Textgegenüberstellung

Studentenheimgesetz

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Inhaltsverzeichnis

 

                § 1          Geltungsbereich

                § 2          Studentenheime

                § 3          Studentenheimbetreiber

                § 4          Studierende

                § 5          Benützungsvertrag

                § 5a        Vertragsdauer

                § 5b        Gastvertrag

                § 6          Rechte und Pflichten der Heimbewohner

                § 7          Heimvertretung

                § 8          Rechte und Aufgaben der Heimvertretung

                § 9          Betriebspflicht

                § 10        Beherbergungsbetrieb während der lehrveranstaltungsfreien                                  Zeit

                § 11        Richtlinien für die Vergabe von Heimplätzen

                § 12        Kündigung

                § 13        Entgelt

                § 14        Kaution und unwirksame Vertragsklauseln

                § 15        Heimstatut

                § 16        (entfallen)

                § 17        Datenverarbeitung

                § 17a     Jahresabschluss

                § 17b     Investitionsförderungsplan

                § 18        Schlichtungsverfahren

                § 19        (entfallen)

                § 20        Kirchliche Heime

                § 21        Inkrafttreten

                § 22        Schlussbestimmung

Geltungsbereich

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Rechtsverhältnisse, die sich aus der Vergabe von Heimplätzen durch die Studentenheimträger an Studierende (Heimbewohner) ergeben.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Rechtsverhältnisse, die sich aus der Vergabe von Heimplätzen durch Studentenheimbetreiber an Studierende (Heimbewohner) ergeben.

(2) …

(2) …

Studentenheime

Studentenheime

§ 2. Studentenheime sind Gebäude oder Wohnungen, in denen von Studentenheimträgern Heimplätze für Studierende zur Verfügung gestellt werden.

§ 2. (1) Studentenheime sind Gebäude oder Wohnungen, in denen Heimplätze für Studierende zur Verfügung gestellt werden.

 

(2) Heimplätze für Studierende sind Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebs eines hiefür besonders eingerichteten Studentenheimes vermietet werden.

Studentenheimträger

Studentenheimbetreiber

§ 3. Als Studentenheimträger gelten juristische Personen, insbesondere öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nach ihrer Satzung oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage Heimplätze für Studierende zur Verfügung stellen.

§ 3. (1) Studentenheimbetreiber ist, wer im Rahmen des Betriebs eines Studentenheims Heimplätze für Studierende zur Verfügung stellt.

 

(2) Gemeinnützige Studentenheimbetreiber im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Studentenheimbetreiber, die gemäß ihrer Satzung oder sonstigen Rechtsgrundlage Heimplätze für Studierende zum Zweck der sozialen Förderung von Studierenden ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung stellen.

 

(3) Nicht-gemeinnützige Studentenheimbetreiber im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Studentenheimbetreiber, auf die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht zutreffen.

Studierende

Studierende

§ 4. Als Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten an österreichischen Universitäten und an Universitäten der Künste aufgenommene ordentliche Studierende sowie Studierende von Fachhochschul-Studiengängen, Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit oder ähnlichen Einrichtungen. Gleichgestellt sind außerordentliche Studierende, die sich durch die Absolvierung eines Universitätslehrganges auf ein ordentliches Studium oder die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten sowie Empfänger von Stipendien öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

§ 4. (1) Als Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), BGBl. I Nr. 45/2014, in der jeweils geltenden Fassung.

 

(2) Heimbewohner sind Studierende, die einen Benützungsvertrag gemäß § 5 abgeschlossen haben.

Benützungsvertrag

Benützungsvertrag

§ 5. (1) Die Benützung von Heimplätzen ist durch schriftlichen Vertrag (Benützungsvertrag) zwischen Heimträger und Heimbewohner zu regeln. Dieser Vertrag unterliegt nicht der Gebührenpflicht nach § 33 TP 5 des Gebührengesetzes, BGBl. Nr. 267/1957, in der geltenden Fassung.

§ 5. (1) Die Benützung von Heimplätzen ist durch schriftlichen Vertrag (Benützungsvertrag) zwischen Studentenheimbetreiber und Studierendem zu regeln.

(2) Der Benützungsvertrag hat Angaben über den Heimplatz, den Vertragszeitraum, die Kündigungsfristen, die Höhe des Entgelts, die Kaution sowie die Schlichtungsklausel zu enthalten.

(2) Der Benützungsvertrag hat Angaben über den Heimplatz, den Vertragszeitraum, die Möglichkeit der Vertragsverlängerung, die Kündigungsfristen, die Höhe des Entgelts, die Zahlungsmodalitäten, die Kaution, die Kautionszinsen sowie die Schlichtungsklausel zu enthalten.

(3) Der Benützungsvertrag ist auf die Dauer eines Studienjahres abzuschließen. Für Studienanfänger beträgt die Vertragsdauer zwei Studienjahre, wenn dies vom Studierenden ausdrücklich verlangt wird. Nach Ablauf dieser Zeit ist der Benützungsvertrag jeweils um ein weiteres Studienjahr bis zum Ende der durchschnittlichen Studiendauer des gewählten Studiums zu verlängern, wenn der Studierende sozial bedürftig ist und einen günstigen Studienfortgang nachweist. Ein günstiger Studienfortgang liegt vor, wenn der Studierende sein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreibt. Soziale Bedürftigkeit und günstiger Studienfortgang liegen jedenfalls dann vor, wenn der Studierende eine Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung bezieht. Eine Verlängerung über die durchschnittliche Studienzeit hinaus kann erfolgen, wenn der Studierende glaubhaft machen kann, dass der Abschluss des Studiums in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Für die Vorsitzenden der Heimvertretungen und deren Stellvertreter, die Sprecher der Heimvertretungen sowie für Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998 (HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, in der jeweils geltenden Fassung, die diese Funktion zwei Jahre ausgeübt haben, ist der Benützungsvertrag um jeweils ein Semester für je zwei Jahre Tätigkeit über die durchschnittliche Studiendauer hinaus zu verlängern.

 

(4) Für Heimträger, die am 1. Jänner 1985 die allgemeine Richtlinie beobachteten, Studierenden Heimplätze für höchstens drei Jahre Gesamtbenützungsdauer zu überlassen, gilt Abs. 3 sinngemäß mit der Einschränkung, daß der betreffende Heimträger die Gesamtbenützungsdauer auf drei Jahre einschränken kann.

 

(5) Die Vergabe von Einzelzimmern hat nach Anhörung der Heimvertretung zu erfolgen.

 

(6) Das Heimstatut und die Heimordnung sind Bestandteile des Benützungsvertrages. Sie sind dem Benützungsvertrag beizulegen.

(3) Das Heimstatut ist Bestandteil des Benützungsvertrages. Es ist dem Benützungsvertrag zumindest in elektronischer Form beizulegen.

 

Vertragsdauer

 

§ 5a. (1) Der Benützungsvertrag ist auf die Dauer von 12 Monaten abzuschließen. Der Studentenheimbetreiber hat Beginn und Ende der 12-monatigen Vertragsdauer (= Studentenheimjahr) für das jeweilige Studentenheim einheitlich im jeweiligen Heimstatut festzulegen.

 

(2) Abweichend von Abs. 1 ist der Benützungsvertrag mit Studienanfängern auf 24 Monate abzuschließen, wenn dies vom Studierenden ausdrücklich verlangt wird. Der Studierende ist vom Studentenheimbetreiber über diese Möglichkeit nachweislich zu informieren.

 

(3) Abweichend von Abs. 1 kann ein Benützungsvertrag auch während des laufenden Studentenheimjahres abgeschlossen werden. Die Vertragsdauer endet in diesem Fall mit dem Ende des gemäß Abs. 1 festgelegten, laufenden Studentenheimjahres, im Falle des Abs. 2 mit Ende des zweiten Studentenheimjahres.

