413 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (329 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Primärversorgungsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Ausbildungspflichtgesetz, das Dienstleistungsscheckgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Angestelltengesetz, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz sowie das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz geändert werden, ein Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz, ein Bundesgesetz zur Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates und ein Bundesgesetz über die Versorgung für das österreichische Notariat erlassen werden sowie das Notarversicherungsgesetz 1972 aufgehoben wird (Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG)

Allgemeiner Teil

Der vorliegende Entwurf ist der Umsetzung der im Regierungsprogramm vorgesehenen und im Ministerratsbericht vom 23. Mai 2018 näher determinierten großen Organisationsreform des österreichischen Sozialversicherungssystems gewidmet.

Im Regierungsprogramm wird unter dem Titel „Reform der Sozialversicherungen“ wie folgt ausgeführt:

„Um leistungsfähige, moderne und bürgernahe Sozialversicherungen zu gewährleisten, ist es unser Ziel, für jetzt schon eingehobene, gleiche Beiträge den Menschen auch österreichweit die gleichen Leistungen anbieten zu können. Weiters sollen Mehrfachversicherungen generell abgeschafft werden. Darüber hinaus müssen die sich aus der Struktur der derzeit bestehenden 22 Sozialversicherungsträger und ihrer Doppel- und Mehrgleisigkeiten ergebenden Verwaltungskosten gesenkt sowie Einsparungs- und Optimierungspotenziale gehoben werden, um aus den dadurch frei gewordenen Mitteln den Menschen einen Gesundheitsbonus und eine noch bessere Versorgung zu sichern. Deshalb wollen wir eine nachhaltige Reduktion der Sozialversicherungsträger auf maximal 5 Träger erreichen, wobei die Prinzipien einer partizipativen Selbstverwaltung, die Wahrung der länderspezifischen Versorgungsinteressen sowie die speziellen Anforderungen der unterschiedlichen Berufsgruppen in den einzelnen Versicherungssparten berücksichtigt werden. Dazu wird ein organisatorisch, personell, finanziell und inhaltlich nachhaltiger Umsetzungsprozess mit den Bundesländern aufgesetzt. Dabei ist eine länderweise Budgetautonomie gesetzlich festzulegen. Die bisherigen Rücklagen verbleiben im jeweiligen Bundesland für die Zielsteuerung. Die nachhaltige Leistungsharmonisierung ist als integraler Bestandteil der Trägerzusammenlegung sicherzustellen. Die neu zu errichtende Österreichische Krankenkasse (ÖKK) hat in der Übergangsphase die bisher in den Ländern durch die GKKs finanzierten Leistungen weiterhin sicherzustellen.

Um die Verwaltungskosten nachhaltig zu senken und Synergien zu heben, soll zudem innerhalb der ÖKK eine Aufgabenbündelung (Vertragspartnerabrechnung, Lohnverrechnung etc.) festgeschrieben werden, die bei gleichzeitiger Beibehaltung des Leistungsniveaus für die Menschen eine Optimierung der Strukturen und Aufgaben zum Ziel hat. In weiterer Folge muss ein österreichweiter Ärztegesamtvertrag mit der Möglichkeit von regionalen Zu- und Abschlägen verhandelt werden. Eine einheitliche Prüfung der Lohnabgaben sowie eine einheitliche Abgabenstelle für die Einhebung aller lohnabhängigen Abgaben werden die Erreichung der Zielsetzungen nachhaltig unterstützen.“

In einem Ministerratsvortrag vom 23. Mai 2018 wird die Sozialversicherungsorganisation der Zukunft im Wesentlichen wie folgt dargelegt:

„Die Sicherung und der weitere Ausbau unseres hochwertigen Gesundheitssystems erfordern Initiativen, die den Bedarf und die Bedürfnisse der Patienten, die Qualität der Versorgung sowie die Effizienz und Effektivität der Verwaltung in den Mittelpunkt des Handelns stellen. Die diesbezügliche Studie der London School of Economics (LSE) sowie zahlreiche andere wissenschaftliche Arbeiten haben einen Reformbedarf in unserem Sozialversicherungssystem aufgezeigt.

Um eine leistungsfähige, moderne und bürgernahe Sozialversicherung zu gewährleisten, ist es unser Ziel, bei gleichen Beiträgen den Menschen auch österreichweit die gleichen Leistungen anbieten zu können. Auch die Probleme und die bürokratischen Hürden, die sich aus den unverständlichen und lästigen Mehrfachversicherungen ergeben, sollen der Vergangenheit angehören. Des Weiteren müssen die sich aus der Struktur der derzeit bestehenden 21 Sozialversicherungsträger und ihrer Doppel- und Mehrgleisigkeiten ergebenden hohen Verwaltungskosten gesenkt sowie Einsparungs- und Optimierungspotenziale gehoben werden, um aus den dadurch frei gewordenen Mitteln den Menschen eine noch bessere und effizientere Versorgung zu gewährleisten. Um die Verwaltungskosten nachhaltig zu begrenzen, wird ein Verwaltungskostendeckel vorgesehen. Im Sinne der Kostenwahrheit ist Transparenz sowie eine klare Zuordnung von Mittelaufbringung und -verwendung sicherzustellen.

Das derzeitige System der Sozialversicherungen ist eine über Jahrzehnte gewachsene Struktur. Es gab in der Vergangenheit immer wieder den Ansatz, diese komplizierte und ineffiziente Struktur zu reformieren. Bis auf kleine Reformen in einzelnen Bereichen ist es allerdings nicht gelungen, das System gesamthaft, nachhaltig und zukunftsorientiert neu zu organisieren. Mit den heute vorgestellten Eckpunkten wird diese große Reform des Sozialversicherungssystems in Österreich jetzt endlich eingeleitet.

Dabei soll die Organisationsstruktur neu geordnet werden, indem die Anzahl der Träger auf vier, maximal fünf, reduziert wird. Kosten in der Verwaltung und Privilegien werden durch die Zusammenlegung nachhaltig reduziert bzw. abgeschafft. Letztendlich bleibt dadurch mehr Gesundheitsleistung für den Patienten und ein einfacheres, bürgernahes System wird geschaffen. Dies ist auch das erklärte Ziel der Reform, denn wir sparen im System und nicht bei den Menschen.

Die Prinzipien einer partizipativen Selbstverwaltung, die länderspezifischen Versorgungsinteressen sowie die speziellen Anforderungen der unterschiedlichen Berufsgruppen in den einzelnen Versicherungssparten werden bei der Reform auch weiterhin berücksichtigt. Die partizipative Selbstverwaltung rüttelt dem Grunde nach nicht an den Prinzipien der Selbstverwaltung im Sinne der Art. 120a ff B-VG, vielmehr wird an einer Weiterentwicklung im Sinne der verfassungsrechtlichen Bestimmungen gearbeitet und das Aufsichtsrecht des Bundes nachhaltig gestärkt. Die bisherigen Selbstverwaltungsgremien (Vorstand, Kontrollversammlung, Generalversammlung) werden in ein einziges Selbstverwaltungsgremium übergeführt und deutlich verschlankt. Die Anzahl der Mitglieder und die Zusammensetzung der Versicherungsvertreter differiert je nach Art des Trägers (Besonderheiten der Träger sind zu berücksichtigen). In der Österreichischen Gesundheitskasse ist eine paritätische Besetzung durch Dienstgeber und Dienstnehmer vorgesehen. Eine Funktion in einem neuen Selbstverwaltungsgremium ist mit einem politischen Mandat analog § 441c Abs. 3 ASVG unvereinbar. Zudem sollen die Mitglieder der Selbstverwaltung zukünftig auch neben den persönlichen Voraussetzungen eine fachliche Eignung für die Ausübung ihrer verantwortungsvollen Funktion darlegen.

Der Dachverband nimmt die gemeinsamen Interessen wahr und koordiniert die trägerübergreifenden Aufgaben der Sozialversicherungsträger.

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) zielt als bundesweiter Träger auf eine moderne Gesundheitsförderung und österreichweit qualitativ hochwertige Versorgung ab und ersetzt die derzeit bestehenden Gebietskrankenkassen in den jeweiligen Bundesländern.

Die nachhaltige Leistungsharmonisierung ist als integraler Bestandteil der Zusammenlegung der Gebietskrankenkassen sicherzustellen. Die neu zu errichtende Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) mit ihrer solidarischen österreichischen Versichertengemeinschaft hat in der Übergangsphase die bisher in den Ländern durch die GKKs finanzierten Leistungen weiterhin sicherzustellen. Die Gesamtbudgethoheit und die Gebarungsvorschaurechnung werden zukünftig von der Hauptstelle der ÖGK wahrgenommen. Zudem obliegt ihr die Steuerung inklusive der strategischen, gesamthaften und bundesländerübergreifenden Gesundheitsplanung.

Entscheidend ist dabei auch, dass jeder Versicherte im Bundesland die Leistungen bekommt, die er braucht. Eine Änderung der Einnahmenverantwortung (innerhalb der ÖGK) ändert nichts am Leistungsanspruch der jeweiligen Versicherten.

Die ÖGK hat für eine bundesweit ausgeglichene Gebarung zu sorgen und den Landesstellen ausreichende Mittel entsprechend den von ihnen zu verantwortenden Aufgaben (RSG) zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls soll sichergestellt werden, dass den Versicherten in jedem Bundesland die Beitragseinnahmen der jeweiligen Gebietskrankenkasse im Jahr 2017 entsprechen. Die ÖGK ist zuständig für die Verhandlung eines österreichweiten Gesamtvertrages und der entsprechenden Honorare. Die Landesstellen der ÖGK sind weiterhin für die regionale Versorgungsplanung zuständig und es wird ihnen die Möglichkeit gegeben Zu- und Abschläge auf Grundlage des österreichweiten Gesamtvertrages zu verhandeln. Budget- und Personalhoheit erhält damit die ÖGK. Zusätzlich ist eine länderweise Budgetautonomie festzulegen, die allerdings nur den Einsatz der im Land bis 31. Dezember 2018 frei verfügbaren allgemeinen, nicht gebundenen, Rücklagen umfasst, sowie die Verwendung der Mittel für Gesundheitsreformprojekte (Innovations- und Projektbudget). Die Höhe des Innovations- und Projektbudgets ist von der wirtschaftlichen Gesamtsituation abhängig. Die Bundesländer sind in die Umsetzung einzubeziehen.

Um die Verwaltungskosten nachhaltig zu senken und Synergien zu heben, soll beispielsweise innerhalb der ÖGK eine Aufgabenbündelung (Vertragspartnerabrechnung, Lohnverrechnung etc.) festgeschrieben werden, die bei gleichzeitiger Beibehaltung des Leistungsniveaus für die Menschen eine Optimierung der Strukturen und Aufgaben zum Ziel hat. Dabei spielen auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialversicherung eine bedeutende Rolle. Es wird daher aufgrund der Strukturreformen zu keinen betriebsbedingten Kündigungen kommen.

In weiterer Folge muss ein österreichweiter Ärztegesamtvertrag verhandelt werden. Die regionalen Unterschiedlichkeiten werden dabei auch regional verhandelt bzw. vereinbart.

Festgehalten wird auch, dass die bestehenden Verträge mit den Vertragspartnern von der ÖGK übernommen werden.

Die Beitragseinhebung wird auch zukünftig einheitlich und zentral durch die ÖGK erfolgen. Anstelle der Gebietskrankenkassen werden die Beiträge durch die ÖGK eingehoben. Die derzeitige Beitragsprüfung wird effizienter organisiert und erfolgt zukünftig ausschließlich durch das Bundesministerium für Finanzen (BMF).

Die fünf Betriebskrankenkassen bekommen die Möglichkeit in die ÖGK hinein zu optieren. Andernfalls sind sie gesetzlich als private Wohlfahrtseinrichtungen zu etablieren.

Die Pensionsversicherungsanstalt ist jetzt schon als österreichweiter Träger organisiert und bleibt als eine der Säulen des zukünftigen Sozialversicherungssystems erhalten.

Die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates wird in eine eigenständige berufsständische Versorgungseinrichtung übergeführt.

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau schließen sich zu einem Träger zusammen. Dieser umfasst die Sparten Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung/Ruhegenüsse. Es ist ein adäquater Übergangszeitraum (analog zur ÖGK) für die Anpassung des Leistungsrechts vorzusehen. In dieser Zeit werden die Sparten Schienenverkehr und öffentlicher Dienst eigenverantwortlich geführt. Außerdem ist sicherzustellen, dass alle Versicherten des neuen Trägers gleichberechtigten Zugang zu Leistungen haben.

Die Sozialversicherungsanstalten der gewerblichen Wirtschaft und der Bauern schließen sich zu einem „Selbständigen-Träger“ (SVS) zusammen und umfassen für alle selbständig Erwerbstätigen die Sparten Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Für die Anpassung des Leistungsrechtes wird ein adäquater Übergangszeitraum vorgesehen.

Wie im Regierungsprogramm vereinbart, ist eine nachhaltige Neuorganisation der AUVA (unter anderem mit dem Auftrag zur Aufgabenüberprüfung, zur Hebung von Synergien, zur Strukturanalyse und zur Bündelung der Zahlungsströme) notwendig. Die AUVA wurde bereits aufgefordert, entsprechende Strukturerneuerungsvorschläge zu präsentieren.“

Der vorliegende Entwurf enthält demgemäß im Wesentlichen folgende Maßnahmen:

1) Reduktion der Versicherungsträger von 21 auf 5

Die Gebietskrankenkassen und die Betriebskrankenkassen werden zur Österreichischen Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern werden zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau werden zur Versicherungsanstalt öffentlichen Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zusammengeführt. Darüber hinaus wird die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in eine eigenständige berufsständische Versorgungseinrichtung übergeführt. Die regionale, patientennahe Versorgung der Versicherten ist durch die vorgesehenen Maßnahmen auf dem derzeit bestehenden Niveau jedenfalls gewährleistet und soll entsprechend dem medizinischen Fortschritt weiterhin sukzessive ausgebaut werden.

2) Umgestaltung des Hauptverbandes zu einem Dachverband

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wird zu einen schlanken Dachverband umgestaltet, der gemeinsame Interessen der Versicherungsträger wahrnimmt und trägerübergreifende Aufgaben koordiniert.

3) Verkleinerung und Neugestaltung der Selbstverwaltungskörper

Die Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Haupt- bzw. Dachverbandes werden nicht nur hinsichtlich ihrer Zahl, sondern auch hinsichtlich ihrer Größe bedeutend reduziert. Zukünftig wird es etwa keine Kontrollversammlungen mehr geben. Anstelle der Beiräte werden Senior/inn/envertreter/innen und Behindertenvertreter/innen mit beratender Stimme in die Hauptversammlungen integriert.

In der Österreichischen Gesundheitskasse, der Pensionsversicherungsanstalt und – wie bereits derzeit – in der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt werden das neue Geschäftsführungsorgan (Verwaltungsrat) und die Hauptversammlung paritätisch mit Vertreter/innen der Dienstgeber/innen und der Dienstnehmer/innen besetzt. Dies soll u.a. den österreichischen Weg des sozialpartnerschaftlichen Interessensausgleiches verstärkt zum Ausdruck bringen. Zudem werden bestimmte Beschlüsse, insbesondere jene, die leistungsrechtliche Aspekte beinhalten (Satzung, Krankenordnung und Gesamtverträge), in diesen Trägern mit qualifizierten Mehrheiten versehen.

4) Einrichtung eines Innovations- und Zielsteuerungsfonds der Österreichischen Gesundheitskasse

Damit wird auf regionale Bedürfnisse im Bereich von e-Health, Gesundheitsreformprojekten im Bereich der Länder, der Errichtung von Landarztpraxen und sonstigen innovativen versorgungspolitischen Projekten Bedacht genommen.

5) Stärkung des Aufsichtsrechtes des Bundes

Der Bund leistet nicht unwesentliche Beiträge aus Steuermitteln zur Finanzierung der Sozialversicherung. Es liegt daher auch im Interesse des Staates, dass in einem selbstverwalteten System die Einhaltung der Prinzipien der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gesichert werden.

Die Vertreter/innen der Aufsichtsbehörde können zukünftig auch Beschlüsse der Selbstverwaltung beeinspruchen, die in wichtigen Fragen gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen; darüber hinaus können sie verlangen, die Beschlussfassung zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu vertagen.

Da das Zielsteuerungssystem der Sozialversicherung im Wesentlichen deren strategisches Handeln determiniert, ist es notwendig, künftig die Aufsichtsbehörde laufend über die Erarbeitung der Ziele zu informieren.

