Bundesgesetz über die Entwicklung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich (Standort-Entwicklungsgesetz – StEntG)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMDW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Um die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes hochzuhalten und eine nachhaltige gedeihliche Entwicklung sichern zu können, werden umfassende Investitionen in den Wirtschafts-, Industrie- und Infrastrukturstandort Österreich benötigt. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass Investoren möglichst rasch Planungs- und Rechtssicherheit in Bezug auf die Umsetzbarkeit ihrer Vorhaben in Österreich erlangen.

 

Ziel(e)

Mit dem Standort-Entwicklungsgesetz soll daher festgeschrieben werden, dass einzelnen Vorhaben, die der Entwicklung bzw. der Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreichs in außerordentlichem Maße dienen, das besondere Interesse der Republik bestätigt werden kann, um daran besondere verfahrensbeschleunigende Maßnahmen in anderen Materiengesetzen knüpfen zu können.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- standortrelevante Vorhaben, die überregionale und insbesondere in Bezug auf Investitionsvolumen und in Bezug auf Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt besondere Bedeutung aufweisen, können bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eingemeldet werden.

- zum jeweiligen Vorhaben können Stellungnahmen von anderen Bundesministerien eingeholt werden.

- die Vorhabensunterlagen samt eingeholten Stellungnahmen werden einem Expertengremium vorgelegt, welches zu jedem einzelnen Vorhaben eine Empfehlung in Bezug auf die Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Österreich abgibt.

- aufbauend auf diesen Empfehlungen des Expertengremiums wird von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen das besondere Interesse der Republik am jeweiligen Vorhaben bestätigt oder verneint.

- die Bundesminister haben bei Vorliegen von Vorhaben jedenfalls zwei Mal im Jahr über das Vorliegen des besonderen Interesses der Republik zu entscheiden.

- die Vorhaben die im besonderen Interesse der Republik liegen werden mit Verordnung kundgemacht.

- die Verordnung ist der Ankerpunkt, an dem für diese Vorhaben besondere verfahrensbeschleunigende Maßnahmen in anderen Materiengesetzen geknüpft werden.

- das Standort-Entwicklungsgesetz soll mit 1. Jänner 2019 in Kraft treten.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Fortführung und Weiterentwicklung der bestehenden Unterstützungsmaßnahmen zum Aufbau von Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung mit Fokus auf KMU." für das Wirkungsziel "Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft mit Fokus auf KMU" der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Zur Unterstützung der Frau Bundesminister bei der Sichtung der Vorhabensunterlagen, der Weiterleitung an andere Bundesministerien, der Aufbereitung der Unterlagen für die Behandlung im Standortentwicklungsbeirat sowie die finale Aufbereitung der Vorhabensunterlagen für die Entscheidung der Bundesminister samt Vorbereitung der Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung, wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Diese soll aus 3 Bediensteten der Verwendungsgruppe V 1/3 und einem Bediensteten der Verwendungsgruppe V 3/3 zusammengesetzt werden. Diese Geschäftsstelle wird auch die Aufgaben übernehmen, die zur administrativen Unterstützung des Standortentwicklungsbeirates notwendig sind.

Die Sacherfordernisse für die Arbeit des Standortentwicklungsbeirates werden keine zusätzlichen Kosten verursachen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2019

2020

2021

2022

2023

Nettofinanzierung Bund

‑369

‑376

‑384

‑391

‑399

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Zu den Verwaltungskosten für Unternehmen:

Gemäß § 3 Abs. 3 des Gesetzesvorschlages sind der Anregung gemäß Abs. 1 zwar weitere Dokumente anzuschließen, jedoch wird dadurch kein nennenswerter Mehraufwand enstehen. Eine Überschreitung des Wesentlichkeitskriteriums ist nicht absehbar.

 

Zur Wirkungsdimension Unternehmen:

Zweck des Gesetzes ist eine Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für bestimmte Anlagen, die dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz unterliegen. Auf Grund dieser Verfahrensbeschleunigung kann jedenfalls von einer Kostenreduktion auf Seiten der Unternehmen erwartet werden.

 

Zur Wirkungsdimension Umwelt:

Die geltenden hohen Umweltstandards Österreichs sollen keinesfalls ausgehöhlt werden. Es ist durch das Vorhaben nur ein intensiveres Monitoring bezüglich der Verfahrensdauer vorgesehen.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen unterliegen den Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2019

2020

2021

2022

2023

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

369

376

384

391

399

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2019

2020

2021

2022

2023

gem. BFRG/BFG

40.01.01 Zentralstelle

 

369

376

384

391

399

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung erfolgt gemäß BFRG/BFG aus der UG 40.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2019

2020

2021

2022

2023

Körperschaft

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Bund

273,24

4,00

278,71

4,00

284,28

4,00

289,96

4,00

295,76

4,00

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2019

2020

2021

2022

2023

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

Mitarbeiter Geschäftsstelle Standortentwicklung

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

3,00

3,00

3,00

3,00

3,00

 

 

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

1,00

1,00

1,00

1,00

1,00

 

Eine beim BMDW noch einzurichtende Geschäftsstelle zur Unterstützung der Frau Bundesminister und des Standortentwicklungsbeirates wird aus 3 Bediensteten der Verwendungsgruppe V 1/3 und einem Bediensteten der Verwendungsgruppe V 3/3 zusammengesetzt werden.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2019

2020

2021

2022

2023

Bund

95.634,09

97.546,77

99.497,71

101.487,66

103.517,42

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 845814956).