wiederholt auf einfachgesetzlicher Ebene im Wesentlichen diese Verfassungsbestimmungen für Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts.

Die Unvereinbarkeitsregelungen für Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit finden sich für die Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs in Art. 92 Abs. 2 B-VG idF BGBl. I Nr. 2/2008. Für die anderen Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird nunmehr eine dem § 17 BDG 1979 nachgebildete Regelung getroffen.

Aufgrund des Verweises in Artikel IIa bzw. § 206 ist diese Bestimmung auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sinngemäß anzuwenden.

Richterinnen oder Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter sowie Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts, die in den genannten Funktionen tätig werden, haben für die Dauer der Mandatsausübung einen Anspruch auf Außerdienststellung bei gleichzeitigem Entfall der Bezüge.

Diese Regelung ist in Ansehung der Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit (ohne Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs) in Zusammenhalt mit der Verfassungsbestimmung des § 6a Abs. 2 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, BGBl. Nr. 330/1983, idF BGBl. I Nr. 141/2013 zu lesen, wonach es u.a. Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die in den Nationalrat, Bundesrat oder einen Landtag gewählt worden sind, untersagt ist, ihre dienstlichen Aufgaben weiter auszuüben, es sei denn, der Unvereinbarkeitsausschuss des Nationalrats oder der zuständige Ausschuss des Landtags beschließt im Einzelfall, dass die weitere Ausübung der dienstlichen Aufgaben zulässig ist, weil ungeachtet der Mitgliedschaft im Vertretungskörper eine objektive und unbeeinflusste Amtsführung gewährleistet ist.

Da ein solcher Beschluss nur bei den Richterinnen und Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit (ohne Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs) zulässig ist, weil bei Richterinnen und Richtern der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs durch die oben angeführten Bestimmungen des B-VG jedenfalls angeordnet ist, dass sie als Mitglieder einer Exekutiv- bzw. Legislativbehörde diesen Gerichtsbarkeiten nicht angehören dürfen, kommt es zu einer – nicht zu rechtfertigenden – Ungleichbehandlung von Unvereinbarkeiten. Hier wird eine Unvereinbarkeit mit dem Richteramt a priori postuliert, dort hängt es vom Beschluss des Unvereinbarkeitsausschusses ab, ob die weitere Ausübung der der Richterin oder dem Richter im Einzelfall obliegenden Aufgaben zulässig ist.

Diese uneinheitliche Vorgehensweise bei Unvereinbarkeiten zwischen Richterinnen und Richtern der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs einerseits und jenen der (übrigen) ordentlichen Gerichtsbarkeit andererseits wurde zuletzt im Evaluierungsbericht von GRECO über die 4. Evaluierungsrunde der Korruptionsprävention bei Abgeordneten, Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten vom 21. Oktober 2016 [GrecoEval4Rep(2016)1] aufgegriffen. Es wurde von dieser empfohlen, „das gleichzeitige Innehaben des Richteramts und des Amtes eines Mitgliedes einer Bundes- oder Landes-Exekutiv- oder Legislativbehörde gesetzlich zu beschränken“ (Punkt 109 des Evaluierungsberichts).

Die vorgeschlagene Bestimmung greift diese Empfehlung auf.

Die in § 79 Abs. 3 angeführten allgemeinen Vertretungskörper umfassen den Nationalrat, den Bundesrat und die Landtage, nicht jedoch den Gemeinderat.

Nach § 79 Abs. 4 sollen die in Abs. 1 vorgeschlagenen Verbote auch fünf Jahre nach Beendigung des Mandats nicht nur in Zusammenhang mit der Bestellung zur Präsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des Landesgerichts und Oberlandesgerichts gelten, sondern auch für die Bestellung zur Vorsteherin oder zum Vorsteher des Bezirksgerichts sowie für die Bestellung zur Präsidentin oder zum Präsidenten bzw. Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten des Bundesverwaltungs- und Bundesfinanzgerichtes. Es ist hier auf die Beendigung der tatsächlichen Amtsausübung abzustellen, weil sonst bei einem vorzeitigen Mandatsverzicht die Freistellung bis zum Ende der Funktionsperiode weiterwirkt und erst dann die 5-Jahres-Frist zu laufen beginnt.

Da § 79 die allgemeinere Bestimmung darstellt, bleibt der allein auf den Obersten Gerichtshof abstellende Art. 92 B-VG als lex specialis von dieser Regelung unberührt.

Die für Richterinnen und Richter getroffenen Regelungen finden auch auf Leiterinnen und Leiter staatsanwaltschaftlicher Dienststellen sinngemäß Anwendung. Von der sinngemäßen Regelung in § 79 Abs. 4 sind die Leiterinnen und Leiter staatsanwaltschaftlicher Gruppen nicht umfasst, weil es sich bei diesen Bediensteten nicht um Leiterinnen und Leiter von Dienststellen handelt.

Zu Art. 4 Z 2 (§ 9 Abs. 3):

Da mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, das Bundesverwaltungsgericht und die Datenschutzbehörde in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz überführt wurden, soll Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärtern – auch im Sinne der Erhöhung der Durchlässigkeit zwischen ordentlicher und Verwaltungsgerichtsbarkeit und wegen der steigenden Bedeutung des Datenschutzes in allen Bereichen der Justiz – eine fakultative Ausbildung bei diesen Dienststellen ermöglicht werden. Eine Zuteilung zum Bundesverwaltungsgericht oder der Datenschutzbehörde soll primär bei konkretem Interesse der Richteramtsanwärterin oder des Richteramtsanwärters und alternativ zu einer anderen Ausbildungsstation, wie etwa einer Zuteilung beim Oberlandesgericht, beim Obersten Gerichtshof oder beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, erfolgen.

Zudem erfolgt eine Angleichung des § 9 an § 3 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Ausbildung der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung – RiAA-Ausb-VO), BGBl. II Nr. 279/2012, und die Aufnahme der Oberstaatsanwaltschaft als fakultative Ausbildungsstation. Die Ergänzung, wonach eine Zuteilung zu der oder dem Rechtschutzbeauftragten nur im Justizressort erfolgen kann, dient der Klarstellung, da auch in anderen Ressorts Rechtschutzbeauftragte gesetzlich vorgesehen sind.

Zu Art. 4 Z 3 (§ 10 Abs. 1):

Um Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter möglichst umfassend auszubilden, können sie unter Aufsicht der (Ausbildungs-)Richterin oder des (Ausbildungs-)Richters in Zivilsachen nunmehr auch zur Durchführung von Vernehmungen in mündlichen Streitverhandlungen mit Senatsbesetzung herangezogen werden, wenn die Senatsmitglieder, die naturgemäß ebenfalls anwesend zu sein haben, einem derartigen Vorgehen eingangs der Tagsatzung zustimmen. Diese Zustimmung ist zweckmäßigerweise im Protokoll festzuhalten. Eine allfällige mündliche Urteilsverkündung obliegt weiterhin der Richterin oder dem Richter. Praktische Bedeutung wird dieser Änderung vor allem im Bereich der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit zukommen.

In Strafsachen bleibt die Einschränkung, wonach Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter weder im schöffen- noch im geschworenengerichtlichen Verfahren Vernehmungen im Rahmen der Hauptverhandlung durchführen dürfen, weiterhin aufrecht.

Für alle Verfahrensarten gilt unverändert der Grundsatz, dass Vernehmungen nur unter richterlicher Aufsicht stattfinden dürfen.

Zudem erfolgt eine gendergerechte Fassung des § 10 Abs. 1.

Zu Art. 4 Z 4 (§ 13 Abs. 2):

§ 13 Abs. 2 sah bisher vor, dass Zeiten der Herabsetzung der Auslastung nach § 76a bzw. nach dem MSchG oder dem VKG jeweils zur Hälfte anzurechnen sind. Diese Bestimmung und die Herabsetzung der Auslastung nach § 76a RStDG wurden mit BGBl. Nr. 315/1992 eingeführt. Nach dem (damaligen) § 76a RDG war es nur möglich, den regelmäßigen Dienst (genau) auf die Hälfte zu reduzieren. Die heute bestehende Möglichkeit einer Herabsetzung bis auf die Hälfte oder auch unter die Hälfte (bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld) gab es damals nicht. Die Anrechnung wird daher nunmehr an die geänderte Rechtslage angepasst.

Zu Art. 4 Z 5 und 6 (§ 59 Abs. 1 und 2):

Siehe Art. 1 Z 10 und Z 11.

Zu Art. 4 Z 7 (§ 59 Abs. 6 Z 4):

Siehe Art. 1 Z 12.

Zu Art. 4 Z 8 (§ 75 Abs. 3):

Siehe Art. 1 Z 14.

Zu Art. 4 Z 9 und 10 (§ 76c Abs. 2 und 3):

Die bisherige Regelung des § 76c Abs. 2 sieht vor, dass die Dienstbehörde bei Wegfall einer Voraussetzung für die Herabsetzung der Auslastung zwingend deren Beendigung zu verfügen hat, wohingegen nach Abs. 3 eine vorzeitige Beendigung auf Antrag der Richterin oder des Richters im Ermessen der Dienstbehörde liegt. In aller Regel wird ein Antrag nach Abs. 3 aber nur dann gestellt werden, wenn die Betreuungsnotwendigkeit nicht mehr besteht, sohin auch die Voraussetzungen der Herabsetzung nicht mehr vorliegen und daher nach Abs. 2 zwingend eine Beendigung zu verfügen wäre. Um diesen Wertungswiderspruch aufzulösen und den Dienstbehörden eine effiziente Personalplanung zu ermöglichen, wird nunmehr auch die Beendigung nach Abs. 2 ins gebundene Ermessen der Dienstbehörden gestellt.

Zu Art. 4 Z 11 (§ 77c Abs. 3 Z 2, Abs. 6 und 8):

Mit der Bundeshaushaltsreform 2013 erhielt der Allgemeine Teil des Personalplans die Bezeichnung „Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013“, sodass eine technische Richtigstellung erfolgt.

Zu Art. 4 Z 13 (§ 87a Abs. 3):

Siehe Art. 1 Z 2.

Zu Art. 4 Z 16 (§ 212 Abs. 72):

Siehe Art. 1 Z 44.

Zu Art. 5 (Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes):

Zu Art. 5 Z 1, 4, 6, 10, 12, 13, 16, 17 (§ 1 Abs. 1, § 19 Abs. 8, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Z 2, § 43 Abs. 1 Z 1 und § 51 Abs. 3 und 5, § 55 Abs. 4, Artikel I der Anlage Abs. 12 und 14 und Artikel II der Anlage zum LDG 1984):

Siehe Art. 2 Z 10 bis 20.

Zu Art. 5 Z 2 und 5 (§ 4b Abs. 5 und § 26c Abs. 3 Z 3):

Siehe Art. 1 Z 34.

Zu Art. 5 Z 3 (§ 13c Abs. 5):

Siehe Art. 1 Z 2.

Zu Art. 5 Z 7 und 8 (§ 41 Abs. 1 und 2):

Siehe Art. 1 Z 10 und 11.

Zu Art. 5 Z 9 (§ 41 Abs. 6 Z 4):

Siehe Art. 1 Z 12.

Zu Art. 5 Z 11 (§ 46b):

Siehe Art. 1 Z 4, 9, 15 und 35.

Zu Art. 5 Z 14 (§ 58 Abs. 3):

Siehe Art. 1 Z 14.

Zu Art. 5 Z 15 (§ 115i Abs. 5):

Siehe Art. 1 Z 41.

Zu Art. 5 Z 18 (§ 123 Abs. 85 und 86):

Siehe Art. 1 Z 44.

Zu Art. 6 (Änderung des Land-und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes):

Zu Art. 6 Z 1 (§ 13c Abs. 5):

Siehe Art. 1 Z 2.

Zu Art. 6 Z 2 und 3 (§ 41 Abs. 1 und 2):

Siehe Art. 1 Z 10 und 11.

Zu Art. 6 Z 4 (§ 41 Abs. 6 Z 4):

Siehe Art. 1 Z 12.

Zu Art. 6 Z 5 (§ 46b):

Siehe Art. 1 Z 4, 9, 15 und 35.

Zu Art. 6 Z 6 (§ 65 Abs. 3):

Siehe Art. 1 Z 14.

Zu Art. 6 Z 7 (§ 127 Abs. 67 und 68):

Siehe Art. 1 Z 44.

Zu Art. 7 (Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966):

Zu Art. 7 Z 1 und 10 (Langtitel, § 1 und § 26 Abs. 6 Z 2):

Siehe Art. 2 Z 10 bis 20.

Zu Art. 7 Z 2 (§ 3 Abs. 11a):

Siehe Art. 3 Z 14.

Zu Art. 7 Z 3 (§ 3b Abs. 5):

Siehe Art. 1 Z 34.

Zu Art. 7 Z 4 (§ 5 Abs. 10):

Es erfolgt eine Zitatanpassung.

Zu Art. 7 Z 5 und 8 (§ 9 Abs. 4b bis 4d und § 19 Abs. 10a):

§ 9 Abs. 4b bis 4d sowie § 19 Abs. 10a enthalten bei der Bestellung von Landesvertragslehrpersonen zu Organen der Schulaufsicht die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Art. 7 Z 6 und 7 (§ 12 Abs. 6 Z 4 und 5):

Siehe Art. 1 Z 16, 17, 33, 36 und 37.

Zu Art. 7 Z 9 (§ 19 Abs. 11):

Siehe Art. 3 Z 19.

Zu Art. 7 Z 11 (§ 32 Abs. 26):

Siehe Art. 1 Z 44.

Zu Art. 8 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes):

Zu Art. 8 Z 1 und 2 (§ 12 Abs. 6 Z 4 und 5):

Siehe Art. 1 Z 16, 17, 33, 36 und 37.

Zu Art. 8 Z 3 (§ 31 Abs. 20):

Siehe Art. 1 Z 44.

Zu Art. 9 (Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes):

Zu Art. 9 Z 1 (§ 3 Abs. 2):

Auf Grund des hohen Arbeitsanfalls für Leiterinnen und Leiter an großen allgemeinbildenden höheren Schulen ist es zielführend, die betroffenen Leiterinnen und Leiter entsprechend der für die berufsbildenden Schulen bereits vorgesehenen Regelung von der diesen zukommenden restlichen Unterrichtsverpflichtung im Umfang von ca. einer Wochenstunde (1,1 Werteinheiten) durch eine Anpassung des § 3 zur Gänze freizustellen.

Zu Art. 9 Z 2 (§ 3 Abs. 7):

Siehe Art. 2 Z 10 bis 20.

Zu Art. 9 Z 3 (§ 15 Abs. 32):

Siehe Art. 1 Z 44.

Zu Art. 10 (Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955):

Zu Art. 10 Z 1 (§ 2 Abs. 6 Z 2):

Durch die Regelung wird sichergestellt, dass Kinder, für die aufgrund des Aufenthaltsortes der Beamtin oder des Beamten, des Kindes oder eines anderen Haushaltsmitglieds keine Familienbeihilfe bezogen wird, als Haushaltsmitglieder gelten.

Zu Art. 10 Z 2 (§ 77 Abs. 41):

Siehe Art. 1 Z 44.

Zu Art. 11 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965):

Zu Art. 11 Z 1 (§ 41 Abs. 3):

Der VwGH hat unter Zl. Ro 2016/12/0027, vom 25. Oktober 2017 ausgeführt, dass im Hinblick auf die Anwendung des § 41 Abs. 3 die Altersgruppe der vor 1955 geborenen Beamtinnen und Beamten gegenüber den nach 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten, auf die § 99 Abs. 6 anzuwenden war, diskriminiert wäre. Um diese Diskriminierung zu beseitigen, werden jene Beamtinnen und Beamten, auf die § 99 Abs. 6 anzuwenden war, rückwirkend in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 3 einbezogen.

Zu Art. 11 Z 2 (§ 59 Abs. 1 Z 10):

Betrifft eine Anpassung der für den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss relevanten Vergütungen.

Zu Art. 11 Z 3 (§ 101):

Die für die Führung der elektronischen Pensionskonten notwendigen Daten wurden für die Zeiträume bis 31. Dezember 2004 von den jeweils zuständigen Dienstbehörden weitgehend nacherfasst. Für Zeiträume ab 1. Jänner 2005 erfolgen die Datenmeldungen automationsunterstützt durch das Verfahren der Bundesbesoldung. Die Durchführung von sogenannten Erstmitteilungsverfahren durch die Dienstbehörden zu den Daten bis 2005 ist daher nicht mehr notwendig und kann entfallen. Fälle, in denen noch keine Erstmitteilung erfolgte, werden über das Kontomitteilungsverfahren der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) als Kontoführerin erledigt. Die dafür im Einzelfall notwendige Datennacherfassung durch die jeweilige Dienstbehörde nach den Vorgaben des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit der BVA bleibt aufrecht. Die Beamtinnen und Beamten werden von der BVA über das Pensionskonto informiert und um Bekanntgabe allenfalls noch nicht in das Pensionskonto integrierter Zeiten ersucht. Allfällige Fehler in den Daten können bis zum Zeitpunkt der Pensionsbemessung – somit bis zur abschließenden pensionsbehördlichen Datenprüfung – behoben werden.

Da in der Bundestheater-Holding GmbH und bei den Österreichischen Bundesbahnen bereits alle Erstmitteilungsverfahren abgeschlossen wurden, erübrigt sich eine Überarbeitung der diesbezüglichen Regelungen.

Zu Art. 11 Z 4 (§ 105 Abs. 1):

Gemäß § 22 Abs. 6 bis 7 GehG haben unter anteiliger Kürzung ihrer Bezüge teilweise dienstfrei gestellte oder unter Entfall ihrer Bezüge zur Gänze außer Dienst gestellte Beamtinnen und Beamte (z. B. Gemeindemandatarinnen und Gemeindemandatare, Abgeordnete zum Nationalrat, Bundespräsidentin oder Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung) Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten und sind damit weiterhin im Beamtenpensionssystem „versichert“. Sie sind als „pensionsversicherungsfreie“ Beamtinnen und Beamte auch ausdrücklich aus der Pensionsversicherung nach dem Bundesbezügegesetz bzw. den Bezügegesetzen der Länder ausgenommen.

Auf vollharmonisierte Beamtinnen und Beamte ist aber § 22 GehG nicht anzuwenden, weil für sie das Beitragsrecht nach dem ASVG gilt. Diese außer Dienst gestellten vollharmonisierten Beamtinnen und Beamten sind deshalb derzeit nirgends pensionsversichert bzw. die teilweise Freigestellten nur bezüglich ihres von der Freistellung nicht erfassten Ausmaßes.

Durch die vorgeschlagene Änderung bleiben die teilweise freigestellten oder außer Dienst gestellten vollharmonisierten Beamtinnen und Beamten im Beamtenpensionssystem (nach den APG/ASVG-Regelungen) „pensionsversichert“. Dadurch wird eine Lücke im Pensionsversicherungsverlauf vermieden. Die vollharmonisierten Beamtinnen und Beamten zahlen auf Basis der vollen Bezüge bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG weiterhin die Dienstnehmer-Pensionsbeiträge beim Bund ein. Der gänzliche oder teilweise Entfall der Bezüge bleibt dabei außer Betracht. Der Bund zahlt die Dienstgeber-Pensionsbeiträge für diese Beamtinnen und Beamten weiter. Die Pensionsbeitragsprozentsätze ändern sich dabei nicht.

Zu Art. 11 Z 5 (§ 109 Abs. 85):

Siehe Art. 1 Z 44.

Zu Art. 12 (Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes):

Zu Art. 12 Z 1 (§ 2f Abs. 3):

Siehe Art. 1 Z 2.

Zu Art. 12 Z 2 (§ 22 Abs. 47):

Siehe Art. 1 Z 44.

Zu Art. 13 (Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes):

Zu Art. 13 Z 1 (§ 2b Abs. 3):

Siehe Art. 1 Z 2.

Zu Art. 13 Z 2 (§ 62 Abs. 37):

Siehe Art. 1 Z 44.

Zu Art. 14 (Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989):

Zu Art. 14 Z 1, Z 2 und Z 4 (§ 8 Z 3 und 4, § 34 Abs. 2 Z 2 lit. c):

Die Ruhens- und Endigungsbestimmungen der Kommissionen nach dem AusG werden angeglichen.

Zu Art. 14 Z 3 (§ 25 Z 1):

Siehe Art. 1 Z 7, 22, 24, 27 bis 30 und 32.

Zu Art. 14 Z 5 (§ 83 Abs. 6):

Um dem spezifischen und mehrstufigen Rekrutierungsprozess im Exekutivbereich  Rechnung zu tragen, wird die Möglichkeit eingeräumt, eine von § 44 Abs. 4 Z 3 abweichende Frist festzulegen.

Zu Art. 14 Z 6 (§ 85):

Siehe Art. 1 Z 25 und 26.

Zu Art. 14 Z 7 (§ 90 Abs. 14):

Siehe Art. 1 Z 44.

Zu Art. 15 (Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes):

Zu Art. 15 Z 1 (§ 9 Abs. 3 lit. o):

Berichtigung eines Zitats.

Zu Art. 15 Z 2 bis 7 (§ 11 Abs. l und § 13 Abs. 1 und 2):

In Hinblick auf die 2019 anstehenden Wahlen zur Personalvertretung werden die Regelungen zur Einrichtung von Fach- und Zentralausschüssen an die Änderungen aufgrund der mit BGBl. I Nr. 164/2017 erfolgten Novelle des BMG angepasst.

Zu Art. 15 Z 8 (§ 42u):

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate geändert wird, BGBl. II Nr. 400/2016, werden die Arbeitsinspektorate für den 2. Aufsichtsbezirk und den 4. Aufsichtsbezirk zum Arbeitsinspektorat Wien West-Ost mit Wirksamkeit des 1. November 2019 zusammengelegt. In beiden Arbeitsinspektoraten sind derzeit Vertrauenspersonen gemäß § 30 bestellt. Mit der vorgesehenen Umorganisation ändert sich die Anzahl der Bediensteten derart, dass gemäß § 8 Abs. 1 ein Dienststellenausschuss zu wählen sein wird.

Die voraussichtlich im November oder Dezember 2019 stattfindende Personalvertretungswahl findet somit nach dem Wirksamwerden der Organisationsänderung statt. Der für die Wahl maßgebliche Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 wird jedoch aller Voraussicht nach vor dem Wirksamwerden der Organisationsänderung liegen, wobei die Bedienstetenzahl und Dienststellenstruktur in der bis zum 31. Oktober 2019 geltenden Organisationsstruktur für die Wahl der Personalvertretung ausschlaggebend sein wird.

Mit der gegenständlichen Übergangsbestimmung soll sichergestellt werden, dass die Dienststellenstruktur zum Wahltag bereits beim Stichtag der Personalvertretungswahl und somit bei der Berechnung der Bedienstetenzahl sowie der Struktur der Personalvertretungsorgane zu berücksichtigen ist.

Zu Art. 15 Z 9 (§ 45 Abs. 45):

Siehe Art. 1 Z 44.

Zu Art. 16 (Änderung des Rechtspraktikantengesetzes):

Zu Art. 16 Z 1 (§ 6 Abs. 2):

Um allen Rechtspraktikanntinnen und Rechtspraktikanten die Gelegenheit zu eröffnen, im Rahmen ihrer Ausbildungszeit bei Gericht unter richterlicher Aufsicht Vernehmungen durchzuführen, ist dies nun ohne zeitliche Einschränkungen unter der Voraussetzung möglich, dass die jeweilige Rechtspraktikantin oder der jeweilige Rechtspraktikant dafür in ausreichendem Maße fachlich und persönlich geeignet ist. Somit können motivierte und entsprechend geeignete Rechtspraktikanntinnen und Rechtspraktikanten bei jeder Ausbildungsstation einen noch besseren Einblick in die richterliche Tätigkeit erhalten.

Zu Art. 16 Z 2 (§ 26 Abs. 2):

Diese mit dem BGBl. I Nr. 119/2013 eingeführte Bestimmungen führt insbesondere seit der Einführung des neuen Beurteilungsbogens für Rechtspraktikanntinen und Rechtspraktikanten zu Unklarheiten über die einzutragende Note, weil nunmehr die Benotung für die fachliche und die persönliche Eignung auseinanderfallen können. Aufgrund dieser Schwierigkeiten in der Praxis, sind nunmehr die jeweiligen Beurteilungen nicht mehr in der Amtsbestätigung darzustellen, zumal eine Benotung in Dienstzeugnissen ohnehin üblicherweise nicht erfolgt.

Zu Art. 16 Z 3 (§ 29 Abs. 2m):

Siehe Art. 1 Z 44.

Zu Art. 17 (Änderung des Prüfungstaxengesetzes):

Zu Art. 17 Z 1 (§ 6 Abs. 16):

Siehe Art. 1 Z 44.

Zu Art. 17 Z 2 (Anlage I):

Siehe Art. 2 Z 10 bis 20.