Erläuterungen

Allgemeiner Teil

In der bereits als Regierungsvorlage eingebrachten Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, BlgNR 331 XXVI. GP, werden u.a. Zweckzuschüsse an die Länder in Höhe von 142,5 Millionen Euro je Kindergartenjahr vorgesehen.

Mit der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017 wird die gesetzliche Grundlage für diese Zweckzuschüsse geschaffen. Gleichzeitig soll die Bestimmung in § 15 FAG 2017 über eine aufgabenorientierte Verteilung von Ertragsanteilen für den Bereich Elementarpädagogik und Pflichtschule aufgehoben werden.

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Hinsichtlich der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) wird auf die umfangreiche Darstellung in der Regierungsvorlage gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 verwiesen.

Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Regelungen ergibt sich aus §§ 7, 12 und 13 F‑VG 1948.

Besonderer Teil

Zur Z 1 (§ 27 Abs. 5 FAG 2017) – Zweckzuschüsse bis zum Kindergartenjahr 2017/18

Die bisherige 15a-Vereinbarung über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots wurde mit BGBl. I Nr. 6/2018 um ein Jahr verlängert. Mit der Änderung des § 27 Abs. 5 FAG 2017 wird diese Änderung nachvollzogen.

Zur Z 2 (§ 27 Abs. 6a FAG 2017) – Zweckzuschüsse für die Kindergartenjahr 2018/19 bis 2021/22

Mit dem neuen § 27 Abs. 6a wird die Rechtsgrundlage für Zweckzuschüsse des Bundes für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 geschaffen, wobei die Details – wie schon bei früheren Bestimmungen üblich – in einer 15a-Vereinbarung zu regeln sind.

Zur Z 3 (§ 30 Abs. 6 Z 8 FAG 2017) – Vollzug

Wenngleich für die Vollziehung der neuen Zweckzuschüsse der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuständig ist, erfolgt die Überweisung der Zweckzuschüsse für die im Dezember 2018 und März 2019 fälligen Tranchen entsprechend den im BVA 2018 und BVA 2019 budgetierten Mitteln durch den Bundeskanzler (UG 25 Familien und Jugend) und Bundesminister für Finanzen (UG 44 Finanzausgleich).

Zur Z 4 (§ 31 Abs. 1a FAG 2017) – Aufhebung des § 15 Aufgabenorientierung

Mit dem Paktum über den Finanzausgleich ab dem Jahr 2017 wurden auch Pilotprojekte für eine verstärkte Aufgabenorientierung bei der Verteilung der Ertragsanteile vereinbart, wobei ab dem Jahr 2018 eine teilweise Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden anhand der Aufgabenwahrnehmung bei der Elementarbildung für Kinder bis sechs Jahren in Aussicht genommen wurde und ein zweiter Schritt ab dem Jahr 2019 für den Bereich Pflichtschule.

Vereinbart wurde, dass die Details, insbesondere die Parameter für die Verteilung der Ertragsanteile, einvernehmlich vorbereitet werden. Trotz intensiver Gespräche im Jahr 2017 zur Aufgabenorientierung bei der Elementarbildung konnte dieses Einvernehmen allerdings nicht zeitgerecht hergestellt werden und zeichnet sich angesichts der unterschiedlichen Interessen auch keine realistische Möglichkeit ab, während der laufenden Finanzausgleichsperiode eine Einigung über eine Änderung bei der Verteilung der Ertragsanteile erzielen zu können.

Mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 wurde stattdessen ein anderer Weg im Bereich der Elementarpädagogik beschritten, mit dem die Mitfinanzierung dieses Aufgabenbereiches durch den Bund bis zum Ende der laufenden FAG-Periode vereinbart wird.

In Abstimmung mit den Ländern sowie dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund soll daher dieser Teil des Paktums bis zu den nächsten Finanzausgleichsverhandlungen nicht mehr verfolgt werden und die Bestimmung in § 15 FAG 2017 über die Aufgabenorientierung bei der Verteilung der Ertragsanteile aufgehoben werden.