Bundesgesetz mit dem das Kraftfahrliniengesetz geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMVIT, Abt. IV/ST4

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Der vorliegende Entwurf soll zum Großteil langjährige Forderungen der Konzessionsbehörden erfüllen. Im Zentrum stehen gewünschte Vereinfachungen bei der Beurkundung von Bescheiden und Erleichterungen im Haltestellenverfahren. Mit der Einschränkung von Rufbusverkehren auf den innerstaatlichen Bereich soll eine schon lange fällige Klarstellung im Gesetz erfolgen.

 

Ziel(e)

Erleichterungen und Vereinfachungen für die Konzessionsbehörden

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Entfall der Beurkundungspflicht

- Schaffung der der Möglichkeit des Verzichtes auf ein Verfahren, wenn eine Haltestelle bereits genehmigt ist

- Ausschluss von Rufbussen im nationalen Bereich

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherung der Mobilität von Menschen, Gütern und Informationen unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit" der Untergliederung 41 Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Zu § 19 Abs. 2a:

 

Gemäß § 14 TP 1 u. 2 GebG idgF werden für die Ausstellung der Konzessionsurkunden dem Antragsteller Gebühren in Höhe von jeweils € 83,60 bzw. € 14,30 verrechnet. Der Entfall der Beurkundungspflicht bewirkt somit hinsichtlich der innerstaatlichen Kraftfahrlinien eine Senkung der Verfahrenskosten für Unternehmen.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich jedoch, dass die Wesentlichkeitsgrenze von € 100.000,00 pro Jahr gemäß Anlage 1 der WFA-GV nicht erreicht wird.

 

Zu § 33 Abs. 1a:

 

Die Festsetzung einer Haltestelle erfordert die Durchführung eines Lokalaugenscheins sowie die Heranziehung eines Sachverständigen. In den Gemeinden ist die Anzahl der Haltestellen grundsätzlich genau festgelegt, wobei es bei der Vielzahl der Haltestellen (bis zu zwei Drittel) zu keiner Änderung kommt. Die Kraftfahrlinien werden im Durchschnitt auf bis zu zehn Jahre vergeben, woraus folgt, dass in gleichen zeitlichen Abständen hinsichtlich der gleichen Haltestellen ein Verfahren durchzuführen ist, obwohl dies mangels Änderung der Verhältnisse nicht erforderlich ist. Bei Entfall des Haltestellenverfahrens ist eine Kostenersparnis sowohl für antragstellende Unternehmen, welche gem. § 76 AVG zur Kostentragung verpflichtet sind, als auch für die bescheiderlassenden Behörden zu erwarten.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1567214682).