Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Steigerung der Anzahl von Unternehmen und BürgerInnen (TeilnehmerInnen) an der Zustellung auf elektronischem Weg (elektronische Zustellung)

-       Reduktion der Kosten für die Zustellung

Mit dem Ausbau der elektronischen Zustellung soll die elektronische Kommunikation zwischen der Verwaltung und BürgerInnen sowie Unternehmen im Zeitalter der fortschreitenden Digitalisierung forciert werden. Dies setzt eine breite Erreichbarkeit der BürgerInnen und Unternehmen voraus. Durch die freie Auswahl des Zustellsystems durch die Behörde können günstigere Preise für eine elektronische Zustellung erzielt werden.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Schaffung eines zentralen Teilnehmerverzeichnisses

-       Änderung des Ablaufprozesses der elektronischen Zustellung

-       Erweiterung des Funktionsumfangs des Anzeigemoduls

-       Auswahl des Zustellsystems für die elektronische Zustellung durch die Behörde

Durch die Schaffung eines zentralen Teilnehmerverzeichnisses für elektronisch adressierbare EmpfängerInnen muss nur mehr eine einzige Schnittstelle im Falle einer elektronischen Zustellung angesprochen werden und auch die Bereitschaft zur Entgegennahme von Zustellstücken wird nur mehr an einer Stelle bekannt gegeben. Im Falle einer elektronischen Zustellung kann der von der Behörde beauftragte Betreiber eines Zustellsystems (vgl. § 28 Abs. 3 neu ZustG) die erforderlichen Daten der registrierten Teilnehmerin bzw. des registrierten Teilnehmers für die Durchführung der elektronischen Zustellung verwenden.

 

Zur Umsetzung der Ziele und Maßnahmen für den Ausbau der elektronischen Zustellung und der Teilnahme an der neuen Architektur der elektronischen Zustellung sind Umsetzungstätigkeiten seitens Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger notwendig. Diesbezügliche Gespräche finden laufend mit den entsprechenden Akteuren statt.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

In der WFA enthalten sind die Kosten, die seitens des BMDW auf Basis der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben anfallen und getragen werden. Des Weiteren ist die seitens BMDW durchgeführte Schätzung der Personal- und Entwicklungskosten, die auf Länder und Sozialversicherungsträger und sonstige Betreiber von Kommunikationssystemen der Behörden (lt. § 37 ZustG neu) durch die Anpassung ihrer Kommunikationssysteme oder durch Anbindung an bestehende Zustellsysteme entstehen, enthalten.

 

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Nettofinanzierung Bund

‑679

1 238

7 894

10 280

11 412

Nettofinanzierung Länder

0

4 327

9 755

12 142

13 274

Nettofinanzierung Gemeinden

0

1 829

3 658

4 553

4 978

Nettofinanzierung SV-Träger

0

510

1 219

1 518

1 659

Nettofinanzierung Gesamt

‑679

7 904

22 526

28 493

31 323

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

UnternehmerInnen, die sich freiwillig registriert oder der Verpflichtung gemäß § 1b E-GovG entsprochen haben, werden vermehrt elektronische Zustellungen erhalten.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Zustellgesetz geändert wird

 

Einbringende Stelle:

BMDW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Steigerung des Digitalisierungsgrades zum Nutzen für die Gesellschaft, Wirtschaft und Verwaltung" der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Mit BGBl. I Nr. 40/2017 wurde ein Anzeigemodul im Zustellgesetz eingeführt, um aus den unterschiedlichen Zustellsystemen sowohl auf Basis des Zustellgesetzes (elektronische Zustelldienste, behördliche Kommunikationssysteme der Behörde) als auch fachspezifischen Systemen anderer Verfahrensgesetze (Elektronischer Rechtsverkehr gemäß Gerichtsorganisationsgesetz, FinanzOnline gemäß Bundesabgabenordnung) EmpfängerInnen eine einheitliche Übersicht der für sie bereitgehaltenen elektronischen Schriftstücke zu ermöglichen. Derzeit ist ein einheitlicher Zugriff auf die TeilnehmerInnen der elektronischen Zustellung verschiedener Zustellsysteme nicht möglich, wodurch das Einsparungspotential durch elektronische Zustellungen von Schriftstücken daher noch nicht erreicht wurde. Deswegen soll nun in konsequenter Fortführung des Ausbaus der elektronischen Zustellung auch die Versenderseite vereinfacht und die vollständige Erreichbarkeit der EmpfängerInnen sichergestellt werden. Nur dadurch kann das gesamte Einsparungspotential elektronischer Zustellungen erreicht werden. Es soll daher mit den gegenständlichen Änderungen des Zustellgesetzes ein systemübergreifendes Teilnehmerverzeichnis sämtlicher Zustellsysteme eingeführt werden, um alle potentiellen EmpfängerInnen erreichen zu können. Dies soll auch den VersenderInnen die Möglichkeit der Auswahl des elektronischen Zustellsystems geben und nicht wie bisher an jenes System binden, bei dem die Nutzerin bzw. der Nutzer (EmpfängerIn) angemeldet war.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Das Potential der elektronischen Zustellung wird nicht ausgeschöpft und somit das Einsparungspotential durch Porto- und Manipulationskosten (Druck, Kuvertierung) sowie effizientere und ressourcenschonendere Prozesse durch eine weitgehend papierlose digitale Abwicklung des Verkehrs zwischen Behörden, BürgerInnen sowie Unternehmen nicht genutzt.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2023

Evaluierungsunterlagen und -methode: In der internen Evaluierung im Jahr 2023 soll die Steigerung der empfangsbereiten Unternehmen (verpflichtende Teilnahme an der elektronischen Zustellung ab 2020 bis auf die Ausnahmen gemäß § 1b Abs. 4 E-GovG) und BürgerInnen erhoben und mit den aktuellen Zahlen verglichen werden. Weiters können zu diesem Zeitpunkt die erzielten Einsparungen durch die Darstellung des Verhältnisses der Zustellkosten im Jahr 2018 mit jenen im Evaluierungszeitpunkt aufgezeigt werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Steigerung der Anzahl von Unternehmen und BürgerInnen (TeilnehmerInnen) an der Zustellung auf elektronischem Weg (elektronische Zustellung)

 

Beschreibung des Ziels:

Durch die elektronische Zustellung von Zustellstücken kann behördenseitig massiv an Portogebühren und Manipulationsaufwand gespart werden. Dieses Potential ist umso größer, je mehr EmpfängerInnen elektronisch erreicht werden können.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ca. 58.000 registrierte Personen sind über elektronische Zustelldienste bzw. ca. 30.000 TeilnehmerInnen sind über den Elektronischen Rechtsverkehr für sämtliche behördliche Verfahren erreichbar. Die NutzerInnen der Databox von FinanzOnline sind lediglich für Zustellungen der Bundesabgabenordnung erreichbar.

Alle registrierten Personen der elektronischen Zustelldienste, alle Elektronischer Rechtsverkehr-TeilnehmerInnen sowie ca. 455.000 NutzerInnen von FinanzOnline und dem Unternehmensserviceportal sind über ein zentrales Verzeichnis für sämtliche behördliche Verfahren erreichbar.

 

Ziel 2: Reduktion der Kosten für die Zustellung

 

Beschreibung des Ziels:

Durch die freie Auswahl des Zustellsystems durch die Behörde können niedrigere Preise für eine elektronische Zustellung erzielt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Jahr 2018 fallen für den Bund Kosten in Höhe von ca. 112,6 Mio. € für Zustellungen (postalisch & elektronisch) an.

Diese setzen sich wie folgt zusammen:

* Kosten postalische Zustellungen (Fensterkuvert, Rückscheinbrief)

* Kosten Zustellung in Databox

* Kosten Zustellung Elektronischer Rechtsverkehr

* Kosten Zustelldienste

Die Kosten bis zum Evaluierungszeitpunkt (2023) reduzieren sich im Vergleich zum Ausgangszustand (2018) um ca. 38%. Dies ergibt sich durch die gesteigerte elektronische Adressierbarkeit der EmpfängerInnen (BürgerInnen und Unternehmen) und somit der vermehrt durchgeführten elektronischen Zustellung.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Schaffung eines zentralen Teilnehmerverzeichnisses

Beschreibung der Maßnahme:

Derzeit sind BürgerInnen und Unternehmen, die bereit sind elektronische Zustellungen entgegenzunehmen, in unterschiedlichen Verzeichnissen gelistet und können technisch von den Behörden auch nur durch beinahe ebenso viele technische Schnittstellen adressiert werden. So führt der sog. Zustellkopf (Verzeichnis der TeilnehmerInnen aller elektronischen Zustelldienste) die EmpfängerInnen der elektronischen Zustelldienste, das Verzeichnis des Elektronischen Rechtsverkehrs die TeilnehmerInnen des Elektronischen Rechtsverkehrs und die Grunddatenverwaltung die NutzerInnen der Databox zusammen. Darüber hinaus sind die NutzerInnen der Databox derzeit nur für die Zustellung betreffend Finanzverfahren erreichbar.

 

Durch das Zusammenspiel dieser Datenbanken kann ein zentrales Teilnehmerverzeichnis für elektronische Zustellungen zur Verfügung gestellt werden, welches durch eine einzige technische Schnittstelle angesprochen werden kann. Weiters kann dadurch die Datenqualität gehoben und die Databox-NutzerInnen können – mit deren Zustimmung – auch für andere behördliche Verfahren adressierbar gemacht werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Potentiell erreichbare EmpfängerInnen sind in drei unterschiedlichen Verzeichnissen gespeichert.

Databox-NutzerInnen sind ausschließlich für Finanzverfahren erreichbar.

Potentiell erreichbare EmpfängerInnen sind über ein zentrales Teilnehmerverzeichnis abfragbar.

Databox-NutzerInnen sind mit deren Zustimmung für sämtliche behördliche Verfahren als EmpfängerInnen erreichbar.

 

Maßnahme 2: Änderung des Ablaufprozesses der elektronischen Zustellung

Beschreibung der Maßnahme:

Derzeit legt die potentielle Empfängerin bzw. der potentielle Empfänger mit der Registrierung bei einem Zustellsystem (Elektronischer Rechtsverkehr, Databox, Zustelldienst, Kommunikationssystem der Behörde) fest, über welches System sie bzw. er elektronisch erreicht werden kann. Im Falle der elektronischen Zustelldienste wählt die Empfängerin bzw. der Empfänger überdies einen konkreten privaten Betreiber aus. An diesen ist die versendende Behörde beim Zustellvorgang gebunden.

 

Um einen niedrigeren Preis erzielen zu können, muss es jedoch zwischen den einzelnen Betreibern von Zustellsystemen einen Wettbewerb geben. Dieser wird dadurch erreicht, dass sich die potentiellen EmpfängerInnen nicht mehr bei einem konkreten Betreiber registrieren, sondern lediglich ihre Bereitschaft zur Entgegennahme von Zustellstücken gegenüber dem Teilnehmerverzeichnis bekannt geben. Die unmittelbare Bindung an einen privaten Betreiber ist somit nicht mehr gegeben.

 

Im Gegenzug darf bei einem Zustellvorgang der von der Behörde beauftragte Betreiber eines Zustellsystems (vgl. § 28 Abs. 3 neu ZustG) die erforderlichen Daten der registrierten Teilnehmerin bzw. des registrierten Teilnehmers für die Durchführung der elektronischen Zustellung verwenden. Damit ist auch die Voraussetzung geschaffen, dass jede registrierte Teilnehmerin bzw. jeder registrierte Teilnehmer im Auftrag der Behörde von jedem Betreiber serviciert werden kann und die Behörde nicht mehr an einen bestimmten Betreiber gebunden ist.

 

Kommunikationssysteme der Behörden werden verstärkt in die Gesamtarchitektur eingebunden und dementsprechend an die organisatorischen und technischen Maßnahmen angepasst.

 

Umsetzung von Ziel 2, 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit legt die potentielle Empfängerin bzw. der potentielle Empfänger mit seiner Registrierung bei einem Zustellsystem (Elektronischer Rechtsverkehr, Databox, Zustelldienst, Kommunikationssystem der Behörde) fest, über welches System sie bzw. er elektronisch erreicht werden kann. Die allfällige Verständigung der Empfängerin bzw. des Empfängers erfolgt durch das jeweilige Zustellsystem.

Die Auswahl des Zustellsystems erfolgt über die versendende Behörde. Die Verständigungen an die Empfängerin bzw. den Empfänger erfolgt durch das Anzeigemodul.

 

Maßnahme 3: Erweiterung des Funktionsumfangs des Anzeigemoduls

Beschreibung der Maßnahme:

Das Anzeigemodul soll um zusätzliche Funktionen erweitert werden, diese sind unter anderem die einheitliche Verständigung über neue Nachrichten durch das Anzeigemodul und die zentrale Anmeldung zur elektronischen Zustellung über das Anzeigemodul.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Verständigungen über neue Nachrichten erfolgen über die Zustellsysteme (Zustelldienst, Kommunikationssystem der Behörde). Die Registrierung zur elektronischen Zustellung ist derzeit nur über die grafische Oberfläche der Zustellsysteme möglich, wodurch die EmpfängerInnen sich nur für das jeweilige Zustellsystem anmelden und in weiterer Folge nur für die VersenderInnen erreichbar sind, die jenes Zustellsystem verwenden.

Die Verständigung über neue Nachrichten erfolgt einheitlich durch das Anzeigemodul. Die Registrierung zur elektronischen Zustellung erfolgt über das Anzeigemodul und die TeilnehmerInnen werden in das systemübergreifende Teilnehmerverzeichnis übernommen und stehen somit allen VersenderInnen als EmpfängerInnen zur Verfügung.

 

Maßnahme 4: Auswahl des Zustellsystems für die elektronische Zustellung durch die Behörde

Beschreibung der Maßnahme:

Derzeit legt die potentielle Empfängerin bzw. der potentielle Empfänger mit ihrer bzw. seiner Registrierung bei einem Zustellsystem (Elektronischer Rechtsverkehr, Databox, Zustelldienst, Kommunikationssystem der Behörde) fest, über welches System sie bzw. er elektronisch erreicht werden kann. Im Falle der elektronischen Zustelldienste wählt die Empfängerin bzw. der Empfänger überdies einen konkreten privaten Betreiber aus. An diesen ist die versendende Behörde beim Zustellvorgang gebunden.

In Zukunft soll die Behörde den Betreiber auswählen können, um im Sinne des funktionierenden Wettbewerbs niedrigere Preise erzielen zu können.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die potentielle Empfängerin bzw. der potentielle Empfänger wählt bei der Registrierung ein System (Elektronischer Rechtsverkehr, Databox, Zustelldienst, Kommunikationssystem der Behörde) bzw. den konkreten Betreiber aus. Die Behörde ist gezwungen über dieses Zustellsystem zuzustellen.

Die potentielle Empfängerin bzw. der potentielle Empfänger erteilt mit der Registrierung lediglich die Zustimmung elektronische Zustellungen zu erhalten. Die Auswahl des Zustellsystems obliegt der versendenden Behörde.

Der Preis für die Zustellung unterliegt somit dem funktionierendem Wettbewerb und ist daher niedriger als im Ausgangszustand.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Personalaufwand

29

96

19

20

20

Betrieblicher Sachaufwand

150

‑4 224

‑9 413

‑11 800

‑12 932

Werkleistungen

500

2 890

1 500

1 500

1 500

Aufwendungen gesamt

679

‑1 238

‑7 894

‑10 280

‑11 412

 

Das errechnete Einsparungspotential orientiert sich an der derzeitigen Menge von Zustellungen im Bund.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Betriebliche Sachkosten

0

‑4 877

‑9 755

‑12 142

‑13 274

Werkleistungen

0

550

0

0

0

Kosten gesamt

0

‑4 327

‑9 755

‑12 142

‑13 274

 

Es wird angenommen, dass Länder in der neuen Architektur der elektronischen Zustellung teilnehmen (durch Anbindung an bestehende Zustellsysteme oder Anpassung und Nutzung ihrer eigenen Kommunikationssysteme der Behörde) und für diese im Jahr 2019 Kosten in Höhe der angegebenen Werkleistungen anfallen. Zeitliche Verschiebungen in Bezug auf die Umstellungstätigkeiten können nicht ausgeschlossen werden, in diesem Fall würden sich auch die Aufwendungen der Länder in darauffolgende Jahre verschieben. Das errechnete Einsparungspotential orientiert sich an der derzeitigen Menge von Zustellungen. Die Zahlen basieren auf der Annahme, dass alle Länder an der neuen Architektur der elektronischen Zustellung teilnehmen.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Betriebliche Sachkosten

0

‑1 829

‑3 658

‑4 553

‑4 978

Kosten gesamt

0

‑1 829

‑3 658

‑4 553

‑4 978

 

Das errechnete Einsparungspotential orientiert sich an der derzeitigen Menge von Zustellungen der Gemeinden.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Sozialversicherungsträger

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Betrieblicher Sachaufwand

0

‑610

‑1 219

‑1 518

‑1 659

Werkleistungen

0

100

0

0

0

Aufwendungen gesamt

0

‑510

‑1 219

‑1 518

‑1 659

 

Nach bereits erfolgten Vorgesprächen wird davon ausgegangen, dass die Sozialversicherungsträger sich an das Anzeigemodul anbinden, das Teilnehmerverzeichnis nutzen und aus diesem Grund Werkleistungen in der angegebenen Höhe im Jahr 2019 anfallen werden. Zeitliche Verschiebungen in Bezug auf die Umstellungstätigkeiten können nicht ausgeschlossen werden, in diesem Fall würden sich auch die Aufwendungen der Sozialversicherungsträger in darauffolgende Jahre verschieben. Das errechnete Einsparungspotential orientiert sich an der derzeitigen Menge von Zustellungen. Die Zahlen basieren auf der Annahme, dass die Sozialversicherungsträger an der neuen Architektur der elektronischen Zustellung teilnehmen.

Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

In Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben fallen den Zustelldiensten einmalige Umstellungskosten in Höhe von ca. 60.000 € an. Durch die Änderung im Ablauf des Zustellprozesses und die freie Auswahl eines Betreibers für Behörden unterliegen die Zustelldienste dem Wettbewerb, können niedrigere Preise für elektronische Zustellungen anbieten und sind nicht mehr an den gesetzlich festgelegten Preis für behördliche elektronische Zustellungen gebunden.

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Es wird von einem Rückgang der postalischen Zustellungen ausgegangen. Dies hat Auswirkungen auf Unternehmen, die postalische Zustellungen durchführen (konkret Portokosten) – beispielsweise die Österreichische Post AG. Die Umsatzrückgänge (Wegfall der Portokosten) jener Unternehmen, die postalische Zustellungen durchführen, entsprechen nur einem Teil der in der WFA geschätzten Minderaufwendungen (durch wegfallende Portokosten, Druck, Kuvertierung). Viele Unternehmen haben mit entsprechenden Angeboten ohnehin schon auf die Möglichkeit der elektronischen Zustellung reagiert.

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

679

3 639

1 861

1 862

1 862

Einsparungen/reduzierte Auszahlungen

 

4 877

9 755

12 142

13 274

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2018

2019

2020

2021

2022

gem. BFRG/BFG

40.05.01 Digitalisierung

 

679

3 639

1 861

1 862

1 862

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung erfolgt aus veranschlagten Mitteln des BMDW. Es wird davon ausgegangen, dass im Jahr 2018 Aufwendungen in Bezug auf die Konzeption der Anpassungen des Anzeigemoduls und des Teilnehmerverzeichnisses anfallen, die Hauptaufwände in Bezug auf die Umsetzung und Betrieb im Jahr 2019 anfallen werden. In den darauffolgenden Jahren 2020 – 2022 werden Aufwände für die Weiterentwicklung und Betrieb des Anzeigemoduls und des Teilnehmerverzeichnisses anfallen.

 

Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2018

2019

2020

2021

2022

Bund

 

‑4 877 418,00

‑9 754 835,00

‑12 141 815,00

‑13 273 903,00

Länder

 

‑4 877 418,00

‑9 754 835,00

‑12 141 815,00

‑13 273 903,00

Gemeinden

 

‑1 829 032,00

‑3 658 063,00

‑4 553 181,00

‑4 977 714,00

Sozialversicherungsträger

 

‑609 677,00

‑1 219 354,00

‑1 517 727,00

‑1 659 238,00

GESAMTSUMME

 

‑12 193 545,00

‑24 387 087,00

‑30 354 538,00

‑33 184 758,00

 

 

 

2018

2019

2020

2021

2022

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Minderaufwendung Versandkosten

Bund

 

 

1

‑4 877 418,00

1

‑9 754 835,00

1

‑12 141 815,00

1

‑13 273 903,00

 

Länder

 

 

1

‑4 877 418,00

1

‑9 754 835,00

1

‑12 141 815,00

1

‑13 273 903,00

 

Gemd.

 

 

1

‑1 829 032,00

1

‑3 658 063,00

1

‑4 553 181,00

1

‑4 977 714,00

 

SV

 

 

1

‑609 677,00

1

‑1 219 354,00

1

‑1 517 727,00

1

‑1 659 238,00

 

Die Minderaufwendungen ergeben sich dadurch, dass vermehrt elektronisch zugestellt wird und somit Manipulationskosten (Druck, Porto, Papier, etc.) seitens der VersenderInnen eingespart werden können. Weiters fließt in die Minderaufwendungen von Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträgern ein, dass die Kosten für das Anzeigemodul und Teilnehmerverzeichnis bis zu einem Sendungsvolumen von 25 Mio Zustellungen durch das BMDW getragen werden und danach die Kosten pro Einlieferung in Summe höchstens 7 cent betragen dürfen.

 

Grundlage der Berechnung ist die aktuelle Anzahl der FinanzOnline-TeilnehmerInnen und der TeilnehmerInnen des Unternehmensserviceportals. Ziel ist es, dass diese TeilnehmerInnen zukünftig elektronische Zustellungen von sämtlichen Behörden elektronisch entgegennehmen, hierzu werden die TeilnehmerInnen aktiv motiviert.

 

Es wird von insgesamt 110 Mio Zustellungen pro Jahr ausgegangen, die zu 50% an BürgerInnen und zu 50% an Unternehmen ergehen. Die Anzahl der Zustellungen beziehen sich auf Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Behörden. Durch die jahrelange Erfahrung im Bereich Zustellungen (postalisch & elektronisch) wird von einer Verteilung der Zustellungen wie folgt ausgegangen: 40 % jeweils Bund und Länder, 15 % Gemeinden, 5 % Sozialversicherungsträger.

 

Annahme 2019: Steigerung der Anzahl an eZustellungen von 12.98 Mio auf 25.10 Mio in Bezug auf das Jahr 2018

Annahme 2020: Steigerung der Anzahl an eZustellungen von 25.10 Mio auf 37.23 Mio in Bezug auf das Jahr 2019

Annahme 2021: Steigerung der Anzahl an eZustellungen von 37.23 Mio auf 49.36 Mio in Bezug auf das Jahr 2020

Annahme 2022: Steigerung der Anzahl an eZustellungen von 49.36 Mio auf 61.49 Mio in Bezug auf das Jahr 2021

 

Die Steigerungsrate bezieht sich auf einen Anstieg an EmpfängerInnen (BürgerInnen, Unternehmen), die zukünftig die allgemeine eZustellung nutzen. Bei BürgerInnen wird von einer eher vorsichtigen Steigerungsrate von 5% pro Jahr ausgegangen, da hier keine Verpflichtung zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung besteht. Ereignisse, die einen enormen Anstieg der Teilnehmerzahlen von BürgerInnen an der elektronischen Zustellung verursachen, können zu einem rascheren Ausbau der Zustellung auf elektronischem Wege beitragen, sind aber zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA nicht bekannt (vgl. Anstieg der Handysignatur-NutzerInnen um Volksbegehren elektronisch zu unterschreiben).

 

Bei Unternehmen wird von einer Steigerungsrate von 20% pro Jahr ausgegangen. In Bezug auf Unternehmen wurde eine konservative Schätzung durchgeführt, da bis 2020 Unternehmen grundsätzlich gesetzlich zur elektronischen Annahme von Zustellungen verpflichtet sind.

 

Bei folgender Berechnung wird als Basisjahr das Jahr 2018 genommen

2019: Durch Verlagerung von ca. 12,2 Mio (davon 20 % bzw. 9,7 Mio an Unternehmen und 5 % bzw. 2,5 Mio an Bürger) Zustellungen von Postweg auf die elektronische Schiene fallen Minderaufwendungen für die Versandkosten (Porto und Material (Druck, Papier,...)) in Höhe von ca. 12,2 Mio € (Bund davon ca. 4,9 Mio €) an.

2020: Durch Verlagerung von ca. 24,3 Mio (davon 40 % bzw. 19,4 Mio an Unternehmen und 10 % bzw. 4,9 Mio an Bürger) Zustellungen von Postweg auf die elektronische Schien fallen Minderaufwendungen für die Versandkosten (Porto und Material (Druck, Papier,...)) in Höhe von ca. 24,4 Mio € (Bund davon ca. 9,7 Mio €) an.

2021: Durch Verlagerung von ca. 36,4 Mio (davon 60 % bzw. 29,1 Mio an Unternehmen und 15 % bzw. 7,3 Mio an Bürger) Zustellungen von Postweg auf die elektronische Schiene fallen Minderaufwendungen für die Versandkosten (Porto und Material (Druck, Papier,...)) in Höhe von ca. 30,3 Mio € (Bund davon ca. 12,1 Mio €) an.

2022: Durch Verlagerung von ca. 48,5 Mio (davon 80 % bzw. 38,8 Mio an Unternehmen und 20 % bzw. 9,7 Mio an Bürger) Zustellungen von Postweg auf die elektronische Schiene fallen Minderaufwendungen für die Versandkosten (Porto und Material (Druck, Papier,...)) in Höhe von ca. 33,2 Mio € (Bund davon ca. 13,3 Mio €) an.

 

Projekt – Personalaufwand

 

 

2018

2019

2020

2021

2022

Körperschaft

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Bund

28,63

0,35

96,40

1,20

19,37

0,25

19,76

0,25

20,16

0,25

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2018

2019

2020

2021

2022

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

ProjektmitarbeiterIn BMDW

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

0,25

1,00

0,25

0,25

0,25

ArchitektIn BMDW

Bund

VB-A-Höh. Dienst 3 SV 2

0,10

0,20

 

 

 

 

Die benötigten VBÄ im Bund sind MitarbeiterInnen im Planstellenbereich des BMDW, die bereits umfassendes Know-How im Bereich der elektronischen Zustellung aufgebaut haben und die für die Umsetzung des Vorhabens benötigt werden.

 

Die Schwankungen in Bezug auf die arbeitsplatzbezogenen betrieblichen Sachaufwände (jeweils 35 % von den Aufwendungen pro MitarbeiterIn) ergeben sich aufgrund der erwarteten Aufwände pro MitarbeiterIn über die Gesamtlaufzeit hinweg.

 

Projekt – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2018

2019

2020

2021

2022

Bund

10 022,14

33 739,90

6 780,32

6 915,93

7 054,25

 

Projekt – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2018

2019

2020

2021

2022

Bund

139 614,00

618 840,00

335 440,00

335 440,00

335 440,00

 

 

 

2018

2019

2020

2021

2022

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Überlassenes Personal von Dritten

Bund

1

139 614,00

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachkosten

Bund

 

 

1

618 840,00

1

335 440,00

1

335 440,00

1

335 440,00

 

Für die Weiterentwicklung von Anzeigemodul und Teilnehmerverzeichnis sind eine Programmleiterin bzw. ein Programmleiter sowie ein Projekt- und Betriebsteam erforderlich, welche das Vorhaben über die gesamte Laufzeit begleiten. Die im Jahr 2018 geplanten Leistungen werden ab dem 3. Quartal, ab 2019 über das ganze Jahr hinweg anfallen.

 

Projekt – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2018

2019

2020

2021

2022

Bund

500 000,00

2 890 000,00

1 500 000,00

1 500 000,00

1 500 000,00

Länder

 

550 000,00

 

 

 

Sozialversicherungsträger

 

100 000,00

 

 

 

GESAMTSUMME

500 000,00

3 540 000,00

1 500 000,00

1 500 000,00

1 500 000,00

 

 

 

2018

2019

2020

2021

2022

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Entwicklung Anzeigemodul und Teilnehmerverzeichnis

Bund

1

500 000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

Entwicklung Anzeigemodul und Teilnehmerverzeichnis inkl. Erstbefüllung Teilnehmerverzeichnis

Bund

 

 

1

2 390 000,00

 

 

 

 

 

 

Anbindung an eZustellung

Länder

 

 

5

30 000,00

 

 

 

 

 

 

Anpassung des eigenen Kommunikationssystems

SV

 

 

1

100 000,00

 

 

 

 

 

 

 

Länder

 

 

4

100 000,00

 

 

 

 

 

 

Betrieb Anzeigemodul und Teilnehmerverzeichnis

Bund

 

 

1

500 000,00

1

1 000 000,00

1

1 000 000,00

1

1 000 000,00

Weiterentwicklung Anzeigemodul und Teilnehmerverzeichnis

Bund

 

 

 

 

1

500 000,00

1

500 000,00

1

500 000,00

 

Umstellungskosten, die auf Bund, Länder, Sozialversicherungsträger und sonstige Betreiber von Kommunikationssystemen der Behörden (lt. § 37 ZustG) zukommen, entstehen durch die einmalige Anpassung ihrer Kommunikationssysteme oder durch die einmalig durchzuführende Anbindung an bestehende Zustellsysteme.

 

Bei den dargestellten Umstellungskosten wird davon ausgegangen, dass fünf Länder sich an ein bestehendes Zustellsystem (Zustelldienst oder Kommunikationssystem der Behörde) anbinden und dafür einmalige Werkleistungen in der angegebenen Höhe anfallen werden. Es wird davon ausgegangen, dass vier Länder ihr eigenes Kommunikationssystem weiterhin aufrechterhalten und für die Umstellung an die neue Architektur der elektronischen Zustellung einmalige Werkleistungen in der angegebenen Höhe anfallen werden. Bei den Sozialversicherungsträgern wird ebenfalls von einer Anpassung des eigenen Kommunikationssystems ausgegangen. Werden keine Investitionen seitens der Länder und Sozialversicherungsträger getätigt, um an der neuen Architektur der elektronischen Zustellung teilzunehmen – entweder durch Anpassung ihrer eigenen Kommunikationssysteme oder durch Anbindung an ein bestehendes Zustellsystem – kann das angegebene Einsparungspotential nicht voll ausgeschöpft werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Umstellungskosten für die Zustellsysteme im Jahr 2019 anfallen. Verschiebungen in darauffolgende Jahre in Bezug auf die Umstellungstätigkeiten können nicht ausgeschlossen werden, in diesem Fall würden sich auch die Aufwendungen der betroffenen Gebietskörperschaften verschieben.

 

Allenfalls anfallende Kosten für den Bund in Bezug auf die Umsetzung des Rechts auf elektronischen Kommunikation mit Behörden, welches in einer Novellierung des E-Government-Gesetzes im Rahmen des Deregulierungsgesetzes 2017 festgelegt wurde, fanden in der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung zum ersten Abschnitt des Deregulierungsgesetzes 2017 Berücksichtigung.

 

Die Inbetriebnahme der Erweiterungen des Anzeigemoduls und des Teilnehmerverzeichnisses wird ab Mitte 2019 forciert, daher fallen im Jahr 2019 die Hälfte der Betriebskosten für das Anzeigemodul und Teilnehmerverzeichnis an, in den darauffolgenden Jahren sind die gesamten Aufwendungen dargestellt.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1771685670).