428 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 513/A der Abgeordneten Peter Haubner, Peter Wurm, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopolgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Peter Haubner, Peter Wurm, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 22. November 2018 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Z 1 und 2 (Zu § 14 Abs. 1 samt Überschrift):

Seit Gründung der Monopolverwaltung GmbH haben sich ihre Aufgaben stetig weiter entwickelt. Das Tabakmonopol dient nicht nur fiskalpolitischen Zielsetzungen, die Monopolverwaltung GmbH erfüllt auch wichtige Aufgaben im Bereich der Gesundheits- und Sozialpolitik.

Tabakerzeugnisse sollen im Sinne der Gesundheitspolitik nicht überall im Einzelhandel, sondern nur über eigene Vertriebskanäle, Tabaktrafiken – und somit eingeschränkt verfügbar sein. Neben dem Recht, Tabakerzeugnisse zu verkaufen, haben die Trafiken die Verpflichtung, den Jugendschutz aktiv zu leben.

Mit der Vergabe von Tabakfachgeschäften werden unternehmerische Existenzen geschaffen. Hier setzt sich die Gründungsidee von der Bevorzugung von Kriegsinvaliden und deren Angehörigen durch die Bevorzugung von Menschen mit Behinderung fort. Dieses sozialpolitische Ziel ist vor allem bei der Trafikvergabe und im Rahmen der Strukturpolitik zu berücksichtigen. Das sozialpolitische Ziel der Schaffung von Existenzgrundlagen für Behinderte war auch wichtiges politisches Argument für die Beibehaltung des Einzelhandelsmonopols anlässlich des EU-Beitritts.

In fiskalpolitischer Hinsicht dient das Tabakmonopol der Sicherung der Erhebung der Steuern auf Tabakwaren.

Die Klarstellung der Zielsetzung der Monopolverwaltung soll zudem eine Anregung des Rechnungshofes aufgreifen, um strategische Unternehmensziele klarer aus dem Gesetz ableiten zu können.

In der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen (ABl. EU Nr. L 127 vom 29.4.2014, S. 1) ist die Errichtung und der Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse vorgesehen. Die Monopolverwaltung GmbH nimmt bereits aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes zahlreiche Aufgaben im Bereich des Handelsverkehrs mit Tabakerzeugnissen unabhängig und unparteiisch wahr und agiert als zu 100 % im Eigentum der Republik Österreich stehendes Unternehmen völlig unabhängig von der Tabakindustrie. Sie erfüllt die Vorgaben des Art. 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse hinsichtlich der Unabhängigkeit einer Ausgabestelle für individuelle Erkennungsmerkmale.

Zu Z 3 (§ 16 Abs. 4):

Die Einhebung von „Gebühren“ nach Art. 3 Abs. 9 der Durchführungsverordnung 2018/574 von Herstellern und Importeuren für die Tätigkeiten der Monopolverwaltung GmbH als Ausgabestelle soll systematisch in der gleichen Art und Weise wie die Einhebung der Entgelte von Tabaktrafikanten erfolgen. Die Bezeichnung als Entgelte erfolgt zur Klarstellung, dass es sich hierbei um keine Gebühren nach dem Gebührengesetz handelt.

Die Höhe der Entgelte, deren Fälligkeit, Vorgangsweisen bei der Einhebung sowie sonstige in diesem Zusammenhang erforderliche Regelungen sollen durch Erweiterung der gemäß § 16 Abs. 2 TabMG bereits bestehenden Entgeltordnung, für deren Änderung die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erforderlich ist, festgelegt werden. Die Entgelte umfassen ausschließlich Aufwendungen für das Generieren und für die Ausgabe von individuellen Erkennungsmerkmalen. Diese Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit dem Schaffen und Aufrechterhalten der notwendigen organisatorischen und technischen Ausstattungen und dem laufenden Betrieb.

Da keine eigene neue Verwaltungsstruktur geschaffen werden muss, wird mit der Beauftragung einer bestehenden Gesellschaft auch den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprochen.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 29. November 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Sandra Wassermann die Abgeordneten Peter Haubner, Josef Schellhorn, Doris Margreiter und Kai Jan Krainer sowie der Bundesminister für Finanzen Hartwig Löger und der Ausschussobmann Abgeordneter Karlheinz Kopf das Wort.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Peter Haubner und Hermann Brückl einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„ Zu Z 1 (§ 9 Abs. 1):

Die Verpflichtungen des Großhändlers zur Bestimmung von Einzelhandelspreisen wären hinsichtlich Tabak zum Erhitzen zu ergänzen.

Zu Z 2 (§ 11 Abs. 1):

Die Verpflichtungen des Großhändlers zur Meldung seiner monatlichen Umsätze an Tabakerzeugnissen mit Trafikanten an das Bundesministerium für Finanzen wären zu ergänzen und zu präzisieren.

Zu Z 6 und 7 (§ 38 Abs. 3 Z 4a und Abs. 4 Z 4a):

Für Tabak zum Erhitzen sollen gesonderte gesetzliche Handelsspannen festgelegt werden.

Zu Z 8 (§ 38 Abs. 5):

Für Tabak zum Erhitzen soll – wie für Zigaretten und Feinschnitttabake – eine Mindesthandelsspanne festgelegt werden, um den Tabaktrafikantinnen und -trafikanten einen Mindestertrag zu gewährleisten. Diese Mindesthandelsspanne orientiert sich an jener Handelsspanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis im Sinne des Tabaksteuergesetzes ergibt.

Zu Z 9 (§ 38 Abs. 6):

Die Bezugnahme auf § 4 Abs. 7 TabStG ergibt sich als Folgeänderung aus der Einfügung des neuen § 4 Abs. 6 TabStG.

Zu Z 10 (§ 47j):

Siehe die Begründung zu § 44q TabStG 1995.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Peter Haubner und Hermann Brückl mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F dagegen: S, N, J) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 11 29

                            Sandra Wassermann                                                             Karlheinz Kopf

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann