Beitrittsprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

EU-Handelsabkommen bewirken die Beseitigung hoher Zölle, den Abbau technischer Handelshemmnisse und die Liberalisierung der Dienstleistungsmärkte bei gleichzeitigem Schutz geografischer Herkunftsangaben der EU und Kooperation im Zusammenhang mit der Umsetzung arbeits- und umweltrechtlicher Normen. Dadurch stellen sie eine wesentliche Unterstützung der österreichischen Exportwirtschaft unter Wahrung österreichischer Regeln und Standards dar.

Die Verhandlungen zwischen der EU und der Andengemeinschaft über ein den politischen Dialog, die Zusammenarbeit und den Handel einschließendes Assoziierungsabkommen zwischen den Regionen wurden im Juni 2007 eingeleitet, nachdem der Rat im April desselben Jahres die Ermächtigung zur Aufnahme dieser Verhandlungen erteilt hatte. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Andenstaaten führten zur Aussetzung der Gespräche im Juni 2008. Vor diesem Hintergrund empfahl die Europäische Kommission dem Rat am 17. Dezember 2008, die bestehende Ermächtigung dahingehend zu ändern, dass die Verhandlungen über ein Handelsübereinkommen mit denjenigen Ländern der Andengemeinschaft fortgeführt werden können, die an einem Vorankommen interessiert sind.

Am 19. Jänner 2009 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission, ein multilaterales Handelsübereinkommen mit den Ländern auszuhandeln, die wie die EU generell ein ausgewogenes, ehrgeiziges und umfassendes WTO-konformes Übereinkommen anstreben. Kolumbien, Ecuador und Peru bekräftigten im Jänner 2009 ihre Verhandlungsbereitschaft. Nach vier Verhandlungsrunden setzte Ecuador seine Teilnahme an den Gesprächen aus, weshalb die weiteren Verhandlungen nur noch mit Peru und Kolumbien geführt wurden. Im Mai 2010 wurden diese erfolgreich zum Abschluss gebracht und am 23. März 2011 wurde der Wortlaut des Handelsübereinkommens mit Kolumbien und Peru paraphiert. Die Verhandlungen mit Ecuador wurden Mitte des Jahres 2013 wiederaufgenommen und am 17. Juli 2014 ebenfalls erfolgreich zum Abschluss gebracht. Am 11. November 2016 wurde das Beitrittsprotokoll durch die EU und ihre Mitgliedstaaten einerseits sowie durch Ecuador, Peru und Kolumbien andererseits unterzeichnet.

Ecuador trat dem Übereinkommen auf der Grundlage des Grundsatzes seiner regionalen Verankerung in der Andengemeinschaft bei. Das Übereinkommen steht Bolivien, dem vierten Mitglied der Andengemeinschaft, zur Unterzeichnung offen.

Das Handelsübereinkommen entspricht sowohl den grundsätzlichen Interessen der Union als auch denen der Republik Österreich.

 

Ziel(e)

1) Erhöhung des Handelsvolumens zwischen Österreich und der Europäischen Union einerseits und Ecuador andererseits.

 

2) Verbesserung der Lage der Menschenrechte (einschließlich der Gewerkschafts- und Frauenrechte) in Ecuador.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

1) Schaffung der Voraussetzungen für intensivere Wirtschafts- und Handelsbeziehungen, unter anderem durch die in Kapitel 2 vorgesehene Errichtung einer Freihandelszone (Art. 3), für die Leistung technischer Hilfe zur Entwicklung von Wirtschaft und Handel (Titel XIII) und die Schaffung günstiger Voraussetzungen für einen Anstieg der Investitionsströme.

 

2) Schaffung der Voraussetzungen für intensivere Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit, um die Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu stärken.

 

3) Fortsetzung der Beobachtung der Lage und der Entwicklung der Umwelt und der Menschenrechte einschließlich Gewerkschafts- und Frauenrechte in Ecuador im Zusammenwirken mit der Zivilgesellschaft.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Stärkung der österreichischen Außenwirtschaft“ der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Da das vorliegende Übereinkommen Bestimmungen enthält, die in die Kompetenz sowohl der Europäischen Union als auch der Mitgliedstaaten fallen, handelt es sich um ein gemischtes Abkommen und bedarf auf EU- Seite auch der Genehmigung durch alle Mitgliedstaaten.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 abs. 2 Z 2 B-VG.

Vorlage von nur zwei von insgesamt 22 authentischen Sprachfassungen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 989199924).