419 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (377 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Symbole-Gesetz geändert wird

Das Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), BGBl. I Nr. 103/2014, wurde geschaffen, um die Verwendung von Symbolen und anderen Darstellungen von Gruppierungen, die terroristische Verbrechen und vergleichbare Taten begehen, die klar im Widerspruch zu den Werten einer demokratischen Gesellschaft und dem Gedanken der Völkerverständigung stehen, in Österreich zu verbieten. Derzeit erfasst das Gesetz die öffentliche Verwendung von Symbolen, die der Terrorgruppe Islamischer Staat (IS), der Terrororganisation Al-Qaida sowie Teil- oder Nachfolgeorganisationen dieser Gruppierungen zuzurechnen sind.

Aktuelle Entwicklungen im In- und Ausland haben gezeigt, dass weitere in Österreich aktive Gruppierungen nach ihrer Intention dem liberal-demokratischen österreichischen Rechtsstaat zuwiderlaufen und einschlägige Symbole als Aufruf zur Verherrlichung und Unterstützung von Gewalt verwendet werden. Daher ist beabsichtigt, wesentliche Schritte zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu setzen und somit den Anwendungsbereich des Symbole-Gesetzes auch auf andere – den Grundprinzipien eines Rechtsstaates widersprechende – Gruppierungen auszudehnen. Demzufolge sollen Symbole weiterer extremistischer Gruppierungen, deren Ziele im Widerspruch zu den Grundwerten der Republik Österreich und zum Prinzip der gesellschaftlichen Pluralität stehen, sowie anderer Bewegungen, deren Symbole als Aufruf, Verherrlichung oder Unterstützung von Gewalt verwendet werden, verboten werden. Aus Praktikabilitätsüberlegungen und im Sinne eines effizienten Vollzugs sollen dabei jene Gruppierungen erfasst sein, die – aufgrund empirischer Erhebungen bei den Sicherheitsbehörden – auch in Österreich eine Rolle spielen, da sie etwa im Bundesgebiet aktiv sind, bzw. deren Symbole in Österreich öffentlich zur Schau gestellt werden.

Zum einen soll dieser Intention zufolge der Anwendungsbereich des Verwendungsverbots sowohl auf die Symbole der sunnitisch-islamistischen Bewegung der Muslimbruderschaft als auch auf jene der rechtsextremen, türkisch-nationalistischen Grauen Wölfe ausgedehnt werden. Zudem sollen die Symbole der faschistischen kroatischen Ustascha-Bewegung verboten werden. Zum anderen soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Verwendung der Symbole der in Rechtsakten der Europäischen Union (Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission etc.) als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstige Organisationen gelisteten Gruppierungen zu verbieten, wobei jedoch die in diesen Rechtsakten gelisteten terroristischen Organisationen der palästinensischen islamistischen Hamas und der separatistisch-marxistisch ausgerichteten Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) sowie der darin angeführte militärische Teil der Hisbollah bereits direkt in den Gesetzestext aufgenommen werden sollen. Dabei ist unbeachtlich, ob die jeweilige Gruppierung unter anderen Bezeichnungen öffentlich auftritt.

Unter Fortführung der höchstgerichtlichen Judikatur zum Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, soll klargestellt werden, dass auch Handzeichen unter den Begriff „Symbole“ subsumierbar sind. Das Symboleverwendungsverbot richtet sich aber keineswegs gegen religiöse Symbolik (etwa Teile eines Glaubensbekenntnisses) allgemein. Es wird allein die Verwendung spezifischer Symbole, die den demokratischen Grundwerten widersprechen, verboten. Die Notwendigkeit für die Aufnahme in die Symbole-Bezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 23/2015, ergibt sich dann, wenn religiöse oder andere Symbole im aktuellen Kontext eine eindeutige Bezugnahme auf bzw. Verbindung zu extremistischen oder terroristischen Gruppen erkennen lassen.

Diese Novelle soll demnach im Einklang mit dem Telos des Symbole-Gesetzes dazu dienen, die verfassungsrechtlich verankerte demokratische Werteordnung und gesellschaftliche Pluralität zu schützen und dem Einzelnen den Schutz der Rechte und Freiheiten sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu garantieren.

Zu den Symbolen der Muslimbruderschaft:

Die Muslimbruderschaft wurde im Jahr 1928 von Hassan al Banna in Ägypten gegründet. Sie ist die weltweit älteste und wohl auch einflussreichste islamistische Bewegung. Telos ist die Rückkehr zum ursprünglichen Islam sowie die Errichtung einer islamischen Ordnung. Ihr ideologischer Kern sieht den Islam als komplettes, all-umfassendes System, das alle Bereiche des privaten und des öffentlichen Lebens regelt. Demokratiepolitische Ansätze haben in diesem System keinen Platz. Auch Menschenrechte werden nur eingeschränkt und lediglich im Einklang mit der Scharia und somit dem Willen Gottes anerkannt.

Ziel der Muslimbruderschaft ist die graduelle Islamisierung der Gesellschaft (durch einen bottom-up Ansatz), die schließlich zur Schaffung einer rein islamischen Gesellschaft und Politik mit einer an Koran und Sunna orientierten Staatsordnung führen würde (siehe auch Vidino, The Muslim Brotherhood in Austria, GW Program on Extremism, Universität Wien 2017). Zu diesem Zweck hat sie ein Netzwerk aus sozialen Organisationen, Bildungseinrichtungen und Unternehmen aufgebaut und verbreitet sich seit den späten 1950er und frühen 1960er Jahren auch in vielen westlichen Ländern. In mehreren Staaten des Nahen Ostens, wie etwa in Ägypten und den Vereinigten Arabischen Emiraten, wird die Muslimbruderschaft als Terrororganisation klassifiziert. Die Muslimbrüder zielen auf eine Spaltung der Gesellschaft und eine Stärkung des Einflusses des politischen Islam ab. Als Symbol der Eroberung hat die Muslimbruderschaft in ihrem Logo zwei gekreuzte Säbel unter den Koran gesetzt. Es gibt ideologische Überschneidungen mit dem salafistischen und dschihadistischen Milieu.

Die Muslimbruderschaft setzt auf eine Strategie der Einflussnahme im religiösen, politischen und gesellschaftlichen Bereich. Sie ist in Österreich stark vertreten und gilt hier auch als wichtiger Bestandteil des europäischen Netzes. Die Muslimbruderschaft prägt aufgrund ihrer intellektuellen und personellen Stärke sowohl das öffentliche Bild des Islams als auch die innerislamischen Diskurse. Zahlreiche Imame und Funktionäre diverser Organisationen, allen voran der Millî Görüş, die ihre Ausbildung in arabischen Ländern oder auch an von der Muslimbruderschaft in Frankreich gegründeten Schulen absolviert haben, sorgen dafür, dass diese Organisationen unter dem kontinuierlichen Einfluss der Muslimbruderschaft stehen. Einzelpersonen und Organisationen, die mit der Muslimbruderschaft im Westen in Verbindung stehen, haben in Österreich ein ausgeklügeltes Netzwerk geschaffen, das Organisationen, Wohltätigkeitsorganisationen, Bildungseinrichtungen und Unternehmen umfasst. Dadurch konnte – trotz der relativ kleinen Zahl an Bruderschafts-Mitgliedern und Sympathisanten im Land – großer Einfluss und Sichtbarkeit gewonnen werden. Insgesamt ist von einer tiefen organisatorischen, finanziellen und ideologischen Verstrickung zwischen Einzelpersonen und Organisationen des Milieus der Muslimbrüder in Österreich auszugehen.

Die Muslimbruderschaft fördert aktiv ein Opfer-Narrativ der einseitigen Benachteiligung von Muslimen in der österreichischen Gesellschaft. Westliche Bruderschaftsorganisationen haben bewusst anti-muslimische Vorfälle und Haltungen für ihre Zwecke überzeichnet, um somit eine Belagerungs-mentalität innerhalb der jeweiligen lokalen muslimischen Communities zu erzeugen, mit dem Argument, dass Regierungen und westliche Gesellschaften gegenüber den Muslimen und dem Islam im Allgemeinen feindlich eingestellt sind. Diese Dynamik ist insbesondere im österreichischen Kontext in den vergangenen Jahren sichtbar geworden.

In Europa kam es in den vergangenen Jahren zu Aufrufen zu militärischer Gewalt (im Zusammenhang mit den Entwicklungen im Nahen Osten) und zur Unterstützung terroristischer Organisationen. Anführer und Zweige der Bruderschaft haben weltweit – so auch in Österreich – beispielsweise Spenden für die Hamas, den palästinensischen Zweig der Bruderschaft, gesammelt und Terroranschläge gegen Zivilisten befürwortet. Die Verbreitung des Narrativs der Opferrolle gepaart mit der Rechtfertigung von Gewalt stellt einen Nährboden für Radikalisierung dar. Das Narrativ der Bruderschaft ist auch in Bezug auf Integration und soziale Kohäsion problematisch. Vor dem Hintergrund einer in der Ideologie der Muslimbruderschaft tief verwurzelten Überzeugung von der grundsätzlichen Überlegenheit islamischer Werte wird eine kulturelle Relativierung des westlichen Wertesystems betrieben. Die Muslimbruderschaft ist eine missionarische Bewegung und steht für die Abwehr der westlichen Moderne, die als Grund für den Verfall der muslimischen Gesellschaften gesehen wird. Die Positionen zu religiöser Freiheit, Frauenrechten und Rechten von Homosexuellen stehen in eklatantem Widerspruch zu den europäischen Werten. Dies gefährdet den gesellschaftlichen Zusammenhalt und fördert Radikalisierungen auf allen Seiten.

Auf Basis dieser Argumente ist die Muslimbruderschaft als Bewegung anzusehen, die nach ihrer Intention dem liberal-demokratischen österreichischen Rechtsstaat zuwiderläuft und den gesamtstaatlichen Zusammenhalt und sozialen Frieden in Österreich gefährdet. Sie steht durch ihr langfristiges Ziel der Errichtung eines islamischen Staates klar im Widerspruch zu den Werten einer demokratischen Gesellschaft. Infolge ihrer Strategie der Infiltration aller zentralen Bereiche der Gesellschaft besteht die Gefahr der Verwässerung der gesellschaftlichen Pluralität, weshalb ein Verwendungsverbot der Symbole der Muslimbruderschaft jedenfalls erforderlich ist.

Zu den Symbolen der Grauen Wölfe:

Die Grauen Wölfe wurden in den 1960er-Jahren als militanter Arm der rechtsextremen türkischen Partei MHP (Partei der Nationalistischen Bewegung) aufgestellt und in Trainingslagern paramilitärisch ausgebildet, um sie gegen politische Gegner aus dem linken Spektrum im Straßenkampf einzusetzen. Geschützt durch das im Jahr 1971 von einer nationalistischen Regierung ausgerufene Kriegsrecht und mit verdeckter Behördenunterstützung wendeten sie auch terroristische Methoden an. Seit Ende der 1960er Jahre werden etwa den Grauen Wölfen bis zu 5.000 Morde sowie eine Beteiligung am Attentatsversuch auf Papst Johannes Paul II im Jahr 1981 angelastet.

Politisch sind die Grauen Wölfe in der MHP (Partei der Nationalistischen Bewegung) und der BBP (Partei der Großen Einheit) organisiert. Die MHP trat bei der Parlamentswahl am 24. Juni 2018 im Wahlbündnis mit der AKP an und erreichte gemeinsam mit der regierenden konservativen AKP die absolute Mehrheit (53,7 % der Stimmen). Die Ülkücü (Idealisten)-Ideologie zielt mit ihren rassisch, kulturell und teils religiös geprägten Überlegenheitsidealen auf eine bewusste Beeinflussung der türkischen Diaspora im türkisch-nationalistischen und islamisch-religiösen Sinn und wirbt für deren Unterstützung an der Wahlurne (Verfassungsschutzbericht Bayern 2017, 88 f). Die Grauen Wölfe sind extrem türkisch-nationalistisch, rechtsextrem und islamistisch ausgerichtet. Sie vertreten einen Rassismus, in dessen Mittelpunkt die „Überlegenheit der türkischen Rasse“ und Betonung eines alle Turkvölker verbindenden Elements steht. Diese Bewegung strebt nach einer „Großtürkei“ in den Grenzen des Osmanischen Reichs und fordert die „Wiedervereinigung“ aller Turkvölker vom Balkan bis Zentralasien in einem Staat.

Die Grauen Wölfe sind in der Türkei, in Asien und in Europa aktiv und definieren unter anderem Kurden, Aleviten, Christen, Juden sowie Kommunisten als ihre Feinde. In dieser Bewegung wird rassistische Stimmungsmache gegen ethnische und religiöse Minderheiten forciert. Die Grauen Wölfe leugnen sämtliche ethnisch-kulturellen Unterschiede innerhalb der Türkei und treten gegen die Autonomiebestrebungen der Kurden auf, da diese nach ihrer Sicht als Teil des türkischen Nationalstaates anzusehen sind. Auf dieser ideologischen Grundlage tendieren die Grauen Wölfe zu einem militanten Vorgehen gegen Autonomiebestrebungen und Andersdenkende. Ihr Leitbild stellt die Verstrickung des Türkentums mit dem sunnitischen Islam dar.

In Österreich finden sich die beiden politischen Strömungen MHP und BBP in entsprechenden Kulturvereinen. Die MHP ist in Österreich in der Türkischen Föderation organisiert. Sie vertritt Rassismus („Überlegenheit der türkischen Rasse“), antisemitische Verschwörungstheorien sowie einen Führerkult um den Gründer der Bewegung „Alparslan Türkes“. Die Türkische Föderation ist extrem türkisch-nationalistisch, rechtsextrem und islamistisch, wobei das religiöse Moment erst seit einer Neuausrichtung der MHP in den 1980er Jahren verstärkt in den Vordergrund trat. Für die Türkische Föderation bedeutet die Integration der türkisch-stämmigen Bevölkerung in Österreich eine Gefahr in Richtung Assimilierung und damit ein Verlust der türkischen Identität. Die extreme Betonung der Zugehörigkeit zur türkischen Identität und Nation verhindert den interkulturellen Dialog und die Bereitschaft vor allem der türkischen Jugendlichen, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Die Schwächung der Mutterbewegung MHP in der Türkei verursachte bei der Türkischen Föderation eine Verlagerung der Orientierung weg von der Türkei hin zu einer intensiveren Arbeit in Österreich. Die Türkische Föderation fällt immer wieder durch rechtsextreme und islamistische Aktionen auf.

Der Verband der Türkischen Kulturvereine in Europa (ATB) bildet den europäischen Dachverband der islamisch-nationalistisch türkischen BBP. Die BBP stellt eine islamistisch-nationalistische politische Partei in der Türkei und eine Abspaltung der MHP dar. Sie charakterisiert eine stärkere Betonung der islamistischen Werte. Der Islam wird als konstitutives Element des (türkischen) Nationalismus propagiert. Das Parteiprogramm der BBP ist strikt anti-westlich. In Österreich ist ATB durch den Türkisch Islamistischen Kultur- und Erziehungsverein „Avusturya Nizam-i Alem Ocagi“, den Jugendverein für Integration der türkischen MigrantInnen „Avusturya Alperen Ocagi“ sowie den Verein „İslam Kültür ve Enformasyon Derneği“ vertreten.

Die Grauen Wölfe waren zudem auch immer wieder Thema in der medialen Berichterstattung, wie zB in Hinblick auf die Schließung einer Moschee des Vereins „Nizam-i Alem“ in Wien-Favoriten. Jugendverbände der BBP haben im Dezember 2016 in der Türkei etwa massiv Propaganda gegen die „westlichen“ Feste Weihnachten und Silvester betrieben. Zudem existieren unter dem Namen Ülkücü Gençlik (Idealisten Jugend; alternative Bezeichnung der Grauen Wölfe) zahlreiche Facebook-Seiten in Österreich. Dies stellt ebenfalls einen Indikator für organisierte Aktivitäten von Aktivisten der Grauen Wölfe bzw. Anhängern ihrer Ideologie dar.

Die in öffentlichen Bereichen verwendeten Bilder bzw. Symbole (zB Abzeichen der Grauen Wölfe, Wolfsgruß, Logo der MHP – drei weiße Halbmonde) gelten als Zeichen der rechtsextremen türkisch-nationalistischen und somit demokratie-kritischen Einstellung, weshalb ein Symbole-Verwendungsverbot gerechtfertigt erscheint.

Zu den Symbolen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK):

Die im Jahr 1978 von Abdullah Öcalan gegründete „Arbeiterpartei Kurdistans“ stellt eine straff hierarchische Organisation mit separatistisch-marxistischer Ausrichtung dar. Ziel dieser Gruppierung war die Errichtung eines unabhängigen Staates „Kurdistan“ in den überwiegend kurdisch besiedelten Gebieten im Osten der Türkei sowie den angrenzenden Nachbarländern. Die militante Untergrundorganisation hat ihren Ursprung in den kurdischen Siedlungsgebieten innerhalb der Türkei.

Seit dem Jahr 1984 kämpft die PKK mit Waffengewalt und Anschlägen für einen kurdischen Staat im Südosten der Türkei, wobei die PKK von dieser Maximalforderung eines unabhängigen Staates mittlerweile abgerückt ist und Autonomie unter Wahrung bestehender Staatsgrenzen verlangt. Schätzungen zufolge starben im jahrzehntelangen Bürgerkrieg zwischen dem türkischen Staat und der PKK bereits über 40.000 Menschen. Parallel zu den Kampfhandlungen in den kurdisch besiedelten Gebieten der Türkei wurden seit dem Jahr 2004 vermehrt Anschläge gegen zivile Einrichtungen in der Westtürkei verübt. Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien ist die PKK auch im Nachbarland kämpferisch aktiv.

Nach den Parlamentswahlen im Jahr 2005 kam es zu verheerenden Ausschreitungen zwischen PKK-Aktivisten und türkischen Streitkräften in der Türkei. Anfang des Jahres 2018 führte die türkische Armee, gestützt auf sunnitische (teils extremistische) Milizen in Syrien, einen Krieg gegen den syrischen Ableger der PKK, der zur Einnahme von Stadt und Region Afrin führte und eine Fluchtwelle der kurdischen Bevölkerungsteile auslöste. Anlässlich des 40. Gründungsjahres der PKK bekräftigten mehrere hochrangige Funktionäre, ihre Ziele auch weiterhin mit Waffengewalt durchsetzen zu wollen; zudem dürfe nicht in Vergessenheit geraten, dass es sich bei der PKK um eine revolutionäre Bewegung handle, die auf Rache aus sei.

Die PKK ist in Europa bzw. in Österreich hoch aktiv. Unter dem Deckmantel von Vereinen erfolgt die europaweite Vernetzung der PKK-Angehörigen und Aktivisten. Der maßgebliche politische Arm der PKK in Europa tritt derzeit unter der Bezeichnung „Koordination der kurdisch-demokratischen Gesellschaft in Europa“ (CDK) auf, deren oberstes Entscheidungsorgan ein Leitungsgremium darstellt. Attraktivität und Erfolg der PKK werden weniger von der Ideologie an sich, sondern vielmehr durch Werte, die vor allem vom Islam, diversen Stammes- und Clanstrukturen sowie rigiden Wert-, Moral- und Ehrvorstellungen abgeleitet werden, getragen. Die PKK verfügt über ein hohes Mobilisierungspotential. Zentral gesteuerte Propagandaaktionen, wie zB Demonstrationen und Kundgebungen, Podiumsdiskussionen, Unterschriftenkampagnen, Hungerstreiks, Mahnwachen und Pressekonferenzen, bilden das wichtigste Aktionsfeld der PKK in Europa. Im Mittelpunkt der Agitationstätigkeit stehen die militärischen Auseinandersetzungen in den kurdischen Siedlungsgebieten in der Türkei sowie in Syrien und die Situation des inhaftierten Führers Abdullah Öcalan, der weiterhin als Leit- und Identifikationsfigur gilt. Bei Demonstrationen werden daher nicht nur PKK-Fahnen, sondern regelmäßig auch Abbildungen des inhaftierten Öcalan zur Schau gestellt. Eine bedeutende Aufgabe der PKK in Europa stellt auch die Sicherstellung der Finanzierung des Organisationsapparates und die Versorgung der Guerillaeinheiten mit Ausrüstung, Nachschub und Personal dar. Gelder werden etwa durch Mitgliedsbeiträge, den Verkauf von Publikationen sowie Erlöse von Veranstaltungen und der jährlichen Spendenkampagne lukriert.

In den letzten beiden Jahren konnte vermehrt beobachtet werden, dass sich junge kurdische Personen entschließen, in die kurdisch-syrischen oder kurdisch-irakischen Grenzgebiete zu gehen und für die PKK den bewaffneten Kampf in erster Linie gegen den IS und andere islamistische Gruppen aufzunehmen. Die Jugendlichen werden in Europa rekrutiert und ins kurdische Grenzgebiet verbracht, wo sie in Ausbildungscamps ein militärisches Training durchlaufen. In Europa gesammelte Spendengelder werden auch zur Finanzierung dieser Aktivitäten verwendet. Mehrmals im Jahr werden in verschiedenen Ländern in Europa ideologische Seminare durchgeführt, in deren Rahmen es zu Rekrutierungen von Kämpfern kommt. An diesen Veranstaltungen nehmen auch Personen aus Österreich teil.

Von der Europäischen Union wurde die PKK bereits als terroristische Organisation eingestuft und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, ABl. Nr. L 344 vom 28.12.2001 S. 70, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071, ABl. Nr. L 194 vom 31.07.2018 S. 23, sowie in Teil II des Anhangs des Gemeinsamen Standpunkts 2001/934/GASP, ABl. Nr. L 344 vom 28.12.2001 S. 93, zuletzt aktualisiert durch Beschluss (GASP) 2018/1084, ABl. Nr. L 194 vom 31.07.2018 S. 144, aufgelistet. Neben der Europäischen Union wird die PKK etwa auch von den USA als Terrororganisation geführt (vgl. Country Report on Terrorism 2016). In Deutschland wurde die PKK wegen Gefährdung sowohl der öffentlichen Sicherheit als auch der auswärtigen Belange mit einem Betätigungs- sowie Kennzeichenverbot belegt.

Laut Statistik Austria leben in Österreich aktuell etwa 245.500 Personen mit türkischem Migrationshintergrund. Etwa 112.000 Personen sind im Besitz der türkischen Staatsbürgerschaft, ca. 40.000 Personen sind der kurdischen Volksgruppe zuzuordnen. Die PKK ist in Österreich als konspirative Organisation tätig und verfügt über etwa 4.000 Sympathisanten. Es bestehen ausgeklügelte Führungsstrukturen. In Österreich existiert eine Struktur von Frontorganisationen (Jugend-, Frauen-, Kulturgruppen etc), die von der PKK kontrolliert werden. Das Mobilisierungspotential, zB für kurzfristig angemeldete Demonstrationen, liegt derzeit im Bereich einiger hundert Personen. Seit Beginn der Militärintervention in Afrin kam es in Österreich zu mehr als 80 angemeldeten und unangemeldeten Protestkundgebungen kurdischer Aktivisten. Aufgrund der engen kommunikativen Vernetzungen zwischen im Bundesgebiet lebenden türkischstämmigen Österreichern bzw. türkischen Staatsbürgern mit der Türkei ist bei sicherheitspolitischen Entwicklungen in der Türkei und innertürkischen Konflikten mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Sicherheitslage in Österreich zu rechnen, wie etwa die Kundgebungen in Österreich nach dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 gezeigt haben. Zudem ist gemäß dem Verfassungsschutzbericht des Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung aus dem Jahr 2017 mit spontanen Gewalteskalationen, etwa am Rande von Demonstrationen zu rechnen.

Diesen Ausführungen zufolge ergibt sich, dass die PKK nach ihrer Intention dem liberal-österreichischen Rechtsstaat zuwiderläuft und den gesamtstaatlichen Zusammenhalt und sozialen Frieden in Österreich gefährdet. Im Hinblick darauf, dass durch die Verwendung der Symbole der PKK die Gefahr einer verstärkten Solidarisierung mit Kampfhandlungen in der Türkei besteht und somit kämpferische Handlungen auch nach Österreich „gelangen“ können, ist es aufgrund des aufgezeigten starken Bezugs aus demokratiepolitischen Überlegungen angezeigt, den Anwendungsbereich des Symbole-Gesetzes auch auf die PKK auszudehnen.

Zu den Symbolen der Hamas:

Die Hamas stellt eine sunnitisch-islamistische terroristische Organisation und politische Partei dar. Ihre Ziele liegen in der Islamisierung der palästinensischen Gesellschaft, der Eroberung Palästinas und Vernichtung Israels sowie in weiterer Folge in der Errichtung des islamischen Staates.

Die Hamas wurde im Jahr 1987 als Ableger der palästinensischen Muslimbruderschaft gegründet. Der Sitz dieser Gruppierung liegt im Gazastreifen sowie in den Palästinensischen Autonomiegebieten. Die Hamas ist besonders in den Sektoren Politik, Militär sowie Soziales aktiv. Der politische Arm steht an der Spitze und koordiniert die Zusammenarbeit aller Sektoren bei der Umsetzung der Ziele. Die Kassam-Brigaden (auch Izz ad-Din al-Qassam Brigaden) stellen den militärischen Flügel der Hamas dar und sind auch für terroristische Anschläge in Israel und den palästinensischen Gebieten verantwortlich. Die Anschläge haben bis dato zahlreiche Todesopfer gefordert. Die Hamas setzt in Hinblick auf die Islamisierung der Gesellschaft auf ein Zusammenspiel von Moscheen und sozialen Einrichtungen. Über ihre Ziele (die Islamisierung der palästinensischen Gesellschaft und die Befreiung Palästinas von Israel) avancierte die Hamas zu einer populären nationalen Bewegung, die den Islam als Kernelement der palästinensischen Nationalität ansieht. Die Hamas hat sich von einer Massenbewegung mit vorwiegend militanten und wohltätigen Aktivitäten zur politischen Akteurin gewandelt und ist Teil der Politik geworden.

In den Palästinensergebieten betreibt die Hamas ein Netzwerk verschiedener sozialer Einrichtungen, die von islamischen Institutionen aus Jordanien, Kuwait, Saudi-Arabien und vom Iran unterstützt und finanziert werden. Diese Institutionen gelten als die wichtigsten Finanzquellen der Hamas, wobei vermutet wird, dass die Gelder auch für terroristische Aktivitäten verwendet werden. Darüber hinaus werden Spendensammelaktionen in Europa und den USA durchgeführt. Westliche Staaten, wie etwa Deutschland, werden von der Hamas als Rückzugsraum betrachtet, in dem sich die Organisation darauf konzentriert, Spendengelder zu sammeln, neue Anhänger zu rekrutieren und ihre Propaganda zu verbreiten. Einige Wohltätigkeitsorganisationen wurden auf Grund von Terrorismusfinanzierung mittlerweile verboten (zB INTERPAL in GB, die Al-AQSA Foundation in Deutschland und CPSB in Frankreich). In Österreich aufhältige Personen sind zum Teil führend im europäischen Hamas-Netzwerk tätig. Bei Demonstrationen und Kundgebungen gegen Israel in Österreich tritt die Hamas oft im Hintergrund auf.

Die Hamas-Gruppierung wurde bereits etwa von der USA (vgl. Country Report on Terrorism 2016) als auch der Europäischen Union (vgl. etwa Beschluss (GASP) 2018/1084 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2018/475, ABl. Nr. L 194 vom 31.07.2018 S. 144, sowie Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/468, ABl. Nr. L 194 vom 31.07.2018 S. 23) als terroristische Organisation eingestuft.

Obwohl gewalttätige Aktivitäten der Hamas bis dato nur in den besetzten Gebieten und in Israel selbst beobachtet wurden, liegt im Hinblick darauf, dass sich die Hamas als weltweite Organisation betrachtet und auch in Europa bzw. in Österreich vertreten ist, dennoch eine latente Bedrohung vor. Da die Ideologie dieser Gruppierung klar im Widerspruch zu den Werten einer demokratischen Gesellschaft und gesellschaftlichen Pluralität liegt und durch die Zuschaustellung einschlägiger Symbole die Gefahr der Verbreitung „radikaler“ Gesinnung besteht, soll der Anwendungsbereich des Verwendungsverbots auf die Symbole der Hamas-Gruppierung ausgedehnt werden.

Zu den Symbolen des militärischen Teils der Hisbollah:

Die Hisbollah wurde im Jahr 1982 durch den Zusammenschluss verschiedener schiitischer Gruppen auf Betreiben des Iran beim Widerstand gegen die damalige israelische Invasion während des libanesischen Bürgerkriegs errichtet und stellt eine militante schiitisch islamistische Partei mit terroristischer Untergruppierung im Libanon dar. Die offizielle Gründung erfolgte im Jahr 1985. Seit ihrem Entstehen kämpft sie politisch, aber auch mit Gewalt gegen Israel und für die Errichtung einer „Herrschaft des Islams“. Israel wird bis heute als Bedrohung für den Libanon angesehen. Die Hisbollah stellt demnach eine antisemitische Gruppierung dar, hat sich der Zerstörung Israels verschrieben und strebt eine schiitische Version des Kalifats an. Die Hisbollah setzt sich als konsequent nationalistische Partei für die Einheit des Landes ein, wobei die Ideologie als militanter Islamismus bezeichnet werden kann. Im Laufe der Jahre ist die Hisbollah stark gewachsen und zur mächtigsten Kraft im Multireligionsstaat Libanon geworden.

Diese Gruppierung ist geprägt von einer religiösen Ausrichtung, die – zumindest zu Beginn – der Linie der Mullahs in Teheran folgte. Seit dem Ende des libanesischen Bürgerkriegs im Jahr 1990 konnte die Hisbollah auch die politische Verantwortung im Parlament übernehmen und einige Mandate erhalten. Im Jahr 1992 erfolgte die Umstrukturierung der Organisation zu einer politischen Partei mit einem bewaffneten Flügel (islamische Widerstandsbewegung). Sie bildet demnach de facto einen Staat im Staat mit eigener Armee und sehr großem Einfluss auf die Innenpolitik. Neben zahlreichen Moscheen, Schulen und Jugendorganisationen, hat die Hisbollah einen eigenen Fernsehsender, eine Website, eine Radiostation und mehrere Zeitungen, wodurch sie ihren Anhängern das extremistische Weltbild vermittelt. Ziel der Hisbollah ist der „Widerstandskampf“ gegen die israelischen Besatzungsgruppen im Raum der Sheeba-Farms im Grenzgebiet Libanon-Syrien-Israel sowie die Unterstützung der Palästinenser zur Befreiung heiliger islamischer Stätten. Da das Existenzrecht Israels nicht anerkannt wird, ist ihre wichtigste Zielsetzung der mit terroristischen Mitteln geführte Kampf gegen Israel als „unrechtmäßigen Besatzer palästinensischen Bodens“. Mit gefälschten Dokumenten wurden in der Vergangenheit etwa Terroristen und Kollaborateure nach Israel geschleust. Außerdem versuchte die Hisbollah, innerhalb Israels terroristische Vereinigungen aufzubauen. Die Organisation schmuggelt zudem Waffen über die Grenze nach Israel und unterstützt palästinensische Organisationen finanziell. Seit dem Jahr 2013 kämpft die Hisbollah auf Seiten des Assad-Regimes auch aktiv im Syrischen Bürgerkrieg.

Neben einer Vielzahl an terroristischen Aktivitäten im Libanon und den Palästinensischen Autonomiegebieten, werden etliche internationale Terroraktivitäten mit der Hisbollah in Verbindung gebracht (zB Bombenanschlag auf einen Bus mit israelischen Touristen in Bulgarien im Jahr 2012; mehrere Bombenanschläge in Paris im Jahr 1985/86). Im Verfassungsschutzbericht aus dem Jahr 2015 bezeichnet das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung die Hisbollah als schiitische Terrororganisation.

Obwohl die Hisbollah sowohl im Parlament als auch in der libanesischen Regierung vertreten ist, wurde sie von den USA in ihrer Gesamtheit als Terrororganisation eingestuft (vgl. Country Report on Terrorism 2016). Bislang haben auch die Niederlande, Kanada, Israel und Bahrain die Hisbollah als Ganzes sanktioniert. Die Europäische Union beschränkte sich bei dieser Einordnung auf ihren militanten Arm (vgl. etwa Beschluss (GASP) 2018/1084 sowie Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071, ABl. Nr. L 194 vom 31.07.2018). Großbritannien, Australien und Neuseeland haben ebenfalls lediglich den militärischen Flügel als terroristisch eingestuft.

Auch Österreich verfügt über Anhänger dieser Ideologie und es werden im Inland Spendengelder lukriert. Zudem existieren einige der Hisbollah nahestehende Vereine. Die Zurschaustellung einschlägiger Symbole führt zu einer Ausdehnung des Netzwerks und somit zur Verbreitung einer Ideologie, die in fundamentalem Widerspruch zu den Werten einer demokratischen Gesellschaft und Völkerverständigung steht, weshalb beabsichtigt ist, die Verwendung der Symbole dieser Gruppierung in Österreich zu verbieten. Im Einklang mit den Rechtsakten der Europäischen Union soll sich der Anwendungsbereich lediglich auf den militärischen Teil der Hisbollah beschränken. Durch das Verbot soll auch verhindert werden, dass diese Bewegung durch Symbole ihre Propaganda mit dem Ziel der Rekrutierung und der Werbung um Unterstützung in Österreich verbreiten kann.

Zu den Symbolen der Gruppierungen, die vom Rat der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstige Organisationen angeführt werden:

Der europäische Politikbereich wird stark von Aktivitäten zur Bekämpfung des Terrorismus geprägt. Eine allgemeine Definition des Terrorismus ist angesichts seiner unterschiedlichen Erscheinungsformen und Zielsetzungen kaum möglich. Im Kernbereich sind unter Terrorismus Gewalt bzw. Gewaltaktionen (zB Entführungen, Attentate, Sprengstoffanschläge etc.) gegen die politische Ordnung zu verstehen, mit dem Zweck, einen politischen Wandel herbeizuführen. Vorrangiges Ziel der Terroristen ist es, auf ihre politischen, moralischen oder religiösen Anliegen aufmerksam zu machen und deren Beachtung oder Umsetzung mit Gewalt zu erzwingen (vgl. Plöchl in Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch² [100. Lfg, 2014] Zu § 278b Rz 1).

Unmittelbar nach dem 11. September 2001 beschloss die Europäische Union etwa einen Aktionsplan zur Bekämpfung des Terrorismus, der eine Vielzahl von Maßnahmen zur Verhütung, Verfolgung und Bestrafung terroristischer Akte enthielt (vgl. außerordentliche Tagung des Europäischen Rats vom 21.9.2001, Schlussfolgerungen und Aktionsplan SN 140/01). Am 27. Dezember 2001 wurden konkrete Maßnahmen einschließlich verbindlicher Rechtsakte verabschiedet. Der Rat der Europäischen Union nahm einen allgemeinen (vgl. Gemeinsamer Standpunkt 2001/930/GASP über die Bekämpfung des Terrorismus, ABl. Nr. L 344 vom 28.12.2001 S. 90) und einen spezielleren Gemeinsamen Standpunkt (Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, ABl. Nr. L. 344 vom 28.12.2001 S. 93, zuletzt geändert durch den Beschluss (GASP) 2017/2073, ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 59) zur Bekämpfung des Terrorismus an. Aufgrund von Beschlüssen des Rates der Europäischen Union werden in Teil II des Anhangs des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP bestimmte Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, aufgeführt. Die Liste im Anhang dieses Gemeinsamen Standpunkts wird von der zuständigen EU-Ratsarbeitsgruppe halbjährlich überprüft und vom Rat verlängert bzw. bei Bedarf geändert (zuletzt aktualisiert durch Beschluss (GASP) 2018/1084 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2018/475, ABl. Nr. L 194 vom 31.07.2018 S. 144).

Zudem wurden etwa auf der Grundlage von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen auch Verordnungen erlassen, die der Bekämpfung des Terrorismus dienen. So wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 Maßnahmen gegen das Al-Qaida-Netzwerk gesetzt sowie durch die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Afghanistan ein Teil der vorher durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sanktionierten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen einem gesonderten Regime unterworfen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 wurden Embargomaßnahmen gegen Personen und Organisationen getroffen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen, an diesen beteiligt sind, diese fördern oder erleichtern.

Im Hinblick darauf, dass die Gruppierungen, die in Rechtsakten der Europäischen Union (Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission etc.) als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstige Organisationen aufgeführt sind, Gräueltaten und Verbrechen begehen, die klar im Widerspruch zu den Werten einer demokratischen Gesellschaft und dem Gedanken der Völkerverständigung stehen, und aufgrund der Tatsache, dass deren Symbole mangels „Transformation“ in Österreich nach derzeitiger Rechtslage nicht verboten sind, ist beabsichtigt, gegenständliches Gesetz in dieser Hinsicht zu erweitern, wobei die Benennung der betroffenen Gruppierungen durch Verordnung der Bundesregierung gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz erfolgen soll.

Auf dieser Liste befinden sich etwa auch die „Kurdische Arbeiterpartei PKK“, die „Hamas“ oder der militärische Teil der „Hisbollah“. Diese Gruppierungen sollen jedoch bereits direkt in den Gesetzestext aufgenommen werden.

Zu den Symbolen der Ustascha:

Durch den Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, verpflichtete sich Österreich nach dem Zweiten Weltkrieg, alle nationalsozialistischen Organisationen aufzulösen und keine Wiederbetätigung von nationalsozialistischen und faschistischen Organisationen zuzulassen (vgl. Art. 9 und 10). Kurz darauf wurde in Österreich ein umfassendes und strenges Verbotsgesetz (Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945) verabschiedet und somit die Entnazifizierung in Österreich gesetzlich geregelt. Das Verbotsgesetz 1947, das – im Gegensatz zum Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, und anderen Normen des Nebenstrafrechts – im Verfassungsrang steht, normiert etwa das Verbot, Vereine oder Parteien, die das Gedankengut oder die Ideologie des Nationalsozialismus weiterführen, zu gründen oder zu unterstützen. Darunter fallen beispielsweise die Gründung von nationalsozialistischen Verbindungen, das Anwerben von Mitgliedern für eine solche Verbindung oder auch die bloße Beteiligung daran. Zudem ist bei Strafe jede Betätigung im Sinne des Nationalsozialismus, dh. jedes nach außen hin in Erscheinung tretende Verhalten, das eine auf Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn hinweisende Tendenz erkennen lässt, verboten. Das bedeutet, dass jede Form der Gutheißung, Leugnung oder Verharmlosung des Holocausts oder sonstiger Verbrechen des NS-Regimes gegen das Gesetz verstößt. Mit dem Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84/1960, wurde außerdem in Österreich das öffentliche Zurschaustellen von Abzeichen, Uniformen oder Uniformteilen verbotener Organisationen (so zB nationalsozialistischer Organisationen iSd Verbotsgesetzes 1947) unter (Verwaltungs-)Strafe gestellt.

In den vergangenen Jahren ist das Abzeichengesetz 1960 jedoch etwa dann, wenn faschistische Symbole von in Österreich nicht verbotenen Gruppierungen (zB Organisationen) zur Schau gestellt wurden, oftmals an seine Grenzen gestoßen. Das jährliche „Ustascha-Treffen“ in Bleiburg verdeutlicht die Problematik:

Die im Jahr 1929 gegründete kroatische Ustascha-Bewegung, deren Ziel es war, die Unabhängigkeit Kroatiens mit terroristischen Methoden zu erkämpfen, orientierte sich an den Vorbildern Mussolini und Hitler und herrschte in Kroatien von 1941 bis 1945 als Handlangerin der deutschen Nazis und der italienischen Faschisten. Im Jahr 1941 konnte die Ustascha mit Unterstützung der Achsenmächte die Macht im neu gegründeten „Unabhängigen Staat Kroatien“ (NDH) übernehmen. Dieser Nazi-Vasallenstaat regierte als totalitäre Diktatur, erließ Rassengesetze und errichtete Konzentrationslager nach dem Vorbild des deutschen Reiches. Das Ustascha-Regime war für den Genozid an verschiedenen ethnischen Gruppen, besonders an Serben, Juden und Roma, sowie für die Ermordung zahlreicher politischer Oppositioneller verantwortlich. Der Ustascha-Staat blieb bis zum Jahr 1945 Verbündeter des Deutschen Reichs und entsandte auch Truppen zur Unterstützung des deutschen Feldzugs gegen die Sowjetunion.

Im Jahr 1945 – nach der Kapitulation von Nazi-Deutschland – ergaben sich vor den Truppen Titos zurückweichende Soldaten der Ustascha-Miliz des faschistischen NDH, die auf Seiten der deutschen Wehrmacht gekämpft hatten, samt ihren Familienangehörigen nahe Bleiburg den Briten. Sie wurden von den britischen Streitkräften an die kommunistischen Tito-Einheiten übergeben. Tausende Menschen wurden in Folge ermordet.

Im Zusammenhang mit den Ereignissen nach Kriegsende in Südkärnten findet auf dem Loibacher Feld jährlich eine kirchlich geprägte Gedenkveranstaltung mit tausenden Menschen statt. Auch wenn die jährlichen Gedenkfeiern in Bleiburg vordergründig den unschuldigen kroatischen Opfern der Vergeltung seitens der Einheiten Titos gewidmet sind, wurden diese in den vergangenen Jahren immer mehr zu einer Veranstaltung von neonazistischen Gruppierungen aus Kroatien sowie anderen Teilen Europas. Dahinter steht vor allem die Verehrung des NDH; die Kriegsverbrecher werden als Helden im Kampf gegen den Kommunismus geehrt. Dieses Treffen gilt demnach auch als Anziehungspunkt für Rechtsextreme: alljährlich gibt es Fälle von Wiederbetätigung, werden SS-Symbole zur Schau gestellt und der Hitler-Gruß gezeigt sowie erfolgen rechtsextreme und faschistische Kundgebungen im Umfeld dieses Totengedenkens. Zudem findet Verbreitung rechtsextremer Propaganda und Huldigung des faschistischen Regimes statt. Es handelt sich somit nicht mehr um ein wertefreies Gedenken der Opfer; ihre Gesinnung drücken viele Teilnehmer etwa durch das Tragen von Symbolen, wie Uniformen, Fahnen und andere einschlägige Erkennungsmerkmale, des faschistischen Staates NDH aus. Obwohl die dort offen zur Schau getragenen Symbole einer faschistischen Einheit zugehörig sind, die sich auf Seiten der deutschen Wehrmacht am Zweiten Weltkrieg beteiligte, besteht derzeit keine Rechtsgrundlage für ein Verwendungsverbot dieser Symbole.

Im Hinblick auf die jährlichen Ereignisse rund um die Gedenkfeier in Bleiburg soll daher die Möglichkeit geschaffen werden, gegen öffentliche Zurschaustellungen der – den Werten einer demokratischen Gesellschaft widersprechenden – rechtsextremen bzw. faschistischen Symbolen der Ustascha-Bewegung verwaltungsstrafrechtlich vorzugehen. Als Zeichen der kompromisslosen Ablehnung von gewaltsamer Beseitigung und Tötung sowie hetzerischer und totalitärer Regime soll zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit eine notwendig gewordene systematische Fortschreibung im Symbole-Gesetz vorgenommen und sollen daher die Symbole der Ustascha-Bewegung verboten werden.

 

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. November 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten David Lasar die Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz, Dr. Stephanie Krisper, Sabine Schatz, Werner Amon, MBA,
Dr. Alma Zadić, LL.M., Katharina Kucharowits, Rudolf Plessl sowie der Bundesminister für Inneres Herbert Kickl.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz und Werner Amon, MBA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 3 Z 2):

Die Verbote des § 2 Abs. 1 finden, wenn weder das Ideengut einer in § 1 genannten Gruppierung propagiert oder gutgeheißen wird noch sonst eine Identifikation des Verbreiters mit diesen Gruppierungen oder deren Gedankengut erfolgt, in den Fällen des Abs. 3 und 4 keine Anwendung. Mit der nun vorgeschlagenen Ergänzung des Abs. 3 Z 2 um Gesten wird in sachgerechter Weise klargestellt, dass auch bei der Darstellung, Zurschaustellung oder Verbreitung von Gesten in der Öffentlichkeit, deren Verwendung entsprechend der Symbole-Bezeichnungsverordnung verboten ist, eine Strafbarkeit nur dann vorliegt, wenn damit das Ideengut der Gruppierung gutgeheißen oder propagiert wird. Damit sollen unbillige Vollzugshärten vermieden werden.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 3):

Bei der Änderung des § 5 Abs. 3 handelt sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung der Inkrafttretensbestimmung.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz und Werner Amon, MBA mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F dagegen: S, N, J) beschlossen.

 

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 11 29

                                     David Lasar                                                                      Angela Lueger

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau