447 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Wissenschaftsausschusses

über den Antrag 466/A(E) der Abgeordneten Claudia Gamon, MSc (WU), Kolleginnen und Kollegen betreffend Lösung des Kettenvertragsproblems an den österreichischen Universitäten

Die Abgeordneten Claudia Gamon, MSc (WU), Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 21. November 2018 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

 

„Mit der Novelle des Universitätsgesetzes 2015 wurde die Kettenvertragsregelung für die Universitäten ausgeweitet. Bei befristeten Beschäftigungen ist der Wechsel in eine andere Verwendung als Neuabschluss zu werten. Das soll vor allem dann der Fall sein, wenn durch den Wechsel eine höhere Karrierestufe (z.B. Postdoc-Stelle) erreicht wird oder dieser zu einer Stelle in einem Drittmittel- oder Forschungsprojekt erfolgt. Die Gesamtdauer darf daher sechs Jahre bei Vollzeit und acht Jahre bei Teilzeit nicht überschreiten.

 

Konkret ist dies im Universitätsgesetz wie folgt geregelt:

§ 109. (1) Arbeitsverhältnisse können auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Arbeitsverhältnisse auf bestimmte Zeit sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit des Arbeitsvertrags auf höchstens sechs Jahre zu befristen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Eine mehrmalige unmittelbar aufeinanderfolgende Befristung ist nur bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten beschäftigt werden, bei ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal sowie bei Ersatzkräften zulässig. Die Gesamtdauer solcher unmittelbar aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers darf sechs Jahre, im Fall der Teilzeitbeschäftigung acht Jahre nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende einmalige Verlängerung bis zu insgesamt zehn Jahren, im Fall der Teilzeitbeschäftigung bis zu insgesamt zwölf Jahren, ist bei sachlicher Rechtfertigung, insbesondere für die Fortführung oder Fertigstellung von Forschungsprojekten und Publikationen zulässig.

(3) Wechselt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer im Sinne des § 100 in eine andere Verwendung, ist unbeschadet des Abs. 2 eine einmalige neuerliche Befristung bis zur Gesamtdauer von sechs Jahren, im Falle der Teilzeitbeschäftigung bis zu acht Jahren, zulässig, wobei die Befristungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 entsprechend zusammenzurechnen sind. Die Höchstgrenzen des Abs. 2 dürfen nicht überschritten werden. Beschäftigungszeiten als studentische Mitarbeiterin oder studentischer Mitarbeiter bleiben unberücksichtigt.

(4) Eine andere Verwendung im Sinne des Abs. 3 liegt insbesondere dann vor, wenn durch den Wechsel eine weitere Karrierestufe (z. B. Postdoc-Stelle) erreicht wird oder der Wechsel von oder zu einer Stelle im Rahmen eines Drittmittel- oder Forschungsprojekts erfolgt.

 

Wie sich aber seit Inkrafttreten der Novelle deutlich gezeigt hat, wurden die damit einhergehenden Probleme nur unzureichend gelöst. In der Praxis führt dies nach wie vor dazu, dass es hohe Unsicherheit für drittmittelfinanzierte junge Forscher_innen gibt und auch den Universitäten zu wenige Steuerungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Die Ausnahmeregelung für einmalige weitere Verlängerung scheint nur wenig Verbesserung geschaffen zu haben. Damit droht auch weiterhin nicht geplanter Brain-Drain hochqualifizierter junger Forschender.“

 

Der Wissenschaftsausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 04. Dezember 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin, der Abgeordneten Claudia Gamon, MSc (WU), die Abgeordneten Mag. Dr. Sonja Hammerschmid, Dr. Josef Smolle, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Mag. Andrea Kuntzl sowie der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Univ.-Prof. Dr. Heinz Faßmann und der Ausschussobmann Abgeordneter MMMag. Dr. Axel Kassegger.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Andrea Kuntzl, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Claudia Gamon, MSc (WU), Dr. Alfred J. Noll, Kolleginnen und Kollegen einen gesamtändernden Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

 

„Mit der Novelle des Universitätsgesetzes 2015 wurde die Kettenvertragsregelung für die Universitäten ausgeweitet. Bei befristeten Beschäftigungen ist der Wechsel in eine andere Verwendung als Neuabschluss zu werten. Das soll vor allem dann der Fall sein, wenn durch den Wechsel eine höhere Karrierestufe (z.B. Postdoc-Stelle) erreicht wird oder dieser zu einer Stelle in einem Drittmittel- oder Forschungsprojekt erfolgt. Die Gesamtdauer darf daher sechs Jahre bei Vollzeit und acht Jahre bei Teilzeit nicht überschreiten.

 

Konkret ist dies im Universitätsgesetz wie folgt geregelt:

§ 109. (1) Arbeitsverhältnisse können auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Arbeitsverhältnisse auf bestimmte Zeit sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit des Arbeitsvertrags auf höchstens sechs Jahre zu befristen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Eine mehrmalige unmittelbar aufeinanderfolgende Befristung ist nur bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten beschäftigt werden, bei ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal sowie bei Ersatzkräften zulässig. Die Gesamtdauer solcher unmittelbar aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers darf sechs Jahre, im Fall der Teilzeitbeschäftigung acht Jahre nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende einmalige Verlängerung bis zu insgesamt zehn Jahren, im Fall der Teilzeitbeschäftigung bis zu insgesamt zwölf Jahren, ist bei sachlicher Rechtfertigung, insbesondere für die Fortführung oder Fertigstellung von Forschungsprojekten und Publikationen zulässig.

(3) Wechselt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer im Sinne des § 100 in eine andere Verwendung, ist unbeschadet des Abs. 2 eine einmalige neuerliche Befristung bis zur Gesamtdauer von sechs Jahren, im Falle der Teilzeitbeschäftigung bis zu acht Jahren, zulässig, wobei die Befristungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 entsprechend zusammenzurechnen sind. Die Höchstgrenzen des Abs. 2 dürfen nicht überschritten werden. Beschäftigungszeiten als studentische Mitarbeiterin oder studentischer Mitarbeiter bleiben unberücksichtigt.

(4) Eine andere Verwendung im Sinne des Abs. 3 liegt insbesondere dann vor, wenn durch den Wechsel eine weitere Karrierestufe (z. B. Postdoc-Stelle) erreicht wird oder der Wechsel von oder zu einer Stelle im Rahmen eines Drittmittel- oder Forschungsprojekts erfolgt.

 

Wie sich aber seit Inkrafttreten der Novelle deutlich gezeigt hat, wurden die damit einhergehenden Probleme nur unzureichend gelöst. In der Praxis führt dies nach wie vor dazu, dass es hohe Unsicherheit für drittmittelfinanzierte junge Forscherinnen und Forscher gibt und auch den Universitäten zu wenige Steuerungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Die Ausnahmeregelung für einmalige weitere Verlängerung scheint nur wenig Verbesserung geschaffen zu haben. Damit droht auch weiterhin nicht geplanter Brain-Drain hochqualifizierter junger Forschender.

Das Regierungsprogramm der Bundesregierung sieht vor, dass ein modernes Arbeitsrecht für Forscherinnen und Forscher geschaffen werden soll – insbesondere durch eine Flexibilisierung der Vertragsdauer, flexible Arbeitszeitmodelle und eine Reform des § 109 Universitätsgesetz.

Bei der Erarbeitung einer Neuregelung wird der Dachverband der Universitäten einzubeziehen sein, da er die gesetzliche kollektivvertragsfähige Körperschaft auf Seiten der Arbeitgeber ist.“

 


 

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Entschließungsantrag der Abgeordneten Claudia Gamon, MSc (WU), Kolleginnen und Kollegen, in der Fassung des erwähnten gesamtändernden Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Andrea Kuntzl, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Claudia Gamon, MSc (WU), Dr. Alfred J. Noll, Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wissenschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2018 12 04

                       Claudia Gamon, MSc (WU)                                           MMMag. Dr. Axel Kassegger

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann