Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Ein stabiler und qualitätsvoller Wirtschaftsstandort ist ein Basisbaustein eines funktionierenden Staates. Die Bundesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes hochzuhalten und gezielte Maßnahmen zur Deregulierung, Entbürokratisierung und Verfahrensbeschleunigung zu setzen. Gerade Verfahrensbeschleunigungen sind von zentraler Bedeutung, um umfassende Investitionen in den Wirtschafts-, Industrie- und Infrastrukturstandort Österreich generieren zu können. Das neu geschaffene Standortentwicklungsgesetz soll einen wesentlichen Beitrag dazu leisten.

Mit dem Standortentwicklungsgesetz wird daher festgeschrieben, dass einzelnen Vorhaben, die der Entwicklung bzw. der Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich in besonderem Maße dienen, das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich bestätigt werden kann.

Gerade die Dauer von Verwaltungsverfahren, speziell bei UVP-Verfahren, ist in Bezug auf standortrelevante Vorhaben von besonderer Problematik. Die Statistiken zu Verfahren nach dem UVP-G 2000 sprechen eine eigene Sprache, wie beispielsweise im 7. UVP-Bericht an den Nationalrat oder in statistischen Auswertungen des Umweltbundesamtes. In den Jahren 2009 bis 2017 wurden in den neun Bundesländern und beim BMVIT pro Jahr durchschnittlich 12,2 UVP-Genehmigungsanträge gestellt, inklusive der vereinfachten Verfahren belief sich die Zahl auf jeweils 27,6 Genehmigungsanträge pro Jahr, was einer Zahl von 2,7 Genehmigungsanträgen pro Jahr pro UVP-Behörde entspricht. Die Dauer aller UVP-Verfahren in demselben Zeitraum belief sich auf 14,9 Monate von Antragstellung bis Bescheiderlassung.

In diesem Zusammenhang erscheinen die Verfahrensdauern von Großverfahren der jüngsten Vergangenheit in Bezug auf Verfahrensökonomie besonders befremdlich. In einem dieser Großverfahren dauerte beispielsweise das Verfahren von Antragstellung bis Bescheiderlassung mehr als 64 Monate, also mehr als fünf Jahre. Somit überschritt dieses Verfahren in puncto Dauer ein durchschnittliches Verfahren um mehr als 50 Monate bzw. mehr als vier Jahre. Dies ist gerade für standortrelevante Vorhaben ein nicht hinnehmbarer Zustand und muss dem entschieden entgegengewirkt werden.

Im Standortentwicklungsgesetz soll ein spezielles Auswahlverfahren normiert werden, mit dem einzelne standortrelevante Vorhaben zur Entwicklung bzw. Weiterentwicklung des österreichischen Wirtschaftsstandortes identifiziert werden. Diese standortrelevanten Vorhaben, denen das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich bestätigt wurde, sollen im Wege einer Verordnung kundgemacht werden. An diese Kundmachung werden in weiterer Folge spezielle verfahrensbeschleunigende Maßnahmen geknüpft, die als lex specialis zu Bestimmungen des AVG, des VwGVG und des UVP-G 2000 anzusehen sind. Es ist darauf hinzuweisen, dass mit diesen Sonderbestimmungen in Parteistellungsrechte nicht eingegriffen wird.

Kompetenzgrundlage:

- Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des Standortentwicklungsgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG.

 

Besonderer Teil

Zum 1. Teil

Zu § 1:

§ 1 regelt den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes; das StEntG soll das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung darüber regeln, dass standortrelevante Vorhaben im besonderen Interesse der Republik Österreich liegen. Daran anknüpfend werden verfahrensbeschleunigende Maßnahmen gesetzlich vorgesehen, um Verfahren in Bezug auf standortrelevante Vorhaben in rechtskonformer Weise rascher zum Abschluss zu bringen.

Zu § 2:

§ 2 enthält die für dieses Bundesgesetz besonders relevanten Begriffsbestimmungen.

Abs. 1 definiert den Begriff des standortrelevanten Vorhabens. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind standortrelevante Vorhaben solche Vorhaben, für die gemäß Anhang 1 Spalte 1 oder Spalte 2 oder gemäß dem 3. Abschnitt UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Wichtig ist, dass der Genehmigungsantrag noch nicht bei der zuständigen Behörde gemäß dem UVP-G 2000 eingebracht wurde. Bei Erfüllung dieser beiden Kriterien ist von einem standortrelevanten Vorhaben im Sinne dieses Bundesgesetzes zu sprechen.

In Abs. 2 tritt zu der Begrifflichkeit des standortrelevanten Vorhabens das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich hinzu. Von diesem besonderen Interesse ist insbesondere dann auszugehen, wenn das standortrelevante Vorhaben und seine Umsetzung außerordentliche positive Folgen für den Wirtschaftsstandort erwarten lässt. Wichtig dabei ist, dass die gesetzliche Regelung nicht abschließend formuliert ist und darunter der Wirtschaftsstandort im weiteren Sinn zu verstehen ist. Dementsprechend kommen auch Vorhaben für das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich in Betracht, die etwa außerordentliche positive Folgen für den Infrastrukturstandort mit sich bringen, wie etwa Vorhaben im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr.

Abs. 3 listet demonstrativ, also nicht abschließend, Kriterien auf, welche bei der Beurteilung, ob ein standortrelevantes Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegt, herangezogen werden können. Überregionale, strategische Bedeutung eines Vorhabens, die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen oder das maßgebliche Investitionsvolumen etc. können etwa geeignete Indikatoren für die Beurteilung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich sein. Gerade die Schaffung und die Sicherung von Arbeitsplätzen sind wohl das wichtigste Kriterium für die Bürgerinnen und Bürger in Österreich. Von besonderer Bedeutung sind die Kriterien der Z 8 bis 11: die Steigerung der Netz-, Leitungs- und Versorgungssicherheit, der Ausbau der Verkehrsinfrastruktur sowie standortrelevante Vorhaben die einen Beitrag zur Energie- und Mobilitätswende leisten. Gerade ein wettbewerbsfähiger Wirtschaftsstandort und eine nachhaltige Entwicklung spielen eine zentrale Rolle, um dem Einklang von Ökonomie und Ökologie eine große Zukunftschance zu geben und damit einen Wettbewerbsvorteil und neue Chancen im internationalen Vergleich zu haben. In der Beurteilung des Einzelfalles können aber natürlich auch andere als die in den Z 1 bis 11 aufgelisteten Kriterien eine Rolle spielen.

Zum 1. Hauptstück des 2. Teiles, §§ 3 bis 10 samt Überschriften

Zu § 3:

§ 3 regelt wer zur Anregung auf Erteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich für standortrelevante Vorhaben berechtigt ist. Es wurde dabei auf das rechtliche Instrument der Anregung zurückgegriffen, welches aus dem Raumordnungsrecht bekannt ist.

Gemäß Abs. 1 ist die Anregung vom jeweiligen Projektwerber bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen.

Abs. 2 bestimmt, welche Dokumente der Anregung anzufügen sind.

Zu § 4:

Die Beurteilung, ob ein standortrelevantes Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegt oder nicht, soll sich auf eine bestmögliche faktenbasierte Grundlage gründen. Dementsprechend ist gemäß Abs. 1 in einem ersten Schritt nach Einlagen einer Anregung auf Erteilung einer Bestätigung gemäß § 3 von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Abschrift aller Unterlagen an den fachlich zuständigen Bundesminister zur Beurteilung weiterzuleiten. Dies wird beispielsweise bei standortrelevanten Vorhaben im Verkehrssektor der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sein. Natürlich ist es auch denkbar, dass ein standortrelevantes Vorhaben die fachliche Zuständigkeit von mehreren Bundesministern betrifft. Diesfalls sind die Unterlagen an die fachlich zuständigen Bundesminister zur Beurteilung weiterzuleiten.

Natürlich kann auch eine Anregung auf Erteilung einer Bestätigung gemäß § 3 eine fachliche Zuständigkeit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ergeben. Ist dies der Fall, so ist die Beurteilung von dieser selbst wahrzunehmen.

In Bezug auf standortrelevante Vorhaben ist es natürlich denkbar, dass diese von Projektwerbern betrieben werden, die bisher noch nicht über einen Firmenstandort in Österreich verfügen. Dies wird in Abs. 3 berücksichtigt, der vorsieht, dass in diesen Fällen die Unterlagen an die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres weiterzuleiten sind und diese eine Beurteilung durchzuführen hat.

Abs. 4 legt den Modus zur Beurteilung der einzelnen standortrelevanten Vorhaben fest. Es wird eine Frist von vier Wochen zur Erstattung einer begründeten Stellungnahme festgelegt. Von besonderer Bedeutung ist, dass aus der begründeten Stellungnahme ersichtlich ist, ob der jeweilige Bundesminister das besondere öffentliche Interesse der Republik befürwortet oder nicht. Ergibt sich gerade in Fällen, wo mehrere Bundesminister befasst wurden ein nicht eindeutiges Bild in Bezug auf ein standortrelevantes Vorhaben, so besteht auch die Möglichkeit, bereits befasste Bundesminister neuerlich einzubinden oder weitere, andere Bundesminister zu befassen.

Zu § 5:

Nach Anregung auf Erteilung einer Bestätigung gemäß § 3 und Einholung von Stellungnahmen dazu von den fachlich zuständigen Bundesministern gemäß § 4, werden gemäß Abs. 1 die jeweiligen Unterlagen zu einem standortrelevanten Vorhaben von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort aufbereitet und dem Standortentwicklungsbeirat (§ 6), einem Expertengremium, zur Beurteilung vorgelegt, um ein fachlich vollständiges Bild zum jeweiligen standortrelevanten Vorhaben zu erlangen.

Nach vollständigem Abschluss der Einbindung des Standortentwicklungsbeirates hat die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemäß Abs. 2 die Unterlagen zum jeweiligen standortrelevanten Vorhaben entscheidungsreif aufzuarbeiten. Dabei ist eine für die Entscheidung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie entsprechende begründete Empfehlung zu erstellen. Diese bildet die Entscheidungsgrundlage.

Zu § 6:

Mit § 6 wird ein Expertengremium für Standortfragen geschaffen. Der Standortentwicklungsbeirat dient der Beurteilung von standortrelevanten Vorhaben und der Abgabe von Empfehlungen dazu, ob die standortrelevanten Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse liegen oder nicht. Gerade der jeweiligen Empfehlung zu einzelnen standortrelevanten Vorhaben wird Bedeutung zukommen bei der Erstellung der entscheidungsreifen Unterlagen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die die Grundlage für die Entscheidung bilden. Darüber hinaus soll der Standortentwicklungsbeirat mit seinen Experten als Gremium zum Meinungsaustausch zu standortrelevanten Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung dienen.

Gemäß Abs. 2 hat der Standortentwicklungsbeirat nach Vorlage der notwendigen Unterlagen zu einem standortrelevanten Vorhaben binnen vier Wochen zu tagen, das Vorhaben zu beurteilen und eine Empfehlung dazu abzugeben. Anschließend ist die Empfehlung unverzüglich in begründeter und schriftlicher Form an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln.

Gemäß Abs. 3 gehören dem Standortentwicklungsbeirat sechs Mitglieder an. Dies sind ein Vertreter auf Vorschlag des Bundeskanzlers und fünf weitere Vertreter auf Vorschlag von jeweiligen Bundesministern. Die Formulierung der Entsendung von Mitgliedern ist bewusst offen gewählt, so dass externe Experten in den Beirat entsendet werden können und nicht zwingend Bedienstete von Bundesministerien sein müssen. Die Funktionsdauer der Mitglieder beträgt fünf Jahre. Die Tätigkeit im Beirat wird ehrenamtlich ausgeführt und unterliegen die Mitglieder der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses. Die Mitglieder des Beirates müssen über ein abgeschlossenes Studium aus dem Bereich Technik, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften verfügen. Darüber hinaus muss eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung vorgewiesen werden können.

Den Vorsitz im Beirat führt gemäß Abs. 4 der Vertreter, der auf Vorschlag der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort entsendet wurde. Sollte bei der Abgabe von Empfehlungen im Beirat Stimmengleichheit herrschen, so ist die Stimme des Vorsitzenden die ausschlaggebende Stimme und entscheidet.

Dem Beirat werden zur Bewältigung der administrativen Tätigkeiten die notwendigen Mittel von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Verfügung gestellt. Der Standortentwicklungsbeirat hat sich gemäß Abs. 5 eine Geschäftsordnung zu geben.

Weiters wird gemäß Abs. 6 dem Beirat auch eine Berichtspflicht auferlegt. Der Standortentwicklungsbeirat hat bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Bericht zu legen über mögliche Deregulierungs- und Entbürokratisierungspotenziale in Bezug auf die Umsetzung von standortrelevanten Vorhaben. Dazu sind auch Vorschläge zu unterbreiten. Der erste Bericht des Standortentwicklungsbeirates ist im Jahr 2020 vorzulegen.

Zu § 7:

Die letztendliche Entscheidung, ob ein standortrelevantes Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegt und eine Bestätigung darüber erteilt wird oder nicht obliegt gemäß Abs. 1 der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen. Sie haben bei Vorliegen von begründeten Empfehlungen, egal ob diese positiv oder negativ ausgefallen sind, zu allen standortrelevanten Vorhaben regelmäßig, jedenfalls einmal im Kalenderhalbjahr, zu entscheiden.

Natürlich besteht die Möglichkeit, dass einzelnen standortrelevanten Vorhaben das besondere Interesse der Republik Österreich nicht bestätigt wird. Mit Abs. 2 soll klargestellt werden, dass auch bei Nichtvorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich an einem standortrelevanten Vorhaben, durchaus öffentliche Interessen vorliegen können, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen. Zu denken wäre beispielsweise an ein Vorhaben, das zwar durchaus regionale Bedeutung für eine Region hat, aber diese sich nicht überregional oder in Bezug auf Investitionsvolumen oder Arbeitsplätze darstellen lässt.

Zu § 8:

Die Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich zu einem standortrelevanten Vorhaben wird mittels Verordnung gemäß § 9 öffentlich kundgemacht. Eine gesonderte Mitteilung darüber hat dementsprechend an den Projektwerber nicht zu ergehen. Wird jedoch eine Bestätigung nicht erteilt, so ist der Projektwerber von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich zu informieren.

Zu § 9:

Um der Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich zu einem standortrelevanten Vorhaben Außenwirksamkeit zu verleihen, werden diese Vorhaben gemäß Abs. 1 im Rahmen einer Verordnung, der Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung, in einer Aufzählung öffentlich kundgemacht. Diese Verordnung wird auf Vorschlag der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erlassen. Die öffentliche Kundmachung der standortrelevanten Vorhaben, welche im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen, ist der Ankerpunkt für verfahrensbeschleunigende Maßnahmen, die in Bezug auf Vorgaben des AVG, des VwGVG und des UVP-G 2000 in den §§ 11 bis 14 gesetzt werden.

Der Eintritt eines Tatbestandes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 6 führt zum vorzeitigen Erlöschen der Bestätigung. Grundsätzlich erlischt die Bestätigung mit Fertigstellung des jeweiligen standortrelevanten Vorhabens. Die Bestätigung wird mit Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam. Da die Erteilung einer Bestätigung nicht befristet vorgenommen wird und daher in § 10 Abs. 1 Z 1 bis 6 zahlreiche Erlöschenstatbestände normiert sind, wird auch die gesetzliche Möglichkeit vorgesehen, eine um die gelöschten Vorhaben bereinigte Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung zu erlassen. Die Erlassung dieser Verordnung erfolgt ebenfalls auf Vorschlag der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

Mit Abs. 3 wird klargestellt, dass die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 oder 2 einer einzelfallbezogenen Prüfung zum jeweiligen standortrelevanten Vorhaben gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen von Plänen und Programmen, ABl. Nr. L 197 vom 27. Juni 2001 S. 30, nicht entgegensteht.

Zu § 10:

In § 10 Abs. 1 werden in den Z 1 bis 6 taxativ Tatbestände aufgezählt, bei deren Eintritt die Bestätigung gemäß § 7 erlischt. Die Bestätigung erlischt, wenn der Projektwerber nicht binnen drei Jahren ab Kundmachung einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 für das jeweilige standortrelevante Vorhaben einen Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde gemäß dem UVP-G 2000 eingebracht hat (Z 1). Auf Verlangen des Projektwerbers kann die Bestätigung ebenfalls vorzeitig erlöschen (Z 2). Dies hat der Projektwerber bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu verlangen (Abs. 2 1. Satz). Sollte das standortrelevante Vorhaben fertiggestellt werden, so führt dies auch zum Erlöschen der Bestätigung (Z 3). Wird die Umsetzung des standortrelevanten Vorhabens vom Projektwerber nachträglich aufgegeben (Z 4) oder zieht er den eingebrachten Genehmigungsantrag zurück und bringt ihn nicht wieder binnen einer Frist von drei Jahren ein (Z 5), so führt dies zum Erlöschen der Bestätigung. Abschließend führt natürlich die rechtskräftige Zurück- oder Abweisung des Genehmigungsantrages, sofern ein Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausgeschlossen ist und der Genehmigungsantrag nicht binnen einer Frist von drei Jahren wieder eingebracht wird, zum Erlöschen der Bestätigung (Z 6).

In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 hat der Projektwerber die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort darüber unverzüglich in schriftlicher Form zu informieren, um eine Änderung der Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung gemäß § 9 Abs. 2 herbeizuführen (Abs. 3).

Zum 2. Hauptstück des 2. Teiles, §§ 11 bis 15 samt Überschriften

Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind als lex specialis zu ausgewählten Bestimmungen des AVG, zum VwGVG und zum UVP-G 2000 zu sehen.

Zu § 11:

Mit § 11 wird ein weiterer Schritt in Richtung größtmögliche Verfahrensökonomie gesetzt. Dieser Regelungsteil sieht die entsprechenden Beschleunigungsmaßnahmen vor. Abs. 1 und Abs. 9 stellen in diesem Sinne sicher, dass die vorgesehenen Maßnahmen nicht in kumulativer Konkurrenz zu anderen allgemeinen oder speziellen Verfahrensbestimmungen stehen, sondern als lex specialis zu verstehen sind und dienen damit der Rechtssicherheit.

Abs. 2 und 3 sind ein Beitrag zur Straffung von Verwaltungsverfahren vor der UVP-Behörde und sollen Verfahrensverzögerungen hintanhalten. Dies ist sowohl im Interesse des Projektwerbers als auch im Interesse von Parteien, deren Einzelinteressen durch Verfahrensverzögerungen unter Umständen nicht ausreichend gewichtig berücksichtigt werden können.

Grundsätzlich haben Verwaltungsbehörden Verwaltungsverfahren binnen sechs Monaten zu entscheiden. Dies gilt grundsätzlich auch für Verwaltungsgerichte in Bezug auf Beschwerden. Gerade in Genehmigungsverfahren bei standortrelevanten Vorhaben, wird dies aber meist nicht eingehalten, obwohl gesetzlich schon längere Entscheidungsfristen von zwölf Monaten für UVP-Behörden festgelegt sind. Beispiele der jüngsten Vergangenheit sind eindrucksvoller Beleg dafür, dass es mehrjährige Verfahrensdauern, ja sogar Verfahrensdauern von über zehn Jahren gibt.

Mit den Bestimmungen der Abs. 4 bis 7 soll diesem Trend entschieden entgegengewirkt werden. Die Behörde soll Verfahren grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten abwickeln. Abs. 4 normiert, dass die Behörde alle nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes geführten Verfahren unverzüglich – dies bedeutet ohne schuldhaftes Zögern – spätestens zwölf Monate nach Antragstellung zu entscheiden hat. Dabei müssen aber die Vorgaben der EU-UVP-Richtlinie und der UN/ECE-Konvention über UVP-Verfahren bei grenzüberschreitenden Auswirkungen eingehalten werden.

Abs. 6 stellt sicher, dass in jeder Lage des Verfahrens ein Hervorkommen unzweifelhafter und gravierenden Genehmigungshindernisse zu berücksichtigen ist. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die verfahrensbeschleunigenden Maßnahmen nicht zu Lasten der Sachlichkeit der Entscheidung gehen.

Die Ausfolgung des Bescheides soll ebenfalls schneller als bisher vorgenommen werden. Die UVP-Behörde hat nunmehr gemäß Abs. 7 acht Wochen Zeit zur Bescheiderlassung.

Mit Abs. 8 wird spezifischen Verhaltensweisen, die in der Vergangenheit zu Verfahrensverzögerungen geführt haben und die sich nachteilig auf die Verfahrensdauer ausgewirkt haben vorgebeugt. Abs. 8 stärkt damit die Möglichkeiten des Verhandlungsleisters, eine zügige Verhandlung zu führen; diese Maßnahme trägt aber auch ähnlich wie Abs. 2 und 3 dazu bei, dass Einzelinteressen subjektiv betroffener Nachbarn wieder das ihnen gebührende Gehör finden können.

Zu § 12:

Mit § 12 wird für Verfahren die gemäß den Bestimmungen nach diesem Hauptstück geführt werden, eine Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht geschaffen. Auch die Vorgehensweise bei der Säumnisbeschwerde soll mit besonderem Augenmerk auf Beschleunigung des Verfahrens gestaltet sein.

Die allgemeine Säumnisbeschwerdemöglichkeit gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG hat sich für Großverfahren, bei denen ein umfassendes Bündel an Interessen zu berücksichtigen ist, als nicht ausreichend zweckentsprechend erwiesen, weil die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde an das Nichtverschulden an der Säumnis gebunden ist und auch darüber hinaus umfangreiche Möglichkeiten für das Verwaltungsgericht bestehen, die Sache an jene Behörde zurück zu verweisen, die sich bereits als säumig erwiesen hat. Somit ist in der derzeitigen Form das Inanspruchnehmen der Säumnisbeschwerde hauptsächlich mit der Gefahr belastet, dass prozessual redundante Verschuldens- und Vollständigkeitsfragen erörtert werden und nach längeren prozessualen Zwischenprüfungen das Verfahren wieder ohne Fortschritt zum Ausgangsstand der Säumnisbeschwerde weitergeführt wird. Das hat dazu geführt, dass selbst in Fällen mit sehr langen Verfahrensdauern keine Säumnisbeschwerde erhoben wird.

Die für standortrelevante Projekte anwendbare Säumnisbeschwerde soll daher so gestaltet werden, dass sie dem Fortschreiten eines säumig gewordenen Verfahrens in der Sache selbst dient und nicht der sachlich fruchtlosen Feststellung von Prozessverschuldensumständen. Wenn daher in einem Verfahren der Bescheid nicht innerhalb der sich aus § 11 Abs. 4 ergebenden Frist erlassen worden ist, so soll der Projektwerber die Möglichkeit erhalten, eine Säumnisbeschwerde gemäß dieser Bestimmung an das Verwaltungsgericht zu erheben. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht nicht der Frage nachzugehen hat, bei wem das Verschulden für die Säumnis vorwiegend liegt. Das Verwaltungsgericht soll außerdem immer in der Sache selbst entscheiden, dementsprechend kommt eine Zurückverweisung des Verfahrens an die zuständige UVP-Behörde nicht in Betracht.

Zu § 13:

Mit § 13 werden weitere verfahrensbeschleunigende Maßnahmen für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht gesetzt.

Abs. 1 regelt, dass die Bestimmungen dieses Paragraphen (Abs. 2 bis 5) auf Säumnisbeschwerden gemäß § 12 und auf Beschwerden gegen Bescheide, die gemäß diesem Hauptstück erlassen wurden, anzuwenden sind.

Abs. 2 beinhaltet Vorgaben in welcher Form die Verfahrensakten von der Verwaltungsbehörde dem Verwaltungsgericht vorzulegen sind. Ergänzungen der Beschwerde sollen nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht statthaft sein (Abs. 3).

Der Verweis auf § 11 Abs. 2, 3 und 8 in Abs. 4 bedeutet, dass diese Regelungen des Behördenverfahrens auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sind, soweit dies im Rahmen des EU-Rechts zulässig ist (EuGH Rs. C-137/14). Darüber hinaus ist § 66 Abs. 1 AVG sinngemäß auf Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden (Abs. 5). Dies bedeutet, dass notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Verwaltungsgericht durch die UVP-Behörden durchführen zu lassen hat oder selbst vorzunehmen hat.

Zu § 14:

Die Regelungen in § 14 sollen ebenfalls zu einer Verfahrensbeschleunigung in Bezug auf die bei Großverfahren üblichen Edikten mit sich bringen.

Mit Abs. 1 1. Satz wird die allgemeine Verfahrensförderungspflicht des § 39 Abs. 2a AVG abgebildet. Dies soll dem Gedanken einer möglichst ressourcenschonenden Verfahrensführung im Bereich von UVP-Verfahren Rechnung tragen und Verfahrensverzögerungen hintanhalten. Daneben wird dem schuldhaft verspäteten Erstatten von Vorbringen, das zu Kostenlasten für andere Parteien führt, damit begegnet, dass die finanziellen Lasten für solches Verhalten zum Nachteil des Verursachers gehen.

Mit Abs. 2 wird analog zu § 297 ZPO ein weiteres Element der zivilprozessualen Verfahrensführung übernommen. Damit sollen klarere Regelungen für die Beweisantretungen der Parteien des Verfahrens vorgegeben werden.

Mit Abs. 3 wird klargestellt, dass Verfahren nach diesem Hauptstück nach den Bestimmungen des AVG über Großverfahren mit der Maßgabe zu führen sind, dass Kundmachungen jedenfalls per Edikt zu erfolgen haben. Damit soll dem Gedanken der größtmöglichen Publizität Rechnung getragen werden.

Der erste Satz in Abs. 4 stellt eine Fristverkürzung in Bezug auf § 44a Abs. 2 Z 2 AVG dar und wird nunmehr mit mindestens 30 Tagen festgelegt. Weiters sind Sonderbestimmungen zur Verfahrensvereinfachung in Bezug auf § 44a Abs. 3 AVG enthalten. So ist das Edikt lediglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Internet auf der Homepage der jeweiligen Behörde zu verlautbaren. Darüber hinaus sind keine Sperrfristen für die Kundmachung durch Edikt vorgesehen.

Abs. 5 baut auf den Bestimmungen des § 44f Abs. 1 AVG und des § 17 Abs. 8 UVP-G 2000 auf. Schriftstücke sind nicht nur bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen, sondern in Anlehnung an das UVP-G 2000 auch bei der Standortgemeinde. Die Frist der Zustellfiktion wird vor dem Hintergrund der Verfahrensbeschleunigung verkürzt und tritt diese mit Ablauf des Tages der Verlautbarung ein.

Mit Abs. 6 wird ebenfalls in Bezug auf § 44f Abs. 2 AVG eine Verfahrensbeschleunigung verfügt und die Frist zur öffentlichen Einsicht auf vier Wochen verkürzt. Die Auflage ist nunmehr zwingend im Internet kundzumachen.

Abs. 7 ist als lex specialis zu § 17 Abs. 7 UVP-G 2000 zu sehen. Der Genehmigungsbescheid ist nunmehr im Sinne einer strafferen zeitlichen Verfahrensführung vier Wochen zur öffentlichen Einsicht bei der Behörde und bei der Standortgemeinde aufzulegen. Diese Auflage ist wiederum zwingend im Internet kundzumachen. Die Zustellfiktion tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung ein.

Zum 3. Teil

Zu § 15:

Diese Bestimmung trägt den Bestrebungen nach Verwendung geschlechtsspezifischer Formen in Bundesgesetzen Rechnung.

Zu § 16:

Es wird klargestellt, dass Verweisungen sich auf die jeweils geltende Fassung des verwiesenen Bundesgesetzes beziehen.

Zu § 17:

Die Erlassung dieses neuen Bundesgesetzes macht es notwendig, entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen. Abs. 1 legt fest, dass dieses Bundesgesetz auf UVP-Verfahren, welche vor dem 1. Jänner 2019 bei der Behörde gemäß dem UVP-G 2000 anhängig geworden sind, grundsätzlich nicht anzuwenden ist.

In Abs. 2 wird jedoch für UVP-Verfahren, die bereits einen Rechtsgang im Instanzenzug bis zu den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts durchlaufen haben, eine Übergangsregelung geschaffen, die es ermöglicht, dass auch diese Verfahren von den verfahrensbeschleunigenden Maßnahmen der Prozessvorschriften profitieren können. Es handelt sich dabei allerdings nur um solche Vorhaben, für die schon umfassende Ermittlungsschritte gesetzt wurden, weshalb der Antrag zumindest drei Jahre in der Vergangenheit liegen muss.

Zu § 18:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten und verfügt, dass dieses Bundesgesetz mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2019 in Kraft tritt.

Zu § 19:

Diese Bestimmung beinhaltet die Vollziehungsklausel für dieses Bundesgesetz.