36. KFG-Novelle

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMVIT

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Es haben sich wieder viele Punkte für zeitgemäße Anpassungen des Kraftfahrgesetzes angesammelt. Beispielhaft sollen 3 Themenbereiche herausgestrichen werden:

-- Leider häufen sich Betrugsfälle durch Mehrfachbelehnungen von Fahrzeugen bzw. unzulässige Veräußerungen.

-- Fahrzeugänderungen, die eine Verschlechterung des Emissionsverhaltens des Fahrzeuges zur Folge haben, sind derzeit nicht ausdrücklich untersagt.

-- Derzeit darf eine Person nur eine Fahrschule haben. Es häufen sich Außenkursbewilligungen.

 

Ziel(e)

Verhinderung der Erschleichung von Duplikaten von Fahrzeuggenehmigungsdokumenten zur betrügerischen Mehrfachbelehnung eines Fahrzeuges.

 

Verhinderung bzw. Erschwerung von Fahrzeugmanipulationen, die zu einer Verschlechterung des Umweltverhaltens eines Fahrzeuges führen.

 

Ermöglichung mehrerer Fahrschulbewilligungen pro Person. Entfall Außenkurse.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Zwingende Abfrage bei einer dafür vorgesehenen Datenbank, um zu klären, ob die Originaldokumente allenfalls bei einer anderen Stelle hinterlegt sind, um eine Erschleichung eines Duplikates zu verhindern.

 

Verbot von Fahrzeugänderungen, die eine Verschlechterung des Emissionsverhaltens des Fahrzeuges zur Folge haben

 

Entfall der derzeitigen Einschränkung auf eine Fahrschulbewilligung pro Person.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Verbesserung der Verkehrssicherheit" der Untergliederung 41 Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Es fallen nunmehr zwar die Außenkursbewilligungen weg (§ 114 Abs. 5 KFG), dafür wird aber die Möglichkeit eröffnet, mehrere Fahrschulbewilligungen (für mehrere Standorte) zu erhalten (§ 109 Abs. 1 iV mit § 111 Abs. 1 KFG). Das heißt es wird ev. auch zusätzliche Verfahren geben. Somit dürften sich Mehr- und Minderaufwand für die Behörden die Waage halten.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1908864464).