Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die multilaterale Entwicklungszusammenarbeit (EZA) im Bereich internationaler Finanzinstitutionen (IFIs) stellt einen Kernbereich der internationalen Anstrengungen zur Umsetzung der Agenda 2030 für Nachhaltige Entwicklung dar. Durch eine Bündelung der Ressourcen vieler Geber bieten multilaterale Entwicklungsbanken eine effiziente und effektive Möglichkeit, um in koordinierter und kohärenter Weise Entwicklungsländer zu unterstützen und die Erreichung der nachhaltigen Entwicklungsziele im Rahmen der Agenda 2030 zu fördern.

Die gegenständliche österreichische Kapitalbeteiligung an Institutionen der Weltbankgruppe (WBG) und die Mittelauffüllungen bei zwei thematischen Fonds haben das Ziel, Mittel zur fortgesetzten Unterstützung von Entwicklungsländern bei deren Entwicklungsanstrengungen zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig leistet Österreich dadurch einen wichtigen Beitrag zur internationalen Solidarität und zur Finanzierung globaler öffentlicher Güter.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll die nationale Rechtsgrundlage für die sonst in Einzelgesetzen zu normierende Kapitalbeteiligung bei der WBG (allgemeine und selektive Kapitalerhöhung 2018 der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung – IBRD‑General Capital Increase – IBRD‑GCI 2018 bzw. IBRD‑Special Capital Increase – IBRD‑SCI 2018, allgemeine Kapitalerhöhung 2018 der Internationalen Finanzkorporation – IFC‑General Capital Increase – IFC‑GCI 2018) sowie die Mittelauffüllungen für den von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD) verwalteten Globalen Umweltfazilität‑Treuhandfonds (GEF) und den Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) schaffen, zu denen sich Österreich auf Basis internationaler Verhandlungen verpflichtet hat.

Die Zusammenziehung verschiedener, aber gleichartiger Vorhaben in einem Gesetzesvorschlag bezweckt die Reduzierung der Anzahl sonst erforderlicher Gesetzgebungsverfahren und eine Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes.

Bei den gegenüber den Institutionen abzugebenden Verpflichtungserklärungen handelt es sich um völkerrechtliche Rechtsgeschäfte, die im Hinblick auf die in § 1 und § 2 enthaltenen gesetzlichen Anordnungen als solches nicht unter Art. 50 B‑VG fallen. Im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 49/1921, werden diese Erklärungen vom ressortmäßig zuständigen Bundesminister für Finanzen abzugeben sein.

Österreich strebt prinzipiell die Umsetzung der 2005 vom Europäischen Rat beschlossenen, seitens des Rates für auswärtige Angelegenheiten/Entwicklung am 26. Mai 2015 sowie im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen (VN) für Entwicklungsfinanzierung in Addis Abeba und beim Gipfeltreffen in New York im September 2015 erneut bekräftigten Vorgabe an, je Mitgliedsland der Europäischen Union mindestens 0,7% des Bruttonationaleinkommens als Official Development Assistance‑Quote (ODA‑Quote) zu erreichen. Die in § 1 und § 2 angeführte Beitragsleistung ist gemäß dem Entwicklungsausschuss (Development Assistance Committee – DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Gänze auf die österreichische ODA‑Quote anrechenbar und stellt eine wesentliche Komponente zur Annäherung an dieses Ziel dar.

Allgemeine Kapitalerhöhung 2018 der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD‑GCI 2018) und selektive Kapitalerhöhung 2018 der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD‑SCI 2018):

Die im Jahre 1944 gegründete IBRD ist eine Teilorganisation der WBG und hat die Aufgabe, Armut zu reduzieren, wirtschaftliches Wachstum zu fördern und zur nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung der Entwicklungs- und Schwellenländer durch Gewährung von Darlehen, Garantien und technischer Hilfe beizutragen. Die Zahl ihrer Mitglieder beträgt gegenwärtig 189. Die beiden strategischen Ziele der WBG lauten: 1) Beendigung von extremer Armut durch Reduktion das Anteils an der Weltbevölkerung, der weniger als 1,90 US-Dollar pro Tag zur Verfügung hat, auf 3%, sowie 2) Förderung des geimeinsamen Wohlstands durch Einkommenssteigerung der ärmsten 40% der Bevölkerung jedes Landes.

Die IBRD refinanziert sich auf den Kapitalmärkten und die aufgenommenen Finanzmittel werden für Entwicklungsaktivitäten zur Verfügung gestellt. Aufgrund ihres AAA kann die Bank zu besonders günstigen Konditionen Mittel aufnehmen, die es der Institution ermöglicht zu besonders günstigen Koditionen Kredite den Kunden der IBRD weiterzugeben. Bis Ende des Geschäftsjahres 2017 wurden von der IBRD kumulativ Ausleihungen in Höhe von 681 Mrd. US‑Dollar genehmigt, wobei die beiden gößten Anteile im Portfolio der IBRD der Transport- sowie der Energie- und Rohstoffsektor sind.

Den Entwicklungsbanken und insbesondere der WBG kommen bei der Umsetzung der nachhaltigen Entwicklungsziele der Agenda 2030 der VN eine tragende Rolle zu. Bei der Jahrestagung der WBG im Oktober 2016 beschloss der Gouverneursrat, dass verschiedene Optionen zur Stärkung der finanziellen Position der Institutionen der WBG vorzubereiten sind. Bei der damit einhergehenden Überarbeitung der strategischen Ausrichtung der WBG stimmten die Anteilseigner darin überein, dass die WBG besser, stärker und agiler werden müsse, um im Rahmen ihrer strategischen Ziele effektiv zur Entwicklungsagenda 2030, insb. zur Erreichung nachhaltigen Entwicklungsziele und zur Umsetzung des COP21 Übereinkommens zum Klimaschutz, beizutragen. Vor diesem Hintergrund und dem 2010 gefassten Beschluss zur Durchführung einer Stimmrechtsreform bewilligte der Entwicklungsausschuss der WBG bei der Frühjahrestagung im April 2018 das vorgeschlagene Paket zur Kapitalstärkung von IBRD und IFC.

Die letzte Kapitalerhöhung der IBRD fand im Jahr 2010 statt. Österreich ist seit 1948 Mitglied der Bank und hält zum Stichtag 30. Juni 2017 einen Kapitalanteil von 0,66% (14.611 Anteile im Wert von 1.762,6 Mio. US‑Dollar, davon 106,4 Mio. US‑Dollar einbezahlt, der Rest ist abrufbares Haftkapital).

Zur Stärkung der Kapitalbasis der IBRD wird eine Kapitalerhöhung im Ausmaß von insgesamt 60,1 Mrd. US‑Dollar vorgeschlagen, die im Rahmen einer allgemeinen und einer selektiven Kapitalerhöhung umgesetzt wird. Von den genannten 60,1 Mrd. US‑Dollar sind 7,5 Mrd. US‑Dollar von den Anteilseignern einzuzahlendes Kapital und 52,6  Mrd. US‑Dollar abrufbares Haftkapital.

Die allgemeine Kapitalerhöhung (IBRD‑GCI 2018) beläuft sich auf 27,8 Mrd. US‑Dollar und umfasst 230.500 Anteile, die pro rata an die bestehenden Anteilseigner der IBRD zugeteilt werden. Der Anteil des einzuzahlenden Kapitals beträgt 20%. Folglich sind 5,6 Mrd. US‑Dollar einzuzahlendes Kapital und 22,2 Mrd. US‑Dollar abrufbares Haftkapital.

Die selektive Kapitalerhöhung (IBRD‑SCI 2018) beläuft sich auf 32,3 Mrd. US‑Dollar und umfasst 267.943 Anteile. Die Zuteilung erfolgt gemäß den Beschlüssen zur Umsetzung der Stimmrechtsreform und wird eine Umverteilung hin zu stark unterrepräsentierten Anteilseignern unter Berücksichtigung der relativen Wirtschaftskraft und der historischen Beiträge zur Internationalen Entwicklungsorganisation (International Development Association, IDA – ebenfalls Teil der WBG) vornehmen. Der Anteil des einzuzahlenden Kapitals beträgt 6%. Es sind daher 1,9 Mrd. US‑Dollar einzuzahlendes Kapital und 30,4 Mrd. US‑Dollar abrufbares Haftkapital vorgesehen.

Österreich wurde neben der Teilnahme an der generellen Kapitalerhöhung auch die Partizipation an der selektiven Kapitalerhöhung, unter anderem wegen seiner historischen Beiträge zu IDA, ermöglicht. Aufgrund der Tatsache, dass Österreich jedoch nur in einem relativ geringen Umfang an der selektiven Kapitalerhöhung teilnehmen kann, wird sich der Kapitalanteil Österreichs im Laufe der nächsten Jahre und unter der Voraussetzung, dass die anderen Länder planmäßig die ihnen zugeteilten Anteile zeichnen, von 0,64% auf 0,65% erhöhen (die Differenzen zum oben angeführten tagesaktuellen Kapitalanteil per 30. Juni 2017 ergibt sich aus noch nicht gezeichneten Kapitalanteilen anderer Länder aus vorhergehenden Kapitalerhöhungen zum damaligen Zeitpunkt.)

Durch das zusätzliche Kapital sowie durch umfassende interne Reformmaßnahmen zur Effizienzsteigerung, Budgeteinsparungen, Maßnahmen zur Bilanzoptimierung und Kostenanpassungen bei der Kreditvergabe, soll IBRD in die Lage versetzt werden ein durchschnittliches jährliches Kreditvergabevolumen von rd. 27 Mrd. US‑Dollar (real, zu Preisen des Fiskaljahres 2016) bis 2030 abzuwickeln. Ohne dieser Kapitalerhöhung bestünde darüber hinaus das Risiko einer baldigen Unterschreitung des Verhältnisses Eigenkapital zu Krediten (Equity/Loan Ratio), welches mit einer Untergrenze von 20% begrenzt ist. Um diese Unterschreitung zu vermeiden, wäre ohne Kapitalerhöhung eine entsprechende Reduktion des derzeitigen Kreditvergabevolumens notwendig.

Durch die geplante allgemeine und selektive Kapitalerhöhung erhöht sich das Kapital der IBRD von 268,9 Mrd. US‑Dollar auf 329,0 Mrd. US‑Dollar. Die Gouverneure der IBRD sind aufgerufen, bis 1. Oktober 2018 die Resolutionen über die allgemeine und über die selektive Mittelerhöhung anzunehmen. Von österreichischer Seite erfolgt die Zustimmung zu den Resolutionen durch den Bundesminister für Finanzen. Die Kapitalerhöhung wird jedoch erst durch die parlamentarische Genehmigung und durch die Abgabe von Verpflichtungserklärungen effektiv.

Allgemeine Kapitalerhöhung 2018 der Internationalen Finanzkorporation (IFC‑GCI 2018):

Die Internationale Finanzkorporation (IFC) wurde im Jahr 1956 gegründet und ist eine Teilorganisation der WBG, die folglich den oben genannten strategischen Zielsetzungen der WBG verpflichtet ist. Als der Privatsektorarm der WBG, ist IFC die größte globale Entwicklungsorganisation, die sich auf die nachhaltige Entwicklung des Privatsektors in Schwellen- und Entwicklungsländern fokussiert. Kredite, Eigenkapitalinvestitionen, technische Hilfe und eine Vielzahl anderer Produkte und Leistungen werden dazu eingesetzt, funktionierende Märkte zu schaffen und Klienten bei der Bewältigung von finanziellen, operationellen und anderweitigen Herausforderungen zu unterstützen. Die Mobilisierung und Hebelung von Finanzmitteln institutioneller Investoren und Ressourcen aus dem Privatsektor spielt dabei eine wesentliche Rolle. Die Zahl ihrer Mitglieder beträgt gegenwärtig 184.

Die IFC refinanziert sich auf den Kapitalmärkten und setzt das generierte Einkommen für Entwicklungsaktivitäten mit Privatsektorbezug und zur Stärkung ihrer finanziellen Kapazität ein. Im Gegensatz zu IBRD operiert die IFC jedoch ohne Haftkapital. Den Klienten der IFC wird über dieses Geschäftsmodell ermöglicht, zu günstigen Konditionen Kredite zu lukrieren und Investoren anzuziehen. Bis zum Ende des Geschäftsjahres 2017 wandte IFC seit ihrer Gründung 215 Mrd. US‑Dollar für Privatsektorinvestitionen aus eigenen Mitteln auf und mobilisierte nahezu 50 Mrd. US‑Dollar von anderen Investoren. Die beiden wichtigsten Bereiche im Portfolio der IFC sind der Finanz- und der Infrastruktursektor.

Der IFC kommt angesichts der oben dargestellten strategischen Zielsetzungen der WBG und der notwendigen verstärkten Mobilisierung von Finanzströmen aus dem Privatsektor eine besonders wichtige Rolle in der Umsetzung der Entwicklungsagenda 2030 zu. Vor diesem Hintergrund kam es 2017 zu einer Überarbeitung der Strategie der IFC („IFC 3.0“), die unter anderem ein verstärktes Engagement in den ärmsten und fragilen Entwicklungsländern und eine signifikante Erhöhung des Portfolioanteils der klimarelevanten Projekte vorsieht. Darüber hinaus schärften die Institutionen der WBG ihr gemeinsames Verständnis, dass öffentliche Entwicklungsfinanzierung – soweit wie möglich – durch Privatsektorlösungen, z.B. durch die Schaffung funktionierender Märkte, Risikoabsicherung und –minimierung für Investoren, Public-Private-Partnerships, zu unterstützen sei, bevor es zum Einsatz knapper öffentlicher Ressourcen kommt.

Die letzte Kapitalerhöhung der IFC fand im Jahr 2010 statt. Dabei handelte es sich um eine selektive Kapitalerhöhung, an der keine Teilnahme Österreichs vorgesehen war. Österreich ist seit 1956 Mitglied der IFC und hält zum Stichtag 30. Juni 2017 einen Kapitalanteil von 0,77% (19.741 Anteile im Wert von 19,7 Mio. US‑Dollar, welche zur Gänze einbezahltes Kapital darstellen).

Zur Stärkung der Kapitalbasis der IFC wird eine Kapitalerhöhung im Ausmaß von insgesamt 5,5 Mrd. US‑Dollar vorgeschlagen, die im Rahmen einer allgemeinen und einer selektiven Kapitalerhöhung umgesetzt wird. Die genannten 5,5 Mrd. US‑Dollar sind zur Gänze einzuzahlendes Kapital.

Die allgemeine Kapitalerhöhung (IFC-GCI 2018) beläuft sich auf 4,58 Mrd. US‑Dollar und umfasst 4.579.995 Anteile, die pro rata an die bestehenden Anteilseigner der IFC zugeteilt werden und zu 100% einzuzahlen sind. Die Anteile der Vereinigten Staaten von Amerika, welche nicht an der generellen Kapitalerhöhung teilnehmen werden, werden ebenfalls pro rata an die übrigen Anteilseigner aufgeteilt werden.

Die selektive Kapitalerhöhung (IFC-SCI 2018), beläuft sich auf 0,92 Mrd. US‑Dollar und umfasst 919.998 Anteile. Die Zuteilung erfolgt gemäß den Beschlüssen zur Umsetzung der Stimmrechtsreform und wird eine Umverteilung vornehmen, welche die Eigentümerstruktur der IFC näher an jene der IBRD heranführt. Österreich wurde gemäß Formel der Stimmrechtsreform nicht für eine Teilnahme an der selektiven Kapitalerhöhung vorgesehen. Unter der Voraussetzung, dass die anderen teilnehmenden Länder planmäßig die ihnen zugeteilten Anteile zeichnen, wird IFCs Kapitalerhöhung im Laufe der nächsten Jahre keine maßgebliche Veränderung des Kapitalanteils Österreichs bedingen.

Durch das zusätzliche Kapital sowie durch interne Effizienzmaßnahmen und die Nutzung von Skaleneffekten, Maßnahmen zur Optimierung der Bilanz und durch ein Aussetzen der Gewinntransfers an IDA bis zum Jahr 2030, soll IFC in die Lage versetzt werden, ein durchschnittliches jährliches Kreditvergabevolumen von rd. 38 Mrd. US‑Dollar (real, zu Preisen des Fiskaljahres 2016) bis 2030 abzuwickeln. Ohne dieser Kapitalerhöhung bestünde darüber hinaus das Risiko einer baldigen Unterschreitung von IFCs zentraler Kennzahl zur Beurteilung der Kapitaladäquanz, der Deployable Strategic Capital (DSC) Ratio, die in Relation zu IFCs Gesamtkapital ausgedrückt wird und mindestens 2% betragen muss. Um diese Unterschreitung zu vermeiden, wäre ohne Kapitalerhöhung eine entsprechende Reduktion des Kreditvergabevolumens notwendig.

Die Resolution zur Kaptialerhöhung der IFC enthält weiters eine Anpassung von Art. II Abs. 2 (c)(ii) der Statuten der IFC, welche eine Erhöhung des Schwellenwerts zur Annahme zukünftiger Kapitalerhöhungen von 80% auf 85% vorsieht. Gem. Art. 9 Abs. 2 B‑VG ist diese Anpassung ehestmöglich nach Inkrafttreten der Änderung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Darüber hinaus kommt es zu einer Umwandlung von Gewinnrücklagen der IFC in eingezahltes Kapital (IFC‑Conversion) in Höhe von 17 Mrd. US‑Dollar. Die dadurch neu geschaffenen 16.999.998 Anteile mit einem Nennwert von je 1.000 US-Dollar werden pro rata an die bestehenden Anteilseigner aufgeteilt.

Durch die geplante allgemeine und selektive Kapitalerhöhung sowie durch die Umwandlung von Kapitalrücklagen in eingezahltes Kapital erhöht sich das Kapital der IFC von 2,6 Mrd. US‑Dollar auf 25,1 Mrd. US‑Dollar. Die Gouverneure der IFC sind aufgerufen, bis 1. Oktober 2018 die Resolutionen über die allgemeine und die selektive Mittelerhöhung sowie über die Anpassung der Statuten und die Umwandlung von Gewinnrücklagen in eingezahltes Kapital anzunehmen. Von österreichischer Seite erfolgt die Zustimmung zu den Resolutionen durch den Bundesminister für Finanzen. Die Kapitalerhöhung wird jedoch erst durch die parlamentarische Genehmigung und durch die Abgabe von Verpflichtungserklärungen effektiv.

7. Wiederauffüllung des von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwalteten Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF‑7)

Die Globale Umweltfazilität (Global Environment Facility – GEF) wurde 1991 eingerichtet, um Entwicklungs- und Transformationsländer bei der Bewältigung von sechs grundlegenden weltweiten Umweltproblemen zu unterstützen. Diese sind:

-              die weltweite Erwärmung der Atmosphäre, insbesondere die Auswirkungen von Treibhausgas-Emissionen auf das Weltklima, die auf den Einsatz fossiler Brennstoffe und die Abholzung von Kohlenstoff absorbierenden Wäldern zurückzuführen sind;

-              die Verschmutzung internationaler Gewässer, die primär eine Folgeerscheinung der Anhäufung von Schadstoffen in Ozeanen und internationalen Flusssystemen und deren Verseuchung durch ausgelaufenes Öl ist;

-              die Zerstörung der biologischen Vielfalt in Folge von negativen Veränderungen natürlicher Lebensräume und des Abbaus von Bodenschätzen;

-              die Ausdünnung der stratosphärischen Ozonschicht aufgrund von Emissionen von Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffen (FCKWs), Halogen-Kohlenwasserstoffen und anderen Gasen;

-              die Reduzierung und Eliminierung persistenter organischer Schadstoffe inklusive Pestizide und industrielle Chemikalien, welche durch Produktion, Verwendung oder Entweichung entstehen; und

-              die Landverödung in ariden, semi-ariden und subtropischen Gebieten, die durch verschiedene Faktoren, insbesondere durch Klimaänderung und menschliche Aktivitäten verursacht werden.

Die GEF ist eine administrative Dachorganisation, die über Mittel aus verschiedenen Fonds verfügt. Die wichtigste Rolle kommt dabei dem Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF-Treuhandfonds) zu, der von der IBRD treuhänderisch verwaltet wird. Die Hauptverantwortung für die Implementierung von GEF-Projekten obliegt drei Organisationen, nämlich der Weltbankgruppe, dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme – UNDP) und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Environment – UN Environment). Daneben werden GEF-Projekte zunehmend auch von den sogenannten Exekutierungsagenturen der GEF, eine davon ist die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (United Nations Industrial Development Organization – UNIDO) sowie weiteren multilateralen, nationalen und regionalen Organisationen durchgeführt. Diese Institutionen werden nach dem Grundsatz des komparativen Vorteils und der Kosteneffizienz eingesetzt.

Alle Länder, die Mitglieder der betreffenden UN‑Konventionen sind oder Zugang zu IBRD/IDA-Finanzierung haben bzw. sich für Technische Assistenz des UNDP qualifizieren, sind grundsätzlich dazu berechtigt, GEF‑Mittel in Anspruch zu nehmen. Die Verteilung der Gelder auf diese Länder erfolgt nach einem leistungsbasierten Ansatz der Ressourcenzuteilung. Damit soll der effiziente Einsatz der GEF‑Mittel gewährleistet werden. Zudem wird der Zugang zu GEF‑Mitteln nur für solche Projekte gewährt, die nicht der lokalen, sondern der globalen Umwelt zu Gute kommen. GEF‑Projekte müssen weiters innovativ sein und die Effektivität einer bestimmten Technologie bzw. eines bestimmten Verfahrens nachweisen können.

Im Mai 2018 hat die GEF 183 Mitglieder. Österreich ist Gründungsmitglied und ist dem Übereinkommen zur Errichtung der GEF mit Wirkung vom 21. Juni 1994 beigetreten. In der letzten Wiederauffüllungsperiode betrug der österreichische Anteil ca. 1,8%.

Die Beratungen über die siebente Wiederauffüllung der GEF fanden zwischen März 2017 und April 2018 statt. Die Resolution für GEF‑7 wird im Rahmen der GEF Assembly im Juni 2018 beschlossen.

Das Gesamtvolumen von GEF‑7 entspricht 4,1 Mrd. US‑Dollar. In den Empfehlungen für die Wiederauffüllung wurde auf die Bedeutung des Zusammenhangs zwischen globaler Umwelt und nachhaltiger Entwicklung verwiesen, sowie auf die Effizienz und Effektivität der GEF mit der Umweltprobleme in großem Rahmen nachhaltig vermindert werden können.

Die bereitstehenden Mittel sollen während der GEF‑7-Periode vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2022 anteilsmäßig in etwa wie folgt für die einzelnen Umweltbereiche eingesetzt werden:

-              Biologische Vielfalt: 31,8% (entspricht einer Erhöhung der Mittel seit GEF‑6, insbesondere für die Tier- und Pflanzenwelt);

-              Klimawandel: 19,7% (entspricht einer Reduktion der Mittel seit GEF‑6, da i) durch Errichtung des Green Climate Fund die GEF sich stärker auf die Förderung von Innovation und kohlenstoffarmen Technologien und Politikmaßnahmen konzentrieren soll, und ii) dieses Thema durch zunehmend integrierte Programmierung auch stärker von anderen Bereichen addressiert wird);

-              Chemikalien und Abfall: 14,7% (entspricht einer Erhöhung der Mittel seit GEF‑6, insbesondere für Quecksilber),

-              Landverödung: 11,7% (entspricht einer Erhöhung der Mittel seit GEF‑6, insbesondere für Trockengebiete);

-              Internationale Gewässer: 11,4 % (entspricht einer Erhöhung der Mittel zur besseren Nutzbarmachung des „Blue Economy“-Potentials);

-              Corporate Programm: 3,7% (entspricht einer Reduktion der Mittel seit GEF‑6); und

-              Nicht-Grant Instrumente: 3,4% (entspricht einer Erhöhung der Mittel seit GEF‑6 zur Mobilisierung von Privatsektor Finanzierung für die globale Umwelt)

Die Auswirkungen von GEF-7 werden durch eine umfassende Resultatsmessung mit zahlreichen Indikatoren kontinuierlich erhoben.

11. Wiederauffüllung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD‑11):

Der Internationale Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (International Fund for Agricultural Development – IFAD) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit dem Charakter einer internationalen Finanzinstitution. Die zentrale Aufgabe des IFAD ist die Armutsbekämpfung im ländlichen Raum und die Steigerung der Lebensmittelproduktion. Die Institution mobilisiert die nötigen Ressourcen zur Unterstützung der ärmsten ländlichen Bevölkerungen in den Entwicklungsländern durch Gewährung von Darlehen zu sehr günstigen Bedingungen und von nicht rückzuzahlenden Zuschüssen. Wesentliche Elemente dieser Strategie sind die Erleichterung des Zugangs zu Kleinkrediten, angepassten Technologien, fairen Märkten, Basisinfrastruktur, Gesundheitsdiensten, Grundschulbildung und Frauenförderung. Durch stärkere Ausrichtung auf Gewinnorientierung und Zusammenarbeit mit dem Privatsektor sollen Kleinbäuerinnen und -bauern und ländliche Kleinbetriebe besser in die bestehenden Wertschöpfungsketten integriert werden. IFAD leistet mit diesem Spezialmandat einen wichtigen Beitrag zur Agenda 2030 und den nachhaltigen Entwicklungszielen im Bereich der ländlichen Entwicklung.

Im Mai 2018 hat der IFAD 176 Mitglieder. Österreich ist Gründungsmitglied und ist dem Übereinkommen zur Errichtung des IFAD mit Wirkung vom 12. Dezember 1977 beigetreten (BGBl. Nr. 38/1978). In der letzten Wiederauffüllungsperiode betrug der österreichische Anteil ca. 2,1%.

Um die verstärkte Nachfrage nach den Leistungen des IFAD zu decken, sowie die Kontinuität der Geschäftstätigkeit, zu gewährleisten, beschloss der Gouverneursrat gemäß Art. 4, Abschnitt 3 der Statuten im Februar 2017 die Aufnahme der Verhandlungen zur 11. Wiederauffüllung des IFAD. Die Beratungen über die 11. Wiederauffüllung der IFAD‑Ressourcen fanden zwischen Februar 2017 und Februar 2018 statt. Die Resolution für IFAD-11 wurde im Rahmen der IFAD‑Jahrestagung im Februar 2018 vom Gouverneursrat genehmigt.

Das Gesamtvolumen von IFAD-11 entspricht 3,5 Mrd. US‑Dollar. Im Zeitraum der 11. Wiederauffüllung der IFAD‑Ressourcen von 2019 bis 2021 wird die Organisation einen zielgerichteten Beitrag zur ländlichen Entwicklung leisten. Durch den neuen Schwerpunkt zur Schaffung von Arbeitsplätzen für junge Menschen im ländlichen Raum, sollen nachhaltige Perspektiven vor Ort geschaffen werden. Durch die Verbesserung der Lebensqualität und der Einkommensmöglichkeiten in marginalisierten ländlichen Regionen, trägt IFAD mittel- bis langfristig sowohl zur Abschwächung der Landflucht, wie auch zur Reduzierung des internationalen Migrationsdrucks bei. Mit der Bekämpfung der Auswirkungen des Klimawandels, der Förderung der Geschlechtergleichstellung sowie der Verbesserung der Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung werden weitere für den ländlichen Raum zentrale Themenschwerpunkte gesetzt. Weiters strebt IFAD eine verstärkte Zusammenarbeit mit dem Privatsektor an. Eine Initiatve zur Verbesserung der Geschäftsabwicklung wird das Geschäftsmodell während IFAD‑11 stärken.

Mit Effizienzsteigerungen im Geschäftsmodell und der zusätzlichen Finanzierung plant IFAD die Anzahl der Begünstigten in seinen Projekten deutlich zu erhöhen. So sollen bis 2021 insgesamt 120 Millionen in Armut lebende Menschen erreicht werden. Das entspricht 20 Millionen Menschen mehr als bisher. Unter IFAD‑11 sollen 90% der Finanzierungsmittel an Länder der unteren Einkommensgruppe und Länder der mittleren Einkommensgruppe im unteren Bereich vergeben werden. Die restlichen 10% sollen an Entwicklungsländer der mittleren Einkommensgruppe im oberen Bereich gehen. 50% der Geber-Mittel sollen in Afrika investiert werden und 90% davon in Subsahara-Afrika. 25%-30% der Wiederauffüllungsmittel sind für fragile Länder vorgesehen. IFAD‑11 wird zudem Klimaschutz-relevante Fragen in allen Projekten berücksichtigen und zumindest 25% der Mittel für Projekte mit speziellem Klimafokus verwenden.

IFAD‑11 wird weiters die Quelle seiner Finanzierungsinstrumente erhöhen und diversifizieren. IFAD finanzierte sich bisher vor allem durch einbezahlte Beiträge bei den Wiederauffüllungen. Mit IFAD-11 wird nun die Möglichkeit eröffnet, dass Geber konzessionelle Kredite zur Verfügung stellen, die das normale Wiederauffüllungsvolumen ergänzen.

Die Auswirkungen von IFAD-11 werden durch eine umfassende Resultatsmessung mit zahlreichen Indikatoren kontinuierlich erhoben.

Vergleich mit anderen Gebern:

Ein Vergleich der österreichischen Beiträge zu IFAD-11 und GEF-7 mit den Leistungen einiger anderer Geberländer stellt sich folgendermaßen dar:

Geberland

IFAD-11
(Beitrag in Mio. EUR)

GEF-7
(Beitrag in Mio. EUR)

Österreich

16,000

50,500

Deutschland

83,206

420,000

Schweiz *)

47,575

101,981

Niederlande *)

74,891

83,600

Schweden *)

52,030

211,123

*) Die Zusagen zu IFAD-11 und GEF-7 erfolgten in nationaler Währung bzw. bei den Niederlanden zu IFAD-11 in US Dollar. Als Basis für die Umrechnung der Beitragszusagen in nationale Währungen wurde für IFAD-11 der Durchschnittskurs von 1 USD = 0,8713 EUR = 0,9710 CHF = 8,3730 SEK für die Periode 1. April bis 30. September 2017 vereinbart. Für GEF-7 wurde der Durchschnittskurs von 1 USD = 0,83609 EUR = 0,97021 CHF = 8,17484 SEK für die Periode 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 vereinbart.

Der Vergleich der an Österreich zugeteilten Kapitalanteile im Rahmen der Kapitalerhöhungen von IBRD (GCI und SCI) und IFC (GCI) mit jenen an andere Mitgliedsländer zugeteilten Kapitalanteilen stellt sich folgendermaßen dar:

Mitgliedsland

IBRD-GCI
(Anteile, Stück)

IBRD-SCI
(Anteile, Stück)

IFC-GCI
(Anteile, Stück)