Zukünftig sind die Grundsätze für die Bedarfsprüfung bei Bauvorhaben durch die Versicherungsträger vom Sozialministerium mit Verordnung festzulegen. Darüber hinaus werden Beschlüsse des Verwaltungsrates über die Erstellung von Dienstpostenplänen für die höchsten Gehaltsgruppen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzressort bedürfen.

6) Novellierung der Bestimmungen über die Mehrfachversicherung

Im Fall von Mehrfachversicherungen werden bürokratische Hürden beseitigt, indem sowohl die Beitragserstattung als auch die Differenzvorschreibung zukünftig generell von Amts wegen zu erfolgen haben.

7) Ausbildung der Versicherungsvertreter/innen

Schon bislang ist vorgesehen, dass von den entsendenden Stellen auf die fachliche Eignung der Versicherungsvertreter/innen Bedacht zu nehmen ist. Nunmehr wird ergänzend dazu normiert, dass sich die angehenden Versicherungsvertreter/innen einem Eignungstest vor einer vom Sozial- und Finanzressort nominierten Kommission zu unterziehen haben.

8) Leistungsharmonisierung

Durch die vorgesehene Zusammenführung von Sozialversicherungsträgern werden die Voraussetzungen für eine zeitnahe Harmonisierung der Leistungen in den neu zusammengefassten Versichertengemeinschaften geschaffen, damit mehr Fairness im Sozialversicherungssystem entsteht.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“, „Arbeitsrecht“ und „Sozialentschädigungsrecht“).

Allgemeines zur B-KUVG-Novelle

Im Ministerratsvortrag ist der Zusammenschluss der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) mit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) zu einem Dreispartenträger vorgesehen. Wie schon bisher erfolgt die Zuordnung zu einem Versicherungsträger auf Grund verschiedener Anknüpfungspunkte, wobei jeweils der eine oder andere Anknüpfungspunkt überwiegt. Für die Zuordnung der Versichertengruppen ist im Fall der BVAEB entscheidend, zu welchem Dienstgeber ein (öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches) Dienstverhältnis besteht. Bei der BVAEB versichert sind all jene unselbständig Beschäftigten, die ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft haben, bei einem Unternehmen tätig sind, das in der Vergangenheit ein Staatsbetrieb war, oder ein Dienstverhältnis zu einem Unternehmen haben, das Tätigkeiten ausführt, die in der Vergangenheit üblicherweise ein Staatsbetrieb ausgeführt hat (zB Schienenverkehrsunternehmen), kann es doch für die Zuordnung keinen Unterschied machen, ob eine Tätigkeit für einen früheren Staatsbetrieb ausgeübt wird oder für ein später gegründetes privates Unternehmen. Zu beachten ist auch, dass ein erheblicher Teil der derzeit bei der VAEB Versicherten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht und somit Gemeinsamkeiten mit Personen bestehen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen. Auch für Bedienstete von Unternehmen, die in einem Bereich tätig sind, der mit den hier erfassten früheren Staatsbetrieben eng verknüpft ist (zB Betrieb von Speisewagen), ist die Zuordnung zum selben Sozialversicherungsträger konsequent. Für die Anpassung des Leistungsrechts ist laut Ministerratsvortrag ein adäquater Übergangszeitraum vorzusehen. Während dieses Übergangszeitraumes werden die Sparten Eisenbahnen und Bergbau und öffentlicher Dienst eigenverantwortlich geführt. Zudem ist sicherzustellen, dass alle Versicherten des neuen Trägers gleichberechtigt Zugang zu Leistungen haben.

Entsprechend dieser Vorgaben wurden folgende Maßnahmen getroffen:

–      Umbenennung der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter sowie der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau in den neuen Dreispartenträger „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“;

–      Übertragung des bislang bei der VAEB in der Kranken- und Unfallversicherung versicherten Personenkreises inklusive freier Dienstnehmer/innen und Lehrlinge in das B-KUVG unter Mitaufnahme der im öffentlichen Dienst beschäftigten freien Dienstnehmer/innen und Lehrlinge;

–      Übertragung der bisher bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe krankenversicherten Personen in das B-KUVG;

–      Verankerung der neuen Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Pensionsversicherungsträger nach dem ASVG.

Allgemeines zum SVSG

Im Ministerratsvortrag vom 23. Mai 2018 zur „Sozialversicherungsorganisation der Zukunft“ ist die Zusammenführung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) in eine neu zu errichtende Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vorgesehen: „Die SVA und die SVB schließen sich zu einem „Selbständigen-Träger“ (SVS) zusammen und umfassen für alle selbständig Erwerbstätigen die Sparten Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Für die Anpassung des Leistungsrechts wird ein adäquater Übergangszeitraum vorgesehen.“ Wie schon bisher erfolgt die Zuordnung zu einem Versicherungsträger auf Grund verschiedener Anknüpfungspunkte, wobei jeweils der eine oder andere Anknüpfungspunkt überwiegt. Die bisher bei der SVA bzw. der SVB Versicherten tragen als selbständig Erwerbstätige vergleichbare Risiken, vor denen sie die Sozialversicherung schützen soll, wenngleich es im Detail Unterschiede geben mag. Alle künftig in der SVS zusammengefassten Gruppen tragen etwa ein vergleichbares unternehmerisches Risiko und leisten die Beiträge allein aus ihrem Einkommen. Folglich sind auch die Bedürfnisse der Absicherung für den Fall der Krankheit, des Unfalles oder der Pension ähnlich, weshalb die Zusammenfassung in einem Sozialversicherungsträger erfolgt.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. November 2018 erstmals in Verhandlung genommen und beschloss einstimmig, ein öffentliches Hearing gemäß § 37a Abs. 1 Z 3 GOG-NR abzuhalten und diesem gemäß § 40 Abs. 1 GOG-NR die Auskunftspersonen Dr. Martin Gleitsmann, Univ.-Prof. Dr. Werner Hoffmann, MMag. Maria Hofmarcher-Holzhacker, Dr. Wilfried Leisch, Hon.-Prof. Dr. Rudolf Müller, Dr. Ernest G. Pichlbauer, GD Dr. Josef Probst und Univ.-Prof. Bernhard Raschauer beizuziehen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Michael Hammer die Auskunftspersonen Dr. Martin Gleitsmann, Univ.-Prof. Dr. Werner Hoffmann, MMag. Maria Hofmarcher-Holzhacker, Dr. Wilfried Leisch, Hon.-Prof. Dr. Rudolf Müller, Dr. Ernest G. Pichlbauer, GD Dr. Josef Probst und Univ.-Prof. Bernhard Raschauer sowie die Abgeordneten Josef Muchitsch, Peter Wurm, Mag. Gerald Loacker, Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA, Dipl.-Ing. Georg Strasser, Mag. Verena Nussbaum, Mag. Gerhard Kaniak, Gabriela Schwarz, Alois Stöger, diplômé, Werner Neubauer, BA, Mag. Ernst Gödl, Gabriele Heinisch-Hosek, Dietmar Keck, Mag. Maria Smodics-Neumann, Ing. Markus Vogl und Wolfgang Knes. Im Anschluss wurden die Verhandlungen vertagt.

In seiner Sitzung am 29. November 2018 hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales die gegenständliche Regierungsvorlage erneut in Verhandlung genommen. In der Debatte ergriffen die Abgeordneten August Wöginger, Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA, Mag. Gerald Loacker, Dipl.­Ing. Georg Strasser, Mag. Gerhard Kaniak, Josef Muchitsch, Dr. Dagmar Belakowitsch und Werner Neubauer, BA sowie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Mag. Beate Hartinger-Klein das Wort.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten August Wöginger, Dr. Dagmar Belakowitsch einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. 1 Z 1 bis 4 (§§ 5a und 5b Abs. 1 ASVG):

Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll zunächst klargestellt werden, dass die bestehenden Betriebskrankenkassen nicht nur 1:1 in eine betriebliche Gesundheitseinrichtung übergeführt werden können, sondern diese bei entsprechender Betriebsvereinbarung auch in einer überbetrieblichen Gesundheitseinrichtung zusammengeführt werden dürfen.

Die sinngemäße Anwendung des § 113 ArbVG ist für die Frage der Organzuständigkeit (Betriebsrat, Zentralbetriebsrat, Konzernbetriebsrat) von Belang. Gleichzeitig soll der in der Regierungsvorlage enthaltene letzte Satz des § 5b Abs. 1 ASVG entfallen, weil der Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Verwaltung in der (notwendigen) Betriebsvereinbarung selbst zu regeln ist.

Weiters soll festgehalten werden, dass von der Betriebsvereinbarung auch freie Dienstnehmer/innen umfasst werden dürfen.

Zu Art. 1 Z 5, 6, 8 bis 17, 19 bis 21, 23 bis 29, 31 bis 35 und 37 bis 39, zu Art. 4 Z 1, 4, 6 bis 8 und 10 sowie 11, 12 und 14, Art. 5 Z 1 bis 7 sowie zu den Art. 9, 13, 15, 20 und 22 (§§ 7 Z 4 lit. g, 24 Abs. 1 Z 2, 422 Abs. 2, 426 Abs. 2, 430 Abs. 2 und 4, 433 Abs. 2, 435 Abs. 1 und 2, 441a Abs. 5, 441d Abs. 3, 441e Abs. 2, 448 Abs. 4, 451 Abs. 1, 460 Abs. 3, 538v Abs. 3, 538x Abs. 4 und 6, 538y Abs. 4, 538z Abs. 9 und 10 sowie 718 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie Abs. 8b, 10a und 19 ASVG; §§ 7b Abs. 6 Z 1, 131 Abs. 4, 139 Abs. 4, 140, 142 Abs. 2, 156 Abs. 1 sowie 255 Abs. 1 und 11 B-KUVG; Inhaltsverzeichnis des SVSG und §§ 15 Überschrift, 18 Abs. 2, 19 Abs. 2, 24 Abs. 2, 27 Abs. 2 und 39 Abs. 1 SVSG; § 87 Abs. 5 NVG 2020; § 1a GSBG; § 29 Abs. 4 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit; §§ 3 Abs. 2, 3 und 5 bis 7, 21 Abs. 1, 29 Abs. 5, 31 Abs. 3, 32 Abs. 5, 40 Abs. 2, 69 Abs. 1 und 79 Abs. 164 AlVG; §§ 5 Abs. 2 und 10 Abs. 69 AMPFG):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 152 Abs. 1 ASVG):

Der Dachverband soll gesetzlich ermächtigt werden, die für die Teilnahme der betrieblichen Gesundheitseinrichtungen am allgemeinen Versorgungssystem durch Krankenanstalten und am Verrechnungssystem der Landesgesundheitsfonds (§ 27b KAKuG) und des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds notwendigen Verträge im Auftrag der betrieblichen Gesundheitseinrichtung abzuschließen. Diese Ermächtigung schließt nicht aus, dass eine betriebliche Gesundheitseinrichtung eigenständig Verträge abschließt.

Zu Art. 1 Z 18 (§ 441f Abs. 1 zweiter Satz ASVG):

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine technische Anpassung, wobei nunmehr auf die Weisungen nach § 444 Abs. 5 ASVG Bezug genommen werden soll.

Zu Art. 1 Z 22 (§ 479 Abs. 2 Z 4 ASVG):

Durch die vorgeschlagenen Änderungen werden die notwendigen Anpassungen im Verweisungskatalog des § 479 Abs. 2 Z 4 ASVG (für die Organisation des Pensionsinstitutes Linz) an die neue Organisation der Verwaltungskörper (§§ 421 ff. ASVG) vorgenommen, wobei von einer Übernahme des Rotationsprinzips bei der Vorsitzführung im Hinblick darauf, dass es sich beim Pensionsinstitut Linz um keinen Versicherungsträger, sondern um eine Institution zur Durchführung der zusätzlichen Pensionsversicherung (= 2. Säule der Altersvorsorge) handelt, abgesehen wird.

Zu Art. 1 Z 30 (§ 538z Abs. 8 ASVG):

Durch das Vorsehen eines Weisungsrechts des kommissarischen Leiters/der kommissarischen Leiterin bzw. des/der bestellten Büroleiters/Büroleiterin des Dachverbandes in Angelegenheiten des § 538z Abs. 7 ASVG soll ein Gleichklang mit der Bestimmung des § 538v Abs. 4 ASVG bezüglich der Österreichischen Gesundheitskasse hergestellt werden.

Zu Art. 1 Z 32a und 35a (§§ 717b und 718 Abs. 1a ASVG):

Zweck des § 717b ASVG in der Fassung des Pensionsanpasungsgesetzes 2019 ist die Sicherstellung der zeitgerechten Konstituierung der nach dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz neu zu bildenden Verwaltungskörper. Die Bildung der Verwaltungskörper erfordert umfangreiche Vorbereitungsarbeiten, die von der Bekanntgabe der Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen zu einem bestimmten Stichtag, der Zuordnung zu den zuständigen Interessenvertretungen, der Berechnung der Mandatsverteilung nach dem System d’Hondt bis zur Entsendung der Versicherungsvertreter/innen durch die entsendeberechtigten Stellen reichen. Manche Versicherungsträger hegen Bedenken, dem Sozialressort die entsprechenden Unterlagen vor Kundmachung des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes zur Verfügung zu stellen. Hiedurch wird die zeitgerechte Konstituierung gefährdet, sodass eine gesetzliche Ermächtigung für diese Vorbereitungshandlungen geschaffen werden sollte.

Die im Pensionsanpassungsgesetz 2019 gewählte Formulierung hat sich jedoch als zu unbestimmt erwiesen, sodass nunmehr rückwirkend eine Konkretisierung erfolgen soll. § 717b ASVG in der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes 2019 wird durch § 717b ASVG in der Fassung des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes rückwirkend ersetzt.

Der Anwendungsbereich des § 717b ASVG in der Fassung des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes ist mit der erstmaligen Bildung der neuen Verwaltungskörper begrenzt.

Zu Art. 1 Z 36, Art. 4 Z 13 und Art. 5 Z 8 (§ 718 Abs. 7a ASVG; § 255 Abs. 7a B-KUVG; § 53 Abs. 3a SVSG):

Die Übergangsbestimmung, nach der für Mitglieder der Überleitungsausschüsse bzw. des ersten Verwaltungsrates der Nachweis der fachlichen Eignung erst bis zum Ende des Jahres 2021 zu erbringen ist, soll allgemeiner gefasst werden, sodass sämtliche vor dem 1. Jänner 2022 in die neuen Verwaltungskörper entsendeten Versicherungsvertreter/innen (also auch die Mitglieder der Hauptversammlungen und der Landesstellenausschüsse) erfasst sind. Durch diese Maßnahme soll insbesondere die rechtzeitige Entsendung dieser Personen ermöglicht bzw. erleichtert werden.

Zu Art. 1 Z 40 (Tabelle zu § 720 ASVG):

Auf Anregung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz soll der Katalog der in anderen Bundesgesetzen zu ersetzenden Begriffe um den generellen Begriff „Gebietskrankenkasse(n)“ erweitert werden.

Zu Art. 4 Z 2, 3 und 5 (§ 131 Überschrift sowie Abs. 1 und 5 B-KUVG):

Der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau soll in gleicher Weise wie den Versicherungsträgern nach dem ASVG die Möglichkeit eingeräumt werden, zum Zweck der Versicherten- bzw. Dienstgeber/innen/nähe Außenstellen einzurichten (vgl. § 418 Abs. 5 ASVG).

Zu Art. 4 Z 9 (§ 151a B-KUVG):

Bestimmte Bedienstete der Wiener Linien GmbH & Co KG sind ab 1. Jänner 2020 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter nach § 1 Abs. 1 Z 37 B-KUVG nach den für Vertragsbedienstete geltenden Vorschriften krankenversichert. Diese sind daher auch in den Gebarungsaufzeichnungen der Gruppe der öffentlich Bediensteten zuzuordnen. In der Pensions- und Unfallversicherung sollen sie der versicherungs- und leistungsrechtlichen Zuordnung entsprechend bei den Eisenbahnbediensteten bleiben.

Zu Art. 42 (§ 31 Abs. 4 BUAG):

Da die Krankenversicherungsträger weiterhin Einzelfallprüfungen vornehmen sollen, soll diesen die Einsichts- und Abfrageberechtigung zum Zweck der Beitragsprüfung weiterhin zukommen.

Zu Art. 50 (Einleitungssatz und § 285 LAG):

Auf Grund einer weiteren Novellierung des Landarbeitsgesetzes 1984 ist eine Neuordnung der Inkrafttretensbestimmungen notwendig.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten August Wöginger, Dr. Dagmar Belakowitsch mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, dagegen: S, N, J) beschlossen.

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Dr. Dagmar Belakowitsch gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 11 29

                        Dr. Dagmar Belakowitsch                                                        Josef Muchitsch

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann