Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dieser Novelle soll eine Vielzahl an arbeitsrechtlichen Bestimmungen für den land- und forstwirtschaftlichen Bereich nachvollzogen werden.

Die Erstattung von Internatskosten für auszubildende Lehrlinge wird auch für die Berufe der Land- und Forstwirtschaft vorgesehen.

Der Nationalrat hat mit Initiativantrag vom 20. September 2017 Nr. 2304/A XXV. GP für die Lehrlinge, die auf der Grundlage des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, einen Ersatz der Unterkunftskosten (inkl. Verpflegung) in den Lehrlingsheimen beschlossen. Um eine rechtlich gleichförmige Lösung zu erreichen, wird nun ein solcher Anspruch auf Erstattung auch im Landarbeitsgesetz geschaffen.

Im Bereich der Arbeitszeit werden Regelungen der letzten Novelle zum Arbeitszeitgesetz dem Bedarf des LAG angepasst übernommen; dies sind insbesondere:

-       Anhebung der Höchstarbeitszeit auf 12/60 für die Arbeitsspitzen.

-       Entfall der Überstundenkontingente.

-       Anhebung der täglichen Höchstarbeitszeit auf zwölf Stunden bei Gleitzeit.

-       Bestimmte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit Leitungsfunktionen werden ganz oder teilweise Ausnahmen von den Aufzeichungspflichten ausgenommen. Für sie gilt generell eine Höchstarbeitszeit von zwölf bzw. 60 Stunden.

Zusätzlich wurden weitere Regelungen aus dem AZG übernommen, wobei teilweise Abweichungen vorgesehen sind:

-       Lage der Normalarbeitszeit und Abgeltung von Zeitguthaben.

-       Verkürzung der Ruhepause auf 30 Minuten.

-       Übernahme des Systems des ARG für die wöchentliche Ruhezeit (Wochenendruhe – Wochenruhe – Ersatzruhe).

-       Durchrechnung der wöchentlichen Ruhezeit für Almbewirtschaftung, Schichtarbeit und Ernteübernahme.

-       Weitgehende Kollektivvertragsdispositivität der gesetzlichen Sonntags- und Nachtarbeitszuschläge.

Im technischen Arbeitnehmerschutz werden zahlreiche Änderungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, soweit sie für das Landarbeitsgesetz relevant sind, nachvollzogen. Dies sind insbesondere:

-       Betonung der Prävention von arbeitsbedingten psychischen Belastungen.

-       Klarstellung über die Vereinbarkeit der Funktionen Präventivfachkraft und Sicherheitsvertrauensperson.

-       Grundsätzliche Erneuerung der Terminologie bei gefährlichen Arbeitsstoffen.

-       Neuregelung des Nichtraucherschutzes.

Folgende Änderungen des Mutterschutzgesetzes und des Väter-Karenzgesetzes durch BGBl. I Nr. 149/2015 und 162/2015 werden übernommen:

-       Wenn der Elternteil, der das Kind zunächst betreut, keinen Karenzanspruch hat (selbständig, Studium, arbeitslos), kann bisher der andere Elternteil nicht später in Karenz gehen. Dies wird nunmehr ermöglicht.

-       Karenz und Teilzeit auch für Pflegeeltern ohne Adoptionsabsicht.

-       Einführung einer Bandbreite bei der Elternteilzeit (Reduktion um mindestens 20%, aber mindestens zwölf Stunden).

-       Kündigungs- und Entlassungsschutz für Dienstnehmerinnen nach einer Fehlgeburt.

Des Weiteren werden Angleichungen bei der Arbeitszeit von Jugendlichen an das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz vorgenommen:

-       Möglichkeit der Durchrechnung der Normalarbeitszeit.

-       Ermöglichung der Arbeit bis 22 Uhr für Jugendliche über 16 Jahre durch Kollektivvertrag.

-       Wöchentliche Ruhezeit (in der Regel zwei freie Tage).

Aus dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz sollen folgende Regelungen übernommen werden:

-       Wiedereingliederungsteilzeit.

-       Schaffung eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Lohnabrechnung.

-       Transparenz bei der Anmeldung zur Sozialversicherung.

-       Transparenz bei All-In-Verträgen durch ziffernmäßige Ausweisung des Grundlohnes.

-       Anpassungen bei der Familienhospizkarenz.

-       Karenzierung für die Dauer des Bezugs von Reha- oder Umschulungsgeld.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984):

Zu Art. 1 Z 1 (§ 3 Abs. 3 LAG):

Der neue Abs. 3 dient der Anpassung an die Novelle zum Väter-Karenzgesetz, BGBl. I Nr. 149/2015, sowie der Klarstellung zu § 144 Abs. 2 und 3 ABGB.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 7a LAG):

Diese neue Bestimmung dient dem Nachvollzug einer Bestimmung des Arbeitsrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 152/2015.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 10 LAG):

Der angefügte Abs. 10 dient dem Nachvollzug von § 19d Abs. 2a AZG aus der Novelle BGBl. I Nr. 152/2015.

Zu Art. 1 Z 4 und 5 (§ 10b bis 10f LAG):

Mit § 10b soll die Wiedereingliederungsteilzeit des § 13a AVRAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2018 nachvollzogen werden. Die neuen §§ 10c und 10d dienen der Angleichung an die noch fehlenden Regelungen der §§ 19c und 19e AZG betreffend die Lage der Normalarbeitszeit sowie die Abgeltung von Zeitguthaben. Unvorhersehbar im Sinne des § 10c Abs. 3 können in der Landwirtschaft während der Erntezeit insbesondere Arbeitsbeginn und Arbeitsende sein. Abweichend von § 19e Abs. 2 AZG wird für Teilzeitbeschäftigte die Abgeltung von Zeitguthaben aus Normalarbeitszeit mit einem Zuschlag von 25% vorgesehen.

Zu Art. 1 Z 6 und 7 (§§ 11 Abs. 4 und 14 Abs. 4 LAG):

Die beiden neuen Absätze entsprechen den Regelungen des § 2f AVRAG aus BGBl. I Nr. 152/2015.

Zu Art. 1 Z 8 (§ 16 Abs. 4 LAG):

Durch diese kollektivvertragliche Abweichungsmöglichkeit soll den Betrieben eine Erleichterung bei der Beschäftigung von Erntehelferinnen und Erntehelfern geboten werden. Es wird eine Pauschalierung der Sonderzahlungen, jedoch kein Entfall ermöglicht.

Zu Art. 1 Z 9 (§ 21 Abs. 3 LAG):

Hier wird eine Zitatberichtigung vorgenommen.

Zu Art. 1 Z 10 bis 19 (§§ 26a Abs. 5, 26d Abs. 1, 2, 4 und 5, 26j Abs. 1, 26k, 26l Abs. 2, 5 und 6, 26m Abs. 1 und 26n Abs. 1 LAG):

Diese neuen Regelungen dienen der Angleichung an die Novellen des Väterkarenzgesetzes BGBl. I Nr. 149/2015 und BGBl. I Nr. 162/2015 und betreffen die Schaffung eines Anspruchs auf Karenz für Pflegeväter, die Schaffung des sogenannten 2. Meldezeitpunktes, wenn die Kindesmutter keinen Karenzanspruch hat, sowie die Einführung einer Bandbreite bei der Elternteilzeit. In § 285 Abs. 71 werden für die neuen Regelungen zur Elternteilzeit und Pflegeeltern Übergangsfristen geschaffen.

Zu Art. 1 Z 20 (§ 31 Abs. 5 LAG):

Hier wird § 23a Abs. 1 Z 3 und 4 AngG in der Fassung des Arbeitsrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 152/2015, nachvollzogen.

Zu Art. 1 Z 21 (§ 39k Abs. 4 LAG):

Es erfolgt eine Zitatberichtigung.

Zu Art. 1 Z 22 (§ 39u LAG):

Mit dieser Bestimmung wird § 14b AVRAG in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2017 nachvollzogen.

Zu Art. 1 Z 23 (§ 39z LAG):

§ 39z dient der Umsetzung der Regelungen in § 15b AVRAG.

Zu Art. 1 Z 24 (§ 56 Abs. 2 LAG):

Die höhere wöchentliche Normalarbeitszeit für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Hausgemeinschaft mit freier Station entfällt.

Zu Art 1 Z 25 (§ 57 Abs. 1 LAG):

Die Arbeitsspitzenregelung wird auf die Forstwirtschaft ausgedehnt. Eine Anpassung der Arbeitszeit an die Jahreszeiten ist z.B. bei Förstern und Revierjägern notwendig.

Zu Art. 1 Z 26 (§ 58 Abs. 4 und 5 LAG):

Die Normalarbeitszeit bei Gleitzeit wird analog zur letzten Novelle zum Arbeitszeitgesetz erweitert.

Zu Art. 1 Z 27 (§§ 61 und 61a LAG):

Die Regelungen über die Definition der Überstunden und zur Verpflichtung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zur Leistung von Überstunden (§ 61) wird an das Arbeitszeitgesetz angepasst.

Die bisherige komplizierte Regelung der zulässigen Überstundenkontingente, die auf dem jeweiligen Modell der Normalarbeitszeit aufbaut, wird durch klare Höchstgrenzen für die tägliche und die wöchentliche Normalarbeitszeit ersetzt (§ 61a). Unter Arbeitsspitzen ist ein erhöhter Arbeitsbedarf auf Grund besonderer Umstände zu verstehen.

Zu Art. I Z 28 (§ 62 Abs. 3 LAG):

Zitatanpassung.

Zu Art. 1 Z 29 (§ 63 LAG):

Die Mindestruhepause wird von einer Stunde auf eine halbe Stunde verkürzt, weil ein besonderes Bedürfnis nach längeren Ruhepausen in der Land- oder Forstwirtschaft nicht mehr feststellbar ist und längere Einsatzzeiten nicht im Interesse der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer liegen.

Zu Art. 1 Z 30 und 31 (§§ 63a, 63b und 64 LAG):

In § 64 werden zusätzliche Ausnahmen von der Sonntags- und Feiertagsruhe zugelassen, und zwar für Buschen- und Almausschanken, die als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft von der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen sind, sowie für Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr. Ausnahmen aus wirtschaftlichen Gründen sollen nach dem Vorbild des § 12a ARG durch Kollektivvertrag zugelassen werden können. Abs. 5 entspricht § 8 ARG.

Dadurch kann es vermehrt dazu kommen, dass an Sonntagen Normalarbeitszeit geleistet wird. Dies erfordert eine Neuregelung der wöchentlichen Ruhezeit in Form von Wochenendruhe oder Wochenruhe nach dem Vorbild des Arbeitsruhegesetzes (§ 63a). Bisher war die Dauer der wöchentlichen Ruhezeit von der Ausführungsgesetzgebung zu bestimmen, nunmehr wird die Mindestdauer nach der Arbeitszeitrichtlinie (Art. 5 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung) von 35 Stunden festgelegt.

§ 63b Abs. 1 ermöglicht für die Bewirtschaftung von Almen, die weitab von Siedlungen liegen, eine abweichende Regelung der wöchentlichen Ruhezeit durch Kollektivvertrag unter Einhaltung der Vorgaben des Art. 17 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie. Abs. 2 und 3 enthalten eine Sonderregelung für die Schichtarbeit nach Vorbild des § 5 Abs. 1 und 2 ARG. Die Sonderregelung des Abs. 4 betrifft insbesondere Silomeisterinnen und –meister sowie Kellermeisterinnen und –meister, die typischerweise nicht ersetzt werden können.

Zu Art. 1 Z 32 bis 34 (§§ 64a und 65 Abs. 2, 2b, 2c und 3 LAG):

Die in § 64a vorgesehene Ausgleichsruhe für Arbeiten während der wöchentlichen Ruhezeit orientiert sich hinsichtlich Dauer und Lage an der Ersatzruhe nach dem Arbeitsruhegesetz.

Die Ausgleichsruhezeit ist auf die Arbeitszeit anzurechnen, sie ist jedoch nicht zu entlohnen. Der Ausgleich für die Arbeit während der wöchentlichen Ruhezeit erfolgt vielmehr durch den Zuschlag von 100% nach § 65 Abs. 2b. Ein zusätzlicher Zuschlag gebührt nach Abs. 5 dann, wenn die Ausgleichsruhe nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt eingehalten wird. Dies ist nach Abs. 3 z. B. bei witterungsbedingter Notwendigkeit zur raschen Einbringung der Ernte möglich.

Das fiktive Entgelt wird jedoch auf die Bemessungsgrundlage für verschiedene Ansprüche angerechnet.

Der Zuschlag von 100% (§ 65 Abs. 2b) gebührt nunmehr auch für Arbeit am freien Tag der Wochenruhe. Bei 5-Tage-Woche wird dies der letzte der freien Tage sein. Der Sonntagszuschlag, soweit es sich um Normalarbeitszeit handelt, sowie eingeschränkt der Nachtarbeitszuschlag sind kollektivvertragsdispositiv. Kollektivverträge, die eine abweichende Regelung schon bisher ohne Rechtsgrundlage vorgesehen haben, müssen nicht neu abgeschlossen werden, soweit sie der Neuregelung entsprechen (§ 65 Abs. 2c).

Beim Feiertagszuschlag (Abs. 3) entfällt die Ausnahme für Viehpflege, Melkung und unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt.

Zu Art. 1 Z 35 bis 46 (§§ 76a Abs. 1, 77, 79, 80 Abs. 1 und 2 sowie 83 Abs. 1 LAG):

In diesen Bestimmungen wurden die Änderungen des ASchG durch Novelle BGBl. I. Nr. 118/2012 nachvollzogen.

Zu Art. 1 Z 47 (§ 83 Abs. 9 LAG):

Mit dieser Reglung wird die Änderung des § 10 Abs. 10 ASchG durch die Novelle BGBl. I Nr. 94/2014 nachvollzogen.

Zu Art. 1 Z 48 (§ 84 Abs. 6 LAG):

Im letzten Satz wird eine Zitatberichtung vorgenommen.

Zu Art. 1 Z 49 (§ 88h LAG):

Mit diesem Paragraphen wird die Neuregelung des Nichtraucherschutzes des § 30 ASchG aus der Novelle BGBl. I Nr. 126/2017 umgesetzt.

Zu Art. 1 Z 50 (§ 89 Abs. 8 LAG):

Hier wird eine Zitatberichtung vorgenommen.

Zu Art. 1 Z 51 und 52 (§ 90 Abs. 1 und 2 LAG):

In § 90 Abs. 1 erfolgt im Nachvollzug der Novelle BGBl. I Nr. 118/2012 zum ASchG eine Präzisierung des Ausdrucks „Zubereitung“ und im Abs. 2 eine Zitatanpassung.

Zu Art. 1 Z 53 bis 57 (§§ 90 Abs. 5 und 6, 90a Abs. 2 und 5 sowie 91 Abs. 2 LAG):

Mit diesen Regelungen werden die Änderungen des ASchG der Novelle BGBl I Nr. 60/2015 nachvollzogen.

Zu Art. 1 Z 58 (§ 91b Abs. 2 LAG):

In diesem Absatz wird eine Zitatberichtigung vorgenommen.

Zu Art. 1 Z 59 bis 61 (§ 92 Abs. 2, 4 und 7 LAG):

Im Absatz 2 wurde die Stoffaufzählung an die Erfordernisse und Vorkommen in der Land- und Forstwirtschaft angepasst. Die Zeitabstände und Zeitpunkte für Folgeuntersuchungen wurden dem Abs. 2 entnommen und die Festlegung der Ausführungsgesetzgebung übertragen, da so flexiblere Anpassungen nach dem Stand der Wissenschaft möglich sind. Ebenso wurde die Z 3 des Abs. 4 neu geschaffen, um raschere Änderungen im technischen Arbeitnehmerschutz zu ermöglichen.

Zu Art. 1 Z 62 bis 64 (§ 93a Abs. 4, 6 und 94a Abs. 8 LAG):

Die Neuerungen in den §§ 93a und 94a sind Anpassungen an die Regelungen des ASchG in der Novelle BGBl. I Nr. 126/2017.

Zu Art. 1 Z 65 und 66 (§§ 94b und 94c LAG):

Zur Intensivierung der Zusammenarbeit von Behörde und Präventivkräften auch in der Land- und Forstwirtschaft werden Regelungen aus Novelle BGBl. I Nr. 118/2012 übernommen.

Zu Art. 1 Z 67 und 68 (§§ 102 und 103 LAG):

Da in der Vergangenheit immer wieder Arbeitsverhältnisse von Dienstgebern nach einer Fehlgeburt der Dienstnehmerin gelöst wurden, soll nun den Frauen, insbesondere auch um die psychische Belastung möglichst gering zu halten, ein zeitlich begrenzter Schutz vor Kündigung und Entlassung zukommen. Dies erfolgte mit der Novelle BGBl. I Nr. 149/2015 im Mutterschutzgesetz und wird nun in das Landarbeitsrecht übertragen.

Zu Art. 1 Z 69 (§§ 104 Abs. 2 LAG):

Die Wochengeldfalle kann nur eintreten, wenn in den letzten 32 Wochen vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes keine Pflichtversicherung bestand. Dies bedeutet (abgesehen von der geringfügigen Beschäftigung) aber zwingend, dass die Durchschnittsberechnung für die letzten 13 Wochen vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes null ergibt.

Durch die Neuformulierung wird ausgeschlossen, dass ein früherer Zeitraum, etwa vor der Geburt des ersten Kindes, herangezogen wird.

Zu Art. 1 Z 70 und 71 (§ 105 Abs. 3 und 4 LAG):

Nunmehr soll einem Elternteil die Inanspruchnahme der Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht werden, sofern der andere Elternteil keinen Karenzanspruch hat. Der Elternteil soll im zeitlichen Rahmen zwischen Ende der Schutzfrist und vollendetem 2. Lebensjahr des Kindes das Recht haben, die Karenz nach MSchG spätestens drei Monate vor dem geplanten Antritt bekannt zu geben und in Anspruch zu nehmen. Im Absatz 4 wird der dazu notwendige Kündigungsschutz geregelt.

Zu Art. 1 Z 72 und 73 (§ 105c Abs. 1, 2 und 3 LAG):

Pflegeeltern sind ein wichtiges soziales Netz, um Kindern ein stabiles Umfeld zu geben, die in ihren eigenen Familien nicht verbleiben können. Es wird daher auch für diese Pflegeeltern ein solcher Karenzanspruch geschaffen, jedoch soll dieser nur gelten, wenn aus der Übernahme der Pflege kein Entgelt bezogen wird. Ein solcher Anspruch wurde bereits mit den Novellen BGBl. I Nr. 149/2015 und 162/2015 im MSchG und VKG eingeführt und wird nun im land-und fortwirtschaftlichen Bereich nachvollzogen.

Zu Art. 1 Z 74 und 75 (§§ 105f und 105g LAG):

Bei der Elternteilzeit soll die Arbeitszeitreduktion zumindest 20 vH der wöchentlichen Normalarbeitszeit betragen. Die Mindestarbeitszeit während der Elternteilzeit sollte mit zwölf Stunden pro Woche festgelegt werden. In § 105f wird daher neben den beiden bereits bestehenden Anspruchsvoraussetzungen die Bandbreite als dritter Anspruchstatbestand festgelegt. Diese Bandbreite soll auch für die vereinbarte Elternteilzeit gelten.

Zu Art. 1 Z 76 bis 81 sowie 92 (§§ 105h Abs. 2, 5, 6 und 11, 105i Abs. 1,105j Abs. 1 sowie § 285 Abs. 71 LAG):

Es werden auf Grund der Einführung der Bandbreite bei der Elternteilzeit zahlreiche Anpassungen in anderen Paragrafen notwendig. Dies entspricht den Anpassungen aus BGBl. I Nr. 149/2015. In § 285 Abs. 71 wird für die Anwendung der Bandbreitenvoraussetzung samt den dazugehörenden Anpassungen eine Übergangsregelung geschaffen.

Zu Art. 1 Z 82 bis 86 (§ 109 Abs. 2a, 2b, 5, 7, 9 und 10 LAG):

Im Bereich des Jugendarbeitsschutzes sind folgende Neuerungen vorgesehen:

‑       Die Durchrechnung der Normalarbeitszeit wird aus § 11 Abs. 2a und 3 KJBG übernommen (Abs. 2a und 2b).

‑       Die tägliche Ruhezeit bei Viehpflege und Melkung kann nur mehr auf elf Stunden verkürzt werden (Abs. 5).

‑       Der Kollektivvertrag kann die Arbeit von Jugendlichen über 16 Jahren bei tätigkeitsspezifischer Notwendigkeit bis 22 Uhr zulassen (Abs. 7). Dies betrifft z.B. Buschenschanken.

‑       Entsprechend der Jugendarbeitsschutzrichtlinie (Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 94/93/EG des Rates über den Jugendarbeitsschutz) wird eine wöchentliche Ruhezeit von zwei zusammenhängenden Tagen eingeführt (Abs. 9). Die Beschäftigung am Samstag ist bis 13 Uhr zulässig. In diesem Fall muss der nächste Montag arbeitsfrei bleiben. Um in diesem Fall dennoch eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zu erreichen, wird von Dienstag bis Freitag eine Tagesarbeitszeit von neun Stunden ermöglicht.

‑       Zitatanpassung in Abs. 10.

Zu Art. 1 Z 87 und 91 (§ 130 Abs. 4 und 4a, § 285 Abs. 70 LAG):

Der Nationalrat hat mit Initiativantrag vom 20. September 2017, Nr. 2304/A, XXV. GP, für die Lehrlinge, die auf der Grundlage des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ausgebildet werden, eine Förderung der Unterkunftskosten (inkl. Verpflegung) in den Lehrlingsheimen beschlossen.

Für den Bereich der in den Berufen der Land- und Forstwirtschaft auszubildenden Lehrlinge konnte diese Maßnahme aus Kompetenzgründen bislang nicht angewendet werden, da die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung eine „Annexmaterie“ zum Landarbeitsrecht (Art. 12 Abs. 1 Z 6 B‑VG) darstellt und die im gewerblichen Berufsausbildungsgesetz relevanten Bestimmungen über die Verpflichtungen des Lehrberechtigten (§ 9 BAG) für die duale Ausbildung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft in § 130 LAG verankert sind.

Um eine rechtlich gleichförmige Lösung zu erreichen, ist es erforderlich, die einschlägigen Bestimmungen des § 130 Abs. 4 des Landarbeitsgesetzes 1984 anzupassen. Dieses ist ein Grundsatzgesetz und bedarf der Ausführung durch die Länder.

Inhaltlich darf auf die Begründung des Initiativantrages Nr. 2304/A, XXV. GP, verwiesen werden.

Für die Lehrlinge, die nach dem Regelungskonzept des BAG ausgebildet werden, ist gemäß § 19c Abs. 3 die Gewährung der Beihilfen im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft durch die Lehrlingsstellen im Namen und auf Rechnung des Bundes durchzuführen. Auch für land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge soll diese Beihilfe nicht über die für sie zuständige Lehrlingsstelle (Lehrlings- und Fachausbildungsstelle der jeweiligen Landwirtschaftskammer), sondern über die Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft abgewickelt werden.

Schon derzeit werden verschiedene Beihilfen auf Grund der Verfassungsbestimmung des § 19b BAG auch für die Lehrlinge im Bereich der Land- und Forstwirtschaft durch die Wirtschaftskammern ausgezahlt. Beim Internatskostenersatz handelt es sich um eine Beihilfe im Sinne des § 19c Abs. 1 Z 1 BAG (Förderung des Anreizes zur Ausbildung von Lehrlingen). Einzubringen ist der Antrag jedoch entsprechend der üblichen Vorgangsweise bei den bestehenden Förderungen bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, die den Antrag weiterzuleiten hat.

Eine ausdrückliche Ausnahme für Dienstverhältnisse zu Gebietskörperschaften ist im Gegensatz zum BAG nicht notwendig, da solche Dienstverhältnisse bereits nach § 4 Abs. 2 letzter Satz vom LAG ausgenommen sind.

Die betriebliche Lehrstellenförderung wird ebenfalls, wie auch für die nach dem BAG Auszubildenden, aus Mitteln des Insolvenz-Entgelt-Fonds finanziert.

Aus Gleichheitsgründen sollen Lehrlinge ebenfalls ab 1. Jänner 2018 von den Internatskosten entlastet werden. Um zu verhindern, dass die Lehrberechtigten mit Kundmachung des Ausführungsgesetzes den Lehrlingen die gesamten Internatskosten seit 1. Jänner 2018 zu zahlen haben und den Ersatz dieser Kosten erst danach bei der örtlich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft beantragen können, sieht § 130 Abs. 4a für den Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes (erst mit diesem Zeitpunkt wird die Kostentragungspflicht der Lehrberechtigten wirksam) vor, dass die Lehrlinge selbst den Kostenersatz bei der Lehrlingsstelle beantragen können. Haben die Lehrberechtigten den Lehrlingen die Internatskosten auf freiwilliger Basis ganz oder teilweise bereits vor Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes gezahlt, kommt ihnen auch das Antragsrecht zu.

Zu Art. 1 Z 88 und 89 (§ 236a Abs. 1, 4a bis 4c LAG):

Für bestimmte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer soll nur die Dauer der Tagesarbeitszeit aufgezeichnet werden müssen (Abs. 4a). Z 1 und 2 entsprechen weitgehend § 26 Abs. 3 AZG. Bei der Teleheimarbeit wird jedoch nicht auf das Überwiegen der Tätigkeit zu Hause abgestellt, sondern auf den jeweiligen Tag.

Nach Abs. 4b müssen für Angestellte, die mit der maßgeblichen Führung des gesamten landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebs betraut sind, keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden.

Für Angestellte mit sonstiger Entscheidungsbefugnis (die Definition entspricht § 1 Abs. 2 Z 8 AZG) sind zwar grundsätzlich Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Durch Definition des umfassten Personenkreises im Kollektivvertrag werden diese Personen jedoch von den Arbeitszeitaufzeichnungen ausgenommen (Abs. 4c).

Zu Art. 1 Z 90 (§ 237 Abs. 1 und 2 LAG):

Zitatanpassung.

Zu Art. 1 Z 91 (§ 285 Abs. 10 LAG):

Bei den EU-Richtlinien sind zahlreiche Anpassungen notwendig geworden. Daher wurde der gesamte Richtlinien-Katalog neugefasst.

Zu Art. 2 (Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes):

Im Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz wurde bisher nur die Bedeckung der Aufwendung der Lehrberechtigten für Lehrlinge nach dem BAG normiert. Daher war eine Erweiterung des Lehrlingskreises auf die Lehrlinge in der Land- und Forstwirtschaft notwendig. Entsprechend den Rückwirkungsbestimmungen des Landarbeitsgesetzes ist auch die rückwirkende Geltung des § 13e Abs. 5 normiert.