Vorblatt
Ziel(e)
- Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems zu einer führenden öffentlichen Universität für Weiterbildung in Europa mit rund 9 000 Studierenden
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Das Land Niederösterreich stellt zusätzliche Infrastruktur zur Verfügung
- Heranführung des Globalbudgets des Bundes für die Universität für Weiterbildung Krems perspektivisch auf 50 % des Gesamtbudgets der Universität
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 ist ein Globalbudget in der Höhe von 40 Millionen Euro für die Universität für Weiterbildung Krems vorgesehen. Dieser Betrag wurde anteilig für die Jahre 2019, 2020 und 2021 vorgesehen.
Die tatsächlichen Beträge können sich durch die im Herbst 2018 abzuschließende Leistungsvereinbarung noch ändern.
Für die Jahre 2022 und 2023 – die ersten beiden Jahre der Leistungsvereinbarungsperiode 2022 bis 2024 – steht weder der für die Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehende Gesamtbetrag gemäß § 12 Abs. 2 UG noch die Höhe des Globalbudgets der Universität für Weiterbildung Krems konkret fest. Aus diesem Grund wird eine Steigerung angenommen, bei der sich der Bundesanteil in Richtung 50 Prozent des Gesamtbudgets der Universität für Weiterbildung Krems bewegt.
Die Bedeckung ist im Gesamtbetrag gemäß § 141b UG vorgesehen.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Nettofinanzierung Bund |
‑13.333 |
‑13.333 |
‑13.333 |
‑18.000 |
‑18.600 |
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die weitere Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems ("Donau-Universität Krems")
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung |
|
Vorhabensart: |
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2019 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2019 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Schaffung eines in Lehre und Forschung national abgestimmten, international wettbewerbsfähigen Hochschul- und Forschungsraumes." der Untergliederung 31 Wissenschaft und Forschung im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Die "Donau-Universität Krems" wurde 1994 durch Bundesgesetz als Universitätszentrum für Weiterbildung errichtet, das hinsichtlich der Infrastruktur auf der Grundlage einer Art. 15a-Vereinbarung seitens des Landes Niederösterreich ausgestattet wurde. Mit der Einrichtung dieses Universitätszentrums für Weiterbildung hat der Bund der steigenden Bedeutung lebensbegleitenden Lernens (auch) im akademischen Bereich Rechnung getragen.
Entsprechend der dynamischen Entwicklung der Aktivitäten des Universitätszentrums für Weiterbildung (Steigerung der Zahl der Studierenden auf mehr als 3000 innerhalb von zehn Jahren) und der Forcierung wissenschaftlicher Weiterbildung im europäischen Kontext (Entschließung des Rates der Europäischen Union zum lebensbegleitenden Lernen im Jahr 2002) wurde auf der Basis einer Evaluierung und der zwischenzeitlichen Entwicklung der öffentlichen Universitäten zur Autonomie des Universitätsgesetzes 2002 durch das DUK-Gesetz 2004 (nunmehr: UWK-Gesetz 2004) die Entscheidung getroffen, das bisherige "Universitätszentrum" für Weiterbildung, das ja über eine andere Rechtsgrundlage verfügte, als "Universität" für Weiterbildung nach den Regelungen des Universitätsgesetzes 2002 zu gestalten. Entsprechend dem zwischenzeitlich erfolgten starken Ausbau in Forschung und Lehre wurde auch dieser Schritt der Universitätswerdung durch entsprechenden Ausbau der Infrastruktur auf der Grundlage einer weiteren Art. 15a-Vereinbarung seitens des Landes Niederösterreich unterstützt.
Seit dieser gesetzlichen Einrichtung als Universität für Weiterbildung 2004 erfolgte der konsequente qualitative Ausbau entlang des Universitätsgesetzes 2002, mittlerweile sind 27 Professuren gemäß § 98/99 UG besetzt, 2015 wurden das Qualitätsmanagementsystem zertifiziert und die PhD-Studien Regenerative Medizin und Migration Studies akkreditiert.
Die konsequente qualitätsgeleitete Entwicklung in Forschung und Lehre stößt an einer öffentlichen Universität bei einer Drittmittelquote von nahezu 70 Prozent an klare Grenzen. Daher wird es in konsequenter Umsetzung der bereits 2004 getroffenen gesetzlichen Entscheidung zur Einrichtung einer Universität für Weiterbildung künftig notwendig sein, die Drittmittelquote perspektivisch an 50 Prozent heranzuführen, was durch eine substanzielle Steigerung des Anteils der Bundesfinanzierung zu erreichen ist. Seitens des Landes Niederösterreich wird dies wiederum durch Investitionen in die Infrastruktur durch die vorgeschlagene weitere Art. 15a-Vereinbarung unterstützt werden.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Keine qualitätsvolle Weiterentwicklung der Universität für Weiterbildung Krems.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2023
Evaluierungsunterlagen und -methode: Begleitung und Kontrolle der vereinbarten Verpflichtungen anhand der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG durch die zuständigen Fachabteilungen des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
Ziele
Ziel 1: Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems zu einer führenden öffentlichen Universität für Weiterbildung in Europa mit rund 9 000 Studierenden
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Anzahl der Studierenden < 9 000 |
Anzahl der Studierenden ~ 9 000 |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Das Land Niederösterreich stellt zusätzliche Infrastruktur zur Verfügung
Beschreibung der Maßnahme:
Das Land Niederösterreich stellt zusätzliche Räumlichkeiten mit funktionszugehörigen Neben- und Außenanlage im Ausmaß von bis zu 5.260 m² NF hinsichtlich neu zu errichtender Gebäudeinfrastruktur sowie bis zu 4.400 m² NF an Mietflächen zur Verfügung.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
zusätzliche Nutzfläche in m² < 5.260 + 4.400 |
zusätzliche Nutzfläche in m²: 5.260 + 4.400 |
Maßnahme 2: Heranführung des Globalbudgets des Bundes für die Universität für Weiterbildung Krems perspektivisch auf 50 % des Gesamtbudgets der Universität
Beschreibung der Maßnahme:
Die Erhaltungsverpflichtung des Bundes umfasst die Deckung aller der Universität für Weiterbildung Krems aus ihrer rechtskonformen Aufgabenerfüllung erwachsenden finanziellen Verpflichtungen, die nicht durch Einnahmen von dritter Seite gedeckt werden und die nicht nach Maßgabe dieser Vereinbarung vom Land Niederösterreich getragen sind.
Die konsequente qualitätsgeleitete Entwicklung in Forschung und Lehre stößt an einer öffentlichen Universität bei einer Drittmittelquote von nahezu 70 Prozent an klare Grenzen. Daher wird es in konsequenter Umsetzung der bereits 2004 getroffenen gesetzlichen Entscheidung zur Einrichtung einer Universität für Weiterbildung künftig notwendig sein, die Drittmittelquote perspektivisch an 50 Prozent heranzuführen, was durch eine substanzielle Steigerung des Anteils der Bundesfinanzierung zu erreichen ist.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Anteil des Globalbudgets der Universität für Weiterbildung Krems am Gesamtbudget der Universität 2019: 24 Prozent |
Anteil des Globalbudgets der Universität für Weiterbildung Krems am Gesamtbudget der Universität 2023: > 24 Prozent |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Transferaufwand |
13.333 |
13.333 |
13.333 |
18.000 |
18.600 |
Aufwendungen gesamt |
13.333 |
13.333 |
13.333 |
18.000 |
18.600 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
13.333 |
13.333 |
13.333 |
18.000 |
18.600 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
gem. BFRG/BFG |
31.02.01 Universitäten |
|
13.333 |
13.333 |
13.333 |
18.000 |
18.600 |
Erläuterung der Bedeckung
Die Bedeckung ist im Gesamtbetrag gemäß § 141b UG vorgesehen.
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Bund |
13.333.000,00 |
13.333.000,00 |
13.333.000,00 |
18.000.000,00 |
18.600.000,00 |
|
|
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Bundesanteil Globalbudget der Universität für Weiterbildung Krems |
Bund |
1 |
13.333.000,00 |
1 |
13.333.000,00 |
1 |
13.333.000,00 |
1 |
18.000.000,00 |
1 |
18.600.000,00 |
Für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 ist ein Globalbudget in der Höhe von 40 Millionen Euro für die Universität für Weiterbildung Krems vorgesehen. Dieser Betrag wurde anteilig für die Jahre 2019, 2020 und 2021 vorgesehen.
Die tatsächlichen Beträge können sich durch die im Herbst 2018 abzuschließende Leistungsvereinbarung noch ändern.
Für die Jahre 2022 und 2023 – die ersten beiden Jahre der Leistungsvereinbarungsperiode 2022 bis 2024 – steht weder der für die Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehende Gesamtbetrag gemäß § 12 Abs. 2 UG noch die Höhe des Globalbudgets der Universität für Weiterbildung Krems konkret fest. Aus diesem Grund wird eine Steigerung angenommen, bei der sich der Bundesanteil in Richtung 50 Prozent des Gesamtbudgets der Universität für Weiterbildung Krems bewegt.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Gleichstellung von Frauen und Männern |
Öffentliche Einnahmen |
- Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr - Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1230315593).