Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb (im Folgenden: „Versicherungsvertriebsrichtlinie“, „Richtlinie“ oder „RL“), ABl. Nr. L 26 vom 02.02.2016 S. 19, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 222 vom 17.08.2016 S. 114 und der Richtlinie (EU) 2018/411 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten, ABl. L 76 vom 19.03.2018 S. 28, umgesetzt werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Nach den Erwägungsgründen der gegenständlich umzusetzenden Richtlinie waren notwendige Änderungen an der bisher bestehenden Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung, ABl. Nr. L 9 vom 15.1.2003 S. 3 der Anlass für die Versicherungsvertriebsrichtlinie. Ziel sei in erster Linie die Harmonisierung nationaler Vorschriften für den Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb.

Versicherungsprodukte werden von verschiedenen Kategorien von Personen oder Einrichtungen, wie Versicherungsagenten, Versicherungsmaklern und „Allfinanzunternehmen“, Versicherungsunternehmen, Reisebüros und Autovermietungsfirmen, vertrieben. Den Verbrauchern soll trotz der Unterschiede zwischen den Vertriebskanälen das gleiche Schutzniveau zugutekommen. Um zu gewährleisten, dass das gleiche Schutzniveau gilt und dass die Verbraucher in den Genuss vergleichbarer Standards, insbesondere im Bereich der Offenlegung von Informationen, kommen können, sind gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Vertreibern von ausschlaggebender Bedeutung.

Es war daher insbesondere notwendig, die Bestimmungen der Richtlinie auch auf Versicherungsunternehmen, die Versicherungsprodukte direkt vertreiben, in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufzunehmen.

Weiters ist die Richtlinie als Reaktion auf die Turbulenzen auf den Finanzmärkten anzusehen, welche verdeutlicht haben, wie wichtig ein wirksamer Verbraucherschutz in allen Finanzbereichen ist. Das Verbraucherschutzniveau sollte in Bezug auf die Vorgängerrichtlinie 2002/92/EG erhöht werden, um die Notwendigkeit unterschiedlicher nationaler Maßnahmen zu verringern. In gegenständlicher Umsetzung soll mit den Mitteln des Gewerberechts im Hinblick auf dieses Ziel etwa auch eine deutlichere Unterscheidbarkeit nach den zivilrechtlichen Kategorien Versicherungsagent und Versicherungsmakler ermöglicht werden als bisher.

Es schien den Verfassern der Richtlinie wichtig, die spezifischen Merkmale von Versicherungsverträgen im Vergleich zu Anlageprodukten gemäß der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349 zu berücksichtigen. Der Vertrieb von Versicherungsverträgen, einschließlich Versicherungsanlageprodukten, sollte daher im Rahmen dieser Richtlinie geregelt und an die Richtlinie 2014/65/EU angeglichen werden.

Die Versicherungsvertriebsrichtlinie erfasst nun ausdrücklich auch den Versicherungsvertrieb im Wege des Internet.

Die Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie in Österreich betrifft im Wesentlichen dieselben Gesetze, die schon zuvor die Umsetzungsbestimmungen der Richtlinie 2002/92/EG enthalten haben. Es sind dies das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, das Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG), BGBl. Nr. 2/1959 sowie das Maklergesetz (MaklerG), BGBl. Nr. 262/1996. Hinzu kommen Bestimmungen im Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001.

Die wesentlichen Bestimmungen betreffend den Direktvertrieb von Versicherungsprodukten durch Versicherungsunternehmen selber wurden bereits durch das Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Versicherungsvertragsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 – VersVertrRÄG 2018), BGBl. I Nr. 16/2018, in den Österreichischen Rechtsbestand übernommen.

Die Regelungen des gegenständlichen Gesetzesvorhabens betreffen nun insbesondere den Bereich des Versicherungsvertriebes durch selbständige Versicherungsvermittler. Es handelt sich konkret um den Vertrieb durch die Berufsgruppen der Versicherungsagenten, der Versicherungsmakler, der gewerblichen Vermögensberater, der Kreditinstitute sowie der Vermittler in Nebentätigkeit.

Ein wesentliches Ziel der Versicherungsvertriebsrichtlinie ist die Herstellung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen für sämtliche Vertriebskanäle und die Gewährleistung eines einheitlichen Schutzniveaus für Versicherungsnehmer unabhängig davon, für welchen Vertriebskanal sie sich entscheiden. Darüber hinaus soll der Versicherungsnehmerschutz verbessert werden. Dies gilt insbesondere für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten.

Die mit den weiteren Artikeln dieses Gesetzentwurfes erfolgenden Änderungen im Bankwesengesetz, im Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, im Maklergesetz und im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 enthalten die durch die Änderungen in der Gewerbeordnung 1994 in diesen Gesetzen erforderlich gewordenen Anpassungen und Verweise.

Im Hinblick auf die Gewährleistung einer übersichtlichen Gesetzesstruktur sollen durch die gegenständliche Novelle in der Gewerbeordnung 1994 selbst nur die grundlegenden Bestimmungen der Richtlinie betreffend Anwendungsbereich, Ausbildung, internationales Tätigwerden, Behördenzusammenarbeit und Strafen auf gesetzliche Ebene aufgenommen werden. Wesentliche Informations- und Wohlverhaltensregeln sollen auf Verordnungsebene umgesetzt werden.

Ein weiterer Inhalt der gegenständlichen Novelle ist die Festlegung der Zuständigkeit der Gewerbebehörde für die Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Bereich der hier zu regelnden Berufe. Es handelt sich konkret um die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte, ABl. Nr. L 352 vom 9.12.2015 S. 1, berichtigt durch ABl. Nr. L 258 vom 13.12.2014 S. 50, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2340 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte im Hinblick auf den Geltungsbeginn, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 35, sowie auf deren Grundlage erlassene delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission, soweit Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung betroffen sind. Weiters um die delegierten Verordnungen gemäß Art. 38 der Richtlinie (EU) 2016/97 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1469 zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, ABl. Nr. L 209 vom 12.8.2017 S. 19, die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber, ABl. Nr. L 341 vom 20.12.2017 S. 1, sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln, ABl. Nr. L 341 vom 20.12.2017 S. 8, soweit Versicherungsvermittler betroffen sind.

Die vorgeschlagene Gewerbeordnungsnovelle wird weiters zum Anlass genommen, zwei Adaptierungen im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts vorzunehmen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Bankwesen), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Versicherungsvertragswesen).

Besonderer Teil

Artikel 1

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Zu Z 1 (§ 82 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Teilsatz):

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung der Verordnungsermächtigung soll Bedenken der Europäischen Kommission hinsichtlich der vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25 Rechnung getragen werden.

Zu Z 2 und Z 38 (§ 82b Abs. 6 und § 376 Z 69):

§ 82b sieht die in der Verantwortung des Anlageninhabers gelegene regelmäßig wiederkehrende Prüfung betreffend das konsensgemäße Betreiben einer genehmigten Betriebsanlage vor.

Ebenso müssen so genannte EMAS Betriebe nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1505 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L222 vom 29.08.2017, S. 1, ihre rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich ermitteln und Nachweise erbringen, dass sie diese einschließlich Genehmigungen und zulässiger Grenzwerte in den Genehmigungen einhalten. Dies wird stichprobenartig im Rahmen der jährlichen Begutachtungen durch einen unabhängigen Umweltgutachter überprüft. Etwaige Mängel und Korrekturvorschläge finden sich im Bericht des Betriebes zur internen Umweltbetriebsprüfung bzw. im Begutachtungsbericht des Umweltgutachters und sind in der Folge entsprechend abzuarbeiten.

Da zwischen den beiden Instrumenten somit eine funktionale Äquivalenz besteht, wurde im nationalen Begleitgesetz zur Umsetzung der EMAS-Verordnung – dem Umweltmanagementgesetz – UMG bereits in der Stammfassung 2001 festgelegt, dass für EMAS Betriebe die Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 82b GewO 1994 entfällt (§ 27 UMG lautet: „Für in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragene Organisationen entfällt die Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 82b GewO 1994 und § 134 WRG.“)

Die spiegelbildliche Privilegierung der EMAS Betriebe war bereits seit der Gewerberechtsnovelle BGBl. I Nr. 63/1997 in § 82 Abs. 5 verankert. Diese Regelung sollte damals schon einen Anreiz zur freiwilligen Inanspruchnahme des seinerzeitigen Umweltmanagement- und Betriebsprüfungssystems geben. § 82 Abs. 5 hat traditioneller Weise präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Inhaber von EMAS-Betrieben den betriebsanlagenrechtlichen Vorgaben für die periodische wiederkehrende Prüfung entsprechen.

Dabei wurde in der bis Ende 2014 geltenden Fassung nicht ausdrücklich auf die Prüfbescheinigung Bezug genommen. Durch die Umgestaltung des § 82b im Rahmen der Gewerbeordnungsnovelle BGBl. I Nr. 125/2013 wurde aus dem § 82b Abs. 5 der § 82b Abs. 6 und wird nun hinsichtlich der sinngemäß anzuwendenden Regelungen auch auf Abs. 3 („Prüfbescheinigung“) verwiesen. Dies wird in der Praxis so gehandhabt, dass auch EMAS Betriebe eine Prüfbescheinigung wie alle anderen Betriebe, die unter § 82b fallen, ausstellen müssen.

Ein wesentlicher Eckpfeiler des EMAS Umweltmanagementsystems ist es, im Betrieb ein Rechtsmanagementsystem zu implementieren, das die Einhaltung der Legal Compliance durch den Betrieb gewährleistet. In diesem Rahmen müssen Nachweise erbracht werden, wie die einzelnen rechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden; der Status der Rechtskonformität kann jederzeit abgerufen werden. Dieses System wird im Zuge der jährlichen Überprüfung durch Betrieb und Umweltgutachter einer Evaluierung unterzogen.

Eine zusätzliche Pflicht zur Erstellung einer Prüfbescheinigung samt umfangreicher Dokumentation würde für EMAS Betriebe zu einer stark belastenden Doppelgleisigkeit der Nachweisführung führen. Dies soll durch eine entsprechende Änderung des § 82b Abs. 6 hintangehalten werden.

Im Hinblick auf die Vorgaben des Regierungsprogrammes 2017-2022 („große Menge an Nachweisführungen und Erbringung von Gutachten … reduzieren“ – siehe die Seite 137) sollen bei dieser Gelegenheit EMAS-Betriebe“ gänzlich von der Verpflichtung zur periodisch wiederkehrenden Prüfung gemäß § 82b ausgenommen werden.

Durch eine ausdrückliche Regelung, was mit EMAS Betrieben zu geschehen hat, die – sei es durch Streichung, sei es durch einen freiwilligen Schritt – aus dem Register fallen, werden allfällige ungerechtfertigte Privilegierungen ehemaliger EMAS Betriebe hintangehalten.

Zu Z 3 (§ 87 Abs. 1 Z 6):

Art. 3 Abs. 4 der Versicherungsvertriebsrichtlinie verfolgt den gleichen Weg wie Art. 3 Abs. 3 der Vorgängerrichtlinie: die Aufrechterhaltung der Berechtigungen wird von der Erfüllung der im Art. 10 der Versicherungsvertriebsrichtlinie festgelegten beruflichen und organisatorischen Anforderungen abhängig gemacht. Im Bereich des Gewerberechts sollen diese Vorgaben durch korrespondierende Entziehungsgründe Niederschlag finden (vgl. schon den geltenden § 136a Abs. 6).

Der Begriff „Personal“ von Gewerblichen Vermögensberatern, die der Verpflichtung zur beruflichen Schulung und Weiterbildung unterliegen, umfasst im Rahmen der Kreditvermittlung nur jene Personen, die in Art. 4 Nr. 11 der Richtlinie 2014/17/EU genannt sind, und im Rahmen der Versicherungsvermittlung nur jene Personen, die in § 137b Abs. 1 und 2 genannt sind.

Zu Z 4 (§ 136a Abs. 6 und Abs. 6a):

Die vorgeschlagene Regelung dient einerseits der Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 der Versicherungsvertriebsrichtlinie hinsichtlich der notwendigen laufenden Fortbildung im Umfang von 15h jährlich, andererseits der Einführung einer Fortbildungsverpflichtung auch für die restlichen Tätigkeiten im Berechtigungsumfang des gewerblichen Vermögensberaters. Insgesamt ergeben sich hier somit 20h Fortbildungsverpflichtung. Die Bestimmung ist der bereits bewährten Gestaltung in § 136c beim Wertpapiervermittler nachgebildet.

Zum Begriff des Personals siehe oben zu Z 3.

Zu Z 5 (§ 136h):

Die bisher speziell für Versicherungsvermittler vorgesehenen Bestimmungen betreffend Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in § 136h sollen nun in § 372i2 gemeinsam für Versicherungsvermittlung und Kreditvermittlung geregelt werden; damit kann der bisherige § 136h entfallen.

Zu Z 6 (§ 137 Abs. 1):

Dient der Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Versicherungsvertriebsrichtlinie. Festgelegt wird analog zu bisher, worum es sich bei der Versicherungsvermittlung handelt. Neu ist insbesondere die Erwähnung webbasierter Verkaufsauftritte. Der nun auch in die Richtlinie einbezogene Versicherungsvertrieb durch direkten Versicherungsverkauf durch die Angestellten eines Versicherungsunternehmens unterliegt nicht der Gewerbeordnung 1994.

Die Versicherungsvermittlung durch Versicherungsunternehmen selbst, d.h. nicht der Vertrieb durch deren Angestellte, sondern die Weitervermittlung an ein anderes Versicherungsunternehmen, war von den Bestimmungen der bisherigen Richtlinie ausgenommen, unterliegt jedoch der neuen Richtlinie. Aufgrund der Zugehörigkeit zum Bereich der Versicherungsunternehmen ist diese zum Betrieb von Versicherungsunternehmen zählende Tätigkeit in den entsprechenden Vorschriften (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG, BGBl. I Nr. 34/2015) verankert und ist daher gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 aus der GewO 1994 ausgenommen.

Vergleichende Warentests oder die Verbreitung von Verbraucherinformationen durch Verbraucherorganisationen und Konsumentenschutzeinrichtungen, bei denen keine Abschlussmöglichkeit besteht, sind von diesen Bestimmungen ausgenommen (vgl. EG 12 der RL). Die bloße Nennung eines Versicherers (mittels Link auf die Homepage oder die ausdrückliche Nennung durch Angabe von Firmenname, Adresse, Telefonnummer) in einem von Verbraucherverbänden und öffentlichen Stellen erstellten Online-Ranking ist keine „indirekte“ Versicherungsvermittlung, sondern lediglich eine notwendige ergänzende Information.

Zu Z 7 und Z 8 (§ 137 Abs. 2 und Abs. 2a):

Setzt Art. 2 Abs. 1 Z 3 letzter Satz der Versicherungsvertriebsrichtlinie um. Es erfolgt die Klarstellung, dass Versicherungsvermittlung nun nur mehr entweder in der Form als Versicherungsmakler oder in der Form als Versicherungsagent ausgeübt werden darf (vgl. Gutachten Univ. Prof. Dr. Peter Jabornegg, Welche Gründe sprechen vor dem Hintergrund der neuen Insurance Distribution Directive (IDD) für eine prinzipielle Statusklarheit der österreichischen Versicherungsvermittler und wie müsste diese der nationale Gesetzgeber rechtstechnisch umsetzen? Linz, 5. Dezember 2016).

Es soll auch nur mehr eine Berechtigung aktiv gehalten werden dürfen; bisher war im Gegensatz dazu das Halten von aufrechten Berechtigungen für beide Formen („Versicherungsvermittlung“ bzw. Personen, die mit verschiedenen Berechtigungen sowohl als Versicherungsmakler als auch als Versicherungsagent eingetragen waren) zulässig.

Nunmehr muss eine Berechtigung zur jeweils anderen Ausübungsform ruhend gestellt werden; vgl. dazu auch die Übergangsvorschrift des § 376 Z 18 Abs. 12 und 13.

Die derzeit im § 137 Abs. 2a verankerte Regelung der Nebengewerbe wird aus systematischen Gründen in die Übergangsbestimmung des § 376 Z 18 Abs. 11 transferiert. Die Fortbildungsverpflichtung gilt allerdings dann auch bei diesen zum Nebengewerbe berechtigten Unternehmen.

Zu Z 9 (§ 137 Abs. 3):

Setzt Art. 2 Abs. 1 Z 4 der Versicherungsvertriebsrichtlinie um und bringt damit eine neue, umfänglich eingeschränkte Form des Versicherungsvermittlers: diejenige des Vermittlers, der die Versicherungsvermittlung in „Nebentätigkeit“ ausübt. Aus Z 2 und 3 ergibt sich in allen Fällen die Einschränkung iS der Notwendigkeit des Vorliegens einer Akzessorietät zum Gegenstand des jeweiligen konkreten Vertragsverhältnisses. Diese Form kommt gem. Art. 2 Abs. 1 Z 4 RL nicht für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in Betracht.

Zu Z 10 (§ 137 Abs. 5):

Übernimmt wesentliche Definitionen in Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 Z 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 18 der Versicherungsvertriebsrichtlinie.

Zu Z 11 (§ 137a):

In dieser Bestimmung werden Ausnahmefälle aus der Richtlinie systematisch zusammengefasst.

Abs. 1:

Umsetzung von Art. 1 Abs. 3 der Versicherungsvertriebsrichtlinie. Die Ausnahmen finden sich derzeit in § 137 Abs. 5. Im Unterschied zu bisher bestehen aber auch in diesen von den Richtlinienpflichten an sich ausgenommenen Fällen bestimmte eingeschränkte Informationsverpflichtungen gemäß Art. 1 Abs. 4 der Versicherungsvertriebsrichtlinie, welche in eine Verordnung gemäß § 69 GewO 1994 (Standesregeln) aufgenommen werden sollen.

In Z 1 lit. b genannte andere Risiken im Zusammenhang mit einer Reise können etwa Mietwagen-Selbstbehalt, Bergungskosten, Notfallhilfe etc. sein.

Abs. 2:

Umsetzung von Art. 2 Abs. 2 der Versicherungsvertriebsrichtlinie. Die vorgeschlagene Regelung orientiert sich an der bisherigen Regelung in § 137 Abs. 6 und nennt praxisgerecht nun auch typische „Tippgebertätigkeiten“ als von den Pflichten für Versicherungsvermittler ausgenommene Tätigkeiten. Dies entspricht der schon bisher in der GewO 1994 vorgesehenen Lösung (vgl. § 376 Z 18 Abs. 8).

Zu Z 12 (§ 137b Abs. 1):

Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 der Versicherungsvertriebsrichtlinie. Im Unterschied zu bisher haben nun bei Gesellschaften alle für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlichen Personen (bisher ein Drittel der Mitglieder des Leitungsorganes) die fachlichen Mindestkenntnisse zu besitzen.

Zu Z 13 und Z 14 (§ 137b Abs. 3 und Abs. 3a):

Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 Versicherungsvertriebsrichtlinie hinsichtlich der notwendigen laufenden Fortbildung im Umfang von 15h jährlich. Die Gestaltung entspricht der bereits bewährten Gestaltung in § 136c beim Wertpapiervermittler.

Die Unternehmen sollen je nach bereits erworbenen Kenntnissen, schon gewonnenen Erfahrungen und konkretem Tätigkeitsfeld eines Mitarbeiters den Schulungs- und Weiterbildungsbedarf feststellen und danach durch entsprechende Auswahl aus den einschlägigen Lehrgängen ihre Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen gestalten sowie geeignete Methoden der Wissensvermittlung wählen können. Die Schulungen im Rahmen der einschlägigen Lehrgänge sollen technikneutral möglich sein, d.h. insbesondere sollten auch Online-Schulungen und Webinare zur Anwendung kommen, was ua. größeren arbeitsteilig organisierten Unternehmen entgegenkommen kann.

Zu Z 15 (§ 137b Abs. 4):

Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 der Versicherungsvertriebsrichtlinie; die vorgeschlagene Änderung dient der Anpassung der nachzuweisenden Befähigung an den geringeren Tätigkeitsumfang bei Nebentätigkeit (Art. 10 Abs. 2 vierter Unterabsatz der RL).

Zu Z 16 (§ 137b Abs. 6):

Dient der Umsetzung von Art. 3 Abs. 4 vierter und fünfter Unterabsatz der Versicherungsvertriebsrichtlinie.

Zu Z 17 (§ 137b Abs. 7):

Entsprechend der bereits bestehenden Praxis soll nunmehr die Notifikation des ausländischen Vermittlers, die in GISA analog einer inländischen Eintragung sichtbar gemacht wird, als Grundlage für die Tätigkeit ausreichen.

Zu Z 18 (§ 137c Abs. 1):

Umsetzung von Art. 10 Abs. 4 Versicherungsvertriebsrichtlinie hinsichtlich der Haftpflichtabsicherung; diese ist zwar inhaltlich wie bisher geregelt, es erfolgt aber die Anpassung der Haftpflichthöhe und eine Neuregelung zur Abstimmung der Höhe in Bezug auf den Europäischen Verbraucherpreisindex durch EIOPA (Art. 10 Abs. 7 der Versicherungsvertriebsrichtlinie). Die Festlegung durch EIOPA soll gegenüber bisher eine Erleichterung bei der Feststellung der jeweils aktuellen Höhe bedeuten. Die RL sieht jedenfalls keine Einschränkung der Nachhaftung vor.

Zu Z 19 (§ 137c Abs. 3):

Anpassung an die neu eingeführte Nebentätigkeit der Versicherungsvermittlung.

Zu Z 20 (§ 137c Abs. 4):

Es handelt sich um eine rein sprachliche Bereinigung. Die Einbeziehung der Rückversicherungsvermittler ergibt sich schon aus der Definition der Versicherungsvermittlung in § 137 Abs. 1, diese müssen hier somit nicht noch einmal erwähnt werden.

Zu Z 21 und Z 22 (§ 137c Abs. 5 und Abs. 6):

Nunmehr ist bei Versicherungsvermittlern ein Entziehungsverfahren im GISA generell sichtbar zu machen. Die bisherige Anmerkung der sog. „vorläufigen Streichung“ entspricht der Anmerkung des Entziehungsverfahrens. Diese generelle Sichtbarmachung bei Versicherungsvermittlern dient der Darstellung der Gewährleistung der angemessenen Organisationsstruktur und der finanziellen Verhältnisse im Sinne des § 137e zur Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 der Versicherungsvertriebsrichtlinie.

Zu Z 23 (§§ 137d und 137e):

§ 137d:

Abs. 1 bis Abs. 3:

Umsetzung von Art. 4 Versicherungsvertriebsrichtlinie.

Abs. 4:

Umsetzung von Art. 11 Abs. 1 und Abs. 4 der Versicherungsvertriebsrichtlinie.

Abs. 5:

Entspricht bisherigem Text; ist damit auch Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 der Versicherungsvertriebsrichtlinie, der gegenüber bisher unverändert blieb (Art. 7 Richtlinie 2002/92/EG).

§ 137e:

Umsetzung von Art. 6 der Versicherungsvertriebsrichtlinie.

Zu Z 24 (§§ 137f bis 137h):

Informationsvorschriften sollen nun einheitlich in den neu zu erstellenden Standesregeln für Versicherungsvermittlung enthalten sein, daher können die bisherigen Regelungen entfallen.

Zu Z 25 (§ 138 Abs. 5):

Es erfolgt eine Ergänzung hinsichtlich der nun neu eingeführten Nebentätigkeit der Versicherungsvermittlung.

Zu Z 26 (§§ 335a):

Abs. 1 dient der Feststellung der innerstaatlichen Zuständigkeit der Gewerbebehörde hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2340 sowie auf deren Grundlage erlassener delegierter Rechtsakte der Europäischen Kommission soweit Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung betroffen sind.

Es handelt sich um eine unmittelbar wirksame EU – Verordnung, die Festlegung der Zuständigkeit der Behörde ist jedenfalls erforderlich, da die Verordnung hier keine Festlegungen trifft. Gleiches gilt für delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission aufgrund der genannten Verordnung.

Abs. 2 dient der Festlegung der Behördenzuständigkeit im Hinblick auf die Delegierten Verordnungen (EU) der Europäischen Kommission auf Grundlage von Art. 38 der Versicherungsvertriebsrichtlinie, soweit Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung betroffen sind.

Zu Z 27 (§ 337 Abs. 2):

Dient der Klarstellung, dass die Erarbeitung von Lehrplänen durch die zuständigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich in § 136a Abs. 6a und in § 137b Abs. 3a jeweils Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches sind.

Zu Z 28 (§ 360a):

Dient der Umsetzung der Art. 32, 33, 34, 35 und 36 der Versicherungsvertriebsrichtlinie.

Eine unverhältnismäßige Veröffentlichung wäre insbesondere eine Veröffentlichung bei nur geringfügigen Verstößen. Offenbar erachtet der Richtliniengesetzgeber die Veröffentlichung als eine spezielle Sanktionsstufe; ist die Übertretung nicht so gravierend, um diese Konsequenz zu rechtfertigen, muss die Veröffentlichung unterbleiben bzw. entsprechend angepasst werden.

Abs. 2 räumt dem Betroffenen die Möglichkeit ein, die Entscheidung der Veröffentlichung überprüfen zu lassen. Etwaige Rechtschutzmöglichkeiten aufgrund des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165 idF BGBl. I Nr. 24/2018) bleiben dadurch unberührt.

Zu Z 29 bis Z 34 (§ 365a Abs. 1 Z 13, 14, 16, § 365b Abs. 1 Z 10, 11, 13):

Dienen der Anpassung an die neue Gestaltung hinsichtlich Makler und Agent sowie der Berücksichtigung der Nebentätigkeit.

Zu Z 35 (§ 366c):

Dient der Umsetzung von Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 der Versicherungsvertriebsrichtlinie. Die Regelung hinsichtlich der Kriterien zur Festlegung der Sanktionen orientiert sich an den Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016.

Zu Z 36 (§ 373i2):

Dient aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung und Systematisierung sowohl der Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen über Informationsaustausch und Verwaltungszusammenarbeit der Versicherungsvertriebsrichtlinie als auch der analogen Bestimmungen der Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (im Folgenden: Wohnimmobilienkreditrichtlinie), ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014, S. 34, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 47 vom 20.02.2015 S. 34, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1011, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 1.

Umgesetzt werden im Wesentlichen die Art. 7, 8, 9, 13 und 31 der Versicherungsvertriebsrichtlinie sowie Art. 36 und 37 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Die entsprechenden Umsetzungsbestimmungen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie fanden sich bisher in § 136h, der somit entfällt.

Als Maßnahmen des Abs. 6 kämen etwa solche in Betracht, die ein weiteres Tätigwerden verhindern, also etwa eine Schließung des Betriebes oder eine Beschlagnahme von Betriebsmitteln.

Zu Z 37 (§ 376 Z 18. Abs. 10 bis Abs. 13):

Abs. 10:

Zur Verwaltungsvereinfachung wird ein einheitlicher Beginn der Weiterbildungsverpflichtung festgelegt.

Abs. 11:

Übernahme des bisherigen § 137 Abs. 2a an diese Stelle aus systematischen Gründen ohne inhaltliche Änderung. Die Erhaltung des Konzeptes des bisherigen Nebengewerbes neben dem neuen, aber ähnlichen Konzept der Nebentätigkeit ist erforderlich, da derzeit eine größere Anzahl von Kreditinstituten eine Berechtigung zum Nebengewerbe besitzt. Das bisherige Konzept des Nebengewerbes bedeutet lediglich eine umfängliche Begrenzung bei sonst gleichen Pflichten – somit einschließlich etwa auch der Fortbildungsverpflichtung – und ist daher im Sinne der Versicherungsvertriebsrichtlinie als zulässig anzusehen.

Abs. 12:

Dient der Überleitung bestehender Berechtigungen zu zwei Formen der Ausübung (Versicherungsmakler, Versicherungsagent, insbesondere mit dem Gewerbewortlaut „Versicherungsvermittlung“) in nunmehr lediglich eine davon (entweder Versicherungsmakler oder Versicherungsagent).

Dies gilt auch für Berechtigte zum Nebengewerbe und Gewerbliche Vermögensberater. Im Register vorhanden sind sowohl Personen mit einer umfassenden Berechtigung zu Versicherungsvermittlung als auch solche mit mindestens einer Berechtigung als Makler und einer als Agent, zT aufgrund Verbindungen mit einer Berechtigung als gewerblicher Vermögensberater bzw. Kombinationen dieser Berechtigungen. Als Ergebnis sollten pro natürlicher oder juristischer Person keine gemischten Berechtigungen mehr aktiv vorliegen; die übrigen Berechtigungen gelten als ruhend. Mit dieser Regelung wird der Eingriff in bestehende Rechte so gering wie möglich gehalten.

Zu dieser im Interesse des Kundenschutzes gelegenen Neuregelung siehe auch die Ausführungen zu § 137 Abs. 2.

Zu Z 39 (§ 379 Abs. 10 und 11):

Mit der Gewerberechtsnovelle Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2012 wurde für die Gewerbe der Baumeister in § 99 Abs. 5 GewO 1994 und der Holzbau-Meister in § 149 Abs. 5 GewO 1994 eine spezielle Regelung für die jeweiligen Gewerbezeichnungen vorgesehen, mit welcher jenen Gewerbeberechtigungen, die das Recht zur umfassenden Planung einschließen, besondere Transparenz verliehen werden sollte. Die Bezeichnungen „Baumeister“ und „Holzbau-Meister“ sollten demnach nur jenen Gewerbetreibenden zukommen, die auch zur umfassenden Planung berechtigt sind. Diese Regelungen beinhalten in diesem Sinne jeweils auch das Gebot, für Gewerbeumfänge, die nicht das Recht zur umfassenden Planung einschließen, die Gewerbebezeichnung „Baugewerbetreibender“ bzw. „Holzbaugewerbetreibender“ jeweils unter Beifügung der jeweiligen Einschränkung zu verwenden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr im Erkenntnis vom 1. Oktober 2018, Ro/2017/04/0016, entschieden, dass diese Anforderung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits entstandene Gewerbeberechtigungen nicht wirksam ist. Zwar hat der VwGH Anhaltspunkte erkannt, dass eine generelle Vereinheitlichung der Gewerbebezeichnungen beabsichtigt war. Jedoch hat der VwGH aus dem Umstand, dass in der Novelle keine Übergangsregelung für bereits entstandene Gewerbeberechtigungen vorgesehenen war, geschlossen, dass diese neue Nomenklaturregelung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bestehende Gewerbebezeichnungen im Bereich des Baumeistergewerbes nicht gilt, und dazu auf den Bestimmungsteil verwiesen, der das Gebot enthält, bei der Gewerbeanmeldung eine bestimmte Bezeichnung zu verwenden.

§ 99 Abs. 5 GewO 1994 enthält jedoch auch eine Bestimmung, dass Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, keine Bezeichnung verwenden dürfen, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind. Mit diesem Textteil hat sich der VwGH zwar nicht auseinandergesetzt, es verbleiben im Lichte des Erkenntnisses aber nur mehr zwei Möglichkeiten: Entweder wird ungeachtet des Umstandes, dass hier – anders als bei der Gewerbeanmeldung – eindeutig keine Bindung an eine erst in der Zukunft vorkommende Handlung geregelt ist, auch für diese Verhaltensvorschrift die Ansicht vertreten, dass sie für bereits entstandene Berechtigungen nicht gilt, womit allerdings der vom VwGH selbst erkannte Normzweck der generellen Vereinheitlichung vollständig unterlaufen wäre. Oder es wird die Ansicht vertreten, dass diese Bestimmung mangels Übergangsbestimmung doch für alle Gewerbetreibenden gilt, womit aber ein Zustand entstünde, bei welchem betroffene Gewerbetreibende im Geschäftsverkehr mit Registerauszügen sogar öffentliche Urkunden verwenden würden bzw. müssten, welche eben jene Bezeichnung enthalten, deren Verwendung diesen Gewerbetreibenden gesetzlich verwehrt ist.

Es ist daher erforderlich geworden, diesen durch die Judikatur entstandenen Widerspruch aufzulösen und im Sinne des auch vom VwGH im Erkenntnis anerkannten Normzwecks der generellen Vereinheitlichung der Gewerbewortlaute ausdrücklich zu regeln, dass die mit der Novelle BGBl. I Nr. 85/2012 neu eingeführte Nomenklaturregelung für alle Berechtigungen im Bereich dieses Gewerbes gilt, und zwar unabhängig davon, wann sie entstanden sind. Das Erkenntnis des VwGH setzt sich zwar nur mit dem Baumeistergewerbe auseinander; da aber im Bereich des Gewerbes der Holzbau-Meister eine identische Regelung besteht, ist es notwendig, auch für dieses Gewerbe eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen.

Es wird ausdrücklich festgehalten, dass weder durch die Neuregelung der Novelle BGBl. I Nr. 85/2012 noch durch die nunmehr vorgeschlagene Regelung ein Eingriff in die Umfänge bestehender Ausübungsrechte bewirkt. Diese Regelung betrifft nur die Bezeichnung des Gewerbewortlautes.

Zu Z 40 (§ 382):

In Krafttreten.

Zu Z 41 (Anlage 9):

Entspricht Anhang 1 zur Versicherungsvertriebsrichtlinie.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu Z 1:

Anpassung des Verweises, da sich die Regelung betreffend nebengewerbliche Tätigkeiten nunmehr in § 376 Z 18 Abs. 11 GewO 1994 befindet.

Zu Z 2 und Z 3:

Mit den dargelegten Änderungen soll insbesondere sichergestellt werden, dass die gesamte Aufsicht (Maßnahmenkompetenz, Vor-Ort-Prüfungskompetenz sowie Verwaltungsstrafkompetenz) über die Versicherungsvermittlung durch Kreditinstitute künftig ausschließlich in die Zuständigkeit der FMA fällt. Da mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 sowohl für den Direktvertrieb durch Versicherungsunternehmen als auch für den Fremdvertrieb durch Versicherungsvermittler, wie ua Kreditinstitute, die gleichen Bestimmungen gelten, soll auch eine einheitliche Beaufsichtigung des gesamten Versicherungsvertriebs gewährleistet werden.

Die Aufsicht über die Versicherungsvermittlung durch Kreditinstitute zählte schon bislang gemäß § 21 Abs. 4 BWG aF in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 FMABG zu den Aufgaben der FMA, nämlich zum Bereich der Bankenaufsicht, allerdings ohne die Befugnisse zur Vor-Ort-Prüfung bzw. zur Verhängung von Verwaltungsstrafen.

Ein Verstoß gegen die Ausübungsbestimmungen für die Versicherungsvermittlung stellte bislang grundsätzlich eine Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z 58 GewO 1994 aF dar und war gemäß § 333 Abs. 1 GewO 1994 aF durch die Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsstrafbehörde zu verfolgen. Im Schlussteil des § 21 Abs. 4 soll nun klargestellt werden, dass der Verstoß gegen die genannten Ausübungsbestimmungen in der GewO 1994 von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler keine Verwaltungsübertretung gemäß der GewO 1994 darstellen, sondern gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 GewO 1994 in Verbindung mit § 98 Abs. 5d BWG und § 2 Abs. 1 Z 1 FMABG die FMA für die Verhängung von Verwaltungsstrafen zuständig ist.

Die Wohlverhaltensregeln und Informationsvorschriften sollen nicht mehr in den §§ 137f bis 137h GewO 1994 aF, sondern in den im Verordnungswege zu erlassenden Standesregeln für Versicherungsvermittlung geregelt werden. Zur Sicherstellung der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2016/97 durch Kreditinstitute soll daher die Einhaltung der Bestimmungen dieser noch zu erlassenden Verordnung vorgeschrieben werden.

Die Vor-Ort-Prüfungskompetenz im Bereich der Bankenaufsicht liegt im Regelfall gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 BWG bei der OeNB. Nach dem Vorbild des § 3 Abs. 9 BWG soll gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz die Vor-Ort-Prüfungskompetenz bei Kreditinstituten für die Zwecke der Aufsicht über die Versicherungsvermittlung ausnahmsweise auf die FMA übergehen.

Des Weiteren sollen gemäß § 21 Abs. 5 zweiter Satz die Versicherungsunternehmen als Letztverantwortliche für die Vertriebsschiene ihrer Versicherungsprodukte die Kosten der Aufsicht über ihren Fremdvertrieb durch Kreditinstitute übernehmen, da sie aufgrund ihrer Entscheidung gegen einen reinen Eigenvertrieb und zugunsten eines Fremdvertriebs den Aufsichtsaufwand verursacht haben.

Zu Z 4:

Für Vermittler, die bereits nach der Richtlinie 2002/92/EG eingetragen waren, wird hinsichtlich der Verpflichtung zur laufenden Weiterbildung auf die Übergangsbestimmung des § 376 Z 18 Abs. 10 GewO 1994 verwiesen.

Zu Z 5:

§ 98 Abs. 5d dient der Umsetzung des Art. 33 Abs. 2 lit. e der Richtlinie (EU) 2016/97, wonach Verstöße gegen die Wohlverhaltensregeln der Kapiteln V und VI der Richtlinie (EU) 2016/97 strafbewehrt sein müssen. Da diese Wohlverhaltensregeln im Wege der noch zu erlassenden Verordnung „Standesregeln für Versicherungsvermittlung“ umgesetzt werden sollen, ist zur Erfüllung der Verpflichtung aus der Richtlinie (EU) 2016/97 die Verletzung von Bestimmungen dieser Verordnung unter Strafandrohung zu setzen. Diese Bestimmung korrespondiert mit der Verwaltungsstrafbestimmung des § 366c GewO 1994. Die Höhe der Geldstrafe entspricht den unionsrechtlichen Mindestvorgaben.

Zu Z 6:

§ 99c Abs. 6 dient der Umsetzung des Art. 32 Abs. 1 und 2 sowie des Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie (EU) 2016/97.

Zu Z 7 und Z 8:

Die Novellierungen dienen der Umsetzung des Art. 33 Abs. 2 lit. e der Richtlinie (EU) 2016/97.

Zu Z 9:

§ 99f Abs. 2 und 3 dienen der Umsetzung des Art. 32 Abs. 3 sowie des Art. 36 Abs. 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/97.

Zu Z 10:

Mit § 103v soll klargestellt werden, dass jene Kreditinstitute, die der Anzeigepflicht des § 21 Abs. 5 BWG idF BGBl. I Nr. 131/2004 nachgekommen sind, auch weiterhin die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausüben dürfen.

Artikel 3

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Zu Z 1 (§ 21 Abs. 2 Z 3):

§ 21 Abs. 2 Z 3 FMABG setzt Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 um. Damit soll sichergestellt werden, dass die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bezirksverwaltungsbehörden sowie die FMA nicht nur bei der Aufsicht über Versicherungsvermittler, sondern auch bei der Aufsicht über Kredit- und Wertpapiervermittler wechselseitig zusammenarbeiten können.

Artikel 4

Änderung des Maklergesetzes

Zu Z 1 (§ 27 Abs. 2):

Bei der Umsetzung der Versicherungsvermittler-Richtlinie in der Gewerbeordnung erfolgte auch eine Ergänzung im Maklergesetz durch einen Verweis auf einige konkrete gewerberechtliche Informationspflichten. Da nun bei der Umsetzung der Versicherungsvertriebs-Richtlinie diese erweiterten Pflichten in eine Verordnung (Standesregeln für Versicherungsvermittlung) aufgenommen werden sollen, ist im Maklergesetz (jedenfalls vorerst) kein entsprechend konkreter Verweis mehr möglich, sodass nur allgemein auf die nach den Standesregeln zu erteilende Information und Belehrung samt der jeweiligen Dokumentation verwiesen werden kann. Klargestellt wird dabei, dass nach dem Maklergesetz nur Standesregeln mit Schutzgesetzcharakter maßgeblich sind.

Zu Z 2 (§ 28 Z 1):

Wie oben zu § 27 ausgeführt ist auch in § 28 der nun nicht mehr zutreffende Verweis auf § 137g GewO 1994 durch einen allgemeinen Verweis auf die standesrechtliche Dokumentationspflicht zu ersetzen. Wenn ein Verstoß gegen die als Schutzgesetze zu sehenden Pflichten für einen Schaden des Versicherungskunden kausal ist, kann dies wie bisher Ersatzansprüche begründen.

Beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten hat die Beratung und persönliche Empfehlung auf Basis einer fachkundigen Beurteilung der gegenwärtig verfügbaren Informationen zu erfolgen. Eine im pflichtgemäßen Ermessen an den Kunden gerichtete Empfehlung begründet daher keine Haftung, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine andere Anlage eine bessere Wertentwicklung erzielt hat.

Artikel 5

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Zu Z 2, 9, 11 und 12 (§ 130a, § 322 Abs. 1 und 2, Entfall des § 6 Abs. 4):

Die Vermittlung von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen anderer Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 („Fremdproduktvermittlung“) soll abschließend im VAG 2016 geregelt werden. Der Verweis auf die Einhaltung der Informations- und Wohlverhaltensregeln der GewO soll entfallen. Da der weite Begriff des Versicherungsvertriebs auch die Vermittlung von Fremdprodukten umfasst, sind Anpassungen im 6. Hauptstück über die Informations- und Wohlverhaltenspflichten beim Versicherungsvertrieb nur insoweit erforderlich, als sicherzustellen ist, dass Versicherungsunternehmen, die Fremdprodukte vermitteln, die speziell für die Versicherungsvermittlung geltenden Informationspflichten gemäß Art. 18 lit. a und Art. 19 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 erfüllen. Diese sollen im neuen § 130a umgesetzt werden.

Eine Umsetzung von Art. 18 Abs. 1 lit. a sublit. iv Richtlinie (EU) 2016/97 kann entfallen, weil Versicherungsunternehmen von der Verpflichtung zur Registereintragung befreit sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/97). Ferner soll berücksichtigt werden, dass Versicherungsunternehmen bei der Fremdproduktvermittlung stets im Namen und auf Rechnung anderer Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 tätig werden.

Entsprechend der bisherigen Rechtslage für den Vertrieb eines Versicherungsvertrags über einen dazu berechtigten Dritten, bleibt auch bei der Fremdproduktvermittlung das andere Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 für die Erfüllung der Produktinformationspflichten verantwortlich. Darüber hinaus trifft das vermittelnde Versicherungsunternehmen in seiner Eigenschaft als Vermittler die Pflicht, dem Versicherungsnehmer diese Produktinformationen zu erteilen.

Verletzungen der Informationspflichten gemäß § 130a sollen mit einer Verwaltungsstrafe bedroht sein.

Zu Z 3 (§ 123a Abs. 5):

Bereits nach den Erläuternden Bemerkungen zum Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 (VersVertrRÄG 2018), BGBl. I Nr. 16/2018, sollen für direkt oder in leitender Funktion am Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb mitwirkende Personen, bei denen es sich nicht um Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats bzw. die geschäftsführenden Direktoren handelt, nur die Ausschließungsgründe im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 4 GewO 1994 gelten (vgl. EBRV 26 BlgNR XXVI. GP S. 4). Die Formulierung des § 123a Abs. 5 soll daher entsprechend angepasst werden.

Zu Z 4, 6, 10 und 13 (§ 127b, § 130 Abs. 1 Z 1, § 317 und § 322 Abs. 3):

Redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 5 (§ 128a Abs. 2):

Für die Erteilung der vorvertraglichen Informationspflichten auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder einer Website sollen lediglich die Vorgaben des Art. 23 der Richtlinie (EU) 2016/97 gelten. Nach Vertragsabschluss soll dagegen die Kohärenz mit den Vorgaben des § 5a Abs. 1 VersVG gewahrt bleiben.

Zu Z 7 (§ 130 Abs. 1a):

Wird ein Vertrag über einen dazu berechtigten Dritten vertrieben, ist dem Dritten das Versicherungsunternehmen, mit dem der Vertrag abgeschlossen werden soll, vor Durchführung des „Wunsch-und-Bedürfnis-Tests“ typischerweise nicht bekannt. Zudem tritt gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht das Versicherungsunternehmen selbst, sondern der berechtigte Dritte auf. Dieser hat insbesondere den „Wunsch-und-Bedürfnis-Test“ sowie die Beratung (und gegebenenfalls auch den „Eignungstest“ oder den „Angemessenheitstest“ beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten) durchzuführen. Es soll daher klargestellt werden, dass beim Vertrieb eines Vertrags über einen dazu berechtigten Dritten § 130 Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe gilt, dass die Pflicht zur Angabe der Umstände gemäß lit. a und b entfällt und die Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers erteilt werden können.

Zu Z 8 (§ 130 Abs. 5):

Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich sollen Versicherungsnehmer sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Laufzeit eines Versicherungsvertrages über die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 29. März 2019 („Brexit“) informieren und diese Informationen gegebenenfalls zu aktualisieren haben. Eine Pflicht zur Aktualisierung kann insbesondere beim Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages bestehen, der die Auswirkungen auf die Abwicklung des Versicherungsvertrags mit dem Versicherungsnehmer regelt.