397 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über die Regierungsvorlage (371 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Maklergesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Versicherungsvermittlungsnovelle 2018)

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb (im Folgenden: „Versicherungsvertriebsrichtlinie“, „Richtlinie“ oder „RL“), ABl. Nr. L 26 vom 02.02.2016 S. 19, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 222 vom 17.08.2016 S. 114 und der Richtlinie (EU) 2018/411 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten, ABl. L 76 vom 19.03.2018 S. 28, umgesetzt werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Nach den Erwägungsgründen der gegenständlich umzusetzenden Richtlinie waren notwendige Änderungen an der bisher bestehenden Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung, ABl. Nr. L 9 vom 15.1.2003 S. 3 der Anlass für die Versicherungsvertriebsrichtlinie. Ziel sei in erster Linie die Harmonisierung nationaler Vorschriften für den Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb.

Versicherungsprodukte werden von verschiedenen Kategorien von Personen oder Einrichtungen, wie Versicherungsagenten, Versicherungsmaklern und „Allfinanzunternehmen“, Versicherungsunternehmen, Reisebüros und Autovermietungsfirmen, vertrieben. Den Verbrauchern soll trotz der Unterschiede zwischen den Vertriebskanälen das gleiche Schutzniveau zugutekommen. Um zu gewährleisten, dass das gleiche Schutzniveau gilt und dass die Verbraucher in den Genuss vergleichbarer Standards, insbesondere im Bereich der Offenlegung von Informationen, kommen können, sind gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Vertreibern von ausschlaggebender Bedeutung.

Es war daher insbesondere notwendig, die Bestimmungen der Richtlinie auch auf Versicherungsunternehmen, die Versicherungsprodukte direkt vertreiben, in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufzunehmen.

Weiters ist die Richtlinie als Reaktion auf die Turbulenzen auf den Finanzmärkten anzusehen, welche verdeutlicht haben, wie wichtig ein wirksamer Verbraucherschutz in allen Finanzbereichen ist. Das Verbraucherschutzniveau sollte in Bezug auf die Vorgängerrichtlinie 2002/92/EG erhöht werden, um die Notwendigkeit unterschiedlicher nationaler Maßnahmen zu verringern. In gegenständlicher Umsetzung soll mit den Mitteln des Gewerberechts im Hinblick auf dieses Ziel etwa auch eine deutlichere Unterscheidbarkeit nach den zivilrechtlichen Kategorien Versicherungsagent und Versicherungsmakler ermöglicht werden als bisher.

Es schien den Verfassern der Richtlinie wichtig, die spezifischen Merkmale von Versicherungsverträgen im Vergleich zu Anlageprodukten gemäß der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349 zu berücksichtigen. Der Vertrieb von Versicherungsverträgen, einschließlich Versicherungsanlageprodukten, sollte daher im Rahmen dieser Richtlinie geregelt und an die Richtlinie 2014/65/EU angeglichen werden.

Die Versicherungsvertriebsrichtlinie erfasst nun ausdrücklich auch den Versicherungsvertrieb im Wege des Internet.

Die Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie in Österreich betrifft im Wesentlichen dieselben Gesetze, die schon zuvor die Umsetzungsbestimmungen der Richtlinie 2002/92/EG enthalten haben. Es sind dies das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, das Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG), BGBl. Nr. 2/1959 sowie das Maklergesetz (MaklerG), BGBl. Nr. 262/1996. Hinzu kommen Bestimmungen im Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001.

Die wesentlichen Bestimmungen betreffend den Direktvertrieb von Versicherungsprodukten durch Versicherungsunternehmen selber wurden bereits durch das Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Versicherungsvertragsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 – VersVertrRÄG 2018), BGBl. I Nr. 16/2018, in den Österreichischen Rechtsbestand übernommen.

Die Regelungen des gegenständlichen Gesetzesvorhabens betreffen nun insbesondere den Bereich des Versicherungsvertriebes durch selbständige Versicherungsvermittler. Es handelt sich konkret um den Vertrieb durch die Berufsgruppen der Versicherungsagenten, der Versicherungsmakler, der gewerblichen Vermögensberater, der Kreditinstitute sowie der Vermittler in Nebentätigkeit.

Ein wesentliches Ziel der Versicherungsvertriebsrichtlinie ist die Herstellung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen für sämtliche Vertriebskanäle und die Gewährleistung eines einheitlichen Schutzniveaus für Versicherungsnehmer unabhängig davon, für welchen Vertriebskanal sie sich entscheiden. Darüber hinaus soll der Versicherungsnehmerschutz verbessert werden. Dies gilt insbesondere für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten.

Die mit den weiteren Artikeln dieses Gesetzentwurfes erfolgenden Änderungen im Bankwesengesetz, im Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, im Maklergesetz und im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 enthalten die durch die Änderungen in der Gewerbeordnung 1994 in diesen Gesetzen erforderlich gewordenen Anpassungen und Verweise.

Im Hinblick auf die Gewährleistung einer übersichtlichen Gesetzesstruktur sollen durch die gegenständliche Novelle in der Gewerbeordnung 1994 selbst nur die grundlegenden Bestimmungen der Richtlinie betreffend Anwendungsbereich, Ausbildung, internationales Tätigwerden, Behördenzusammenarbeit und Strafen auf gesetzliche Ebene aufgenommen werden. Wesentliche Informations- und Wohlverhaltensregeln sollen auf Verordnungsebene umgesetzt werden.

Ein weiterer Inhalt der gegenständlichen Novelle ist die Festlegung der Zuständigkeit der Gewerbebehörde für die Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Bereich der hier zu regelnden Berufe. Es handelt sich konkret um die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte, ABl. Nr. L 352 vom 9.12.2015 S. 1, berichtigt durch ABl. Nr. L 258 vom 13.12.2014 S. 50, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2340 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte im Hinblick auf den Geltungsbeginn, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 35, sowie auf deren Grundlage erlassene delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission, soweit Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung betroffen sind. Weiters um die delegierten Verordnungen gemäß Art. 38 der Richtlinie (EU) 2016/97 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1469 zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, ABl. Nr. L 209 vom 12.8.2017 S. 19, die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber, ABl. Nr. L 341 vom 20.12.2017 S. 1, sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln, ABl. Nr. L 341 vom 20.12.2017 S. 8, soweit Versicherungsvermittler betroffen sind.

Die vorgeschlagene Gewerbeordnungsnovelle wird weiters zum Anlass genommen, zwei Adaptierungen im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts vorzunehmen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Bankwesen), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Versicherungsvertragswesen).

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. November 2018 in Verhandlung genommen. Im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Christoph Stark gab die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Dr. Margarete Schramböck eine einleitende Stellungnahme ab. Anschließend beteiligten sich die Abgeordneten Mag. (FH) Maximilian Unterrainer, Josef Schellhorn, Mag. Bruno Rossmann, Peter Haubner, Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Christoph Stark und Ing. Wolfgang Klinger sowie die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Dr. Margarete Schramböck an der Debatte.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, N, dagegen: S, J) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (371 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 11 27

                                Christoph Stark                                                                  Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann