Bundesgesetz mit dem das Kraftfahrliniengesetz geändert wird
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
BMVIT, Abt. IV/ST4 |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2018 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2018 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Der vorliegende Entwurf soll zum Großteil langjährige Forderungen der Konzessionsbehörden erfüllen. Im Zentrum stehen gewünschte Vereinfachungen bei der Beurkundung von Bescheiden und Erleichterungen im Haltestellenverfahren. Mit der Einschränkung von Rufbusverkehren auf den innerstaatlichen Bereich soll eine schon lange fällige Klarstellung im Gesetz erfolgen.
Ziel(e)
Erleichterungen und Vereinfachungen für die Konzessionsbehörden
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Entfall der Beurkundungspflicht
- Schaffung der der Möglichkeit des Verzichtes auf ein Verfahren, wenn eine Haltestelle bereits genehmigt ist
- Ausschluss von Rufbussen im nationalen Bereich
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherung der Mobilität von Menschen, Gütern und Informationen unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit" der Untergliederung 41 Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Zu § 19 Abs. 2a:
Gemäß § 14 TP 1 u. 2 GebG idgF werden für die Ausstellung der Konzessionsurkunden dem Antragsteller Gebühren in Höhe von jeweils € 83,60 bzw. € 14,30 verrechnet. Der Entfall der Beurkundungspflicht bewirkt somit hinsichtlich der innerstaatlichen Kraftfahrlinien eine Senkung der Verfahrenskosten für Unternehmen.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich jedoch, dass die Wesentlichkeitsgrenze von € 100.000,00 pro Jahr gemäß Anlage 1 der WFA-GV nicht erreicht wird.
Zu § 33 Abs. 1a:
Die Festsetzung einer Haltestelle erfordert die Durchführung eines Lokalaugenscheins sowie die Heranziehung eines Sachverständigen. In den Gemeinden ist die Anzahl der Haltestellen grundsätzlich genau festgelegt, wobei es bei der Vielzahl der Haltestellen (bis zu zwei Drittel) zu keiner Änderung kommt. Die Kraftfahrlinien werden im Durchschnitt auf bis zu zehn Jahre vergeben, woraus folgt, dass in gleichen zeitlichen Abständen hinsichtlich der gleichen Haltestellen ein Verfahren durchzuführen ist, obwohl dies mangels Änderung der Verhältnisse nicht erforderlich ist. Bei Entfall des Haltestellenverfahrens ist eine Kostenersparnis sowohl für antragstellende Unternehmen, welche gem. § 76 AVG zur Kostentragung verpflichtet sind, als auch für die bescheiderlassenden Behörden zu erwarten.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
keine
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