438 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (385 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz ge­ändert werden

1.      Hauptgesichtspunkte:

Derzeit regelt das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, die notärztliche Qualifikation durch Absolvierung eines notärztlichen Lehrgangs im Umfang von 60 Einheiten abschließend.

Die Notwendigkeit einer qualitativen Verbesserung der notärztlichen Qualifikation bedingt eine Neukonzeption, die sich aus einem erweiterten Lehrgang mit 80 Einheiten, einem definierten notärztlichen klinischen Kompetenzerwerb sowie einer Abschlussprüfung zusammensetzen soll.

Das Erlernen der spezifischen notfallmedizinischen Fertigkeiten soll durch bestmögliche Nutzung der durch die neue Ärzteausbildung geschaffenen Ressourcen (beginnend mit der Basisausbildung, die bereits notfallmedizinische Kenntnisse vermittelt) im Rahmen des allgemeinärztlichen und fachärztlichen Turnus an anerkannten Ausbildungsstätten erfolgen.

Der Österreichischen Ärztekammer sollen im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereichs die Erlassung einer entsprechenden Verordnung sowie die Vollziehung der mit der notärztlichen Qualifikation verbundenen behördlichen Aufgaben obliegen.

Darüber hinaus soll die Anstellungsmöglichkeit für Ärztinnen/Ärzte in Ordinationsstätten und Gruppenpraxen normiert werden.

Schließlich soll eine Regelung über den ärztlichen Beistand für Sterbende geschaffen werden.

Über diese berufsrechtlichen Regelungen hinaus ist in einem weiteren legistischen Schritt die Attraktivierung der Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sowie die Novellierung des Kammerorganisationsrechts in Aussicht genommen.

Im Bereich der Sozialversicherung sollen folgende Maßnahmen getroffen werden:

Ausnahme der nach § 47a Abs. 4 und 5 des Ärztegesetzes 1998 freiberuflich tätigen Ärzte und Ärztinnen, die als Vertreter/innen von Ordinationsstätteninhaber/inne/n (von Gruppenpraxis-Gesellschafter/inne/n) oder in Not- und Bereitschaftsdiensten tätig sind, von der Vollversicherung nach dem ASVG und Einbeziehung dieses Personenkreises in die Teilversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung nach dem FSVG;

Aufnahme einer Bestimmung in das ASVG, wonach die Verrechenbarkeit von Leistungen, die von angestellten Ärzten/Ärztinnen für Vertragsärzte/Vertragsärztinnen erbracht werden, bis zu einer gesamtvertraglichen Regelung mit dem Krankenversicherungsträger im jeweiligen Einzelvertrag zu erfolgen hat.

2.      Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich Artikel 1 des Entwurfes auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Einrichtungen beruflicher Vertretungen, sofern sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken“) sowie auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).

Die Art. 2 und 3 des Entwurfes gründen sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“).

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. Dezember 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Gerhard Kaniak die Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Dr. Josef Smolle, Gabriela Schwarz, Ing. Maurice Androsch, Petra Wagner, Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA und Ing. Markus Vogl sowie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Mag. Beate Hartinger-Klein und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Brigitte Povysil.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (385 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 12 04

                            Mag. Gerhard Kaniak                                                         Dr. Brigitte Povysil

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau