Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Leistungsbeurteilung durch Noten ab der 1. Schulstufe der Volks- und Sonderschule

Die Novellierung des § 18 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, erfolgt im Hinblick auf das Ziel, die numerische Benotung aufzuwerten und die Leistungsbeurteilung in allen Schulstufen und Schularten zu präzisieren und objektiv nachvollziehbar zu gestalten. Die Leistungsbeurteilung soll bereits ab der 1. Schulstufe der Volks- und Sonderschule durch Noten erfolgen. Um im gesamten Bereich der Primarschule ein besseres Informationssystem sowie Transparenz im Hinblick auf die Benotungssystematik zu gewährleisten, soll der Beurteilung der Leistung durch Noten in der 1. bis 4. Schulstufe der Volks- und Sonderschule nun jedenfalls eine schriftliche Erläuterung hinzugefügt werden. Es ist beabsichtigt, dass diese schriftliche Erläuterung zusätzlich zur Schulnachricht sowie zum Jahreszeugnis ausgestellt wird. Damit soll im beurteilungsbezogenen Diskurs zwischen Pädagoginnen und Pädagogen und Erziehungsberechtigten mehr Transparenz geschaffen und die Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler gestärkt werden. Im Bereich der Sekundarstufe I der Sonderschule sowie der Mittelschule (vormals Neue Mittelschule) bleibt die Ergänzung der Note durch schriftliche Erläuterung optional.

Gleichzeitig bleibt die Option der alternativen Leistungsbeurteilung in Form einer Information über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler, wie sie bisher im § 18a SchUG vorgesehen war, für einzelne Klassen der Volks- und Sonderschule bis einschließlich des 1. Semesters der 2. Schulstufe bestehen. Durch einen Beschluss des Klassenforums, der innerhalb der ersten neun Wochen des Schuljahres zu fassen ist, soll weiterhin festgelegt werden können, dass an Stelle der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine alternative Leistungsbeurteilung treten kann. Die alternative Leistungsbeurteilung kann somit schulautonom gewählt werden. Wird eine solche Festlegung des Klassenforums nicht getroffen, erfolgt eine Leistungsbeurteilung durch Noten. Die Inhalte dieser alternativen Leistungsbeurteilung orientieren sich am bisherigen § 18a SchUG. Neben dem Beschluss des Klassenforums wird den Erziehungsberechtigten der einzelnen Schülerinnen und Schüler das Recht eingeräumt, zusätzlich zur Information über die Lern- und Entwicklungssituation, die Ausstellung einer Schulnachricht und eines Jahreszeugnisses, denen eine Beurteilung durch Noten zugrunde zu legen ist, zu verlangen.

Spätestens am Ende der 2. Schulstufe hat in allen Klassen der Volks- und Sonderschule eine Beurteilung durch Noten zu erfolgen. Darüber hinaus soll das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe neu geregelt werden. Durch diese Neuregelung der Klassenwiederholung soll das Bildungsniveau bei Abschluss der Primarschule angehoben werden. Die gezielten Lehrplan- und Fördermaßnahmen des § 17 Abs. 5 SchUG, wonach Kinder mit Leistungsstärken, Leistungsschwächen oder Leistungsabfall frühzeitig und während des Unterrichtsjahres nach Entscheidung der Schulkonferenz innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule in die nächsthöhere oder nächstniedrige Schulstufe wechseln können, sollen bestehen bleiben. Ziel ist die bestmögliche individuelle Förderung jeder einzelnen Schülerin und jedes einzelnen Schülers.

Durch weitere gezielte Fördermaßnahmen, die bereits in elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen ansetzen, sowie der gezielten Sprachförderung in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen soll die Anzahl der Klassenwiederholungen gering gehalten werden. Im Hinblick auf die weiterentwickelte Benotungssystematik wird die Verordnungsermächtigung zur Bestimmung einer Gesamtnote in der ersten oder in den ersten beiden Schulstufen der Volksschule und Sonderschulen mit Klassenlehrersystem aufgehoben.

Die bisher nur für die Neue Mittelschule vorgesehenen Kind-Eltern-Lehrer-Gespräche sollen nun in allen Schulstufen der Volks- und Sonderschulen sowie weiterhin an der Mittelschule durchgeführt werden. Diese Gesprächs- und Informationsmöglichkeit soll der gemeinsamen Erörterung des Leistungsstandes und der Leistungsstärken der Schülerin oder des Schülers im Hinblick auf das jeweilige Bildungsziel dienen. Darüber hinaus soll auf allfällige schulische oder außerschulische Förderungsmöglichkeiten eingegangen werden. Auch im Bereich der Polytechnischen Schule soll jedenfalls einmal pro Unterrichtsjahr ein Gespräch zwischen Schülerin oder Schüler, Erziehungsberechtigten und Lehrerin oder Lehrer stattfinden, wobei der Fokus auf Leistungsstärken und Lernfortschritt der Schülerin oder des Schülers, insbesondere im Hinblick auf weiterführende Ausbildungen, gesetzt werden soll.

Weiterentwicklung der Neuen Mittelschule

Ziel der Weiterentwicklung der Neuen Mittelschule ist es, Schülerinnen und Schüler nun schon ab der 6. Schulstufe in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen (Deutsch, Mathematik, Lebende Fremdsprache) zu klaren Anforderungsniveaus (Leistungsniveau „Standard“ und Leistungsniveau „Standard AHS“) zuzuordnen. Jedem Leistungsniveau soll eine fünfstufige Beurteilungsskala zugrunde liegen. Die in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen der Neuen Mittelschule in ihrer bisherigen Form zugrunde liegende grundlegende und vertiefende Allgemeinbildung verschmilzt in diesem Kontext mit den Leistungsniveaus der Mittelschule. Im Hinblick auf die Leistungsniveaus soll eine neue Möglichkeit der Gruppenbildung geschaffen werden. So können Schülerinnen und Schüler entsprechend ihren Leistungsniveaus zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden. Die Entscheidung, ob im Hinblick auf die Leistungsniveaus homogene oder heterogene Schülergruppen geführt werden, soll der Schulleitung übertragen werden. Durch Maßnahmen der Differenzierung sowie der Begabungs- und Begabtenförderung sollen Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit zum Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“, jedenfalls aber zu jenem des Leistungsniveaus „Standard“ geführt werden. Um diese Weiterentwicklung zu unterstreichen, wird die Neue Mittelschule in Mittelschule umbenannt.

Entfall der die Hauptschule betreffenden Bestimmungen

Mit dem Schuljahr 2012/13 wurden die bis dahin als Modellversuch geführten Neuen Mittelschulen mit dem Ziel, die Hauptschule bis Beginn des Schuljahres 2018/19 zu ersetzen, ins Regelschulwesen übergeführt. Dementsprechend entfallen die die Hauptschule betreffenden Bestimmungen mit 1. September 2019.

Kompetenzrechtliche Grundlage

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich

-       hinsichtlich Art. 3 des Entwurfs (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes) auf Art. 14a Abs. 2 lit a B-VG (land- und forstwirtschaftliches Schulwesen),

-       hinsichtlich der Grundsatzbestimmungen auf Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG,

-       im Übrigen auf Art. 14 Abs. 1 B-VG (Schulwesen).

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens

Die Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner erhöhten Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzesentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1: Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Zu Z 1, 2, 3, 8, 9, 12, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 27, 28, 29, 30, 36, 39 (§ 3 Abs. 4 Z 2 und 2a, Abs. 6 Z 1, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2a Z 2, II. Hauptstück Teil A Abschnitt I 2. Unterabschnitt sowie die Überschrift des Unterabschnitt 2a, die Überschrift des § 21b, § 21b Abs. 1, 3 und 4, § 21c Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 21d, § 21d Abs. 1 bis 4, die Überschrift des § 21e, § 21e, die Überschrift des § 21f, § 21f, § 21g Abs. 1 und 2, § 21h, § 22, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1 lit. b, § 25 Abs. 3, 4 und 6, § 31, § 33a Abs. 1, § 39 Abs. 2, § 128a Abs. 1, § 131a Abs. 1)

Hier erfolgen redaktionelle Änderungen sowie terminologische Anpassungen im Hinblick auf das Auslaufen der Hauptschule (Streichung sämtlicher Regelungen die Hauptschule betreffend) und die Weiterentwicklung der Mittelschule; um diese zu unterstreichen wird die Neue Mittelschule in Mittelschule umbenannt. In Weiterentwicklung der Mittelschule werden im Hinblick auf die Aufgaben der Mittelschule – die Vermittlung einer grundlegenden Allgemeinbildung und einer vertieften Allgemeinbildung – zur bestmöglichen Förderung der Schülerinnen und Schüler ab der 6. Schulstufe zwei Leistungsniveaus („Standard“ sowie „Standard AHS“) und zwei entsprechende fünfteilige Beurteilungsskalen eingeführt. In Anpassung daran werden die Leistungsgruppen an Polytechnischen Schulen und Berufsschulen terminologisch an die Leistungsniveaus adaptiert.

Zu Z 4 (§ 8 lit. g sublit. cc):

§ 8 lit. g definiert den Begriff des Förderunterrichts; in sublit. cc hinsichtlich des Förderunterrichts in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen an Mittelschulen. Es erfolgt die Streichung des Verweises auf § 12 Abs. 6a SchUG, da künftig der Förderunterricht von Schülerinnen und Schülern an Mittelschulen – nach Feststellung des Bedarfs durch die Lehrerin oder den Lehrer – in allen Schulstufen verpflichtend zu besuchen ist. Dies wird in § 12 Abs. 6 SchUG neu geregelt.

Zu Z 5 (§ 8 lit. o):

Unter leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen sind jene Unterrichtsgegenstände zu verstehen, für welche eine lehrplanmäßige Differenzierung vorgesehen ist. In der Mittelschule werden ab der 6. Schulstufe in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache zwei Leistungsniveaus („Standard“ und „Standard-AHS“) vorgesehen. Ebenso können in der Polytechnischen Schule in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache zwei Leistungsniveaus bzw. Interessensgruppen geführt werden. In der Berufsschule sind die Schülerinnen und Schüler in den Bereichen des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts in einem bis zu drei Pflichtgegenständen entsprechend ihrem Leistungsniveau nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen.

Zu Z 6 (§ 8 lit. p):

§ 8 lit. p definiert die ergänzende differenzierte Leistungsbeschreibung (EDL). Die ergänzende differenzierte Leistungsbeschreibung soll nunmehr in der 5. bis 7. Schulstufe in der Mittelschule zusätzlich zum Jahreszeugnis und in der 8. Schulstufe in der Mittelschule auch zusätzlich zur Schulnachricht ausgestellt werden. Neben den Leistungsstärken der Schülerin oder des Schülers sollen nun auch die Lernfortschritte der Schülerin oder des Schülers dargestellt werden.

Zu Z 7 (§ 8a Abs. 1 Z 5):

§ 8a Abs. 1 Z 5 regelt die Befugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters, in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen an Berufsschulen, Polytechnischen Schulen und nunmehr auch an Mittelschulen, Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsniveaus zu bilden.

Zu Z 10 (Entfall des 2. Unterabschnitts betreffend die Hauptschule, §§ 15 bis 21):

Mit dem BGBl. I Nr. 36/2012 wurde das Ziel gesetzt, die bis dahin als Modellversuch geführte „Neue Mittelschule“ ins Regelschulwesen zu überführen, sodass diese bis zu Beginn des Schuljahres 2018/19 die Hauptschule ersetzt. In Umsetzung des Auslaufens der Hauptschule werden die Bestimmungen hinsichtlich der Aufgaben, des Lehrplans, der Aufnahmsvoraussetzungen, des Aufbaus, der Organisationsformen, der Sonderformen, der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Klassenschülerzahl der Hauptschule aufgehoben.

Zu Z 11 (§ 21a samt Überschrift):

Die Aufgabe der Mittelschule umfasst die Vermittlung einer grundlegenden Allgemeinbildung sowie einer vertieften Allgemeinbildung und die Befähigung der Schülerinnen und Schüler für den Übertritt in weiterführende Schulen sowie die Vorbereitung auf die Polytechnische Schule oder das Berufsleben. In leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen (Deutsch, Mathematik sowie Lebende Fremdsprache) werden künftig ab der 6. Schulstufe zwei Leistungsniveaus (Leistungsniveau „Standard“ und Leistungsniveau „Standard AHS“) und zwei entsprechende fünfteilige Beurteilungsskalen geführt.

Zu Z 13 (§ 21b Abs. 2):

In der Mittelschule werden in den Lehrplänen der 6. bis 8. Schulstufe die Leistungsniveaus „Standard“ sowie „Standard AHS“ vorgesehen. Eine Durchlässigkeit zwischen den Leistungsniveaus ist zu gewährleisten und durch gezielte förderdidaktische Maßnahmen sollen die Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit zum Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ geführt werden.

Zu Z 15 (§ 21d Abs. 2a):

Hinsichtlich der Leistungsniveaus in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ab der 6. Schulstufe können in der Mittelschule zeitweise und künftig auch dauerhaft Schülergruppen gebildet werden. Diese Entscheidung ist durch landesausführungsgesetzliche Bestimmungen der Schulleitung zu übertragen. Bei einer derartigen Entscheidung ist diese an die Vorgaben des § 8a SchOG gebunden. Hinsichtlich solcher und übriger Entscheidungen zur internen Unterrichtsorganisation wird die Schulleitung in der Praxis in einem koordinierten Zusammenwirken mit den Lehrpersonen vorgehen.

Zu Z 24 (§ 26):

Im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen für Lehrerinnen und Lehrer im Bereich der Sonderschule wird der Verweis auf die Bestimmungen der Hauptschule auf jene der Mittelschule geändert.

Zu Z 25 und 26 (§ 28 Abs. 2, § 30 Abs. 3 erster Satz):

An Polytechnischen Schulen können zur Förderung der Schülerinnen und Schüler Differenzierungsmaßnahmen in Form von zwei Leistungsniveaus oder Interessensgruppen vorgenommen werden. Erfolgt eine Differenzierung nach Leistungsniveaus, können die Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrem Leistungsniveau in Schülergruppen zusammengefasst werden. Die Möglichkeit – nach Wahl der Schülerinnen und Schüler in bestimmten Interessensgebieten – einen erweiterten Unterricht vorzusehen, bleibt bestehen.

Zu Z 31 (§ 40 Abs. 2 und 3):

§ 40 regelt die Aufnahmsvoraussetzungen für die Aufnahme in eine allgemeinbildende höhere Schule. Schülerinnen und Schüler einer Mittelschule sind zum Übertritt in die nächsthöhere Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule berechtigt, wenn sie die 1. Klasse erfolgreich abgeschlossen haben und in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt wurden. In der 2. und 3. Klasse der Mittelschule sind die Schülerinnen und Schüler dann zu einem solchen Übertritt berechtigt, wenn sie die entsprechende Klasse erfolgreich abgeschlossen haben und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt wurden. Zum Übertritt in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule sind Schülerinnen und Schüler der 4. Klasse der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe berechtigt, wenn sie in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt wurden. Schülerinnen und Schüler der Polytechnischen Schule haben darüber hinaus in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beurteilung nicht schlechter als „Befriedigend“ aufzuweisen. In jenen Pflichtgegenständen, in denen die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Schülerinnen und Schüler der 4. Klasse der Mittelschule und der Polytechnischen Schule auf der 9.  Schulstufe, die die Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule anstreben, haben jedenfalls eine Aufnahmsprüfung in jener Fremdsprache abzulegen, die sie bis dahin noch nicht besucht haben, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird.

Zu Z 32 und 33 (§ 46 Abs. 2 und § 47 Abs. 3):

An Berufsschulen sind Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht in einem bis zu drei Pflichtgegenständen entsprechend ihrem Leistungsniveau in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Entscheidung über die Führung von Schülergruppen obliegt der Schulleitung.

Zu Z 34 (§ 55 Abs. 1 und 1a):

Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe. Zur Aufnahme in eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule sind Schülerinnen und Schüler der Mittelschule dann berechtigt, wenn sie darüber hinaus in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ beurteilt wurden oder gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ eine Beurteilung nicht schlechter als „Befriedigend“ aufweisen. In Pflichtgegenständen, in denen diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Diese Aufnahmsprüfung entfällt durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder des erfolgreichen Abschlusses einer Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe.

Zu Z 35 (§ 68 Abs. 1):

§ 68 regelt die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule. In Anpassung an die Einführung von „Leistungsniveaus“ und an das Auslaufen der Hauptschule werden die Regelungen bezüglich der Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule im Hinblick auf die Mittelschule geändert. Voraussetzung für die Aufnahme ist der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Mittelschule und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als mit „Gut“. Für jene Pflichtgegenstände, in denen diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist eine Aufnahmsprüfung abzulegen; ausgenommen davon sind Sonderformen für Berufstätige, Kollegs und Aufbaulehrgänge.

Zu Z 37 (§ 130c samt Überschrift):

Bereits vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Neuen Mittelschule ab dem Schuljahr 2020/21 können sich Neue Mittelschulen freiwillig für die Anwendung der Regelungen zur Einführung der Mittelschule entscheiden. Die Umsetzung der die Mittelschule betreffenden Bestimmungen mit dem Modell „Stufenweise Umsetzung Mittelschule“ erfolgt im Schuljahr 2019/20. Dazu bedarf es der Zustimmung von mindestens der Hälfte der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler und mindestens der Hälfte der Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule.

Für Schülerinnen und Schüler, welche die Hauptschule bis Ablauf des Schuljahres 2018/19 oder die Neue Mittelschule bis Ablauf des Schuljahres 2019/20 abgeschlossen haben, gelten die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine allgemeinbildende höhere Schule oder eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule in der Rechtslage vor dieser Novelle weiter. Gleiches gilt für Absolventinnen und Absolventen, die die Pflichtschulabschluss-Prüfung nach dem Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 oder einer früheren Fassung, bis Ablauf des Schuljahres 2022/23 erfolgreich abgeschlossen haben.

Zu Z 37 (§ 130d samt Überschrift):

Die gesamtheitliche Umsetzung der Weiterentwicklung der Neuen Mittelschule in Mittelschule tritt mit 1. September 2020 in Kraft. Bestimmungen, die vor diesem Datum in Kraft treten und textlich bereits auf die Mittelschule abstellen, gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Mittelschule die Neue Mittelschule tritt.

Zu Z 38 (Inkrafttreten bzw. Außerkrafttreten, § 131 Abs. 38):

Das Inkrafttreten wird hinsichtlich aller Anpassungen, die in Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Neuen Mittelschule stehen, mit 1. September 2020 festgelegt. Alle Anpassungen hinsichtlich des Auslaufens der Hauptschule sollen mit 1. September 2019 in Kraft treten. Grundsatzbestimmungen treten gegenüber den Ländern mit dem Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen sind mit 1. September 2019 bzw. mit 1. September 2020 in Kraft zu setzen; alle Änderungen redaktioneller Natur können mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Die stufenweise Umsetzung der Mittelschule wird mit 1. September 2019 in Kraft gesetzt.

Zu Artikel 2: Änderung der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle

Zu Z 1 bis 5 (Artikel V Z 1 lit. b, c und e sowie Artikel V Z 2 lit. e):

Hier erfolgen redaktionelle Änderungen sowie terminologische Anpassungen im Hinblick auf das Auslaufen der Hauptschule und die Weiterentwicklung der Mittelschule.

Zu Z 6 (Artikel VI):

Am Bundesrealgymnasium in Reutte/Tirol wird die Ausbildung Metallurgie nicht mehr geführt, weshalb Artikel VI entfallen kann.

Zu Z 7 (Artikel VII Abs. 1c – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird analog zu den entsprechenden Bestimmungen im Schulorganisationsgesetz (Art. 1 des vorliegenden Entwurfs) festgelegt.

Zu Artikel 3: Änderung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1a):

Die Bildungsberatung wird – in Anlehnung an § 3 SchOG – im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verankert.

Zu Z 2 (§ 12 samt Überschrift):

Die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt werden an die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule gemäß dem Schulorganisationsgesetz angepasst.

Zu Z 3 (§ 17 Abs. 3):

Eine dem § 68a SchOG entsprechende Bestimmung hinsichtlich der Lehrpläne soll auch im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten Eingang finden. Die zuständige Schulbehörde hat nun für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schülerinnen und Schüler unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen vom Lehrplan festzulegen, sofern mit der Befreiung von Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6 SchUG nicht das Auslangen gefunden wird. Dabei ist auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt Bedacht zu nehmen.

Zu Z 4 (§ 35 Abs. 12 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten der Aufnahmsvoraussetzungen wird analog zu den entsprechenden Bestimmungen im Schulorganisationsgesetz (Art. 1 des vorliegenden Entwurfs) festgelegt.

Zu Z 5 (§ 41 – Übergangsbestimmung):

Schülerinnen und Schüler, die eine Hauptschule bis zum Ablauf des Schuljahres 2018/19 oder eine Neue Mittelschule bis zum Ablauf des Schuljahres 2019/20 erfolgreich abgeschlossen haben, sollen weiterhin die Möglichkeit der Aufnahme in eine Höhere Land- und Forstwirtschaftliche Lehranstalt haben, weshalb auf diese Absolventinnen und Absolventen der Hauptschule oder Neuen Mittelschule die Bestimmungen über die Aufnahme vor dieser Novelle weiterhin gelten sollen. Gleiches gilt für Absolventinnen und Absolventen, die die Pflichtschulabschluss-Prüfung nach dem Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 oder einer früheren Fassung, bis Ablauf des Schuljahres 2022/23 erfolgreich abgeschlossen haben.

Zu Artikel 4: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Zu Z 1, 2, 3 (§ 12 Abs. 6 und 7, Entfall des § 12 Abs. 6a):

§ 12 Abs. 6 regelt die Teilnahme am Förderunterricht neu. Diese soll nun für Schülerinnen und Schüler aller Schulstufen der Volksschule und der Mittelschule sowie für Schülerinnen und Schüler an Polytechnischen Schulen und an Berufsschulen verpflichtend sein. Abs. 6a, der bisher ausschließlich die Teilnahme am Förderunterricht an Neuen Mittelschulen regelte, kann sohin entfallen. In Abs. 7 kann in weiterer Folge der Verweis auf Abs. 6a entfallen.

Zu Z 4 (§ 13a Abs. 1):

Veranstaltungen können künftig – sofern mehr als eine einzelne Schule davon betroffen ist – insbesondere im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung, von der zuständigen Schulbehörde zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden. Diese Möglichkeit tritt neben die bisherige schulautonome Entscheidung über die Erklärung zu schulbezogenen Veranstaltung durch die schulpartnerschaftlichen Gremien hinzu.

Zu Z 5 (§ 17 Abs. 1b):

§ 17 Abs. 1b wird im Hinblick auf die Leistungsniveaus in der Mittelschule neu geregelt. Die Lehrerinnen und Lehrer haben in ihrer Unterrichtsarbeit auch weiterhin entsprechende Differenzierungsmaßnahmen anzuwenden und Schülerinnen und Schüler bestmöglich zu fördern, um sie ab der 6. Schulstufe nach Möglichkeit zum Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ zu führen.

Zu Z 6 (Entfall des § 17 Abs. 5 zweiter Satz):

§ 17 Abs. 5 regelt gezielte Lehrplan- und Fördermaßnahmen, wonach Kinder mit Leistungsstärken, Leistungsschwächen oder Leistungsabfall frühzeitig und während des Unterrichtsjahres nach Entscheidung der Schulkonferenz innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule in die nächsthöhere oder nächstniedrige Schulstufe wechseln können. Die Fördermöglichkeiten werden ausgedehnt, um auf die individuellen Gegebenheiten im Hinblick auf die Schülerin oder den Schüler im Einzelfall besser eingehen zu können, wobei die für die Grundschule im SchUG festgelegte Mindestdauer des Schulbesuches jedenfalls zu beachten ist.

Zu Z 7 (§ 18 Abs. 1 erster Satz):

Die Beurteilung der Leistungen soll bereits ab der 1. Schulstufe der Volks- und Sonderschule durch Noten erfolgen. Der Anwendungsbereich des § 18, der bisher erst ab der 4. Schulstufe gegeben war, wird nunmehr auf alle Schulstufen erweitert. Gleichzeitig bleibt die Option der alternativen Leistungsbeurteilung in Form einer Information über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler, wie sie bisher im § 18a SchUG vorgesehen war, für Klassen der Volks- und Sonderschule bis einschließlich des 1. Semesters der 2. Schulstufe bestehen. Erfolgt allerdings keine Festlegung über die alternative Leistungsbeurteilung, ist von einer Beurteilung der Leistungen durch Noten auszugehen (nähere Ausführungen siehe Erläuterungen zu § 18a SchUG).

Zu Z 8 (§ 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz):

Der Beurteilung durch Noten soll in der 1. bis 4. Schulstufe der Volks- und Sonderschule zusätzlich zur Schulnachricht und zum Jahreszeugnis eine schriftliche Erläuterung hinzugefügt werden. Es ist beabsichtigt, dass Lehrerinnen und Lehrer mit den Bewertungsrastern die Erreichung der einzelnen Lernziele in einem Unterrichtsgegenstand konkret dokumentieren. Damit soll mehr Transparenz geschaffen und die Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler gestärkt werden. Im Bereich der Sekundarstufe I, der Sonderschule sowie der Mittelschule bleibt die Ergänzung der Note durch eine schriftliche Erläuterung weiterhin optional und kann schulpartnerschaftlich beschlossen werden.

Zu Z 9, 14, 17, 18, 19, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 37, 42, 46, 54, 55, 56, 60, 67 und 72 (§ 18 Abs. 2a, Entfall des § 20 Abs. 6a, § 22 Abs. 2 lit. d und lit. f sublit. ab und bb sowie lit. g und h, § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3, § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 2, § 26a Abs. 2, die Überschrift des § 28, § 28 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1, Abs. 2 letzter und vorletzter Satz und Abs. 7, § 31e Abs. 2, § 32 Abs. 7, § 59 Abs. 2 Z 2, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1, Abs. 2 Z 1 lit. p, q und r, § 68 lit. x, § 71 Abs. 2 lit. e):

Hier erfolgen redaktionelle Änderungen sowie terminologische Anpassungen im Hinblick auf das Auslaufen der Hauptschule und die Weiterentwicklung der Neuen Mittelschule. Die die Hauptschule betreffenden Bestimmungen können entfallen und die Neue Mittelschule wird in Mittelschule umbenannt.

Zu Z 10 (§ 18a samt Überschrift):

§ 18a regelt die alternative Leistungsbeurteilung und Leistungsinformation in der Volks- und Sonderschule neu. In der 1. und 2. Klasse der Volks- und Sonderschule kann das Klassenforum festlegen, dass an Stelle der Beurteilung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der §§ 18 und 20 bis einschließlich des 1. Semesters der 2. Schulstufe eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation tritt. Es ist somit beabsichtigt, dass spätestens am Ende der 2. Schulstufe jedenfalls eine Beurteilung durch Noten erfolgt. Trifft das Klassenforum keine Festlegung gemäß Abs. 1 wird grundsätzlich von einer Beurteilung der Leistungen durch Noten ausgegangen.

Im Falle einer solchen Festlegung, die innerhalb der ersten neun Wochen des Schuljahres zu erfolgen hat, hat die Information über die Lern- und Entwicklungssituation, wie bisher, jeweils am Ende des 1. Semesters in Form einer schriftlichen Semesterinformation und am Ende des 1. Unterrichtsjahres in Form einer schriftlichen Jahresinformation zu erfolgen. Genauere Bestimmungen über die Gestaltung der Semester- und Jahresinformation sind, wie bisher, durch das zuständige Regierungsmitglied mittels Verordnung festzulegen.

Die Bestimmungen des § 19, der den Informationsaustausch zwischen Schule und Erziehungsberechtigten sowie Lehrberechtigten regelt, sind nun auch – mit einigen Abweichungen – im Anwendungsbereich des § 18a maßgeblich. Dies dient der Vereinheitlichung der Regelungen hinsichtlich der Sprechtage, des Frühwarnsystems, etc. (nähere Ausführungen siehe Erläuterungen zu § 19). Abs. 4 kann sohin entfallen. Für die Abhaltung von Bewertungsgesprächen können, wie bisher, auch für Sprechtage vorgesehene Tage herangezogen werden.

Abs. 6: Wurde eine Festlegung der alternativen Leistungsbeurteilung und Leistungsinformation gemäß Abs. 1 getroffen, sollen die Erziehungsberechtigten der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers die Möglichkeit erhalten, zusätzlich zur Information über die Lern- und Entwicklungssituation die Ausstellung einer Schulnachricht gemäß § 19 Abs. 1 und 2 sowie eines Jahreszeugnisses gemäß § 22 ‑ denen eine Beurteilung der Leistung durch Noten zugrunde liegt ‑ zu verlangen. Zu diesem Zwecke sind für die Beurteilung der Leistung die Bestimmungen der §§ 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 20 maßgebend. Das Begehren der Erziehungsberechtigten ist jeweils im Rahmen des Bewertungsgespräches des 1. Semesters bekannt zu geben. Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich einer Schülerin oder eines Schülers mehr als einer Person zu, kann das Verlangen auf Ausstellung einer Schulnachricht oder eines Zeugnisses von einer dieser Personen gestellt werden (vgl. § 60 Abs. 2 SchUG).

Zu Z 11 (§ 19 samt Überschrift):

§ 19 regelt den Informationsaustausch zwischen Schule und Erziehungsberechtigten sowie Lehrberechtigten. Dieser wird im Hinblick auf das Auslaufen der Hauptschule und dem damit verbundenen Entfall der die Hauptschule betreffenden Bestimmungen sowie die Einführung von Leistungsniveaus in der Mittelschule neu gefasst. Zudem werden unter anderem die Gesprächs- und Informationsmöglichkeiten ausgeweitet, indem neben der Mittelschule auch in der Volks- und Sonderschule Kind-Eltern-Lehrer-Gespräche und in der Polytechnischen Schule Schüler-Eltern-Lehrer Gespräche neu vorgesehen werden.

Abs. 1: Der Anwendungsbereich des § 19 soll sich – mit wenigen Ausnahmen (zB Schulnachricht gemäß Abs. 2, sofern die Erziehungsberechtigten nicht die Ausstellung der Schulnachricht gemäß § 18a Abs. 6 verlangt haben, oder Kind-Eltern-Lehrer-Gespräche gemäß Abs. 1a) – nunmehr auch auf alle Schulstufen der Volks- und Sonderschulen beziehen. Die Einschränkung des Anwendungsbereiches ab der 4. Schulstufe entfällt.

Abs. 1a: Die in der Neuen Mittelschule bewährten Kind-Eltern-Lehrer-Gespräche sollen nun auch an Volks- und Sonderschulen Eingang finden sowie im Bereich der Mittelschule weiterhin bestehen bleiben. Der Rahmen dieser Gesprächs- und Informationsmöglichkeit soll der gemeinsamen Erörterung des Leistungsstandes und der Leistungsstärken der Schülerin oder des Schülers im Hinblick auf das jeweilige Bildungsziel dienen. Darüber hinaus sollen allfällige schulische oder außerschulische Förderungsmöglichkeiten gemeinsam erörtert werden. Unter außerschulischen Förderungsmöglichkeiten sind in diesem Zusammenhang jene Maßnahmen zu verstehen, welche zusätzlich zur schulischen Förderung des Kindes treten können, um dieses optimal zu unterstützen. Darunter fallen beispielsweise Lese- und Schreibübungen zur Festigung des in der Schule vermittelten Lehrstoffs. Diese Gespräche sind regelmäßig zu führen. In Klassen der Volks- und Sonderschule, hinsichtlich derer anstelle der Beurteilung durch Noten eine alternative Leistungsbeurteilung und Leistungsinformation tritt, treten anstelle dieser Kind-Eltern-Gespräche Bewertungsgespräche gemäß § 18a Abs. 3.

Abs. 1b: Auch im Bereich der Polytechnischen Schulen sollen zumindest einmal im Unterrichtsjahr Schüler-Eltern-Lehrer-Gespräche durchgeführt werden. Der Fokus dieser Gespräche ist vor allem auf die Leistungsstärken und den Lernfortschritt der Schülerin oder des Schülers, insbesondere im Hinblick auf weiterführende Ausbildungen, zu legen. Dabei ist auch der Berufswunsch der Schülerin oder des Schülers gemeinsam zu erörtern. Im Hinblick auf die Polytechnischen Schulen wurden diese Gespräche nach dem Muster der Neuen Mittelschule im Schulversuch „Polytechnische Schule 2020“ bereits an einigen Versuchsstandorten erprobt. Diese erweisen sich als für die Berufsorientierung äußerst hilfreich. Die Schülerinnen und Schüler können mit Unterstützung durch die Lehrerin oder den Lehrer und durch ihre Erziehungsberechtigten Interessen, Talente und Fähigkeiten reflektieren und im Hinblick darauf die Berufs- und (Aus-)Bildungsentscheidung erörtern. Darüber hinaus können die nächsten notwendigen Schritte im Überleitungsprozess in weiterführende Ausbildungen gemeinsam festgelegt werden. Aufgrund der positiven Ergebnisse sollen die Schüler-Eltern-Lehrer-Gespräche nun ins Regelschulwesen übergeführt werden.

Abs. 2: Für Klassen der Volks- und Sonderschule, hinsichtlich derer in der 1. Schulstufe bzw. dem 1. Semesters der 2. Schulstufe anstelle der Beurteilung gemäß §§ 18 und 20 eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation tritt, ist keine Schulnachricht auszustellen. Diese Ausnahme gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, denen, nach Maßgabe des § 18a Abs. 6, auf Verlangen des oder der Erziehungsberechtigten eine Schulnachricht auszustellen ist.

Aufgrund vermehrter Nachfragen durch Lehrbetriebe ist den Schülerinnen und Schülern auf deren Verlangen auch in lehrgangsmäßigen Berufsschulen eine Schulnachricht auszustellen, sofern der Lehrgang nach mindestens der Hälfte der Lehrgangsdauer unterbrochen wird. Dabei soll es sich um eine Unterbrechung für einen längeren Zeitraum und nicht beispielsweise bloß für die Dauer von Ferien handeln.

Im Hinblick auf die weiterentwickelte Benotungssystematik soll zudem die Ermächtigung, wonach die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung für die 1. oder die 1. und 2. Schulstufe der Volksschule und Sonderschulen mit Klassenlehrersystem die Beurteilung durch eine Gesamtnote für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände festlegen kann, entfallen.

Abs. 3, 3a, 4, 5 und 8: Hier erfolgen terminologische und redaktionelle Anpassungen. Darüber hinaus wird Abs. 3a an die Erfordernisse des § 18a angepasst, zumal der Abs. 3a nun auch im Falle einer alternativen Leistungsbeurteilung und Leistungsinformation nach Maßgabe des § 18a zur Anwendung kommt.

Abs. 6: Hier erfolgen terminologische Anpassungen an das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, BGBl. I Nr. 59/2017. Die Begriffe „Eigenberechtigung“ und „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ entsprechen nicht mehr den zivilrechtlichen Vorgaben und müssen daher adaptiert werden.

Zu Z 11 und 16 (§ 19 Abs. 2 letzter Satz und § 22 Abs. 1a):

Die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung soll in der Mittelschule in der 5. bis 7. Schulstufe zusätzlich zum Jahreszeugnis und in der 8. Schulstufe nunmehr bereits zusätzlich zur Schulnachricht ausgestellt werden. Sie soll wie bisher schriftliche Ausführungen zu den Leistungsstärken der Schülerin oder des Schülers enthalten und darüber hinaus nun auch deren Lernfortschritte aufzeigen. Damit sollen Stärken sowie überfachliche Kompetenzen (zB Ausdauer, Kreativität, Kooperationsfähigkeit, vernetztes Denken oder soziale Kompetenzen) der Schülerin oder des Schülers dargestellt werden. Die vorgezogene Aushändigung bereits zur Schulnachricht in der 8. Schulstufe soll den Schülerinnen und Schülern eine Entscheidungshilfe bei der Auswahl von weiterführenden Schulen und Ausbildungen bieten.

Zu Z 12 (§ 20 Abs. 1 zweiter Satz):

§ 20 regelt die Beurteilung der Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe. Mit der Ergänzung im zweiten Satz des § 20 Abs. 1 soll klargestellt werden, dass in der 2. Schulstufe, sofern im 1. Semester eine alternative Leistungsbeurteilung erfolgt, die im 1. Semester erbrachten – alternativ beurteilten – Leistungen in die Beurteilung der gesamten Schulstufe miteinbezogen sind.

Zu Z 13 (§ 20 Abs. 4):

Hier erfolgt eine terminologische Anpassung an die Bezeichnung der Pflichtgegenstände in den neuen Lehrplänen.

Zu Z 15 (§ 22 Abs. 1 zweiter Satz):

Grundsätzlich ist am Ende des Unterrichtsjahres kein Jahreszeugnis auszustellen, wenn anstelle der Beurteilung der Leistungen durch Noten gemäß §§ 18 und 20 eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation und anstelle des Jahreszeugnisses eine Jahresinformation tritt. Auf Verlangen der Erziehungsberechtigten der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers ist gemäß § 18a Abs. 6 zusätzlich zur Information über die Lern- und Entwicklungssituation auch ein Jahreszeugnis auszustellen (nähere Ausführungen siehe Erläuterungen zu § 18a).

Zu Z 22 (§ 25 Abs. 3):

§ 25 Abs. 3 regelt das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der Volks- und Sonderschulen neu. Schülerinnen und Schüler der 1. und 2. Schulstufe sind berechtigt, in die 3. Schulstufe aufzusteigen. Diese Berechtigung ist auch gegeben, wenn im Jahreszeugnis der 2. Schulstufe ein Pflichtgegenstand mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Bei Vorliegen der Note „Nicht genügend“ in zwei oder mehreren Pflichtgegenständen entscheidet die Schulkonferenz über den Aufstieg. Durch diese Regelung soll die gesetzliche Grundlage für eine entwicklungsentsprechende Klassenwiederholung bereits im Zeitpunkt mangelnder Leistungserbringung am Ende des Unterrichtsjahres geschaffen werden. Dadurch soll ein „Mitnehmen“ von Leistungsdefiziten in die nächsthöhere Schulstufe vermieden und das Bildungsniveau bei Abschluss der Primarschule angehoben werden. Auf Ansuchen der Erziehungsberechtigten kann eine Wiederholung einer Schulstufe gemäß § 27 Abs. 2 SchUG auch dann erfolgen, wenn eine Schülerin oder einen Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist.

Zu Z 23 (§ 25 Abs. 4):

Um eine Gleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern der Volksschuloberstufe und der Mittelschule zu gewährleisten, soll der Anwendungsbereich dieser Bestimmung lediglich auf Schülerinnen und Schüler der Sonderschule beschränkt werden.

Zu Z 36 und 38 (§ 29 Abs. 5b und 5c, Entfall der §§ 30 bis 30b):

§ 29 Abs. 5b und 5c entsprechen inhaltlich den bisherigen §§ 30a und 30b, weshalb diese entfallen können. Ebenso kann der lediglich die Hauptschule betreffende § 30 entfallen.

Zu Z 39 (§ 31a samt Überschrift):

§ 31a legt die wesentlichen pädagogischen und didaktischen Maßnahmen der Mittelschule fest. Die Schülerinnen und Schüler sind unter Wahrnehmung unterschiedlicher Betreuungsbedürfnisse nach ihrer Leistungsfähigkeit bestmöglich zu fördern, ab der 6. Schulstufe vor allem dahingehend, dass sie das Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ erreichen. Dafür stehen verschiedene Maßnahmen zur Verfügung. Der bisher bestehende Maßnahmenkatalog soll nun dahingehend ausgeweitet werden, als die Möglichkeit der Förderung in dauerhaften Schülergruppen ab der 6. Schulstufe aufgenommen wird. Im Zuge der Umsetzung der Bildungsreform wird das Bildungsmonitoring neu geregelt werden. Von Berichtspflichten der Schulleitungen zu Teilaspekten der Unterrichtsorganisation soll dabei generell abgesehen werden, weshalb der bisherige Abs. 3 entfallen kann.

Zu Z 40 (§ 31b, Entfall des bisherigen § 31c samt Überschrift):

§ 31b regelt die Zuordnung zu Leistungsniveaus sowie die Änderung der Zuordnung zu Leistungsniveaus an Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen. Schülerinnen und Schüler sind in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen zu Leistungsniveaus zuzuordnen. Diese Zuordnung soll nach einem Beobachtungszeitraum durch die Lehrerkonferenz erfolgen. Dieser Beobachtungszeitraum ist für die einzelnen Klassen und die einzelnen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzulegen und darf maximal zwei Wochen dauern. Es liegt somit im Ermessen der Schulleiterin oder des Schulleiters, die konkrete Dauer des Beobachtungszeitraumes unter Beachtung pädagogischer Aspekte zu bestimmen. Den Schülerinnen und Schülern ist die Entscheidung über die Zuordnung innerhalb von drei Tagen, an Berufsschulen innerhalb von acht Tagen, bekannt zu geben. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers kann eine Aufnahmsprüfung in ein höheres Leistungsniveau abgelegt werden. Die Anmeldung zu einer Aufnahmsprüfung nach Abs. 3 ist innerhalb von fünf Tagen bzw. an ganzjährigen Berufsschulen innerhalb von acht Tagen beim Schulleiter oder der Schulleiterin vorzunehmen.

Eine Änderung der Zuordnung während des Unterrichtsjahres kann sowohl in das höhere als auch das niedrigere Leistungsniveau erfolgen. Die Zuordnung zum niedrigeren Niveau während des Unterrichtsjahres darf erst nach Ausschöpfung aller Fördermöglichkeiten vorgenommen werden, wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers während des Unterrichtsjahres mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Vor einer Zuordnung zum höheren Leistungsniveau hat eine fundierte Einschätzung der bisher erbrachten Leistungen des Schülers oder der Schülerin zu erfolgen. Lediglich kurzfristige Leistungsschwankungen können dabei nur eine untergeordnete Rolle spielen. Wenn auf Grundlage dieser Einschätzung zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler den erhöhten Anforderungen des höheren Niveaus voraussichtlich entsprechen wird, hat die Zuordnung zum höheren Niveau unverzüglich zu erfolgen.

Zu Z 41, 47, 48, 53, 58, 59, 61, 65, 66, 70 und 71 (§ 31c, § 31d, § 33 Abs. 2 lit. g, § 33 Abs. 7, § 58 Abs. 2 Z 1 lit. d, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. e, f und g, § 66b Abs. 1 letzter Satz, § 68 lit. o und q, § 71 Abs. 2 lit. c und d sowie § 77a Abs. 2 Z 11):

Hier erfolgen eine Anpassung von Verweisen und redaktionelle Änderungen.

Zu Z 43 (§ 32 Abs. 2):

Mit dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, wurde durch die Neufassung des § 32 Abs. 2 klargestellt, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einem freiwilligen 11. und 12. Schuljahr berechtigt sind, die bereits besuchte allgemeine Schule oder Sonderschule weiter zu besuchen. Die Bestimmung wird nun dahingehend erweitert, als dass Schülerinnen und Schüler nun berechtigt sind, eine allgemeine Schule oder eine Sonderschule im 11. und 12. Schuljahr zu besuchen, unabhängig davon, ob diese zuvor bereits besucht wurde. Dies eröffnet diesen Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit des Besuchs der Polytechnischen Schule. Voraussetzung für die Berechtigung des Besuchs eines freiwilligen 11. und 12. Schuljahres bleibt die Zustimmung der Schulerhalterin oder des Schulerhalters und die Bewilligung der zuständigen Schulbehörde.

Zu Z 44 und 45 (§ 32 Abs. 2a und 2b):

§ 32 regelt die Höchstdauer des Schulbesuches. Bereits mit dem Bildungsreformgesetz 2017 wurde die Möglichkeit des Besuches eines freiwilligen 10. oder 11. Schuljahres an einer Neuen Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule auf außerordentliche Schülerinnen und Schüler ausgeweitet. Diese hat sich im Rahmen der aktuellen Verhältnisse bewährt. So sollen in einem nächsten Schritt auch Schülerinnen und Schüler, die im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine allgemeinbildende höhere Schule oder eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, die Möglichkeit erhalten, in einem freiwilligen 10. Schuljahr die Polytechnische Schule zu besuchen. Damit erhalten diese Schülerinnen und Schüler die Chance, sich auch nach der 9. Schulstufe vertiefend beruflich und bildungsmäßig (neu) zu orientieren und die Berufsgrundbildungs- sowie Berufsorientierungsangebote der Polytechnischen Schule für sich zu nutzen.

Zu Z 49 (§ 37 Abs. 2 Z 2):

§ 37 Abs. 2 regelt die Aufgabenstellungen abschließender Prüfungen. Die Bestimmung der Aufgabenstellung für die abschließende Arbeit soll nun autonom am Schulstandort erfolgen. Von dieser Regelung umfasst sind vorwissenschaftliche Arbeiten an allgemeinbildenden höheren Schulen, Abschlussarbeiten an berufsbildenden mittleren Schulen und Diplomarbeiten an berufsbildenden höheren Schulen. Die Themenstellungen dieser von den Schülerinnen und Schülern zu verfassenden Arbeiten sind durch die Prüferin oder den Prüfer im Einvernehmen mit der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten und mit Zustimmung der jeweiligen Schulleitung zu vergeben. Das Zustimmungserfordernis der zuständigen Schulbehörde entfällt somit. Diese Maßnahme dient der Entbürokratisierung bei der Themenvergabe für die abschließende Arbeit.

Zu Z 50 und 51 (§ 54a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a):

§ 54a regelt die Bestellung von Fachkoordinatorinnen und Fachkoordinatoren. Es erfolgt eine terminologische Anpassung im Hinblick auf den Übergang von Leistungsgruppen zu Leistungsniveaus auch im Bereich der Polytechnischen Schulen und der Berufsschulen.

Zu Z 52 (§ 56 Abs. 2):

Die durch § 5 Abs. 2 Z 4 BD-EG eingeführte externe Schulevaluation (Qualitätsaudits) hat zum Ziel, den Schulen und Schulleitungen durch einen professionellen Blick von außen auf Basis international üblicher Verfahren eine objektive Rückmeldung über die am Standort vorliegende Qualität zu geben und Entwicklungsperspektiven aufzuzeigen. Die Durchführung einer umfassenden Evaluation eines Standortes berücksichtigt sowohl organisatorische als auch pädagogische Aspekte und erfordert insbesondere Einblick in aussagekräftige Leistungsdaten und Steuerungsdokumente (zB Schulentwicklungsplan, Ergebnisse der Selbstevaluation, etc.), Interviews mit der Schulleitung und den Schulpartnern sowie den Besuch am Standort durch die dafür zuständigen Schulevaluatorinnen und Schulevaluatoren. Unterrichtsbeobachtungen nehmen allgemeine Prinzipien qualitätsvollen Unterrichts an einem Schulstandort in den Fokus. Es erfolgt jedoch keine Bewertung der Arbeit bzw. des (Fach-)Unterrichts von individuellen Lehrkräften. Nach Abschluss der Evaluation ist der Evaluationsbericht von der Schulleitung bei der Schulentwicklung zu berücksichtigen, wobei durch die Bediensteten der externen Schulevaluation im Anlassfall auch Folgeevaluationen durchgeführt werden können.

Zu Z 57 (Einleitungssatz des § 63a Abs. 2):

Der Einleitungssatz des § 63a Abs. 2 enthält unter anderem eine Aufzählung jener Angelegenheiten, die jedenfalls der Beschlussfassung des Schulforums bedürfen. Da die Festlegung, dass bis einschließlich des 1. Semesters der 2. Schulstufe an Stelle der Beurteilung der Leistungen eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation tritt, nun dem Klassenforum übertragen wird, kann der entsprechende Verweis auf § 63a Abs. 2 Z 1 lit. f aus dieser Auszählung entfallen.

Zu Z 61, 62, 63, 64, 68 und 69 (§ 66b Abs. 1, § 67, die Überschrift des § 68, § 68, die Überschrift des § 69, § 69 erster und zweiter Satz und § 72 Abs. 1):

Hier erfolgen terminologische Anpassungen an das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, BGBl. I Nr. 59/2017. Die Begriffe „Eigenberechtigung“ und „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ entsprechen nicht mehr den zivilrechtlichen Vorgaben und müssen daher adaptiert werden.

Zu Z 73 (§ 82 Abs. 12 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird analog zu den entsprechenden Bestimmungen im Schulorganisationsgesetz (Art. 1 des vorliegenden Entwurfs) festgelegt.

Zu Z 74 (§ 82h samt Überschrift):

Für Schülerinnen und Schüler, welche die Hauptschule bis Ablauf des Schuljahres 2018/19 oder die Neue Mittelschule bis Ablauf des Schuljahres 2019/20 abgeschlossen haben, gelten die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine allgemeinbildende höhere Schule oder eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule in der Rechtslage vor dieser Novelle weiter. Gleiches gilt für Absolventinnen und Absolventen, die die Pflichtschulabschluss-Prüfung nach dem Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 oder einer früheren Fassung, bis Ablauf des Schuljahres 2022/23 erfolgreich abgeschlossen haben.

Zu Z 74 (§ 82i samt Überschrift):

Bereits vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Neuen Mittelschule ab dem Schuljahr 2020/21 können sich Neue Mittelschulen freiwillig für die Anwendung der Regelungen zur Einführung der Mittelschule entscheiden. Die Umsetzung der die Mittelschule betreffenden Bestimmungen mit dem Modell „Stufenweise Umsetzung Mittelschule“ erfolgt im Schuljahr 2019/20. Dazu bedarf es der Zustimmung von mindestens der Hälfte der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler und mindestens der Hälfte der Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule.

Zu Artikel 5: Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland

Zu Z 1, 2, 3, 4, 5, 6, 10 und 11 (die Überschrift des 3. Abschnittes, § 8, § 9, § 10 Abs. 1 bis3, Abs. 3 Z 2, 4, § 11, § 14 Abs. 3, § 15 Z 1 und 2 und § 16 Abs. 1):

Hier erfolgen redaktionelle Änderungen im Hinblick auf den Entfall der die Hauptschule betreffenden Bestimmungen und der Umbenennung der Neuen Mittelschule in Mittelschule.

Zu Z 7 (die Überschrift des 5. Abschnittes):

Hier erfolgt eine redaktionelle Änderung.

Zu Z 8 (§ 13 Abs. 2):

Die bisherige Regelung zur Lehrerinnen- und Lehrerausbildung und betreffend die Pädagogische Akademie in Eisenstadt wurde durch das Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, überholt. § 5 Abs. 2 HG sichert zwar unverändert die Lehramtsausbildung in kroatischer und ungarischer Sprache mit folgender Formulierung ab, die die bisherige Regelung im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland grundsätzlich obsolet machen würde: „Zur Heranbildung von Lehrerinnen und Lehrern an Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, ist je ein zusätzliches Studienangebot in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der pädagogisch-praktischen Studien einzurichten.“ Da es sich jedoch im Burgenland um eine private Pädagogische Hochschule handelt, die keine gesetzlich abgesicherte Existenz hat, soll die Bestimmung zur Absicherung des Minderheitenschutzes auch im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung hier erhalten bleiben.

Zu Z 9 (§ 13 Abs. 4):

Durch die Abschaffung der Pädagogischen Akademien und die Übernahme der Lehramtsausbildung durch die Pädagogischen Hochschulen musste die Pädagogische Hochschule als mögliche Ausbildungs- und Fortbildungsstätte für das Lehramtsstudium in kroatischer und ungarischer Sprache eingefügt werden. Da es an den Pädagogischen Hochschulen keine außerordentlichen Schülerinnen und Schüler gibt, wurde hier die hochschulrechtliche Bestimmung mit aufgenommen.

Zu Z 12 (§ 19 Abs. 8 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird analog zu den entsprechenden Bestimmungen im Schulorganisationsgesetz (Art. 1 des vorliegenden Entwurfs) festgelegt.

Zu Z 13 (§ 20 Abs. 2 und 3):

Hier erfolgen Anpassungen an die geänderte Ressortbezeichnung bzw. an die Zusammenführung der Bereiche Bildung sowie Wissenschaft und Forschung durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017.

Zu Artikel 6: Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes

Zu Z 1, 3 und 7 (§ 1 Abs. 4 Z 2, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 2 Z 2):

Es erfolgen redaktionelle Änderungen im Hinblick auf den Entfall der die Hauptschule betreffenden Bestimmungen sowie der Umbenennung der Neuen Mittelschule in Mittelschule.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1):

§ 2 regelt die Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung. Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Neuen Mittelschule soll in Zukunft auch Personen, die die 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Mittelschule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, die Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung ermöglicht werden.

Zu Z 4, 5 und 11 (§ 3 Abs. 2 erster Satz, § 6 Abs. 3 letzter Satz sowie die Anlagen 1 und 2):

Hier erfolgen Anpassungen an die Weiterentwicklung der Neuen Mittelschule im Hinblick auf die Leistungsniveaus. Die Prüfungsanforderungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen haben dem Leistungsniveau „Standard“ oder „Standard AHS“ zu entsprechen. Das Leistungsniveau ist in der Beurteilung auszuweisen.

Zu Z 6 und 11 (§ 6 Abs. 6 letzter Satz sowie die Anlagen 1 und 2):

Die Ausstellung des Zeugnisses über die Pflichtschulabschluss-Prüfung erfolgt künftig nur mehr bei einer Gesamtbeurteilung auf „Bestanden“. Es erfolgt dahingehend eine Anpassung sowohl im Gesetzestext als auch in den entsprechenden Anlagen.

Zu Z 8 (§ 12a samt Überschrift):

Schülerinnen und Schüler, die bereits vor dem 1. September 2020 zur Pflichtschulabschluss-Prüfung zugelassen wurden, sollen die Möglichkeit erhalten, diese nach den vor dieser Novelle maßgeblichen Bestimmungen spätestens bis Ende des Schuljahres 2022/23 abzuschließen.

Zu Z 9 (§ 13 Abs. 4 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird analog zu den entsprechenden Bestimmungen im Schulorganisationsgesetz (Art. 1 des vorliegenden Entwurfs) festgelegt.

Zu Z 10 (§ 14):

Hier erfolgt eine Anpassung an die geänderte Ressortbezeichnung bzw. an die Zusammenführung der Bereiche Bildung sowie Wissenschaft und Forschung durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017.

Zu Artikel 7: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Zu Z 1 und 3 (Inhaltsverzeichnis zu § 60 und § 60 samt Überschrift):

Hier erfolgen terminologische Anpassungen an das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, BGBl. I Nr. 59/2017.

Zu Z 2 (§ 37 Abs. 2 Z 2):

Die Festlegung der Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit soll nun am Schulstandort erfolgen (nähere Ausführungen siehe Erläuterungen zu Z 49 § 37 Abs. 2 Z 2 SchUG).

Zu Z 4 (§ 69 Abs. 13 – Inkrafttreten):

Redaktionelle Änderungen im Zusammenhang mit Anpassungen an das 2. Erwachsenenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 59/2017, können mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Auch die Neuregelung der Aufgabenstellung abschließender Prüfungen gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. September 2019 in Kraft, wird allerdings erst für abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2020/2021 wirksam.

Zu Artikel 8: Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Zu Z 1, 7 und 10 (Inhaltsverzeichnis zu § 18 und die Überschrift des § 18, § 18 Abs. 1 und 2):

Schülerinnen und Schüler, die im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine allgemeinbildende höhere Schule besucht oder eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule besucht und nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sollen die Möglichkeit erhalten, in einem freiwilligen 10. Schuljahr die Polytechnische Schule zu besuchen (nähere Ausführungen siehe § 32 Abs. 2b SchUG).

Zu Z 2, 3, 4, 5, 8, 9 (§ 5 Abs. 2, § 8 Abs. 1 bis 3, § 8a Abs. 1 bis 3 sowie § 8b und § 18):

Hier erfolgen terminologische Anpassungen im Hinblick auf den Entfall der die Hauptschule betreffenden Bestimmungen sowie die Umbenennung der Neuen Mittelschule.

Zu Z 11 (§ 30 Abs. 24 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird analog zu den entsprechenden Bestimmungen im Schulorganisationsgesetz (Art. 1 des vorliegenden Entwurfs) festgelegt.

Zu Artikel 9: Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 4 Z 1):

Hier erfolgen redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 2 (die Überschrift des Unterabschnittes A des II. Abschnittes):

Hier erfolgt eine terminologische Anpassung im Hinblick auf den Entfall der die Hauptschule betreffenden Bestimmungen sowie die Umbenennung der Neuen Mittelschule.

Zu Z 3 (§ 16a Abs. 13 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird analog zu den entsprechenden Bestimmungen im Schulorganisationsgesetz (Art. 1 des vorliegenden Entwurfs) festgelegt.

Zu Artikel 10: Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes:

Zu Z 1 bis 10 (§ 1 Abs. 1 und 2, § 3, § 4, § 4a, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 3 und 3b, Entfall des § 16a)

Hier erfolgen Anpassungen im Hinblick auf den Entfall der die Hauptschule betreffenden Bestimmungen sowie die Umbenennung der Neuen Mittelschule.

Zu Z 11 (§ 19 Abs. 15):

Das Inkrafttreten wird analog zu den entsprechenden Bestimmungen im Schulorganisationsgesetz (Art. 1 des vorliegenden Entwurfs) festgelegt.

Zu Artikel 11: Änderung des Privatschulgesetzes

Zu Z 1 und 2 (§ 19 Abs. 1 lit. b und § 21 Abs. 2):

Hier erfolgen terminologische Anpassungen im Hinblick auf den Entfall der die Hauptschule betreffenden Bestimmungen sowie die Umbenennung der Neuen Mittelschule.

Zu Z 3 (§ 27 Abs. 3 – Übergangsbestimmung):

Die Standorte der Neuen Mittelschulen werden als Mittelschulen weitergeführt; dies gilt auch für den Bereich der Privatschulen. Es wird vom Fortbestand der Schule als Träger von Rechten und Pflichten ausgegangen, weshalb die bestehende Erteilung des Öffentlichkeitsrechts für die Mittelschule bestehen bleibt.

Zu Z 4 (§ 29 Abs. 11 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird analog zu den entsprechenden Bestimmungen im Schulorganisationsgesetz (Art. 1 des vorliegenden Entwurfs) festgelegt.

Zu Artikel 12: Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 3):

Hier erfolgt eine terminologische Anpassung im Hinblick die Umbenennung der Neuen Mittelschule.

Zu Z 2 (§ 80 Abs. 16 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird analog zu den entsprechenden Bestimmungen im Schulorganisationsgesetz (Art. 1 des vorliegenden Entwurfs) festgelegt.

Zu Artikel 13: Änderung des BIFIE-Gesetzes 2008

Zu Z 1 (§ 9 Abs. 4 letzter Satz):

Mit der Novelle des BIFIE-Gesetzes soll aus gegebenem Anlass der rechtlichen Rahmen für die vorübergehende Beauftragung mit der Leitung des BIFIE im Falle der längerdauernden Vakanz der Direktorin bzw. des Direktors des BIFIE erweitert werden. Aufgrund der Auflösung des BIFIE als juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. der intendierten Überführung der Aufgaben des BIFIE sowie der absehbaren Vakanz der Direktorin des BIFIE sind das nationale und internationale Bestellungsverfahren und vor allem die gesetzlich vorgeschriebene Funktionsdauer von fünf Jahren im Sinne der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht zweckmäßig. Daher soll der rechtliche Rahmen für die Regelung betreffend der Vakanz der Leitung des BIFIE hinsichtlich Personenkreis und Dauer – beschränkt auf den Zeitraum der Bestellung einer neuen Leitung in der neuen Organisationsstruktur nach der Auflösung des BIFIE – erweitert werden.

Zu Z 2 (§ 28 Abs. 7 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt festgelegt.