Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Waffengesetzes 1996

2

Anpassungsbestimmungen

Artikel 1

Änderung des Waffengesetzes 1996

Das Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 2:

„§ 2

Schusswaffen“

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 3 folgende Einträge eingefügt:

„§ 3a

Salutwaffen

§ 3b

Schreckschusswaffen“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 11a:

„§ 11a

Drittstaatsangehörige“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 11a folgender Eintrag eingefügt:

„§ 11b

Sportschützen“

5. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zur Überschrift des 5. Abschnitts die Wendung „Kategorien C und D“ durch die Wendung „Kategorie C“ ersetzt.

6. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 30:

„§ 30

Definition“

7. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 31.

8. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 33a:

„§ 33a

Register traditioneller Schützenvereinigungen“

9. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu § 34 und § 35:

„§ 34

Überlassen und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C

§ 35

Führen von Schusswaffen der Kategorie C“

10. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 41a folgender Eintrag eingefügt:

„§ 41b

Verdächtige Transaktionen“

11. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 56 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 56a

Übermittlung personenbezogener Daten“

12. Die Überschrift zu § 2 lautet:

„Schusswaffen“

13. § 2 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. der Kategorie C (§§ 30 bis 35)."

14. § 2 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.

(3) Schusswaffen im Sinne des § 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.“

15. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Umbau einer Schusswaffe hat – ausgenommen im Falle einer Deaktivierung gemäß § 42b – keine Auswirkungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie. Dies gilt nicht für Schusswaffen, die zu einer höheren Kategorie umgebaut wurden; diesfalls ist die Schusswaffe der höheren Kategorie zuzurechnen.“

16. Nach § 3 werden folgende § 3a und § 3b samt Überschriften eingefügt:

„Salutwaffen

§ 3a. Salutwaffen sind ehemalige Schusswaffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten umgebaut wurden.

Schreckschusswaffen

§ 3b. (1) Schreckschusswaffen sind Waffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten erzeugt wurden.

(2) Schreckschusswaffen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Europäischen Union hergestellt oder in diese eingeführt werden und nicht dem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Union gemäß Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2017/853, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 22, entsprechen, gelten als Schusswaffe der entsprechenden Kategorie.“

17. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände, soweit es sich dabei nicht um halbautomatische Karabiner oder Gewehre handelt, sowie

           2. Rahmen und Gehäuse des in Z 1 genannten Kriegsmaterials, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet sind und es sich nicht um Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial handelt.“

18. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Regelungen des Kriegsmaterialgesetzes (KMG), BGBl. Nr. 540/1977, bleiben durch Abs. 1 und 2 unberührt.“

19. In § 8 Abs. 1 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ und das Wort „mißbräuchlich“ durch das Wort „missbräuchlich“ ersetzt.

20. In § 8 Abs. 3 Z 4 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.

21. Dem § 8 Abs. 3 wird folgende Z 5 angefügt:

         „5. wegen Anführung oder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.“

22. In § 8 Abs. 6 wird das Wort „anläßlich“ durch das Wort „anlässlich“ und das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

23. Dem § 8 Abs. 7 werden folgende Sätze angefügt:

„Ergibt ein Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, haben die zur Erstellung eines Gutachtens ermächtigten Personen oder Einrichtungen der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von sechs Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Überprüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde drei Gutachten im Sinne des zweiten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des dritten Gutachtens unzulässig.“

24. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Soweit dieses Bundesgesetz auf Drittstaatsangehörige Bezug nimmt, gilt § 2 Abs. 4 Z 10 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005.“

25. In § 11 Abs. 2, § 34 Abs. 1, 2a, 4 und 5, § 35 Abs. 1 und 2 sowie in § 56 Abs. 1 wird jeweils die Wendung „Kategorie C oder D“ durch die Wendung „Kategorie C“ ersetzt.

26. In § 11a wird im Einleitungsteil das Wort „Schusswaffen“ durch das Wort „Waffen“ ersetzt.

27. In § 11a wird nach dem Klammerausdruck „(§ 8 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005)“ ein Beistrich und die Wendung „über eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG) oder eine Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG)“ eingefügt.

