Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des E‑Government-Gesetzes):

Durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, die mit 8. Jänner 2018 in Kraft getreten ist, ist es zu einigen Veränderungen bei den Zuständigkeiten der jeweiligen Bundesministerinnen oder Bundesministern gekommen. Insbesondere im Bereich der Digitalisierung wurden Angelegenheiten, die bisher in die Zuständigkeit des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen gefallen sind, zusammengefasst und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort übertragen. Mit dem vorliegenden Vorhaben soll diesem Zuständigkeitswechsel im E‑Government-Gesetz Rechnung getragen und die notwendigen legistischen Anpassungen vorgenommen werden. Den Änderungen kommt in diesem Zusammenhang in der Regel lediglich klarstellender Charakter zu oder es werden neue Einvernehmens-Regelungen eingeführt.

Mit den „Angelegenheiten des E‑Governments“ fallen aufgrund der BMG-Novelle 2017 auch die Aufgaben der Stammzahlenregisterbehörde in den Wirkungsbereich des nunmehrigen Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. In Hinkunft soll daher die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Aufgaben der Stammzahlenregisterbehörde übernehmen.

Weiters entspricht eine Fortführung der geltenden Systematik gemäß § 6 Abs. 5 E-GovG nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44, mit der ab 29.9.2018 eine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel eingeführt wird. Mit dem vorliegenden Vorhaben soll eine explizite gesetzliche Regelung vorgesehen werden, um unzweifelhaft eine Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtungen bezüglich der Anerkennung ausländischer elektronischer Identifizierungsmittel ausdrücklich anzuordnen.

Zu Artikel 2 bis 5 (Änderung des IKT-Konsolidierungsgesetzes, des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes, des Unternehmensserviceportalgesetzes und des Bundesgesetzblattgesetzes):

Durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, die mit 8. Jänner 2018 in Kraft getreten ist, ist es zu einigen Veränderungen bei den Zuständigkeiten der jeweiligen Bundesministerinnen oder Bundesministern gekommen. Insbesondere im Bereich der Digitalisierung wurden Angelegenheiten, die bisher in die Zuständigkeit des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen gefallen sind, zusammengefasst und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort übertragen. Mit dem vorliegenden Vorhaben soll diesem Zuständigkeitswechsel Rechnung getragen und die notwendigen legistischen Anpassungen vorgenommen werden. Den Änderungen kommt in diesem Zusammenhang in der Regel lediglich klarstellender Charakter zu oder es werden neue Einvernehmens-Regelungen eingeführt.

Zu Artikel 6 bis 8 (Änderung des Zustellgesetzes, der Bundesabgabenordnung und des Bundesfinanzgerichtsgesetzes):

In Zukunft soll die Zustellung von Behördenschreiben hauptsächlich auf elektronischem Wege erfolgen. Dadurch können Einsparungspotenziale für Behörden (z. B. Portokosten, Papier, Druck) und für die Empfängerinnen und Empfänger lukriert werden (z. B. Zeitersparnis). Mit BGBl. I Nr. 40/2017 wurde ein Anzeigemodul im Zustellgesetz eingeführt, um aus den unterschiedlichen Zustellsystemen sowohl auf Basis des Zustellgesetzes (elektronische Zustelldienste, behördliche Kommunikationssysteme der Behörde) als auch fachspezifischen Systemen anderer Verfahrensgesetze (Elektronischer Rechtsverkehr gemäß GOG, FinanzOnline gemäß BAO) Empfängern eine einheitliche Übersicht der für sie bereitgehaltenen elektronischen Zustellstücke zu ermöglichen. In konsequenter Fortführung dieses Schritts soll nun auch die Versenderseite vereinfacht werden und die vollständige Erreichbarkeit der Empfänger sichergestellt werden. Nur dadurch kann das gesamte Einsparungspotential elektronischer Zustellungen erreicht werden. Es soll daher mit den gegenständlichen Änderungen des Zustellgesetzes ein systemübergreifendes Teilnehmerverzeichnis sämtlicher Zustellsysteme eingeführt werden, um alle potentiellen Empfänger erreichen zu können. Dies soll auch den Versendern die Möglichkeit der Auswahl des elektronischen Zustellsystems geben und nicht wie bisher an jenes System binden, bei dem der Nutzer (Empfänger) angemeldet war. Schließlich soll dies in der elektronischen Zustelllandschaft im Sinne einer einheitlichen Gesamtarchitektur zu einer weiteren Harmonisierung der Zustellzeitpunkte genutzt werden. Weiters werden für die Anwendbarkeit der elektronischen Zustellung die erforderlichen Anpassungen in der BAO bzw. dem Bundesfinanzgerichtsgesetz vorgenommen.

Zu Artikel 9 bis 11 (Änderung des Meldegesetzes 1991, des Passgesetzes 1992 und des Personenstandgesetzes 2013):

Im Rahmen der vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort geplanten zentralen Bürger- und Unternehmensplattform „oesterreich.gv.at“ soll Bürgern auch im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Inneres ermöglicht werden, weitere Behördengänge künftig unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte auf elektronischem Wege zu erledigen. „Oesterreich.gv.at“ stellt einen digitalen Kontaktpunkt zu den unterschiedlichsten Behörden dar und bietet einen einheitlichen Zugang zu den digitalen Angeboten der öffentlichen Verwaltung. Dabei sollen Verwaltungsverfahren als auch Informationsangebote einheitlich, gesammelt auf oesterreich.gv.at online zugänglich gemacht werden. Erklärtes Ziel dieses Vorhabens ist es, den Verwaltungsaufwand sowohl für Bürger als auch für Behörden durch die vermehrte Erledigung von Behördengängen unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte zu reduzieren.

Im Zuge dieses Vorhabens soll normiert werden, dass Bürger die An- und Ummeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte durchführen können, ohne die Meldebehörde aufzusuchen. Dabei soll vorgesehen werden, dass auch die minderjährigen Kinder gemeinsam mit dem Meldepflichtigen elektronisch an-, ab- oder umgemeldet werden können, sofern diese über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz mit dem Elternteil verfügen.

Im Bereich des Personenstandswesens haben Eltern anlässlich der Geburt ihres Kindes derzeit viele Behördenwege zu erledigen (zB Ausstellung einer Geburtsurkunde sowie Anmeldung des Kindes beim Standesamt). Mit diesem Vorhaben soll daher die Möglichkeit geschaffen werden, die Übermittlung der Namenserklärung sowie die Meldung des neugeborenen Kindes künftig unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte vorzunehmen. Im Rahmen der zentralen Plattform „oesterreich.gv.at“ soll auch die elektronische Ausstellung der Geburtsurkunde anlässlich der Eintragung der Geburt eines Kindes ermöglicht werden.

Letztlich soll Inhabern von Reisedokumenten künftig ein Erinnerungsservice zur Verfügung gestellt werden, sodass Bürger zeitgerecht über den bevorstehenden Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Reisedokumente informiert werden können.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG: „Bundesverfassung“; Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG: „Passwesen“; Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG: „Bundesfinanzen“, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG: „Zivilrechtswesen“, Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG: „Meldewesen“; „Personenstandswesen einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung“; Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG: „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“; Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG „Einrichtung der Bundesbehörden…“; auf der Bedarfsgesetzgebungskompetenz für das Verwaltungsverfahren nach Art. 11 Abs. 2 B-VG; „Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr“ gemäß § 2 DSG; Art. 13 B-VG (Abgabenwesen) und Art. 17 B-VG.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des E‑Government-Gesetzes)

Zu Z 1 und 16 (§ 1 Abs. 3 und § 24 Abs. 8):

Da zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ABl. Nr. L 327 vom 26.10.2016 ein eigenes Bundesgesetz (Web-Zugänglichkeits-Gesetz - WZG) erlassen werden soll, kann die bisherige Regelung zur barrierefreien Web-Zugänglichkeit für behördliche Internetauftritte im E-GovG ab dem Zeitpunkt entfallen, ab dem die Bestimmungen des WZG auf alle umfassten Websites Anwendung finden.

Zu Z 2 bis 5, 10, 14, 17 und 18 (§ 4 Abs. 8, § 4a Abs. 6, § 5 Abs. 1 vierter Satz, § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 2 zweiter Satz, § 9 Abs. 2, § 18 Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 28 Z 1, 3 und 4a):

Wie im Allgemeinen Teil der Erläuterungen dargestellt, soll den durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, erfolgten Veränderungen bei den Zuständigkeiten der jeweiligen Bundesministerinnen oder Bundesministern Rechnung getragen werden, indem die notwendigen legistischen Anpassungen vorgenommen werden.

Zu Z 6 und Z 16 (§ 6 Abs. 5 und § 24 Abs. 8):

Gemäß dem derzeit anwendbaren § 6 Abs. 5 E-GovG können sich Betroffene, die weder im Melderegister noch im Ergänzungsregister eingetragen sind, im Zuge eines Verfahrens zur Ausstellung einer Bürgerkarte ohne Nachweis der Daten gemäß Abs. 4 in das Ergänzungsregister eintragen lassen, wenn sie den Antrag auf Eintragung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, die mit einem gleichwertigen elektronischen Nachweis der eindeutigen Identität in ihrem Herkunftsstaat verbunden ist. Der Bundeskanzler (nunmehr Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) legt mit Verordnung die näheren Voraussetzungen der Gleichwertigkeit fest. Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Antrag des Betroffenen seine Stammzahl direkt der bürgerkartentauglichen Anwendung, bei der die Verfahrenshandlung vorgenommen wird, bereitzustellen. Die Stammzahl darf durch diese nur zur Errechnung von bPK verwendet werden.

Nach dieser alten (aber derzeit noch anwendbaren – vgl. § 25 Abs. 3 E-GovG, idF. BGBl. Nr. I 121/2017) Rechtslage wird somit für Personen die einen geeigneten ausländischen elektronischen Identitätsnachweis verwenden, ein Eintrag im ERnP erzeugt und damit (virtuell) eine Bürgerkarte ausgestellt (diese ist ja gesetzlich eine „logische Einheit“, die eine qualifizierte Signatur mit einer Personenbindung verbindet). Voraussetzung dafür ist, dass auch der ausländische elektronische Identifizierungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden ist und dieser mit Verordnung des BKA (nun BMDW) als gleichwertig anerkannt wurde (E‑Government-Gleichwertigkeitsverordnung – diese enthält gegenwärtig eIDs von 11 Staaten; Deutschland ist nicht darunter).

Die ab 29.9.2018 wirksame Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel (konkret sind ab diesem Zeitpunkt die von Deutschland notifizierten elektronischen Identifizierungsmittel anzuerkennen) erfließt aus der unmittelbar anzuwendenden eIDAS-VO. Aus ihr ergibt sich aber nicht, wie dies im jeweiligen Mitgliedstaat erfolgt. Diese Konkretisierungen und damit notwendigen legistischen Begleitregelungen sind von den Mitgliedstaaten vorzunehmen, was mit der Novellierung des E-GovG im Jahr 2017 in Österreich auch so geschehen ist.

Diese Regelungen bilden ein Gesamtpaket, in dem die Weiterentwicklung der Bürgerkarte zum „E-ID“ ebenso geregelt ist wie die Vorgehensweise zur Anerkennung notifizierter eIDs anderer Mitgliedstaaten. Die gesamte E-GovG-Novelle 2017 ist bereits in Kraft und rechtlich (mit Ausnahme der Pilotbetriebe für den neuen E-ID) erst ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem „die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des E-ID vorliegen“, wobei dieser Zeitpunkt vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen ist (vgl. § 24 Abs. 6 E-GovG idF. BGBl. Nr. I 121/2017). Die Kundmachung ist bislang nicht erfolgt und ist auch vor dem 29.9.2018 nicht zu erwarten.

Da eine Fortführung der geltenden Systematik gemäß § 6 Abs. 5 alt nicht den Anforderungen der eIDAS-VO entspricht, bei einer unmittelbaren Anwendung der eIDAS-VO allerdings fraglich sein könnte, in welcher Weise etwa die notwendigen Eintragungen in die Register vorzunehmen oder die Personenbindung zu bilden ist, und schließlich eine „geteilte“ oder „gestaffelte“ Anwendung des neuen Rechtsrahmens ohne Inbetriebnahme des Gesamtpakets nicht vorgesehen ist, ist eine explizite gesetzliche Regelung vorzusehen, um unzweifelhaft eine Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtungen bezüglich der Anerkennung ausländischer elektronischer Identifizierungsmittel ausdrücklich anzuordnen. Die Personenidentifizieriungdaten enstprechen jenen Daten, die mit dem ausländischen Identifizierungsmittel gem. eDIAS-VO transportiert werdern.

Zu Z 7, 8 und 19 (§ 7 und § 28 Z 2):

Die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, hat bezüglich des Datenschutzgesetzes 2000 und des E‑Government-Gesetzes Änderungen an den Zuständigkeiten der Bundesministerien bewirkt. Waren bisher jeweils Zuständigkeiten des Bundeskanzler(amt)s vorgesehen, so fällt nunmehr der Tatbestand „Rechtliche Angelegenheiten des Datenschutzes …“ in den Wirkungsbereich des nunmehrigen Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (Abschnitt K Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986) und der Tatbestand „Angelegenheiten des E‑Governments“ (Abschnitt F Z 26 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986) in den Wirkungsbereich des nunmehrigen Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Es ist davon auszugehen, dass unter die Umschreibung „Angelegenheiten des E‑Governments“ jedenfalls die im E‑Government-Gesetz geregelten Angelegenheiten fallen. Somit gehören aber auch die Aufgaben einer Stammzahlenregisterbehörde zu den Angelegenheiten des E‑Governments, ungeachtet ihrer konkreten Zuordnung zur Datenschutzbehörde.

Die Datenschutzbehörde wurde durch das Datenschutzgesetz 2000 geschaffen und zur Wahrung des Datenschutzes berufen. § 18 DSG (in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 120/2017) bestimmt die Datenschutzbehörde als nationale Aufsichtsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72. Die Datenschutzbehörde nimmt die ihr zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr. Gemäß Art. 58 Abs. 6 DSGVO kann jeder Mitgliedstaat durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass seine Aufsichtsbehörde neben den in den Abs. 1, 2 und 3 aufgeführten Befugnissen über zusätzliche Befugnisse verfügt. Die Ausübung dieser Befugnisse darf aber nicht die effektive Durchführung des Kapitels VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) beeinträchtigen.

Es stellt sich daher die Frage, ob die bisherige Betrauung der Datenschutzbehörde mit der Funktion der Stammzahlenregisterbehörde in diesem Kontext noch angemessen ist. Die Funktion der Stammzahlenregisterbehörde umfasst staatliche Aufgaben, die mit den der Datenschutzbehörde zukommenden unabhängigen Kontrollaufgaben nichts zu tun hat. Es scheint daher nicht unbedenklich, wenn der Datenschutz-Aufsichtsbehörde in großem Umfang selbst operative Datenverarbeitungen übertragen werden, deren Rechtmäßigkeitskontrolle ihr selbst unterliegt und in deren Vollziehung sie einem Weisungsverhältnis unterliegt.

In Hinkunft soll daher die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Aufgaben der Stammzahlenregisterbehörde übernehmen. Dadurch würde auch eine Stärkung der Kontrollfunktion der Datenschutzbehörde herbeigeführt, da dann im Falle möglicher Datenschutzverletzungen – etwa im Zusammenhang mit der Berechnung von Stammzahlen oder bereichsspezifischen Personenkennzeichen – kein Zweifel an der auch faktischen Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde bestehen kann.

Die Stammzahlenregisterbehörde bedient sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verschiedener Auftragsverarbeiter und wäre bei einem Fehlverhalten eines Auftragsverarbeiters selbst verantwortlich.

Die näheren Regelungen über die sich daraus ergebende Aufgabenverteilung zwischen der Stammzahlenregisterbehörde und dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Finanzen oder der Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiter werden durch Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Finanzen oder dem Bundeskanzler geregelt, je nach dem, ob es sich um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen natürlicher Personen oder um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen nicht-natürlicher Personen handelt und welches Auftragverarbeiters sich der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dabei bedient.

Um künftig auf geänderte Verhältnisse und neue Anforderungen (wie z. B. durch die Einführung des elektronischen Identitätsnachweises) entsprechend reagieren zu können, soll in Abs. 2 die Möglichkeit geschaffen werden sich auch anderer oder zusätzlicher Auftragsverarbeiter bedienen zu können. Des Weiteren werden im Hinblick auf die BMG-Novelle 2017 in Abs. 2 und in § 28 Z 2 terminologische Anpassungen vorgenommen.

Zu Z 9 und 10 (§ 9 Abs. 1 und 2)

Bereinigung eines Redaktionsversehens im Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018. In Bezug auf § 9 Abs. 2 geht die Novellierungsanordnung des Art. 57 Z 12 des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 ins Leere, weil § 9 Abs. 2 das Wort „Datenanwendung“ nicht enthält.

Zu Z 11 (§ 10 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 Z 2)

Nach der Terminologie der DSGVO ist auch die Übermittlung eine Form der Verarbeitung.

Zu Z 12 und 13 (Überschrift zu § 14 und § 15)

Bereinigung eines Redaktionsversehens im Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018.

Zu Z 15 (§ 19 Abs. 2)

Bereinigung eines Redaktionsversehens in der E-GovG-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 7/2008. Der Begriff des Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs knüpft dabei an die Definition des § 26 DSG an.

Zu Artikel 2 (Änderung des IKT-Konsolidierungsgesetzes)

Zu 1 bis 6 (§ 3 Abs. 1, Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6, § 7):

Wie im Allgemeinen Teil der Erläuterungen dargestellt, soll den durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, erfolgten Veränderungen bei den Zuständigkeiten der jeweiligen Bundesministerinnen oder Bundesministern Rechnung getragen werden, indem die notwendigen legistischen Anpassungen vorgenommen werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes)

Zu Z 1 bis 8 (§ 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 18 Z 1, Z 3 bis 5, § 20):

Wie im Allgemeinen Teil der Erläuterungen dargestellt, soll den durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, erfolgten Veränderungen bei den Zuständigkeiten der jeweiligen Bundesministerinnen oder Bundesministern Rechnung getragen werden, indem die notwendigen legistischen Anpassungen vorgenommen werden. In konsequenter Weise ist daher auch das Datum des Inkraftretens der vorgeschlagenen Änderungen an den Infrattetenszeitpunkt 8. Jänner 2018 der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, anzugleichen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes)

Zu Z 1 bis 9 (§ 3 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 6, § 9 Z 2 und Z 3):

Wie im Allgemeinen Teil der Erläuterungen dargestellt, soll den durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, erfolgten Veränderungen bei den Zuständigkeiten der jeweiligen Bundesministerinnen oder Bundesministern Rechnung getragen werden, indem die notwendigen legistischen Anpassungen vorgenommen werden. In konsequenter Weise ist daher auch das Datum des Inkraftretens der vorgeschlagenen Änderungen an den Infrattetenszeitpunkt 8. Jänner 2018 der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, anzugleichen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 6 erster Satz und § 14 Abs. 6):

Wie im Allgemeinen Teil der Erläuterungen dargestellt, soll den durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, erfolgten Veränderungen bei den Zuständigkeiten der jeweiligen Bundesministerinnen oder Bundesministern Rechnung getragen werden, indem die notwendigen legistischen Anpassungen vorgenommen werden. Nach Abschnitt F Z 26 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG gehört zu den „Angelegenheiten der Digitalisierung einschließlich der staatlichen Verwaltung für das Service und die Interaktion mit Bürgern und Unternehmen“ insbesondere auch die „Bereitstellung des Rechtsinformationssystems und des E-Rechts“.

Zu Artikel 6 (Änderung des Zustellgesetzes):

Zu Z 1 (§ 28 Abs. 2):

Wie für die elektronischen Zustellungen gemäß § 89a ff GOG soll klargestellt werden, dass die elektronischen Zustellungen im Abgabenverfahren sowie im Zollbereich weiterhin nach der BAO und den zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen haben.

Zu Z 2 (§ 28 Abs. 3 und 4):

Um eine Harmonisierung der unterschiedlichen Zustellverfahren zu erreichen, soll in Abs. 3 eine abschließende Aufzählung jener Zustellsysteme erfolgen, die nunmehr in die neue technische Zustellarchitektur eingebunden und somit zulässige Methoden der elektronischen Zustellung darstellen sollen. Als vom Bundeskanzleramt bereitgestellte Systeme (Z 4) gilt derzeit das Personalmanagementsystem gemäß § 44a BHG.

Eine elektronische Zustellung erfolgt bislang immer an jenes Zustellsystem (elektronischen Zustelldienst) bei dem der Empfänger registriert ist. Dadurch ist der Versender stets an diesen konkreten Dienst gebunden, was bei elektronischen Zustelldiensten durch das gesetzlich festgelegte einheitliche Entgelt auch zu keinen Unterschieden bei den Versandkosten führt (vgl. § 40 Abs. 6 geltende Fassung). Wie in den allgemeinen Erläuterungen angeführt, soll entsprechend der nunmehrigen Systematik der Versender die Möglichkeit der Auswahl des elektronischen Zustellsystems erhalten. Dadurch wird bei gleichzeitiger Aufhebung des gesetzlich festgelegten Zustellentgelts eine Wettbewerbssituation zwischen den Zustellsystemen geschaffen. Das Versandentgelt richtet sich somit nach den individuellen Preisen der Zustellsysteme, wobei durch die Wettbewerbssituation eine Senkung des Versandentgelts (bei elektronischen Zustelldiensten derzeit 0,408 €/Stück) erwartet wird. Es soll daher gleich zu Beginn des 3. Abschnitts festgehalten werden, dass die Auswahl des elektronischen Zustellsystems ausschließlich dem Absender obliegt. Für den Empfänger ergeben sich aufgrund der Verfügbarkeit des Anzeigemoduls gemäß § 37b keinerlei Einschränkungen oder Nachteile, da die Zustellstücke sowieso an diesem zentralen Ort abgeholt werden können und dies nicht mehr bei unterschiedlichen elektronischen Zustellsystemen (Zustelldiensten) erfolgen muss.

In Abs. 4 wird taxativ aufgezählt welche Zustellsysteme auch geeignet sind, nachweisliche elektronische Zustellungen abzuwickeln. Verfügt die Behörde in ihrer Zustellverfügung eine nachweisliche Zustellung, so dürfen nur die in Abs. 4 genannten Zustellsysteme dafür herangezogen werden. Alle anderen Zustellsysteme sind lediglich für nicht-nachweisliche elektronische Zustellungen geeignet.

Zu Z 3 (§ 28a und § 28b):

Zu § 28a:

Das umfassende Eruieren der elektronischen Erreichbarkeit von potentiellen Empfängern (Teilnehmer an der elektronischen Zustellung) für elektronische Zustellungen ist derzeit aufgrund der Zersplitterung der unterschiedlichen Zustellsysteme und dem Fehlen von gemeinsamen Schnittstellen nicht umsetzbar. Kernstück der neuen Zustellarchitektur ist daher die Schaffung eines gemeinsamen Teilnehmerverzeichnisses, das von jedem Zustellsystem zur Adressierung der Empfänger herangezogen wird. Nur dadurch kann die vollständige Erreichbarkeit der Empfänger sichergestellt werden und das gesamte Einsparungspotential elektronischer Zustellungen erreicht werden, denn jedes Nichtauffinden von Teilnehmern bedeutet Mehrkosten durch Porto, Papier, Druck und Manipulationsaufwand.

Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort soll daher für diesen Zweck ein solches elektronisches Teilnehmerverzeichnis mit hoher Zuverlässigkeit, welches alle verfügbaren Empfänger enthalten soll, zur Verfügung stellen. Unter „hoher Zuverlässigkeit“ eines Systems ist zu verstehen, dass dieses 24 Stunden und 7 Tage die Woche bereitzustellen ist. Eine Mindestverfügbarkeit von 98 % bei einem Betrachtungszeitraum von einem Monat ist zu gewährleisten. Das Teilnehmerverzeichnis soll ähnlich dem bisherigen sogenannten Zustellkopf (Ermittlungsleistung gemäß § 29 Abs. 2) die Daten gemäß dem neu vorgeschlagenen § 28b verarbeiten (§ 28a Abs. 1 Z 1), adressierbare Teilnehmer ermitteln (§ 28a Abs. 1 Z 2) und diese Information an den Versender rückmelden (§ 28a Abs. 1 Z 3). Eine weitere Leistung ist die elektronische Versendung eines Avisos gemäß § 34 Abs. 4 (§ 28a Abs. 1 Z 4) sowie die Protokollierung von Anfragen und Ergebnissen (§ 28a Abs. 1 Z 5).

Die Leistungen erbringt das Teilnehmerverzeichnis gegen ein kostendeckendes Entgelt, welches vom Zustellsystem zu begleichen ist. Das Entgelt kann im Rahmen der privatwirtschaftlichen Preisgestaltung vom Zustellsystem freilich den Versendern ganz oder teilweise weiterverrechnet werden.

Zu § 28b:

Die Anmeldung zum Teilnehmerverzeichnis erfolgt für empfangsbereite Personen über das bestehende Anzeigemodul gemäß § 37b, welches um diese Funktionalität erweitert werden soll. Das Anzeigemodul bietet bereits derzeit die Anzeige von elektronischen Zustellungen an, wodurch es auch zweckmäßig erscheint, die Anmeldung sowie die weitere Verwaltung der Teilnehmerdaten, wie etwa die Änderung der Teilnehmerdaten, über dieses Service abzuwickeln. Auch die allfällige Abmeldung von der Teilnahme am System der elektronischen Zustellung und somit auch die Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis soll über diesen Weg erfolgen können. Zusätzlich sollen andere bestehende elektronische Systeme genutzt werden können, damit ein Benutzer einfach und automatisiert den An-, Änderungs- oder Abmeldewunsch dem Teilnehmerverzeichnis mitteilen kann.

Abhängig vom Authentifizierungsniveau der angemeldeten Person kann eine elektronische Zustellung oder Zusendung auch nachweislich erfolgen. Dies jedoch nur dann, wenn die Anmeldung unter dem höchsten Authentifizierungsniveau (Bürgerkarte/Handy-Signatur) geschieht.

In den Z 1 bis 10 sind jene Daten aufgezählt, die vom Teilnehmerverzeichnis verarbeitet werden dürfen. Neben den für eine ausreichende Bestimmung des Adressaten notwendigen Daten dürfen auch organisatorische Inhalte verarbeitet werden. Insbesondere Nutzern von bestehenden Fachsystemen (ERV) bzw. Nutzern von berufsspezifischen Ausprägungen soll die Möglichkeit gegeben werden auch weiterhin ihre gewohnte elektronische Zustelllösung zu verwenden (Z 6 und 8). Allenfalls bestehen auch aufgrund der Zusammenführung der Teilnehmerdaten aus den derzeit bestehenden unterschiedlichen Quellverzeichnissen Teilnehmer, die nur nach bestimmten Verfahrensvorschriften oder über bestimmte Zustellsysteme empfangsbereit sind bzw. sein wollen. Auch dieser Umstand soll gespeichert werden. Weit verbreitete Dateiformate wie beispielsweise PDF oder MS Word sind von allen Teilnehmern zu akzeptieren. Bei bestimmten Berufsgruppen macht es jedoch Sinn auch weniger verbreitete Dateiformate (z. B. CAD im bautechnischen Bereich) zu empfangen (Z 7). Bei diesen Dateiformaten kann jedoch nicht erwartet werden, dass jedermann über die geeignete – oft kostenpflichtige – Software verfügt, um diese Dateien öffnen zu können. Deshalb sollen diese weniger verbreiteten Dateiformate nur bei entsprechender Einwilligung zugestellt werden dürfen. Ein Rechtsanspruch, dass diese Dateiformate dann auch tatsächlich von der zustellenden Behörde versendet werden, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Weiters sollen Adressmerkmale wie der Hauptwohnsitz nach Möglichkeit nicht vom Teilnehmerverzeichnis gespeichert werden, sondern nur im Zeitpunkt der Anfrage ad hoc aus den entsprechenden Registern (z. B. ZMR) abgefragt werden (Z 9). So kann die Datenrichtigkeit und Aktualität stets sichergestellt werden, auch wenn der Teilnehmer der Pflicht zur unverzüglichen Aktualisierung (Abs. 2) nicht nachkommt. Schließlich dürfen auch noch weitere Daten verarbeitet werden, die aufgrund einer Anmeldung über FinanzOnline automatisiert übermittelt worden sind (Abs. 4).

Abs. 2 legt die Verpflichtung der Teilnehmer zur unverzüglichen Bekanntgabe von Änderungen gegenüber dem Teilnehmerverzeichnis fest. Ausgenommen davon sind Daten, die automationsunterstützt über Register von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs aktualisiert werden können. Ein Teilnehmer hat die Möglichkeit, sich vorübergehend abwesend zu melden. Dadurch erhält er für diesen Zeitraum keine elektronischen Zustellungen/Zusendungen mehr. Damit ist jedoch keine Abwesenheit von einer (physischen) Abgabestelle verbunden, wodurch Sendungen an den Wohnsitz weiterhin möglich sind bzw. nach anderweitigen Reglungen Abwesenheitsmeldungen zusätzlich zu erfolgen haben. Freilich steht für diese Personengruppe die jederzeitige Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis auch zur Verfügung. Gesteuert wird die Abwesenheitsmeldung auch über das Anzeigemodul.

Da das Teilnehmerverzeichnis von der Konzeption her den bisherigen sog. Zustellkopf (Ermittlungs- und Zustelldienst) für elektronische Zustelldienste übernimmt, sollen die dort registrierten Nutzer automatisiert in das Teilnehmerverzeichnis übergeführt werden (Abs. 3). Dies erscheint auch zweckmäßig, da diese registrierten Nutzer schon bisher ihre Zustimmung zum Empfang von elektronischen Zustellungen von sämtlichen Behörden bzw. Verwaltungsbereichen erteilt hatten, die sie – soweit nunmehr keine Teilnahmeverpflichtungen bestehen – auch weiterhin jederzeit widerrufen können.

Auch Teilnehmer von FinanzOnline sollen automatisiert in das neue Teilnehmerverzeichnis übernommen werden. Dies kann bei Nicht-Unternehmern selbstverständlich nur mit deren Einwilligung geschehen, da sie als FinanzOnline-Teilnehmer nur die Zustimmung für den Empfang von Zustellungen aus dem Bereich der Finanz erteilt hatten und nicht für sämtliche Verwaltungsbereiche. Unternehmen sollen jedoch aufgrund der Verpflichtung zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung (vgl. § 1b E GovG) ohne weitere Einwilligung übernommen werden dürfen.

Gleiches gilt für ERV-Teilnehmer (Abs. 5), die ebenso automationsunterstützt ins Teilnehmerverzeichnis übernommen werden sollen. Hier soll hinsichtlich verpflichteter Teilnehmer des ERV eine opt-out-Möglichkeit bestehen.

Gemäß Abs. 6 ist eine vollständige Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis zulässig, soweit nicht eine Teilnahmeverpflichtung besteht. Da solche Teilnahmeverpflichtungen auch nur bestimmte Verwaltungsbereiche betreffen können (z. B. Finanzbereich oder ERV-Teilnahmeverpflichtung), soll auch eine bloß teilweise Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis für die nicht verpflichtenden Bereiche eingerichtet werden. Um sich nicht unmittelbar drohenden elektronischen Zustellungen entziehen zu können, soll die Abmeldung erst zwei Wochen nach dem Einlangen wirksam werden. Verstorbene Personen sollen automationsunterstützt aus dem Teilnehmerverzeichnis gelöscht werden.

Zu Z 4 (§ 29 Abs. 1):

Die derzeitigen Leistungen der elektronischen Zustelldienste sollen in Hinkunft teilweise durch das Anzeigemodul erledigt werden. So sollen Teilnehmerdaten durch das Anzeigemodul an das Teilnehmerverzeichnis weitergeleitet werden und die Verständigung über das Vorliegen einer elektronischen Zustellung durch das Anzeigemodul übernommen werden. Als neue Leistung der elektronischen Zustelldienste sollen die Weiterleitung des Dokuments und die Verständigungsadressdaten ergänzt werden. Dabei können auch weitere Aktionen wie Bezahlfunktionen mitübermittelt werden. § 29 Abs. 1 ist gegenüber der geltenden Fassung dementsprechend anzupassen.

Zu Z 5 (§ 29 Abs. 2):

Die bisherige Bestimmung zum sog. Zustellkopf kann ersatzlos entfallen, da diese Leistungen durch das Teilnehmerverzeichnis erbracht werden sollen.

Zu Z 6 (§ 29 Abs. 3):

Klargestellt werden soll, dass die Zustellleistung neben der Zustellung von Dokumenten im Rahmen der Hoheitsverwaltung auch weiterhin die Zusendung von Dokumenten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung umfasst und zu diesem Zweck auch das Teilnehmerverzeichnis abgefragt werden darf. Letztlich erfolgt die technisch-organisatorische Abwicklung bei Zusendungen gleichlaufend mit den Zustellungen.

Die Anzeige der Dokumente erfolgt in Hinkunft nicht eben mehr direkt auf der Weboberfläche eines Zustelldienstes, sondern über das seit Mai 2018 in Betrieb befindliche Anzeigemodul gem. § 37b (vgl. die Kundmachung der Verfügbarkeit des Anzeigemoduls im BGBl. I Nr. 33/2018). Das Anzeigemodul wird dabei in das Unternehmensserviceportal, Help.gv.at sowie in weiterer Folge wohl auch in die zentrale Behördenplattform oesterreich.gv.at integriert, um an einer Stelle sämtliche Behördendokumente empfangen zu können. Zur Abgrenzung von privatrechtlichen Dienstleistungen der Dokumentenübermittlung erscheint es nicht zielführend auch noch Zusendungen im Auftrag von Privaten im Anzeigemodul anzuzeigen. Es soll daher im Gegensatz zur bisherigen Regelung des Abs. 3 die Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten nicht mehr Leistungsgegenstand von elektronischen Zustelldiensten sein. Freilich können solche Dienstleistungen weiterhin außerhalb des Regimes des Zustellgesetzes angeboten und betrieben werden.

Zu Z 7 bis 9 (§ 29 Abs. 4):

Es erfolgen datenschutzrechtliche Begriffsanpassungen aufgrund der DSGVO sowie terminologische Anpassungen.

Zu Z 10 (§ 29 Abs. 5):

Durch den Entfall des Abs. 2 hat auch der Verweis auf Abs. 2 zu entfallen.

Zu Z 11 (§ 29 Abs. 6):

§ 29 Abs. 6 kann aufgrund der neuen Systematik entfallen, da die Empfänger durch den elektronischen Zustelldienst nicht mehr diskriminiert werden können.

Zu Z 12 (§ 30 Abs. 1):

§ 30 Abs. 1 entspricht inhaltlich der geltenden Regelung über die Genehmigung als elektronischer Zustelldienst. Die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen soll jedoch nunmehr auch durch ein Gutachten einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die zur Durchführung der Konformitätsbewertung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben gemäß Art. 44 eIDAS‑VO akkreditiert ist, nachgewiesen werden.

Schon bislang war die Beibringung der AGB erforderlich. Diese bezogen sich jedoch auf die Privatkunden (Empfänger von Dokumenten). In Zukunft bezieht sich die Vorlage der AGB auf die Geschäftskunden (Versender).

Zu Z 13, 15, 16, 34, 35 und 36 (§ 30 Abs. 1, 3 und 4, § 31 Abs. 1 und 2 sowie § 37b Abs. 6 bis 8):

Anpassung der Zuständigkeit durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017.

Zu Z 14 (§ 30 Abs. 5):

Damit sichergestellt ist, dass die zugelassenen Zustelldienste auch nach der Genehmigung laufend den Stand der Technik einhalten, ist alle zwei Jahre ein Gutachten gemäß Abs. 1 vorzulegen.

Zu Z 17 (§§ 32 und 33):

Die bisherige Bestimmung des § 32 über den sog. Zustellkopf kann entfallen, da die Aufgaben in Hinkunft vom Teilnehmerverzeichnis übernommen werden.

Die bisherige Bestimmung des § 33 über die Anmeldung wurde in den vorgeschlagenen § 28b übernommen und dort entsprechend angepasst.

Zu Z 18 (§ 34):

Der vorgeschlagene § 34 entspricht thematisch der geltenden Fassung und enthält die entsprechenden Anpassungen. In Abs. 1 und 2 wird der Prozess beschrieben wie eine Behörde im Fall einer beabsichtigten elektronischen Zustellung bzw. Zusendung vorzugehen hat. Zuerst ist zu ermitteln, ob die adressierte Person überhaupt elektronisch erreichbar ist. Das Teilnehmerverzeichnis darf zu diesem Zweck mit den in Abs. 2 angeführten Daten entweder von der Behörde oder jedenfalls vom Zustellsystem, welches die Zustellung bzw. Zusendung übernimmt, abgefragt werden. Ist die adressierte und eindeutig identifizierte Person im Teilnehmerverzeichnis enthalten und liegen keine besonderen Ausschlussgründe vor (vorübergehende Abwesenheit oder keine nachweisliche Zustellung möglich), so sind vom Teilnehmerverzeichnis die für die Zustellung bzw. Zusendung erforderlichen Informationen an die Behörde oder das beauftragte Zustellsystem zu übermitteln. Von der Behörde wird das eigentliche Zustelldokument dann an das Zustellsystem weitergeleitet. Das Zustellsystem übernimmt in weitere Folge den Zustellprozess.

Da die verpflichteten Teilnehmer des ERV ihre Zustellstücke auch weiterhin in ihre gewohnte und speziell auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Fachanwendungsumgebung erhalten sollen, normiert Abs. 3 dass weiterhin in den ERV zugestellt werden soll.

Ergibt die Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses ein negatives Ergebnis, weil die Person zwar im Teilnehmerverzeichnis aufscheint aber nicht das Authentifizierungsniveau für eine nachweisliche Zustellung aufweist oder das Dokument aus einem Bereich stammt, für das die Person keine Empfangbereitschaft erklärt hat, so kann auf Verlangen des Versenders ein sog. Aviso an den Teilnehmer an die elektronische Verständigungsadresse gesendet werden. Darin soll die Information enthalten sein, dass versucht wurde ein Dokument elektronisch zu übermitteln. Dies gibt der informierten Person die Möglichkeit, sich allenfalls für einen erneuten Zustell- oder Zusendeversuch empfangsbereit zu erklären. Dadurch soll die Durchdringung von elektronisch erreichbaren Empfängern gesteigert werden. Solche beigestellte Verständigungsadressen dürfen auch unabhängig von einer konkreten Anmeldung zum Teilnehmerverzeichnis gespeichert werden (Abs. 4). Voraussetzung dafür ist selbstverständlich eine entsprechende datenschutzrechtliche Übermittlungsermächtigung (z. B. Einwilligung der betroffenen Person).

Um eine reibungslose Integration des Anzeigemoduls in Internetportalen wie dem Unternehmensserviceportal, Help.gv.at oder in Hinkunft oesterreich.gv.at zu ermöglich, darf das Teilnehmerverzeichnis für Zwecke der An- oder Abmeldung oder für das Anbieten von zielgerichteten Informationen im Zusammenhang mit dem Anzeigemodul abgefragt werden (Abs. 5).

Zu Z 19 (§ 35 Abs. 1):

Die vorgeschlagene Regelung zur (nachweislichen) Zustellung durch elektronische Zustelldienste entspricht dem Prinzip der geltenden Fassung des § 35 Abs. 1. Es wurde lediglich die nun neue Systematik eingearbeitet, wonach die Verständigung der Empfänger nun nicht mehr durch die Zustelldienste erfolgt, sondern durch das Anzeigemodul. Dementsprechend müssen die erforderlichen Daten auch vom Zustelldienst an das Anzeigemodul weitergereicht werden.

Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die elektronischen Verständigungsformulare zu erlassen. Diese Ermächtigung beschränkt sich punktuell auf die Verständigungsformulare nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes und durchbricht nicht die Befugnis zur Erlassung einer Verordnung der Bundesregierung gemäß § 27 Z 2 ZustG im Anwendungsbereich des 2. Abschnitts des ZustG.

Zu Z 20 (§ 35 Abs. 2):

Es soll lediglich die Zitierung aufgrund der Ergänzungen des Abs. 1 angepasst werden.

Zu Z 21 (§ 35 Abs. 3):

Da das Anzeigemodul als einziger Abholpunkt von Dokumenten dienen soll, ist auch im Falle der Zustellung oder Zusendung über einen Zustelldienst die Abholung nur über das Anzeigemodul zulässig.

Zu Z 22 (§ 35 Abs. 3):

Häufigen Nutzern des Anzeigemoduls soll die Möglichkeit eröffnet werden über eine Schnittstelle die Dokumente rasch und gesammelt abholen zu können. Dazu bedarf es keiner besonderen Vereinbarung mit dem Zustelldienst mehr, da diese Leistung in Hinkunft vom Anzeigemodul angeboten wird.

Zu Z 23 (§ 35 Abs. 4):

Bei den Kunden der Zustelldienste und somit bei den Empfängern elektronischer Dokumente gab es vermehrt Unverständnis für die derzeit unterschiedlichen Aufbewahrungsfristen des zugestellten Dokuments von zwei bzw. vier Wochen, je nachdem ob das Dokument innerhalb der ersten zwei Wochen abgeholt wurde oder nicht. Ganz generell erscheint selbst im Lichte der datenschutzrechtlich gebotenen Speicherdauerminimierung eine Löschung des Dokuments nach maximal vier Wochen als zu kurz, da die Empfänger oft viel länger das Bedürfnis haben wichtige Dokumente online abrufen zu können. Nach Ablauf dieser Frist ist das Dokument unwiderruflich gelöscht und kann für allfällige weitere Behördenwege nicht mehr genutzt werden.

Selbst bei kostenlosen Anbietern von E-Mail-Accounts beträgt die Standardspeicherdauer im Normalfall 12 Monate. Es soll daher im Sinne der Empfänger einerseits die Aufbewahrungsfrist vereinheitlicht und andererseits generell auf insgesamt zehn Wochen (2+8) erstreckt werden. Dies erscheint nach Abwägung von Datenschutz, technisch-wirtschaftlichem Speicheraufwand und Empfängerbedürfnissen eine sachliche Festlegung.

Zu Z 24 (§ 35 Abs. 5):

Es soll lediglich eine sprachliche Klarstellung erfolgen, die oftmals zu Auslegungsschwierigkeiten geführt hat.

Zu Z 25 (§ 35 Abs. 9):

Die bisherige Regelung zur Koppelung des Zustelldienstes mit dem ERV kann aufgrund der neuen Architektur, die dieses Szenario auch abdeckt, entfallen.

Zu Z 26 (§ 36):

Die vorgeschlagene Regelung zur nicht-nachweislichen Zustellung durch Zustellsysteme unterscheidet sich gegenüber der Bestimmung des § 35 nur bezüglich der geringen Angaben in der Verständigung (Abs. 1) bzw. des Authentifizierungsniveaus des Empfängers (Abs. 2). Auch in Abs. 3 ist – wie in § 35 Abs. 4 – die Aufbewahrungsfrist mit zehn Wochen festgelegt. Die Regelung zum Eintritt der Zustellwirkung soll jener der Kommunikationssysteme der Behörde gemäß § 37 Abs. 1 angeglichen werden. Das Dokument gilt somit mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Bereithaltung zur Abholung des Dokuments als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument für den Empfänger bereitgehalten wurde, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen (Abs. 4).

Zu Z 27, 28 und 29 (§ 37 Abs. 1a, 2, 2a und 3):

Das sicherheitstechnische Niveau von Kommunikationssystemen der Behörde soll massiv angehoben werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass eine Einbindung in das neue Architektursystem der elektronischen Zustellung und die sichere Abholung der Dokumente über das Anzeigemodul erfolgen kann. So haben die Kommunikationssysteme der Behörde in Hinkunft gemäß Abs. 2 nach dem Stand der Technik die geforderten Leistungen der Z 1 (zum Begriff der „hohen Zuverlässigkeit“ siehe die Erläuterungen zu § 28a Abs. 1) bis 5 zu erfüllen, um überhaupt weiterhin als Kommunikationssysteme der Behörde im Sinne des ZustG zu gelten. Die Erfüllung der Anforderungen ist von der jeweiligen Behörde der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vor der erstmaligen Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses anzuzeigen (Abs. 2a). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so sollen solche Systeme auch nicht mehr als Kommunikationssysteme der Behörde gelten und keine Zustellungen nach dem ZustG mehr zulässig sein.

Erfüllt ein Kommunikationssystem der Behörde die Anforderungen, so erfolgt der Zustellprozess genauso wie bei allen anderen Zustellsystemen (vgl. § 34). Dementsprechend hat ein Kommunikationssystem der Behörde auch die Daten gemäß Abs. 3 (inklusive dem Dokument, da die Abholung nun beim Anzeigemodul erfolgen soll, und die Verständigungsdaten) an das Anzeigemodul weiterzuleiten.

Zu Z 30 (§ 37 Abs. 4 und 5):

Da es unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht sinnvoll erscheint, dass jede Behörde sich ihr eigenes Kommunikationssystem aufbaut und unterhält, soll es möglich sein, dass ein solches System auch von anderen Behörden als Dienstleistung mitgenutzt werden kann. Sowohl die Willensbildung als auch die Zuständigkeit des Zustellaktes verbleiben dabei ausschließlich bei der zustellenden Behörde.

Zu Z 31 (§ 37b Abs. 1):

Der Funktionsumfang des Anzeigemoduls soll um die Verständigung der Empfänger erweitert werden.

Zu Z 32 (§ 37b Abs. 2):

Es erfolgt eine datenschutzrechtliche Begriffsanpassung. Außerdem soll einem identifzierten Teilnehmer die Anzeige der Anzahl seiner gelesenen und ungelesenen Dokumente schon vor der eigentlichen Abholung der Dokumente ermöglicht werden. Dies entspricht der Usability, die moderne Kommunikationsdienste heutzutage anzubieten haben.

Zu Z 33 (§ 37b Abs. 4):

Auch das Anzeigemodul soll seine Leistungen mit hoher Zuverlässigkeit erbringen (zur Definition des Begriffs der „hohen Zuverlässigkeit“ siehe die Erläuterungen zu § 28a Abs. 1).

Schließlich soll auch weiteren Portalen die Einbindung oder Anbindung des Anzeigemoduls ermöglicht werden. Zu diesem Zweck enthält Abs. 4 eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, um Kriterien bzw. Voraussetzungen für eine solche Option detailliert schaffen zu können. Es ist beispielsweise angedacht, unter gewissen Rahmenbedingungen elektronischen Zustelldiensten oder einem allfälligen Dienstleister für das Anzeigemodul diese Möglichkeit zu gewähren.

Zu Z 35 (§ 37b Abs. 7):

Da das Anzeigmodul auch die Anzeige von Daten ermöglicht, die keine Zustellwirkung auslösen (z. B. Informationen oder die Anzeige von bereits in anderen Systemen zugestellten Dokumenten), soll auch das Verrechnungsmodell diesem Umstand durch differenzierte Verrechnungssätze Rechnung tragen.

Zu Z 37 (§ 39):

Anpassung der Vollziehungsbestimmung.

Zu Z 38 (Überschrift zu § 40):

Da § 40 in Abs. 10 nunmehr auch eine Übergangsbestimmung enthalten soll, soll dies auch in der Paragrafenüberschrift zum Ausdruck kommen.

Zu Z 39 (§ 40 Abs. 6):

Die Verpflichtung für ein Vergabeverfahren betreffend den sog. Zustellkopf kann durch die ersatzlose Streichung dieser Funktionalität (vgl. § 29 Abs. 2) ebenfalls entfallen. Ebenso kann die Festsetzung eines gesetzlichen Entgelts für die Zustellleistung von elektronischen Zustelldiensten entfallen, da das Entgelt nunmehr im Sinne des freien Wettbewerbs rein privatrechtlich mit den Zustellsystembetreibern vereinbart werden kann.

Zu Z 40 (§ 40 Abs. 10 bis 12):

Abs. 10 normiert eine Übergangsbestimmung für elektronische Zustelldienste, die gemäß § 30 Zustellgesetz, bereits vor dem Inkrafttreten des nunmehr vorgeschlagenen § 30 zugelassen wurden. Diese gelten bis zwei Jahre ab Inkrafttreten dieser Bestimmung weiterhin als elektronische Zustelldienste gemäß § 30. Danach haben auch diese ein Konformitätsbewertungsgutachten gemäß des vorgeschlagenen § 30 Abs. 1 vorzulegen.

Um die elektronische Zustellung in der Etablierungsphase zu fördern und ein Anreizsystem auch für die Versender zu schaffen, soll in Abs. 11 eine Übergangsbestimmung geschaffen werden. Bis das System ein Einlieferungsvolumen von 25 Millionen Stück pro Jahr erreicht, hat die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Kosten des Teilnehmerverzeichnisses gemäß § 28a Abs. 2 und jene des Anzeigemoduls gemäß § 37b zu tragen. Wird diese Menge überschritten, sind ab dem Beginn des übernächsten Jahres die Kosten zwar zu verrechnen, jedoch sind diese (zur Vermeidung von möglicherweise prohibitiven Stückkosten) in Summe mit 7 Cent pro Einlieferung für die Kosten des Teilnehmerverzeichnisses und des Anzeigemoduls gedeckelt.

Abs. 12 regelt das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Bestimmungen. Dies hängt – wie analog schon bei der Einführung des Anzeigemoduls mit BGBl. I Nr. 40/2017 – von der Kundmachung der Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses gemäß § 28a Abs. 3 ab, weshalb auch der § 28a als Grundlage für diese Kundmachung bereits ab dem Tag nach der Kundmachung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes in Kraft treten muss. Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung der Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses ergibt sich je nach Kundmachungstag eine Inkrafttretensfrist von sechs bis sieben Monaten, damit auch die Betreiber der Zustellsysteme die technischen und organisatorischen Anpassungen mit entsprechender Vorlaufzeit vornehmen können. Lediglich die Bestimmungen zur Befüllung des Teilnehmerverzeichnisses in § 28b Abs. 4 und 5 sollen bereits früher in Kraft treten.

Zu Artikel 7 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 (§ 48b Abs. 3):

§ 48b Abs. 3 Z 2 BAO kann entfallen, weil die Verständigung bei elektronischen Zustellungen nach dem Zustellgesetz nicht mehr durch den Zustelldienst sondern durch das Anzeigemodul (§ 37b ZustG) an die dem Teilnehmerverzeichnis (§ 28a ZustG) bekanntgegebene elektronische Adresse erfolgt.

Mit der Änderung in § 48b Abs. 3 Z 4 BAO wird ermöglicht, dass Erledigungen der Abgabenbehörde, die dem Empfänger bereits über FinanzOnline rechtswirksam zugestellt wurden, – zusätzlich zur FinanzOnline-Databox – nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen auch im Anzeigemodul (§ 37b ZustG) angezeigt und abgeholt werden können. Die Zustellung wird unverändert mit dem Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die FinanzOnline-Databox bewirkt (§ 98 Abs. 2 BAO). Die mit § 48b Abs. 3 Z 4 BAO bewirkte (zusätzliche) Bereithaltung des Dokuments zur Abholung im Anzeigemodul ist für den Zustellzeitpunkt nicht relevant.

In § 48b Abs. 3 Z 4 BAO wird der erforderliche Datenaustausch gesetzlich abgebildet. Neben den das Dokument beschreibenden Daten („Metadaten“) werden dem Betreiber des Anzeigemoduls elektronische Informationen übermittelt, sodass der Empfänger – nach erfolgter Identifikation und Authentifizierung – über das Anzeigemodul direkt auf das für ihn bereitgehaltene Dokument zugreifen kann. Die zu übermittelnden Daten umfassen notwendigerweise auch das bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 E‑GovG) bzw. die Stammzahl (§ 6 E‑GovG). § 48b Abs. 3 Z 4 lit. a bis c BAO stellen die Parallelbestimmungen zu § 36 Abs. 2 sowie § 37b Abs. 2 und 3 ZustG dar.

Zu Z 2 (§ 98 Abs. 1):

Mit der Änderung wird lediglich die Abschnittsbezeichnung des Zustellgesetzes angepasst.

Zu Z 3 (§ 99):

Die Bestimmung kann entfallen, weil die Anwendbarkeit des 3. Abschnitts des ZustG für den Bundesminister für Finanzen und die Finanzämter nunmehr in § 100 BAO geregelt wird. Darüber hinaus wird der Novellierung des § 37 Abs. 2 ZustG Rechnung getragen.

Zu Z 4 (§ 100):

Mit dieser Regelung wird eine (weitere) Ausnahme von der grundsätzlichen Anordnung des § 98 Abs. 1 BAO – wonach elektronische Zustellungen nicht nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes vorzunehmen sind – geschaffen. Die Ausnahmeregelung betrifft nur elektronische Zustellungen vom Bundesminister für Finanzen oder von Finanzämtern. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für die elektronische Zustellung über FinanzOnline nicht vorliegen oder eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis (§ 35 ZustG) erfolgen soll.

Im Gegensatz zur elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis (§ 35 ZustG), die nur nach dem ZustG möglich ist, ist die nicht-nachweisliche elektronische Zustellung vorrangig nach den Bestimmungen der BAO bzw. der FOnV vorzunehmen. Nur in Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung über FinanzOnline nicht vorliegen (etwa weil der Empfänger auf die elektronische Zustellung über FinanzOnline verzichtet hat oder gar nicht FinanzOnline-Teilnehmer ist), ist für die nicht-nachweisliche elektronische Zustellung der 3. Abschnitt des ZustG anzuwenden. Elektronische Zustellungen nach dem 3. Abschnitt des ZustG sind allerdings nur über Zustellsysteme gemäß § 28 Abs. 3 ZustG (zB zugelassener Zustelldienst, Kommunikationssystem der Behörde) möglich. Daraus ergibt sich, dass etwa eine elektronische Zustellung an eine elektronische Zustelladresse gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 2 Z 5 ZustG nicht zulässig ist.

Zu Z 5 (§ 102):

In Abs. 1 wird der bisherige Inhalt des § 102 BAO unverändert übernommen und lediglich eine klarere Formulierung vorgenommen.

In Abs. 2 wird als Sonderregelung für elektronische Zustellungen festgelegt, dass es im Ermessen der Abgabenbehörde liegt, bei Vorliegen wichtiger Gründe eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis zu verfügen. Die von Abs. 1 abweichende Sonderregelung ist darin begründet, dass sich auch bei nicht-nachweislichen elektronischen Zustellungen aufgrund der eingesetzten technischen Verfahren der Zustellzeitpunkt präzise und mit hoher Beweiskraft nachweisen lässt. Selbst bei Vorliegen wichtiger Gründe muss daher nicht zwingend die elektronische Zustellung mit Zustellnachweis erforderlich sein. Andererseits kann für die Abgabenbehörde in Einzelfällen das Bedürfnis bestehen, im Wege einer nachweislichen elektronischen Zustellung ausdrücklich vom Abholvorgang durch den Empfänger Kenntnis zu erlangen.

Zu Z 6 (§ 323):

Für die Änderungen ist derselbe Inkrafttretenszeitpunkt wie in § 40 Abs. 11 zweiter Satz ZustG vorgesehen. Dies gilt nicht für die Änderungen in § 48b Abs. 3 Z 4 und § 323 Abs. 52 BAO.

§ 323 Abs. 52 sah bisher die sinngemäße Anwendung von § 48b Abs. 3 BAO (in der jeweils geltenden Fassung) für den Pilotierungsbetrieb vor. Die Novellierung des § 48b Abs. 3 Z 4 BAO tritt bereits mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Die Fortführung des Pilotierungsbetriebes erfordert jedoch weiterhin eine sinngemäße Anwendbarkeit des § 48b Abs. 3 BAO in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2018, BGBl. I Nr. 62/2018. Um diesem Erfordernis Rechnung zu tragen, wird ein entsprechender statischer Verweis aufgenommen.

Zu Artikel 8 (Änderung der Bundesfinanzgerichtsgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 24 BFGG):

In § 24 Abs. 7 BFGG wird die bisher gemäß § 24 Abs. 5 BFGG mögliche elektronische Zustellung an Finanz- und Zollämter übernommen und um die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an den Bundesminister für Finanzen erweitert. Für diese elektronischen Zustellungen sind die Bestimmungen der BAO anzuwenden. Elektronische Zustellungen an alle anderen Empfänger sind nach dem 3. Abschnitt des ZustG über ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 ZustG vorzunehmen. Demzufolge ist eine elektronische Zustellung an eine elektronische Zustelladresse gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 2 Z 5 ZustG nicht zulässig.

Zu Artikel 9 (Änderung des Meldegesetzes 1991)

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 5):

Im Rahmen der elektronischen An- und Ummeldung gemäß § 3 Abs. 1a ist die Angabe von Namen und Anschrift des Unterkunftgebers durch den Meldepflichtigen vorgesehen. Um diese Datenarten im Zentralen Melderegister (ZMR) verarbeiten zu können, scheint es erforderlich, auch die Anschrift des Unterkunftgebers als Meldedatum im Sinne des § 1 Abs. 5 festzulegen. Der Bundesminister für Inneres darf in seiner Funktion als Auftragsverarbeiter den Namen des Unterkunftgebers bereits nach geltender Rechtslage im ZMR verarbeiten, da es sich bei sämtlichen am Meldezettel festgehaltenen Daten um Meldedaten handelt.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 1a):

Die Verordnungsermächtigung betreffend die Möglichkeit, die An- und Ummeldung von Personen unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte vorzunehmen, wurde bereits im Rahmen des Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres, BGBl. I Nr. 120/2016, geschaffen. Um die hohe Datenqualität im ZMR weiterhin zu gewährleisten, ist es jedoch notwendig, die elektronische An- und Ummeldung nur für jene Betroffenen zu ermöglichen, die über einen aktuellen oder historischen Eintrag im ZMR sowie über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Diese Funktion soll demnach nicht in Anspruch genommen werden können, sofern der Betroffene seit Aufnahme des Echtbetriebs des ZMR am 1. März 2002 keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet hatte. Die Identitätsüberprüfung soll daher in diesen Fällen ‑ wie bisher ‑ unter persönlicher Anwesenheit des Betroffenen vor der Meldebehörde erfolgen.

Im Rahmen der elektronischen An- und Ummeldung soll die Vorlage öffentlicher Urkunden nicht erforderlich sein, da die Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5a) bereits anlässlich der erstmaligen Anmeldung und Eintragung im ZMR durch die Meldebehörde geprüft und die Identität daher bereits zu diesem Zeitpunkt hinreichend festgestellt werden konnte.

Zur Beibehaltung der hohen Datenqualität im ZMR soll die Nutzung dieses elektronischen Services lediglich österreichischen Staatsbürgern offenstehen. Die Gefahr unrichtiger Eintragungen scheint in diesen Fällen gering, da die aktuellen Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5a) in einer zentralen Evidenz gespeichert sind. Die Überprüfung der Identitätsdaten anhand ausländischer Reisedokumente soll hingegen weiterhin vor der Meldebehörde erfolgen und diesfalls keine elektronische An- und Ummeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte ermöglicht werden.

In Zusammenhang mit der einheitlichen Zustellung von behördlichen Schriftstücken (§ 16a Abs. 4) soll auch die elektronische An- und Ummeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte nur in jenen Fällen möglich sein, in denen die Wohnung in Bezug auf bestimmte im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) verarbeitete Daten erfasst ist.

Zu Z 5 (§ 3 Abs. 1b):

Die elektronische An- und Ummeldung von minderjährigen Kindern soll insoweit möglich sein, als der meldepflichtige Elternteil sowie dessen minderjährigen Kinder gemeinsam Unterkunft nehmen. Dies ergibt sich schließlich auch aus dem geltenden § 7 Abs. 2 zweiter Satz, wonach die Meldepflicht für den Minderjährigen dessen Unterkunftgeber trifft, sofern der Minderjährige nicht bei oder mit einem Menschen Unterkunft nimmt, dem dessen Pflege und Erziehung zusteht. Da derzeit noch keine Möglichkeit besteht, sämtliche Obsorgeberechtigungen in einem Register abzubilden, soll die elektronische An- und Ummeldung von Minderjährigen unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte vorerst nur den im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingetragenen Elternteilen offenstehen. Der Bundesminister für Inneres soll daher im letzten Satz ermächtigt werden, anhand der im ZPR vorhandenen Eintragungen zu prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Minderjährigen aufscheint. Im Falle der gemeinsamen Obsorge ist schließlich jeder Elternteil befugt, nach außen für dessen minderjähriges Kind Vertretungshandlungen zu setzen. Daher bedarf es keiner ausdrücklich übereinstimmenden Willenserklärungen beider Elternteile.

Zu Z 6, 7 und 8 (§ 3 Abs. 2):

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll einem Wunsch aus der Verwaltungspraxis nachgekommen werden, wonach der Unterkunftnehmer, sofern die Wohnung im GWR mit mehreren Adressen aufscheint, eine dieser Adressen auswählt.

In Zusammenhang mit der Möglichkeit, die elektronische An- und Ummeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte vorzunehmen, soll an dieser Stelle normiert werden, dass in diesen Fällen zum Unterkunftgeber lediglich dessen Namen und Anschrift anzugeben ist. Daraus ergibt sich auch, dass im Falle einer elektronischen An- und Ummeldung eine Unterschrift des Unterkunftgebers nicht vorgesehen ist.

Anstelle der Urkundenvorlage und der physischen Unterschrift des Unterkunftnehmers, die im Falle einer elektronischen An- und Ummeldung gemäß Abs. 1a naturgemäß nicht erforderlich sind, soll die elektronische Identifikation und Signatur des Meldepflichtigen unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) treten.

Zu Z 9 (§ 4 Abs. 2 zweiter Satz):

Die Beschränkung, dass die Abmeldung eines Hauptwohnsitzes nicht bei jeder Meldebehörde erfolgen soll, scheint aus melderechtlicher Sicht nicht mehr erforderlich und entfällt daher.

Zu Z 10 und 11 (§ 12 Abs. 2):

Einem Wunsch aus der Verwaltungspraxis entsprechend und zur weitgehenden Vermeidung unvollständiger Adressangaben im ZMR, soll die Auskunftspflicht des Unterkunftgebers um die Angabe der genauen Wohnadresse einschließlich der Türnummer ergänzt werden. Dies scheint vor allem in größeren Städten angezeigt, in denen durch den Umbau alter Mietshäuser noch keine Ergänzungen im GWR in Bezug auf die Türnummer der Wohnung vorgenommen wurden.

Zu Z 12 (§ 16 Abs. 7):

Um weiterhin eine hohe Datenqualität im ZMR zu gewährleisten, soll der Bundesminister für Inneres in seiner Funktion als Auftragsverarbeiter für das ZMR ermächtigt werden, die Meldebehörden auf Meldungen hinzuweisen, die aufgrund bestimmter Tatsachen nicht plausibel erscheinen. Ein solcher Fall könnte vorliegen, wenn die Anzahl der in einer Wohnung gemeldeten Personen die durchschnittlich verfügbaren Kapazitäten einer Wohnung deutlich übersteigt.

Zu Z 13 (§ 16a Abs. 4):

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll den Behörden ein Adressservice bereitgestellt werden, das die einheitliche Zustellung von behördlichen Schriftstücken gewährleistet. Derzeit kommt es in diesem Zusammenhang immer wieder zu Problemen, da über das ZMR derzeit der im Gebäude- und Wohnungsregister (§ 1 Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004) gespeicherte Zustellort sowie die Kurzbezeichnung des Straßennamens nicht abrufbar sind. Vor diesem Hintergrund soll der Zustellort den Behörden für eine einheitliche, eindeutige und rechtsgültige Adressierung zur Verfügung stehen.

Ein weiterer Problembereich liegt in der Länge mancher Adressen, welche im Sichtbereich von Fensterkuverts nicht immer vollständig einsehbar sind, wodurch die korrekte postalische Zustellung erschwert bzw. verhindert wird. An dieser Stelle sei angemerkt, dass es sich um ein bundesweites Problem handelt, welches sich durch die in den letzten Jahren vorgenommenen Gemeindezusammenlegungen verschärft hat. Die Möglichkeit der Bereitstellung des Zustellortes und der Kurzschreibweise des Straßennamens (§ 1 Z 3 und 7 der Adressregisterverordnung 2016, BGBl. II Nr. 51/2016) im Rahmen der ZMR-Behördenabfrage stellt eine geeignete Möglichkeit dar, fehlerhafte Zustellungen weitgehend zu reduzieren.

