Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz und das Prüfungstaxengesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2018)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

                Art.    Gegenstand

                     1    Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

                     2    Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

                     3    Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

                     4    Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

                     5    Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

                     6    Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

                     7    Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

                     8    Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

                     9    Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

                   10    Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

                   11    Änderung des Pensionsgesetzes 1965

                   12    Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

                   13    Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

                   14    Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

                   15    Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

                   16    Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

                   17    Änderung des Prüfungstaxengesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 15b Abs. 6 wird die Wortfolge „die nach“ durch die Wortfolge „die oder der nach“ ersetzt.

2. Dem § 15c wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.“

3. Dem § 36a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abweichend von Abs. 3 und der nach Abs. 1 erforderlichen Voraussetzung der Regelmäßigkeit kann Telearbeit auch anlassbezogen, nicht regelmäßig für bestimmte dienstliche Aufgaben und einzelne Tage angeordnet werden.“

4. In § 37 Abs. 3 Z 1 und in § 56 Abs. 4 Z 1 wird jeweils das Zitat „§§ 50a, 50b oder 50e“ durch das Zitat „§§ 50a, 50b, 50e oder 50f“ ersetzt.

5. In § 48 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Folgemonat“ durch die Wortfolge „Folgezeitraum, der ein Jahr nicht übersteigen darf,“ ersetzt.

6. Nach § 48 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Für Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch eine Zulage oder ein Fixgehalt besoldungsrechtlich als abgegolten gelten, ist die Übertragung von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit des betreffenden Kalendermonats in den Folgemonat nur in dem Ausmaß zulässig, als das im betreffenden Kalendermonat aufgebaute Guthaben aus der gleitenden Dienstzeit bei Bezug

           1. einer Zulage 11 Stunden,

           2. eines Fixgehalts 18 Stunden

übersteigt.

(3b) Das gemäß Abs. 3a Z 1 und 2 angeführte Stundenausmaß ändert sich im Falle einer

           1. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß §§ 50a, 50b, 50e oder 50f,

           2. Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG oder

           3. Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1, § 78a oder § 78c Abs. 3

dem Ausmaß der Herabsetzung, Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung entsprechend.“

7. § 48f Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. im Rahmen des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, des Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. 273/1972, angeführten obersten Organs des Bundes oder des Büros der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG,

8. In § 49 Abs. 9 Z 2 wird das Wort „Folgemonat“ durch das Wort „Folgezeitraum“ ersetzt.

9. Nach § 50e wird folgender § 50f samt Überschrift eingefügt:

„Wiedereingliederungsteilzeit

§ 50f. (1) Einer Beamtin oder einem Beamten kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.

(2) Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 hat eine ärztliche Untersuchung gemäß § 52 Abs. 2 erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten und zur medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.

(3) Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Abs. 1 kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 Abs. 2 erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.

(4) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen unzulässig.

(5) Der Beamtin oder dem Beamten kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn die Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist.“

10. In § 59 Abs. 1 entfällt jeweils der Ausdruck „ , einen anderen Vermögensvorteil“.

11. In § 59 Abs. 2 werden vor dem Wort „Vorteil“ das Wort „sonstiger“ und vor dem Wort „durch“ die Wortfolge „oder einer oder einem Dritten“ eingefügt.

12. In § 59 Abs. 6 Z 4 entfällt der Ausdruck „ , gegenwärtigen oder zukünftigen“.

13. In § 72 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015,“ ersetzt.

14. § 75 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.“

15. In § 76 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 50a bis 50c und 50e“ durch das Zitat „§§ 50a bis 50c, 50e und 50f“ ersetzt.

16. In § 76 entfällt Abs. 5.

17. In § 76 Abs. 6 entfällt der zweite Satz.

18. In § 78c wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Dienstfreistellung dem Wissenstransfer oder der Förderung der beruflichen Mobilität zwischen dem Bundesdienst und der Privatwirtschaft oder zwischen den Gebietskörperschaften dient.“

19. Dem § 80 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Von einer Entziehung einer Naturalwohnung nach Z 1 wegen Versetzung an einen anderen Dienstort kann abgesehen werden, wenn der neue Dienstort nicht weiter als 50 Kilometer vom bisherigen Dienstort entfernt ist.“

20. Dem § 136b Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Anstelle der Bestimmung des § 50f ist § 20c VBG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wiedereingliederungsteilzeit gewährt werden kann, wenn eine Vereinbarung zwischen Antragstellerin oder Antragsteller und der Dienstbehörde über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung nach den Voraussetzungen des § 20c VBG abgeschlossen wird.“

21. In § 136b werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) In den Fällen des Abs. 3 ist das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. § 35 Abs. 1 VBG ist anzuwenden.

           2. Ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand entspricht einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

(4b) In den Fällen des Abs. 3 ist, sofern das unmittelbar vorangehende vertragliche Bundesdienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, § 84 VBG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. Die Zeit des unmittelbar vorangehenden vertraglichen Dienstverhältnisses ist der Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses hinzuzurechnen.

           2. Ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand entspricht einer Beendigung des Dienstverhältnisses.

           3. Ein Austritt entspricht einer Kündigung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers.“

22. § 138 Abs. 5 Z 2 lautet:

         „2. Beamte während ihrer Verwendung im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG.“

23. In § 140 Abs. 5 Z 3 wird das Wort „entegegenstehen“ durch das Wort „entgegenstehen“ ersetzt.

24. § 141 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes auf die Dauer der Verwendung,“

25. § 141 Abs. 10, § 141a Abs. 7, § 145b Abs. 6, § 152b Abs. 10 und § 152c Abs. 7 entfallen.

26. In § 141 Abs. 11 Z 2 wird das Zitat „Abs. 5, 9 und 10“ durch das Zitat „Abs. 5 und 9“ ersetzt.

27. § 141a Abs. 9 Z 1 lautet:

         „1. mit einem Arbeitsplatz in einem Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG oder mit dem Arbeitsplatz der Leiterin oder des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG betraut wird und“

28. § 145b Abs. 8 Z 1 lautet:

         „1. mit einem Arbeitsplatz in einem Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG oder mit dem Arbeitsplatz der Leiterin oder des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG betraut wird und“

29. § 148 Abs. 6 Z 2 lautet:

         „2. Militärpersonen während ihrer Verwendung im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG.

30. § 152b Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes auf die Dauer der Verwendung,“

31. In § 152c Abs. 8 wird der Ausdruck „M BUO 1 oder M ZUO 1“ durch den Ausdruck „M BUO oder M ZUO“ ersetzt.

32. § 152c Abs. 11 Z 1 lautet:

         „1. mit einem Arbeitsplatz in einem Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG oder mit dem Arbeitsplatz der Leiterin oder des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG betraut wird und“

33. § 198 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„§ 76 Abs. 6 und Abs. 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt; ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes des Anspruchs auf Pflegefreistellung Bruchteile von Stunden, sind diese auf volle Stunden aufzurunden.“

34. In § 203h Abs. 5 wird in der Klammer das Wort „vorrübergehende“ durch das Wort „vorübergehende“ ersetzt.

35. In § 213 Abs. 1 werden das Zitat „§§ 50a bis 50e“ durch das Zitat „§§ 50a bis 50f“ sowie das Zitat „Abs. 2 bis 9“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 10“ ersetzt und wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 50f ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass

           1. an die Stelle der Herabsetzung auf die Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 45 vH und höchstens 55 vH der Lehrverpflichtung tritt und

           2. der Heranziehung einer Lehrperson zu einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 61 Abs. 8 GehG) § 50f Abs. 4 nicht entgegensteht.“

36. In § 219 Abs. 6 Z 5 entfällt der Ausdruck „Satz 1“.

37. In § 219 Abs. 6 Z 6 entfällt der Ausdruck „Abs. 6 Satz 2,“.

38. Der 8. Abschnitt des Besonderen Teils lautet:

„8. Abschnitt

BEAMTINNEN UND BEAMTE DES SCHULQUALITÄTSMANAGEMENTS

Ausschreibung, Besetzung, Verwendung

§ 225. (1) Dieser Abschnitt ist auf Beamtinnen und Beamte des Schulqualitätsmanagements anzuwenden.

(2) Für Beamtinnen und Beamte gemäß Abs. 1 ist die Verwendungsgruppe „SQM“ vorgesehen.

(3) Der Besetzung einer Planstelle des Schulqualitätsmanagements und der Besetzung der Funktion Leitung einer Bildungsregion (§ 226) hat eine Ausschreibung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung voranzugehen. Spezifische Erfordernisse an die Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund der verschiedenen Schularten des differenzierten österreichischen Schulsystems ergeben, sind in der Ausschreibung angemessen zu berücksichtigen. Auf das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren ist das Ausschreibungsgesetz 1989 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begutachtungskommission anstelle der beiden Mitglieder, die gemäß § 7 Abs. 2 zweiter Satz Ausschreibungsgesetz 1989 durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle zu bestellen sind, folgende Personen angehören:

           1. die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor bestellte Vertretung als Vorsitzende oder als Vorsitzender,

           2. die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst oder eine von der Leiterin oder vom Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst bestellte Vertretung als weiteres Mitglied.

Die Entscheidung über die Auswahl obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

(4) Dienststelle einer Beamtin oder eines Beamten des Schulqualitätsmanagements ist die Bildungsdirektion oder eine für eine Bildungsregion zuständige Außenstelle der Bildungsdirektion.

(5) Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements obliegt neben der Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schulen insbesondere die Sicherstellung der Implementierung von Reformen und Entwicklungsvorgaben in der Region, die Mitwirkung am Qualitätsmanagement (evidenzbasierte Steuerung der regionalen Bildungsplanung) und an der schularten- und standortbezogenen Schulentwicklung, das laufende Qualitäts-Controlling, die strategische Personalführung auf Ebene der Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen, die Bereitstellung pädagogischer Expertise an Schnittstellen und das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall. Darüber hinaus obliegt den Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements die Behandlung von allenfalls durch die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor den Bildungsregionen (Außenstellen der Bildungsdirektion) zugewiesenen Aufgaben im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Aufgaben der Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Qualitätsmanagements im Rahmen der verschiedenen Schularten des differenzierten österreichischen Schulsystems näher durch Verordnung festzulegen.

(6) Einer Beamtin oder einem Beamten des Schulqualitätsmanagements für den Bereich des Minderheitenschulwesens für Kärnten oder das Burgenland obliegt die Wahrnehmung der im jeweiligen Minderheiten-Schulgesetz vorgesehenen Aufgaben.

(7) Beamtinnen und Beamte des Schulqualitätsmanagements sind verpflichtet, Veranstaltungen zur Weiterbildung zu absolvieren. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Schulqualitätsmanagements den Umfang und die Inhalte der Weiterbildung durch Verordnung festzulegen.

(8) Kann eine Beamtin oder ein Beamter des Schulqualitätsmanagements ihre oder seine Funktion für die Dauer von mindestens drei Monaten vorübergehend nicht wahrnehmen, darf ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens eine Lehrperson vorläufig mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut werden. Betrauungen für einen Gesamtzeitraum von bis zu einem Jahr obliegen der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor; sie enden spätestens mit Ablauf dieses Zeitraumes; darüber hinausgehende Betrauungen obliegen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Leitung einer Bildungsregion

§ 226. (1) Einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungsregion obliegen die Entwicklung und Implementierung von regionalen Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsqualität und Erhöhung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit, die Steuerung der Bildungsangebote in der Bildungsregion, die Abstimmung der Bildungsangebote aufeinander sowie deren Weiterentwicklung, die strategische Personalführung und -entwicklung der regionalen Teams, die Förderung der Zusammenarbeit aller Schulen (Schulcluster) sowie deren Zusammenarbeit mit den außerschulischen Einrichtungen einer Bildungsregion, die Steuerung des Qualitätsmanagements und der Agenden der Inklusion und Diversität, die Steuerung der Umsetzung regionaler Bildungskonzepte (z. B. Bildungsregionen, Cluster/Campus) und zentraler Reformen und Entwicklungsvorgaben, die Unterstützung der Leitung des Pädagogischen Bereiches in Planungs- und Steuerungsangelegenheiten der Bildungsdirektion sowie die Kommunikation und Zusammenarbeit mit Stakeholdern und externen Partnerinnen und Partnern in der Region.

(2) Die Besetzung der Funktion Leitung einer Bildungsregion ist zunächst auf einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. § 207h Abs. 3 ist mit der Maßgabe, dass sich die Verpflichtung auf die Absolvierung der Weiterbildung auf § 225 Abs. 7 bezieht, sinngemäß anzuwenden.

(3) Kann die Leitung einer Bildungsregion ihre Funktion für die Dauer von mindestens einem Monat vorübergehend nicht wahrnehmen, darf ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens eine Person, die der Verwendungsgruppe SQM, SI 1 oder SI 2 angehört oder mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, vorläufig mit der Funktion Leitung einer Bildungsregion betraut werden. Betrauungen für einen Gesamtzeitraum von bis zu einem Jahr obliegen der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor; sie enden spätestens mit Ablauf dieses Zeitraumes; darüber hinausgehende Betrauungen obliegen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

(4) Für die erstmalige Besetzung der Funktionen gemäß Abs. 1 kommen lediglich Schulinspektorinnen oder Schulinspektoren der Verwendungsgruppen SI 1 oder SI 2 oder mit der Funktion Schulinspektion betraute Lehrpersonen in Betracht. Auf diese Beschränkung des Kreises der Bewerberinnen und Bewerber ist in der Ausschreibung hinzuweisen.

Ausnahmebestimmungen

§ 227. (1) Die §§ 10 bis 12 sind auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 50a und 78a sind auf die Dienstzeit der Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.

(3) Soweit die Besetzung einer Planstelle des Schulqualitätsmanagements mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, ist diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe SQM zu ernennen.

Amtstitel

§ 227a. (1) Die Beamtin oder der Beamte des Schulqualitätsmanagements führt den Amtstitel „Schulqualitätsmanagerin“ oder „Schulqualitätsmanager“, im Fall der Innehabung der Funktion Leitung einer Bildungsregion den Amtstitel „Leiterin der Bildungsregion“ oder „Leiter der Bildungsregion“ mit einem entsprechenden die Region kennzeichnenden Zusatz.

(2) Eine oder ein gemäß § 32 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder gemäß den §§ 15 und 16 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, bestellte Schulinspektorin oder Schulinspektor führt den Amtstitel „Schulinspektorin“ oder „Schulinspektor“. Die oder der gemäß § 32 Abs. 3 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten zur Landesschulinspektorin oder zum Landesschulinspektor bestellte Beamtin oder Beamte führt den Amtstitel „Landesschulinspektorin“ oder „Landesschulinspektor“.“

39. Nach § 236d wird folgender § 237 eingefügt:

§ 237. Arbeitsplätze einer Fachexpertin oder eines Fachexperten nach Anlage 1 Z 1.6.17 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gelten ab 1. Jänner 2019 bis zu einer Nachbesetzung als Arbeitsplätze nach Anlage 1 Z 1.6.17 lit. a. Sind in einem Generalsekretariat oder einer Sektion mindestens zwei solcher Arbeitsplätze eingerichtet, kann kein zusätzlicher Arbeitsplatz nach Anlage 1 Z 1.6.17 lit. a eingerichtet werden. Die Einrichtung von Arbeitsplätzen nach Anlage 1 Z 1.5.21 oder Z 1.6.17 lit. b in einem Generalsekretariat oder einer Sektion ist nur zulässig, wenn eine Anzahl von insgesamt vier Fachexpertinnen oder Fachexperten nach Z 1.5.21 und Z 1.6.17 im Generalsekretariat oder in der betreffenden Sektion sowie die in Z 1.6.17 letzter Satz festgesetzte Gesamtzahl noch nicht erreicht sind.“

40. Dem § 248d Abs. 4 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, wird folgender Satz angefügt:

„§ 207g ist auf Verfahren gemäß § 225 anzuwenden.“

41. Dem § 248d wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Frist gemäß § 207h Abs. 2 in der Fassung ab 1. Jänner 2019 verlängert sich auf Antrag längstens um jene Zeiträume, die gemäß § 207h Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einzurechnen waren.“

42. Der 13. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Schlussteils lautet:

„13. Unterabschnitt

SCHUL- UND FACHINSPEKTOREN

Anwendungsbereich und Einteilung

§ 273. (1) Die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ umfasst die Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 für die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren sowie die Verwendungsgruppen FI 1 und FI 2 für die Fachinspektorinnen und Fachinspektoren.

(2) Nach dem 31. Dezember 2018 dürfen Ernennungen auf Planstellen der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 sowie FI 1 und FI 2 nur mehr dann vorgenommen werden, wenn die Kollegien der Landesschulräte (des Stadtschulrates für Wien) nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge erstattet haben. Für solche Ernennungen sind die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 28 und Z 29 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) Für die in § 32 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten und für die in § 16 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland vorgesehenen Schulaufsichtsfunktionen gilt die in Abs. 2 getroffene zeitliche Begrenzung nicht. Das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren für Ernennungen zur Schulinspektorin oder zum Schulinspektor sowie zur Fachinspektorin oder zum Fachinspektor im Bereich des Minderheitenschulwesens für Kärnten oder das Burgenland richtet sich nach § 225 Abs. 3.

(4) Die Betrauung einer Lehrperson mit der Funktion Fachinspektion ist nur in den Fällen des § 32 Abs. 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten und des § 16 Abs. 1 und 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland zulässig. Der Betrauung mit der Funktion Fachinspektion hat ein Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren gemäß § 225 Abs. 3 voranzugehen.

(5) Schulinspektorinnen und Schulinspektoren der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 haben Aufgaben wahrzunehmen, die den Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements gemäß § 225 obliegen. Hierzu sind sie bei Bedarf an die Bildungsdirektion oder an eine für eine Bildungsregion zuständige Außenstelle der Bildungsdirektion zu versetzen.

(6) Wird eine Schulinspektorin oder ein Schulinspektor zur Leiterin oder zum Leiter einer Bildungsregion gemäß § 226 Abs. 2 bestellt oder wird eine Schulinspektorin oder ein Schulinspektor vorübergehend mit der Leitung einer Bildungsregion betraut (Abs. 10 und § 226 Abs. 3), so sind die §§ 226 und 227a Abs. 1 für die Dauer dieser Verwendung in der Funktion Leitung einer Bildungsregion anzuwenden. Zeiten einer vorübergehenden Betrauung mit der Leitung einer Bildungsregion sind für den Zeitraum gemäß § 226 Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.

(7) Ernannten Fachinspektorinnen und Fachinspektoren sowie Bundes- und Landeslehrpersonen, die nach den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Bestimmungen mit der Funktion Fachinspektion betraut worden sind, obliegt es, die Fachaufsicht über die Lehrpersonen des jeweiligen Faches wahrzunehmen und sie zu beraten, ihre Fachexpertise in das Schulqualitätsmanagement einzubringen sowie das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall wahrzunehmen. Weiters obliegt ihnen die Wahrnehmung der fachbezogenen Aufgaben, die ihnen von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zusätzlich übertragen werden. Fachinspektorinnen und Fachinspektoren des Minderheitenschulwesens obliegt die Wahrnehmung der im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland vorgesehenen Aufgaben.

(8) Die Fachaufsicht über gemäß § 7c Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, von den Kirchen und Religionsgesellschaften bestellten Fachinspektorinnen und Fachinspektoren richtet sich nach § 7c Religionsunterrichtsgesetz. Die Aufsicht in organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht, sowie in dienstrechtlichen Angelegenheiten obliegt der Bildungsdirektion. Die Fachinspektorinnen und Fachinspektoren sind für die Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes im Sinne des § 2 Abs. 1 des Religionsunterrichtsgesetzes zuständig und haben ihre Fachexpertise in das Schulqualitätsmanagement einzubringen. Abs. 4 zweiter Satz findet für diese Fachinspektorinnen und Fachinspektoren keine Anwendung.

(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Aufgaben der Fachinspektorinnen und Fachinspektoren näher durch Verordnung festzulegen.

(10) Bis zur erstmaligen Besetzung der Funktion Leitung einer Bildungsregion hat die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor eine Schulinspektorin oder einen Schulinspektor der Verwendungsgruppen SI 1 oder SI 2 oder eine mit der Funktion Schulinspektion betraute Lehrperson vorübergehend mit der Leitung der Bildungsregion zu betrauen.

Amtstitel

§ 274. Für Schul- und Fachinspektorinnen und Schul- und Fachinspektoren sind folgende Amtstitel vorgesehen:

           1. in den Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 „Schulqualitätsmanagerin“ oder „Schulqualitätsmanager“ sowie

           2. in den Verwendungsgruppen FI 1 und FI 2 „Fachinspektorin“ oder „Fachinspektor“.“

43. In § 284 erhält der durch BGBl. I Nr. 60/2018 eingefügte Abs. 96 die Absatzbezeichnung „(98)“.

44. Dem § 284 werden folgende Abs. 99 und 100 angefügt:

„(99) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 136b Abs. 4b mit 1. Jänner 1999,

           2. § 136b Abs. 4a mit 1. Jänner 2003,

           3. § 203h Abs. 5 mit 1. September 2018,

           4. § 36a Abs. 6, § 37 Abs. 3 Z 1, § 48 Abs. 3a und 3b, § 56 Abs. 4 Z 1, § 76 Abs. 3, § 136b Abs. 4, § 213 Abs. 1, der 8. Abschnitt des Besonderen Teils samt Überschriften, § 237, § 248d Abs. 4 und 5, der 13. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Schlussteils samt Überschriften, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. f, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. l, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. j, Anlage 1 Z 1.5.20, Anlage 1 Z 1.5.21, Anlage 1 Z 1.6.17, Anlage 1 Z 8.16, Anlage 1 Z 28 samt Überschriften, Anlage 1 Z 29 samt Überschriften sowie der Entfall der Anlage 1 Z 1.5.19 und Z 1.6.16 mit 1. Jänner 2019,

           5. § 15b Abs. 6, § 15c Abs. 3, § 48 Abs. 3 Z 2, § 48f Abs. 2 Z 2, § 49 Abs. 9 Z 2, § 59 Abs. 1, 2 und Abs. 6 Z 4, § 72 Abs. 1 Z 1, § 75 Abs. 3, § 76 Abs. 5 und 6, § 78c Abs. 1a, § 80 Abs. 5, § 138 Abs. 5 Z 2, § 140 Abs. 5 Z 3, § 141 Abs. 2 Z 1 und Abs. 11 Z 2, § 141a Abs. 9 Z 1, § 145b Abs. 8 Z 1, § 148 Abs. 6 Z 2, § 152b Abs. 2 Z 1, § 152c Abs. 8 und Abs. 11 Z 1, § 198 Abs. 4, § 219 Abs. 6 Z 5 und 6 sowie der Entfall von § 141 Abs. 10, § 141a Abs. 7, § 145b Abs. 6, § 152b Abs. 10, § 152c Abs. 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(100) § 50f samt Überschrift und § 213 Abs. 10 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2021 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeit sind die genannten Bestimmungen nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden; die Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit ist jedoch ausgeschlossen.“

45. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. f wird nach der Wortfolge „der Sektion IV (Service und Kontrolle)“ die Wortfolge „der Sektion V (Fremdenwesen),“ angefügt.

45a. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. l lautet:

               „l) im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

der Präsidialsektion (Steuerung und Services),

der Sektion I (Digitalisierung und E-Government),

der Sektion II (Wirtschaftsstandort, Innovation und Internationalisierung),

der Sektion III (EU und internationale Marktstrategien),

der Sektion IV (nationale Marktstrategien),“

45b. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. j lautet:

               „j) im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

der Sektion V (Kulturelles Erbe),“

45c. Anlage 1 Z 1.5.19 und Z 1.6.16 entfallen.

46. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.5.20 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.5.21 eingefügt:

„1.5.21. die Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung, einer Gruppenleitung oder einer stellvertretenden Leitung nach Z 1.4.2 lit. a zugeordnet ist und gemäß § 10 Abs. 4 BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenn sie oder er eine langjährige Verwendung in einer der Funktionsgruppe 6 oder einer höheren Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Leitungsfunktion sowie eine außergewöhnliche fachliche Qualifikation aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten, Vortrags- oder Publikationstätigkeiten oder Wissensmanagement übertragen sind. Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß dieser Ziffer und Z 1.6.17 lit. b eingerichtet werden, sofern die in Z 1.6.17 letzter Satz festgesetzte Gesamtzahl nicht überschritten wird.“

47. Anlage 1 Z 1.6.17 lautet:

„1.6.17. die Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung, einer Gruppenleitung oder einer stellvertretenden Leitung nach Z 1.4.2 lit. a zugeordnet ist und gemäß § 10 Abs. 4 BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenn

                a) sie oder er eine langjährige Fachkompetenz und Fachverantwortung sowie eine außergewöhnliche Qualifikation und fachspezifische Zusatzausbildung aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten oder Vortrags- oder Publikationstätigkeiten übertragen sind oder

               b) sie oder er eine langjährige Verwendung in einer zumindest der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Leitungsfunktion sowie eine außergewöhnliche fachliche Qualifikation aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten, Vortrags- oder Publikationstätigkeiten oder Wissensmanagement übertragen sind, soweit sie oder er nicht die Voraussetzungen der Z 1.5.21 erfüllt.

Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß lit. a und insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß lit. b und Z 1.5.21 eingerichtet werden. Insgesamt darf aber die Anzahl von Fachexpertinnen und Fachexperten nach dieser Ziffer und Z 1.5.21 in einer Zentralstelle eine Gesamtzahl nicht überschreiten, die sich aus dem Vierfachen der Sektionsanzahl in der Zentralstelle errechnet.“

48. In Anlage 1 entfällt in Z 8.16 die Absatzbezeichnung und erhält die bisherige lit. c die Bezeichnung „b)“.

49. Anlage 1 Z 28 lautet:

„28. VERWENDUNGSGRUPPE SQM

Ernennungserfordernisse:

Eine Verwendung im Schulqualitätsmanagement und die Erfüllung nachstehender Erfordernisse:

                a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse

                     aa) gemäß Z 23 oder 24 der Anlage 1 oder

                    bb) gemäß Artikel II Z 1 oder 2 der Anlage zum LDG 1984 und

               b) eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehr- oder Schulleitungspraxis an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder an einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

                c) im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten bzw. im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland festgelegten weiteren besonderen Erfordernisse.“

50. Anlage 1 Z 29 lautet:

„29. VERWENDUNGSGRUPPEN FI 1 und FI 2

Ernennungserfordernisse:

Eine Verwendung in der Fachinspektion und die Erfüllung nachstehender Erfordernisse:

29.1. Verwendungsgruppe FI 1:

                a) eine der Verwendung entsprechende facheinschlägige abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979 oder ein Mastergrad gemäß § 65 Abs. 1 HG und

               b) eine mehrjährige erfolgreiche Unterrichtstätigkeit;

                c) im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, bzw. im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland festgelegten besonderen Erfordernisse.

29.2. Verwendungsgruppe FI 2:

                a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendung als Lehrperson;

               b) im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten bzw. im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland festgelegten besonderen Erfordernisse.“

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 5 lautet:

           „5.a) Beamtinnen und Beamte des Schulqualitätsmanagements und

               b) Schul- und Fachinspektoren gemäß § 273 Abs. 1 BDG 1979“

2. Dem § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Abweichend von Abs. 1 gebührt Beamtinnen und Beamten, die nach § 21 im Ausland verwendet werden oder innerhalb der letzten vier Jahre im Ausland verwendet wurden, für jedes Kind ein Kinderzuschuss, wenn für dieses Kind lediglich aufgrund des Aufenthaltsortes des Kindes, der Beamtin oder des Beamten oder der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners keine Familienbeihilfe bezogen wird.“

3. Nach § 12i wird folgender § 12j samt Überschrift eingefügt:

„Bezüge während einer Wiedereingliederungsteilzeit

§ 12j. Einer Beamtin oder einem Beamten, der oder dem eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50f BDG 1979 (Wiedereingliederungsteilzeit) gewährt wurde, gebührt der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das der Beamtin oder dem Beamten bei Anwendung des § 13c gebühren würde, mindestens jedoch im tatsächlichen Beschäftigungsausmaß.“

4. In § 13c wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit (ausgenommen Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit, die in Folge eines Dienstunfalls vereinbart wurde) gelten für die Berechnung der in Abs. 1 genannten Dauer von 182 Kalendertagen als Dienstverhinderung und der Antritt des Dienstes bei Wiedereingliederungsteilzeit gilt nicht als Wiederantritt des Dienstes im Sinne der Abs. 2 und 5.“

5. In § 15a Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „50b oder 50e“ durch den Ausdruck „50b, 50e oder 50f“ ersetzt.

6. § 23b Abs. 4 1. Satz lautet:

„Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen.“

6a. Die Tabelle in § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehalts-stufe

in der Verwendungsgruppe

A 1

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

1

2 546,8

1 973,0

1 771,1

1 735,6

1 703,3

1 670,0

1 636,7

2

2 638,2

2 023,5

1 812,9

1 766,7

1 730,3

1 692,5

1 652,8

3

2 775,7

2 074,1

1 853,8

1 797,9

1 759,1

1 714,1

1 670,0

4

2 972,3

2 124,5

1 894,6

1 829,1

1 786,1

1 736,6

1 686,1

5

3 170,0

2 175,1

1 936,6

1 860,3

1 815,1

1 759,1

1 704,4

6

3 368,8

2 226,6

1 976,3

1 891,2

1 843,0

1 780,7

1 721,7

7

3 566,6

2 354,5

2 024,7

1 921,4

1 874,1

1 803,3

1 737,7

8

3 765,3

2 507,1

2 078,3

1 953,6

1 903,2

1 825,8

1 754,9

9

3 965,2

2 657,5

2 133,1

1 984,8

1 932,2

1 848,3

1 772,1

10

4 165,1

2 810,1

2 187,9

2 019,2

1 963,4

1 871,0

1 789,3

11

4 363,9

2 959,4

2 241,6

2 051,5

1 992,4

1 894,6

1 806,5

12

4 562,7

3 123,9

2 301,9

2 085,8

2 023,5

1 918,2

1 825,8

13

4 762,5

3 289,5

2 368,5

2 119,1

2 055,8

1 942,0

1 843,0

14

4 961,4

3 409,6

2 440,5

2 153,6

2 092,3

1 964,4

1 861,3

15

5 181,7

3 515,0

2 521,2

2 208,3

2 150,3

1 988,0

1 880,6

16

5 387,9

3 621,3

2 602,8

2 283,6

2 232,0

2 013,8

1 897,8

17

--

3 727,7

2 687,7

2 358,9

2 314,8

2 037,4

1 916,0

18

--

3 926,6

2 770,3

2 411,4

2 370,5

2 063,2

1 934,4

19

--

3 984,6

2 854,1

2 442,6

2 400,7

2 088,0

1 952,6

6b. Die Tabelle in § 28 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

in der Gehalts-stufe

Euro

1

2 319,1

2

2 391,1

3

2 467,3

4

2 574,8

5

2 751,0

6

2 974,6

7

3 092,8

8

3 275,3

9

3 457,0

10

3 640,8

11

3 828,8

12

4 011,4

13

4 178,0

14

4 345,6

15

4 511,0

16

4 701,3

17

4 896,9

6c. Die Tabelle in § 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

A 1
(§ 28 Abs. 1)

A 1
(§ 28 Abs. 3)

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

kleine Daz

104,7

98,2

263,3

104,7

38,9

38,9

31,3

23,7

große Daz

417,6

393,8

349,6

168,3

60,3

63,7

50,7

36,6

6d. Die Tabelle in § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

gruppe

Euro

A 1

1

59,3

175,8

328,1

374,5

 

2

292,5

468,3

1 052,1

1 752,4

 

3

316,2

578,4

1 266,9

2 096,7

 

4

336,7

737,0

1 379,0

2 211,0

 

5

773,6

1 358,6

2 425,6

3 305,1

 

6

932,3

1 571,1

2 658,7

3 515,6

A 2

1

35,6

59,3

82,0

105,7

 

2

59,3

93,8

117,6

175,8

 

3

199,6

281,6

409,0

818,0

 

4

257,8

350,7

584,8

1 052,1

 

5

316,2

409,0

701,4

1 227,0

 

6

350,7

468,3

818,0

1 379,0

 

7

409,0

584,8

935,5

1 519,3

 

8

824,4

1 099,5

1 648,8

2 308,1

A 3

1

35,6

47,6

59,3

70,2

 

2

59,3

76,6

93,8

117,6

 

3

93,8

140,3

234,2

409,0

 

4

128,3

175,8

292,5

468,3

 

5

175,8

234,2

350,7

526,5

 

6

234,2

292,5

409,0

584,8

 

7

292,5

350,7

491,0

643,0

 

8

350,7

468,3

584,8

701,4

A 4

1

29,2

35,6

42,0

47,6

 

2

59,3

93,8

140,3

234,2

A 5

1

29,2

35,6

42,0

47,6

 

2

42,0

52,8

64,7

76,6

7. In § 30 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Monats wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Abs. 4 jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.“

7a. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte

           1. in der Funktionsgruppe 7

                a) für die ersten fünf Jahre ...................................................................  9 036,0 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .......................................................................  9 573,3 €,

           2. in der Funktionsgruppe 8

                a) für die ersten fünf Jahre ...................................................................  9 673,2 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .....................................................................  10 211,6 €,

           3. in der Funktionsgruppe 9

                a) für die ersten fünf Jahre .................................................................  10 211,6 €,

               b) ab dem sechsten Jahr ...................................................................  10 959,5 €.“

7b. In § 34 erhält die Tabelle in Abs. 1 folgende Fassung:

in der Gehalts-stufe

in der Verwendungsgruppe

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

1

237,5

96,1

18,3

17,3

17,3

17,3

2

212,6

100,3

23,7

18,3

20,4

20,4

3

218,0

104,7

29,2

20,4

22,7

22,7

4

233,1

110,0

33,4

21,7

25,9

25,9

5

262,2

114,4

38,9

23,7

28,0

28,0

6

325,9

119,8

43,2

24,8

31,3

30,3

7

361,5

147,9

51,7

24,8

35,6

33,4

8

384,1

196,5

63,7

25,9

40,0

35,6

9

406,8

245,0

74,4

26,9

43,2

38,9

10

430,6

293,5

85,2

28,0

46,4

42,0

11

455,4

342,1

96,1

30,3

49,6

44,2

12

473,7

391,7

108,9

32,4

52,8

47,6

13

490,0

442,4

125,2

32,4

58,3

49,6

14

529,8

474,8

144,6

31,3

64,7

52,8

15

576,2

486,7

157,5

29,2

82,0

55,1

16

623,7

498,5

160,8

25,9

110,0

58,3

17

671,2

509,3

165,1

23,7

139,2

61,6

18

700,2

552,4

180,2

21,7

155,4

64,7

19

705,7

589,2

194,2

21,7

156,5

66,9

7c. In § 34 erhält die Tabelle in Abs. 1a folgende Fassung:

in der Gehalts-stufe

in der Verwendungsgruppe

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

1

230,9

98,2

20,4

17,3

18,3

18,3

2

206,1

102,6

25,9

19,3

21,7

21,7

3

222,3

106,9

31,3

21,7

23,7

23,7

4

237,5

112,3

35,6

22,7

26,9

26,9

5

270,9

116,5

41,0

24,8

30,3

29,2

6

343,1

123,0

46,4

24,8

33,4

32,4

7

366,9

172,6

57,2

25,9

37,8

34,5

8

389,6

221,2

69,0

25,9

41,0

36,6

9

412,2

269,8

79,9

28,0

45,3

40,0

10

437,0

318,4

90,6

29,2

48,6

43,2

11

461,8

365,8

101,3

31,3

51,7

46,4

12

476,9

417,6

117,6

32,4

55,1

48,6

13

493,0

468,3

132,7

31,3

61,6

51,7

14

541,6

480,2

156,5

30,3

67,9

54,1

15

588,1

493,0

158,6

28,0

96,1

57,2

16

635,7

504,0

163,0

24,8

125,2

60,3

17

682,9

514,7

167,2

21,7

153,2

62,7

18

705,7

589,2

194,2

21,7

156,5

66,9

19

705,7

589,2

194,2

21,7

156,5

66,9

8. § 34 Abs. 7 Z 1 lit. b lautet:

              „b) im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. 273/1972, angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG verwendet wird und“

8a. In § 40a Abs. 1 wird der Betrag „108,2 €“ durch den Betrag „111,2 €“ ersetzt.

8b. In § 40b Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 lit. a der Betrag „11,5 €“ durch den Betrag „11,8 €“,

                b) in Z 1 lit. b der Betrag „22,1 €“ durch den Betrag „22,7 €“,

                c) in Z 2 der Betrag „186,9 €“ durch den Betrag „192,1 €“,

                d) in Z 3 der Betrag „317,1 €“ durch den Betrag „325,9 €“,

                e) in Z 4 der Betrag „437,9 €“ durch den Betrag „450,0 €“,

                f) in Z 5 der Betrag „410,5 €“ durch den Betrag „421,8 €“ und

                g) in Z 6 der Betrag „345,5 €“ durch den Betrag „355,0 €“.

9. In § 40b Abs. 5 Z 1, in § 83 Abs. 2 Z 1 und in § 112 Abs. 4 Z 1 wird jeweils das Zitat „§§ 50a, 50b oder 50e“ durch das Zitat „§§ 50a, 50b, 50e oder 50f“ ersetzt.

9a. In § 40c Abs. 1 werden der Betrag „405,3 €“ durch den Betrag „416,5 €“ und der Betrag „553,4 €“ durch den Betrag „568,7 €“ ersetzt.

9b. Die Tabelle in § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der
Gehalts-
stufe

für Universitäts-
professoren
 (§ 21 UOG 1993,
§ 22 KUOG)

für Außer-ordentliche Universitäts-
professoren

für Ordentliche
Universitäts-
professoren

Euro

1

3 979,2

3 542,9

4 611,0

2

4 173,7

3 652,5

4 830,2

3

4 391,9

3 761,2

5 049,4

4

4 611,0

3 869,7

5 268,6

5

4 830,2

3 979,2

5 559,9

6

5 049,4

4 173,7

5 853,2

7

5 268,6

4 391,9

6 234,7

8

5 559,9

4 611,0

6 617,2

9

5 853,2

4 830,2

6 998,6

10

6 234,7

5 049,4

7 381,2

11

6 617,2

5 268,6

--

12

6 998,6

5 559,9

--

13

7 381,2

5 853,2

--

14

--

6 234,7

--

15

--

6 617,2

--

9c. Die Tabelle in § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der
Gehalts-
stufe

Euro

1

2 679,1

2

2 759,7

3

2 973,4

4

3 481,6

5

3 680,6

6

3 879,3

7

4 079,1

8

4 278,0

9

4 477,7

10

4 676,5

11

4 876,5

12

5 075,3

13

5 284,8

14

5 533,0

15

5 809,1

16

6 086,4

17

6 293,8

9d. Die Tabelle in § 49 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der
Gehalts-
stufe

ohne Lehrbefugnis

mit Lehrbefugnis oder gleichzuwertender Befähigung

Euro

1

91,7

329,1

2

139,2

436,0

3

198,5

496,4

4

199,6

497,5

5

198,5

497,5

6

199,6

499,6

7

200,6

500,6

8

200,6

500,6

9

200,6

500,6

10

200,6

500,6

11

200,6

500,6

12

200,6

511,4

13

200,6

559,9

14

220,2

637,7

15

278,5

695,0

16

278,5

695,0

9e. Die Tabelle in § 49 Abs. 2a erhält folgende Fassung:

in der
Gehalts-
stufe

ohne Lehrbefugnis

mit Lehrbefugnis oder gleichzuwertender Befähigung

Euro

1

118,6

416,5

2

198,5

496,4

3

199,6

497,5

4

198,5

497,5

5

198,5

499,6

6

200,6

500,6

7

200,6

500,6

8

200,6

500,6

9

200,6

500,6

10

200,6

500,6

11

200,6

501,7

12

200,6

540,6

13

201,8

618,2

14

278,5

695,0

15

278,5

695,0

16

278,5

695,0

9f. Die Tabelle in § 50 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

Euro

kleine Daz

104,7

große Daz

416,5

9g. In § 50 Abs. 4 wird der Betrag „771,9 €“ durch den Betrag „793,2 €“ ersetzt.

9h. In § 52 Abs. 1 wird der Betrag „415,8 €“ durch den Betrag „427,3 €“ ersetzt.

9i. In § 53b Abs. 1 werden der Betrag „405,3 €“ durch den Betrag „416,5 €“ und der Betrag „553,4 €“ durch den Betrag „568,7 €“ ersetzt.

9j. In § 54c Abs. 1 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „491,5 €“ durch den Betrag „505,1 €“ und

                b) in Z 2 der Betrag „273,0 €“ durch den Betrag „280,5 €“.

9k. In § 54c Abs. 3 wird der Betrag „609,0 €“ durch den Betrag „625,8 €“ ersetzt.

9l. In § 54d Abs. 2 werden der Betrag „88,2 €“ durch den Betrag „90,6 €“ und der Betrag „44,1 €“ durch den Betrag „45,3 €“ ersetzt.

9m. Die Tabelle in § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

stufe

Euro

1

1 736,6

1 920,4

2 130,0

2 271,7

2 546,8

2 647,8

2

1 763,5

1 952,6

2 189,0

2 336,1

2 638,2

2 702,7

3

1 789,3

1 986,0

2 249,2

2 400,7

2 775,7

2 918,6

4

1 816,1

2 020,3

2 324,4

2 480,3

2 972,3

3 135,7

5

1 848,3

2 099,9

2 445,8

2 616,6

3 170,0

3 352,7

6

1 901,1

2 195,4

2 571,6

2 771,4

3 368,8

3 570,9

7

1 965,4

2 291,0

2 700,5

2 932,5

3 566,6

3 790,1

8

2 033,3

2 388,8

2 843,4

3 112,0

3 765,3

4 009,3

9

2 105,2

2 484,4

2 987,4

3 290,5

3 965,2

4 228,5

10

2 179,4

2 582,3

3 129,2

3 469,9

4 165,1

4 446,7

11

2 254,5

2 705,9

3 272,3

3 649,3

4 363,9

4 666,9

12

2 328,7

2 838,0

3 415,1

3 829,9

4 562,7

4 885,1

13

2 402,8

2 970,3

3 559,1

4 011,4

4 762,5

5 104,2

14

2 493,0

3 102,4

3 698,8

4 186,6

4 961,4

5 341,7

15

2 595,2

3 224,9

3 827,7

4 350,0

5 181,7

5 631,9

16

2 698,3

3 345,2

3 927,7

4 475,7

5 387,9

5 924,1

17

2 750,0

3 376,3

--

--

--

6 143,4

9n. Die Tabelle in § 56 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

 

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

 

Euro

kleine Daz

77,6

139,2

49,6

63,7

104,7

110,0

große Daz

155,4

184,6

200,6

253,6

417,6

440,3

9o. Die Tabelle in § 57 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der Dienst-zulagengruppe

in der Dienstzulagenstufe

1

2

3

Euro

a) in der Verwendungsgruppe L PH

I

943,1

1 007,8

1 070,5

II

848,2

907,5

963,7

III

754,3

806,0

855,7

IV

659,2

705,7

749,9

V

566,5

604,3

641,9

b) in der Verwendungsgruppe L 1

I

841,6

898,8

953,8

II

756,4

810,5

858,9

III

672,3

719,7

763,9

IV

588,1

629,1

669,1

V

505,1

539,6

573,0

c) in der Verwendungsgruppe L 2a 2

I

385,1

416,5

447,8

II

316,2

341,1

366,9

III

253,6

272,9

292,5

IV

212,6

227,6

243,8

V

177,0

189,9

202,8

d) in den Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

I

300,0

326,9

352,9

II

252,5

274,1

292,5

III

211,5

227,6

243,8

IV

175,8

190,9

202,8

V

127,3

137,1

145,7

e) in der Verwendungsgruppe L 3

I

237,5

242,8

257,8

II

175,8

182,3

195,3

III

165,1

169,5

179,2

IV

118,6

122,0

129,6

V

83,0

85,2

89,6

VI

58,3

60,3

65,9

10. In § 58 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder Hauptschulen“.

10a. In § 58 Abs. 4 werden der Betrag „82,9 €“ durch den Betrag „85,2 €“ und der Betrag „151,2 €“ durch den Betrag „155,4 €“ ersetzt.

11. In § 58 Abs. 5 Z 1 und  3 entfallen jeweils nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich sowie das Wort „Hauptschulen“ und in Z 3 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Hauptschulen“.

11a. Die Tabelle in § 58 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungs-gruppe

in der Zulagenstufe

1

2

3

Euro

L 3

93,8

132,7

187,8

L 2b 1

29,2

40,0

57,2

11b. In § 58 Abs. 6 werden der Betrag „46,3 €“ durch den Betrag „47,6 €“ und der Betrag „13,7 €“ durch den Betrag „14,1 €“ ersetzt.

11c. In § 58 Abs. 9 wird der Betrag „904,9 €“ durch den Betrag „929,9 €“ ersetzt.

11d. In § 59 Abs. 2 wird der Betrag „609,0 €“ durch den Betrag „625,8 €“ ersetzt.12. In § 59 Abs. 5 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder als Hauptschullehrperson“.

12. In § 59 Abs. 5 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder als Hauptschullehrperson“.

12a. In § 59a Abs. 1 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „91,3 €“ durch den Betrag „93,8 €“ und

                b) in Z 2 der Betrag „138,6 €“ durch den Betrag „142,4 €“.

12b. In § 59a Abs. 2 wird der Betrag „91,3 €“ durch den Betrag „93,8 €“ ersetzt.

12c. In § 59a Abs. 2a wird der Betrag „19,9 €“ durch den Betrag „20,4 €“ ersetzt.

12d. In § 59a Abs. 3 wird der Betrag „138,6 €“ durch den Betrag „142,4 €“ ersetzt.

13. In § 59a Abs. 4 entfallen jeweils in Z 3 lit. a und in Z 4 nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich sowie das Wort „Hauptschulen“ und die Wortfolge „an Hauptschulen“.

14. In § 59a Abs. 4 Z 5 wird die Wortfolge „Volksschulen, Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen“ durch die Wortfolge „Volksschulen oder Neuen Mittelschulen“ ersetzt.

14a. In § 59a Abs. 5a Z 2 wird der Betrag „110,3 €“ durch den Betrag „113,3 €“ ersetzt.

15. In § 59b Abs. 1 entfällt im Einleitungsteil die Wortfolge „Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden, und in“ und in Z 3 entfällt die Wortfolge „einer Hauptschule, einer Sonderschule, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt wird, und“.

15a. In § 59b Abs. 1 werden ersetzt:

                a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „65,1 €“ durch den Betrag „66,9 €“,

                b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 2 lit. c und Z 3 lit. b der Betrag „81,9 €“ durch den Betrag „84,2 €“,

                c) in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „97,6 €“ durch den Betrag „100,3 €“ und

                d) in Z 4 der Betrag „33,6 €“ durch den Betrag „34,5 €“.

15b. In § 59b Abs. 1a werden ersetzt:

                a) in Z 1 lit. a der Betrag „65,1 €“ durch den Betrag „66,9 €“,

                b) in Z 1 lit. b der Betrag „81,9 €“ durch den Betrag „84,2 €“,

                c) in Z 2 lit. a der Betrag „81,9 €“ durch den Betrag „84,2 €“,

                d) in Z 2 lit. b der Betrag „97,6 €“ durch den Betrag „100,3 €“,

                e) in Z 3 lit. a der Betrag „65,1 €“ durch den Betrag „66,9 €“,

                f) in Z 3 lit. b der Betrag „81,9 €“ durch den Betrag „84,2 €“.

16. In § 59b Abs. 1a entfallen die Sätze „An Schulen, an denen im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz anstelle des Abs. 1 Z 1 bis 3 Anwendung. Bei der Anwendung der Z 1 zählen Leistungsgruppen als Klassen.“

16a. In § 59b Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „65,1 €“ durch den Betrag „66,9 €“,

                b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „81,9 €“ durch den Betrag „84,2 €“,

                c) in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „90,3 €“ durch den Betrag „92,8 €“,

                d) in Z 4 der Betrag „64,1 €“ durch den Betrag „65,9 €“ und

                e) in Z 5 der Betrag „32,5 €“ durch den Betrag „33,4 €“.

16b. In § 59b Abs. 3 werden in Z 1 der Betrag „97,6 €“ durch den Betrag „100,3 €“ und in Z 2 der Betrag „114,4 €“ durch den Betrag „117,6 €“ ersetzt.

17. In § 59b Abs. 4 entfallen die Wortfolgen „oder an einer Hauptschule“, „oder an Hauptschulen“ und jeweils „oder je Hauptschule“.

17a. In § 59b Abs. 4 wird der Betrag „128,1 €“ durch den Betrag „131,6 €“ ersetzt.

17b. In § 59b Abs. 5 wird der Betrag „42,0 €“ durch den Betrag „43,2 €“ ersetzt.

17c. In § 59b Abs. 6 wird der Betrag „128,1 €“ durch den Betrag „131,6 €“ ersetzt.

18. In § 60 Abs. 1 Z 1 entfallen in lit. a nach dem Wort „Mittelschule“ der Beistrich sowie der Ausdruck „Haupt-“, in lit. b nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich sowie der Ausdruck „Haupt-“ und in lit. c nach dem Wort „Mittelschulen“ der Ausdruck „Haupt- oder“.

19. In § 60 Abs. 1 Z 2 entfallen in lit. a nach dem Wort „Mittelschule“ der Beistrich sowie der Ausdruck „Haupt-“, in lit. b nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich und der Ausdruck „Haupt-“ und in lit. c nach dem Wort „Mittelschulen“ der Ausdruck „Haupt- oder“.

19a. In § 60 Abs. 1a Z 1 werden der Betrag „82,9 €“ durch den Betrag „85,2 €“und der Betrag „95,6 €“ durch den Betrag „98,2 €“ ersetzt.

19b. In § 60 Abs. 1a Z 2 werden der Betrag „82,9 €“ durch den Betrag „85,2 €“und der Betrag „95,6 €“ durch den Betrag „98,2 €“ ersetzt.

19c. In § 60 Abs. 1a Z 3 wird der Betrag „151,2 €“ durch den Betrag „155,4 €“ ersetzt.

20. In § 60 Abs. 3 Z 2 und in § 61c Abs. 1 Z 2 entfallen nach dem Wort „Mittelschulen“ jeweils der Beistrich sowie das Wort „Hauptschulen“.

20a. In § 60 Abs. 3 werden der Betrag „54,6 €“ durch den Betrag „56,1 €“ und der Betrag „46,3 €“ durch den Betrag „47,6 €“ ersetzt.

20b. In § 60 Abs. 4 werden der Betrag „16,8 €“ durch den Betrag „17,3 €“ und der Betrag „13,7 €“ durch den Betrag „14,1 €“ ersetzt.

20c. Die Tabelle in § 60a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der

in der Zulagenstufe

Verwendungs-

1

2

3

4

5

gruppe

Euro

L 1

495,3

543,9

627,0

708,9

790,9

L 2a

442,4

478,0

541,6

618,2

696,0

L 2b

359,4

411,1

467,2

483,4

512,7

L 3

316,2

331,2

361,5

393,8

427,3

20d. In § 61 Abs. 8 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „36,8 €“ durch den Betrag „37,8 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „31,5 €“ durch den Betrag „32,4 €“ und

                c) im vorletzten Satz der Betrag „32,5 €“ durch den Betrag „33,4 €“ und der Betrag „28,4 €“          durch den Betrag „29,2 €“.

20e. In § 61a Abs. 1 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „199,5 €“ durch den Betrag „205,0 €“ und

                b) in Z 2 der Betrag „175,4 €“ durch den Betrag „180,2 €“.

20f. In § 61b Abs. 1 werden ersetzt:

                a) in Z 1 lit. a der Betrag „159,6 €“ durch den Betrag „164,0 €“,

                b) in Z 1 lit. b der Betrag „135,5 €“ durch den Betrag „139,2 €“,

                c) in Z 2 lit. a der Betrag „79,8 €“ durch den Betrag „82,0, €“,

                d) in Z 2 lit. b der Betrag „67,7 €“ durch den Betrag „69,6 €“,

20g. In § 61c Abs. 1 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „90,3 €“ durch den Betrag „92,8 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „90,3 €“ durch den Betrag „92,8 €“ und

                c) in Z 3 der Betrag „150,2 €“ durch den Betrag „154,3 €“.

20h. In § 61d Abs. 1 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „111,3 €“ durch den Betrag „114,4 €“ und

                b) in Z 2 der Betrag „55,7 €“ durch den Betrag „57,2 €“.

20i. In § 61e Abs. 1 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „150,2 €“ durch den Betrag „154,3 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „55,7 €“ durch den Betrag „57,2 €“ und

                c) in Z 3 der Betrag „110,3 €“ durch den Betrag „113,3 €“.

20j. In § 61e Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 lit. a der Betrag „190,1 €“ durch den Betrag „195,3 €“,

                b) in Z 1 lit. b der Betrag „170,1 €“ durch den Betrag „174,8 €“,

                c) in Z 2 lit. f der Betrag „150,2 €“ durch den Betrag „154,3 €“ und der Betrag „130,2 €“ durch den Betrag „133,8 €“,

                d) in Z 3 lit. c der Betrag „124,9 €“ durch den Betrag „128,3 €“ und der Betrag „110,3 €“ durch den Betrag „113,3 €“ und

                e) in Z 4 der Betrag „124,9 €“ durch den Betrag „128,3 €“ und der Betrag „110,3 €“ durch den Betrag „113,3 €“.

20k. In § 62 Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „11,5 €“ durch den Betrag „11,8 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „16,8 €“ durch den Betrag „17,3 €“,

                c) in Z 3 der Betrag „22,1 €“ durch den Betrag „22,7 €“ und

                d) in Z 4 der Betrag „25,2 €“ durch den Betrag „25,9 €“.

20l. In § 63 Abs. 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „114,4 €“ durch den Betrag „117,6 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „153,3 €“ durch den Betrag „157,5 €“ und

                c) in Z 3 der Betrag „191,2 €“ durch den Betrag „196,5 €“.

20m. In § 63b Abs. 4 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „219,5 €“ durch den Betrag „225,6 €“ und

                b) in Z 2 der Betrag „191,2 €“ durch den Betrag „196,5 €“.

20n. In § 63b Abs. 8 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „28,4 €“ durch den Betrag „29,2 €“ und

                b) in Z 2 der Betrag „25,2 €“ durch den Betrag „25,9 €“.

21. In § 64 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Schulaufsichtsdienstes“ durch das Wort „Schulqualitätsmanagements“ ersetzt.

22. Die §§ 65 bis 68 samt Überschriften lauten:

„Beamtinnen und Beamte des Schulqualitätsmanagements

Gehalt

§ 65. (1) Der Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgt

in der Fixgehaltsstufe

Euro

1

5 447,1

2

6 132,6

3

6 713,9

(2) Das Fixgehalt der Beamtin oder des Beamten des Schulqualitätsmanagements beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1.

(3) Die Beamtin oder der Beamte des Schulqualitätsmanagements rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für sie oder ihn vorgesehene Fixgehaltsstufe vor. Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut war, sind für die Vorrückung anzurechnen. § 8 Abs. 3 und § 10 sind auf die Vorrückung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich § 10 Abs. 2 auf die im ersten Satz genannte Vorrückungsfrist bezieht.

(4) Zeiten als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) oder als Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen an Bildungsanstalten) sowie Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.

(5) Bei einer Anrechnung gemäß Abs. 4 erhöht sich die Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 um die angerechneten Zeiten. Dies gilt nicht für Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) in der Verwendungsgruppe L 1 verwendet worden ist.

(6) Durch das Fixgehalt sind alle Mehrleistungen der Beamtin oder des Beamten des Schulqualitätsmanagements in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(7) Der Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements, die oder der unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ernennung (oder einer Betrauung gemäß § 225 Abs. 8 BDG 1979) eine Schule (einen Schulcluster) mit mindestens 25 Klassen geleitet hat und die oder der mindestens fünf Jahre die Leitung einer Schule (eines Schulclusters) inne hatte, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 12,5% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4.

Dienstzulage

§ 66. (1) Der Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements in der Funktion Leitung einer Bildungsregion (§ 226 Abs. 2 BDG 1979) gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt

 

Funktionsdauer

Euro

bis zu 5 Jahre

1 000,1

mehr als 5 Jahre

1 189,1

(2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter des Schulqualitätsmanagements mit der Leitung einer Bildungsregion betraut (§ 226 Abs. 3 und § 273 Abs. 10 BDG 1979), gebührt ihr oder ihm eine Dienstzulage, wie sie gemäß Abs. 1 für eine Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren vorgesehen ist.

(3) Ist ein Organ der Schulaufsicht für das Minderheitenschulwesen in Kärnten oder im Burgenland mit der Leitung der in der Bildungsdirektion eingerichteten Abteilung für das Minderheitenschulwesen betraut oder übt es die Funktion einer Landesschulinspektorin oder eines Landesschulinspektors gemäß § 32 Abs. 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, aus, gebührt ihm eine Dienstzulage gemäß Abs. 1.

(4) § 65 Abs. 7 ist auf eine Beamtin oder einen Beamten des Schulqualitätsmanagements in der Funktion Leitung einer Bildungsregion nicht anzuwenden.

Vergütung Schulqualitätsmanagement

§ 67. (1) Der Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements gebührt eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung in der Höhe von 3,5% ihres oder seines Gehaltes.

(2) Auf die nach Abs. 1 gebührende Vergütung sind anzuwenden:

           1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,

           2. § 15 Abs. 4 und 5,

           3. § 15a Abs. 2.

(3) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.

Betrauung mit Aufgaben des Schulqualitätsmanagements

§ 68. (1) Wird eine Lehrperson mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut, gebührt ihr für die Dauer dieser Verwendung zu ihrem Monatsbezug als Lehrperson eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung.

(2) Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt der Lehrperson (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Fixgehalt, auf das sie Anspruch hätte, wenn sie zur Beamtin oder zum Beamten des Schulqualitätsmanagements ernannt worden wäre.

(3) Die Höhe der Vergütung beträgt 3,5% des Fixgehalts, auf das die Lehrperson Anspruch hätte, wenn sie zur Beamtin oder zum Beamten des Schulqualitätsmanagements ernannt worden wäre. Auf diese Vergütung ist § 67 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(4) Durch die Dienstzulage und die Vergütung sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht, die auf Grund der Betrauung mit der Funktion Schulqualitätsmanagement geleistet werden, abgegolten. 30,89% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.“

23. Die §§ 71 und 71a entfallen.

23a. Die Tabelle in § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

E 1

E 2a

E 2b

E 2c

Euro

1

--

--

1 796,8

1 690,4

2

--

1 992,4

1 827,0

1 713,1

3

2 292,2

2 016,1

1 883,9

1 736,6

4

2 339,4

2 061,1

1 940,6

1 765,7

5

2 434,0

2 139,6

1 977,4

1 793,6

6

2 528,6

2 215,9

2 016,1

1 825,8

7

2 623,1

2 257,8

2 052,5

1 855,9

8

2 715,5

2 297,6

2 091,3

1 871,0

9

2 863,9

2 339,4

2 131,0

--

10

3 064,7

2 381,4

2 197,7

--

11

3 216,3

2 428,6

2 291,0

--

12

3 340,9

2 528,6

2 381,4

--

13

3 490,2

2 641,3

2 443,6

--

14

3 616,0

2 721,9

2 511,2

--

15

3 718,0

2 805,7

2 606,0

--

16

3 822,3

2 891,7

2 700,5

--

17

3 926,6

2 976,6

2 794,0

--

18

4 099,6

3 046,5

2 868,2

--

19

4 218,8

3 100,3

2 920,9

--

23b. Die Tabelle in § 73 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

 

E 1

E 2a

E 2b

 

Euro

kleine Daz

181,3

66,9

66,9

große Daz

362,5

106,9

105,7

23c. Die Tabelle in § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

gruppe

Euro

E 1

1

70,2

82,0

93,8

105,7

 

2

82,0

105,7

128,3

175,8

 

3

199,6

281,6

409,0

818,0

 

4

257,8

350,7

561,1

1 110,4

 

5

281,6

374,5

607,5

1 192,4

 

6

350,7

468,3

818,0

1 379,0

 

7

409,0

526,5

876,2

1 519,3

 

8

824,4

1 099,5

1 648,8

2 308,1

 

9

879,4

1 209,7

1 813,9

2 747,3

 

10

1 044,5

1 318,6

1 977,8

3 406,6

 

11

1 318,6

1 538,7

2 198,0

3 735,7

E 2a

1

70,2

82,0

93,8

105,7

 

2

82,0

105,7

128,3

152,2

 

3

117,6

175,8

234,2

292,5

 

4

175,8

234,2

292,5

350,7

 

5

234,2

292,5

468,3

713,3

 

6

292,5

350,7

584,8

759,7

 

7

350,7

468,3

701,4

935,5

24. In § 74 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Monats wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Abs. 4 jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.“

24a. In § 74a Abs. 1 werden der Betrag „8 811,2 €“ durch den Betrag „9 036,0 €“ und der Betrag „9 336,3 €“ durch den Betrag „9 573,3 €“ ersetzt.

24b. In § 75 erhält die Tabelle in Abs. 1 folgende Fassung:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

E 2a

E 2b

E 2c

stufe

Euro

1

111,2

43,2

54,1

2

107,9

56,1

58,3

3

115,5

66,9

73,4

4

140,3

61,6

88,6

5

148,9

82,0

92,8

6

157,5

101,3

96,1

7

184,6

102,6

100,3

8

210,5

104,7

100,3

9

263,3

105,7

--

10

343,1

92,8

--

11

396,0

70,2

--

12

409,0

74,4

--

13

426,1

100,3

--

14

448,9

106,9

--

15

459,6

100,3

--

16

468,3

96,1

--

17

476,9

91,7

--

18

528,8

90,6

--

19

575,0

90,6

--

 

24c. In § 75 erhält die Tabelle in Abs. 1a folgende Fassung:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

E 2a

E 2b

E 2c

stufe

Euro

1

111,2

37,8

54,1

2

103,6

74,4

61,6

3

128,3

59,3

85,2

4

153,2

63,7

90,6

5

144,6

100,3

95,0

6

170,6

102,6

98,2

7

197,5

103,6

101,3

8

223,3

104,7

101,3

9

303,2

106,9

--

10

383,1

79,9

--

11

407,9

59,3

--

12

409,0

89,6

--

13

443,4

110,0

--

14

455,4

102,6

--

15

464,1

98,2

--

16

472,7

93,8

--

17

481,3

90,6

--

18

575,0

90,6

--

19

575,0

90,6

--

24d. Die Tabelle in § 81 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der

 

Verwendungs-

Euro

gruppe

 

E 2c

83,0

E 2b

97,2

E 2a

97,2

E 1

111,2

24e. In § 83 Abs. 1 wird der Betrag „113,4 €“ durch den Betrag „116,5 €“ ersetzt.

24f. Die Tabelle in § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 1

M BO 2

M BUO

Euro

1

2 546,8

2 199,7

1 929,0

2

2 638,2

2 211,6

1 946,2

3

2 775,7

2 257,8

1 963,4

4

2 972,3

2 319,1

1 980,4

5

3 170,0

2 423,3

2 016,1

6

3 368,8

2 528,6

2 051,5

7

3 566,6

2 648,9

2 096,6

8

3 765,3

2 814,4

2 151,3

9

3 965,2

2 956,2

2 206,3

10

4 165,1

3 040,0

2 262,1

11

4 363,9

3 161,4

2 316,9

12

4 562,7

3 295,8

2 377,1

13

4 762,5

3 386,1

2 442,6

14

4 961,4

3 484,9

2 514,6

15

5 181,7

3 589,1

2 595,2

16

5 387,9

3 731,0

2 678,0

17

--

3 919,1

2 760,7

18

--

--

2 844,5

19

--

--

2 929,4

24g. Die Tabelle in § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

 

M BO 1

M BO 2

M BUO

 

 

kleine Daz

104,7

95,0

105,7

große Daz

417,6

378,8

168,3

24h. § 87 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen

           1. in der Funktionsgruppe 7

                a) für die ersten fünf Jahre .................................................................... 9 036,0 €,

               b) ab dem sechsten Jahr ........................................................................ 9 573,3 €,

           2. in der Funktionsgruppe 8

                a) für die ersten fünf Jahre .................................................................... 9 673,2 €,

               b) ab dem sechsten Jahr ...................................................................... 10 211,6 €,

           3. in der Funktionsgruppe 9

                a) für die ersten fünf Jahre .................................................................. 10 211,6 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .................................................................... 10 959,5 €.“

24i. Die Tabelle in § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M ZO 1

M ZO 2

M ZO 3

M ZUO

M ZCh

Euro

1

2 546,8

2 199,7

2 154,6

1 929,0

1 710,9

2

2 638,2

2 211,6

2 189,0

1 946,2

1 728,1

3

2 775,7

2 257,8

2 199,7

1 963,4

1 746,4

4

2 972,3

2 319,1

2 234,1

1 980,4

1 764,6

5

3 170,0

2 423,3

2 280,4

2 016,1

1 781,8

6

3 368,8

2 528,6

2 371,7

2 051,5

1 800,0

7

3 566,6

2 648,9

2 475,9

2 096,6

1 817,3

8

3 765,3

2 814,4

2 581,2

2 151,3

1 836,7

9

3 965,2

2 956,2

2 730,5

2 206,3

1 853,9

10

4 165,1

3 040,0

2 896,1

2 262,1

1 871,1

11

4 363,9

3 161,4

2 994,9

2 316,9

1 889,3

12

4 562,7

3 295,8

3 095,9

2 377,1

1 898,9

25. Dem § 90a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Auf Militärpersonen nach Abs. 1 sind § 48 Abs. 3a und Abs. 3b BDG 1979 nicht anzuwenden.“

25a. Die Tabelle in § 91 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Verwendungsgruppe

in der

in der Funktionsstufe

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

Euro

 

1

59,3

175,8

328,1

374,5

M BO 1

2

292,5

468,3

1 052,1

1 752,4

und

3

316,2

578,4

1 266,9

2 096,7

M ZO 1

4

336,7

737,0

1 379,0

2 211,0

 

5

773,6

1 358,6

2 425,6

3 305,1

 

6

932,3

1 571,1

2 658,7

3 515,6

 

1

70,2

82,0

93,8

105,7

 

2

82,0

105,7

128,3

175,8

M BO 2,

3

199,6

281,6

409,0

818,0

M ZO 2

4

257,8

350,7

561,1

1 110,4

und

5

281,6

374,5

607,5

1 192,4

M ZO 3

6

350,7

468,3

818,0

1 379,0

 

7

409,0

526,5

876,2

1 519,3

 

8

824,4

1 099,5

1 648,8

2 308,1

 

9

879,4

1 209,7

1 813,9

2 747,3

 

1

35,6

47,6

59,3

70,2

 

2

59,3

76,6

93,8

117,6

M BUO

3

93,8

140,3

234,2

409,0

und

4

128,3

175,8

292,5

468,3

M ZUO

5

175,8

234,2

350,7

526,5

 

6

234,2

292,5

409,0

584,8

 

7

292,5

350,7

491,0

643,0

26. In § 91 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2 oder M ZO 3 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Monats wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Abs. 4 jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.“

26a. In § 92 erhält die Tabelle in Abs. 1 folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 2 und

M ZO 3

M BUO und

M ZCh

M ZO 2

M ZUO

Euro

1

133,8

146,8

123,0

71,3

2

169,5

129,6

116,5

76,6

3

192,1

154,3

119,8

81,0

4

229,9

178,0

122,0

86,3

5

276,2

209,3

127,3

90,6

6

322,6

253,6

147,9

96,1

7

361,5

300,0

178,0

102,6

8

378,8

346,4

204,0

108,9

9

406,8

370,1

243,8

114,4

10

465,1

387,4

298,8

120,9

11

504,0

438,1

331,2

127,3

12

536,3

486,7

347,4

--

13

591,3

--

380,8

--

14

641,9

--

403,5

--

15

689,5

--

410,0

--

16

729,5

--

418,6

--

17

739,2

--

429,4

--

18

--

--

476,9

--

19

--

--

519,0

--

26b. In § 92 erhält die Tabelle in Abs. 1a folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 2

M ZO 3

M BUO und

M ZCh

M ZUO

Euro

1

165,1

146,8

114,4

73,4

2

182,3

123,0

119,8

78,7

3

219,1

165,1

119,8

83,0

4

264,4

182,3

125,2

88,6

5

311,9

219,1

130,6

93,8

6

357,2

264,4

165,1

99,3

7

374,5

311,9

190,9

105,7

8

391,7

357,2

215,8

112,3

9

453,2

374,5

270,9

117,6

10

498,5

391,7

325,9

124,0

11

523,4

453,2

336,7

130,6

12

578,4

498,5

359,4

130,6

13

630,2

--

401,4

--

14

677,7

--

405,8

--

15

726,2

--

414,4

--

16

739,2

--

424,1

--

17

739,2

--

434,8

--

18

--

--

519,0

--

19

--

--

519,0

--

26c. In § 98 Abs. 2 werden in Z 1 der Betrag „108,2 €“ durch den Betrag „111,2 €“ und in Z 2 der Betrag „55,7 €“ durch den Betrag „57,2 €“ ersetzt.

26d. In § 101 Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 2 der Betrag „76,6 €“ durch den Betrag „78,7 €“,

                b) in Z 3 der Betrag „207,9 €“ durch den Betrag „213,6 €“,

                c) in Z 4 der Betrag „328,7 €“ durch den Betrag „337,8 €“,

                d) in Z 5 der Betrag „252,0 €“ durch den Betrag „259,0 €“ und

                e) in Z 6 der Betrag „186,9 €“ durch den Betrag „192,1 €“.

26e. In § 101a Abs. 5 werden der Betrag „133,4 €“ durch den Betrag „137,1 €“ und der Betrag „266,7 €“ durch den Betrag „274,1 €“ ersetzt.

26f. Die Tabelle in § 109 erhält folgende Fassung:

in der

Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

K 1

K 2

K 3

K 4

K 5

K 6

Euro

1

2 493,0

2 250,2

2 360,9

2 045,0

1 981,6

1 829,1

2

2 557,6

2 307,2

2 420,0

2 094,4

2 027,8

1 858,0

3

2 637,1

2 379,1

2 478,0

2 143,9

2 075,1

1 888,1

4

2 768,3

2 497,4

2 537,2

2 193,3

2 123,5

1 918,2

5

2 898,2

2 613,5

2 595,2

2 242,7

2 170,8

1 948,2

6

3 028,2

2 730,5

2 654,3

2 292,2

2 219,1

1 978,4

7

3 158,3

2 846,6

2 724,1

2 352,3

2 273,9

2 013,8

8

3 288,2

2 963,7

2 798,3

2 416,8

2 336,1

2 053,6

9

3 419,4

3 079,8

2 874,5

2 480,3

2 398,6

2 093,3

10

3 550,5

3 195,8

2 948,7

2 544,7

2 460,8

2 134,3

11

3 681,6

3 313,0

3 022,8

2 609,1

2 522,2

2 174,0

12

3 812,7

3 429,0

3 097,0

2 672,5

2 584,4

2 215,9

13

3 944,8

3 546,2

3 186,2

2 748,7

2 654,3

2 256,7

14

4 076,0

3 662,2

3 279,6

2 828,4

2 730,5

2 296,4

15

4 207,0

3 780,4

3 373,2

2 906,7

2 809,0

2 338,4

16

4 338,0

3 897,5

3 465,6

2 987,4

2 885,4

2 379,1

17

4 470,1

4 014,7

3 560,1

3 065,9

2 961,7

2 420,0

18

4 601,4

4 131,8

3 653,6

3 145,4

3 039,0

2 460,8

19

--

--

3 747,1

3 223,9

3 116,4

2 502,7

20

--

--

3 840,5

3 304,4

3 192,7

2 542,4

26g. Die Tabelle in § 110 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

K 1

K 2

K 3

K 4

K 5

K 6

Euro

kleine Daz

148,9

133,8

130,6

110,0

97,2

51,7

große Daz

296,8

266,6

165,1

140,3

155,4

83,0

26h. In § 111 Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „227,9 €“ durch den Betrag „234,2 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „294,0 €“ durch den Betrag „302,1 €“ und

                c) in Z 3 der Betrag „358,1 €“ durch den Betrag „368,0 €“.

26i. In § 112 Abs. 1 werden in der Tabelle der Betrag „168,0 €“ durch den Betrag „172,6 €“ und der Betrag „191,2 €“ durch den Betrag „196,5 €“ ersetzt.

26j. In § 115 Abs. 1 wird der Betrag „51,4 €“ durch den Betrag „52,8 €“ ersetzt.

26k. Die Tabelle in § 117a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der

Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

PF 1

Euro

1

1 790,3

1 790,3

2 008,6

2 008,6

2 008,6

2 505,0

2

1 809,7

1 849,4

2 051,5

2 051,5

2 051,5

2 627,5

3

1 835,6

1 903,2

2 103,0

2 104,1

2 104,1

2 756,3

4

1 866,6

1 912,8

2 162,2

2 165,4

2 201,9

2 892,8

5

1 903,2

1 933,4

2 227,7

2 236,3

2 285,7

3 034,8

6

1 946,2

1 965,4

2 301,9

2 316,9

2 370,5

3 185,1

7

1 994,5

2 008,6

2 383,5

2 406,0

2 464,2

3 340,9

8

2 050,4

2 063,2

2 470,5

2 503,9

2 570,6

3 505,4

9

2 112,8

2 127,7

2 566,2

2 609,1

2 687,7

3 676,2

10

2 181,5

2 204,0

2 666,1

2 724,1

2 814,4

3 854,5

11

2 256,7

2 292,2

2 773,6

2 848,8

2 953,1

4 039,3

12

2 338,4

2 392,1

2 887,4

2 980,9

3 102,4

4 231,7

13

2 425,4

2 502,7

3 007,8

3 121,6

3 263,6

4 430,6

14

2 519,9

2 625,2

3 135,7

3 270,9

3 435,5

4 583,0

15

2 620,0

2 756,3

3 270,9

3 430,2

3 620,3

--

16

2 724,1

2 898,2

3 411,8

3 597,8

3 816,9

--

17

2 778,9

2 971,3

3 448,4

3 640,8

3 867,5

--

26l. Die Tabelle in § 117b Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

PF 1

Euro

kleine AVO

54,1

75,5

107,9

129,6

149,9

50,7

große AVO

107,9

148,9

144,6

171,6

200,6

206,1

kleine Daz

82,0

111,2

161,9

194,2

225,6

77,6

große Daz

163,0

223,3

215,8

259,0

300,0

307,6

26m. Die Tabelle in § 117c Abs. 1 erhält folgende Fassung:

auf Arbeits-

in der Funktions- gruppe

in der Zulagenstufe

plätzen der

Verwendungs-

1

2

3

gruppe

Euro

 

S

1 362,8

2 600,4

4 161,9

PF 1

1b

899,9

1 499,9

2 699,7

 

2

899,9

1 199,9

2 399,9

 

3

825,5

1 125,4

1 499,9

 

S

1 313,2

1 864,7

2 316,7

 

1

797,4

1 116,8

1 356,4

 

1b

159,6

717,6

1 356,4

PF 2

2

319,4

717,6

957,1

 

2b

112,3

319,4

957,1

 

3

159,6

319,4

638,9

 

3b

112,3

319,4

638,9

 

1

159,6

319,4

479,1

PF 3

1b

112,3

319,4

479,1

 

2

112,3

223,3

335,5

 

3

79,9

128,3

175,8

PF 4

1

72,3

103,6

152,2

PF 5

1

32,4

48,6

64,7

26n. In § 117c Abs. 3 wird der Betrag „93,5 €“ durch den Betrag „96,1 €“ ersetzt.

26o. In § 117e erhält die Tabelle in Abs. 1 folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

Euro

1

0,0

104,7

0,0

0,0

177,0

2

20,4

96,1

0,0

0,0

155,4

3

34,5

95,0

1,0

0,0

171,6

4

23,7

117,6

2,1

18,3

183,4

5

16,2

140,3

4,4

25,9

204,0

6

10,7

159,6

7,6

26,9

228,8

7

7,6

178,0

11,8

30,3

251,5

8

6,5

194,2

17,3

33,4

270,9

9

7,6

208,2

22,7

38,9

289,2

10

11,8

220,2

30,3

45,3

305,4

11

18,3

228,8

38,9

52,8

320,5

12

28,0

235,2

47,6

61,6

332,4

13

38,9

238,5

57,2

71,3

343,1

14

52,8

240,6

67,9

83,0

351,7

15

69,0

241,7

81,0

96,1

357,2

16

87,4

240,6

93,8

110,0

359,4

17

97,2

239,5

97,2

114,4

360,4

26p. In § 117e erhält die Tabelle in Abs. 1a folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

Euro

1

0,0

110,0

0,0

0,0

172,6

2

40,0

82,0

0,0

0,0

148,9

3

28,0

106,9

1,0

0,0

179,2

4

19,3

129,6

3,2

24,8

184,6

5

13,1

151,0

5,4

25,9

210,5

6

8,6

169,5

8,6

28,0

234,2

7

6,5

186,6

13,1

30,3

256,8

8

6,5

201,8

18,3

34,5

276,2

9

9,7

214,8

24,8

41,0

293,5

10

15,1

224,4

32,4

47,6

309,7

11

22,7

231,9

40,0

54,1

323,8

12

32,4

237,5

49,6

63,7

335,5

13

45,3

240,6

60,3

74,4

345,4

14

60,3

241,7

71,3

86,3

352,9

15

77,6

241,7

83,0

99,3

358,2

16

97,2

239,5

97,2

114,4

360,4

17

97,2

239,5

97,2

114,4

360,4“

26q. Die Tabelle in § 118 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

A

B

C

D

E

stufe

Euro

1

2 298,6

1 804,3

1 604,5

1 537,9

1 471,3

2

2 387,8

1 851,7

1 641,0

1 565,8

1 488,4

3

2 477,0

1 897,8

1 677,6

1 593,6

1 505,6

4

2 566,2

1 944,0

1 715,1

1 620,6

1 522,7

5

2 654,3

1 992,4

1 752,8

1 648,5

1 538,9

6

2 743,5

2 042,9

1 789,3

1 676,4

1 555,1

7

2 830,5

2 154,6

1 825,8

1 704,4

1 573,3

8

2 917,6

2 254,5

1 862,4

1 731,3

1 589,3

9

3 006,7

2 343,7

1 899,9

1 760,2

1 606,6

10

3 094,8

2 433,0

1 937,6

1 787,1

1 623,8

11

3 183,0

2 522,2

1 975,2

1 816,1

1 641,0

12

3 276,5

2 610,1

2 047,1

1 843,0

1 657,1

13

3 392,5

2 698,3

2 143,9

1 869,9

1 674,3

14

3 507,4

2 786,5

2 232,0

1 898,8

1 691,5

15

3 622,5

2 874,5

2 321,1

1 925,8

1 708,7

16

3 738,6

2 962,7

2 410,3

1 978,4

1 724,7

17

3 854,5

3 050,9

2 499,6

2 054,6

1 741,9

18

3 940,5

3 138,8

2 588,8

2 152,5

1 759,1

19

3 984,6

3 225,9

2 678,0

2 209,4

1 780,7

20

4 114,5

3 248,6

2 787,5

--

1 792,6

21

--

3 346,2

2 854,1

--

--

22

--

3 379,7

--

--

--

26r. Die Tabelle in § 118 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

stufe

Euro

1

1 604,5

1 571,1

1 537,9

1 504,5

1 471,3

2

1 641,0

1 601,2

1 565,8

1 526,0

1 488,4

3

1 677,6

1 632,4

1 593,6

1 547,5

1 505,6

4

1 715,1

1 662,5

1 620,6

1 569,0

1 522,7

5

1 752,8

1 693,7

1 648,5

1 590,6

1 538,9

6

1 789,3

1 723,7

1 676,4

1 612,0

1 555,1

7

1 825,8

1 755,9

1 704,4

1 633,4

1 573,3

8

1 862,4

1 786,1

1 731,3

1 654,9

1 589,3

9

1 899,9

1 817,1

1 760,2

1 676,4

1 606,6

10

1 937,6

1 847,3

1 787,1

1 699,0

1 623,8

11

1 975,2

1 878,5

1 816,1

1 719,4

1 641,0

12

2 014,9

1 909,7

1 843,0

1 740,9

1 657,1

13

2 055,8

1 940,6

1 869,9

1 763,5

1 674,3

14

2 089,1

1 971,9

1 898,8

1 783,9

1 691,5

15

2 143,9

2 005,2

1 925,8

1 805,4

1 708,7

16

2 232,0

2 054,6

1 978,4

1 828,0

1 724,7

17

2 321,1

2 121,4

2 054,6

1 849,4

1 741,9

18

2 410,3

2 204,0

2 152,5

1 869,9

1 759,1

19

2 499,6

2 253,5

2 209,4

1 897,8

1 780,7

20

2 588,8

--

--

1 912,8

1 792,6

21

2 678,0

--

--

--

--

22

2 787,5

--

--

--

--

23

2 854,1

--

--

--

--

26s. Die Tabelle in § 118 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

in der

in der Dienstklasse

Gehalts-

IV

V

VI

VII

VIII

IX

stufe

Euro

1

--

--

3 073,2

3 709,4

4 959,2

7 007,2

2

--

2 632,7

3 160,4

3 825,5

5 213,9

7 392,0

3

2 100,9

2 720,9

3 248,6

3 940,5

5 468,5

7 776,6

4

2 187,9

2 807,9

3 363,5

4 195,2

5 853,2

8 161,4

5

2 277,1

2 896,1

3 478,5

4 449,9

6 237,9

8 546,0

6

2 365,2

2 984,2

3 593,4

4 705,6

6 622,5

8 929,7

7

2 454,4

3 073,2

3 709,4

4 959,2

7 007,2

--

8

2 543,6

3 160,4

3 825,5

5 213,9

7 392,0

--

9

2 632,7

3 248,6

3 940,5

5 468,5

--

--

26t. In § 120 Abs. 1 werden der Betrag „169,0 €“ durch den Betrag „173,7 €“ und der Betrag „215,3 €“ durch den Betrag „221,2 €“ ersetzt.

26u. In § 123 Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „58,7 €“ durch den Betrag „60,3 €“,

                b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „153,3 €“ durch den Betrag „157,5 €“ und

                c) in Z 3 lit. b der Betrag „183,8 €“ durch den Betrag „188,9 €“.

26v. In § 124 Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „227,9 €“ durch den Betrag „234,2 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „294,0 €“ durch den Betrag „302,1 €“ und

                c) in Z 3 der Betrag „358,1 €“ durch den Betrag „368,0 €“.

26w. In § 130 wird der Betrag „80,8 €“ durch den Betrag „83,0 €“ ersetzt.

26x. In § 131 Abs. 1 wird der Betrag „244,7 €“ durch den Betrag „251,5 €“ ersetzt.

26y. In § 131 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „55,7 €“ durch den Betrag „57,2 €“ ersetzt.

26z. In § 138 Z 3 werden in lit. a der Betrag „2 618,8 €“ durch den Betrag „2 699,3 €“ und in lit. b der Betrag „2 682,9 €“ durch den Betrag „2 764,9 €“ ersetzt.

26aa. § 140 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 37,2 € und im definitiven Dienstverhältnis

 

in der Verwendungsgruppe W 2

 

in der Dienstzulagenstufe

in der

1

2

 

Euro

Grundstufe

70,2

125,2

Dienst-    a)

148,9

212,6

stufe 1     b)

187,8

268,7

Dienststufe 2

268,7

332,4

Dienststufe 3

396,0

473,7

 

in der Verwendungsgruppe W 1

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels, der einem der nachstehend angeführten Amtstitel vergleichbar ist

Dienstzulage

 

Euro

III

Leutnant

158,6

und

Oberleutnant

186,6

IV

Hauptmann

242,8

ab V

 

 

 

265,4

26ab. In § 140 Abs. 3 wird der Betrag „144,9 €“ durch den Betrag „148,9 €“ ersetzt.

26ac. In § 141 werden ersetzt:

                a) der Betrag „116,6 €“ durch den Betrag „119,8 €“ und

                b) der Betrag „137,5 €“ durch den Betrag „141,3 €“.

26ad. In § 142 Abs. 1 wird der Betrag „65,1 €“ durch den Betrag „66,9 €“ ersetzt.

26ae. Die Tabelle in § 143 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der

 

Verwendungs-

Euro

gruppe

 

W 3

83,0

W 2

97,2

W 1

111,2

26af. Die Tabelle in § 150 erhält folgende Fassung:

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Dienstzulage Euro

III

Fähnrich

93,8

und

Leutnant

117,6

IV

Oberleutnant

141,3

 

Hauptmann

165,1

ab V

183,4

26ag. In § 151 Abs. 1 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „130,2 €“ durch den Betrag „133,8 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „98,6 €“ durch den Betrag „101,3 €“ und

                c) in Z 3 der Betrag „66,1 €“ durch den Betrag „67,9 €“.

26ah. In § 152 Abs. 1 wird der Betrag „108,2 €“ durch den Betrag „111,2 €“ ersetzt.

26ai. In § 153 Abs. 2 werden in Z 1 der Betrag „252,0 €“ durch den Betrag „259,0 €“ und in Z 2 der Betrag „186,9 €“ durch den Betrag „192,1 €“ ersetzt.

27. Der Unterabschnitt I des Abschnitts XI samt Überschriften lautet:

„Unterabschnitt I

Schul- und Fachinspektoren

Gehalt

§ 164. (1) Der Beamtin oder dem Beamten der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgt:

„in der Fixgehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

SI 1

SI 2

FI 1

FI 2

Euro

1

6 493,6

5 447,1

5 208,6

4 385,3

2

7 097,5

6 132,6

5 700,6

4 922,6

3

7 863,6

6 713,9

6 313,0

5 391,1“

(2) Das Fixgehalt der Beamtinnen und Beamten der Schul- und Fachinspektion beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1. Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit der Funktion Schul- oder Fachinspektion betraut war, sind entsprechend dem § 67 Abs. 2 bis 5 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung für die Vorrückung anzurechnen.

(3) Die Beamtin oder der Beamte der Schul- und Fachinspektion rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für sie oder ihn vorgesehene Fixgehaltsstufe vor. § 8 Abs. 3 und § 10 sind auf die Vorrückung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich § 10 Abs. 2 auf die im ersten Satz genannte Vorrückungsfrist bezieht.

(4) Zeiten als Direktorin oder Direktor einer Schule oder als Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) sowie Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren entsprechend dem § 67 Abs. 2 bis 5 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.

(5) Bei einer Anrechnung gemäß Abs. 4 erhöht sich die Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 um die angerechneten Zeiten.

(6) Durch das Fixgehalt und die nach § 165 gebührende Vergütung sind alle Mehrleistungen der Schul- oder Fachinspektorin bzw. des Schul- oder Fachinspektors in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

Vergütung für die Schul- und Fachinspektion

§ 165. (1) Der Beamtin oder dem Beamten der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ gebührt eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung in der Höhe von 3,5% seines Gehaltes.

(2) Auf die nach Abs. 1 gebührende Vergütung sind anzuwenden:               

           1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,

           2. § 15 Abs. 4 und 5,

           3. § 15a Abs. 2.

(3) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.

Überstellung

§ 166. Für eine gemäß § 273 Abs. 2 BDG 1979 nach dem 1. Jänner 2019 zur Beamtin oder zum Beamten der Verwendungsgruppe SI 1 oder SI 2 ernannte Lehrperson oder für eine gemäß § 273 Abs. 2 BDG 1979 nach dem 1. Jänner 2019 in eine andere Verwendungsgruppe überstellte Beamtin oder Beamten der Verwendungsgruppe Schul- und Fachinspektion ist § 67 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Leitung einer Bildungsregion

§ 167. Wird eine Schul- oder Fachinspektorin oder ein Schul- oder Fachinspektor zur Leiterin oder zum Leiter einer Bildungsregion gemäß § 226 Abs. 2 BDG 1979 bestellt, so gebührt ihr oder ihm eine Dienstzulage, die nach § 66 zu bemessen ist. Diese Dienstzulage gebührt nur soweit, als das einer Beamtin oder einem Beamten des Schulqualitätsmanagements gemäß § 65 gebührende Gehalt (einschließlich der gemäß § 67 gebührenden Vergütung) und die der Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements für die Leitung einer Bildungsregion gebührende Dienstzulage gemäß § 66 ihr oder sein gemäß § 164 gebührendes Gehalt (einschließlich der gemäß § 165 gebührenden Vergütung) übersteigt.

Betrauung mit Aufgaben der Fachinspektion

§ 168. (1) Wird eine Lehrperson mit der Funktion einer Fachinspektorin oder eines Fachinspektors betraut, gebührt ihr für die Dauer dieser Verwendung zu ihrem Monatsbezug als Lehrperson eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung.

(2) Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt der Lehrperson (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Fixgehalt, auf das sie Anspruch hätte, wenn sie zur Fachinspektorin oder er zum Fachinspektor der Verwendungsgruppe FI 1 oder FI 2 ernannt worden wäre. Dabei ist auf die Erfüllung der Erfordernisse gemäß Anlage 1 Z 29 BDG 1979 und die vorhandenen Planstellen abzustellen.

(3) Die Höhe der Vergütung beträgt 3,5% des Fixgehalts, auf das die Lehrperson Anspruch hätte, wenn sie zur Fachinspektorin oder zum Fachinspektor der der Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre. Auf diese Vergütung ist § 165 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(4) Wird eine Lehrperson für einen Teil ihres Beschäftigungsausmaßes mit einer Inspektionsfunktion im Sinne des Abs. 1 betraut, gebühren ihr für die Dauer dieser Verwendung zu ihrem Monatsbezug als Lehrperson eine nach Abs. 2 ermittelte Dienstzulage und eine nach Abs. 3 ermittelte Vergütung jeweils in der Höhe, die dem Anteil des für die Inspektion vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes an einer Vollbeschäftigung entspricht.

(5) Durch die Dienstzulage und die Vergütung sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht, die auf Grund der Betrauung mit der Funktion einer Fachinspektorin oder eines Fachinspektors geleistet werden, abgegolten. 30,89% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

§ 168a. (1) Wurde eine Lehrperson vor dem 1. Jänner 2019 mit der Funktion einer Fachinspektorin oder eines Fachinspektors betraut, ist für die Dauer der Betrauung § 168 Abs. 1 bis 5 anzuwenden.

(2) Wurde eine Lehrperson vor dem 1. Jänner 2019 mit der Funktion einer Schulinspektorin oder eines Schulinspektors betraut, ist für die Dauer der Betrauung § 168 Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Dienstzulage und die Vergütung nach dem Fixgehalt der für die entsprechende Funktion vorgesehenen Verwendungsgruppen SI 1 oder SI 2 bemisst.

(3) § 168 Abs. 1 bis 5 ist auch anzuwenden, wenn eine Schulinspektorin oder ein Schulinspektor oder eine Fachinspektorin oder ein Fachinspektor vor dem 1. Jänner 2019 mit der Funktion einer Schulinspektorin oder eines Schulinspektors oder einer Fachinspektorin oder eines Fachinspektors einer höheren Verwendungsgruppe betraut worden ist.

§ 169. (1) Wird eine Lehrperson als Landesjugendreferentin bzw. Landesjugendreferent oder als Volksbildungsreferentin bzw. Volksbildungsreferent bestellt, so gebührt ihr oder ihm für die Dauer dieser Verwendung zu ihrem oder seinem Monatsbezug als Lehrperson eine ruhegenussfähige Dienstzulage, die von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister nach Maßgabe ihres oder seines Aufgabenkreises festgesetzt wird. Die Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), das der Lehrperson gebühren würde, wenn sie zur Beamtin oder zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, nicht übersteigen.

(2) Lehrpersonen, die im schulpsychologischen Dienst bei den Schulbehörden des Bundes in leitender Funktion tätig sind, gebührt eine Dienstzulage, auf die Abs. 1 anzuwenden ist.“

27a. § 170a lautet samt Überschrift:

„Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2019

§ 170a. (1) Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs.7 oder Abs. 9 erhöhen sich bei übergeleiteten

           1. Beamtinnen und Beamten des Bundes mit Ausnahme jener des Post- und Fernmeldewesens,

           2. Vertragsbediensteten des Bundes,

           3. Landeslehrpersonen und

           4. Landesvertragslehrpersonen

mit 1. Jänner 2019 um 2,76 v.H. und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.

(2) Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder 9 sind bei Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens gemeinsam mit der Gehaltsanpassung vom jeweils zuständigen Vorsitzenden des Vorstands nach § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG anzupassen.“

28. § 175 Abs. 93 Z 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, lautet:

         „8. § 12 Abs. 1 und 2 Z 3, § 12a, § 55a und § 59e mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Auf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten ist der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen, wenn bereits vor der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, ein Vorbildungsausgleich bemessen wurde. Der neu bemessene Vorbildungsausgleich wird mit jenem Datum wirksam, zu dem anlässlich eines Ereignisses gemäß § 12a Abs. 1 Z 1 bis 3 zuletzt eine Bemessung des Vorbildungsausgleiches wirksam wurde oder geworden wäre.“

29. Dem § 175 werden folgende Abs. 94 bis 96 angefügt:

„(94) § 30 Abs. 4b, § 74 Abs. 4b und § 91 Abs. 4b in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(95) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1.  § 2 Z 5, § 4 Abs. 8, § 15a Abs. 1 Z 1, § 28 Abs. 1 und 3, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 und 4a, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 1a, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2 Z 1 bis Z 6 und Abs. 5 Z 1, § 40c Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 49 Abs. 2 und 2a, § 50 Abs. 3 und 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 54c Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs.  3, § 54d Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 56, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 10a sowie Abs. 6 und 9, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1 bis 3 und 5a Z 2, § 59b Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 15a, Abs. 1a in der Fassung des Art. 2 Z 15b, Abs. 2 und 3, Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 17a sowie die Abs. 5 und 6, § 60 Abs. 1a Z 1 bis 3, Abs. 3 in der Fassung des Art. 2 Z 20a und Abs. 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1 Z 1 und 2, § 61b Abs. 1 Z 1 und 2, § 61c Abs. 1 Z 1, Z 2 in der Fassung des Art. 2 Z 20g lit. b und Z 3, § 61d Abs. 1 Z 1 und 2, § 61e Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 Z 1 bis 4, § 62 Abs. 2 Z 1 bis 4, § 63b Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 8 Z 1 und 2, § 64 Abs. 1 und 2, §§ 65 bis 68 samt Überschriften, § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 1 und 4a, § 74a Abs. 1, § 75 Abs. 1 und 1a, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 90a Abs. 5, § 91 Abs. 1 und 4a, § 92 Abs. 1 und 1a, § 98 Abs. 2 Z 1 und 2, § 101 Abs. 2 Z 2 bis 6, § 101a Abs. 5, § 109, § 110, § 111 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 112 Abs. 1 und Abs. 4 Z 1, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117b Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 117e Abs. 1 und 1a, § 118 Abs. 3 bis 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 124 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 130, § 131 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 138 Z 3, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1 Z 1 bis 3, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2 Z 1 und 2, der Unterabschnitt I des Abschnitts XI samt Überschriften und § 170a samt Überschrift mit 1. Jänner 2019. Die §§ 71 und § 71a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

           2. § 58 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 10 sowie Abs. 5 Z 1, 3 und 4, § 59 Abs. 5 Z 2, § 59a Abs. 4 Z 3 bis 5, § 59b Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 15, Abs. 1a in der Fassung des Art. 2 Z 16 und Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 17, § 60 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 2 lit. a bis c, § 60 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Art. 2 Z 20, § 61c Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Art. 2 Z 20 und § 63 Abs. 2 Z 1 bis 3 mit 1. September 2019,

           3. § 65 Abs. 7 und § 66 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Auf eine Beamtin oder einen Beamten des Schulqualitätsmanagements, die oder der vor dem 1. Jänner 2024 einen Anspruch auf die Dienstzulage gemäß § 65 Abs. 7 begründet hat, sind § 65 Abs. 7 und § 66 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

           4. § 23b Abs. 4 und § 34 Abs. 7 Z 1 lit. b mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(96) § 12j samt Überschrift und § 13c Abs. 2a treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2021 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeit sind die genannten Bestimmungen in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden.“

29a. Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, wird wie folgt geändert:

                a) Die Tabelle im Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Gehaltsstufe

Gehalt

Euro

2

2 434,0

3

2 631,7

4

2 907,9

5

3 065,9

6

3 222,8

7

3 380,7

8

3 538,6

9

3 697,6

10

3 857,7

11

4 015,7

12

4 152,2

13

4 223,1

14

4 292,0

15 (1. und 2. Jahr)

4 360,6

15 (ab 3. Jahr)

4 412,1

                b) Dem Art. IV wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) Abs. 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden die den § 49 und die Überschrift des Abschnitts IIb betreffenden Zeilen durch folgende Zeilen ersetzt:

„Abschnitt IIb

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements

§ 48r.

Ausschreibung, Besetzung, Verwendung

§ 48s.

Leitung einer Bildungsregion

§ 48t.

Ausnahmebestimmungen

§ 48u.

Verwendungsbezeichnung

§ 48v.

Entgelt

§ 48w.

Dienstzulage für die Leitung einer Bildungsregion

§ 48x.

Vergütung Schulqualitätsmanagement

§ 48y.

Vorübergehende Betrauung mit Aufgaben des Schulqualitätsmanagements

Abschnitt IIc

Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten

2. In § 4a Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, des Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. 273/1972, angeführten obersten Organs des Bundes oder des Büros der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG oder“

3. In § 4a Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „§ 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986,“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 11 BMG“ ersetzt.

4. § 5 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Bei der Anwendung des § 56 Abs. 4 BDG 1979 tritt in Z 1 an die Stelle einer Herabsetzung nach § 50f BDG 1979 eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 20c und in Z 3 an die Stelle eines Karenzurlaubes nach § 75c BDG 1979 ein Karenzurlaub nach  § 29e.“

5. Dem § 5c wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abweichend von Abs. 3 und der nach Abs. 1 erforderlichen Voraussetzung der Regelmäßigkeit kann Telearbeit auch anlassbezogen, nicht regelmäßig für bestimmte dienstliche Aufgaben und einzelne Tage vereinbart werden.“

5a. Die Tabelle in § 11 erhält folgende Fassung:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

a

b

c

d

e

stufe

Euro

1

2 355,6

1 855,9

1 644,3

1 575,4

1 505,6

2

2 410,3

1 898,8

1 679,6

1 603,4

1 521,7

3

2 465,2

1 942,0

1 716,2

1 632,4

1 537,9

4

2 519,9

1 986,0

1 753,9

1 660,4

1 552,9

5

2 584,4

2 032,1

1 789,3

1 689,4

1 570,1

6

2 675,8

2 080,5

1 825,8

1 717,3

1 585,0

7

2 769,3

2 130,0

1 862,4

1 745,2

1 601,2

8

2 862,7

2 194,4

1 898,8

1 774,2

1 617,4

9

2 954,1

2 265,3

1 934,4

1 802,2

1 633,4

10

3 046,5

2 351,3

1 973,0

1 831,2

1 649,6

11

3 138,8

2 445,8

2 012,8

1 858,0

1 665,7

12

3 230,1

2 538,3

2 052,5

1 887,1

1 680,8

13

3 323,7

2 631,7

2 095,5

1 915,0

1 697,9

14

3 423,6

2 723,1

2 137,4

1 945,0

1 714,1

15

3 543,9

2 816,5

2 179,4

1 973,0

1 729,1

16

3 666,4

2 909,0

2 222,4

2 004,2

1 745,2

17

3 786,9

3 001,3

2 266,4

2 034,3

1 762,5

18

3 908,2

3 093,8

2 309,4

2 067,6

1 777,4

19

4 000,8

3 186,2

2 351,3

2 099,9

1 793,6

20

--

3 208,8

2 395,3

2 133,1

1 808,5

21

--

--

2 416,8

2 149,3

1 818,3

6. In § 11 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter gemäß Abs. 1 vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem Arbeitsplatz betraut, der einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas I zugeordnet ist, gebührt für die Dauer dieser Verwendung das Monatsentgelt dieser Entlohnungsgruppe. Die Entlohnungsstufe ist nach Maßgabe des § 15 zu ermitteln.“

6a. Die Tabelle in § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

p 1

p 2

p 3

p 4

p 5

stufe

Euro

1

1 651,7

1 616,3

1 583,0

1 547,5

1 513,1

2

1 689,4

1 648,5

1 610,9

1 571,1

1 529,3

3

1 724,7

1 679,6

1 641,0

1 592,6

1 545,4

4

1 762,5

1 711,9

1 669,0

1 614,1

1 560,4

5

1 798,9

1 743,1

1 697,9

1 637,7

1 577,7

6

1 835,6

1 775,3

1 725,9

1 659,2

1 593,6

7

1 872,0

1 805,4

1 754,9

1 680,8

1 609,8

8

1 909,7

1 837,7

1 782,7

1 704,4

1 624,9

9

1 947,2

1 868,9

1 810,9

1 725,9

1 642,0

10

1 984,8

1 901,1

1 839,7

1 748,5

1 658,2

11

2 024,7

1 932,2

1 867,8

1 771,1

1 674,3

12

2 066,5

1 965,4

1 896,7

1 792,6

1 691,5

13

2 108,5

2 000,0

1 924,6

1 816,1

1 706,5

14

2 151,3

2 033,3

1 953,6

1 837,7

1 722,7

15

2 194,4

2 068,7

1 983,8

1 860,3

1 738,8

16

2 237,3

2 105,2

2 014,9

1 882,7

1 754,9

17

2 281,4

2 142,7

2 046,0

1 905,3

1 771,1

18

2 324,4

2 178,3

2 079,3

1 926,8

1 787,1

19

2 368,5

2 215,9

2 111,6

1 950,6

1 803,3

20

2 411,4

2 253,5

2 144,9

1 973,0

1 820,5

21

2 433,0

2 271,7

2 161,1

1 984,8

1 828,0

7. Dem § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 48 Abs. 3a und 3b BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch eine Zulage oder ein fixes Monatsentgelt besoldungsrechtlich als abgegolten gelten, mit den Maßgaben anzuwenden, dass

           1. § 48 Abs. 3b BDG 1979 auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden ist und

           2. an die Stelle der Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979, § 78a BDG 1979 oder § 78c Abs. 3 BDG 1979 eine Dienstfreistellung nach § 29g, § 29i Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 oder § 29j Abs. 3 VBG tritt.“

7a. In § 22 Abs. 2 werden in der Tabelle der Betrag „169,0 €“ durch den Betrag „173,7 €“ und der Betrag „215,3 €“ durch den Betrag „221,2 €“ ersetzt.

8. In § 29f entfällt Abs. 5.

9. In § 29f Abs. 6 entfällt der zweite Satz.

10. In § 29j wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Dienstfreistellung dem Wissenstransfer oder der Förderung der beruflichen Mobilität zwischen dem Bundesdienst und der Privatwirtschaft oder zwischen den Gebietskörperschaften dient.“

11. Dem § 30 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Beabsichtigt die oder der Vertragsbedienstete im Zusammenhang mit dem Enden des Dienstverhältnisses zeitnah die Inanspruchnahme einer Pensionsleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit oder bezieht die oder der Vertragsbedienstete bereits eine solche Pensionsleistung, hat sie oder er dem Dienstgeber anlässlich des Endens des Dienstverhältnisses die beabsichtigte Inanspruchnahme oder den Bezug und die Art der Pensionsleistung bekannt zu geben.“

12. § 35 Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.“

13. In § 38 Abs. 10a in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 119/2016, wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ die Wortfolge „oder Abs. 4“ eingefügt.

14. In § 38 wird nach dem Abs. 11 folgender Abs. 11a eingefügt:

„(11a) Solange trotz Ausschreibung der Planstelle geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen oder gemäß Abs. 11 aufgenommen werden dürfen, nicht gefunden werden, dürfen Personen mittels Sondervertrag gemäß § 36 aufgenommen werden, wobei das sondervertraglich festgelegte Monatsentgelt das bei einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe pd vorgesehene Entgelt um bis zu 30% unterschreiten kann.“

15. In § 41 werden nach dem Abs. 4a folgende Abs. 4b bis 4d eingefügt:

„(4b) Vertragslehrpersonen können vorläufig mit der Funktion Schulqualitätsmanagement gemäß § 48r Abs. 9 betraut werden.

(4c) Vertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens gemäß § 48r Abs. 3 mit dem Aufgabenbereich der Fachinspektion gemäß § 32 Abs. 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, und gemäß § 16 Abs. 1 und 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, betraut werden.

(4d) Vertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen als gemäß § 7c Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, von den Kirchen und Religionsgesellschaften zu bestellende Fachinspektorinnen und Fachinspektoren betraut werden.“

16. In § 42a Abs. 6 Z 4 entfällt der Ausdruck „erster Satz“.

17. In § 42a Abs. 6 Z 5 entfällt der Ausdruck „Abs. 6 zweiter Satz,“.

17a. Die Tabelle in § 46 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der

Entlohnungs-

stufe

Euro

1

2 719,9

2

3 095,9

3

3 473,0

4

3 850,1

5

4 227,4

6

4 604,6

7

4 837,7“

17b. In § 46a wird

                a) in Abs. 8 Z 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, der Betrag „98,6 €“, durch den Betrag „101,3 €“ ersetzt,

                b) in Abs. 8 Z 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, der Betrag „131,2 €“ durch den Betrag „134,8 €“ ersetzt,

                c) in Abs. 8 Z 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, der Betrag „163,8 €“ und in Abs. 9 durch den Betrag „168,3 €“ ersetzt,

                d) in Abs. 10 der Betrag „327,7 €“ durch den Betrag „336,7 €“ ersetzt,

                e) in Abs. 10 der Betrag „491,5 €“ durch den Betrag „505,1 €“ ersetzt,

                f) in Abs. 11 Z 1 der Betrag „436,8 €“ durch den Betrag „448,9 €“ ersetzt,

                g) in Abs. 11 Z 2 der Betrag „654,2 €“ durch den Betrag „672,3 €“ ersetzt,

                h) in Abs. 11 Z 3 der Betrag „785,5 €“ durch den Betrag „807,2 €“ ersetzt,

                i) in Abs. 11a Z 1 der Betrag „349,5 €“ durch den Betrag „359,1 €“ ersetzt,

                j) in Abs. 11a Z 2 der Betrag „523,3 €“ durch den Betrag „537,7 €“ ersetzt,

                k) in Abs. 11a Z 3 der Betrag „628,4 €“ durch den Betrag „645,7 €“ ersetzt.

18. In § 46a wird nach dem Abs. 11b folgender Abs. 11c eingefügt:

„(11c) Einer Vertragslehrperson, die nach § 41 Abs. 4c oder 4d mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, gebührt nach Maßgabe der eingerichteten Planstelle eine Dienstzulage und eine Vergütung. Für die Bemessung der Höhe der Dienstzulage und der Vergütung findet § 168 GehG Anwendung.“

19. In § 46a Abs. 12 wird das Zitat „Abs. 10, 11, 11a und 11b“ durch das Zitat „Abs. 10, 11, 11a, 11b und 11c“ ersetzt.

20. In § 46a Abs. 12 wird folgender Satz angefügt:

„Wird die Vertragslehrperson nur mit einem Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung in der Spezialfunktion „Sonder- und Heilpädagogik“ verwendet, so gebührt die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 5 entsprechend dem Anteil der Verwendung im Bereich Sonder- und Heilpädagogik an der Unterrichtsverpflichtung.“

20a. Die Tabelle in § 46b Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Funktionsdauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

672,3

1 177,3

1 400,6

1 625,0

mehr als 5 Jahre

784,6

1 400,6

1 625,0

1 849,6

20b. In § 46c werden ersetzt:

                a) in Abs. 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „763,5 €“ durch den Betrag „784,6 €“,

                b) in Abs. 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „927,2 €“ durch den Betrag „952,8 €“,

                c) in Abs. 2 Z 4 lit. a der Betrag „327,7 €“ durch den Betrag „336,7 €“,

                d) in Abs. 2 Z 4 lit. b der Betrag „491,5 €“ durch den Betrag „505,1 €“.

20c. In § 46e Abs. 2 werden ersetzt:

                a) der Betrag „26,2 €“ durch den Betrag „26,9 €“,

                b) der Betrag „33,6 €“ durch den Betrag „34,5 €“,

                c) der Betrag „13,7 €“ durch den Betrag „14,1 €“.

20d. In § 46f wird der Betrag „904,9 €“ durch den Betrag „929,9 €“ ersetzt.

20e. In § 47 Abs. 4 wird der Betrag „36,8 €“ durch den Betrag „37,8 €“ ersetzt.

20f. In § 47a Abs. 1 wird der Betrag „39,9 €“ durch den Betrag „41,0 €“ ersetzt.

20g. In § 47a Abs. 2 wird der Betrag „196,4 €“ durch den Betrag „201,8 €“ ersetzt.

20h. In § 47b Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „204,8 €“ durch den Betrag „210,5 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „26,2 €“ durch den Betrag „26,9 €“.

20i. In § 48o Abs. 3 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „491,5 €“ durch den Betrag „505,1 €“ und

                b) in Z 2 der Betrag „273,0 €“ durch den Betrag „280,5 €“.

20j. In § 48o Abs. 5 wird der Betrag „609,0 €“ durch den Betrag „625,8 €“ ersetzt.

20k. In § 48p Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „88,2 €“ durch den Betrag „90,6 €“ und

                b) in Z 2 der Betrag „44,1 €“ durch den Betrag „45,3 €“.

21. Der bisherige Abschnitt IIb mit der Überschrift „Sonderbestimmungen für Vertragshochschullehrpersonen“ wird in Abschnitt IIa umbenannt sowie der bisherige Abschnitt IIb mit der Überschrift „Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten“ wird in Abschnitt IIc umbenannt und nach dem § 48q wird folgender Abschnitt IIb eingefügt:

„Abschnitt IIb

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements

Ausschreibung, Besetzung, Verwendung

§ 48r. (1) Dieser Abschnitt ist auf Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements anzuwenden.

(2) Für Vertragsbedienstete gemäß Abs. 1 ist die Entlohnungsgruppe „sqm“ vorgesehen.

(3)  Der Besetzung einer Planstelle des Schulqualitätsmanagements und der Besetzung der Funktion Leitung einer Bildungsregion hat eine Ausschreibung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung voranzugehen. Spezifische Erfordernisse an die Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund der verschiedenen Schularten des differenzierten österreichischen Schulsystems ergeben, sind in der Ausschreibung angemessen zu berücksichtigen. Auf das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren ist das Ausschreibungsgesetz 1989 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begutachtungskommission anstelle der beiden Mitglieder, die gemäß § 7 Abs. 2 zweiter Satz Ausschreibungsgesetz 1989 durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle zu bestellen sind, folgende Personen angehören:

           1. die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor bestellte Vertretung als Vorsitzende oder als Vorsitzender,

           2. die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst oder eine von der Leiterin oder vom Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst bestellte Vertretung als weiteres Mitglied.

Die Entscheidung über die Auswahl obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

(4) Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe „sqm“ ist

           1. die Erfüllung der Erfordernisse

                a) gemäß § 38 Abs. 2, 2a, 3 oder 3a oder

               b) gemäß § 2 Abs. 2, 3 oder 3a LVG oder

                c) gemäß Anlage 1 Z 28 lit. a BDG 1979,

           2. eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehr- oder Schulleitungspraxis an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder an einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

           3. im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten oder im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland festgelegten weiteren besonderen Erfordernisse.

(5) Dienststelle einer oder eines Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements ist die Bildungsdirektion oder eine für eine Bildungsregion zuständige Außenstelle der Bildungsdirektion.

(6) Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements obliegt neben der Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schulen insbesondere die Sicherstellung der Implementierung von Reformen und Entwicklungsvorgaben in der Region, die Mitwirkung am Qualitätsmanagement (evidenzbasierte Steuerung der regionalen Bildungsplanung) und an der schularten- und standortbezogenen Schulentwicklung, das laufende Qualitäts-Controlling, die strategische Personalführung auf Ebene der Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen, die Bereitstellung pädagogischer Expertise an Schnittstellen und das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall. Darüber hinaus obliegt den Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements die Behandlung von allenfalls durch die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor den Bildungsregionen (Außenstellen der Bildungsdirektion) zugewiesenen Aufgaben im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Aufgaben der Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Qualitätsmanagements im Rahmen der verschiedenen Schularten des differenzierten österreichischen Schulsystems näher durch Verordnung festzulegen.

(7) Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements für den Bereich des Minderheitenschulwesens für Kärnten oder das Burgenland obliegt die Wahrnehmung der im jeweiligen Minderheiten-Schulgesetz vorgesehenen Aufgaben.

(8) Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements sind verpflichtet, Veranstaltungen zur Weiterbildung zu absolvieren. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Schulqualitätsmanagements den Umfang und die Inhalte der Weiterbildung durch Verordnung festzulegen.

(9) Kann eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Schulqualitätsmanagements ihre oder seine Funktion für die Dauer von mindestens drei Monaten vorübergehend nicht wahrnehmen, darf ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens eine Lehrperson vorläufig mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut werden. Betrauungen für einen Gesamtzeitraum von bis zu einem Jahr obliegen der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor; sie enden spätestens mit Ablauf dieses Zeitraumes; darüber hinausgehende Betrauungen obliegen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Leitung einer Bildungsregion

§ 48s. (1) Einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungsregion obliegen die Entwicklung und Implementierung von regionalen Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsqualität und Erhöhung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit, die Steuerung der Bildungsangebote in der Bildungsregion, die Abstimmung der Bildungsangebote aufeinander sowie deren Weiterentwicklung, die strategische Personalführung und -entwicklung der regionalen Teams, die Förderung der Zusammenarbeit aller Schulen (Schulcluster) sowie deren Zusammenarbeit mit den außerschulischen Einrichtungen einer Bildungsregion, die Steuerung des Qualitätsmanagements und der Agenden der Inklusion und Diversität, die Steuerung der Umsetzung regionaler Bildungskonzepte (z. B. Bildungsregionen, Cluster/Campus) und zentraler Reformen und Entwicklungsvorgaben, die Unterstützung der Leitung des Pädagogischen Bereiches in Planungs- und Steuerungsangelegenheiten der Bildungsdirektion sowie die Kommunikation und Zusammenarbeit mit Stakeholdern und externen Partnerinnen und Partnern in der Region.

(2) Die Besetzung der Funktion Leitung einer Bildungsregion ist zunächst auf einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. § 44 Abs. 4 erster bis dritter Satz ist mit der Maßgabe, dass sich die Verpflichtung auf die Absolvierung der Weiterbildung anstelle von § 44 Abs. 3 auf § 48r Abs. 8 bezieht, sinngemäß anzuwenden.

(3) Kann die Leitung einer Bildungsregion ihre Funktion für die Dauer von mindestens einem Monat vorübergehend nicht wahrnehmen, darf ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens eine Person, die der Entlohnungsgruppe sqm angehört oder mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, vorläufig mit der Funktion Leitung einer Bildungsregion betraut werden. Betrauungen für einen Gesamtzeitraum von bis zu einem Jahr obliegen der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor; sie enden spätestens mit Ablauf dieses Zeitraumes; darüber hinausgehende Betrauungen obliegen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Ausnahmebestimmungen

§ 48t. (1) Die Bestimmungen betreffend Dienstverhältnisse auf Probe sind auf Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.

(2) § 20 Abs. 1 Z 1 iVm § 50a BDG 1979 und § 29g sind auf die Dienstzeit der Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.

Verwendungsbezeichnung

§ 48u. (1) Die oder der Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements führt die Verwendungsbezeichnung „Schulqualitätsmanagerin“ oder „Schulqualitätsmanager“, im Fall der Innehabung der Funktion Leitung einer Bildungsregion die Verwendungsbezeichnung „Leiterin der Bildungsregion“ oder „Leiter der Bildungsregion“ mit einem entsprechenden die Region kennzeichnenden Zusatz.

(2) Eine oder ein gemäß § 32 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder gemäß den §§ 15 und 16 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, bestellte Schulinspektorin oder Schulinspektor führt die Verwendungsbezeichnung „Schulinspektorin“ oder „Schulinspektor“. Die oder der gemäß § 32 Abs. 3 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten zur Landesschulinspektorin bestellte Vertragsbedienstete oder zum Landesschulinspektor bestellter Vertragsbediensteter führt die Verwendungsbezeichnung „Landesschulinspektorin“ oder „Landesschulinspektor“.

Entgelt

§ 48v. (1) Das Monatsentgelt der oder des Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements beträgt:

in der Entlohnungsstufe

Euro

1

5 447,1

2

6 132,6

3

6 713,9

(2) Das Monatsentgelt der oder des Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) Die oder der Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für sie oder ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut war, sind für die Vorrückung anzurechnen.

(4) Zeiten als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) oder als Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen an Bildungsanstalten) sowie Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.

(5) Bei einer Anrechnung gemäß Abs. 4 erhöht sich die Verweildauer in der Entlohnungsstufe 2 um die angerechneten Zeiten. Dies gilt nicht für Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) in der Entlohnungsgruppe l 1 verwendet worden ist.

(6) Durch das Monatsentgelt sind alle Mehrleistungen der oder des Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. 13,65% des Monatsentgeltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(7) Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bestellung (oder einer Betrauung gemäß § 48r Abs. 9) als Vertragslehrpersonen in den Entlohnungsgruppen l ph, l 1 oder l 2 eine Schule (einen Schulcluster) mit mindestens 25 Klassen geleitet haben und die mindestens fünf Jahre die Leitung einer Schule (eines Schulclusters) inne hatten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 12,5% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG.

Dienstzulage für die Leitung einer Bildungsregion

§ 48w. (1) Der oder dem Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements in der Funktion Leitung einer Bildungsregion (§ 48s Abs. 2) gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt

 

Funktionsdauer

Euro

bis zu 5 Jahre

1 000,1

mehr als 5 Jahre

1 189,1

(2) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Schulqualitätsmanagements mit der Leitung einer Bildungsregion betraut (§ 48s Abs. 3), gebührt ihr oder ihm eine Dienstzulage, wie sie gemäß Abs. 1 für eine Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren vorgesehen ist.

(3) Ist ein Organ der Schulaufsicht für das Minderheitenschulwesen in Kärnten oder im Burgenland mit der Leitung der in der Bildungsdirektion eingerichteten Abteilung für das Minderheitenschulwesen betraut oder übt es die Funktion einer Landesschulinspektorin oder eines Landesschulinspektors gemäß § 32 Abs. 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, aus, gebührt ihm eine Dienstzulage gemäß Abs. 1.

(4) § 48v Abs. 7 ist auf eine Vertragsbedienstete oder einen Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements in der Funktion Leitung einer Bildungsregion nicht anzuwenden.

Vergütung Schulqualitätsmanagement

§ 48x. (1) Der oder dem Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements gebührt eine monatliche Vergütung in der Höhe von 3,5% ihres oder seines Entgeltes.

(2) Auf die nach Abs. 1 gebührende Vergütung sind gemäß § 22 Abs. 1 erster Satz anzuwenden:

           1. § 15 Abs. 1 letzter Satz GehG,

           2. § 15 Abs. 4 und 5 GehG,

           3. § 15a Abs. 2 GehG.

Vorübergehende Betrauung mit Aufgaben des Schulqualitätsmanagements

§ 48y. (1) Wird eine Lehrperson mit der Funktion Schulqualitätsmanagement vorübergehend betraut, gebührt ihr für die Dauer dieser Verwendung zu ihrem Monatsentgelt als Lehrperson eine Dienstzulage und eine monatliche Vergütung.

(2) Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt der Lehrperson (einschließlich allfälliger Dienstzulagen) und dem Monatsentgelt, auf das sie Anspruch hätte, wenn sie zur Vertragsbediensteten oder zum Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements bestellt worden wäre.

(3) Die Höhe der Vergütung beträgt 3,5% des Entgelts, auf das die Lehrperson Anspruch hätte, wenn sie zur Vertragsbediensteten oder zum Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements bestellt worden wäre. Auf diese Vergütung ist § 48x Abs. 2 anzuwenden.

(4) Durch die Dienstzulage und die Vergütung sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht, die auf Grund der Betrauung mit der Funktion Schulqualitätsmanagement geleistet werden, abgegolten. 30,89% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.“

21a. In § 49q Abs. 1 und 1a werden ersetzt:

                a) in Abs. 1 Z 1 lit. a der Betrag „50 054,1 €“ durch den Betrag „51 493,4 €“,

                b) in Abs. 1 Z 1 lit. b der Betrag „59 905,9 €“ durch den Betrag „61 574,7 €“,

                c) in Abs. 1 Z 2 lit. a der Betrag „54 980,1 €“ durch den Betrag „56 534,1 €“,

                d) in Abs. 1 Z 2 lit. b der Betrag „64 830,8 €“ durch den Betrag „66 614,4 €“,

                e) in Abs. 1 Z 3 lit. a der Betrag „59 905,9 €“ durch den Betrag „61 574,7 €“,

                f) in Abs. 1 Z 3 lit. b der Betrag „69 756,7 €“ durch den Betrag „71 655,0 €“,

                g) in Abs. 1a Z 1 der Betrag „61 664,8 €“ durch den Betrag „63 374,6 €“,

                h) in Abs. 1a Z 2 der Betrag „71 514,7 €“ durch den Betrag „73 454,0 €“.

21b. Die Tabelle in § 49v Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungsstufe

Euro

1

2 674,7

2

3 026,1

3

3 126,0

4

3 386,1

5

3 647,2

6

3 909,5

7

4 141,5

8

4 373,6

9

4 524,0

10

4 675,5

11

4 775,4

21c. Die Tabelle in § 54a Abs. 4 erhält folgende Fassung:

in der
Entlohnungs-
stufe

ohne
Lehr-
befugnis

mit Lehr-
befugnis
oder gleichzu-
wertender Befähigung

Euro

1

82,0

291,4

2

114,4

406,8

3

193,2

492,0

4

200,6

496,4

5

198,5

495,3

6

196,5

498,5

7

202,8

497,5

8

201,8

488,8

9

187,8

487,8

10

200,6

500,6

11

200,6

500,6

12

200,6

504,0

13

199,6

502,8

14

209,3

446,8

15

189,9

474,8

16

95,0

663,6

17

379,8

948,5

18

379,8

948,5

19

379,8

948,5

21d. Die Tabelle in § 54a Abs. 4a erhält folgende Fassung:

in der
Entlohnungs-
stufe

ohne
Lehr-
befugnis

mit Lehr-
befugnis
oder gleichzu-
wertender Befähigung

Euro

1

88,6

378,8

2

190,9

491,0

3

200,6

497,5

4

200,6

494,3

5

194,2

498,5

6

201,8

499,6

7

207,2

490,0

8

183,4

483,4

9

200,6

500,6

10

200,6

500,6

11

200,6

498,5

12

200,6

521,2

13

194,2

447,8

14

253,6

443,4

15

0,0

568,7

16

379,8

948,5

17

379,8

948,5

18

379,8

948,5

19

379,8

948,5

21e. In § 54e Abs. 1 werden der Betrag „405,3 €“ durch den Betrag „416,5 €“ und der Betrag „553,4 €“ durch den Betrag „568,7 €“ ersetzt.

21f. Die Tabelle in § 56 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungsstufe

Euro

1

2 811,2

2

3 014,2

3

3 495,7

4

3 692,2

5

3 889,9

6

4 091,0

7

4 285,4

8

4 477,7

9

4 677,8

10

4 876,5

11

5 074,2

12

5 278,2

13

5 524,4

14

5 854,3

15

6 231,4

16

6 515,1

17

6 608,6

18

6 892,2

21g. In § 56e Abs. 1 werden der Betrag „405,3 €“ durch den Betrag „416,5 €“ und der Betrag „553,4 €“ durch den Betrag „568,7 €“ ersetzt.

21h. Die Tabelle in § 61 erhält folgende Fassung:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

k 1

k 2

k 3

k 4

k 5

k 6

stufe

Euro

1

2 548,0

2 299,6

2 413,6

2 090,2

2 023,5

1 865,5

2

2 613,5

2 358,9

2 473,8

2 140,7

2 071,9

1 895,6

3

2 696,2

2 433,0

2 533,9

2 191,1

2 121,4

1 925,8

4

2 830,5

2 552,2

2 594,1

2 241,6

2 168,5

1 958,0

5

2 963,7

2 672,5

2 654,3

2 292,2

2 218,0

1 988,0

6

3 097,0

2 791,8

2 713,3

2 343,7

2 268,5

2 020,3

7

3 230,1

2 911,0

2 785,4

2 406,0

2 325,5 

2 056,8

8

3 364,6

3 030,4

2 862,7

2 471,7

2 388,8

2 097,6

9

3 497,8

3 149,8

2 939,1

2 537,2

2 452,2

2 139,6

10

3 632,2

3 268,9

3 015,3

2 602,8

2 515,6

2 180,4

11

3 763,2

3 388,3

3 090,5

2 668,2

2 579,2

2 222,4

12

3 882,5

3 507,4

3 166,9

2 732,8

2 642,4

2 265,3

13

3 996,4

3 627,9

3 258,2

2 811,2

2 713,3

2 307,2

14

4 111,3

3 745,0

3 353,8

2 891,7

2 792,9

2 348,0

15

4 225,3

3 854,5

3 449,4

2 972,3

2 872,5

2 390,0

16

4 342,4

3 955,5

3 546,2

3 055,0

2 950,8

2 433,0

17

4 470,1

4 057,7

3 641,8

3 135,7

3 029,3

2 473,8

18

4 601,4

4 160,8

3 738,6

3 216,3

3 107,7

2 516,8

19

4 749,7

4 274,7

3 824,4

3 297,9

3 187,2

2 558,6

20

4 896,9

4 389,7

3 908,2

3 378,5

3 265,7

2 600,5

21

--

--

4 023,3

3 491,4

3 364,6

2 652,2

22

--

--

4 055,5

3 521,4

3 423,6

2 684,4

22. § 66 Abs. 6 Z 2 lautet:

         „2. Vertragsbedienstete während ihrer Verwendung gemäß § 4a Abs. 1 Z 1.

23. § 68 Abs. 3 und Abs. 4 letzter Satz sowie § 69 Abs. 4 entfallen.

24. § 69 Abs. 7 Z 1 lautet:

         „1. mit einem Arbeitsplatz für eine Verwendung gemäß § 4a Abs. 1 Z 1 oder mit dem Arbeitsplatz des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG betraut wird und der Arbeitsplatz nicht einer der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7 angehört, und“

24a. Die Tabelle in § 71 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

v1

v2

v3

v4

v5

stufe

Euro

1

2 853,0

2 118,1

1 883,9

1 762,5

1 675,3

2

3 014,2

2 167,5

1 919,4

1 790,3

1 693,7

3

3 201,2

2 260,0

1 962,2

1 820,5

1 711,9

4

3 360,2

2 364,2

1 998,8

1 848,3

1 729,1

5

3 527,9

2 469,4

2 033,3

1 877,4

1 747,3

6

3 686,9

2 572,6

2 069,7

1 906,4

1 765,7

7

3 793,4

2 681,1

2 105,2

1 934,4

1 783,9

8

3 881,3

2 750,0

2 141,7

1 963,4

1 799,9

9

3 938,3

2 805,7

2 177,1

1 992,4

1 815,1

10

3 995,3

2 860,6

2 214,8

2 021,3

1 829,1

11

4 052,2

2 916,5

2 251,4

2 050,4

1 844,1

12

4 109,2

2 972,3

2 287,8

2 080,5

1 858,0

13

4 165,1

3 029,3

2 325,5

2 108,5

1 874,1

14

4 222,0

3 085,2

2 360,9

2 138,4

1 888,1

15

4 278,0

3 141,2

2 398,6

2 167,5

1 903,2

16

4 334,9

3 196,8

2 435,0

2 197,7

1 917,2

17

4 391,9

3 252,7

2 471,7

2 227,7

1 932,2

18

4 433,7

3 308,7

2 509,2

2 258,8

1 947,2

19

--

3 364,6

2 544,7

2 290,0

1 961,2

20

--

3 380,7

2 582,3

2 338,4

1 976,3

21

--

--

2 600,5

2 369,5

1 983,8

25. In § 71 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter gemäß Abs. 1 vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem Arbeitsplatz betraut, der einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas v zugeordnet ist, gebührt für die Dauer dieser Verwendung das Monatsentgelt dieser Entlohnungsgruppe. Die Entlohnungsstufe ist nach Maßgabe der §§ 15 und 77 zu ermitteln. Ist der höherwertige Arbeitsplatz einer Entlohnungsgruppe zugeordnet, für die gemäß § 66 Abs. 2 eine längere Dauer der Ausbildungsphase vorgesehen ist als auf dem bisherigen Arbeitsplatz und hat die oder der Vertragsbedienstete diese noch nicht absolviert, richtet sich das Monatsentgelt für die Restdauer dieser Ausbildungsphase nach § 72. Ist dieses Monatsentgelt niedriger als das auf dem bisherigen Arbeitsplatz zustehende Monatsentgelt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage, gebührt hingegen das bisherige Monatsentgelt bis zum Ende dieser Ausbildungsphase weiter.“

25a. Die Tabelle in § 71 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

h1

h2

h3

h4

h5

stufe

Euro

1

1 895,6

1 814,0

1 773,1

1 729,1

1 685,1

2

1 931,0

1 843,0

1 801,1

1 753,9

1 704,4

3

1 975,2

1 871,0

1 831,2

1 776,4

1 721,7

4

2 010,6

1 901,1

1 860,3

1 799,9

1 739,9

5

2 046,0

1 929,0

1 889,2

1 823,6

1 759,1

6

2 082,7

1 959,2

1 918,2

1 847,3

1 776,4

7

2 118,1

1 987,0

1 947,2

1 869,9

1 794,7

8

2 155,6

2 017,1

1 976,3

1 893,6

1 810,9

9

2 192,2

2 046,0

2 005,2

1 915,0

1 825,8

10

2 228,8

2 076,2

2 034,3

1 937,6

1 840,8

11

2 266,4

2 105,2

2 064,4

1 959,2

1 854,8

12

2 302,9

2 135,3

2 093,3

1 980,4

1 869,9

13

2 340,4

2 166,5

2 123,5

2 004,2

1 886,0

14

2 377,1

2 201,9

2 152,5

2 025,7

1 899,9

15

2 413,6

2 237,3

2 181,5

2 047,1

1 913,9

16

2 451,2

2 275,0

2 212,6

2 069,7

1 929,0

17

2 487,7

2 312,5

2 241,6

2 091,3

1 945,0

18

2 525,4

2 349,1

2 273,9

2 113,8

1 959,2

19

2 563,0

2 386,7

2 305,1

2 138,4

1 974,1

20

2 599,4

2 423,3

2 353,3

2 168,5

1 988,0

21

2 618,8

2 442,6

2 385,6

2 189,0

1 995,6

25b. Die Tabelle in § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

v1

v2

v3

v4

stufe

Euro

1

2 718,9

2 021,3

1 798,9

1 682,9

2

2 871,4

2 067,6

1 833,3

1 711,9

3

3 049,7

2 152,5

1 875,3

1 738,8

4

3 200,2

2 253,5

1 908,6

1 766,7

5

3 360,2

2 352,3

1 942,0

1 793,6

6

3 508,5

2 451,2

1 975,2

1 821,5

7

3 609,5

2 554,4

2 009,6

1 848,3

8

3 694,5

2 621,0

2 042,9

1 876,4

9

3 748,2

2 672,5

2 077,3

1 903,2

10

3 802,0

2 726,2

2 111,6

1 930,0

11

3 855,6

2 778,9

2 146,0

1 958,0

12

3 908,2

2 832,7

2 180,4

1 984,8

13

3 963,0

2 885,4

2 214,8

2 012,8

14

4 016,8

2 939,1

2 250,2

2 039,7

15

4 070,4

2 991,7

2 284,7

2 068,7

16

4 124,3

3 044,4

2 320,1

2 095,5

17

4 179,1

3 097,0

2 354,5

2 124,5

18

4 218,8

3 150,8

2 390,0

2 152,5

19

--

3 204,4

2 424,4

2 183,7

20

--

3 219,5

2 459,8

2 227,7

21

--

--

2 477,0

2 257,8

26. In § 72 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter gemäß Abs. 1 vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem Arbeitsplatz betraut, der einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas v zugeordnet ist, gebührt für die Dauer dieser Verwendung das Monatsentgelt dieser Entlohnungsgruppe. Die Entlohnungsstufe ist nach Maßgabe der §§ 15 und 77 zu ermitteln.“

26a. Die Tabelle in § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

h1

h2

h3

Euro

1

1 810,9

1 732,3

1 694,7

2

1 845,2

1 760,2

1 721,7

3

1 886,0

1 788,3

1 750,5

4

1 919,4

1 816,1

1 777,4

5

1 953,6

1 843,0

1 804,3

6

1 987,0

1 871,0

1 832,2

7

2 021,3

1 898,8

1 859,1

8

2 055,8

1 925,8

1 888,1

9

2 090,2

1 953,6

1 915,0

10

2 125,7

1 980,4

1 943,0

11

2 159,9

2 009,6

1 969,8

12

2 194,4

2 036,4

1 997,6

13

2 229,8

2 066,5

2 025,7

14

2 265,3

2 099,9

2 052,5

15

2 299,6

2 133,1

2 081,6

16

2 335,1

2 167,5

2 109,5

17

2 370,5

2 204,0

2 137,4

18

2 405,0

2 238,4

2 166,5

19

2 441,5

2 273,9

2 197,7

20

2 475,9

2 310,5

2 241,6

21

2 494,1

2 327,7

2 272,8

26b. Die Tabelle in § 73 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der

 

Bewertungs-

Euro

gruppe

 

v1/2

494,3

v1/3

618,2

v1/4

1 492,4

v2/2

54,1

v2/3

277,2

v2/4

405,8

v2/5

533,0

v2/6

1 033,8

v3/2, h1/2

40,0

v3/3, h1/3

139,2

v3/4, h1/4

246,1

v3/5

362,5

v4/2, h2/2

43,2

v4/3, h2/3

102,6

27. In § 73 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Vertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Monats wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Abs. 3 jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.“

28. Dem § 73 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem Arbeitsplatz betraut, der einer höheren Bewertungsgruppe des Entlohnungsschemas v zugeordnet ist, gebührt für die Dauer der vorübergehenden Betrauung die für diese Bewertungsgruppe vorgesehene Funktionszulage. Dies gilt nicht, solange sich die oder der Vertragsbedienstete in der Ausbildungsphase befindet. Ist der vorübergehend ausgeübte Arbeitsplatz einer höheren Entlohnungsgruppe zugeordnet, für die gemäß § 66 Abs. 2 eine längere Ausbildungsphase vorgesehen ist als auf dem bisherigen Arbeitsplatz, ist dabei diese maßgeblich. Im Fall des § 71 Abs. 1a letzter Satz gebührt hingegen für die Dauer dieser Ausbildungsphase die auf dem bisherigen Arbeitsplatz zustehende Funktionszulage weiter.“

28a. § 74 Abs. 2 lautet:

„(2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete

           1. in der Bewertungsgruppe v1/5

                a) für die ersten fünf Jahre ...................................................................  8 548,2 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .......................................................................  9 023,0 €,

           2. in der Bewertungsgruppe v1/6

                a) für die ersten fünf Jahre ...................................................................  9 111,2 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .......................................................................  9 586,1 €,

           3. in der Bewertungsgruppe v1/7

                a) für die ersten fünf Jahre ...................................................................  9 586,1 €,

               b) ab dem sechsten Jahr ...................................................................  10 247,0 €.“

29. Dem § 74 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem höherwertigen Arbeitsplatz betraut, der der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 zugeordnet ist, ohne damit gemäß § 68 Abs. 1 betraut zu sein, gebührt für die Dauer der vorübergehenden Betrauung das für den höherwertigen Arbeitsplatz vorgesehene fixe Monatsentgelt. Dies gilt nicht, solange sich die oder der Vertragsbedienstete in der Ausbildungsphase befindet. Ist der vorübergehend ausgeübte Arbeitsplatz einer höheren Entlohnungsgruppe zugeordnet, für die gemäß § 66 Abs. 2 eine längere Ausbildungsphase vorgesehen ist als auf dem bisherigen Arbeitsplatz, ist dabei diese maßgeblich.“

30. § 75 Abs. 8 Z 4 lit. c lautet:

              „c) einem Arbeitsplatz für eine Verwendung gemäß § 4a Abs. 1 Z 1“

31. § 75 Abs. 9 Z 2 lautet:

         „2. im § 69 Abs. 7 Z 1 mit Ausnahme des Falls des Abs. 8 Z 4 lit. b angeführten Arbeitsplatz alle Verwendungen auf Arbeitsplätzen im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, oder im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG,“

32. In § 84 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „IIb“ durch den Ausdruck „IIc“ ersetzt.

32a. Die Tabelle in § 90e Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der

in der

Entloh-

Entlohnungsgruppe

nungs-

l ph

l 1

l 2a 2

l 2a 1

l 2b 1

l 3

stufe

Euro

1

2 758,5

2 599,4

2 364,2

2 214,8

1 986,0

1 783,9

2

2 814,4

2 681,1

2 431,9

2 276,1

2 021,3

1 812,9

3

3 040,0

2 792,9

2 497,4

2 338,4

2 058,0

1 840,8

4

3 265,7

2 984,2

2 581,2

2 415,8

2 096,6

1 868,9

5

3 492,5

3 184,1

2 723,1

2 542,4

2 180,4

1 906,4

6

3 719,1

3 381,8

2 884,2

2 672,5

2 282,5

1 963,4

7

3 947,9

3 576,2

3 053,0

2 807,9

2 384,6

2 034,3

8

4 177,0

3 777,3

3 238,8

2 955,1

2 484,4

2 109,5

9

4 404,7

3 978,1

3 425,8

3 104,4

2 585,4

2 187,9

10

4 634,7

4 165,1

3 615,0

3 256,1

2 687,7

2 265,3

11

4 865,6

4 363,9

3 804,1

3 405,4

2 815,5

2 343,7

12

5 095,6

4 562,7

3 993,2

3 556,9

2 954,1

2 421,1

13

5 324,5

4 762,5

4 182,3

3 708,4

3 092,8

2 500,6

14

5 577,0

4 960,3

4 366,1

3 855,6

3 230,1

2 594,1

15

5 894,1

5 168,7

4 537,0

3 989,9

3 358,1

2 701,6

16

6 199,2

5 357,9

4 717,4

4 131,8

3 483,9

2 809,0

17

6 503,3

5 451,4

4 900,0

4 278,0

3 619,3

2 914,3

18

6 731,1

5 734,9

5 031,1

4 381,2

3 748,2

3 021,8

19

--

--

--

--

3 778,3

3 075,6

33. In § 90h Abs. 1 entfällt nach dem Wort „Mittelschulen“ der Ausdruck „Haupt- und“.

33a. Die Tabelle in § 90o erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungs- gruppe

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe

für jede Jahreswochenstunde Euro

l ph

 

 

2 506,8

 

 

I

1 923,6

 

 

II

1 821,6

 

 

III

1 730,4

 

l 1

IV

1 504,8

 

 

IV a

1 574,4

 

 

IV b

1 610,4

 

 

V

1 442,4

 

l 2a 2

 

1 273,2

 

l 2a 1

 

1 192,8

 

l 2b 1

 

1 053,6

 

l 3

 

 

964,8

 

34. In § 90p Abs. 1 Z 1 und 3 entfallen jeweils nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich sowie das Wort „Hauptschulen“.

34a. In § 90p Abs. 2 werden ersetzt:

                a) der Betrag „65,1 €“ durch den Betrag „66,9 €“,

                b) der Betrag „19,9 €“ durch den Betrag „20,4 €“,

                c) der Betrag „24,1 €“ durch den Betrag „24,8 €“ und

                d) der Betrag „7,4 €“ durch den Betrag „7,6 €“.

35. In § 90p Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder Hauptschulen“ und in Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 Z 2 entfallen jeweils nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich und das Wort „Hauptschulen“.

35a. In § 90p Abs. 3 und 4 werden ersetzt:

                a) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2 der Betrag „44,1 €“ durch den Betrag „45,3 €“,

                b) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 der Betrag „79,8 €“ durch den Betrag „82,0 €“.

35b. In § 90p Abs. 5 werden ersetzt:

                a) der Betrag „29,5 €“ durch den Betrag „30,3 €“,

                b) der Betrag „24,1 €“ durch den Betrag „24,8 €“,

                c) der Betrag „9,4 €“ durch den Betrag „9,7 €“ und

                d) der Betrag „7,4 €“ durch den Betrag „7,6 €“.

35c. In § 90p Abs. 6 wird der Betrag „49,3 €“ durch den Betrag „50,7 €“ ersetzt.

35d. In § 90p Abs. 7 wird der Betrag „10,4 €“ durch den Betrag „10,7 €“ ersetzt.

35e. In § 90p Abs. 8 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „47,3 €“ durch den Betrag „48,6 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „72,4 €“ durch den Betrag „74,4 €“.

35f. In § 90p Abs. 9 wird der Betrag „84,0 €“ durch den Betrag „86,3 €“ ersetzt.

36. In § 90q Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden, und in“ und in Abs. 1a entfallen die Sätze „An Schulen, an denen im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz anstelle des Abs. 1 Z 1 bis 3 Anwendung. Bei der Anwendung der Z 1 zählen Leistungsgruppen als Klassen.“

36a. In § 90q werden ersetzt:

                a) in Abs. 1 Z 1, Abs. 1a Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Betrag „778,1 €“ durch den Betrag „799,6 €“,

                b) in Abs. 1 Z 2, Abs. 1a Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag „972,3 €“ durch den Betrag „999,1 €“,

                c) in Abs. 1 Z 3 der Betrag „1 167,7 €“ durch den Betrag „1 199,9 €“,

                f) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „1 074,3 €“ durch den Betrag „1 104,0 €“.

36b. In § 90r Abs. 1 werden ersetzt:

                a) der Betrag „4 657,1 €“ durch den Betrag „4 785,6 €“,

                b) der Betrag „4 114,2 €“ durch den Betrag „4 227,8 €“,

                c) der Betrag „3 420,1 €“ durch den Betrag „3 514,5 €“ und

                d) der Betrag „2 568,5 €“ durch den Betrag „2 639,4 €“.

37. In § 91c Abs. 2 Z 5 entfällt der Ausdruck „Satz 1“.

38. In § 91c Abs. 2 Z 6 entfällt der Ausdruck „Abs. 6 Satz 2,“.

38a. § 95 Abs. 1 und 1a lauten:

„(1) Das monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2019 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2019 um 2,33% und danach um den Fixbetrag von 19,5 € erhöht, sofern

           1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

           2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(1a) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2019 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2019 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.“

39. § 100 Abs. 83 Z 9 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, lautet:

         „9. § 15, § 26 Abs. 1 und 2 Z 3, § 46 Abs. 2 und § 90f mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Auf Antrag einer oder eines Vertragsbediensteten ist der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen, wenn bereits vor der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, ein Vorbildungsausgleich bemessen wurde. Der neu bemessene Vorbildungsausgleich wird mit jenem Datum wirksam, zu dem anlässlich eines Ereignisses gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 bis 3 zuletzt eine Bemessung des Vorbildungsausgleiches wirksam wurde oder geworden wäre.“

40. Dem § 100 werden folgende Abs. 85 und 86 angefügt:

„(85) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 35 Abs. 2 mit 1. Jänner 2003,

           2. das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1, § 5c Abs. 6, § 11 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 4, § 22 Abs. 2, § 30 Abs. 8, § 41 Abs. 4b bis 4d, § 46 Abs. 1, § 46a Abs. 9, Abs. 10, Abs. 11 Z 1 bis 3, Abs. 11a Z 1 bis 3 und Abs. 11c, § 46a Abs. 12 in der Fassung des Art. 3 Z 19, § 46b Abs. 3, § 46c Abs. 2 Z 1 bis 4, § 46e Abs. 2, § 46f, § 47 Abs. 4, § 47a Abs. 1 und 2, § 47b Abs. 2 Z 1 und 2, § 48o Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5, § 48p Abs. 2 Z 1 und 2, die Überschrift zu Abschnitt IIa, der Abschnitt IIb samt Überschriften, die Überschrift zu Abschnitt IIc, § 49q Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1a Z 1 und 2, § 49v Abs. 1, § 54a Abs. 4 und 4a, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61, § 71 Abs. 1, 1a und 2, § 72 Abs. 1, 1a und 2, § 73 Abs. 2, 3a und 7, § 74 Abs. 2 und 6, § 84 Abs. 1 Z 3, § 90e Abs. 1, § 90o, § 90p Abs. 2, Abs. 3 in der Fassung des Art. 3 Z 35a, Abs. 4 in der Fassung des Art. 3 Z 35a und Abs. 5 in der Fassung des Art. 3 Z 35b sowie Abs. 6 bis 9, § 90q Abs. 1 und 1a jeweils in der Fassung des Art. 3 Z 36a sowie Abs. 2, § 90r Abs. 1 sowie § 95 Abs. 1 und 1a mit 1. Jänner 2019,

           3. § 38 Abs. 10a und 11a, § 46a Abs. 8 Z 1 bis 3, § 46a Abs. 12 in der Fassung des Art. 3 Z 20, § 90h Abs. 1, § 90p Abs. 1 Z 1 und 3, Abs. 3 in der Fassung des Art. 3 Z 35, Abs. 4 Z 1 und 2 in der Fassung des Art. 3 Z 35 sowie Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Art. 3 Z 35 und § 90q Abs. 1 sowie 1a jeweils in der Fassung des Art. 3 Z 36 mit 1. September 2019,

           4. § 48v Abs. 7 und § 48w Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Auf eine Vertragsbedienstete oder einen Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements, die oder der vor dem 1. Jänner 2024 einen Anspruch auf die Dienstzulage gemäß § 48v Abs. 7 begründet hat, sind der § 48v Abs. 7 und der § 48w Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

           5. § 4a Abs. 1 Z 1 und 3, § 29f Abs. 5 und 6, § 29j Abs. 1a, § 42a Abs. 6 Z 4 und 5, § 66 Abs. 6 Z 2, § 69 Abs. 7 Z 1, § 75 Abs. 8 Z 4 lit. c und Abs. 9 Z 2 sowie § 91c Abs. 2 Z 5 und 6 sowie der Entfall der § 68 Abs. 3 und 4, § 69 Abs. 4 sowie Abs. 7 der Anlage 2 zu § 38 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(86) § 73 Abs. 3b in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

41. In der Anlage 2 zu § 38 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Für die Verwendung an mittleren und höheren Schulen gilt mit einem nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten bis spätestens zum 31. Dezember 2019 erworbenen Bachelorgrad in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 UG die Einreihungsvoraussetzung gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 und mit einem auf einen solchen Bachelorgrad aufbauenden bis spätestens zum 31. Dezember 2019 erworbenen Mastergrad gemäß § 87 Abs. 1 UG im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten überdies die Einreihungsvoraussetzung gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 als erfüllt.“

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel IIa Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „der VIII. Abschnitt“ der Ausdruck „mit Ausnahme des § 79“ eingefügt.

2. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, bei der Datenschutzbehörde, beim Obersten Gerichtshof, bei der Generalprokuratur, bei einem Oberlandesgericht, beim Bundesverwaltungsgericht, bei einer Oberstaatsanwaltschaft, bei der oder dem Rechtschutzbeauftragten im Justizressort, bei einer Einrichtung für Bewährungshilfe (§ 24 Abs. 2 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146/1969), bei einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Erwachsenenschutzvereine, BGBl. Nr. 156/1990), bei einem Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 10 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 – B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013) oder im Finanzwesen geleistet werden.“

3. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Ausbildungsdienst ist so einzurichten, dass die Richteramtsanwärterin oder der Richteramtsanwärter in sämtlichen Geschäftszweigen des gerichtlichen und des staatsanwaltschaftlichen Dienstes einschließlich der Justizverwaltungssachen und des Dienstes in der Geschäftsstelle unterwiesen wird und die zur selbständigen Ausübung des Amtes einer Richterin oder eines Richters oder einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann. Es ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, unter Aufsicht der Richterin oder des Richters Vernehmungen durchzuführen, in Anwesenheit der Richterin oder des Richters auch in einer mündlichen Streitverhandlung (bei Senatsbesetzung im Einvernehmen mit den übrigen Senatsmitgliedern) sowie in einer Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter. Die Richteramtsanwärterin oder der Richteramtsanwärter ist soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit in Zivil- und in Strafsachen heranzuziehen. Sie oder er ist auch als Schriftführerin oder Schriftführer zu beschäftigen, jedoch nur insoweit, als dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist.“

4. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „nur zur Hälfte“ durch das Wort „aliquot“ ersetzt.

5. In § 59 Abs. 1 entfällt jeweils der Ausdruck „, einen anderen Vermögensvorteil“.

6. In § 59 Abs. 2 werden vor dem Wort „Vorteil“ das Wort „sonstiger“ und vor dem Wort „durch“ die Wortfolge „oder einer oder einem Dritten“ eingefügt.

7. In § 59 Abs. 6 Z 4 entfällt der Ausdruck „ , gegenwärtigen oder zukünftigen“.

7a. § 66 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt der Richterin oder des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

 

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

R 1a

R 1b

R 1c

R 2

R 3

stufe

Euro

1

3 956,6

3 956,6

3 956,6

--

--

2

4 317,7

4 317,7

4 317,7

--

--

3

4 861,3

4 861,3

4 861,3

--

--

4

5 385,8

5 385,8

5 548,1

6 212,1

--

5

5 910,2

6 007,9

6 258,4

6 605,4

8 309,7

6

6 402,2

6 559,1

6 887,0

7 234,0

8 768,4

7

6 807,4

6 965,4

7 384,5

7 862,6

9 502,3

8

7 142,7

7 299,6

7 753,1

8 460,0

10 515,6

9

7 260,8

7 417,8

7 876,6

8 677,0

10 960,6

 

Ein festes Gehalt gebührt:

           1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 12 108,3 €,

           2. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 12 064,0 €,

           3. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 13 309,5 €,

           4. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts im Ausmaß von 10 959,5 €.“

7b. In § 66 Abs. 12 werden der Betrag „7 896,6 €“ durch den Betrag „8 100,1 €“ und der Betrag „8 460,4 €“ durch den Betrag „8 677,0 €“ ersetzt.

7c. In § 67 werden in Z 1 der Betrag „2 531,6 €“ durch den Betrag „2 610,1 €“ und in Z 2 der Betrag „2 599,0 €“ durch den Betrag „2 679,1 €“ ersetzt.

7d. In § 68 wird

 

der Betrag

durch den Betrag

„156,5

160,8

228,9

235,2

352,8

362,5

415,8

427,3

529,3

543,9

352,8

362,5

974,5

1 001,4

1 212,8

1 246,3

891,5

916,1

622,7

639,9“

ersetzt.

8. § 75 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.“

9. § 76c Abs. 2 lautet:

„(2) Ist der Dienstbehörde der Wegfall einer der für die Herabsetzung der Auslastung maßgebenden Voraussetzungen zur Kenntnis gelangt, so kann sie die Beendigung der Herabsetzung der Auslastung mit Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats verfügen, soweit dem keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

10. In § 76c Abs. 3 wird im ersten Satz das Wort „wenn“ durch die Wortfolge „soweit dem“ ersetzt.

11. In § 77 Abs. 3 Z 2, Abs. 6 und Abs. 8 wird jeweils in der gramatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Allgemeinen Teil“ durch die Wortfolge „Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013“ ersetzt.

12. § 79 samt Überschrift lautet:

„Außerdienststellung und Gewährung der erforderlichen freien Zeit

§ 79. (1) Die Richterin oder der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts sowie die Richteramtsanwärterin oder der Richteramtsanwärter, die oder der

           1. das Amt der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, eines Mitglieds der Bundesregierung, einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs, der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofs, der Präsidentin oder des Präsidenten des Nationalrats, der Obfrau oder des Obmanns eines Klubs des Nationalrats, eines Mitglieds der Volksanwaltschaft, eines Mitglieds einer Landesregierung, einer Landesvolksanwältin oder eines Landesvolksanwalts, einer Landesrechnungshofdirektorin oder eines Landesrechnungshofdirektors, einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters oder eines Mitglieds der Europäischen Kommission bekleidet oder

           2. ein Mandat des Nationalrats, des Bundesrats, eines Landtags oder des Europäischen Parlaments innehat,

ist für die Dauer dieser Funktion oder Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(2) Der Richterin oder dem Richter und der Richteramtsanwärterin oder dem Richteramtsanwärter, die oder der sich um das Amt der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlags bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(3) Für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.

(4) Zur Vorsteherin oder zum Vorsteher eines Bezirksgerichts, zur Präsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts, des Obersten Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts kann überdies nicht ernannt werden, wer eine der in Abs. 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.“

13. Dem § 87a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.“

13a. Die Tabelle in § 168 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

I

II

III

stufe

Euro

1

2 743,5

--

--

2

2 813,3

--

--

3

3 091,8

--

--

4

3 371,0

--

--

5

3 650,4

--

--

6

3 933,0

--

--

7

4 213,4

--

--

8

4 472,5

4 847,4

--

9

4 677,8

4 917,3

5 193,4

10

4 944,2

5 197,7

5 263,3

11

5 212,7

5 480,3

5 615,7

12

5 480,3

5 760,9

6 249,8

13

5 747,9

6 043,4

6 953,6

14

6 019,7

6 394,8

7 235,1

15

6 300,3

6 957,8

7 516,6

16

6 582,7

7 450,0

7 797,1

17

6 793,4

7 661,7

8 009,8

13b. Die Tabelle in § 169a erhält folgende Fassung:

Zulage

Euro

kleine Daz

108,9

große Daz

437,0

13c. In § 170 Abs. 1 wird

 

der Betrag

durch den Betrag

„130,2

133,8

119,7

123,0

109,3

112,3

99,8

102,6

89,2

91,7

77,8

79,9

68,3

70,2

93,5

96,1

84,0

86,3

73,5

75,5

63,0

64,7“

ersetzt.

13d. § 190 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

St 1

St 2

St 3

stufe

Euro

1

4 197,3

--

--

2

4 558,3

--

--

3

5 103,2

--

--

4

5 626,5

6 212,1

--

5

6 152,0

6 605,4

8 309,7

6

6 643,0

7 234,0

8 768,4

7

7 049,2

7 862,6

9 502,3

8

7 384,5

8 460,0

10 515,6

9

7 502,6

8 677,0

10 960,6

Ein festes Gehalt gebührt der Leiterin oder dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 12 324,2 €.“

13e. In § 190 Abs. 7 wird

 

der Betrag

durch den Betrag

„9 535,80

9 777,50

10 692,00

10 960,60

7 896,60

8 100,10

8 460,4

8 677,00

7 896,60

8 100,10

8 460,40

8 677,00“

ersetzt.

13f. In § 192 wird

 

der Betrag

durch den Betrag

„280,4

288,1

352,8

362,5

736,1

756,4

974,5

1 001,4

1 212,8

1 246,3

891,5

916,1

114,4

117,6

322,3

331,2“

ersetzt.

13g. Die Tabelle in § 197 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

I

II

III

stufe

Euro

1

2 743,5

--

--

2

2 813,3

--

--

3

3 091,8

--

--

4

3 371,0

--

--

5

3 650,4

--

--

6

3 933,0

--

--

7

4 213,4

--

--

8

4 472,5

4 847,4

--

9

4 677,8

4 917,3

5 193,4

10

4 944,2

5 197,7

5 263,3

11

5 212,7

5 480,3

5 615,7

12

5 480,3

5 760,9

6 249,8

13

5 747,9

6 043,4

6 953,6

14

6 019,7

6 394,8

7 235,1

15

6 300,3

6 957,8

7 516,6

16

6 582,7

7 450,0

7 797,1

17

6 793,4

7 661,7

8 009,8

13h. Die Tabelle in § 198 erhält folgende Fassung:

Zulage

Euro

kleine Daz

108,9

große Daz

437,0

13i. In § 200 Abs. 1 wird

 

der Betrag

durch den Betrag

„130,2

133,8

119,7

123,0

109,3

112,3

99,8

102,6

89,2

91,7

77,8

79,9

68,3

70,2

93,5

96,1

84,0

86,3

73,5

75,5

63,0

64,7“

ersetzt.

14. In § 206 wird nach dem Zitat „§§ 4,“ der Ausdruck „17 bis 19,“ eingefügt.

15. § 208 samt Überschrift entfällt.

16. Dem § 212 wird folgender Abs. 72 angefügt:

„(72) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 66 Abs. 1 und 12, § 67 Z 1 und 2, § 68, § 76c Abs. 2 und 3, § 77 Abs. 3 Z 2, Abs. 6 und Abs. 8, § 168 Abs. 2, § 169a, § 170 Abs. 1, § 190 Abs. 1 und 7, § 192, § 197 Abs. 2, § 198 und § 200 Abs. 1 mit 1. Jänner 2019,

           2. Artikel IIa Abs. 2, § 59 Abs. 1, 2 und Abs. 6 Z 4, § 75 Abs. 3, § 79 samt Überschrift, § 87a Abs. 3 und § 206 sowie der Entfall des § 208 samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

14a. Die Tabelle in § 106 Abs. 2 Z 9 erhält folgende Fassung:

in der

in der Dienstzulagenstufe

Dienst-

1

2

3

zulagen-

gruppe

Euro

I

617,2

659,2

700,2

II

575,0

615,0

652,9

III

473,7

506,1

537,4

IV

421,8

451,0

479,1

V

283,8

302,1

321,5

VI

236,2

252,5

267,6

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 und § 19 Abs. 8 entfallen jeweils nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich und das Wort „Hauptschulen“.

2. In § 4b Abs. 5 wird in der Klammer das Wort „vorrübergehende“ durch das Wort „vorübergehende“ ersetzt.

3. Dem § 13c wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.“

4. In § 26 Abs. 1 entfällt nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich und die Wortfolge „der Hauptschulen“.

5. In § 26c Abs. 3 Z 3 wird die Zahl „261“ durch die Zahl „260“ ersetzt.

6. In § 27 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder einer Hauptschule“.

7. In § 41 Abs. 1 entfällt jeweils der Ausdruck „ , einen anderen Vermögensvorteil“.

8. In § 41 Abs. 2 werden vor dem Wort „Vorteil“ das Wort „sonstiger“ und vor dem Wort „durch“ die Wortfolge „oder einer oder einem Dritten“ eingefügt.

9. In § 41 Abs. 6 Z 4 entfällt der Ausdruck „ , gegenwärtigen oder zukünftigen“.

10. In § 43 Abs. 1 Z 1 entfallen nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich und das Wort „Hauptschulen“ sowie die Wortfolge „oder der Hauptschule“.

11. Nach § 46a wird folgender § 46b samt Überschrift eingefügt:

„Wiedereingliederungsteilzeit

§ 46b. (1) Einer Landeslehrperson kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung auf mindestens 45 vH und höchstens 55 vH (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.

(2) Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 hat eine ärztliche Untersuchung gemäß § 36 Abs. 2 erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Landeslehrperson und zur medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.

(3) Eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung auf die Hälfte gemäß Abs. 1 kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß § 36 Abs. 2 erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.

(4) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen mit Ausnahme einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 61 Abs. 8 GehG) unzulässig. Weiters bleibt die Verpflichtung zur Erbringung der anteiligen Supplierstunden gemäß § 43 Abs. 3 Z 3 unberührt.

(5) Der Landeslehrperson kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Lehrverpflichtung gewährt werden, wenn die Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist.“

12. In § 51 Abs. 3 und 5 entfallen jeweils nach dem Wort „Mittelschule“ der Beistrich und die Wortfolge „einer Hauptschule“.

13. In § 55 Abs. 4 entfallen jeweils nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich sowie das Wort „Hauptschulen“ und die Wörter „Hauptschullehrer“, „Hauptschuloberlehrer“ und „Hauptschuldirektor“.

14. § 58 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.“

15. Dem § 115i in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Frist gemäß § 26b Abs. 2 letzter Satz in der Fassung ab 1. Jänner 2019 verlängert sich auf Antrag längstens um jene Zeiträume, die gemäß § 26a Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einzurechnen waren.“

16. In Artikel I der Anlage entfällt in Abs. 12 die Wortfolge „sowie an einer Hauptschule“ und in Abs. 14 die Wortfolge „oder an einer Hauptschule“.

17. In Artikel II Z 2.1., Z 3.1., Z 4.1., Z 4.2. und Z 5 der Anlage entfallen in der für die Verwendung betreffenden Spalte jeweils nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich sowie das Wort „Hauptschulen“.

18. Dem § 123 werden folgende Abs. 85 und 86 angefügt:

„(85) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 4b Abs. 5 und § 26c Abs. 3 Z 3 mit 1. September 2018,

           2. § 106 Abs. 2 Z 9 und § 115i Abs. 5 mit 1. Jänner 2019,

           3. § 1 Abs. 1, § 19 Abs. 8, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Z 2, § 43 Abs. 1 Z 1, § 51 Abs. 3 und 5, § 55 Abs. 4, Artikel I Abs. 12 und 14 der Anlage und Artikel II Z 2.1., 3.1., 4.1., 4.2. und 5 der Anlage mit 1. September 2019,

           4. § 13c Abs. 5, § 41 Abs. 1, 2 und Abs. 6 Z 4 und § 58 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(86) § 46b samt Überschrift in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2021 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeit ist die genannte Bestimmung nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden; die Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit ist jedoch ausgeschlossen.“

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 13c wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.“

2. In § 41 Abs. 1 entfällt jeweils der Ausdruck „ , einen anderen Vermögensvorteil“.

3. In § 41 Abs. 2 werden vor dem Wort „Vorteil“ das Wort „sonstiger“ und vor dem Wort „durch“ die Wortfolge „oder einer oder einem Dritten“ eingefügt.

4. In § 41 Abs. 6 Z 4 entfällt der Ausdruck „ , gegenwärtigen oder zukünftigen“.

5. Nach § 46a wird folgender § 46b samt Überschrift eingefügt:

„Wiedereingliederungsteilzeit

§ 46b. (1) Einer Lehrperson kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen vollen Lehrverpflichtung auf mindestens 45 vH und höchstens 55 vH (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.

(2) Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 hat eine ärztliche Untersuchung gemäß § 36 Abs. 2 erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Lehrperson und der Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.

(3) Eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen vollen Lehrverpflichtung auf die Hälfte gemäß Abs. 1 kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß § 36 Abs. 2 erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.

(4) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen mit Ausnahme einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 61 Abs. 8 GehG) unzulässig.

(5) Der Landeslehrperson kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Lehrverpflichtung gewährt werden, wenn die Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist.“

6. § 65 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.“

7. Dem § 127 werden folgende Abs. 67 und 68 angefügt:

„(67) § 13c Abs. 5, § 41 Abs. 1, 2 und Abs. 6 Z 4 und § 65 Abs. 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(68) § 46b samt Überschrift in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2021 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeit ist die genannte Bestimmung nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden; die Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit ist jedoch ausgeschlossen.“

Artikel 7

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Langtitel und in § 1 entfallen nach dem Wort „Mittelschulen“ jeweils der Beistrich sowie das Wort „Hauptschulen“.

2. In § 3 wird nach dem Abs. 11 folgender Abs. 11a eingefügt:

„(11a) Solange trotz Ausschreibung der Planstelle geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen oder gemäß Abs. 11 aufgenommen werden dürfen, nicht gefunden werden, dürfen Personen mittels Sondervertrag gemäß § 36 aufgenommen werden, wobei das sondervertraglich festgelegte Monatsentgelt das bei einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe pd vorgesehene Entgelt um bis zu 30% unterschreiten kann.“

3. In § 3b Abs. 5 wird in der Klammer das Wort „vorrübergehende“ durch das Wort „vorübergehende“ ersetzt.

4. In § 5 Abs. 10 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst, BGBl. I Nr. 211/2013, wird das Zitat „§ 3 Abs. 3 Z 2“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 2“ und das Zitat „Art. I Abs. 6 bis 10 LDG 1984“ durch das Zitat „Art. I Abs. 6 bis 11c LDG 1984“ ersetzt.

5. In § 9 werden nach dem Abs. 4a folgende Abs. 4b bis 4d eingefügt:

„(4b) Landesvertragslehrpersonen können vorläufig mit der Funktion Schulqualitätsmanagement gemäß § 48r Abs. 9 VBG betraut werden.

(4c) Landesvertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens gemäß § 48r Abs. 3 VBG mit dem Aufgabenbereich der Fachinspektion gemäß § 32 Abs. 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, und gemäß § 16 Abs. 1 und 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, betraut werden.

(4d) Landesvertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen als gemäß § 7c Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, von den Kirchen und Religionsgesellschaften zu bestellende Fachinspektorinnen und Fachinspektoren betraut werden.“

6. In § 12 Abs. 6 Z 4 entfällt der Ausdruck „erster Satz“.

7. In § 12 Abs. 6 Z 5 entfällt der Ausdruck „Abs. 6 zweiter Satz,“.

7a. Die Tabelle in § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungsstufe

Euro

1

2 719,9

2

3 095,9

3

3 473,0

4

3 850,1

5

4 227,4

6

4 604,6

7

4 837,7

7b. In § 19 wird

                a) in Abs. 8 Z 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, der Betrag „98,6 €“ durch den Betrag „101,3 €“ ersetzt,

                b) in Abs. 8 Z 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, der Betrag „131,2 €“ durch den Betrag „134,8 €“ ersetzt,

                c) in Abs. 8 Z 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, und in Abs. 9 der Betrag „163,8 €“ jeweils durch den Betrag „168,3 €“ ersetzt,

                d) in Abs. 10 der Betrag „327,7 €“ durch den Betrag „336,7 €“ ersetzt,

                e) in Abs. 10 der Betrag „491,5 €“ durch den Betrag „505,1 €“ ersetzt.

8. In § 19 wird nach dem Abs. 10 folgender Abs. 10a eingefügt:

„(10a) Einer Vertragslehrperson, die nach § 9 Abs. 4c oder 4d mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, gebührt nach Maßgabe der eingerichteten Planstelle eine Dienstzulage und eine Vergütung. Für die Bemessung der Höhe der Dienstzulage und der Vergütung findet § 168 GehG Anwendung.“

9. In § 19 Abs. 11 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 5“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Wird die Landesvertragslehrperson nur mit einem Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung in der Spezialfunktion „Sonder- und Heilpädagogik“ verwendet, so gebührt die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 5 entsprechend dem Anteil der Verwendung im Bereich Sonder- und Heilpädagogik an der Unterrichtsverpflichtung.“

9a. Die Tabelle in § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Funktionsdauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

672,3

1 177,3

1 400,6

1 625,0

mehr als 5 Jahre

784,6

1 400,6

1 625,0

1 849,6

9b. In § 21 Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „546,0 €“ durch den Betrag „561,1 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „654,2 €“ durch den Betrag „672,3 €“.

9c. In § 21b wird der Betrag „904,9 €“ durch den Betrag „929,9 €“ ersetzt.

9d. In § 22 Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „26,2 €“ durch den Betrag „26,9 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „13,7 €“ durch den Betrag „14,1 €“.

9e. In § 23 Abs. 4 wird der Betrag „36,8 €“ durch den Betrag „37,8 €“ ersetzt.

9f. In § 24 Abs. 1 wird der Betrag „39,9 €“ durch den Betrag „41,0 €“ ersetzt.

9g. In § 24 Abs. 2 wird der Betrag „196,4 €“ durch den Betrag „201,8 €“ ersetzt.

10. In § 26 Abs. 6 Z 2 entfallen vor dem Wort „Sonderschule“ der Beistrich und das Wort „Hauptschule“ sowie nach der Wortfolge „Lehrer an der Neuen Mittelschule“ der Beistrich und die Wörter „Hauptschullehrerin“ oder „Hauptschullehrer“.

11. Dem § 32 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 3b Abs. 5 mit 1. September 2018,

           2. § 9 Abs. 4b bis 4d, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 9, 10 und 10a, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2 Z 1 und 2, § 21b, § 22 Abs 2 Z 1 und 2, § 23 Abs. 4 sowie § 24 Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2019,

           3. der Langtitel, § 1, § 3 Abs. 11a, § 5 Abs. 10, § 19 Abs. 8 und 11 sowie § 26 Abs. 6 Z 2 mit 1. September 2019,

           4. § 12 Abs. 6 Z 4 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 8

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 6 Z 4 entfällt der Ausdruck „erster Satz“.

2. In § 12 Abs. 6 Z 5 entfällt der Ausdruck „Abs. 6 zweiter Satz,“.

2a. Die Tabelle in § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungsstufe

Euro

1

2 719,9

2

3 095,9

3

3 473,0

4

3 850,1

5

4 227,4

6

4 604,6

7

4 837,7

2b. In § 20 wird

                a) in Abs. 4 Z 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, der Betrag „98,6 €“ durch den Betrag „101,3 €“ ersetzt,

                b) in Abs. 4 Z 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, der Betrag „131,2 €“ in durch den Betrag „134,8 €“ ersetzt,

                c) in Abs. 4 Z 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, und in Abs. 5 der Betrag „163,8 €“ jeweils durch den Betrag „168,3 €“ ersetzt,

                d) in Abs. 6 der Betrag „327,7 €“ durch den Betrag „336,7 €“ ersetzt,

                e) in Abs. 6 der Betrag „491,5 €“ durch den Betrag „505,1 €“ ersetzt,

                f) in Abs. 7 Z 1 der Betrag „436,8 €“ durch den Betrag „448,9 €“ ersetzt,

                g) in Abs. 7 Z 2 der Betrag „654,2 €“ durch den Betrag „672,3 €“ ersetzt,

                h) in Abs. 7 Z 3 der Betrag „785,5 €“ durch den Betrag „807,2 €“ ersetzt.

2c. Die Tabelle in § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Funktionsdauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

672,3

1 177,3

1 400,6

1 625,0

mehr als 5 Jahre

784,6

1 400,6

1 625,0

1 849,6

2d. In § 22 Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „763,5 €“ durch den Betrag „784,6 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „927,2 €“ durch den Betrag „952,8 €“.

2e. In § 23 Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „33,6 €“ durch den Betrag „34,5 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „13,7 €“ durch den Betrag „14,1 €“.

2f. In § 24 Abs. 4 wird der Betrag „36,8 €“ durch den Betrag „37,8 €“ ersetzt.

2g. In § 25 Abs. 1 wird der Betrag „39,9 €“ durch den Betrag „41,0 €“ ersetzt.

2h. In § 25 Abs. 2 wird der Betrag „196,4 €“ durch den Betrag „201,8 €“ ersetzt.

3. Dem § 31 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 Z 1 bis 3, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Z 1 und 2, § 23 Abs. 2 Z 1 und 2, § 24 Abs. 4 sowie § 25 Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2019,

           2. § 20 Abs. 4 Z 1 bis 3 mit 1. September 2019,

           3. § 12 Abs. 6 Z 4 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 9

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 wird vor dem Wort „berufsbildenden“ die Wortgruppe „allgemeinbildenden und“ eingefügt.

2. In § 3 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „oder Hauptschule“.

3. Dem § 15 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) § 3 Abs. 2 und 7 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten mit 1. September 2019 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 6 Z 2 wird die Wortfolge „Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, oder eine gleichartige ausländische Beihilfe“ durch die Wortfolge „ein Kinderzuschuss nach § 4 GehG“ ersetzt.

2. Dem § 77 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) § 2 Abs. 6 Z 2 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 41 wird in Abs. 3

           1. in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004,

           2. in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80/2005,

           3. in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2008,

           4. in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, und

           5. in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010,

die Wortfolge „bei den“ jeweils durch die Wortfolge „sowie bei jenen, auf die § 99 Abs. 6 anwendbar ist, bei den“ ersetzt.

2. § 59 Abs. 1 Z 10 lautet:

       „10. Vergütungen nach den §§ 12f Abs. 2, 40b, 40c, 53b, 61 bis 61e, 66 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, 67, 68, 71 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, 82, 82a, 83, 101, 101a, 112, 113c, 133b, 153, 153a, 165 und 168 GehG,“

3. § 101 lautet:

§ 101. (1) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten sind von der für die Beamtin oder den Beamten zuständigen Dienstbehörde nach den Vorgaben des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu erheben.

(2) Der vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger stellt den Dienstbehörden auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Verfügung.“

4. Dem § 105 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die §§ 22 Abs. 6 bis 8a, 13 und 13a und 22b Abs. 5 letzter Satz GehG sind sinngemäß anzuwenden.“

5. Dem § 109 wird folgender Abs. 85 angefügt:

„(85) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 41 Abs. 3 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, und § 105 Abs. 1 mit 1. Jänner 2005,

           2. § 41 Abs. 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80/2005, mit 10. August 2005,

           3. § 41 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2008, mit 10. Jänner 2008,

           4. § 41 Abs. 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, mit 30. Dezember 2008,

           5. § 41 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, mit 1. Jänner 2011,

           6. § 59 Abs. 1 Z 10 mit 1. Jänner 2019,

           7. § 101 mit 1. Jänner 2019. Laufende Mitteilungsverfahren sind nach den am 31. Dezember 2018 geltenden Bestimmungen abzuschließen.“

Artikel 12

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2f wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.“

2. Dem § 22 wird folgender Abs. 47 angefügt:

„(47) § 2f Abs. 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2b wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.“

2. Dem § 62 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) § 2b Abs. 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Z 3 wird nach dem Wort „Urlaubes“ die Wortfolge „oder einer Dienstzuteilung in den Bereich einer anderen Dienstbehörde“ eingefügt.

2. In § 8 Z 4 wird nach dem Wort „Ausland“ die Wortfolge „oder mit dem Wechsel der Dienstbehörde innerhalb desselben Ressorts“ eingefügt.

3. § 25 Z 1 lautet:

         „1. für Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, des Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organs,“

4. § 34 Abs. 2 Z 2 lit. c lautet:

              „c) eines Urlaubes oder einer Dienstzuteilung zu einer anderen Dienstbehörde von mehr als drei Monaten und“

5. Dem § 83 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für die Aufnahme in den Exekutivdienst kann eine von § 44 Abs. 4 Z 3 abweichende Frist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres oder der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz jeweils im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festgelegt werden, sofern die Gründe eines effizienten Recruitings dies erfordern.“

6. § 85 samt Überschrift lautet:

„Zuweisung eines Arbeitsplatzes in bestimmten Fällen

§ 85. (1) Bei Beamtinnen und Beamten ist die Zuweisung eines niedriger oder gleich bewerteten Arbeitsplatzes abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach diesem Gesetz ohne Ausschreibung zulässig, wenn sie nach den Abs. 1 oder 3 der §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 erfolgt. Dieser Absatz gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion.

(2) Bei Vertragsbediensteten ist die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach diesem Gesetz ohne Ausschreibung zulässig, wenn sie nach § 69 Abs. 2 oder 3 VBG erfolgt. Die Ausnahme von einer allfälligen Ausschreibungspflicht gilt auch im Falle einer Verwendungsänderung einer oder eines Vertragsbediensteten, bei der die neue Verwendung abweichend von § 69 Abs. 1 VBG derselben Entlohnungs- und Bewertungsgruppe zugeordnet ist wie die bisherige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten, sofern sie nicht von § 69 Abs. 9 VBG erfasst ist. Dieser Absatz gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion.

(3) Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an

           1. Beamtinnen oder Beamte der Verwendungsgruppen A 1, E 1, M BO 1 und M ZO 1 in der gemäß § 141 Abs. 6, 7 oder 8, § 145d Abs. 3 oder § 152b Abs. 6, 7 oder 8 BDG 1979 anfallenden Funktionsgruppe,

           2. im Abs. 9 der § 141 oder § 152b BDG 1979 angeführte Beamtinnen oder Beamten in der Verwendungs- und Funktionsgruppe, in die sie bei Beendigung ihrer befristeten Funktion ernannt sind, und

           3. Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe v1 in der nach § 68 Abs. 3 VBG anfallenden Bewertungsgruppe

ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach diesem Gesetz ohne Ausschreibung zulässig. Dieser Absatz gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion und in Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist die Bediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.“

7. Dem § 90 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 8 Z 3 und 4, § 25 Z 1, § 34 Abs. 2 Z 2 lit. c, § 83 Abs. 6 und § 85 samt Überschrift in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 3 lit. o wird das Zitat „Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), BGBl. Nr. 333“ durch das Zitat „Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979“ ersetzt.

2. § 11 Abs. 1 Z 6 bis 8 lautet:

         „6. beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz je einer

                a) für die der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten,

               b) für die Bediensteten der Arbeitsinspektorate und

                c) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,

           7. beim Bundesministerium für Finanzen sechs, und zwar je einer für die Bediensteten

                a) der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region Wien,

               b) der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region Ost (Burgenland und Niederösterreich),

                c) der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region Süd (Kärnten und Steiermark),

               d) der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region Mitte (Salzburg und Oberösterreich),

                e) der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region West (Vorarlberg und Tirol) und

                f) des Amtes der Bundesimmobilien,

           8. beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort je einer

                a) für die Bediensteten der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung sowie

               b) für die Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,“

3. In § 11 Abs. 1 entfallen die Z 9 und Z 14.

4. In § 13 Abs. 1 Z 2 Einleitungsteil wird vor dem Wort „Justiz“ der Ausdruck „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ eingefügt.

5. In § 13 Abs. 1 Z 3 wird im Einleitungsteil die Wortfolge „Bildung vier“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung sechs“ sowie in lit. d nach dem Wort „Bildung“ der Ausdruck „ , Wissenschaft und Forschung“ eingefügt und folgende lit. e und f angefügt:

              „e) die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer der Ämter der Universitäten,

                f) die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung, an den zugehörigen nachgeordneten Dienststellen und an den wissenschaftlichen Anstalten, Bedienstete der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer,“

6. In § 13 Abs. 1 entfällt Z 4 und die nachfolgenden Ziffern 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „4“ und „5“.

7. In § 13 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ , beim Bundesministerium für Familien und Jugend“.

8. Dem § 42t wird folgender § 42u samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmung anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten

§ 42u. (1) Die Wahl des Personalvertretungsorgans, welches beim Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk (Wien West-Ost) in seiner ab 1. November 2019 bestehenden Struktur einzurichten ist, erfolgt im Zuge der Bundes-Personalvertretungswahl 2019. Für die Durchführung dieser Wahl gilt die Personalvertretung beim Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk mit der Personalvertretung beim Arbeitsinspektorat für den 4. Aufsichtsbezirk als zusammengefasst im Sinne des § 4 Abs. 1.

(2) § 24a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienststellenwahlausschuss vom zuständigen Fachausschuss in sinngemäßer Anwendung der §§ 16 ff zu bestellen ist.“

9. Dem § 45 wird folgender Abs. 45 angefügt:

„(45) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 11 Abs. 1 Z 6 bis 8 und § 13 Abs. 1 und 2 sowie der Entfall der § 11 Abs. 1 Z 9 und Z 14 mit 8. Jänner 2018,

           2. § 42u samt Überschrift mit 1. Jänner 2019,

           3. § 9 Abs. 3 lit. o mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 16

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Das Rechtspraktikantengesetz – RPG, BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 RStDG zur Durchführung von Vernehmungen herangezogen werden.“

2. In § 26 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und der jeweiligen Beurteilungen“.

3. Dem § 29 wird folgender Abs. 2m angefügt:

„(2m) § 6 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Prüfungstaxengesetzes

Das Prüfungstaxengesetz, BGBl. Nr. 314/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Anlage I Z I.2. in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, tritt mit 1. September 2019 in Kraft.“

2. In Anlage I Z I.2. entfallen nach dem Wort „Mittelschule“ der Beistrich und die Wortfolge „die Hauptschule“.