Änderung des Universitätsgesetzes 2002

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Im Sinne des gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans 2019-2024 ist die Donau-Universität Krems Hauptträger der Aktivitäten in Forschung und Lehre im Kontext des Umsetzungszieles "Stärkung der Qualität und der Durchlässigkeit in der wissenschaftlichen Weiterbildung" des Systemzieles 3 "Verbesserung der Qualität in der universitären Lehre". Diesem Umstand Rechnung tragend wurde auch bereits in § 141 Abs. 4 und 6 verankert, dass die Finanzierungsbasis durch den Bund aus den Mitteln der Universitätsfinanzierung erfolgt und im Gesamtbetrag gemäß § 141b enthalten ist. Obwohl sich aus diesem legistischen Kontext die Einordnung der Donau-Universität Krems im öffentlichen Universitätssektor bereits ergibt, unterblieb bisher die Aufnahme in § 6.

Mit dem vorliegenden Vorschlag soll diese systemische Lücke geschlossen werden und die Donau-Universität Krems Aufnahme in die Auflistung der öffentlichen Universitäten finden. Damit ist auch sichergestellt, dass die Donau-Universität Krems gemeinsam mit allen anderen Universitäten gemäß § 6 in künftige Überlegungen zur Gestaltung der wissenschaftlichen Weiterbildung eingebunden ist.

 

Ziel(e)

- Bessere Sichtbarkeit der Universität für Weiterbildung Krems in der österreichischen Universitätslandschaft.

- Einbindung der Universität für Weiterbildung Krems in künftige Überlegungen zur Gestaltung der wissenschaftlichen Weiterbildung.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Aufnahme der Universität für Weiterbildung Krems in die Auflistung gemäß § 6.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Schaffung eines in Lehre und Forschung national abgestimmten, international wettbewerbsfähigen Hochschul- und Forschungsraumes." der Untergliederung 31 Wissenschaft und Forschung im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Parallel zu dieser UG Novelle wird eine weitere Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die weitere Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems ("Donau-Universität Krems") abgeschlossen.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 763647538).