370 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 27 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 2017 und 2018 für den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots Zweckzuschüsse in Höhe von jeweils 52,5 Millionen Euro. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

 

2017

2018

Burgenland

2,904 %

2,881 %

Kärnten

5,884 %

5,699 %

Niederösterreich

18,188 %

18,351 %

Oberösterreich

17,393 %

17,531 %

Salzburg

6,404 %

6,378 %

Steiermark

13,059 %

12,905 %

Tirol

8,668 %

8,642 %

Vorarlberg

4,916 %

4,918 %

Wien

22,584 %

22,695 %

 

Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung. Tritt diese Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes im Verhältnis ihrer Anteile am Verteilungsschlüssel.“

2. Nach dem § 27 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Der Bund gewährt den Ländern für die Finanzierung des Ausbaus des Kinderbildungs- und ‑betreuungsangebots, der frühen sprachlichen Förderung und des beitragsfreien Besuchs von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im Ausmaß der Besuchspflicht Zweckzuschüsse in Höhe von 125,0 Millionen Euro im Kindergartenjahr 2018/19 und von jeweils 142,5 Millionen Euro in den Kindergartenjahren 2019/20 bis 2021/22. Die Auszahlung erfolgt jeweils in zwei Raten im September in Höhe von 52,5 Millionen Euro und im März des Kindergartenjahres in Höhe von 90,0 Millionen Euro, hinsichtlich der ersten Rate im Kindergartenjahr 2018/19 jedoch mit einem Betrag von 35,0 Millionen Euro im Dezember 2018. Die Zweckzuschüsse werden wie folgt aufgeteilt:

 

Burgenland

2,883%

Kärnten

5,704%

Niederösterreich

18,370%

Oberösterreich

17,553%

Salzburg

6,364%

Steiermark

12,925%

Tirol

8,645%

Vorarlberg

4,911%

Wien

22,645%

 

Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung. Tritt diese Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes im Verhältnis ihrer Anteile am Verteilungsschlüssel.“

3. Nach § 30 Abs. 6 Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt:

       „8a. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des § 27 Abs. 6a, hinsichtlich der Abrechnung der Zweckzuschüsse jedoch im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, mit der Maßgabe, dass die Auszahlung der Zweckzuschüsse

                a) im Dezember 2018 mit einem Betrag von 10,0 Millionen Euro durch den Bundesminister für Finanzen und von 25,0 Millionen Euro durch den Bundeskanzler

               b) und im März 2019 mit einem Betrag von 20,0 Millionen Euro durch den Bundesminister für Finanzen und von 70,0 Millionen Euro durch den Bundeskanzler

erfolgt.“

4. Nach § 31 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 15 tritt samt Überschrift mit 1. Jänner 2017 außer Kraft.“