Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

Die Donau-Universität Krems wurde 1994 durch Bundesgesetz als Universitätszentrum für Weiterbildung errichtet, das hinsichtlich der Infrastruktur auf der Grundlage einer 
Art. 15a B-VG-Vereinbarung seitens des Landes Niederösterreich ausgestattet wurde
(BGBl. Nr. 501/1994). Mit der Einrichtung dieses Universitätszentrums für Weiterbildung hat der Bund der steigenden Bedeutung lebensbegleitenden Lernens (auch) im akademischen Bereich Rechnung getragen.

Entsprechend der dynamischen Entwicklung der Aktivitäten des Universitätszentrums für Weiterbildung (Steigerung der Zahl der Studierenden auf mehr als 3000 innerhalb von zehn Jahren) und der Forcierung wissenschaftlicher Weiterbildung im europäischen Kontext (Entschließung des Rates der Europäischen Union zum lebensbegleitenden Lernen im Jahr 2002) wurde auf der Basis einer Evaluierung und der zwischenzeitlichen Entwicklung der öffentlichen Universitäten zu autonomen Einrichtungen gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG durch das DUK-Gesetz 2004 (nunmehr: UWK-Gesetz 2004) die Entscheidung getroffen, das bisherige "Universitätszentrum" für Weiterbildung, das ja über eine andere Rechtsgrundlage verfügte, als "Universität" für Weiterbildung nach den Regelungen des UG zu gestalten. Entsprechend dem zwischenzeitlich erfolgten starken Ausbau in Forschung und Lehre wurde auch dieser Schritt der Universitätswerdung durch entsprechenden Ausbau der Infrastruktur auf der Grundlage einer weiteren Art. 15a-Vereinbarung seitens des Landes Niederösterreich unterstützt.

Die Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems) hat sich seit ihrem Bestehen als Universität (DUK – Gesetz 2004) sowohl hinsichtlich der Zahl der Studierenden als auch hinsichtlich des Leistungsangebots auf Basis der jeweiligen Leistungsvereinbarungen zwischen Universität und Bund sehr gut entwickelt. Mit BGBl. I Nr. 15/2014 wurde der Aufgabenbereich der Universität für Weiterbildung Krems um die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erweitert. Es sind aktuell zwei von der AQ Austria akkreditierte PhD Studien eingerichtet. Im Wintersemester 2017/2018 sind 15 PhD Studierende inskribiert. Zwei weitere PhD Studien sind in Entwicklung. Seit dieser gesetzlichen Einrichtung als Universität für Weiterbildung 2004 erfolgte der konsequente qualitative Ausbau entlang des UG, mittlerweile sind 27 Professuren gemäß § 98 bzw. § 99 UG besetzt, 2015 wurde das Qualitätsmanagementsystem zertifiziert.

Nach wie vor ist die Notwendigkeit Lebenslangen Lernens unbestritten. Allgemeine und berufliche Weiterbildung sind auf allen Bildungsstufen die wichtigste Voraussetzung für gesellschaftliche, wirtschaftliche und regionale Entwicklung sowie Steigerung der Innovationskraft. Der wissenschaftlichen Weiterbildung kommt auf Grund eines immer länger werdenden Berufslebens und der damit häufiger notwendig werdenden beruflichen Veränderungen besondere Bedeutung zu. Die Bereitstellung nachhaltiger Lerninfrastrukturen auf verlässlich hohem Niveau, das ua insbesondere die Verbindung von Forschung und Lehre berücksichtigt, ist im Gegensatz zu vielen nationalen und internationalen marktgängigen Weiterbildungsangeboten ein wichtiger Garant für Studierende, Wirtschaft und Gesellschaft. 

Das Studienangebot der Universität richtet sich an Führungs- und Fachkräfte mit akademischer und gleichwertiger beruflicher Vorbildung und unterstützt damit die Erreichung der im Gesamtuniversitären Universitätsentwicklungsplan – GUEP festgelegten Ziele zur Durchlässigkeit.

Die qualitätsgeleitete Entwicklung in Forschung und Lehre stößt an einer öffentlichen Universität bei einer Drittmittelquote von nahezu 70 Prozent an klare Grenzen. Daher wird es in konsequenter Umsetzung der bereits 2004 getroffenen gesetzlichen Entscheidung zur Einrichtung einer Universität für Weiterbildung künftig notwendig sein, die Drittmittelquote perspektivisch an 50 Prozent heranzuführen, was durch eine substanzielle Steigerung des Anteils der Bundesfinanzierung zu erreichen ist. Seitens des Landes Niederösterreich wird dies wiederum durch Investitionen in die Infrastruktur durch die vorgeschlagene weitere Art. 15a B-VG-Vereinbarung unterstützt werden.

Die vorliegende Art. 15a B-VG-Vereinbarung bildet die Grundlage für die Ausweitung der Landesverpflichtung gemäß Artikel V der Vereinbarung zwischen Bund und Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, BGBl. Nr. 501/1994, sowie BGBl. I Nr. 81/2004, sowie die weiteren Finanzierungsverpflichtungen des Bundes.

 

Besonderer Teil

 

Zu Artikel 1 (Gegenstand der Vereinbarung):

Auf Grund der steten Ausweitung der Europäischen Union und den damit entstehenden Anforderungen an alle Akteure haben sich die Erhalter der Donau-Universität Krems auf die Entwicklung der Universität zu einer führenden öffentlichen Universität für Weiterbildung in Europa mit einem langfristigen Planungsziel von rund 9.000 Studierenden verständigt.

Zu Artikel 2 (Ausweitung der Landesverpflichtung):

Die vom Land Niederösterreich gemäß Artikel IV Z 1 und Z 3 der Gliedstaatenvereinbarung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen werden um bis zu 5.260 m2 NF in Form von neu zu errichtender Gebäudeinfrastruktur sowie um bis zu 4.400 m2 NF an Mietflächen ergänzt, wobei die bereits derzeit zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten (Flächen im Campus West) darin berücksichtigt sind.

Artikel 3 (Verpflichtung des Bundes):

Die in Artikel 3 genannte Erhaltungsverpflichtung des Bundes erhält Ausformung und Umfang in den zwischen Bund und Universität für jeweils drei Jahre abzuschließenden Leistungsvereinbarungen beginnend mit 2019. Die perspektivisch in Aussicht genommene Heranführung des vom Bund über die Leistungsvereinbarungen zur Verfügung zu stellenden Globalbudgets auf 50% des Gesamtbudgets, das auch Lehrgangsbeiträge, Drittmittel und sonstige Einnahmen enthält, hängt sowohl von der Einnahmensituation von Dritten, sowie der Leistungsmöglichkeit des Bundes ab.

Artikel 4:

Dieser Artikel regelt, dass das Land Niederösterreich auch Dritte mit seiner Aufgabenerfüllung beauftragen kann, wobei die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen des Landes davon unberührt bleiben.

Artikel 5 (Inkrafttreten):

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten.

Artikel 6 (Geltungsdauer):

Die Vereinbarung hat Gültigkeit für die Dauer des rechtlichen Bestehens der Donau-Universität Krems bzw. ihrer gesetzlichen Rechtsnachfolgerin.