Österreich

1.507

2.025

42.699

Deutschland

9.849

12.155

278.821

Schweiz

3.395

2.834

95.306

Niederlande

4.495

3.787

121.408

Schweden

2.088

3.227

58.131

Im Gegensatz zu Wiederauffüllungen von Fonds werden im Rahmen von Kapitalerhöhungen zusätzliche Kapitalanteile an den jeweiligen Institutionen erworben. Die Zuteilung der Anteile an die Mitgliedstaaten bzw. die Möglichkeit der Teilnahme an einer selektiven Kapitalerhöhung (SCI) erfolgt gemäß eines vorab definierten Verteilungsschlüssels bzw. vorab definierter Kriterien. Demgemäß qualifizieren sich die o.a. Mitgliedsländer beispielsweise nicht für eine Teilnahme an der selektiven Kapitalerhöhung der IFC.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzesbeschluss hat Verfügungen über Bundesvermögen gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund dieser Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Daher kann der Bundesrat gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen Einspruch erheben.

Besonderer Teil

Zu § 1 Z 1 und 2:

Zur allgemeinen Kapitalerhöhung 2018 der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD‑GCI 2018) und zur selektiven Kapitalerhöhung 2018 der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD‑SCI 2018):

Für Österreich sind 1.507 Anteile im Rahmen der allgemeinen Kapitalerhöhung und 2.025 Anteile im Rahmen der selektiven Kapitalerhöhung vorgesehen. Aufgrund der getroffenen Vereinbarung die Teilnahme von substantiell unterrepräsentierten Ländern zu stärken erhöht sich Österreichs Kapitalanteil von ursprünglichen 0,64% auf 0,65%. Das Stimmrecht Österreichs wird in den Intervallen der Anteilszeichnung angepasst.

Die für Österreich vorgesehenen 1.507 bzw. 2.025 Kapitalanteile entsprechen rund 181,797 Mio. US‑Dollar bzw. 244,286 Mio. US‑Dollar. Davon sind 36,359 Mio. US‑Dollar bzw. 14,657 Mio. US‑Dollar einzuzahlen, der Rest ist abrufbares Haftkapital.

Zu § 1 Z 3:

Zur allgemeinen Kapitalerhöhung 2018 der Internationalen Finanzkorporation (IFC‑GCI 2018):

Für Österreich sind 42.699 Kapitalanteile im Rahmen der allgemeinen Kapitalerhöhung vorgesehen. Durch die Umwandlung von Gewinnrücklagen der IFC in eingezahltes Kapital werden Österreich 130.776 Kapitalanteile zugeteilt. Österreichs Kapitalanteil wird sich unverändert auf 0,77% belaufen.

Die für Österreich vorgesehenen 42.699 Kapitalanteile entsprechen 42,699 Mio. US‑Dollar, die zur Gänze einzuzahlen sind. Die Zuteilung der 130.776 Kapitalanteile durch die Umwandlung von Gewinnrücklagen verursachen keine Kosten für Österreich.

Zu § 2 Z 1:

7. Wiederauffüllung des von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwalteten Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF‑7):

Im Rahmen der siebenten Wiederauffüllung der GEF leistet Österreich einen Beitrag von 50.500.000 EUR.

Zu § 2 Z 2:

11. Wiederauffüllung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD‑11):

Der österreichische Beitrag im Rahmen von IFAD‑11 in Höhe von 16.000.000 EUR stellt den Gegenwert von 18.363.365 US‑Dollar unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Euro-Dollar Umrechnungskurses nach Methodologie in Annex II von IFAD11/3/R.3/Add.1 dar.

Zu § 3:

Der Bundesminister für Finanzen übermittelt dem Nationalrat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse von GEF‑7 und IFAD‑11. Voraussichtlich 2020 werden die Institutionen ihre Halbzeitberichte vorlegen, die Endberichte sind 2022 zu erwarten. Diese Berichte sind Grundlage der Berichterstattung des Bundesministers für Finanzen an den Nationalrat. Der Bundesminister für Finanzen wird in den Berichten auf die IFI-Strategie des BMF Bezug nehmen, welche mit den Zielen des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes (EZA‑G), BGBl. I Nr. 49/2002, in Einklang steht und somit das Kohärenzgebot des EZA‑G erfüllt.

Bei der IBRD-GCI 2018, der IBRD-SCI 2018 und der IFC‑GCI 2018 handelt es sich um Kapitalerhöhungen, die durch die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen umgesetzt werden. Es gibt infolgedessen keine Umsetzungsperiode und auch keine Halbzeitüberprüfung, die als Basis der Berichterstattung dienen können. Die Überwachung der Beteiligungen wird vom Direktorium der Weltbankgruppe gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen übernommen. Über die Aktivitäten und Ergebnisse der IBRD und der IFC wird in deren Jahresberichten berichtet, die öffentlich zugänglich sind.