 

(4) Abweichend von Abs. 1 und 3 kann im Heimstatut auch eine Vertragsdauer von 12 Monaten ab Vertragsabschluss vorgesehen werden (individuelle Vertragslaufzeiten).

 

(5) Auf Wunsch des Studierenden können Benützungsverträge auch für einen kürzeren Zeitraum, als in Abs. 1, 2, 3 und 4 vorgesehen, abgeschlossen werden.

 

(6) Nach Ablauf des Zeitraums nach Abs. 1, 2, 3 oder 4 ist der Benützungsvertrag auf Wunsch des Studierenden jeweils um weitere 12 Monate zu verlängern. Der Studierende hat dem Studentenheimbetreiber seinen Verlängerungswunsch schriftlich mitzuteilen. Der Studentenheimbetreiber kann dafür im Heimstatut eine Frist festlegen.

 

(7) Nach Überschreitung der eineinhalbfachen studienrechtlich vorgesehenen Studiendauer besteht kein Anspruch auf Verlängerung des Benützungsvertrags. Der Studentenheimbetreiber kann im Heimstatut vorsehen, dass der Anspruch auf Vertragsverlängerung an den Nachweis eines im Heimstatut zu definierenden Mindeststudienerfolgs oder an die Erfüllung anderer, im Zusammenhang mit dem Widmungszweck des Studentenheims stehender Kriterien gebunden ist. Diese Kriterien sind auch auf der Website des Studentenheimbetreibers zu veröffentlichen.

(entspricht § 5 Abs. 3 idgF)

(8) In Studentenheimen, die mit Mitteln des Bundes gefördert werden oder wurden, besteht ein Anspruch des Studierenden auf Vertragsverlängerung nur, wenn er sozial bedürftig ist und einen günstigen Studienfortgang nachweist. Ein günstiger Studienfortgang liegt vor, wenn der Studierende sein Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreibt. Soziale Bedürftigkeit und günstiger Studienfortgang liegen jedenfalls dann vor, wenn der Studierende eine Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung bezieht. Eine Verlängerung über die eineinhalbfache Studienzeit hinaus kann erfolgen, wenn der Studierende glaubhaft machen kann, dass der Abschluss des Studiums in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Für die Vorsitzenden der Heimvertretungen und deren Stellvertreter, die Sprecher der Heimvertretungen sowie für Studierendenvertreter nach dem HSG 2014, die diese Funktion zwei Jahre ausgeübt haben, ist der Benützungsvertrag um jeweils ein Semester für je zwei Jahre Tätigkeit über die eineinhalbfache Studiendauer hinaus zu verlängern.

Gastvertrag

Gastvertrag

§ 5a. Wenn ein Studentenheim nicht ausgelastet ist, können kurzfristige Gastverträge abgeschlossen werden, wobei die Vertragsdauer längstens bis zum Ablauf des Studienjahres zu beschränken ist. Gastverträge können auch mit Personen abgeschlossen werden, die keine Studierenden gemäß § 4 sind. Für diese Personen kann ein höheres Benützungsentgelt festgesetzt werden.

§ 5b. (1) Wenn ein Studentenheim nicht ausgelastet ist, können kurzfristige Gastverträge mit Personen abgeschlossen werden, die keine Studierenden gemäß § 4 Abs. 1 sind. Die Vertragsdauer ist längstens bis zum Ablauf des Studentenheimjahres zu beschränken. Für Gastverträge kann auch von gemeinnützigen Studentenheimbetreibern ein höheres Benützungsentgelt, als in § 13 vorgesehen, festgesetzt werden.

 

(2) Personen, die das Studentenheim aufgrund eines Gastvertrages bewohnen, haben jedenfalls die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Rechte.

Rechte und Pflichten der Heimbewohner

Rechte und Pflichten der Heimbewohner

§ 6. (1) Heimbewohnern stehen folgende Rechte, die auch durch den Benützungsvertrag nicht eingeschränkt werden dürfen, zu:

§ 6. (1) Heimbewohnern stehen folgende Rechte, die auch durch den Benützungsvertrag nicht eingeschränkt werden dürfen, zu:

           1. das Recht, das Studentenheim, in dem sich der jeweilige Heimplatz befindet, jederzeit sowohl zu betreten als auch zu verlassen;

           1. das Recht, das Studentenheim, in dem sich der jeweilige Heimplatz befindet, jederzeit sowohl zu betreten als auch zu verlassen;

           2. das Recht, den Raum, in dem sich der Heimplatz befindet, jederzeit verschlossen zu halten. Für Reinigungs- oder Reparaturarbeiten ist der Zutritt für vom Heimträger bevollmächtigte Personen nach vorheriger Ankündigung zu gewähren. Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr ist eine Ankündigung vor Betreten eines Heimplatzes nicht erforderlich;

           2. das Recht, den Raum, in dem sich der Heimplatz befindet, jederzeit verschlossen zu halten. Für Reinigungs- oder Reparaturarbeiten ist der Zutritt für vom Heimträger bevollmächtigte Personen nach vorheriger Ankündigung zu gewähren. Die Ankündigung hat mindestens 48 Stunden im Voraus schriftlich zu erfolgen. Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr ist eine Ankündigung vor Betreten eines Heimplatzes nicht erforderlich;

           3. das Recht, nach Maßgabe der Heimordnung ungehindert Besuche sowohl durch Hausangehörige als auch durch hausfremde Personen zu empfangen;

           3. das Recht, nach Maßgabe des Heimstatuts ungehindert Besuche sowohl durch Hausangehörige als auch durch hausfremde Personen zu empfangen;

           4. das Recht, nach Maßgabe der Heimordnung den Heimplatz zu verändern und elektrische Geräte zu betreiben.

           4. das Recht, nach Maßgabe des Heimstatuts den Heimplatz zu verändern und elektrische Geräte zu betreiben.

(2) …

(2) ...

(3) Heimbewohner haben die sich aus diesem Bundesgesetz bzw. aus dem Benützungsvertrag ergebenden Verpflichtungen einzuhalten sowie das Heimstatut und die Heimordnung zu beachten.

(3) Heimbewohner haben die sich aus diesem Bundesgesetz, dem Benützungsvertrag und dem Heimstatut ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.

Heimvertretung

Heimvertretung

§ 7. (1) Die Heimbewohner eines Studentenheimes haben aus allen Heimbewohnern eine Heimvertretung und deren Vorsitzenden für ein Jahr zu wählen. Die Anzahl der Mitglieder der Heimvertretung ist in der Heimordnung festzulegen. Sie hat mindestens drei Personen zu umfassen.

§ 7. (1) Die Heimbewohner eines Studentenheimes haben aus allen Heimbewohnern eine Heimvertretung und deren Vorsitzenden für eine Dauer von höchstens zwei Jahren zu wählen. Sie hat mindestens drei Personen zu umfassen. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Das Wahlverfahren ist in der Heimordnung auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechtes zu regeln.

(2) In Studentenheimen mit nicht mehr als 30 Heimplätzen kann der Studentenheimbetreiber die Einrichtung einer Heimvertretung durch die Heimbewohner untersagen. Der Studentenheimbetreiber hat auf der Website des Studentenheims darüber zu informieren, dass es in dem Studentenheim keine Heimvertretung gibt.

(3) Die Heimvertretung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln: die Vorgangsweise bei der Einberufung von Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Befugnisse des Vorsitzenden und eines allfälligen Stellvertreters, die Stellung von Anträgen, den Abstimmungsvorgang und die Protokollierung von Sitzungen; dem Vorsitzenden obliegen jedenfalls die Vertretung nach außen, die Führung der laufenden Geschäfte und die Erledigung dringlicher Angelegenheiten.

(3) Die Heimvertretung hat eine Heimvertretungsordnung zu beschließen, in der insbesondere zu regeln sind:

              

           1. die Anzahl der Mitglieder der Heimvertretung;

 

           2. der Beginn und die Dauer der Funktionsperiode der Mitglieder der Heimvertretung;

              

           3. das Verfahren zur Wahl der Heimvertretung unter Berücksichtigung des Grundsatzes des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts; das Verfahren zur Wahl des Vorsitzenden sowie allfälliger Stockwerks- bzw. Gruppenvertretungen;

              

           4. die Organe der Vertretung der Heimbewohner (zB Heimvollversammlung, Stockwerks- oder Gruppenversammlung, Heimvertretung, Stockwerks- bzw. Gruppenvertretung);

              

           5. die Befugnisse des Vorsitzenden und eines allfälligen Stellvertreters; dem Vorsitzenden obliegen jedenfalls die Vertretung nach außen, die Führung der laufenden Geschäfte und die Erledigung dringlicher Angelegenheiten;

              

           6. die Vorgangsweise bei der Einberufung von Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Stellung von Anträgen, der Abstimmungsvorgang und die Protokollierung von Sitzungen.

 

(4) Der Studentenheimbetreiber hat (ausgenommen im Fall des Abs. 2) die Einrichtung und die Tätigkeit der Heimvertretung zu unterstützen, in dem er

           1. die Heimbewohner über die Möglichkeit der Wahl einer Heimvertretung infomiert;

           2. der Heimvertretung nach Möglichkeit geeignete Räumlichkeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben, jedenfalls aber geeignete Einrichtungen zur Verwahrung von Unterlagen zur Verfügung stellt.

(4) Die Vorsitzenden der Heimvertretungen der Heime eines Heimträgers wählen jährlich einen Sprecher der Heimvertretungen und einen Stellvertreter. Diese müssen Bewohner eines Studentenheimes des jeweiligen Heimträgers und ordentliche Studierende sein. Die Wahl hat in den ersten drei Monaten des Studienjahres in einer Versammlung der Vorsitzenden der Heimvertretungen zu erfolgen. Gewählt ist jene Person, auf die die absolute Mehrheit der Stimmen aller Vorsitzenden entfällt.

(5) Die Vorsitzenden der Heimvertretungen der Studentenheime eines Studentenheimbetreibers wählen für eine Dauer von höchstens zwei Jahren einen Sprecher der Heimvertretungen und einen Stellvertreter. Diese müssen Bewohner eines Studentenheimes des jeweiligen Studentenheimbetreibers und ordentliche Studierende sein. Die Wahl hat nach Möglichkeit in den ersten drei Monaten des Studentenheimjahres in einer Versammlung der Vorsitzenden der Heimvertretungen zu erfolgen. Gewählt ist jene Person, auf die die absolute Mehrheit der Stimmen aller Vorsitzenden entfällt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Aufgaben der Heimvertretung

Rechte und Aufgaben der Heimvertretung

§ 8. (1) Der Heimvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Heimbewohner, soweit sich dies aus dem Leben im Studentenheim ergibt, gegenüber dem Heimträger und gegenüber anderen Heimbewohnern.

§ 8. (1) Der Heimvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Heimbewohner, soweit sich dies aus dem Leben im Studentenheim ergibt, gegenüber dem Studentenheimbetreiber und gegenüber anderen Heimbewohnern.

Sie hat insbesondere folgende Rechte und Aufgaben:

Sie hat insbesondere folgende Rechte und Aufgaben:

           1. Beschlußfassung über die Heimordnung und Geschäftsordnung;

           1. Beschlussfassung über die Heimvertretungsordnung;

           2. Ausübung des im Gesetz festgelegten Zustimmungs- und Anhörungsrechts;

           2. Ausübung der im Gesetz festgelegten Zustimmungs- und Anhörungsrechte;

           3. Einsichtnahme in die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes maßgeblichen Kalkulationsunterlagen durch ein beauftragtes Mitglied, allenfalls unter Beiziehung eines hiezu beruflich befugten Sachverständigen;

           3. Einsichtnahme in die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes gemeinnütziger Studentenheime maßgeblichen Kalkulationsunterlagen durch ein beauftragtes Mitglied, allenfalls unter Beiziehung eines hiezu beruflich befugten Sachverständigen (zumindest einmal jährlich);

           4. Einsichtnahme in die Reihung der Ansuchen auf Aufnahme in ein Heim nach den Kriterien gemäß § 11 auf Grund der für die Aufnahme maßgebenden Unterlagen;

           4. Mitwirkung an der Erlassung des Heimstatuts;

           5. Wahrnehmung der ihr durch die Heimordnung übertragenen Aufgaben;

           5. Wahrnehmung der ihr durch das Heimstatut übertragenen Aufgaben;

           6. Gestaltung des Heimlebens in gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Hinsicht unter Beachtung des Heimstatuts und der Heimordnung;

           6. Gestaltung des Heimlebens in gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Hinsicht unter Beachtung des Heimstatuts;

           7. Antragstellung auf Kündigung eines Heimbewohners.

           7. Antragstellung auf Kündigung eines Heimbewohners.

 

(2) Ist in einem Studentenheim spätestens zwei Monate nach Beginn des Studentenheimjahres keine Heimvertretung eingerichtet, kann der Studentenheimbetreiber sämtliche Maßnahmen, bei denen die Mitwirkung der Heimvertretung vorgesehen ist, ohne diese vornehmen. Bei Gefahr in Verzug sowie im Fall des § 7 Abs. 2 ist der Studentenheimbetreiber auch vor Ablauf des ersten Monats berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Das Anhörungsrecht der Ombudsstelle für Studierende gemäß § 12 Abs. 2 wird davon nicht berührt.

(2) Der Heimträger hat die Heimvertretung über alle wesentlichen Angelegenheiten, die das Studentenheim betreffen, zu informieren bzw. über Verlangen umfassend Auskunft zu geben.

(3) Der Studentenheimbetreiber hat die Heimvertretung über alle wesentlichen Angelegenheiten, die das Studentenheim betreffen, zu informieren bzw. über Verlangen umfassend Auskunft zu geben.

(3) Die Mitglieder der Heimvertretung sind bei der Ausübung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sowie gemäß Abs. 2 zur Verschwiegenheit über alle ihnen dabei in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gekommenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Heimträgers, eines seiner Dienstnehmer oder eines Heimbewohners geboten ist.

(4) Die Mitglieder der Heimvertretung sind bei der Ausübung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen dabei in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gekommenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Studentenheimbetreibers, eines seiner Dienstnehmer oder eines Heimbewohners geboten ist.

(4) Der Sprecher der Heimvertretungen gemäß § 7 Abs. 4 vertritt die gemeinsamen Interessen der Heimvertretungen gegenüber dem Heimträger sowie gegenüber den zuständigen gesetzlichen Vertretungen der Studierenden. Der Sprecher der Heimvertretungen hat das Recht, in alle Studentenheime betreffende und in die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes maßgeblichen Unterlagen des Rechnungswesens seines Heimträgers Einsicht zu nehmen. Diesbezüglich gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 3 sinngemäß.

(5) Der Sprecher der Heimvertretungen gemäß § 7 Abs. 5 vertritt die gemeinsamen Interessen der Heimvertretungen gegenüber dem Studentenheimbetreiber sowie gegenüber den zuständigen gesetzlichen Vertretungen der Studierenden. Der Sprecher der Heimvertretungen hat das Recht, in alle Studentenheime betreffende und, sofern es sich um einen gemeinnützigen Studentenheimbetreiber handelt, in die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes maßgeblichen Unterlagen des Rechnungswesens seines Studentenheimbetreibers Einsicht zu nehmen. Diesbezüglich gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 4.

(5) Auf die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen ist § 22 Abs. 2 und Abs. 3 Z 4 HSG 1998 anzuwenden.

(6) Auf die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen ist § 31 Abs. 2 und Abs. 3 Z 4 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014) anzuwenden.

Betriebspflicht

Betriebspflicht

§ 9. (1) Studentenheime, die zu mehr als der Hälfte des Gesamtaufwandes durch Subventionen einer Gebietskörperschaft gefördert werden, dürfen nur als Studentenheime Verwendung finden und keinen anderen Zwecken mit Ausnahme der Fälle des § 10 Abs. 1 zugeführt werden. Die kurzfristige Vergabe von während des Studienjahres freigewordenen Heimplätzen auch an andere als in § 4 genannten Personen ist zulässig. Die fallweise Verwendung von Gemeinschaftseinrichtungen auch für religiöse, kulturelle, sportliche sowie andere gesellschaftliche Veranstaltungen von Nichtheimbewohnern ist zulässig.

§ 9. (1) Studentenheime, deren Errichtung oder Generalsanierung zu mehr als der Hälfte des Gesamtaufwandes durch Subventionen einer oder mehrerer Gebietskörperschaften gefördert wird oder wurde, dürfen nur als Studentenheime Verwendung finden und keinen anderen Zwecken mit Ausnahme der Fälle des § 10 Abs. 1 zugeführt werden. Die kurzfristige Vergabe von während des Studentenheimjahres freigewordenen Heimplätzen auch an andere als in § 4 genannte Personen ist zulässig. Die fallweise Verwendung von Gemeinschaftseinrichtungen auch für religiöse, kulturelle, sportliche sowie andere gesellschaftliche Veranstaltungen von Nichtheimbewohnern ist zulässig.

(2) Stellt ein Heimträger den Betrieb eines Studentenheimes, das mit Mitteln des Bundes gefördert wurde, ein, um es einer anderen Verwendung zuzuführen, so hat er unter Bedachtnahme auf die widmungsgemäße Dauer der Verwendung der Mittel und auf eine allfällige Wertminderung durch Abnutzung diese Förderungsmittel zurückzuzahlen.

(2) Stellt ein Studentenheimbetreiber den Betrieb eines Studentenheimes, das mit Mitteln des Bundes gefördert wurde, ein, um es einer anderen Verwendung zuzuführen, so hat er unter Bedachtnahme auf die widmungsgemäße Dauer der Verwendung der Mittel und auf eine allfällige Wertminderung durch Abnutzung diese Förderungsmittel zurückzuzahlen.

(3) Betriebsschließungen, die zur Instandhaltung oder Renovierung eines Studentenheimes notwendig sind, bleiben von dieser Regelung unberührt.

(3) Betriebsschließungen, die zur Instandhaltung oder Renovierung eines Studentenheimes notwendig sind, bleiben von dieser Regelung unberührt.

Sommerbetrieb

Beherbergungsbetrieb während der lehrveranstaltungsfreien Zeit

§ 10. (1) Ein Studentenheim kann ganz oder teilweise in den Sommerferien auch zu einem anderen Betriebszweck, sofern dieser mit der Widmung als Studentenheim nicht im Widerspruch steht, verwendet werden. Betriebsüberschüsse aus einem solchen Sommerbetrieb sind für Zwecke des Studentenheimes zu verwenden. Betreibt ein Studentenheimträger mehrere Studentenheime, so kann der Betriebsüberschuß aus dem Beherbergungsbetrieb für alle Heime verwendet werden. Aus dem Betriebsüberschuß des Sommerbetriebes können zehn Prozent zur Bildung einer Rücklage zur Abdeckung von allenfalls sich ergebenden Verlusten in manchen Betriebsjahren verwendet werden. Bei Nichtinanspruchnahme ist diese Rücklage im sechsten darauffolgenden Kalenderjahr für Reparaturen, Instandhaltungsarbeiten sowie Verwaltungsaufwand zu verwenden.

§ 10. (1) Ein Studentenheim kann während der lehrveranstaltungsfreien Zeit auch ganz oder teilweise als Beherbergungsbetrieb geführt werden. Allfällige andere Rechtsvorschriften für Beherbergungsbetriebe werden hiervon nicht berührt.

 

(2) In Studentenheimen mit Beherbergungsbetrieb während der lehrveranstaltungsfreien Zeit kann im Benützungsvertrag für die Monate, in denen das Studentenheim als Beherbergungsbetrieb geführt wird, das Ruhen der vertraglichen Hauptpflichten vereinbart werden.

(2) Die vom Studentenheimträger für den Sommerbetrieb in Rechnung zu stellenden Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

(3) In gemeinnützigen Studentenheimen sind Betriebsüberschüsse aus einem solchen Beherbergungsbetrieb ausschließlich für Zwecke des Studentenheimes zu verwenden. Betreibt ein Studentenheimbetreiber mehrere Studentenheime, so kann der Betriebsüberschuss aus dem Beherbergungsbetrieb für alle Heime verwendet werden. Die vom Studentenheimbetreiber für den Beherbergungsbetrieb in Rechnung zu stellenden Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

(3) Wird der Sommerbetrieb nicht unmittelbar vom Studentenheim selbst, sondern von einem Dritten geführt, so ist vom Heimträger ein angemessenes Entgelt neben den unter Abs. 2 angeführten Aufwandsanteilen in Rechnung zu stellen.

(4) Wird bei gemeinnützigen Studentenheimen der Beherbergungsbetrieb während der lehrveranstaltungsfreien Zeit nicht unmittelbar vom Studentenheim selbst, sondern von einem Dritten geführt, so ist vom Studentenheimbetreiber ein angemessenes Entgelt neben den unter Abs. 3 angeführten Aufwandsanteilen in Rechnung zu stellen.

(4) Der Heimträger ist verpflichtet, Heimbewohnern, die nachweislich auf Grund ihres Studiums während der Zeit des Sommerbetriebes am Studienort verbleiben müssen, einen Studentenheimplatz zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Studentenheimbetreiber ist verpflichtet, Heimbewohnern, die nachweislich auf Grund ihres Studiums während der lehrveranstaltungsfreien Zeit am Studienort verbleiben müssen, einen Heimplatz zur Verfügung zu stellen.

Richtlinien für die Vergabe von Heimplätzen

Richtlinien für die Vergabe von Heimplätzen

§ 11. (1) Heimplätze in Studentenheimen, die durch Mittel des Bundes gefördert wurden, sind vom Heimträger auf der Grundlage seines Widmungszweckes unter besonderer Bedachtnahme auf die soziale Bedürftigkeit zu vergeben. Bei der Vergabe ist auch auf den Studienerfolg und auf die Entfernung vom Studienort Rücksicht zu nehmen. Bezieher von Schülerbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455, in der jeweils geltenden Fassung und Bezieher von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung sind vor den anderen Studierenden aufzunehmen, sofern ihre Aufnahme dem Widmungszweck des Heimträgers entspricht und auf Grund der Entfernung des Heimatwohnortes ein Wohnbedürfnis besteht. Für ausländische Studierende sind in angemessenem Umfang Heimplätze vorzusehen.

§ 11. (1) Heimplätze in Studentenheimen, die durch Mittel des Bundes gefördert werden oder wurden, sind – sofern die Förderung sozialen Zwecken dient – vom Studentenheimbetreiber auf der Grundlage seines Widmungszweckes unter besonderer Bedachtnahme auf die soziale Bedürftigkeit zu vergeben. Bei der Vergabe ist auch auf den Studienerfolg und auf die Entfernung vom Studienort Rücksicht zu nehmen. Der Studentenheimbetreiber hat dafür geeignete Kriterien im Heimstatut festzulegen und auf seiner Website zu veröffentlichen. Bezieher von Schülerbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455, in der jeweils geltenden Fassung und Bezieher von Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung sind vor anderen Studierenden aufzunehmen, sofern ihre Aufnahme dem Widmungszweck des Studentenheimbetreibers entspricht und auf Grund der Entfernung des Heimatwohnortes ein Wohnbedürfnis besteht.

(2) Bei der Vergabe von Heimplätzen (§ 1) auf Grund vertraglicher Vorschlagsrechte Dritter hat der Vorschlagsberechtigte die Beachtung der Richtlinien gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen.

(2) Bei der Vergabe von Heimplätzen auf Grund vertraglicher Vorschlagsrechte Dritter hat der Vorschlagsberechtigte die Beachtung der Richtlinien gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen.

Kündigung

Kündigung

§ 12. (1) Der Benützungsvertrag kann vor Ablauf der Vertragsdauer durch den Heimträger frühestens zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats gekündigt werden, wenn

§ 12. (1) Der Benützungsvertrag kann vor Ablauf der Vertragsdauer durch den Studentenheimbetreiber frühestens zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats gekündigt werden, wenn

           1. der Heimbewohner sein Studium im Sinne des § 5 Abs. 3 beendet oder abgebrochen hat;

           1. der Heimbewohner sein Studium beendet oder abgebrochen hat;

           2. der Heimbewohner den Heimplatz nicht selbst in Anspruch nimmt;

           2. der Heimbewohner den Heimplatz nicht selbst in Anspruch nimmt;

           3. die soziale Bedürftigkeit wegfällt;

           3. der Heimbewohner eine andere Person entgegen den Festlegungen im Heimstatut in seinem Heimplatz wohnen lässt;

           4. der Heimbewohner die durchschnittliche Studiendauer wesentlich überschritten hat;

           4. der Heimbewohner mit der Bezahlung des Benützungsentgelts trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Kündigung mindestens zwei Monate in Rückstand ist;

           5. sich der Heimbewohner einer strafbaren Handlung zum Nachteil von Heimbewohnern oder des Heimträgers oder dessen Leute schuldig macht;

           5. sich der Heimbewohner einer strafbaren Handlung zum Nachteil von Heimbewohnern oder des Studentenheimbetreibers oder dessen Leute schuldig macht;

           6. der Heimbewohner auf andere Weise gegen seine aus diesem Gesetz oder dem Benützungsvertrag entspringenden Verpflichtungen grob oder trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Kündigung verstößt.

           6. der Heimbewohner auf andere Weise gegen seine aus diesem Gesetz oder dem Benützungsvertrag entspringenden Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Kündigung grob verstößt.

(2) Die Kündigung aus den Gründen der Z 1, 2, 4, 5 und 6 des Abs. 1hat nach Anhörung des Vorsitzenden der Heimvertretung bzw. im Falle der Verhinderung seines Stellvertreters zu erfolgen; eine Kündigung aus den Gründen der Z 3 des Abs. 1 setzt die Zustimmung der Heimvertretung voraus.

(2) Die Kündigung aus den Gründen der Z 2, 3 und 6 des Abs. 1 hat nach Anhörung des Vorsitzenden der Heimvertretung bzw. im Falle der Verhinderung eines Stellvertreters zu erfolgen. Ist keine Heimvertretung eingerichtet, ist das Anhörungsrecht durch den Sprecher der Heimvertretungen, in Ermangelung eines solchen auf Verlangen des Heimbewohners durch die Ombudsstelle für Studierende (§ 31 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz [HS-QSG]) wahrzunehmen.

(3) Der Benützungsvertrag kann vom Heimbewohner zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates gekündigt werden. Im Benützungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden, jedoch ist eine Kündigung zum Semesterende jedenfalls wirksam, wenn diese für das Wintersemester bis zum 15. Dezember und für das Sommersemester bis zum 30. April erfolgt. Auch wenn eine längere Kündigungsfirst vereinbart wurde, kann ein Heimbewohner bei Vorliegen wichtiger Gründe den Benützungsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates kündigen. Wichtige Gründe sind die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ein Wechsel des Studienortes, ein Studienabbruch, der Studienabschluss oder eine plötzlich auftretende soziale Notlage.

(3) Der Benützungsvertrag kann vom Heimbewohner zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates gekündigt werden. Im Benützungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden, jedoch ist eine Kündigung zum Semesterende jedenfalls wirksam, wenn diese für das Wintersemester bis zum 30. November und für das Sommersemester bis zum 30. April erfolgt. Das Datum des jeweiligen Semesterendes ist im Heimstatut festzulegen. Auch wenn eine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann ein Heimbewohner bei nachweislichem Vorliegen wichtiger Gründe den Benützungsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates kündigen. Wichtige Gründe sind die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ein Wechsel des Studienortes, ein Studienabbruch, der Studienabschluss, Schwangerschaft, Pflege eines nahen Angehörigen oder eine plötzlich auftretende soziale Notlage.

(4) Die Kündigung eines Benützungsvertrages kann gerichtlich oder außergerichtlich erfolgen. Auf die gerichtliche Kündigung und das Verfahren hierüber sind die §§ 561 ff. der Zivilprozeßordnung über das Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage sowie der § 1 Z 4 der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Kündigung eines Benützungsvertrages kann gerichtlich oder außergerichtlich erfolgen. Auf die gerichtliche Kündigung und das Verfahren hierüber sind die §§ 561 ff. der Zivilprozessordnung über das Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage sowie der § 1 Z 4 der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.

(5) Macht sich der Heimbewohner einer strafbaren Handlung zum Nachteil von Heimbewohnern, des Heimträgers oder von dessen Leuten schuldig (oder verursacht er eine unmittelbar drohende Gefahr für das Heim, andere im Heim wohnende Personen oder die Leute des Heimträgers), so kann der Heimträger nach Anhörung der Heimvertretung den Benützungsvertrag mit sofortiger Wirkung auflösen.

(5) Macht sich der Heimbewohner einer strafbaren Handlung zum Nachteil von Heimbewohnern, des Studentenheimbetreibers oder von dessen Leuten schuldig oder verursacht er eine unmittelbar drohende Gefahr für das Heim, andere im Heim wohnende Personen oder die Leute des Studentenheimbetreibers, so kann der Studentenheimbetreiber nach Anhörung der Heimvertretung den Benützungsvertrag mit sofortiger Wirkung auflösen.

(6) In Zeiten, in denen die Heimvertretung nicht zusammentreten kann, darf der Heimträger bei Gefahr in Verzug die Kündigung oder eine Vertragsauflösung nach Abs. 5 ohne Anhörung der Heimvertretung aussprechen. Er hat jedoch den Vorsitzenden der Heimvertretung hievon schriftlich zu verständigen.

(6) In Zeiten, in denen die Heimvertretung nicht zusammentreten kann, darf der Studentenheimbetreiber bei Gefahr in Verzug die Kündigung oder eine Vertragsauflösung nach Abs. 5 ohne Anhörung der Heimvertretung aussprechen. Er hat jedoch den Vorsitzenden der Heimvertretung hievon schriftlich zu verständigen.

Entgelt

Entgelt

§ 13. (1) Der Heimträger kann von den Heimbewohnern ein Benützungsentgelt verlangen. Das Benützungsentgelt ist durch den Heimträger nach Anhörung der Heimvertretung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.

§ 13. (1) Der Studentenheimbetreiber kann von den Heimbewohnern ein Benützungsentgelt verlangen. Im Benützungsvertrag ist anzugeben, welche Leistungen vom Benützungsentgelt umfasst sind. Werden darüber hinaus vom Studentenheimbetreiber Leistungen gegen Entgelt angeboten, so hat er dies ausdrücklich unter Angabe der Preise in geeigneter Form mitzuteilen.

(2) Werden Betriebs-, Verwaltungs- und Erhaltungskosten sowie die Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgutes durch öffentliche Mittel gefördert, so sind diese Förderungsbeträge nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bei der Berechnung des Benützungsentgeltes einzurechnen. Dies gilt auch für Zuwendungen, die Private dem Heimträger zur Verfügung stellen, sofern sie dem Heimbetrieb gewidmet sind.

(2) In gemeinnützigen Studentenheimen ist das Benützungsentgelt durch den Studentenheimbetreiber nach Anhörung der Heimvertretung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Werden Betriebs-, Verwaltungs- und Erhaltungskosten sowie die Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgutes durch öffentliche Mittel gefördert, so sind diese Förderungsbeträge nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bei der Berechnung des Benützungsentgeltes einzurechnen. Dies gilt auch für Zuwendungen, die Private dem gemeinnützigen Studentenheimbetreiber zur Verfügung stellen, sofern sie dem Heimbetrieb gewidmet sind. Gemeinnützige Studentenheimbetreiber sind berechtigt, Rücklagen für Sanierungen und Investitionen zu bilden, welche als zweckgebunden auszuweisen sind und ausschließlich zu diesen Zwecken verwendet werden dürfen. Allfällige Regelungen für die Rücklagenbildung in anderen Rechtsvorschriften werden hiervon nicht berührt.

(3) Im Benützungsvertrag ist das für das jeweilige Studienjahr gültige Entgelt festzulegen. Eine Erhöhung während dieses Zeitraumes darf nur zur Abgeltung zwischenzeitlicher Erhöhungen bei Tarifen, Steuern und Gebühren vereinbart werden. Für die daran anschließende Vertragsdauer kann festgelegt werden, daß der Heimträger ein nach den Grundsätzen der Abs. 1 und 2 bestimmtes angemessenes Benützungsentgelt verlangen kann.

(3) Im Benützungsvertrag ist das für das jeweilige Studienjahr gültige Entgelt festzulegen. Eine Erhöhung während dieses Zeitraumes darf nur zur Abgeltung zwischenzeitlicher Erhöhungen bei Tarifen, Steuern und Gebühren vereinbart werden. Für die daran anschließende Vertragsdauer kann festgelegt werden, dass der Studentenheimbetreiber ein nach den Grundsätzen der Abs. 1 und 2 bestimmtes angemessenes Benützungsentgelt verlangen kann.

 

Kaution und unwirksame Vertragsklauseln

 

§ 14. (1) Der Studentenheimbetreiber kann für die ihm aus dem Benützungsvertrag künftig entstehenden Ansprüche gegen den Heimbewohner eine Kaution verlangen, die die Höhe des zweifachen Benützungsentgelts nicht überschreiten darf.

 

(2) Für die Veranlagung und die Rückgabe der Kaution gelten die Bestimmungen des § 16b Abs. 1 bis 3 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. I Nr. 520/1981, in der jeweils geltenden Fassung . Abweichend davon kann in Studentenheimen, in denen eine Heimvertretung eingerichtet ist, im Heimstatut vorgesehen werden, dass die jährlich anfallenden Kautionszinsen der Heimvertretung zur ausschließlichen Verwendung im Interesse der Gemeinschaft der Heimbewohner übergeben werden.

 

(3) Vereinbarungen, mit denen von den §§ 1109, 1096 und 1111 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der jeweils geltenden Fassung, zum Nachteil des Heimbewohners abgewichen wird, sind unwirksam.

Heimstatut und Heimordnung

Heimstatut

§ 14. Für jedes Studentenheim im Sinne des § 2 ist vom Heimträger nach Anhörung der Heimvertretung ein Heimstatut zu erlassen (§ 15) und von der Heimvertretung nach Anhörung des Heimträgers eine Heimordnung im Rahmen des Heimstatuts zu beschließen (§ 16).

§ 15. (1) Für jedes Studentenheim ist vom Studentenheimbetreiber im Einvernehmen mit der Heimvertretung, sofern eine solche eingerichtet ist, ein Heimstatut zu erlassen und auf der Website des Studentenheimbetreibers zu veröffentlichen. Stimmt die Heimvertretung dem Heimstatut oder der Änderung des Heimstatuts nicht zu, ist der Schlichter (§ 18) damit zu befassen. Kommt trotz Vermittlung durch den Schlichter keine Einigung zustande, kann der Studentenheimbetreiber das Heimstatut auch ohne Einvernehmen mit der Heimvertretung erlassen.

Heimstatut

 

§ 15. (1) Das Heimstatut hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:

(2) Das Heimstatut hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:

           1. Angaben über den Heimträger und den Widmungszweck;

           1. Angaben über den Studentenheimbetreiber und den Widmungszweck;

           2. Grundsätze für die Heimverwaltung;

           2. Grundsätze für die Heimverwaltung;

           3. Grundsätze für die Benützung des Heimes einschließlich der gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 festgelegten Rechte der Heimbewohner;

           3. Regelungen für die Benützung des Heimes einschließlich der gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 festgelegten Rechte der Heimbewohner;

           4. Grundsätze für die Vergabe freiwerdender und freier Heimplätze, Angabe der Bewerbungsfristen sowie die Angabe, wo Bewerbungen um einen Heimplatz einzubringen sind (unter Bedachtnahme auf § 11);

           4. Regelungen für die Vergabe freiwerdender und freier Heimplätze (einschließlich eines allfälligen Mitspracherechts der Heimvertretung bei der Vergabe von Einzelzimmern), Angabe der Bewerbungsfristen sowie die Angabe, wo Bewerbungen um einen Heimplatz einzubringen sind;

           5. Angabe der Räumlichkeiten, die als Heimplätze und die als Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung stehen;

           5. Angabe der Räumlichkeiten, die als Heimplätze und die als Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung stehen;

           6. Hinweise auf die für den Betrieb des Studentenheimes in anderen Rechtsvorschriften niedergelegten Rechte und Pflichten.

           6. Hinweise auf die für den Betrieb des Studentenheimes in anderen Rechtsvorschriften niedergelegten Rechte und Pflichten;

 

           7. Unter Beachtung der allgemein festgelegten Sicherheits- und Ordnungsvorschriften Regelungen für

                   

                a. die Benützung der vom Studentenheimbetreiber als solche bezeichneten Gemeinschaftsräume einschließlich der Küchen;

                   

                b. die Durchführung religiöser, kultureller, sportlicher, gesellschaftlicher und sonstiger Veranstaltungen;

 

           8. Festlegung des Beginns und des Endes der 12-monatigen Vertragsdauer (Studentenheimjahr) gemäß § 5a Abs. 1 und des jeweiligen Semesterendes gemäß § 12 Abs. 3;

 

           9. Zahlungsmodalitäten für das Benützungsentgelt und eine allfällige Kaution, einschließlich der allfälligen Festlegung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.

(2) Das Heimstatut gilt für unbestimmte Zeit. Allfällige Änderungen des Heimstatuts werden mit Beginn des übernächsten Studienjahres wirksam.

(3) Das Heimstatut gilt für unbestimmte Zeit. Allfällige Änderungen des Heimstatuts bedürfen der Einvernehmensherstellung mit der Heimvertretung. Bei Nichteinigung ist gemäß Abs. 1 vorzugehen. Sie werden, sofern nicht der Studentenheimbetreiber und die Heimvertretung einen früheren Zeitpunkt vereinbaren, mit Beginn des übernächsten Studentenheimjahres wirksam. Eine Änderung des Heimstatuts ist den Heimbewohnern vom Studentenheimbetreiber rechtzeitig vor Vertragsverlängerung zur Kenntnis zu bringen.

 

(4) Betreibt ein Studentenheimbetreiber mehrere Studentenheime, kann für diese ein gemeinsames Heimstatut verfasst werden. Das Zustimmungsrecht wird in diesem Fall vom Sprecher der Heimvertretungen, sofern ein solcher gewählt ist, andernfalls von einem dazu von den Vorsitzenden der betreffenden Heimvertretungen bevollmächtigten Vertreter ausgeübt. Zusätzlich können heimspezifische Regelungen und Angaben in einem Anhang zum gemeinsamen Heimstatut festgehalten werden.

Heimordnung

 

§ 16. (1) In die Heimordnung sind jene Bestimmungen aufzunehmen, die das reibungslose Zusammenleben der Heimbewohner und die Benutzung des Studentenheimes regeln. Die Heimordnung hat jedenfalls Regelungen in den folgenden Angelegenheiten zu enthalten:

 

           1. Information der Studierende (Anm.: richtig: Studierenden) im Sinne dieses Bundesgesetzes;

 

           2. unter Beachtung des Heimstatuts sowie der allgemein festgelegten Sicherheits- und Ordnungsvorschriften

 

                a) die Benützung der vom Heimträger als solche bezeichneten Gemeinschaftsräume einschließlich der Küchen;

 

               b) die Durchführung religiöser, kultureller, sportlicher, gesellschaftlicher und sonstiger Veranstaltungen;

 

           3. die Organe der Vertretung der Heimbewohner (zB Heimvollversammlung, Stockwerks- oder Gruppenversammlung, Heimvertretung, Stockwerks- bzw. Gruppenvertretung);

 

           4. die Anzahl der Mitglieder der Heimvertretung sowie das Verfahren zur Wahl der Heimvertretung sowie allfälliger Stockwerks- bzw. Gruppenvertretungen;

 

           5. Richtlinien für die Vergabe der Zimmer;

 

           6. Richtlinien für den Empfang von Besuchen durch Hausangehörige und hausfremde Personen;

 

           7. Richtlinien über die Veränderung des Heimplatzes und den Betrieb elektrischer Geräte.

 

(2) Die beschlossene Heimordnung gilt für unbestimmte Zeit. Allfällige Änderungen der Heimordnung werden mit dem folgenden Studienjahr wirksam, wenn sie vor dem Ende des vorangegangenen Kalenderjahres beschlossen wurden, sonst mit dem auf die Beschlussfassung folgenden übernächsten Studienjahr.

 

Datenverwendung

Datenverarbeitung

§ 17. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, folgende Daten über Studentenheime automationsunterstützt zu ermitteln, zu verarbeiten, in geeigneter Form zu veröffentlichen und der Österreichischen Hochschülerschaft zu übermitteln:

§ 17. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist zum Zweck der erforderlichen Planung im Bereich der Investitionsförderung sowie zum Zweck der Information von Studierenden berechtigt, die folgenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und die folgenden sonstigen Informationen betreffend Studentenheime automationsunterstützt zu verarbeiten, in geeigneter Form zu veröffentlichen und der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln:

           1. Name und Anschrift des Heimträgers;

           1. Name und Anschrift des Studentenheimbetreibers;

           2. Name und Anschrift des Studentenheimes;

           2. Name und Anschrift des Studentenheimes;

           3. Betriebsbeginn bzw. Ausbaustand;

           3. Betriebsbeginn bzw. Ausbaustand;

           4. Art, Ausstattung, Anzahl und Größe der Zimmer;

           4. Art, Ausstattung und Anzahl der Zimmer;

           5. zusätzliche Einrichtungen für Heimbewohner;

           5. zusätzliche Einrichtungen für Heimbewohner;

           6. monatlicher Heimpreis pro Bewohner nach Umfang der Leistungen;

           6. monatlicher Heimpreis pro Bewohner nach Umfang der Leistungen;

           7. Anzahl der Heimplätze;

           7. Anzahl der Heimplätze;

           8. Aufnahmekriterien für Heimbewohner;

           8. Aufnahmekriterien für Heimbewohner;

           9. Adressat und Fristen für Bewerbungen um Heimplätze;

           9. Fristen für Bewerbungen um Heimplätze;

         10. Auslastungsgrad zum jeweiligen Semesterbeginn;

         10. Auslastungsgrad;

         11. Anteil der Gastverträge gemäß § 5a;

         11. Anteil der Gastverträge gemäß § 5b;

         12. Anteil der Studentenheimbewohner, die eine Schülerbeihilfe oder eine Studienbeihilfe bezogen haben.

         12. Anteil der Heimbewohner, die eine Schülerbeihilfe oder eine Studienbeihilfe bezogen haben.

(2) Die Heimträger haben auf Verlangen die im Abs. 1 angeführten Daten an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr nach Möglichkeit automationsunterstützt zu übermitteln.

(2) Die Studentenheimbetreiber haben auf Verlangen die im Abs. 1 angeführten Daten an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung nach Möglichkeit automationsunterstützt zu übermitteln.

 

(3) Die Studentenheimbetreiber sowie von diesen beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO Heimbewohnern, insbesondere Name, Adressdaten und Daten zur elektronischen Erreichbarkeit, zu verarbeiten und an die Heimvertretung, den Sprecher der Heimvertretungen und den Schlichter des betreffenden Studentenheims zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung der Heimvertretungswahl, der Wahrnehmung der Aufgaben der Heimvertretung und des Sprechers der Heimvertretungen gemäß § 8 und zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 18 erforderlich ist.

 

(4) Die Heimvertretungen sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO von Heimbewohnern zu verarbeiten und an den Sprecher der Heimvertretungen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 8 Abs. 5 erforderlich ist, sowie an den Schlichter des betreffenden Studentenheims zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens erforderlich ist.

Jahresabschluss

Jahresabschluss

§ 17a. Heimträger, die über mehr als 500 Heimplätze verfügen, sind verpflichtet, jährlich einen schriftlichen Jahresabschluss samt Prüfungsbericht durch einen Wirtschaftstreuhänder oder Wirtschaftsprüfer zu erstellen.

§ 17a. Studentenheimbetreiber, die über mehr als 500 Heimplätze verfügen, sind verpflichtet, jährlich einen schriftlichen Jahresabschluss samt Prüfungsbericht durch einen Wirtschaftstreuhänder oder Wirtschaftsprüfer zu erstellen.

Investitionsförderungsplan

Investitionsförderungsplan

§ 17b. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Investitionsabsichten der Heimträger zu erfassen und unter Bedachtnahme auf den Bau- und Ausstattungszustand der Heime und die bestehende Nachfrage nach Heimplätzen, Art und Umfang der beabsichtigten Förderungsmaßnahmen, in einer vierjährigen Vorschau nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten darzustellen. Die Österreichische Hochschülerschaft und die jeweiligen Hochschülerschaften sind berechtigt, Vorschläge für die Gestaltung des Heimplatzangebotes zu erstellen und Stellungnahmen zum vorgesehenen Investitionsförderungsplan abzugeben.

§ 17b. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Zusammenhang mit einer allfälligen Fördertätigkeit die Investitionsabsichten gemeinnütziger Studentenheimbetreiber zu erfassen und unter Bedachtnahme auf den Bau- und Ausstattungszustand der Heime und die bestehende Nachfrage nach Heimplätzen, Art und Umfang der beabsichtigten Förderungsmaßnahmen in einer vierjährigen Vorschau nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten darzustellen. Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind berechtigt, Vorschläge für die Gestaltung des Heimplatzangebotes zu erstellen und Stellungnahmen zum vorgesehenen Investitionsförderungsplan abzugeben.

Schlichtungsausschuß

Schlichtungsverfahren

§ 18. (1) In jedem Studentenheim ist zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Benützungsvertrag einschließlich der Klärung behaupteter Widersprüche der Heimordnung zum Heimstatut – jedoch mit Ausnahme der Kündigung und der Streitigkeiten über die Räumung des Heimplatzes sowie über die Höhe des Benützungsentgeltes – für eine Funktionsperiode von jeweils einem Jahr, beginnend mit dem jeweiligen Wintersemester, ein Schlichtungsausschuß zu bilden.

§ 18. (1) Schlichtungsverfahren in Studentenheimen dienen der außergerichtlichen Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Benützungsvertrag sowie bei Nichteinigung über das Heimstatut unter Beiziehung eines Schlichters.

(2) Der Schlichtungsausschuß besteht aus drei Personen, und zwar aus dem Vertreter des Heimträgers und dem Vorsitzenden der Heimvertretung, sofern diese hiefür nicht einen Vertreter namhaft macht sowie aus dem Vorsitzenden. Der Vorsitzende wird von den beiden anderen Mitgliedern bestellt.

(2) In Studentenheimen, in denen eine Heimvertretung eingerichtet ist, haben Studentenheimbetreiber und Heimvertretung einvernehmlich einen Schlichter für eine im Heimstatut festzulegende Funktionsperiode von höchstens zwei Studentenheimjahren zu bestellen. Unterbleibt die einvernehmliche Bestellung, ist diese Funktion des Schlichters von der Ombudsstelle für Studierende wahrzunehmen. Die Anrufung des Schlichters durch den Heimbewohner setzt in Studentenheimen, in denen eine Heimvertretung eingerichtet ist, voraus, dass auch unter Beiziehung der Heimvertretung keine Einigung mit dem Studentenheimbetreiber erzielt werden konnte.

(3) Kommt eine Bestellung des Vorsitzenden innerhalb eines Monats nach Beginn des Wintersemesters nicht zustande, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr den Vorsitzenden aus dem Kreis der Universitätslehrer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, oder der rechtskundigen Bediensteten der zentralen Verwaltungen der Universitäten und der Universitäten der Künste des jeweiligen Hochschulortes zu bestimmen.

(3) In Studentenheimen, in denen keine Heimvertretung eingerichtet ist, ist auf Wunsch des betroffenen Heimbewohners ein Schlichter anlassbezogen ohne unnötigen Aufschub zu bestellen. Können sich der Studentenheimbetreiber und der betroffene Heimbewohner auf keinen Schlichter einigen, ist die Funktion des Schlichters von der Ombudsstelle für Studierende wahrzunehmen.

 

(4) Der Schlichter hat darauf hinzuwirken, dass Streitigkeiten fair, praktisch und auf der Grundlage einer objektiven Bewertung der Umstände und unter gebührender Berücksichtigung der Rechte der Parteien beigelegt werden können.

 

(5) Das Schlichtungsverfahren wird in Studentenheimen, in denen ein Schlichter gemäß Abs. 2 dauerhaft bestellt ist, mit dem Einlangen des schriftlichen Ersuchens um Streitschlichtung beim Schlichter, im Fall der anlassbezogenen Bestellung eines Schlichters (Abs. 3) mit der schriftlichen Bekanntgabe des Wunsches des Heimbewohners nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens an den Studentenheimbetreiber eingeleitet.

 

(6) Die Teilnahme am Verfahren ist für beide Parteien freiwillig. Das Schlichtungsverfahren ist für den Heimbewohner kostenlos. Der Heimbewohner kann sich im Schlichtungsverfahren durch die Heimvertretung oder eine andere Person seines Vertrauens (zB einem Vertreter der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft) vertreten lassen.

 

(7) Dem Schlichter sind von den Parteien alle sachdienlichen Informationen zugänglich zu machen. Alle am Schlichtungsverfahren teilnehmenden Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Rahmen des Schlichtungsverfahrens bekannt werden.

 

(8) Das Verfahren ist beendet, wenn

           1. das Ersuchen um Streitschlichtung zurückgezogen wird,

           2. eine der Parteien die Teilnahme am Verfahren verweigert,

           3. eine Einigung erzielt wurde oder

           4. der Einigungsversuch erfolglos verlaufen ist.

Mit der Bestätigung des Vorliegens eines Beendigungsgrundes durch den Schlichter gilt das Verfahren als beendet.

 

(9) Das Einbringen eines Ansuchens um Streitschlichtung und die gehörige Fortsetzung eines Verfahrens vor dem Schlichter hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der vom Verfahren betroffenen Rechte und Ansprüche.

Anrufung des ordentlichen Gerichts

 

§ 19. (1) Für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß gelten die Bestimmungen der §§ 577 bis 581 und 586 bis 594 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.

 

(2) Die Partei, die sich durch eine Entscheidung des Schlichtungsausschusses beschwert erachtet, kann binnen 14 Tagen nach deren Erlassung ihren Anspruch mit der Wirkung gerichtlich geltend machen, daß die Entscheidung des Schlichtungsausschusses außer Kraft tritt.

 

(3) Im übrigen – von den Fällen der Kündigung und der Klage auf Räumung des Heimplatzes abgesehen – kann ein gerichtliches Verfahren erst dann eingeleitet werden, wenn der Schlichtungsausschuß angerufen worden ist und seitdem zwei Monate verstrichen sind, ohne daß eine Entscheidung ergangen oder ein Vergleich geschlossen worden ist.

 

(4) Entscheidungen des Schlichtungsausschusses, die nicht mehr durch Anrufung des Gerichtes außer Kraft gesetzt werden können, sowie vor dem Schlichtungsausschuß geschlossene Vergleiche sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Diese Exekutionstitel unterliegen keiner Gebühr.

 

Kirchliche Heime

Kirchliche Heime

§ 20. Sofern der Heimträger eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine deren Einrichtungen ist, gelten § 6 Abs. 1 sowie die §§ 7 bis 12 mit der Maßgabe, daß dadurch nicht in die gemäß Art. 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, bzw. gemäß dem Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich vom 5. Juni 1933, BGBl. II Nr. 2/1934, in der jeweils geltenden Fassung, eingeräumten Rechte eingegriffen wird.

§ 20. Sofern der Studentenheimbetreiber eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine deren Einrichtungen ist, gelten § 6 Abs. 1 sowie die §§ 7 bis 12 mit der Maßgabe, dass dadurch nicht in die gemäß Art. 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, bzw. gemäß dem Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich vom 5. Juni 1933, BGBl. II Nr. 2/1934, in der jeweils geltenden Fassung, eingeräumten Rechte eingegriffen wird.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 21. (1) bis (3) …

§ 21. (1) bis (3) ...

 

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2, die Überschrift zu § 3, § 3, § 4, § 5, die Überschrift zu § 5a, § 5a, die Überschrift zu § 5b, § 5b, § 6 Abs. 1 und 3,, § 7, die Überschrift zu § 8, § 8, § 9 Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 10, § 10, § 11, § 12, § 13, die Überschrift zu § 14, § 14,die Überschrift zu § 15, § 15, die Überschrift zu § 17, § 17, § 17a, § 17b, die Überschrift zu § 18, § 18, die Überschrift zu § 19, § 19, § 20, die Überschrift zu § 22 sowie § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 1. September 2019 in Kraft. Die §§ 16 und 19 treten mit Ablauf des 31. August 2019 außer Kraft.

 

 

Schlußbestimmung

Schlussbestimmung

§ 22. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist

§ 22. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes sind

           1. hinsichtlich § 5 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister für Finanzen,

 

           2. soweit die Vollziehung durch die Gerichte erfolgt, der Bundesminister für Justiz,

           1. soweit die Vollziehung durch die Gerichte erfolgt, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

           3. im übrigen der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

           2. im Übrigen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.