28. Nach § 11a wird folgender § 11b samt Überschrift eingefügt:

„Sportschützen

§ 11b. (1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.

(2) Ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, gilt als Sportschützenverein im Sinne des Abs. 1, wenn der Verein

           1. Mitglied im Landesschützenverband jenes Bundeslandes ist, wo er seinen Sitz hat, oder

           2. über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.

(3) Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.

(4) Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.“

29. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Darüber hinaus sind sie in diesen Fällen ermächtigt,

           1. Waffen und Munition sowie

           2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,

sicherzustellen. Die Organe haben dem Betroffenen über die Aussprache des vorläufigen Waffenverbots sowie im Falle einer Sicherstellung über diese sofort eine Bestätigung auszustellen.“

30. § 13 Abs. 2 bis 4 lautet:

„(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht haben unverzüglich jene Behörde, in deren Sprengel die Amtshandlung geführt wurde, über das vorläufige Waffenverbot zu informieren und dieser die allenfalls sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden vorzulegen; sie hat eine Vorprüfung vorzunehmen. Sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes offensichtlich nicht gegeben, so hat die Behörde das vorläufige Waffenverbot aufzuheben, indem sie den Betroffenen darüber informiert und die allenfalls sichergestellten Gegenstände dem Betroffenen sofort ausfolgt. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes (§ 12) durchzuführen, sofern sich hierfür aus § 48 Abs. 2 nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.

(3) Erweist sich in der Folge, dass die Voraussetzungen für das Waffenverbot doch nicht gegeben sind, so hat die Behörde den Betroffenen darüber zu informieren und ihm jene allenfalls sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden ehestens auszufolgen, die er weiterhin besitzen darf.

(4) Gegen den Betroffenen gilt ab Aussprache des vorläufigen Waffenverbotes oder, sofern die Sicherstellung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte, ab diesem ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot, es sei denn, die Behörde hebt es gemäß Abs. 2 oder 3 früher auf oder die sichergestellten Waffen, Munition oder Urkunden werden von der Behörde vorher ausgefolgt.“

31. In § 17 Abs. 1 wird im Einleitungsteil nach der Wendung „Besitz,“ die Wortfolge „das Überlassen“ eingefügt.

32. § 17 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnte Vorrichtung allein;“

33. In § 17 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

34. Dem § 17 Abs. 1 werden folgende Z 7 bis 11 angefügt:

         „7. von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;

           8. von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann;

           9. von Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können;

         10. von Magazinen für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können;

         11. von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;“

35. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Schlussteil angefügt:

„soweit nicht die Regelungen des § 18 anzuwenden sind.“

36. In § 17 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Führen von“ das Wort „neuartigen“ sowie nach der Wortfolge „Besitz und Einfuhr von“ das Wort „neuartiger“ eingefügt.

37. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 3 sowie 25 bis 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 gilt § 23 Abs. 2 und 2b.“

38. In § 17 Abs. 3a und § 33a Abs. 1 wird jeweils die Wendung „Kategorie C und D“ durch die Wendung „Kategorie C“ ersetzt.

39. Nach § 17 Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt:

„(3b) Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind vom Verbot des Erwerbs, der Einfuhr, des Besitzes, des Überlassens und des Führens von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Abs. 1 Z 5) ausgenommen, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben. Dies gilt auch hinsichtlich solcher Vorrichtungen für nachweislich zur Ausübung der Jagd mitgebrachte oder eingeführte Schusswaffen. Solche Vorrichtungen sind auch wie die entsprechende Schusswaffe zu verwahren. Wird dem Betroffenen die Jagdkarte entzogen oder endet die Gültigkeit der Jagdkarte, hat dieser die Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Besitz dieser Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles weiterhin zulässig. Hat die Behörde aufgrund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme, dass der Betroffene die Jagd tatsächlich nicht regelmäßig ausübt oder ausüben kann, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen.“

40. § 18 Abs. 5 lautet:

„(5) Im Übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verlässlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 11a, 12 und 13 (Waffenverbote), 14 (Schießstätten), soweit es sich um Kriegsmaterial handelt, das im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 16b (Verwahrung von Schusswaffen), 23 Abs. 3 (Anzahl der erlaubten wesentlichen Bestandteile), 25 und 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit und Einziehung von Urkunden), 28 (Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B), 41a (Verlust und Diebstahl), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schusswaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr.“

41. Nach § 20 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte berechtigt während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B.“

42. In § 20 Abs. 4 wird das Wort „Sportschütze“ durch das Wort „Schießsportausübender“ ersetzt.

42a. § 21 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.“

43. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er

           1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder

           2. Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder

           3. die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.“

44. § 22 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder“

45. Dem § 22 Abs. 2 werden folgende Z 3 und 4 angefügt:

         „3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder

           4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.“

46. § 23 Abs. 2 und 2a lautet:

„(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.

(2a) Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, und Schusswaffen der Kategorie B, die vor 1900 erzeugt wurden, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.“

47. In § 23 Abs. 2b wird im Einleitungsteil nach dem Wort „Waffenbesitzkarte“ ein Beistrich eingefügt.

48. In § 23 Abs. 2b wird im Einleitungsteil die Wendung „ihm für die Ausübung des Schießsports“ durch die Wortfolge „dem Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst,“ ersetzt.

49. In § 23 Abs. 2b wird im Einleitungsteil das Wort „fünf“ durch die Wortfolge „zehn Schusswaffen“ ersetzt.

50. In § 23 Abs. 2b Z 2 wird das Wort „Waffengesetzes“ durch die Wendung „Waffengesetzes 1996“ ersetzt.

51. Dem § 23 Abs. 2b wird folgender Schlussteil angefügt:

„Bei der Festsetzung dieser Anzahl ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Berechtigte besitzen darf, einzurechnen.“

52. Nach § 23 Abs. 2b wird folgender Abs. 2c eingefügt:

„(2c) Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat.“

53. § 23 Abs. 3 lautet:

„(3) Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.“

54. In § 25 Abs. 2 wird nach dem Wort „wenn“ das Wort „konkrete“ eingefügt.

55. § 28 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen der für den Erwerber zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.“

56. Nach § 28 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Ist der Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B im Ausland entstanden, so ist die Überlassung binnen sechs Wochen ab dem Verbringen oder der Einfuhr dieser Waffe ins Bundesgebiet gemäß Abs. 2 anzuzeigen.“

57. § 28 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

58. In der Überschrift zum 5. Abschnitt, § 33 Abs. 1, der Überschrift zu § 34, der Überschrift zu § 35 sowie in § 42 Abs. 8 wird jeweils die Wendung „Kategorien C und D“ durch die Wendung „Kategorie C“ ersetzt.

59. § 30 samt Überschrift lautet:

„Definition

§ 30. Schusswaffen der Kategorie C sind alle Schusswaffen, die nicht der Kategorie A oder B angehören, sowie alle Schusswaffen, die nach dem 8. April 2016 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2015 S. 62, deaktiviert worden sind.“

60. § 31 samt Überschrift entfällt.

61. § 33 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Der Registrierungspflichtige hat sich dem Gewerbetreibenden oder dessen Beauftragten mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen und Informationen über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Schusswaffe, das Datum der Überlassung sowie den Namen und die Anschrift des Vorbesitzers bekannt zu geben.“

62. Nach § 33 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Erfolgt die Ausfuhr einer Schusswaffe der Kategorie C aus dem Bundesgebiet, hat der bisherige Besitzer der Behörde Namen und Anschrift des Erwerbers, Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer dieser Schusswaffe sowie das Datum der Überlassung binnen sechs Wochen ab der erfolgten Ausfuhr zu melden.“

63. In § 33 Abs. 3 wird die Wendung „Kategorien C oder D“ durch die Wendung „Kategorie C“ ersetzt.

64. Dem § 33 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Der Gewerbetreibende hat der Waffenbehörde die Daten über die erfolgte Registrierung im Wege der Zentralen Informationssammlung zu übermitteln.“

65. Dem § 34 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie C anders als durch Veräußerung aufgegeben hat, hat dies der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen.“

66. In § 35 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Jagdwaffen“ durch das Wort „Schusswaffen“ ersetzt.

67. § 35 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. sich als Schießsportausübende mit ungeladenen Schusswaffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.“

68. § 35 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Behörde hat einen Waffenpass auszustellen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und einen Bedarf (§ 22 Abs. 2) zum Führen solcher Schusswaffen glaubhaft macht. Die §§ 25 bis 27 gelten; § 25 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, dass die Schusswaffen der Kategorie C nach der Entziehung der Bewilligung zum Führen dieser Waffen beim Besitzer verbleiben.“

69. In § 36 Abs. 3 wird die Wendung „Kategorie D“ durch die Wendung „Kategorie C“ ersetzt.

70. Dem § 37 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Diese ist mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zwölf Monaten auszustellen.“

71. § 38 Abs. 3 lautet:

„(3) Einer Bewilligung nach Abs. 2 bedürfen nicht

           1. Jäger und Nachsteller historischer Ereignisse für bis zu fünf Schusswaffen der Kategorie B oder C, ausgenommen Faustfeuerwaffen, und dafür bestimmte Munition und

           2. Schießsportausübende für bis zu fünf Schusswaffen der Kategorie B oder C sowie für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 und 8 und dafür bestimmte Munition,

sofern diese Schusswaffen in einem von deren Wohnsitzstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind und der Betroffene als Anlass seiner Reise je nachdem eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung oder die Teilnahme an historischen Nachstellungen nachweist.“

72. Nach § 41a wird folgender § 41b samt Überschrift eingefügt:

„Verdächtige Transaktionen

§ 41b. Gewerbetreibende gemäß § 47 Abs. 2 haben der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde unverzüglich sämtliche verdächtigen Umstände zu melden, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die zu erwerbende Munition im Zuge der Begehung von strafbaren Handlungen verwendet werden könnte.“

73. Dem § 42 Abs. 3 Z 1 wird folgender Halbsatz angefügt:

„verlässlichen Findern, die EWR-Bürger sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, hat die Behörde auf Antrag für diese Art von Waffe eine entsprechende Waffenbesitzkarte auszustellen oder zu erweitern;“

74. § 42a Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. sofern diese nicht unter Z 1 fallen, im Interesse der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung vorrangig verwertet werden können. Ist eine Verwertung nicht möglich oder zweckmäßig, hat eine Vernichtung zu erfolgen.“

75. § 42a Abs. 2 lautet:

„(2) Waffen und Kriegsmaterial, dessen Eigentum nach diesem Bundesgesetz auf den Bund übergegangen ist und die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder in sonstiger Fachtätigkeit von Interesse sind, können vorerst den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen oder Sammlungen zur Verfügung gestellt werden; anschließend sind sie einer öffentlichen Versteigerung zuzuführen. Ist eine öffentliche Versteigerung nicht möglich oder zweckmäßig, hat eine Vernichtung gemäß Abs. 3 zu erfolgen.“

76. In § 42a Abs. 3 wird nach der Wortfolge „zur Verfügung gestellt“ die Wortfolge „oder öffentlich versteigert“ eingefügt.

77. In § 42b Abs. 2 wird die Wortfolge „Durch Verordnung sind“ durch die Wortfolge „Soweit dem nicht unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, sind durch Verordnung“ ersetzt.

78. § 43 Abs. 7 lautet:

„(7) Erben oder Vermächtnisnehmer haben eine Schusswaffe der Kategorie C innerhalb von sechs Monaten ab Erwerb des Eigentums gemäß § 33 zu registrieren. Die Registrierung bedarf keiner weiteren Begründung.“

79. Dem § 44 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Behörde hat dem Bundesminister für Inneres eine Abschrift des rechtskräftigen Bescheides zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres sowie der Bundesminister für Landesverteidigung sind ermächtigt, die Ergebnisse der aufgrund dieser Bestimmung geführten Verfahren im Internet zu veröffentlichen.“

80. In § 46 Z 1 wird nach dem Wort „Bühnenbetriebs“ die Wortfolge „oder einer Filmproduktion“ eingefügt.

81. Nach § 47 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Auf Menschen, die eine Bestätigung der zuständigen Militärbehörde vorlegen, dass sie im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung eine dem § 8 Abs. 7 entsprechende psychologische Testung bereits positiv absolviert haben, ist § 8 Abs. 7 nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Sofern der Betroffene im Zeitpunkt der Antragstellung nicht in einem aufrechten Dienstverhältnis zum österreichischen Bundesheer steht, darf die Testung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.“

82. § 50 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. verbotene Waffen oder Munition (§ 17) mit Ausnahme der verbotenen Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 unbefugt besitzt,“

83. In § 50 Abs. 2 wird die Wortfolge „Teilen von Schußwaffen“ durch die Wortfolge „wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen“ ersetzt.

84. In § 50 Abs. 3 wird die Wendung „des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974“ durch die Wendung „StGB“ ersetzt.

85. § 51 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 oder 10 besitzt oder verbotene Waffen (§ 17), die er besitzen darf, führt;“

86. In § 51 Abs. 1 Z 9 wird nach dem Wort „Schusswaffen“ die Wortfolge „oder Munition“ eingefügt.

87. In § 55 Abs. 1 Z 9 entfällt das Wort „und“.

88. § 55 Abs. 1 Z 10 lautet:

       „10. Waffendaten, insbesondere Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der Waffe, sowie an der Waffe vorgenommene Umbauten oder Veränderungen, die dazu führen, dass die Waffe einer anderen Kategorie zugeordnet wird,“

89. Dem § 55 Abs. 1 werden folgende Z 11 bis 13 angefügt:

       „11. Namen und Anschrift des Vorbesitzers und des Erwerbers,

         12. das Datum der Überlassung sowie

         13. den Zeitpunkt und das Ergebnis der erstellten Gutachten iSd § 8 Abs. 7“

90. In § 55 Abs. 3 wird die Wendung „Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7“ durch die Wendung „Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8“ ersetzt.

91. In § 55 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „benötigt werden“ ein Beistrich und die Wortfolge „spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Jahren nach Vernichtung der Schusswaffe“ eingefügt.

92. § 55 Abs. 5 zweiter und dritter Satz lauten:

„Nach Ablauf von 30 Jahren nach Vernichtung der Schusswaffe sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 sowie für Zwecke der Sicherheitspolizei oder der Strafverfolgung aufgehoben werden.“

93. In § 55 Abs. 7 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

94. Nach § 56 wird folgender § 56a samt Überschrift eingefügt:

„Übermittlung personenbezogener Daten

§ 56a. Die Behörden haben von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten hinsichtlich

           1. der erteilten Bewilligungen für die Verbringung von Schusswaffen und Munition gemäß § 37,

           2. auf Grund mangelnder Verlässlichkeit nicht erteilter Ausnahmebewilligungen gemäß § 17 Abs. 3 sowie § 18 Abs. 2,

           3. auf Grund mangelnder Verlässlichkeit nicht erteilter Bewilligungen zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des § 21 Abs. 1 bis 3,

an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen zu übermitteln.“

95. In § 58 Abs. 4 wird nach dem Wort „Bundesgesetzes“ die Wendung „in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2010“ eingefügt.

96. § 58 Abs. 5 lautet:

„(5) Abweichend von § 42b Abs. 1 und 2 gilt

           1. eine Schusswaffe, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 von einer Gebietskörperschaft verwendungsunfähig gemacht worden ist, oder

           2. eine Schusswaffe, die nicht Kriegsmaterial ist und vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 verwendungsunfähig gemacht worden ist,

als gemäß § 42b deaktiviert, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Rückbau der Schusswaffe einen Aufwand bedeutet, der einer Neuanfertigung entspricht.“

97. In § 58 Abs. 11 wird nach dem Wort „Fassung“ die Wortfolge „vor Inkrafttreten“ eingefügt.

98. Dem § 58 werden folgende Abs. 12 bis 22 angefügt:

„(12) Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 eine zu einer Salutwaffe umgebaute Schusswaffe rechtmäßig besitzen, haben diese der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 zu melden. Handelt es sich bei diesen Salutwaffen um umgebaute Schusswaffen, die den verbotenen Waffen (§ 17), dem Kriegsmaterial (§ 18) oder der Kategorie B (§ 19) zuzurechnen waren, hat die jeweils zuständige Behörde dem Inhaber einer solchen Waffe eine der Kategorie entsprechende Berechtigung zum Erwerb, Besitz oder Führen dieser Waffe auszustellen oder eine bereits bestehende Berechtigung um diese Waffe zu erweitern. Handelt es sich bei diesen Salutwaffen um umgebaute Schusswaffen, die der Kategorie C zuzurechnen waren, hat die Behörde diese zu registrieren. Für die Beurteilung, welcher Kategorie die Schusswaffen vor dem Umbau zuzurechnen waren, ist die Rechtslage nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 anzuwenden.

(13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.

(14) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 eine zu einer halbautomatischen Schusswaffe umgebaute vollautomatische Schusswaffe auf Grund einer Bewilligung gemäß § 21 Abs. 1 bis 3 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser umgebauten Schusswaffe auf Grund der ihnen erteilten Bewilligung weiterhin zulässig, sofern der Inhaber einer solchen Schusswaffe dies dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 meldet. Auf Antrag des Betroffenen hat der Bundesminister für Landesverteidigung für eine solche Waffe eine Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2 auszustellen. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Abschrift der Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2 der Behörde zu übermitteln. Diese hat die bestehende Waffenbesitzkarte oder den bestehenden Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B entsprechend einzuschränken.

(15) Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 eine Schusswaffe rechtmäßig besitzen, für die bis zu diesem Zeitpunkt keine Registrierungspflicht bestand, haben diese Schusswaffe binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 gemäß § 33 registrieren zu lassen, sofern noch keine Registrierung vorgenommen wurde.

(16) Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 eine nach dem 8. April 2016 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 deaktivierte Schusswaffe besitzen, haben diese der Behörde binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 zu melden. Die Behörde hat die gemeldete deaktivierte Schusswaffe des Betroffenen in der Zentralen Informationssammlung zu registrieren.

(17) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 wesentliche Bestandteile (§ 2 Abs. 2) für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser wesentlichen Bestandteile weiterhin zulässig. Spätestens im Rahmen der nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 25 ist für diese wesentlichen Bestandteile eine allenfalls erforderliche Bewilligung gemäß § 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 zu erteilen. Waffenrechtliche Bewilligungen, die auf Grund § 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 für Schusswaffen der Kategorie B erteilt worden sind, gelten weiter.

(18) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 im Besitz befindlichen Rahmen und Gehäuse für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 und für Schusswaffen der Kategorie B hat der Inhaber solcher wesentlichen Bestandteile der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 zu melden. Handelt es sich um Rahmen und Gehäuse, die wesentlicher Bestandteil von Kriegsmaterial sind, hat der Inhaber den Besitz solcher wesentlichen Bestandteile dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 zu melden. Die jeweils zuständige Behörde hat für die wesentlichen Bestandteile von verbotenen Waffen (§ 17), Kriegsmaterial (§ 18) und Schusswaffen der Kategorie B (§ 19) eine allenfalls erforderliche Bewilligung gemäß § 23 Abs. 3 zu erteilen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 im Besitz befindlichen Rahmen und Gehäuse für Schusswaffen der Kategorie C hat der Inhaber solcher wesentlichen Bestandteile innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 gemäß § 33 registrieren zu lassen.

(19) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 erteilte Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 2 für den Besitz, den Erwerb oder das Führen von halbautomatischen Karabinern und Gewehren, soweit es sich dabei nicht um umgebaute vollautomatische Schusswaffen (§ 2 Abs. 4) handelt, gelten als Waffenbesitzkarte oder Waffenpass gemäß § 17 Abs. 1 Z 8 oder 11 oder gemäß § 21 Abs. 1 bis 3. Auf Antrag des Inhabers solcher Waffen hat die Behörde eine der Kategorie entsprechende Waffenbesitzkarte oder einen der Kategorie entsprechenden Waffenpass auszustellen oder eine bereits bestehende Berechtigung zu erweitern und die Bewilligung gemäß § 18 einzuziehen.

(20) Die Meldung gemäß Abs. 12, 13, 14, 16 und 18 hat Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der zu meldenden Waffe oder der zu meldenden wesentlichen Bestandteile sowie Namen und Anschrift des Betroffenen zu umfassen. Die Meldung des Betroffenen gilt als Antrag auf Ausstellung einer der Kategorie entsprechenden Berechtigung im Sinne des Abs. 12, 13 und 18.

(21) Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 nach § 17 Abs. 2 erlassene Verordnungen bleiben unberührt.

(22) Für waffenrechtliche Bewilligungen, die auf Grund § 22 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 erteilt worden sind, entfällt die Beschränkung, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.“

99. § 59 Z 2 lautet:

         „2. das KMG.“

100. Dem § 62 werden folgende Abs. 20 und 21 angefügt:

„(20) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 11a und § 33a, die Überschrift zu § 2 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 3, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Z 4 und 5 und Abs. 6, § 9 Abs. 3, § 11a, § 11b samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 1 und Abs. 2 bis 4, der Einleitungsteil und Schlussteil in § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Z 5, § 17 Abs. 2 und 3b, § 18 Abs. 5, § 20 Abs. 1a und 4, § 22, § 23 Abs. 2, 2b und 2c, § 25 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 3, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 6, § 35 Abs. 2 Z 2 und 4, § 37 Abs. 3, § 41b samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 42 Abs. 3 Z 1, § 42a Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3, § 42b Abs. 2, § 44, § 46 Z 1, § 47 Abs. 4a, § 50 Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 1 Z 9, § 55 Abs. 3, 5 und 7, § 56a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 58 Abs. 4 und 5, 11, 21 und 22 sowie § 59 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(21) § 2 Abs. 1 Z 3, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 4, § 3a und § 3b samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 7, § 11 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Z 6 bis 11, § 17 Abs. 3 und 3a, § 23 Abs. 2a und 3, § 28 Abs. 2a, die Überschrift des 5. Abschnitts samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 30 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 33 Abs. 1 bis 3, § 33a Abs. 1, die Überschrift zu § 34 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 34 Abs. 1, 2a, 4 und 5, die Überschrift zu § 35 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 35 Abs. 1, der Einleitungsteil in § 35 Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 3, § 38 Abs. 3, § 42 Abs. 8, § 43 Abs. 7, § 50 Abs. 1 Z 2, § 51 Abs. 1 Z 2, § 55 Abs. 1 Z 9 bis 13, § 56 Abs. 1 sowie § 58 Abs. 12 bis 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 14. Dezember 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 31 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis außer Kraft. Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttreten festzulegen.“

Artikel 2

Anpassungsbestimmungen

(1) Soweit im Waffengesetz 1996 auf den Begriff „Verläßlichkeit“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2019 an dessen Stelle der Begriff „Verlässlichkeit“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form. Soweit im Waffengesetz 1996 auf den Begriff „verläßlich“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2019 an dessen Stelle der Begriff „verlässlich“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form

(2) Soweit im Waffengesetz 1996 auf die Wortfolge „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2019 an dessen Stelle die Wortfolge „Bundesminister für Landesverteidigung“.

(3) Dies gilt nicht für die Verwendung dieser Begriffe und Wortfolgen in Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie in In- und Außerkrafttretensbestimmungen.