Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Vor diesem Abkommen existierte keine vertragliche Regelung der Zusammenarbeit in den genannten Bereichen. Ziel dieses Abkommens ist es, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu verstärken. Zudem soll die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, Wissenschaft und Kultur gefördert und dafür eine zeitgemäße vertragliche Basis geschaffen werden.

In den Bereichen Wissenschaft und Bildung enthält das Abkommen Vereinbarungen zur Zusammenarbeit auf hochschulischer Ebene, zur Bildungszusammenarbeit und dem Austausch von Expertinnen und Experten auf schulischer Ebene sowie zu Aktivitäten und Initiativen bei der Bildung von Lehrerinnen und Lehrern.

Das Abkommen ermöglicht eine verstärkte Zusammenarbeit bei künstlerischen Auftritten und Ausstellungen, der Zusammenarbeit von Bibliotheken, Archiven, Museen und Einrichtungen des Denkmalschutzes sowie bei Übersetzungen von Literaturwerken und Fachliteratur. Im Bildungssystem soll ein Know-how Transfer stattfinden, der u.a. die Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen und anderen Bildungseinrichtungen vorsieht.

Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsparteien besteht.

Die Unterzeichnung erfolgte am 14. März 2018 in Kiew durch Frau Bundesministerin Karin Kneissl und den Außenminister der Ukraine, Herrn Pawlo Klimkin.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Dieser Artikel erfasst die Wissenschafts- und Bildungszusammenarbeit beider Länder auf hochschulischer Ebene (Stipendienprogramme, regionale und europäische Programme), wobei in Abs. (6) insbesondere die Schaffung eines Europäischen Hochschulraums genannt wird.

Zu Art. 2:

Für die Bildungszusammenarbeit auf schulischer Ebene (Allgemeinbildung, Berufsbildung) sieht das Abkommen verschiedene Maßnahmen vor (Austausch von Expertinnen und Experten, Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen und anderen Bildungseinrichtungen, Austausch von Informations- und Dokumentationsmaterial und von Fachliteratur, Aktivitäten im Bereich der Bildung von Pädagoginnen und Pädagogen). Die Konkretisierung gemeinsamer Vorhaben erfolgt in den periodischen Arbeitsprogrammen, die von der Gemischten Kommission festgelegt werden. Die Entsendung von Expertinnen und Experten obliegt auf österreichischer Seite dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Zu Art. 3:

Im Bereich der Kunst- und Kulturkooperation der beiden Länder werden die vielfältigen Kooperationsformen angeführt: Informationsaustausch über internationale Konferenzen und Seminare, Zusammenarbeit bei Konzerten, Festspielen und Theateraufführungen, direkte Kooperation der Institutionen bei Ausstellungen, Kontakte und Zusammenarbeit auf den Gebieten zeitgenössische Kunst, Filmwesen, Literatur und Verlagswesen sowie Übersetzungen, direkte Zusammenarbeit zwischen Bibliotheken, direkte Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Bereich des unbeweglichen Kulturerbes, der Erhaltung und Restaurierung von Museumsgegenständen sowie die Zusammenarbeit zwischen Museen, Zusammenarbeit im Rahmen von Projekten und Übereinkommen internationaler Organisationen wie UNESCO und Europarat, bei der Prävention der der gesetzwidrigen Aus- und Einfuhr bzw. Übertragung des Eigentumsrechts an Kulturgütern. Darüber hinaus werden Kurzaufenthalte von Künstlerinnen und Künstlern und Expertinnen und Experten in Aussicht genommen.

Zu Art. 4:

Dieser Artikel erfasst die Gründung und Tätigkeit von außerhalb diplomatischer Vertretungen bestehenden kulturellen Einrichtungen (z. B. Österreich-Bibliotheken, Ukrainisches Institut in Österreich, Österreichisches Kooperationsbüro für Wissenschaft und Bildung in Lemberg).

Zu Art. 5:

Dieser Artikel verweist auf den Umstand, dass die Einreise von Personen ins Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei auf Grundlage des Abkommens, den geltenden Bestimmungen des jeweils betroffenen Staates unterliegen.

Zu Art. 6:

Artikel 6 betrifft die gemeinsame Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Errichtung einer Gemischten Kommission und zur Abhaltung von periodischen Tagungen dieser Kommission, die ihrerseits der Erarbeitung und Verabschiedung von mehrjährigen Programmen zur Durchführung des Abkommens dienen (einschließlich der Regelung der damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Fragen). In der Gemischten Kommission treffen einander Delegationen der beiden Vertragsparteien, die ihre Entscheidungen im beiderseitigen Einvernehmen erzielen. Der internationalen Übung entspricht es, dass die Tagungen der Gemischten Kommission abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet der einen und der anderen Vertragspartei stattfinden;

Zu Art. 7:

Artikel 7 weist darauf hin, dass das Abkommen im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und völkerrechtlichen Verpflichtungen verwirklicht wird.

Zu Art. 8:

Dieser Artikel legt fest, dass Streitigkeiten betreffend die Auslegung und Anwendung des Abkommens durch Verhandlungen beigelegt werden.

Zu Art. 9:

Artikel 9 enthält die in bilateralen Verträgen üblichen Schlussbestimmungen: Inkrafttreten, Abkommensdauer und Kündigungsmöglichkeit.

Zu Art. 10:

Artikel 10 betrifft die Geltungsdauer des Abkommens, die mit fünf Jahren angegeben ist, mit automatischer Verlängerung um denselben Zeitraum, sollte diese nicht gewünscht sein.