Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Singapur andererseits hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Am 25. November 2004 ermächtigte der Rat der Europäischen Union die Europäische Kommission zur Aushandlung eines Partnerschafts- und Kooperationsabkommens (PKA) mit sechs ASEAN-Ländern, einschließlich Singapur. Die Verhandlungen mit Singapur wurden im Oktober 2005 aufgenommen und Ende Mai 2013 abgeschlossen. Beide Seiten paraphierten das PKA am 14. Oktober 2013 in Singapur. Das Abkommen soll voraussichtlich im Oktober 2018 unterzeichnet werden.

Das PKA ersetzt als Rechtsgrundlage das Kooperationsabkommen von 1980 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen (ASEAN). Es handelt sich um das erste bilaterale Abkommen zwischen der EU und Singapur.

Das PKA mit Singapur stellt einen weiteren wichtigen Schritt zu einem stärkeren politischen und wirtschaftlichen Engagement der EU in Südostasien dar. Es soll außerdem die Grundlage für ein wirksameres bilaterales Engagement der EU und ihrer Mitgliedstaaten mit Singapur bilden, insofern als der politische Dialog gestärkt und die Zusammenarbeit in vielen Bereichen verbessert wird.

Das PKA umfasst die üblichen politischen Klauseln der EU über die Menschenrechte, den Internationalen Strafgerichtshof, Massenvernichtungswaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie die Terrorismusbekämpfung. Es sieht zudem eine Zusammenarbeit in Bereichen wie Gesundheit, Umwelt, Klimawandel, Energie, Steuern, Bildung und Kultur, Arbeit, Migration, Beschäftigung und Soziales, Wissenschaft und Technologie sowie Verkehr vor. Ferner hat es die rechtliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, organisierter Kriminalität und Korruption zum Gegenstand.

Dem PKA ist eine Zusatzvereinbarung beigefügt, die gemäß Art. 50 PKA Bestandteil des Abkommens ist. In dieser Zusatzvereinbarung bekräftigen beide Seiten, dass sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens auf der Grundlage der objektiv verfügbaren Informationen keine Kenntnis von internen Rechtsvorschriften der anderen Seite oder einer Anwendung solcher Rechtsvorschriften haben, die zum Rückgriff auf das bei Nichterfüllung des Abkommens vorgesehene Verfahren gemäß Art. 44 PKA führen könnten.

Das PKA enthält auch Bestimmungen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich. Angesichts der internationalen Entwicklungen in Bezug auf einen neuen weltweiten Standard für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen wird es als sinnvoll erachtet, dass beide Seiten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des PKA eine gemeinsame Erklärung zu dieser Frage unterzeichnen. Auch wenn die gemeinsame Erklärung nicht Bestandteil des PKA sein wird, so bekräftigen damit beide Seiten doch ihre politische Entschlossenheit, den neuen Standard in ihren bilateralen Beziehungen anzuwenden.

Das PKA wird durch das Freihandelsabkommen ergänzt, das die EU und Singapur am 20. September 2013 paraphiert haben. Die beiden Abkommen bilden für die EU und Singapur die Basis für den Ausbau ihrer Beziehungen auf einer höheren Ebene.

Mit dem PKA wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der die Entwicklung der bilateralen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien überwachen sowie Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele festlegen wird. Das Abkommen enthält eine Nichterfüllungsklausel, welche die Möglichkeit vorsieht, die Anwendung des Abkommens im Falle eines Verstoßes gegen wesentliche Elemente auszusetzen.

Da das PKA Bestimmungen enthält, die in die Kompetenzen sowohl der EU als auch der Mitgliedstaaten fallen, handelt es sich um ein sogenanntes gemischtes Abkommen und bedarf daher auf Seite der Europäischen Union auch der Genehmigung bzw. Inkraftsetzung durch alle Mitgliedstaaten.

Das PKA wird für fünf Jahre geschlossen und automatisch um einen Zeitraum von jeweils einem Jahr verlängert, sofern nicht die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei sechs Monate vor Ablauf eines solchen Einjahreszeitraums schriftlich ihre Absicht mitteilt, das Abkommen nicht zu verlängern.

Die Durchführung des PKA wird keine finanziellen Auswirkungen haben. Sofern es dennoch zu solchen kommen sollte, finden die mit der Durchführung dieses Abkommens verbundenen Kosten ihre Bedeckung in den Budgets des/der zuständigen Ressorts.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel skizziert die Grundlagen und Ziele des Abkommens. Auf Basis der Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der nachhaltigen Entwicklung soll die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Singapur intensiviert und damit auch das Verständnis zwischen Asien und Europa gefördert werden. Ausdrücklich wird auch der Abschluss eines Freihandelsabkommens angeführt.

TITEL I – ART UND GELTUNGSBEREICH

Zu Art. 1: Allgemeine Grundsätze

Es werden im Einklang mit der Präambel nochmals die gemeinsamen Wertvorstellungen zitiert (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Charta der Vereinten Nationen, Millenniumsentwicklungsziele, Rechtsstaatlichkeit).

Zu Art. 2: Ziele der Zusammenarbeit

Die Kooperation soll insbesondere in folgenden Bereichen, die im weiteren Abkommenstext näher ausgeführt werden, gefördert werden: Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen (Titel II); Terrorismusbekämpfung sowie Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und des illegalen Waffenhandels (Titel III); Handel und Investitionen (Titel IV), Recht, Freiheit und Sicherheit (Titel V); makroökonomische Politik und Finanzinstitutionen, Steuern, Industriepolitik und KMU, Informationsgesellschaft, Wissenschaft und Technik, Energie, Verkehr, Bildung und Kultur, Umwelt und natürliche Ressourcen, Gesundheit und Statistik (Titel VI). Darüber hinaus soll die Teilnahme Singapurs an Kooperationsprogrammen der EU für Asien gefördert und das Verständnis der Gesellschaft für die jeweils andere Seite verbessert werden.

TITEL II – BILATERALE, REGIONALE UND INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

Zu Art. 3: Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

Dieser Artikel enthält Verpflichtungen zu Meinungsaustausch und Kooperation in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen. Genannt werden die Vereinten Nationen, ASEAN, das ASEAN-Regionalforum, das Asien-Europa-Treffen (ASEM) und die Welthandelsorganisation (WTO). Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit auf anderen Ebenen wie Denkfabriken, Unternehmen, NGOs und Medien in gegenseitigem Einvernehmen gefördert werden.

Zu Art. 4: Regionale und bilaterale Zusammenarbeit

EU und ASEAN verfügen seit über vier Jahrzehnten über eine institutionalisierte Zusammenarbeit im Rahmen derer zahlreiche Initiativen, die auch Relevanz für Einzelstaaten hatten/haben, umgesetzt wurden/werden. Dieser Artikel stipuliert die Möglichkeit, neben der bilateralen auch auf regionaler Ebene zusammenzuarbeiten, um eine maximale Wirkung getroffener Maßnahmen zwischen EU und Singapur zu erzielen. In diesem Rahmen können Kooperationsmaßnahmen ausgedehnt und in weiterer Folge die Zusammenarbeit zum Beispiel in Ausbildungs- und Austauschprogrammen ausgebaut werden.

TITEL III – ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN INTERNATIONALE STABILITÄT, JUSTIZ, SICHERHEIT UND ENTWICKLUNG

Zu Art. 5: Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

Mit diesem Artikel wird ein Bekenntnis zur Terrorismusprävention und -bekämpfung unter Achtung der Verpflichtungen im Rahmen der Vereinten Nationen, insbesondere der Bestimmungen in den Bereichen Menschenrechte, Flüchtlinge und humanitäres Völkerrecht, ausgesprochen. In den folgenden Unterpunkten werden Arten der Zusammenarbeit angeführt, wie etwa die Umsetzung einschlägiger Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, Informationsaustausch über terroristische Gruppen sowie Meinungsaustausch über Methoden und Mittel zur Terrorismusbekämpfung. Außerdem soll auf internationaler Ebene die Konsensfindung zur Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung vertieft werden.

Zu Art. 6: Erfüllung der internationalen Verpflichtungen im Hinblick auf die Bestrafung schwerer Verbrechen von internationalem Belang

Es wird bekräftigt, dass schwerste Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit betreffen, nicht unbestraft bleiben dürfen. Deren Verfolgung soll durch nationale Maßnahmen und in Zusammenarbeit mit internationalen Gerichten erfolgen. Ferner wird die Bedeutung des Internationalen Strafgerichtshofs für weltweiten Frieden und Gerechtigkeit anerkannt.

Zu Art. 7: Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

Im Hinblick darauf, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt, bekennen sich die Vertragspartner zur Umsetzung ihrer bestehenden Verpflichtungen aus einschlägigen internationalen Übereinkünften und VN-Resolutionen und erklären diese zu einem wesentlichen Element des Abkommens. Darüber hinaus wird auf die Bedeutung weiterer relevanter Übereinkünfte sowie auf nationale Ausfuhrkontrollen samt wirksamen Sanktionen bei Verstößen hingewiesen. Es wird auch ein regelmäßiger politischer Dialog zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen vereinbart.

Zu Art. 8: Kleinwaffen und leichte Waffen

Dieser Artikel enthält das Bekenntnis zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen. Dies soll durch die Umsetzung der jeweiligen einschlägigen internationalen Verpflichtungen und durch einen begleitenden Dialog erfolgen.

TITEL IV – ZUSAMMENARBEIT IN HANDELS – UND INVESTITIONSFRAGEN

Zu Art. 9: Allgemeine Grundsätze

Das multilaterale Handelssystem und der bilaterale Handel sollen durch die Aufnahme eines Dialogs zu Handels- und Investitionsfragen gefördert werden. Die Umsetzung erfolgt durch den Abschluss eines Freihandelsabkommens, das einen Bestandteil der bilateralen Gesamtbeziehungen und des gemeinsamen institutionellen Rahmens bildet. Der Ausbau der Handels- und Investitionsbeziehungen kann auch die in Artikel 10-16 angeführten Bereiche abdecken.

Zu Art. 10: Gesundheits- und Pflanzenschutz

Dieser Artikel enthält einen Informationsaustausch über Rechtsvorschriften, Zertifikations- und Kontrollverfahren insbesondere im Rahmen des einschlägigen WTO-Übereinkommens.

Zu Art. 11: Technische Handelshemmnisse

Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch in den Bereichen Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertung wird festgeschrieben, insbesondere im Rahmen des einschlägigen WTO-Abkommens.

Zu Art. 12: Zoll

Es sollen ein Erfahrungsaustausch und eine mögliche Vereinfachung bei Zollverfahren stattfinden, die Transparenz von Zollvorschriften sichergestellt und eine Zusammenarbeit im Zollwesen aufgebaut werden.

Zu Art. 13: Investitionen

Die Entwicklung von attraktiven und stabilen Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen soll durch offene, transparente und diskriminierungsfreie Regelungen gefördert werden.

Zu Art. 14: Wettbewerbspolitik

Durch die Einführung und Anwendung von Wettbewerbsregeln soll Transparenz und Sicherheit für Unternehmen geschaffen werden.

Zu Art. 15: Dienstleistungen

Informationsaustausch, Marktzugang sowie Zugang zu Kapital und Technologie sollen gefördert werden.

Zu Art. 16: Schutz des geistigen Eigentums

Die Bedeutung des geistigen Eigentums wird unterstrichen und die Fortsetzung des Informationsaustausches über vereinbarte Projekte und Maßnahmen – einschließlich der wirksamen Implementierung von Zollvorschriften – bekräftigt.

TITEL V – ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT

Zu Art. 17: Rechtsstaatlichkeit und rechtliche Zusammenarbeit

Im Rahmen der Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit sollen insbesondere der Rechtsstaat und der Ausbau von Institutionen zu Gesetzesvollzug und Rechtspflege gefördert werden und ein Informationsaustausch zu Rechtssystemen und Rechtssetzung erfolgen.

Zu Art. 18: Datenschutz

Zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Schutz personenbezogener Daten nach Maßgabe der internationalen Grundsätze, wie die Leitlinien der Vereinten Nationen, soll ein Dialog eingerichtet werden. Ferner kann die Zusammenarbeit auch den Austausch von Informationen und Wissen umfassen.

Zu Art. 19: Migration

Die Bedeutung der Steuerung von Migrationsströmen wird betont und die Errichtung eines Dialogs über migrationsrelevante Themen vereinbart. Die Zusammenarbeit soll im Rahmen Unions- und innerstaatlicher Vorschriften erfolgen und folgende Schwerpunkte umfassen: Ursachen von Migration; Entwicklung und Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen; Zulassungsregelung sowie faire Behandlung, allgemeine und berufliche Bildung, Integration von Ausländern mit legalem Wohnsitz, Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; Verhinderung von illegaler Einwanderung, Schleusenkriminalität und Menschenhandel; Rückführung von illegal aufhältigen Personen; Visa und Sicherheit von Reisedokumenten sowie Grenzkontrollen. Zusätzlich wird die Rückübernahme von Staatsangehörigen, die sich illegal auf dem Territorium der anderen Vertragspartei aufhalten, vereinbart.

Zu Art. 20: Bekämpfung der organisierten Kriminalität

Die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Korruption soll insbesondere durch die Umsetzung und Förderung einschlägiger internationaler Normen und Übereinkünfte, wie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, erfolgen.

Zu Art. 21: Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus

Der Missbrauch der Finanzsysteme soll im Einklang mit den Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) verhindert werden. Es soll insbesondere ein umfassender Austausch zweckdienlicher Informationen und Fachkenntnisse zu geeigneten Normen bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus ermöglicht werden.

Zu Art. 22: Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen

Die zuständigen Behörden arbeiten zusammen, um gemäß einschlägigen internationalen Übereinkünften den Handel und die Nachfrage nach illegalen Drogen sowie deren Auswirkung auf die Gesellschaft als Ganzes so weit wie möglich zu verringern. Die Zusammenarbeit umfasst Informationsaustausch zu Rechtsvorschriften und politischen Konzepten, die Gründung nationaler Einrichtungen und Informationszentren, Ausbildung des Personals, drogenbezogene Forschung sowie die Verhinderung der Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen.

TITEL VI – ZUSAMMENARBEIT IN ANDEREN BEREICHEN

Zu Art. 23: Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte

Es wird eine Zusammenarbeit zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte festgeschrieben. Diese Zusammenarbeit kann Menschenrechtserziehung, die Stärkung nationaler und regionaler Menschenrechtsorganisationen, die Einführung eines Menschenrechtsdialogs sowie die verstärkte Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen umfassen.

Zu Art. 24: Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen

Die Finanzregulierungs- und Finanzaufsichtsbehörden sollen enger zusammenarbeiten, auch im Einklang mit einem in Absatz 2 genannten Freihandelsabkommen.

Zu Art. 25: Wirtschaftspolitischer Dialog

Der Informationsaustausch über wirtschaftliche Trends und Wirtschaftspolitik sowie über Koordination der Wirtschaftspolitik im Rahmen der regionalen wirtschaftlichen Kooperation und Integration soll gefördert werden. Der Dialog kann sich auf Währungspolitik, Fiskalpolitik, öffentliche Finanzen, gesamtwirtschaftliche Stabilisierung und Auslandsverschuldung erstrecken.

Zu Art. 26: Zusammenarbeit im Steuerbereich

Dieser Artikel enthält ein Bekenntnis zu den Grundsätzen des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich und zur einvernehmlichen Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken. Als Standard für Transparenz und Informationsaustausch wird das einschlägige OECD-Musterabkommen aus 2008 genannt. Diese Grundsätze sollen auch für bilaterale Steuerabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten und Singapur gelten.

Zu Art. 27: Zusammenarbeit im Bereich Industriepolitik und KMU

Die Zusammenarbeit im industriepolitischen Bereich soll insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen stärken. Konkret soll sich diese Kooperation über folgende Bereiche erstrecken: Informations- und Erfahrungsaustausch, soziale Verantwortung und nachhaltiges Handeln, direkte Kontakte zwischen den Wirtschaftsbeteiligten mit Schwerpunkt Technologietransfer sowie Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten und Innovationsförderung. Weiters fördern die Vertragsparteien die Intensivierung der Beziehungen zwischen ihren jeweiligen Privatsektoren und die Internationalisierung von KMU.

Zu Art. 28: Informationsgesellschaft

Angesichts der Bedeutung der Kommunikations- und Informationstechnologien für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung soll die Politik in diesem Bereich koordiniert werden. Schwerpunkte werden auf die Schaffung eines Dialogs zu Regulierungspraxis und Politik im Bereich elektronischer Kommunikation, den Verbund und die Interoperabilität der Netze, die Normung neuer Technologien, die Zusammenarbeit bei Forschungsprojekten im IKT-Bereich sowie Sicherheit und Konformität gelegt.

Zu Art. 29: Zusammenarbeit im Bereich Audiovisuelles und Medien

Im Bereich Audiovisuelles und Medien sollen insbesondere der politische Meinungsaustausch, Veranstaltungen, Ausbildungsmaßnahmen und erleichterte Koproduktionen gefördert werden.

Zu Art. 30: Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie

Die Zusammenarbeit zu Wissenschaft, Technologie und Innovation beinhaltet die Förderung von Informationsaustausch und Forschungspartnerschaften, die Ausbildung und Mobilität von Forschenden und Studierenden, gemeinsame Forschungsprojekte, Austauschprogramme und Veranstaltungen.

Zu Art. 31: Energie

Im Mittelpunkt der Bemühungen steht eine Zusammenarbeit bei der Diversifizierung der Energieversorgung, bei rationaler und effizienter Energienutzung durch Nachfragesteuerung und Technologietransfer, bei Bekämpfung des Klimawandels sowie bei Kapazitätsausbau und Wettbewerb am Energiemarkt. In diesem Rahmen sollen Kontakte zwischen relevanten Behörden und Forschungsinstitutionen gefördert werden. Außerdem steht die Möglichkeit einer verstärkten Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit im Raum.

Zu Art. 32: Verkehr

Die anvisierte Verstärkung bei der Zusammenarbeit im Bereich Verkehrspolitik soll insbesondere der Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs, der Verkehrssicherheit, der Effizienz der Verkehrssysteme, der Bekämpfung der Schiffspiraterie und dem Umweltschutz dienen und folgende Elemente beinhalten: Informationsaustausch zur Verkehrspolitik, Nutzung von globalen Satellitensystemen, Dialoge im Bereich Luftverkehr und Seeverkehrsdienste, Umsetzung von Sicherheits- und Umweltschutznormen, vor allem im See- und Luftverkehr.

Zu Art. 33: Bildung und Kultur

Die Kooperation im Kultur- und Bildungsbereich sieht die Förderung von Maßnahmen vor, die gegenseitiges Verständnis und Kenntnis der jeweils anderen Kultur verbessern, den kulturellen Austausch stärken und gemeinsame Kulturinitiativen ermöglichen. In diesem Zusammenhang vereinbaren die EU und Singapur auch, die Tätigkeit der Asien-Europa-Stiftung weiterhin zu unterstützen. Besondere Bedeutung wird der kulturellen Vielfalt und der Zusammenarbeit in einschlägigen internationalen Gremien wie der UNESCO zugemessen. Außerdem sollen die Verbindungen zwischen Fachagenturen und Bildungseinrichtungen gestärkt werden.

Zu Art. 34: Umwelt und natürliche Ressourcen

Die Bedeutung des nachhaltigen Umgangs mit natürlichen Ressourcen wird hervorgehoben. In diesem Sinne soll den einschlägigen multilateralen Umweltübereinkünften Rechnung getragen werden. Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit in Umweltfragen fortzuführen und sich bezüglich Klimawandel und Energieeffizienz, sauberen Technologien, Kapazitätsaufbau sowie Aushandlung und Umsetzung von multilateralen Umweltübereinkommen, maritimer Umwelt und Bekämpfung von illegaler Abholzung auszutauschen.

Zu Art. 35: Beschäftigung und Soziales

Die Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung und Soziales unter besonderer Berücksichtigung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Geschlechtergleichstellung, menschenwürdiger Arbeit, sozialem Dialog sowie Förderung von produktiver Vollbeschäftigung soll ausgebaut werden. Darüber hinaus wird das Bekenntnis zu den international anerkannten Kernarbeits- und Sozialnormen und deren Umsetzung bekräftigt. So verpflichten sich die Vertragsparteien die Vereinigungsfreiheit und die Beseitigung von Zwangsarbeit, Kinderarbeit und Diskriminierung in Beruf im Rahmen ihrer IAO-Mitgliedschaft umzusetzen.

Zu Art. 36: Gesundheit

Durch entsprechenden Informations- und Erfahrungsaustausch soll die Verbesserung der Gesundheitsbedingungen und die Verhinderung der Verbreitung der häufigsten übertragbaren Krankheiten sowie die Verringerung von Risikofaktoren für die Verbreitung nichtübertragbarer Krankheiten erreicht werden. Diese Zusammenarbeit kann durch Projekte zur Epidemiologie und zur Verbesserung der Gesundheitsdienste, durch Stipendien und Ausbildungsprogramme, Informationsaustausch sowie wissenschaftliche Zusammenarbeit bei Vorschriften für Medizinprodukte erfolgen. Ferner soll die Umsetzung internationaler Gesundheitsübereinkünfte gefördert werden.

Zu Art. 37: Statistik

Die Harmonisierung der statistischen Methoden und statistischen Praxis soll gefördert werden, auch um die Datenerfassung jener Bereiche, die unter dieses Abkommen fallen, zu erleichtern.

Zu Art. 38: Zivilgesellschaft

Dieser Artikel erkennt die Bedeutung der Zivilgesellschaft für die Umsetzung des vorliegenden Abkommens an und sieht vor, einen Dialog mit der Zivilgesellschaft zu fördern.

TITEL VII – MITTEL DER ZUSAMMENARBEIT

Zu Art. 39: Ressourcen für die Zusammenarbeit

In diesem Artikel wird vereinbart, ausreichende Mittel für die Verwirklichung der festgelegten Ziele der Zusammenarbeit bereitzustellen. Zusätzlich wird die Europäische Investitionsbank aufgefordert, ihre Tätigkeiten in Singapur fortzuführen.

Zu Art. 40: Zusammenarbeit bei der Entwicklungspolitik für Drittländer

Die Vertragsparteien beschließen einen Informationsaustausch und Dialog zu ihrer Entwicklungspolitik und ihren Entwicklungshilfeprogrammen in Drittländern einzurichten. Dabei sollen auch gemeinsame Hilfsmaßnahmen in Südostasien und darüber hinaus gefördert werden.

TITEL VIII – INSTITUTIONELLER RAHMEN

Zu Art. 41: Gemischter Ausschuss

Es wird ein Gemischter Ausschuss zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens, zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens und zur Prioritätensetzung eingesetzt. Der Ausschuss soll alle zwei Jahre abwechselnd in Singapur und Brüssel zusammentreten, wobei auch außerordentliche Sitzungen einberufen werden können. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und kann für bestimmte Themen Unterausschüsse einsetzen, das Funktionieren und die Umsetzung möglicher spezifischer Abkommen erörtern und etwaige Differenzen zwischen den Vertragsparteien beilegen.

TITEL IX – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Zu Art. 42-52: Künftige Entwicklungen, Andere Abkommen, Nichterfüllung des Abkommens, Erleichterungen, Räumlicher Geltungsbereich, Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“, Offenlegung von Informationen, Inkrafttreten und Laufzeit, Erklärungen und Zusatzvereinbarungen, Notifikationen, Verbindlicher Wortlaut

Die Schlussbestimmungen legen technische und formale Einzelheiten der Durchführung und Umsetzung des Abkommens fest. Art. 42 regelt die Erweiterungsmöglichkeit des vorliegenden Abkommens durch ergänzende Abkommen oder Protokolle, Art. 43 die Spezifizierung des Abkommens und seines bilateralen Gesamtgefüges durch spezielle Abkommen, worunter insbesondere ein Freihandelsabkommen fällt. Art. 44 enthält eine Nichterfüllungsklausel und legt fest, wie Differenzen und Meinungsverschiedenheiten durch den Gemischten Ausschuss beigelegt werden können. Die übrigen Artikel enthalten typische Schlussbestimmungen eines gemischten Abkommens: Der jeweiligen Vertragspartei soll die Erfüllung der Aufgaben erleichtert werden (Art. 45); Angaben zum räumlichen Geltungsbereich (Art. 46); Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“ (Art. 47); Der Informationsaustausch kann bei Sicherheitsbedenken unterbleiben (Art. 48); Inkrafttreten und Laufzeit (Art. 49); gemeinsame Erklärungen und Zusatzvereinbarungen als Bestandteile des Abkommens (Art. 50); Notifikationen relevanter Stellen (Art. 51); sowie die verbindlichen Sprachfassungen (Art. 52).