Zu Z 15 und 16 (§ 16c):

Der vorgeschlagene Abs. 2 soll die Möglichkeit schaffen, dass auch sonstige Rechtsträger den Änderungsdienst nutzen können, soweit diese zur Vollziehung der Gesetze berufen sind (sogenannte Beliehene). Voraussetzung für die Nutzung des Änderungsdienstes durch Beliehene ist die bereits erfolgte Erstausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK). Verwendet dieser sonstige Rechtsträger sein bPK für die Verwendung im privaten Bereich (§ 14 E-GovG) für die Teilnahme am Änderungsdienst, so hat er für die Errechnung seine eigene Stammzahl im Rahmen des Änderungsdienstes zur Verfügung stellen bzw. beim Verlangen auf Teilnahme bekanntzugeben.

Diese Regelung gilt ausschließlich für Beliehene und ermächtigt daher nicht zur Datenübertragung an Private.

Der Umfang der dem Änderungsdienst zugänglichen Daten beschränkt sich im Unterschied zu Abs. 1 auf die Änderung des Vor- und Familiennamens, der akademischen Grade sowie auf den Hauptwohnsitz der betroffenen Personen. Diese Daten entsprechen im Wesentlichen dem Umfang der Abfrageberechtigung nach § 16a Abs. 5.

Durch die Erweiterung des Änderungsdienstes auf Beliehene wird künftig ein steigendes Interesse an diesem Service zu erwarten sein. Vor diesem Hintergrund soll in Abs. 1, der auch für Beliehene gemäß Abs. 2 Anwendung finden soll, normiert werden, dass eine Teilnahme am Änderungsdienst bloß nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten erfolgen soll.

Da der Zeitpunkt des Bestehens der technischen Voraussetzungen für die Aufnahme des Änderungsdienstes für Beliehene sowie die für die Inanspruchnahme dieses Änderungsdienstes anfallenden Kosten derzeit noch nicht abschätzbar sind, wird in Abs. 3 vorgeschlagen, dass der Bundesminister für Inneres diesen Zeitpunkt, die Höhe des Kostenersatzes sowie die nähere technische und organisatorische Ausgestaltung durch Verordnung festlegen kann.

Zu Z 17 und 18 (§ 23 Abs. 17 und 20):

Im Rahmen des Deregulierungs- und Anpassungsgesetzes 2016 – Inneres wurde nicht bloß die Verordnungsermächtigung betreffend die Möglichkeit der elektronischen An- und Ummeldung geschaffen, sondern auch ein erweiterter Änderungsdienst (§ 16c) vorgesehen, dessen Inkrafttreten an den Zeitpunkt für das Inkrafttreten der elektronischen An- und Ummeldung gekoppelt wurde. Da die technischen Vorbereitungen für beide Änderungen voraussichtlich nicht zeitgleich fertiggestellt werden können, wird vorgeschlagen, in der Verordnung jeweils eigene Zeitpunkte für das Inkrafttreten dieser Bestimmungen festzusetzen.

Mit der vorgeschlagenen Regelung in Abs. 20 soll klargestellt werden, dass die für das Inkrafttreten maßgebliche Fassung § 16c, jene des vorliegenden Entwurfes sein soll. Durch diese Anordnung soll somit verdeutlicht werden, dass eine später beschlossene Fassung gegenüber der früher beschlossenen Fassung, die zum selben Zeitpunkt in Kraft tritt, Vorrang hat.

Zu Z 19 (§ 25):

Die letzte Änderung der Vollziehungsbestimmung erfolgte durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 28/2001, wonach betreffend die Regelung der Wanderungsstatistik (§ 16c) der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mit der Vollziehung betraut wurde. Mit Aufnahme des Echtbetriebs des ZMR am 1. März 2002 trat diese Bestimmung jedoch außer Kraft (§ 23 Abs. 5). Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die seit dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 28/2001, unveränderte Vollziehungsbestimmung nunmehr an die geltende Rechtslage angepasst werden.

Zu Artikel 10 (Änderung des Passgesetzes 1992)

Zu Z 1 (§ 22b Abs. 7 und 8):

Um ein praktisches Erinnerungsservice für den Ablauf der Gültigkeitsdauer von Reisedokumenten bieten zu können, soll auf Verlangen des Betroffenen gemäß Abs. 7 ein Vermerk in der zentralen Evidenz verarbeitet werden, dass dieser eine Benachrichtigung über den Ablauf seines Reisepasses oder Personalausweises wünscht. Im Zuge dieser Verständigung dürfen dem Betroffenen folgende zu ihm in der zentralen Evidenz verarbeitete Daten angezeigt werden: Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, akademischer Grad und Geburtsort sowie die jeweilige Pass- oder Personalausweisnummer, das Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer sowie die Ausstellungsbehörde des Reisedokuments.

Die Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Inneres, einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttreten vorzusehen, scheint notwendig, da der Zeitpunkt für die Fertigstellung der erforderlichen technischen und organisatorischen Vorarbeiten derzeit nicht genau abgeschätzt werden kann.

Mit der vorgeschlagenen Regelung in Abs. 8 soll die bewährte Regelung des § 37 Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, nachgebildet werden, sodass die Staatsbürgerschaftsbehörde die Passbehörde beispielsweise über den Verlust der Staatsbürgerschaft verständigen kann. Diese würde in weiterer Folge ein Verfahren über die Entziehung der Reisedokumente einleiten.

Zu Artikel 11 (Änderung des Personenstandsgesetzes 2013)

Zu Z 2 (§ 12 Abs. 2):

Anlässlich der Eintragung der Geburt eines Kindes soll Müttern die Möglichkeit eröffnet werden, ihr neugeborenes Kind unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte im Wege der Personenstandsbehörde elektronisch anzumelden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Mutter im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) bereits im Sinne des § 61 Abs. 2 nacherfasst wurde. Sofern beide Elternteile verheiratet, der Vater somit in weiterer Folge gemäß § 177 Abs. 1 ABGB auch zur Obsorge des Kindes berechtigt und im ZPR als Vater des Kindes eingetragen ist, soll auch dieser die elektronische Anmeldung des neugeborenen Kindes vornehmen können. Der Bundesminister für Inneres soll daher im vorletzten Satz ermächtigt werden, anhand der im ZPR vorhandenen Eintragungen zu prüfen, ob der Vater als Elternteil des neugeborenen Kindes aufscheint. Um zu verdeutlichen, dass auch bei der elektronischen Anmeldung anlässlich der Geburt die Regelungen gemäß § 3 Abs. 2 dritter und letzter Satz MeldeG (Entfall der Unterschrift des Unterkunftgebers sowie die Vornahme der Identifikation und Signatur unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte) anzuwenden sind, wurde ein diesbezüglicher Verweis aufgenommen.

Zu Z 3 und 4 (§ 13 Abs. 4 und § 38 Abs. 6):

Mit den vorgeschlagenen Regelungen soll Müttern die Möglichkeit eröffnet werden, den Vor- und Familiennamen eines neugeborenen Kindes, längstens bis Vollendung des ersten Lebensjahres, unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte auf elektronischem Weg zu bestimmen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese bereits im Sinne des § 61 Abs. 2 im ZPR nacherfasst wurde. Sofern beide Elternteile verheiratet, der Vater somit in weiterer Folge gemäß § 177 Abs. 1 ABGB auch zur Obsorge des Kindes berechtigt und im ZPR als Vater des Kindes eingetragen ist, kann auch dieser die Namensbestimmung auf elektronischem Weg vornehmen. Der Bundesminister für Inneres soll daher im letzten Satz ermächtigt werden, anhand der im ZPR vorhandenen Eintragungen zu prüfen, ob der Vater als Elternteil des neugeborenen Kindes aufscheint.

Zu Z 5 (§ 42 Abs. 3):

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll ein redaktionelles Versehen beseitigt werden.

Zu Z 6 (§ 44 Abs. 2 letzter Satz):

In Abs. 2 wird im letzten Satz klargestellt, dass die Abfrage im ZPR in Bezug auf den Zeitpunkt und Ort des Todes einer Person künftig von sämtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit sein soll.

Zu Z 7 (§ 47 Abs. 5):

Mit § 58 Abs. 2 besteht bereits eine gesetzliche Grundlage, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen einen Registerauszug und somit eine Personenstandsurkunde aus dem ZPR unter Verwendung der Funktion der Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) zu verlangen und in weiterer Folge zu erhalten. Diese gesetzliche Grundlage ermöglicht bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen somit auch verheirateten Eltern mit gleichem Familiennamen sowie unverheirateten Müttern, für das neugeborene Kind auf elektronischem Wege unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) die Ausstellung einer Geburtsurkunde zu beantragen.

Die Ausstellung von Personenstandsurkunden bzw. von Registerauszügen ist jedoch nur möglich, sofern der Antragsteller bereits im Zentralen Personenstandsregister eingetragen wurde. Daher soll den Betroffenen mit der vorgeschlagenen Regelung die Möglichkeit eingeräumt werden, im ZPR abzufragen, ob ihre Daten in diesem Register bereits verarbeitet wurden oder ob andernfalls eine Nacherfassung erforderlich ist.

Zu Z 8 (§ 58 Abs. 3):

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll der Bundesminister für Inneres ermächtigt werden, mit Verordnung einen Kostenersatz für die elektronische Ausstellung von Registerauszügen unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) vorzusehen. Sonstige Gebühren und Verwaltungsabgaben fallen jedoch nicht an.