Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Mit der Ukraine bestand bisher kein vergleichbares Abkommen in den Bereichen Kultur, Bildung und Wissenschaft. Ein bilaterales Kulturabkommen mit der Ukraine ist aus kulturpolitischer Sicht zweckmäßig, da Österreich die Zusammenarbeit in den benannten Bereichen vertiefen möchte.

 

Ziel(e)

Erweiterte bilaterale Kooperationen in den Bereichen Kunst und Kultur, erweiterte bilaterale Kooperationen in den Bereichen Bildung und Wissenschaft.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Kunst und Kultur:

Kooperation bei künstlerischen Auftritten und Ausstellungen, Zusammenarbeit von Bibliotheken, Archiven, Museen, Einrichtungen des Denkmalschutzes, Zusammenarbeit im Rahmen der Kulturprogramme der Europäischen Union und internationaler Organisationen/Netzwerke, Durchführung von ExpertInnenaustauschen und Kurzaufenthalten von KünstlerInnen.

In diesem Sinn sollen fünf Aktivitäten in Umsetzung der unter Artikel 3 und 4 des Abkommens genannten Kooperationen durchgeführt werden.

Artikel 3: Verbesserung der Kenntnis der Kultur des Staates der jeweils anderen Vertragspartei durch Maßnahmen wir Austausch über Konferenzen, Gastspielen u.a. Veranstaltungen.

Artikel 4: Tätigkeit der kulturellen Einrichtungen des jeweiligen Staates im anderen Staat (Österreichisches Kulturforum Kiew, Ukrainisches Institut in Österreich)

 

Bildung und Wissenschaft:

Know-how Transfer zum österreichischen Berufsbildungssystem, Austausch von Informations- und Dokumentationsmaterial sowie von Fachliteratur über neue Entwicklungen im Allgemein- und Berufsbildungsbereich bzw. dazugehöriger ExpertInnenaustausch. Einladungen von Studierenden, Graduierten und HochschullehrerInnen.

In diesem Sinn sollen fünf Aktivitäten in Umsetzung der unter Artikel 1 und 2 des Abkommens genannten Kooperationen durchgeführt werden.

Artikel 1: Einladung von HochschullehrerInnen, Studierenden und Graduierten, Kooperationen zwischen Hochschuleinrichtungen

Artikel 2: Austausch von ExpertInnen im Bildungsbereich

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Durchführung und Unterstützung kultureller und wissenschaftlicher Projekte weltweit und in Österreich" für das Wirkungsziel "Prägung eines innovativ-kreativen Österreichbildes im Rahmen der Auslandskulturpolitik der Untergliederung 12 Äußeres im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.. Dem europäischen Grundsatz „Einheit in der Vielfalt“ sowie dem interkulturellen und interreligiösen Dialog wird dabei in besonderer Weise Rechnung getragen."

 

Aus dem Abschluss des Kulturabkommens ergeben sich keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger. Die Umsetzung der erwähnten Maßnahmen erfolgt auf Grundlage von Reziprozität und auf Beschluss der durch das Abkommen einzurichtenden Gemischten Kommission. Konkrete finanzielle Auswirkungen für die angegebenen Maßnahmen sind aus diesem Grund noch nicht absehbar bzw. darstellbar. Sollten diese in den Folgejahren auftreten, finden Sie Bedeckung durch vorhandene Budgetmittel in Detailbudgets der Untergliederungen 30 (Bildung) und 32 (Kunst und Kultur) laut dem jeweils gültigen Bundesfinanzgesetz bzw. Bundesfinanzrahmengesetz.

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1627108734).