429 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht und Antrag

des Finanzausschusses

betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Tabaksteuergesetz 1995 (TabStG) geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über den Initiativantrag 513/A der Abgeordneten Peter Haubner, Peter Wurm, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopolgesetz geändert wird hat der Finanzausschuss am 29. November 2018 auf Antrag der Abgeordneten Peter Haubner und Hermann Brückl mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F dagegen: S, N, J) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Tabaksteuergesetz 1995 (TabStG) zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

Konsumentinnen und Konsumenten fragen vermehrt alternative Produkte zu Zigaretten und anderen Rauchtabakprodukten an. Eine Ausprägung dieser Innovationen sind „Tabakprodukte zum Erhitzen“ („Heat-not-burn“), bei denen anders als bei Zigaretten, Zigarren, Zigarillos oder anderen Rauchtabakprodukten der Tabak nicht verbrannt, sondern erhitzt wird, wobei ein inhalierbarer Dampf (Aerosol) entsteht.

In Österreich würden entsprechende Produkte vor Markteinführung durch die AGES überprüft; das entsprechende Zulassungsverfahren für solche neuartigen Tabakprodukte ist im österreichischen Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) geregelt.

Rund um Österreich besteht bereits in allen Nachbarländern, bis auf Ungarn, wo allerdings bereits die rechtlichen Rahmenbedingungen geregelt sind, die Möglichkeit, solche Produkte zu erwerben. Wie die sogenannten ‚Empty Pack‘-Studien aufzeigen, für die leere Packungen von Tabakprodukten in Österreich eingesammelt und analysiert werden, nimmt der Konsum von Tabak zum Erhitzen in Österreich zu. Dies bestätigt auch die steigende Nachfrage bei Trafikantinnen und Trafikanten sowie Herstellern.

Tabak zum Erhitzen wird derzeit in Österreich auf legalem Wege nicht angeboten. Trafikantinnen und Trafikanten beklagen, dass Konsumentinnen und Konsumenten, die Tabak zum Erhitzen im Ausland beziehen, dort zusätzlich auch andere Tabakerzeugnisse und weitere Produkte beziehen, die sie sonst in ihrer lokalen Trafik erwerben würden.

Tabakverkauf ist in Österreich durch das Tabakmonopolgesetz ausschließlich über die Trafik bestimmt. Auf Grund der besonderen historischen Situation, der starken sozialen Komponente und vor allem unter dem Aspekt des Jugendschutzes hat sich diese Ausrichtung bewährt. Die neuartigen Produkte enthalten Tabak und sollen daher ebenso ausschließlich in den Trafiken vertrieben werden.

Daher ist eine Neuregelung im Rahmen des Tabaksteuergesetzes notwendig. Die Neuregelung soll Rechtssicherheit für alle beteiligten Wirtschaftsteilnehmer – Trafikanten, Hersteller und österreichischen Zulieferer – sowie (Vollzugs-)Behörden und Konsumenten gewährleisten.

Ein Inkrafttreten des Gesetzes empfiehlt sich mit 1. April 2019, um die erforderliche Vorlaufzeit für Informationen an Wirtschaftsteilnehmer (insbesondere Großhändler, Trafikanten) und Zollämter und für Anpassungen im Bereich der elektronischen Steueranmeldung und weiterer Anwendungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Beförderung der neuen Gattung von Tabakwaren, einzuräumen.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Z 4):

Eine gesonderte steuerliche Einordnung der neuen Produkte in Österreich ist erforderlich, soweit sich Tabak zum Erhitzen von den bestehenden Produkten (Gattungen) unterscheidet. Tabak zum Erhitzen soll daher als gesonderte Gattung von Tabakwaren angeführt werden.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 7 und 8):

Eine entsprechende Definition ist notwendig, um eine klare Abgrenzung zu anderen Tabakwaren zu ermöglichen. Eine klare Definition ist außerdem entscheidend, um weiterhin eine detaillierte statistische Erhebung vornehmen und ein entsprechendes Konsumverhalten feststellen zu können – also die Erfassung, welche Produkte in Österreich in welcher Menge konsumiert werden. Tabakwaren, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen oder aus anderen Gründen die Definitionsmerkmale von Zigaretten oder Rauchtabak nach § 3 Abs. 2 oder 3 erfüllen, sind nach den entsprechenden, für diese Tabakwaren geltenden Regelungen zu besteuern.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 1 Z 5):

Der vorgesehene Steuersatz entspricht in etwa dem Schnitt der in den europäischen Mitgliedsländern bereits definierten Steuersätzen.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 6 bis 8):

Für Tabak zum Erhitzen soll, wie für Zigaretten und Feinschnitttabak, ein gewichteter Durchschnittspreis ermittelt und veröffentlicht werden. Dieser ist Bezugspunkt für die Ermittlung der Mindesthandelsspanne gemäß § 38 Abs. 5 Tabakmonopolgesetz 1996.

Zu Z 5 (§ 5 Abs. 3):

Die Bestimmung des Kleinverkaufspreises für Tabak zum Erhitzen hätte aus Gründen der Vollziehbarkeit je Packung, unter Angabe der Tabakmenge in Gramm, zu erfolgen.

Zu Z 6 ( § 11 Abs. 2):

Für Tabak zum Erhitzen wären die Regelungen hinsichtlich der Beschriftung von Packungen zu präzisieren.

Zu Z 7 (§ 12 Abs. 1):

Die Regelungen über die Steueranmeldung wären im Hinblick auf Tabak zum Erhitzen zu vervollständigen.

Zu Z 8 (§ 28b):

Der Bundesminister für Finanzen soll ermächtigt werden, im Verordnungswege insbesondere für die grenzüberschreitende Beförderung von bereits versteuertem Tabak zum Erhitzen falls erforderlich präzisere bzw. abweichende Regelungen zu treffen.

Zu Z 9 (§ 44q):

Die neuen Regelungen betreffend Tabak zum Erhitzen sollen mit 1. April 2019 in Kraft treten, insbesondere um die erforderliche Vorlaufzeit für Informationen an Wirtschaftsteilnehmer (insbesondere Großhändler, Trafikanten) und Verwaltungsbehörden und für Anpassungen im Bereich der elektronischen Steueranmeldung und weiterer Anwendungen, vor allem im Zusammenhang mit der Beförderung der neuen Gattung von Tabakwaren, einzuräumen.

Die Ermittlung und die Veröffentlichung gewichteter Durchschnittspreise für Tabak zum Erhitzen sollen aus Gründen der Praktikabilität erstmals für das Kalenderjahr 2020 erfolgen.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Peter Haubner, Josef Schellhorn, Doris Margreiter und Kai Jan Krainer sowie der Bundesminister für Finanzen Hartwig Löger und der Ausschussobmann Abgeordneter Karlheinz Kopf das Wort.

 

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Sandra Wassermann gewählt.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 11 29

                            Sandra Wassermann                                                             Karlheinz Kopf

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann