467 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 500/A der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Peter Wittmann, Mag. Harald Stefan, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Peter Wittmann, Mag. Harald Stefan, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 22. November 2018 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Z 1 und 4:

Vorsitzende und Mitglieder von Untersuchungsausschüssen haben einen wesentlichen Mehraufwand gegenüber anderen Mitgliedern des Nationalrates, da Untersuchungsausschüsse oft mehrmals pro Woche tagen. Daher sollen die An- und Rückreisen (einschließlich Nächtigungen) zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen gesondert vergütet werden. Abgestellt wird dabei auf die Teilnahme an der Sitzung, unabhängig davon, ob sie als Vorsitzende/r, Mitglied, Ersatzmitglied oder gemäß § 32 Abs. 4 GOG-NR vertretendes Mitglied erfolgt.

Darüber hinaus können auch Reisen zu besonderen parlamentarischen Terminen vergütet werden. Es kann sich dabei etwa um jährlich wiederkehrende Gedenkveranstaltungen des Parlaments, von der Parlamentsdirektion organisierte Aussprachen zu im Parlament stattfindenden internationalen Terminen, Termine der Demokratiewerkstatt oder von der Parlamentsdirektion organisierte und durchgeführte Fortbildungen handeln. Für welche Termine eine Vergütung nach § 10a BBezG erfolgt, legt der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz (§ 8 GOG-NR) fest.

Es obliegt den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates darauf zu achten, dass die Reisekosten (einschließlich Nächtigungen) das notwendige und sonst übliche Ausmaß nicht überschreiten.

Fallen Reiseanlässe im Sinne des § 10a BBezG zeitlich mit solchen nach § 10 BBezG (insbesondere Plenar- oder Ausschusssitzungen des Nationalrates oder Bundesrates) zusammen, so erfolgt die Vergütung gemäß § 10 BBezG.

Zu Z 2:

Bei Anreise aus den Bundesländern Kärnten, Tirol und Vorarlberg wird der Ermittlung der durchschnittlichen Anreisedauer zum Parlament das Flugzeug als zeitlich günstigstes Verkehrsmittel zugrunde gelegt. Dies bewirkt ein niedrigeres Spesenlimit als bei Zugrundelegung des PKW. Gleichzeitig werden die Flugkosten nur zu 10% auf das Spesenlimit angerechnet.

Um das System ökologisch nachhaltiger zu gestalten, soll die freiwillige Möglichkeit geschaffen werden, dass den Mitgliedern des Nationalrates und Bundesrates, die aus den Bundesländern Kärnten, Tirol und Vorarlberg zum Parlament anreisen, eine Bahn-Jahreskarte erster Klasse zusätzlich, außerhalb des Spesenlimits, vergütet wird. Die Bahn-Jahreskarte wird erst dann vergütet, wenn damit zumindest sechs Fahrten erfolgt sind.

Für die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, die die Möglichkeit der Vergütung der Bahn-Jahreskarte nicht in Anspruch nehmen, tritt keine Änderung ein.

Zu Z 3:

Mit dieser Änderung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass mit der bisher geltenden Vergütung der Mehraufwand von Mitgliedern des Nationalrates oder Bundesrates mit Behinderung nicht entsprechend abgedeckt werden konnte.

Zu Z 5:

Es handelt sich um die Beseitigung eines Redaktionsversehens.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 6. Dezember 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Josef Lettenbichler die Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, MA, Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Harald Stefan sowie der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport Heinz-Christian Strache.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl und Mag. Harald Stefan einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Mit der gegenständlichen Novelle soll die Valorisierung der Bezüge der öffentlichen Funktionäre mit Bezügen von über 100% des Ausgangsbetrages bis einschließlich 2019 entfallen.

Die Anpassung der durch das Bundesbezügegesetz zu regelnden Bezüge für Bundespräsident, Bundeskanzler, Vizekanzler, die Präsidenten des Nationalrates, Bundesminister, Präsident des Rechnungshofes, Klubobleute, Staatssekretäre und Mitglieder der Volksanwaltschaft entfällt bis einschließlich 2019.“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages einstimmig (nicht anwesend: J) beschlossen.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Mag. Harald Stefan gewählt

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 12 06

                              Mag. Harald Stefan                                                           Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann