Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Ziel der vorliegenden Änderung des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, ist, die Universität für Weiterbildung Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, stärker in der österreichischen Universitätslandschaft sichtbar zu machen.

Die Universität für Weiterbildung Krems wurde 1994 durch Bundesgesetz als Universitätszentrum für Weiterbildung errichtet, das hinsichtlich der Infrastruktur auf der Grundlage einer Art. 15a B-VG-Vereinbarung seitens des Landes Niederösterreich ausgestattet wurde. Mit der Einrichtung dieses Universitätszentrums für Weiterbildung hat der Bund der steigenden Bedeutung lebensbegleitenden Lernens (auch) im akademischen Bereich Rechnung getragen.

Entsprechend der dynamischen Entwicklung der Aktivitäten des Universitätszentrums für Weiterbildung (Steigerung der Zahl der Studierenden auf mehr als 3000 innerhalb von zehn Jahren) und der Forcierung wissenschaftlicher Weiterbildung im europäischen Kontext (Entschließung des Rates der Europäischen Union zum lebensbegleitenden Lernen im Jahr 2002) wurde auf der Basis einer Evaluierung und der zwischenzeitlichen Entwicklung der öffentlichen Universitäten zu autonomen Einrichtungen gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG durch das DUK-Gesetz 2004 (nunmehr: UWK-Gesetz 2004) die Entscheidung getroffen, das bisherige „Universitätszentrum“ für Weiterbildung, das ja über eine andere Rechtsgrundlage verfügte, als „Universität“ für Weiterbildung nach den Regelungen des UG zu gestalten. Entsprechend dem zwischenzeitlich erfolgten starken Ausbau in Forschung und Lehre wurde auch dieser Schritt der Universitätswerdung durch entsprechenden Ausbau der Infrastruktur auf der Grundlage einer weiteren Art. 15a-Vereinbarung seitens des Landes Niederösterreich unterstützt.

Seit dieser gesetzlichen Einrichtung als Universität für Weiterbildung Krems 2004 erfolgte der konsequente qualitative Ausbau entlang des UG, mittlerweile sind 27 Professuren gemäß §§ 98 bzw. 99 UG besetzt, 2015 wurden das Qualitätsmanagementsystem zertifiziert und die PhD-Studien Regenerative Medizin und Migration Studies akkreditiert.

Die Universität für Weiterbildung Krems gemäß UWKG (Donau-Universität Krems) ist – ebenso wie die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG – eine Universität des Bundes, die durch Bundesgesetz errichtet wurde und deren Forschungs- und Lehrbetrieb bundesgesetzlich geregelt ist.

Die Finanzierung der Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems) erfolgt gemäß Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, BGBl. Nr. 501/1994, sowie gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, BGBl. I Nr. 81/2004, einerseits durch den Bund und andererseits durch das Land Niederösterreich. Jene Mittel, die die Universität für Weiterbildung Krems vom Bund erhält, werden wie bei den anderen Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG über die Leistungsvereinbarungen gemäß §§ 13 ff. verteilt.

Eine weitere Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des Universitätszentrums Krems samt Anlage ist diesem Entwurf als Beilage angeschlossen.

Die Donau-Universität Krems hat als Aufgabenstellung die wissenschaftliche Weiterbildung. Seit 2004 finden die Bestimmungen des UG (mit wenigen Ausnahmen) Anwendung, durch die Fokussierung auf die wissenschaftliche Weiterbildung betreut die Donau-Universität Krems mit ihren derzeit 8.600 Studierenden mehr als die Hälfte aller Studierenden in Universitätslehrgängen.

Im Sinne des gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans 2019-2024 ist die Donau-Universität Krems demgemäß Hauptträger der Aktivitäten in Forschung und Lehre im Kontext des Umsetzungszieles „Stärkung der Qualität und der Durchlässigkeit in der wissenschaftlichen Weiterbildung“ des Systemzieles 3 „Verbesserung der Qualität in der universitären Lehre“. Diesem Umstand Rechnung tragend wurde auch bereits in § 141 Abs. 4 und 6 UG verankert, dass die Finanzierungsbasis durch den Bund aus den Mitteln der Universitätsfinanzierung erfolgt und im Gesamtbetrag gemäß § 141b UG enthalten ist. Obwohl sich aus diesem legistischen Kontext die Einordnung der Donau-Universität Krems im öffentlichen Universitätssektor bereits ergibt, unterblieb bisher die Aufnahme in § 6 UG.

Mit dem vorliegenden Vorschlag soll diese systemische Lücke geschlossen werden und die Donau-Universität Krems Aufnahme in die Auflistung der öffentlichen Universitäten finden. Damit ist auch sichergestellt, dass die Donau-Universität Krems gemeinsam mit allen anderen Universitäten gemäß § 6 in künftige Überlegungen zur Gestaltung der wissenschaftlichen Weiterbildung eingebunden ist.

Das UWK-Gesetz 2004 bleibt im Übrigen vorerst unverändert in Geltung, die Integration in das UG wird nach der Fertigstellung der Studie zum System der wissenschaftlichen Weiterbildung im Rahmen der Anpassungen der einschlägigen Bestimmungen erfolgen.

Die vorliegende Änderung des UG stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 1):

Die Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems) soll der Auflistung der bislang in § 6 Abs. 1 genannten Universitäten als 22. durch den Bund errichtete Universität angefügt werden. Dies soll der besseren Sichtbarkeit dieser Universität dienen und sicherstellen, dass die Donau-Universität Krems gemeinsam mit allen anderen Universitäten gemäß § 6 in künftige Überlegungen zur Gestaltung der wissenschaftlichen Weiterbildung eingebunden ist.

Zu Z 2 (§ 143 Abs. 58):

§ 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 soll mit Beginn des Studienjahres 2019/2020 – sohin mit 1. Jänner 2019 – in Kraft treten. Das UWK-Gesetz 2004 bleibt vorerst unverändert in Geltung, die Integration in das UG wird nach der Fertigstellung der Studie zum System der wissenschaftlichen Weiterbildung im Rahmen der Anpassungen der einschlägigen Bestimmungen erfolgen.