Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018 wird wie folgt geändert:
1. § 12b Z 1 lautet:
„1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder“
2. Im § 27a Abs. 3 Z 1 wird nach der Wortfolge „Daueraufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ die Wortfolge „oder eine Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (“ICT„) oder eine Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (“mobile ICT„) oder eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 Abs. 3 NAG mit Zugang zum Arbeitsmarkt“ eingefügt.
3. Dem § 34 wird folgender Abs. 46 angefügt:
„(46) § 12b Z 1, § 27a Abs. 3 Z 1 und die Anlage C in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2018 ereignen.“
4. Anlage C lautet:
„Anlage C
Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1
Kriterien |
Punkte |
Qualifikation |
maximal anrechenbare Punkte: 30 |
abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung |
20 |
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 |
25 |
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer |
30 |
|
|
ausbildungsadäquate Berufserfahrung |
maximal anrechenbare Punkte: 20 |
Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) |
2 4 |
|
|
Sprachkenntnisse Deutsch |
maximal anrechenbare Punkte: 15 |
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung |
5
10
15 |
|
|
Sprachkenntnisse Englisch |
maximal anrechenbare Punkte: 10 |
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung |
5
10 |
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|
Alter |
maximal anrechenbare Punkte: 15 |
bis 30 Jahre bis 40 Jahre |
15 10 |
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Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen |
90 20 |
erforderliche Mindestpunkteanzahl |
55“ |