Bundesgesetz über die Entwicklung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich (Standort-Entwicklungsgesetz – StEntG)
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
BMDW |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2019 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2019 |
|
Vorblatt
Problemanalyse
Um die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes hochzuhalten und eine nachhaltige gedeihliche Entwicklung sichern zu können, werden umfassende Investitionen in den Wirtschafts-, Industrie- und Infrastrukturstandort Österreich benötigt. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass Investoren möglichst rasch Planungs- und Rechtssicherheit in Bezug auf die Umsetzbarkeit ihrer Vorhaben in Österreich erlangen.
Ziel(e)
Mit dem Standort-Entwicklungsgesetz soll daher festgeschrieben werden, dass einzelnen Vorhaben, die der Entwicklung bzw. der Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreichs in außerordentlichem Maße dienen, das besondere Interesse der Republik bestätigt werden kann, um daran besondere verfahrensbeschleunigende Maßnahmen in anderen Materiengesetzen knüpfen zu können.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- standortrelevante Vorhaben, die überregionale und insbesondere in Bezug auf Investitionsvolumen und in Bezug auf Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt besondere Bedeutung aufweisen, können bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eingemeldet werden.
- zum jeweiligen Vorhaben können Stellungnahmen von anderen Bundesministerien eingeholt werden.
- die Vorhabensunterlagen samt eingeholten Stellungnahmen werden einem Expertengremium vorgelegt, welches zu jedem einzelnen Vorhaben eine Empfehlung in Bezug auf die Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Österreich abgibt.
- aufbauend auf diesen Empfehlungen des Expertengremiums wird von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen das besondere Interesse der Republik am jeweiligen Vorhaben bestätigt oder verneint.
- die Bundesminister haben bei Vorliegen von Vorhaben jedenfalls zwei Mal im Jahr über das Vorliegen des besonderen Interesses der Republik zu entscheiden.
- die Vorhaben die im besonderen Interesse der Republik liegen werden mit Verordnung kundgemacht.
- die Verordnung ist der Ankerpunkt, an dem für diese Vorhaben besondere verfahrensbeschleunigende Maßnahmen in anderen Materiengesetzen geknüpft werden.
- das Standort-Entwicklungsgesetz soll mit 1. Jänner 2019 in Kraft treten.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Fortführung und Weiterentwicklung der bestehenden Unterstützungsmaßnahmen zum Aufbau von Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung mit Fokus auf KMU." für das Wirkungsziel "Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft mit Fokus auf KMU" der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Zur Unterstützung der Frau Bundesminister bei der Sichtung der Vorhabensunterlagen, der Weiterleitung an andere Bundesministerien, der Aufbereitung der Unterlagen für die Behandlung im Standortentwicklungsbeirat sowie die finale Aufbereitung der Vorhabensunterlagen für die Entscheidung der Bundesminister samt Vorbereitung der Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung, wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Diese soll aus 3 Bediensteten der Verwendungsgruppe V 1/3 und einem Bediensteten der Verwendungsgruppe V 3/3 zusammengesetzt werden. Diese Geschäftsstelle wird auch die Aufgaben übernehmen, die zur administrativen Unterstützung des Standortentwicklungsbeirates notwendig sind.
Die Sacherfordernisse für die Arbeit des Standortentwicklungsbeirates werden keine zusätzlichen Kosten verursachen.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Nettofinanzierung Bund |
‑369 |
‑376 |
‑384 |
‑391 |
‑399 |
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Zu den Verwaltungskosten für Unternehmen:
Gemäß § 3 Abs. 3 des Gesetzesvorschlages sind der Anregung gemäß Abs. 1 zwar weitere Dokumente anzuschließen, jedoch wird dadurch kein nennenswerter Mehraufwand enstehen. Eine Überschreitung des Wesentlichkeitskriteriums ist nicht absehbar.
Zur Wirkungsdimension Unternehmen:
Zweck des Gesetzes ist eine Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für bestimmte Anlagen, die dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz unterliegen. Auf Grund dieser Verfahrensbeschleunigung kann jedenfalls von einer Kostenreduktion auf Seiten der Unternehmen erwartet werden.
Zur Wirkungsdimension Umwelt:
Die geltenden hohen Umweltstandards Österreichs sollen keinesfalls ausgehöhlt werden. Es ist durch das Vorhaben nur ein intensiveres Monitoring bezüglich der Verfahrensdauer vorgesehen.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgesehenen Regelungen unterliegen den Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
369 |
376 |
384 |
391 |
399 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
gem. BFRG/BFG |
40.01.01 Zentralstelle |
|
369 |
376 |
384 |
391 |
399 |
Erläuterung der Bedeckung
Die Bedeckung erfolgt gemäß BFRG/BFG aus der UG 40.
Laufende Auswirkungen – Personalaufwand
|
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
|||||
Körperschaft |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Bund |
273,24 |
4,00 |
278,71 |
4,00 |
284,28 |
4,00 |
289,96 |
4,00 |
295,76 |
4,00 |
Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
|
|
|
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Maßnahme / Leistung |
Körpersch. |
Verwgr. |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
Mitarbeiter Geschäftsstelle Standortentwicklung |
Bund |
VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a |
3,00 |
3,00 |
3,00 |
3,00 |
3,00 |
|
|
VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1 |
1,00 |
1,00 |
1,00 |
1,00 |
1,00 |
Eine beim BMDW noch einzurichtende Geschäftsstelle zur Unterstützung der Frau Bundesminister und des Standortentwicklungsbeirates wird aus 3 Bediensteten der Verwendungsgruppe V 1/3 und einem Bediensteten der Verwendungsgruppe V 3/3 zusammengesetzt werden.
Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Bund |
95.634,09 |
97.546,77 |
99.497,71 |
101.487,66 |
103.517,42 |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 845814956).